Dominik Kop Veröffentlicht 14 Min. Lesezeit
Ein Umzug beendet zwei Verträge und beginnt zwei neue
Strom kommt in Österreich aus zwei Händen. Der Lieferant verkauft Ihnen die Energie, und den suchen Sie sich aus. Der Netzbetreiber bringt sie bis zu Ihrem Zähler, und er ergibt sich aus der Adresse. Mit beiden haben Sie einen Vertrag, den Liefervertrag und den Netzzugangsvertrag. Bei einem Umzug enden beide an der alten Wohnung, und an der neuen brauchen Sie wieder beide, wie die E-Control auf ihrer Seite zur An- und Abmeldung erklärt.
Die gute Nachricht: Neuanmeldung, Abmeldung und Kündigung laufen heute elektronisch über eine zentrale Wechselplattform, an die alle Lieferanten und Netzbetreiber angebunden sind (§ 26 Abs. 3 ElWG). Ihr Anteil besteht aus drei Dingen: rechtzeitig Bescheid geben, den Zählerstand am richtigen Tag festhalten und die letzte Rechnung der alten sowie die erste der neuen Wohnung prüfen.
Beim Auszug zählt der Stand am Tag der Schlüsselübergabe
Der wichtigste Wert beim Auszug ist der Zählerstand vom Tag, an dem Sie die Schlüssel abgeben. Er trennt Ihren Verbrauch von dem Ihrer Nachmieter; damit auch Ihre Zahlungspflicht dort endet, muss die Abmeldung zu diesem Tag wirksam sein. Die E-Control rät, beim Netzbetreiber nachzufragen, ob er zum Auszug abliest, und sonst selbst abzulesen. Dazu gehört laut oesterreich.gv.at die neue Adresse, damit die Endabrechnung Sie erreicht.
Geben Sie den Auszug bekannt, sobald der Termin feststeht. Für den Liefervertrag genügen ohne Bindung zwei Wochen, ganz ohne festen Kündigungstermin (§ 24 ElWG). Haben Sie eine Bindung vereinbart, ist die ordentliche Kündigung erst zu deren Ende möglich, spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres. Fragen Sie dann Ihren Lieferanten, ob er den Vertrag an die neue Adresse mitnimmt.
Der Netzzugangsvertrag endet meist erst zu einem Monatsende: Die E-Control nennt als Regel einen Monat Frist, die Wiener Netze lassen bei einer Übersiedlung zwei Wochen genügen. Bis dahin können Netzpauschale und Messentgelt weiterlaufen; fragen Sie deshalb bei der Abmeldung nach, bis wann diese Posten verrechnet werden. Den Netzbetreiber erreicht die Nachricht auch über den Lieferanten, der einen Auszug weitermeldet; sicherer ist es trotzdem, wie von der E-Control empfohlen, beiden selbst Bescheid zu geben.
Wer ohne Bescheid auszieht, bleibt Vertragspartner. Nach den Bedingungen der Wiener Netze muss ein übersiedelter Kunde, der nicht gekündigt hat, seinen Vertrag weiter erfüllen, bis der Netzbetreiber ihn als erloschen behandelt. Nachträglich lässt sich das nicht immer reparieren: Die Innsbrucker Kommunalbetriebe nehmen laut ihrem Informationsblatt keine rückwirkenden Abmeldungen an. So kann der Verbrauch Ihrer Nachmieter auf Ihrer Rechnung landen.
Hängt in der Wohnung ein intelligentes Messgerät, kann der Netzbetreiber den Stand für den Stichtag aus der Ferne auslesen, auch nach einem Widerspruch gegen Tages- und Viertelstundenwerte. Ein eigenes Foto ist trotzdem der einzige Beleg in Ihrer Hand.
Die Endabrechnung muss binnen sechs Wochen kommen
Nach der Abmeldung schickt der Netzbetreiber dem Lieferanten binnen drei Wochen die Verbrauchsdaten bis zum Abmeldezeitpunkt. Die Rechnung selbst ist spätestens sechs Wochen nach dem Vertragsende zu legen, dieselbe Frist wie für die Jahresrechnung (§ 44 Abs. 1 ElWG). Die Netzbetreiber setzen dafür voraus, dass Ihre Daten vorliegen; melden Sie den Endstand also gleich mit der Abmeldung.
