Meta-Schadenersatz auf einen Blick: was passiert und was Sie tun können
Sie kaufen online ein, lesen eine Nachrichtenseite oder öffnen eine App, und Meta bekommt davon oft etwas mit. Viele Betreiber haben Werkzeuge von Meta eingebaut, das Meta Pixel und andere sogenannte Business Tools. Darüber gehen Daten an Meta, etwa welche Seiten Sie aufrufen und was Sie dort anklicken oder kaufen. Ob das bei Ihnen der Fall war, zeigt Meta in Ihrem Facebook- oder Instagram-Konto in einer eigenen Liste.
Der Oberste Gerichtshof hat Meta in einem Einzelverfahren untersagt, Daten des Klägers von fremden Webseiten ohne vorherige Zustimmung zu verwenden, und deutsche Oberlandesgerichte haben Betroffenen in Einzelverfahren Schadenersatz zugesprochen. Ihren eigenen Schadenersatz können Sie jetzt über uns geltend machen: Sie tragen sich in ein paar Minuten ein, laden Bildschirmfotos Ihrer Liste und Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital. Danach prüft eine Rechtsanwaltskanzlei Ihren Fall und macht 500 Euro je Person für Sie geltend, als Richtwert und ohne Zusage. Die Kosten dafür finanziert die Koptimal GmbH aus unserer Unternehmensgruppe, sobald sie die Übernahme für Ihren Fall bestätigt hat.
- 500 €Richtwert je Person, den die Kanzlei für Sie geltend macht, keine Zusage
- 58 %des Nettoerlöses im Erfolgsfall für Sie, 42 % inkl. USt für die Koptimal GmbH, keine Vorabkosten
- 1 bis 15Bildschirmfotos oder Dateien Ihrer Liste genügen für die Eintragung, eine Auskunft bei Meta braucht es nicht
Sie möchten gleich loslegen? Dann geht es direkt zur Eintragung. Lieber erst in Ruhe lesen? Weiter unten steht, wo Sie die Liste finden, was die Gerichte entschieden haben, was Sie das kostet und wer hinter dem Angebot steht.
Viele Webseiten und Apps melden Meta, was Sie dort tun
Business Tools nennt Meta die Werkzeuge, die Betreiber in ihre Webseiten und Apps einbauen können, darunter das Meta Pixel. Über sie schicken diese Webseiten und Apps Daten über Ihre Aktivitäten dort an Meta. Das kann ein Online-Shop für Mode sein, ein Reiseportal oder eine Gesundheits-App: Sie stöbern, suchen oder kaufen etwas, und die Information darüber kann an Meta gehen.
Gerade das kann heikel sein. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 festgehalten, dass schon der Besuch bestimmter Seiten und Apps sensible Informationen verraten kann und dass diese Daten durch den bloßen Besuch nicht „offensichtlich öffentlich“ werden. Personalisierte Werbung ist nach demselben Urteil ohne Einwilligung kein berechtigtes Interesse, auf das sich Meta stützen könnte (C-252/21). 2024 ergänzte er, dass ein soziales Netzwerk die Daten für Werbung nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden darf (C-446/21).
Welche Webseiten und Apps das bei Ihnen waren, müssen Sie nicht erraten. Meta zeigt es Ihnen selbst.
Ihren wichtigsten Beleg finden Sie in Ihrem eigenen Konto
In der Kontenübersicht Ihres Facebook- oder Instagram-Kontos (bei manchen Konten heißt sie inzwischen „Meta-Konto“) führt Meta eine Liste der Webseiten und Apps, die Aktivitäten von Ihnen übermittelt haben, zuletzt im Bereich „Deine Informationen und Berechtigungen“. Dort heißt sie laut Metas Hilfeartikel „Deine Aktivitäten außerhalb von Meta-Technologien“ (in manchen Hilfetexten „… der Meta-Technologien“), früher „Aktivitäten außerhalb von Facebook“. Meta benennt Menüs hin und wieder um. Sind Sie unsicher, ob Sie die richtige Liste vor sich haben, rufen Sie uns gebührenfrei an. Den Weg dorthin zeigt Schritt für Schritt der Ratgeber Aktivitäten außerhalb von Meta finden.