Auf der Endabrechnung sehen Sie sich vier Dinge an:
- Endstand und Datum. Der Wert muss zu Ihrem Foto passen, und vermerkt sein muss, ob abgelesen, selbst abgelesen, fernausgelesen oder rechnerisch ermittelt wurde (§ 42 Abs. 3 Z 1 ElWG).
- Zeitraum. Der Verbrauch endet am Übergabetag; fixe Posten können bis zum Ende des Netzzugangsvertrags laufen.
- Fixe Posten. Netzpauschale, Messentgelt, Förderpauschale und Grundpreis sollten nur für Ihre tatsächlichen Vertragstage angesetzt sein.
- Zahlungen. Alle Teilbeträge gehören gutgeschrieben, und für ein Guthaben braucht der Lieferant Ihre Kontonummer.
Die übrigen Zeilen erklärt der Ratgeber Stromrechnung lesen.
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Liefervertrag kündigen | 2 Wochen ohne festen Termin; bei Bindung erst zu deren Ende, spätestens zum Ende des 1. Vertragsjahres | § 24 ElWG; Gas: § 123 Abs. 1 GWG 2011 |
| Netzzugangsvertrag kündigen | in der Regel 1 Monat zum Monatsende; Wiener Netze bei Übersiedlung 2 Wochen zum Monatsende | E-Control; Bedingungen Wiener Netze |
| Netzbetreiber bestätigt die Abmeldung | 120 Stunden, ab 2027: 24 Stunden | Wechselverordnung 2014, Anhang 4.2; § 17 Wechsel-Verordnung 2026 |
| Verbrauchsdaten an den Lieferanten | 3 Wochen nach dem Abmeldezeitpunkt | Anhang 4.2; ab 2027 § 17 Abs. 4 Wechsel-Verordnung 2026 |
| Endabrechnung | spätestens 6 Wochen nach Vertragsende | § 44 Abs. 1 ElWG; Gas: § 127 Abs. 6 GWG 2011 |
| Einschalten in der neuen Wohnung | 2 Arbeitstage nach abgeschlossener Anmeldung, wenn ein Zähler vorhanden ist | bis Ende 2026 Wechselverordnung 2014, Anhang 3.3.3; ab 2027 Bedingungen des Netzbetreibers (etwa Wiener Netze: 2 Arbeitstage) |
| Raten für die Endabrechnung (Strom) | 12 Monate, 18 Monate ab vier Teilbeträgen Nachzahlung | § 28 ElWG; § 5 Ratenzahlungs-Verordnung |
| Verjährung einer Nachforderung | 3 Jahre | § 1486 Z 1 ABGB |
Fällt die Endabrechnung hoch aus, haben Sie beim Strom ein Recht auf Raten, ohne zusätzliche Verwaltungskosten und über das Vertragsende hinaus (Ratenzahlungs-Verordnung). Wie Sie eine Nachforderung aufschlüsseln, zeigt der Ratgeber Nachzahlung Strom.
In der neuen Wohnung entscheiden Sie, wer liefert
An der neuen Adresse haben Sie freie Wahl. Die E-Control spricht von einem Liefervertrag „mit dem Strom- oder Gasanbieter Ihrer Wahl“, den Vertrag der Vormieter übernehmen Sie also nicht. Den zuständigen Netzbetreiber und die Angebote für die Adresse zeigt der Tarifkalkulator der E-Control. Liefert Ihr bisheriger Lieferant auch dort, können Sie bei ihm bleiben. Ob sich ein anderer Anbieter rechnet, zeigt der Ratgeber Wechseln oder bleiben.
Die Anmeldung übernimmt meist der Lieferant, der sie mit Ihrer Vollmacht beim Netzbetreiber einleitet. Die Zählpunktnummer beschleunigt das, zwingend ist sie nicht, denn der Netzbetreiber muss Ihre Anlage auch über die bloße Adresse finden (Wechselverordnung). Wo die Nummer steht, erklärt der Ratgeber Zählpunkt finden. Ob die Vormieter schon gekündigt haben, ist gleichgültig; die Innsbrucker Kommunalbetriebe etwa nehmen Anmeldungen ausdrücklich unabhängig davon an. Ein abgeschalteter Zähler ist derzeit binnen zwei Arbeitstagen nach abgeschlossener Anmeldung einzuschalten; mit ein bis zwei Wochen Vorlauf vor dem Einzug bleibt dafür genug Zeit.
Fehlt am Einzugstag noch ein Wunschanbieter, hilft die Grundversorgung: Jeder Lieferant, der im Netzgebiet Haushalte beliefert, muss Sie auf Verlangen zum Preis seines Standardprodukts für Neukunden versorgen (§ 30 ElWG). Als Übergang taugt das, als Dauerlösung selten; mehr unter Grundversorgung.
Fehlt ein Jahresverbrauch, setzt der Lieferant den ersten Teilbetrag nach dem geschätzten Verbrauch vergleichbarer Kunden an und muss Ihnen die zugrunde gelegte Menge in Kilowattstunden nennen (§ 42 Abs. 5 ElWG). Liegt sie weit neben Ihrem bisherigen Verbrauch, lohnt der Schritt aus Teilbetrag anpassen lassen. Beziehen Sie den Sozialtarif, gehört der Umzug sofort zur ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), wie es deren Informationsblatt verlangt. Mit einer Meldung ist es aber nicht getan: Wer den alten Hauptwohnsitz abmeldet, verliert die Befreiung (§ 15 Abs. 8a ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und damit auch den gedeckelten Strompreis. Für die neue Wohnung braucht es einen neuen Antrag mit der neuen Zählpunktnummer; mehr dazu unter Sozialtarif Strom.
Ein gemeinsam unterschriebener Zählerstand ist Ihr stärkster Beleg
Im Übergabeprotokoll lässt sich ein späterer Streit am leichtesten verhindern. Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber enthalten dazu eine wenig bekannte Regel: Tritt jemand mitten im Abrechnungszeitraum in einen laufenden Netzzugangsvertrag ein, können alter und neuer Kunde eine Ablesung zum Stichtag verlangen, und diese „kann durch eine gemeinsam bestätigte Selbstablesung beider Netzkunden ersetzt werden“. So steht es bei den Wiener Netzen, der Energie Klagenfurt und vorarlberg netz. Auch wenn Sie ab- und neu anmelden, ist ein von beiden Seiten unterschriebener Stand das Dokument, an dem eine Schätzung später scheitert.
Für den Energieteil des Protokolls brauchen Sie:
- Datum und Uhrzeit der Übergabe und die Namen der Anwesenden,
- die Zählernummer vom Gerät und, falls bekannt, die Zählpunktnummer,
- den Stand jedes Zählwerks, bei Tag- und Nachtstrom beide,
- ein Foto, auf dem Zählernummer und Stand zugleich lesbar sind,
- die Unterschrift von Vermieter oder Hausverwaltung, möglichst auch der Nachmieter,
- dieselben Angaben für den Gaszähler, falls es einen gibt.
Wie Sie welches Gerät ablesen und wohin Sie den Wert schicken, zeigt der Ratgeber Zählerstand selbst melden.
Ab- und Anmelden kostet beim Strom kein Entgelt
Für die Abwicklung selbst sieht die Systemnutzungsentgelte-Verordnung kein Entgelt vor: Einschaltung bei Vertragsbeginn und Abschaltung bei Vertragsende stehen mit 0 Euro in der Liste, ebenso jede Schaltung aus der Ferne (§ 11 Abs. 1 Z 2 SNE-V 2018). Geld kostet nur, was Sie zusätzlich verlangen, etwa einen Ablesetermin vor Ort. Die Beträge für Gas stehen in der rechten Spalte der Tabelle (§ 18 GSNE-VO 2013).