Von dieser Liste machen Sie Bildschirmfotos, auf denen die Einträge gut lesbar sind; bei einer langen Liste einfach mehrere. Fotografieren Sie die Liste, bevor Sie dort etwas trennen oder löschen. Bei der Eintragung laden Sie mindestens eine und höchstens 15 Dateien hoch, als Foto, Bildschirmfoto, PDF oder ZIP-Datei, jede bis 4 MB und alle zusammen bis 12 MB. Große Bilder verkleinert Ihr Browser dabei von selbst. Eine Auskunft bei Meta müssen Sie nicht anfordern, und auch wir fordern dort nichts für Sie an: Den wichtigsten Beleg haben Sie mit der Liste schon selbst.
Eine Änderung bei Meta, die Sie kennen sollten. Meta hat im Juni 2026 angekündigt, die Einstellung zu den Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien nicht mehr anzubieten, zuerst in den USA und einer Reihe weiterer Länder, weitere sollen folgen. Ob und wann das Österreich betrifft und ob die Liste danach noch zu sehen ist, sagt die Ankündigung nicht. Sehen Sie Ihre Liste heute, sichern Sie sich Bildschirmfotos davon. Finden Sie sie nicht mehr, rufen Sie uns vor der Eintragung gebührenfrei an, und wir besprechen mit Ihnen, wie es weitergeht.
Was der OGH zu Daten von fremden Webseiten entschieden hat
In Österreich hat der Oberste Gerichtshof am 26. November 2025 über die Klage eines Facebook-Nutzers gegen Meta entschieden (6 Ob 189/24y). Es war ein Einzelverfahren. Für Ihren Fall ist die Entscheidung trotzdem wertvoll, denn sie zeigt, wie das Höchstgericht den Datenfluss von fremden Webseiten zu Meta beurteilt.
- Daten des Klägers, die Meta aus dem Besuch fremder Webseiten erhält, etwa über Social Plugins und ähnliche Techniken, darf Meta nur mit seiner vorherigen Zustimmung verwenden (Opt-in). Ausgenommen sind technische Daten, die allein zur Anzeige von Webseitenelementen verarbeitet werden.
- Für personalisierte Werbung darf Meta seine Daten nicht verarbeiten. Weder der Nutzungsvertrag noch ein berechtigtes Interesse tragen diese Werbung.
- Für die Daten aus den Plugins ist Meta selbst verantwortlich im Sinn der DSGVO.
- Einen Geldbetrag für die Business Tools nennt die Entscheidung nicht.
- Die Verbote gelten für die Daten dieses Klägers, nicht für alle Nutzer.
- Die oft zitierten 500 Euro stammen aus einem Teilurteil von 2021 im selben Verfahren und wurden wegen einer verletzten Auskunftspflicht zugesprochen (6 Ob 56/21k), nicht wegen der Daten von fremden Webseiten.
Für Sie zählt vor allem die Richtung. Das Höchstgericht hat für den Kläger klar gesagt, dass Daten von fremden Webseiten nur mit seiner vorherigen Zustimmung verwendet werden dürfen, und der Europäische Gerichtshof zieht in dieselbe Richtung. Den nächsten Schritt, den Schadenersatz für Sie persönlich, geht die Kanzlei mit Ihrer Liste.