| Leistung des Netzbetreibers | Strom | Gas |
|---|---|---|
| Einschaltung bei Vertragsbeginn, Abschaltung bei Vertragsende | 0,00 € | keine eigene Position |
| Ab- oder Einschaltung aus der Ferne | 0,00 € | keine eigene Position |
| Ab- oder Wiedereinschaltung vor Ort auf Kundenwunsch | 30,00 € | keine eigene Position |
| Ablesung vor Ort auf Wunsch, ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € | 12,00 € |
| Ablesung vor Ort auf Wunsch, mit Zwischenabrechnung | 15,00 € | 18,00 € |
| Zwischenabrechnung ohne Ablesung | 5,00 € | 6,00 € |
Doppelt zahlen Sie bei der Überschneidung. Solange in alter und neuer Wohnung je ein Zählpunkt läuft, fallen die verbrauchsunabhängigen Posten doppelt an: Netzpauschale (54,00 Euro im Jahr), Messentgelt (höchstens 2,40 Euro im Monat), Erneuerbaren-Förderpauschale (19,02 Euro im Jahr) und der fixe Teil des Förderbeitrags (3,796 Euro im Jahr). Zusammen sind das heuer bis zu 8,80 Euro netto im Monat je Zählpunkt mit Einfachtarif, noch ohne den Grundpreis Ihres Lieferanten. Ein vergessener Zählpunkt, der ein ganzes Jahr weiterläuft, kostet allein an diesen Posten 105,62 Euro netto.
Gegen fremden Verbrauch auf Ihrer Rechnung hilft das Foto vom Übergabetag
Vier Fälle sind typisch. In jedem davon zählt, was Sie am Übergabetag festgehalten haben.
Der Verbrauch der Vormieter steht auf Ihrer ersten Rechnung
Hat beim Einzug niemand den Stand notiert und gibt es keinen fernausgelesenen Wert, wird der Wert für den Stichtag rechnerisch ermittelt, anhand der historischen Daten des Zählpunkts oder der Standardlastprofile (§ 56 ElWG). Die Geschichte dieses Zählpunkts ist aber die Ihrer Vormieter, und ob bei der Aufteilung zu viel auf Ihrer Seite landet, zeigt erst ein eigener Stand vom Einzugstag. Liegt ein abgelesener Wert vor, ist er der Rechnung zugrunde zu legen, und weicht eine Schätzung von den tatsächlichen Werten ab, ist unentgeltlich zu korrigieren (§§ 42 und 56 ElWG). Mehr dazu unter Stromrechnung geschätzt.
Sie bekommen eine Rechnung, obwohl Sie längst ausgezogen sind
Dafür gibt es zwei Gründe. Entweder lief die Kündigungsfrist des Netzzugangsvertrags noch, die meist erst an einem Monatsende ausläuft; dann können die fixen Posten bis dahin berechtigt sein. Oder die Abmeldung ist nie angekommen, und Sie sind formal Vertragspartner geblieben. Schicken Sie Lieferant und Netzbetreiber schriftlich Übergabeprotokoll, Zählerfoto und die Meldebestätigung der neuen Wohnung und verlangen Sie eine Abrechnung des Verbrauchs bis zum Übergabetag und der fixen Posten bis zum Vertragsende. Den unstrittigen Teil zahlen Sie weiter, für den Rest bitten Sie um einen Mahnstopp.
Am Übergabetag wurde nur geschätzt
Fehlt ein abgelesener Wert, darf der Übergabestand rechnerisch ermittelt werden (§ 56 ElWG), und auf der Rechnung muss das vermerkt sein. Melden Sie Ihren Stand deshalb rasch: Nach den Bedingungen der Wiener Netze hat ein plausibler Selbstablesewert, der spätestens fünf Arbeitstage nach dem Ende der Abrechnungsperiode vorliegt, Vorrang vor den Standardlastprofilen. Selbst abgelesene Werte prüft der Netzbetreiber auf Plausibilität, und ein Foto mit Zählernummer und Datum macht Ihren Wert für alle Seiten nachprüfbar. Steht trotz Ihrer Meldung eine Schätzung auf der Rechnung, verlangen Sie die Korrektur.
Die Rechnung gehört zu einem fremden Zähler
In Häusern mit Zählerkästen im Stiegenhaus wird eine Wohnung mitunter dem falschen Zählpunkt zugeordnet. Vergleichen Sie die Zählernummer am Gerät mit jener auf Vertrag und Rechnung und melden Sie eine Abweichung sofort dem Netzbetreiber; je länger die Verwechslung läuft, desto mehr Rechnungen müssen später korrigiert werden.