In Deutschland sprechen Gerichte schon Geld zu
Veröffentlichte Urteile mit Geldbeträgen wegen der Business Tools kommen bisher aus Deutschland, aus mehreren Einzelverfahren. Die Oberlandesgerichte haben dort zwischen einigen hundert und 3.000 Euro zugesprochen, teils noch nicht rechtskräftig. Für Österreich sind diese Urteile nicht bindend. Sie zeigen aber, dass Gerichte den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ernst nehmen. Eine Auswahl mit Stand Oktober 2026:
| Gericht und Datum | Aktenzahl | Zugesprochen | Stand |
|---|---|---|---|
| OLG Dresden, 03.02.2026 | 4 U 292/25 und weitere | je 1.500 € | rechtskräftig, Revision nicht zugelassen |
| OLG Naumburg, 05.02.2026 | 9 U 124/24, 9 U 44/25 | 1.200 € bzw. 1.250 € | rechtskräftig, Revision nicht zugelassen (Mitteilung des Gerichts) |
| OLG Jena, 02.03.2026 | 3 U 31/25 | 3.000 € | Revision zugelassen; ob sie eingelegt wurde, ist nicht bekannt |
| OLG Hamm, 09.03.2026 | 8 U 21/25 | 1.500 € | nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (I ZR 154/26) |
| OLG München, 18.12.2025 | 14 U 1068/25 e | 750 € | laut Bericht nicht rechtskräftig, Meta hat Revision eingelegt |
Wie viel ein Gericht zum eigenen Fall hören will, ist unterschiedlich. Das OLG Dresden verlangte von den Klägern keinen Nachweis, welche Seiten sie besucht hatten. Das Landgericht Bamberg wies dagegen eine Klage ab, auch weil zur persönlichen Nutzung von Drittseiten und Apps zu wenig vorgetragen war (42 O 126/24; Berufung beim OLG Bamberg, 10 U 43/25, Rechtskraft nicht belegt). Genau deshalb ist Ihre Liste so nützlich: Sie macht Ihren Fall konkret. Das letzte Wort hat in Deutschland der Bundesgerichtshof, bei dem bereits Verfahren dazu liegen. Alle Urteile mit Beträgen und Stand sammelt der Ratgeber Urteile zu Meta Business Tools.
Warum die Kanzlei 500 Euro je Person geltend macht
Die 500 Euro sind ein einheitlicher Richtwert je Person und keine Zusage. Ein österreichisches Urteil, das wegen der Business Tools einen Betrag zuspricht, gibt es bisher nicht, und die Urteile deutscher Gerichte binden österreichische Gerichte nicht. Welche Beträge österreichische Gerichte in anderen Datenschutzfällen für angemessen hielten, zeigt der Ratgeber DSGVO-Schadenersatz in Österreich.
Zwei ehrliche Hinweise. Für Daten aus den Business Tools hat in Österreich, soweit veröffentlicht, noch kein Gericht einen Betrag festgelegt, und nicht jede Klage hat Erfolg. Ob und in welcher Höhe Meta zahlt, entscheidet ein Vergleich oder am Ende das Gericht. Das Kostenrisiko der finanzierten Schritte liegt dabei bei der Koptimal GmbH.
Für Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO braucht es neben dem Verstoß einen Schaden, und der muss nachgewiesen werden; eine Mindestschwere verlangt der Europäische Gerichtshof dafür nicht (C-300/21). Schon der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder die Ungewissheit, ob sie verarbeitet wurden, kann nach seiner Rechtsprechung ein solcher Schaden sein (C-526/24). Wie sich das in Ihrem Fall darlegen lässt, ist das Handwerk der Kanzlei, und mit Ihrer Liste hat sie dafür einen handfesten Ausgangspunkt.
Ihr Fall läuft einzeln, und geklagt wird, wenn nötig, in Österreich statt in Irland
Die Kanzlei vertritt Sie mit Ihrer eigenen Vollmacht, und die Koptimal GmbH finanziert genau dieses eine Verfahren. Sie bleiben Inhaberin oder Inhaber Ihres Anspruchs: Die Koptimal lässt sich nichts abtreten und schließt keine Vergleiche. Kommt ein Vergleichsangebot, erklärt Ihnen die Kanzlei die Folgen, und Sie entscheiden, ob Sie es annehmen.
Nach Irland müssen Sie dafür nicht. Die DSGVO erlaubt die Klage auch in dem Land, in dem Sie leben (Art. 79 Abs. 2 DSGVO), und in Österreich ist dafür das Landesgericht zuständig (§ 29 Abs. 2 DSG). Anspruchsgegnerin ist vor allem die Meta Platforms Ireland Limited.
Neben solchen Einzelverfahren kennt das österreichische Recht Verbandsklagen, seit Juli 2024 auch auf Abhilfe: Qualifizierte Einrichtungen können für viele Verbraucherinnen und Verbraucher auf Unterlassung oder auf Abhilfe klagen (§§ 619 ff. ZPO). Das ist ein eigener Weg mit eigenen Regeln, die der Ratgeber Prozessfinanzierung erklärt. Über uns läuft Ihr Anspruch als Ihr eigenes Verfahren, und welcher Weg für Sie passt, entscheiden Sie selbst.
Vier Schritte: drei erledigen Sie heute, den vierten übernimmt die Kanzlei
Jede erwachsene Person mit eigenem Facebook- oder Instagram-Konto trägt sich selbst ein und unterschreibt für sich, denn der Vertrag erfasst nur den eigenen Anspruch. Einen gemeinsamen Zugang für Paare oder Familien gibt es nicht, Ihre Angehörigen tragen sich einfach jeweils selbst ein.
- Eintragen Facebook, Instagram oder beides auswählen, Kontaktdaten und Anschrift angeben und alles noch einmal in Ruhe prüfen. Ihr Teil, heute
- Liste und Ausweis hochladen Bildschirmfotos Ihrer Liste und die Vorderseite Ihres Ausweises, die Rückseite ist freiwillig. Der Ausweis gehört zu Ihrem Fall und geht mit ihm an die Kanzlei. Ihr Teil, heute
- Digital unterschreiben Am Bildschirm unterschreiben Sie den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Kanzlei. Eine Kopie geht Ihnen per E-Mail zu. Ihr Teil, heute
- Die Kanzlei macht Ihren Anspruch geltend Die Kanzlei ordnet Ihren Fall rechtlich ein, Sie geben ihn frei, und die Koptimal GmbH entscheidet über die Übernahme der Kosten. Dann macht die Kanzlei den Schadenersatz gegenüber Meta geltend, außergerichtlich und wenn nötig vor Gericht in Österreich. Kanzlei und Koptimal
Eine Dauer für das Verfahren nennen wir bewusst nicht, weil sie vom Verlauf abhängt. Die Arbeit in dieser Zeit liegt bei der Kanzlei. Von Ihnen braucht es vor allem, dass Sie Ihren Fall nach der Einordnung durch die Kanzlei freigeben, bei Rückfragen mithelfen und über ein Vergleichsangebot entscheiden. Geben Sie außerdem Bescheid, wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern oder Ihnen jemand zu Ihrem Fall schreibt, und kommen Sie hin, falls das Gericht Sie lädt.
Keine Vorabkosten, verdient wird erst im Erfolgsfall
Die Koptimal GmbH finanziert Kanzlei und Verfahren und trägt das Kostenrisiko der finanzierten Schritte, die Kosten der Gegenseite eingeschlossen, falls der Fall verloren geht. Eine Grundgebühr, Prüf- oder Verwaltungsgebühren zahlen Sie nicht.
Kommt Geld herein, deckt es zuerst die nachgewiesenen Kosten, die für Ihren Fall tatsächlich angefallen sind. Was übrig bleibt, ist der Nettoerlös: 58 Prozent davon gehen an Sie, 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH als Erfolgsbeteiligung. Dieser Satz steigt ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht, und Kosten verschiedener Fälle werden nicht miteinander verrechnet.
| Rechenbeispiel, keine Zusage | Betrag |
|---|---|
| Nettoerlös, also was nach Deckung der Fallkosten bleibt | 500,00 € |
| Ihr Anteil, 58 % | 290,00 € |
| Erfolgsbeteiligung der Koptimal GmbH, 42 % inkl. USt | 210,00 € |
Das Beispiel nimmt an, dass nach den Fallkosten genau 500 Euro übrig bleiben. Muss Meta die Kosten nicht gesondert ersetzen, kommen sie zuerst aus der Zahlung, und für die Aufteilung bleibt entsprechend weniger.
Warum sich das trotzdem für Sie rechnet: Allein zu klagen bedeutet für 500 Euro den Gang zum Landesgericht, und dort brauchen Sie einen Anwalt (§ 27 ZPO). Wer verliert, zahlt zusätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 41 ZPO). Nach unserer eigenen Überschlagsrechnung stehen bei einer Niederlage in einem schlanken Verfahren rund 1.530 Euro im Raum, darin 89 Euro Pauschalgebühr, die seit 1. August 2026 gilt. Über uns trägt dieses Risiko für die finanzierten Schritte die Koptimal GmbH. Weil sie nur im Erfolgsfall verdient, zieht sie mit Ihnen an einem Strang.
Wer hinter Ihrem Fall steht
Ihre Vertragspartnerin ist die Koptimal GmbH, eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe hinter Fixkostenreduzierer.at. Sie organisiert die Fälle, finanziert die Kosten und trägt das Kostenrisiko der finanzierten Schritte. Rechtlich geprüft und vertreten werden Sie von einer Rechtsanwaltskanzlei, mit der die Koptimal zusammenarbeitet und der Sie selbst die Vollmacht erteilen. Kundensystem, digitale Unterschrift und Postfach betreibt die Value 4 You GmbH, die Firma hinter der Marke Fixkostenreduzierer.