Ihre Verbrauchs- und Abrechnungsdaten müssen Netzbetreiber und Lieferant drei Jahre aufbewahren und unentgeltlich herausgeben (§ 44 Abs. 3 ElWG). Ohne Einigung hilft die Schlichtungsstelle der E-Control, die Nachverrechnungen von Verbrauchsmengen und Abschaltungen nach verspäteter Anmeldung ausdrücklich zu ihren Fällen zählt. Sie verlangt einen schriftlichen Einigungsversuch, der höchstens ein Jahr zurückliegt, und nennt derzeit rund vier Wochen Wartezeit. Weitere Fehlerquellen sammelt der Ratgeber Jahresabrechnung falsch.
Eine leere Wohnung kann ohne Mahnung vom Netz gehen
Kündigt der bisherige Bewohner ordentlich, braucht es vor einer Abschaltung kein Mahnverfahren (§ 34 Abs. 2 ElWG). Die Wiener Netze müssen vorher über die Folgen eines fehlenden Liefervertrags informieren, und ein rechtzeitig vorgelegter neuer Vertrag verhindert die Abschaltung.
Fließt der Strom weiter, obwohl niemand angemeldet ist, muss der Netzbetreiber die Bewohner auffordern, bis zum Ende des nächsten Arbeitstags einen Lieferanten zu nennen, sobald er davon erfährt (Wechselverordnung). Wie diese vertragslose Zeit verrechnet wird, legt das ElWG nicht eigens fest. Droht eine Abschaltung, zeigt der Ratgeber Abschaltung verhindern, was in welcher Phase noch hilft.
Mieter, Vermieter und Käufer tragen verschiedene Pflichten
Als Mieterin oder Mieter schließen Sie bei eigenem Zähler beide Verträge selbst und tragen den Verbrauch bis zum Übergabetag. Das Ende des Mietvertrags beendet die Stromverträge nicht von allein, die E-Control erinnert ausdrücklich daran, beide zu kündigen. Die Beleuchtung von Stiegenhaus und Gängen zahlen Sie nicht über Ihre Stromrechnung; vor allem in Altbau- und geförderten Mietwohnungen zählt sie nach dem Mietrechtsgesetz zu den Betriebskosten (§ 21 Abs. 1 Z 3 MRG), sonst regelt das meist der Mietvertrag.
Als Vermieterin oder Vermieter haben Sie nach der Abmeldung der Mieter einen Zählpunkt ohne Vertrag. Wer die Wohnung für Besichtigungen oder Handwerker mit Strom versorgt halten will, meldet ihn für diese Zeit selbst an und trägt Grundpreis, Netzpauschale und Verbrauch; die Nachmieter finden dann eine eingeschaltete Anlage vor.
Beim Kauf oder Verkauf tritt der Käufer manchmal in den laufenden Netzzugangsvertrag ein, was die Zustimmung des Netzbetreibers braucht. Wird dabei keine Endabrechnung verlangt, haften alter und neuer Kunde nach den Bedingungen der Netzbetreiber zur ungeteilten Hand für den laufenden Abrechnungszeitraum, jeder also für den ganzen Betrag. Verlangen Sie deshalb eine Ablesung zum Stichtag oder reichen Sie eine gemeinsam bestätigte Selbstablesung ein.
Beim Gas gelten dieselben Fristen, aber kein gesetzlicher Ratenanspruch
Auch beim Gas brauchen Sie Liefervertrag und Netzzugangsvertrag. Gekündigt wird ohne Bindung mit zwei Wochen Frist, mit Bindung wie beim Strom erst zu deren Ende, spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres. Die Rechnung nach Vertragsende ist binnen sechs Wochen zu legen, und nach einer ordentlichen Kündigung braucht es vor einer Abschaltung kein Mahnverfahren (§§ 123 und 127 GWG 2011).
Anders ist zweierlei. Die Ratenzahlungs-Verordnung gilt nur für Strom; Raten für eine Gasrechnung vereinbaren Sie mit dem Versorger. Und der Gaszähler misst Kubikmeter, abgerechnet werden Kilowattstunden; der Umrechnungsfaktor hängt laut E-Control von der Höhenlage und vom Montageort des Zählers ab und kann an der neuen Adresse ein anderer sein. Wie Sie ihn nachrechnen, steht unter Brennwert und Zustandszahl.