Verantwortet wird diese Seite von Dominik Kop, Gründer und Geschäftsführer der Value 4 You GmbH. Im CRIF-Datenschutzfall arbeiten wir schon genauso: Sie tragen sich ein, eine Kanzlei kümmert sich mit der Finanzierung der Koptimal GmbH um den Rest. Mehr über das Team lesen Sie unter Über uns.
Noch Fragen vor der Eintragung? Unter 0800 88 44 92 erreichen Sie uns gebührenfrei, oder Sie bitten um einen Rückruf. Wir erklären Ihnen gern, welche Bildschirmfotos Sie brauchen und was im Vertrag steht.
Woher unsere Angaben stammen: alle Fundstellen zum Nachlesen
Grundlage sind die Entscheidungen selbst, die Pressemitteilungen der Gerichte, die Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes und Metas eigene Angaben. Wo zu einem deutschen Urteil nur Berichte vorliegen, steht das in der Tabelle dabei. Die rund 1.530 Euro für eine verlorene Einzelklage sind eine eigene Überschlagsrechnung nach Rechtsanwaltstarif und Gerichtsgebührengesetz, die Konditionen der Koptimal GmbH stehen im Prozessfinanzierungsvertrag. Abgerufen haben wir alle Fundstellen zuletzt am 22. und 23. Oktober 2026. Diese Seite ist allgemeine Information; ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, prüft die Rechtsanwaltskanzlei.
Alle 22 Fundstellen anzeigen
- OGH 6 Ob 189/24y vom 26. November 2025, Volltext im RIS , Spruchpunkte 6 und 8, Rz 61 bis 65, 88 f. und 131 f.
- OGH 6 Ob 56/21k vom 23. Juni 2021, Volltext im RIS , 500 Euro wegen der verletzten Auskunftspflicht, Rz 103 und 109 (Vorinstanzen), Rz 173 bis 175 (OGH)
- Rechtsinformationssystem des Bundes, Suche in der Judikatur nach „Business-Tools“
- EuGH, Pressemitteilung 113/23 zum Urteil C-252/21 vom 4. Juli 2023
- EuGH, Pressemitteilung 166/24 zum Urteil C-446/21 vom 4. Oktober 2024
- EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21
- EuGH, Pressemitteilung 38/26 zum Urteil C-526/24 vom 19. März 2026
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 79 und 82
- OLG Dresden, Pressemitteilung vom 4. Februar 2026 , vier Verfahren, je 1.500 Euro, Revision nicht zugelassen
- OLG Hamm 8 U 21/25 vom 9. März 2026, Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW , Rz 179 f., Nachinstanz BGH I ZR 154/26; zitiert auch OLG Dresden 4 U 292/25
- OLG Naumburg 9 U 124/24 und 9 U 44/25 vom 5. Februar 2026, Medien Internet und Recht
- OLG Jena 3 U 31/25 vom 2. März 2026, Bericht bei Otto Schmidt
- CMS, DSGVO-Schadensersatz: laufend aktualisierte Urteilsübersicht , OLG München 14 U 1068/25 e vom 18. Dezember 2025, 750 Euro
- OLG München 14 U 1068/25 e, Bericht bei heise online (englisch) , Revision zugelassen
- LG Bamberg 42 O 126/24 vom 13. Mai 2025, Bayern.Recht
- Datenschutzgesetz, § 29, im RIS
- § 1489 ABGB, im RIS
- Zivilprozessordnung, §§ 27, 41 und 619 ff., im RIS
- BGBl. II Nr. 227/2026, Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG ab 1. August 2026
- Rechtsanwaltstarifgesetz, im RIS , Grundlage der eigenen Überschlagsrechnung
- Meta, Newsroom, Juni 2026: Better Personalization and Changes to Controls for Your Activity From Other Businesses (englisch) , Einstellung „Your activity off Meta technologies“ entfällt, zuerst in den USA und weiteren Ländern
- Meta, Hilfebereich: Deine Aktivitäten außerhalb von Meta-Technologien einsehen