Mit neun Schritten ist der Strom beim Umzug erledigt
- Bescheid geben, sobald der Termin feststeht Teilen Sie Ihrem Lieferanten den Auszugstag, die neue Adresse und eine Kontonummer für ein mögliches Guthaben mit, spätestens zwei Wochen vorher. Ohne Bindung genügt diese Frist für den Liefervertrag (§ 24 ElWG); haben Sie eine Bindung vereinbart, fragen Sie, ob er den Vertrag an die neue Adresse mitnimmt. Der Lieferant meldet den Auszug an den Netzbetreiber weiter.
- Beim Netzbetreiber nachfragen Sagen Sie auch dem Netzbetreiber Bescheid, am besten einen Monat vorher, denn der Netzzugangsvertrag endet in der Regel erst zu einem Monatsende. Fragen Sie, bis wann Netzpauschale und Messentgelt verrechnet werden und ob er zum Übergabetag abliest oder ein intelligentes Messgerät aus der Ferne ausliest.
- Lieferanten für die neue Adresse wählen Vergleichen Sie die Angebote für die neue Adresse oder lassen Sie sich im Analysegespräch zeigen, welcher Tarif dort zu Ihrem Verbrauch passt, und schließen Sie den Vertrag vor dem Einzug ab. Mit Ihrer Vollmacht leitet der Lieferant die Anmeldung beim Netzbetreiber ein; die Adresse genügt, die Zählpunktnummer beschleunigt.
- Alten Zähler am Übergabetag ablesen Fotografieren Sie Zählernummer und Stand aller Zählwerke auf einem Bild, tragen Sie beides mit Datum ins Übergabeprotokoll ein und lassen Sie es von der Vermieterseite unterschreiben.
- Endstand melden Geben Sie den Stand noch am selben Tag dem Netzbetreiber oder dem Lieferanten bekannt und bewahren Sie das Foto auf, bis die Endabrechnung erledigt ist.
- Neuen Zähler beim Einzug ablesen Halten Sie in der neuen Wohnung Zählernummer und Anfangsstand ebenso mit Foto fest und vergleichen Sie die Zählernummer am Gerät mit jener in Ihrem neuen Vertrag.
- Ersten Teilbetrag prüfen Die Mitteilung muss die zugrunde gelegte Menge in Kilowattstunden nennen (§ 42 Abs. 5 ElWG). Weicht sie stark von Ihrem bisherigen Jahresverbrauch ab, lassen Sie den Teilbetrag anpassen.
- Endabrechnung kontrollieren Sie ist spätestens sechs Wochen nach Vertragsende zu legen (§ 44 Abs. 1 ElWG). Vergleichen Sie Endstand und Datum mit Ihrem Foto, prüfen Sie den Zeitraum und die gutgeschriebenen Zahlungen.
- Gas ablesen, Sozialtarif neu beantragen Lesen Sie den Gaszähler genauso ab. Beziehen Sie den Sozialtarif, melden Sie den Umzug sofort der ORF-Beitrags Service GmbH und beantragen Sie die Befreiung für die neue Adresse samt neuer Zählpunktnummer gleich wieder, denn mit der Abmeldung des alten Hauptwohnsitzes endet sie.
- 2 Wochen Kündigungsfrist für den Liefervertrag ohne Bindung, Strom und Gas
- 6 Wochen spätestens dann ist die Endabrechnung zu legen
- 0,00 € für Einschalten und Abschalten zu Vertragsbeginn und -ende beim Strom
- 8,80 € höchstens an fixen Netz- und Förderposten je Zählpunkt und Monat bei Einfachtarif, netto
Ein Umzug ist der Moment, in dem sich Tarif und Fixkosten neu ordnen lassen, und Sie müssen das nicht allein machen. Im Analysegespräch klären wir mit Ihnen, welcher Liefervertrag an der neuen Adresse zu Ihrem Verbrauch passt und ob eine laufende Bindung mitzieht. Kommt später die Endabrechnung der alten Wohnung, legen wir sie neben Ihr Foto vom Übergabetag, gleichen Zählerstände, Zeiträume und fixe Posten ab und sagen Ihnen, ob sich ein Einspruch lohnt. Wie wir dabei vorgehen, steht unter Stromrechnung prüfen; weitere Hebel für die neue Wohnung finden Sie unter Stromkosten senken.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Fassung vom 9. Oktober 2026 — § 24, § 26 Abs. 3, § 28, § 30, § 34 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3 und 5, § 44 Abs. 1 und 3, § 53, § 54 Abs. 2, § 56 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Fassung vom 9. Oktober 2026 — § 123 Abs. 1 Kündigungsfrist, § 127 Abs. 4 kein Mahnverfahren nach Kündigung, § 127 Abs. 6 Rechnung nach Vertragsende (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Wechselverordnung 2014, Anhang (BGBl. II Nr. 167/2014) — Punkte 3.1, 3.2, 3.3 und 4.2; gilt bis 31. Dezember 2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Wechsel-Verordnung 2026, BGBl. II Nr. 47/2026 — §§ 14 bis 17 Neuanmeldung und Auszug; in Kraft ab 1. Jänner 2027 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 11 — Abs. 1 Z 2 Schaltungen, Z 3 Ablesung und Zwischenabrechnung auf Wunsch (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, geltende Fassung — Netznutzungspauschale Netzebene 7 und § 10 Abs. 1 Messentgelt, Höchstpreis 2,40 Euro im Monat (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 301/2025 — Netzebene 7 ohne Leistungsmessung: 3,796 Euro je Zählpunkt und Jahr (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 416/2024 — Netzebene 7: 19,02 Euro im Jahr (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, geltende Fassung — § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 Entgelte für sonstige Leistungen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Ratenzahlungs-Verordnung (RZV), BGBl. II Nr. 189/2026 — § 1 Endabrechnung, § 3 Form, § 5 Laufzeiten, § 7 Kosten, § 8 Beendigung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Mietrechtsgesetz § 21 — Abs. 1 Z 3 Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ABGB § 1486 — Z 1 dreijährige Verjährung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, An- und Abmeldung — Zwei Verträge, 14 Tage Kündigungsfrist beim Lieferanten, beim Netzbetreiber in der Regel ein Monat zum Monatsende (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Einfach übersiedeln — Zählerstand beim Ein- und Auszug, Tipp zur Ablesung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Schlichtungsstelle — Zuständigkeit, Einigungsversuch höchstens ein Jahr alt, aufgeschobene Fälligkeit, Wartezeit rund vier Wochen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Gas m³ in kWh umrechnen — Zustandszahl abhängig von Höhe und Montageort des Zählers (abgerufen 09. Oktober 2026)
- ORF-Beitrags Service GmbH, Antragsinformation Stand 04/2026 — Umzug und neue Strom-Zählpunktnummer umgehend melden (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 15 — Abs. 8a: Die Befreiung erlischt durch Abmeldung des Hauptwohnsitzes (gültig ab 1. Jänner 2026) (abgerufen 09. Oktober 2026)
- oesterreich.gv.at, Energieversorgungsunternehmen (Umzug) — Zählerstand vom Tag des Auszugs und neue Rechnungsadresse; letzte Aktualisierung 14. Jänner 2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Wiener Netze, Allgemeine Strom-Verteilernetzbedingungen — Abschnitte VI Z 7 (Inbetriebnahme binnen zwei Arbeitstagen), Rechnungslegung (Z 3 Selbstablesewert binnen fünf Arbeitstagen, Z 11 Abschlussrechnung), Vertragsdauer und Vertragseintritt, Abschaltung (Z 5 lit. j) (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Energie Klagenfurt, Allgemeine Netzbedingungen Strom — Abschnitt Rechtsnachfolge, Z 3: Vertragseintritt, gemeinsame Selbstablesung, Haftung zur ungeteilten Hand (abgerufen 09. Oktober 2026)
- vorarlberg netz, Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom — Abschnitt Rechtsnachfolge, Abs. 3: Vertragseintritt (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Innsbrucker Kommunalbetriebe, Informationsblatt An- und Abmeldung Strom — Anmeldung unabhängig von der Kündigung der Vorbewohner, keine rückwirkenden Abmeldungen (abgerufen 09. Oktober 2026)