Dominik Kop Veröffentlicht 15 Min. Lesezeit
Die Schätzung steht beim Zählerstand, oft nur als Kürzel
Schlagen Sie das Detailblatt Ihrer Jahresabrechnung auf, dort, wo Zählernummer, Zeitraum, alter und neuer Zählerstand stehen. Neben jedem Stand muss vermerkt sein, wie er zustande kam (§ 42 Abs. 3 Z 1 ElWG). Das Gesetz kennt dafür genau vier Wege, und nur einer davon ist eine Schätzung. Je nach Unternehmen steht die Angabe ausgeschrieben, als Kennbuchstabe mit Legende oder als Symbol da.
| Kennzeichnung, Beispiele | Was dahintersteht | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Ablesung durch den Netzbetreiber, Kürzel NB | Jemand vom Netzbetreiber oder einem beauftragten Dienstleister war am Zähler | Stand mit Ihrem Zähler vergleichen |
| Selbstablesung, Kürzel S | Der Wert stammt von Ihnen | Prüfen, ob Ihr gemeldeter Wert übernommen wurde |
| Fernablesung, Kürzel F | Der Smart Meter hat den Wert übertragen | Bei Zweifeln mit dem Webportal des Netzbetreibers abgleichen |
| Rechnerische Ermittlung, Kürzel RE oder H (Hochrechnung), bei den Wiener Netzen „auf Basis der Vorwerte“ | Es gab keinen Messwert, der Stand wurde errechnet | Zähler ablesen und Korrektur verlangen |
NB, S, F und RE stammen aus den Musterrechnungen der E-Control, das H aus einem Verfahren vor der E-Control; Ihr Unternehmen kann andere Kürzel verwenden. Eine zweite Spur liefert der Verbrauchsvergleich mit dem Vorjahr, den jede Rechnung enthalten muss (§ 42 Abs. 3 Z 10 ElWG). Weil eine Schätzung auf den bisherigen Daten Ihres Zählpunkts oder auf einem Lastprofil aufbaut (§ 56 ElWG), kann der errechnete Wert dem Vorjahr auffallend ähneln, obwohl sich in Ihrem Haushalt einiges verändert hat.
Am schnellsten entscheidet ein Blick auf den Zähler selbst. Das Zählwerk für den Bezug läuft nur vorwärts. Zeigt es heute weniger an als der Endstand einer Rechnung, deren Stichtag schon hinter Ihnen liegt, wurde nachweislich zu hoch geschätzt, sofern es noch derselbe Zähler ist: Die Zählernummer am Gerät muss mit der auf der Rechnung übereinstimmen. Nach einem Zählertausch startet das neue Gerät mit einem niedrigen Stand, dann taugt der Vergleich nicht. Bei einem Zähler mit Tag- und Nachtzählwerk vergleichen Sie jedes Zählwerk mit seinem eigenen Endstand.
Steht bei Ihnen RE, H oder „rechnerisch ermittelt“? Dann springen Sie direkt zu den fünf Schritten zur korrigierten Rechnung; das passende Schreiben zum Übernehmen folgt gleich danach.
Geschätzt wird immer dann, wenn zum Stichtag kein Messwert vorliegt
Eine Abrechnung braucht zwei Zählerstände, einen am Anfang und einen am Ende des Zeitraums. Fehlt einer, rechnet der Netzbetreiber. Diese Anlässe sind die häufigsten:
- Der Netzbetreiber muss nur mindestens alle drei Jahre selbst ablesen (§ 53 ElWG). Kommt in den Jahren dazwischen kein Stand von Ihnen, wird laut E-Control gerechnet.
- Beim Ableseversuch war niemand zu Hause oder der Zählerkasten versperrt, und die Ablesekarte ging nicht zurück.
- Ein Stichtag fällt mitten in den Abrechnungszeitraum: eine Preisänderung, ein Lieferantenwechsel, neue Netzentgelte zum 1. Jänner oder ein Auszug. Laut E-Control kommt der Netzbetreiber zu solchen Terminen kaum zum Ablesen, der Verbrauch bis zum Stichtag wird dann errechnet.
- Der Zähler wurde getauscht oder zeigt nichts mehr an.
- Ein Smart Meter hat seine Werte nicht übertragen, oder vorhandene Werte wurden bei der Abrechnung nicht genutzt.
Rechtlich kommt es darauf an, welcher Stand errechnet wurde. Für den jährlichen Ablesetermin ist die Schätzung als Ausnahme gedacht: Zulässig ist sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen. Sie haben die angebotene Selbstablesung nicht genutzt, und ein Ableseversuch des Netzbetreibers ist an einem Umstand in Ihrem Bereich gescheitert (§ 53 ElWG). Hat niemand abzulesen versucht, fehlt eine der beiden Voraussetzungen.
Anders bei einem Stichtag mitten im Abrechnungszeitraum. Ändert sich der Preis oder wechseln Sie den Lieferanten, muss der Verbrauch bis zu diesem Tag zum alten Preis abgerechnet werden. Ohne Smart Meter darf er dafür errechnet werden, aber ausschließlich aus den bisherigen Daten Ihres Zählpunkts oder nach dem Standardlastprofil (§ 56 ElWG). Gibt es gemessene Werte, gehen diese vor (§ 42 Abs. 1 ElWG). In beiden Fällen schulden Sie den Strom, den Sie tatsächlich verbraucht haben, und keine Kilowattstunde mehr: Weicht der errechnete Wert davon ab, ist die Rechnung ohne Entgelt zu korrigieren (§ 56 ElWG).
Beim Umzug hängen Vormieter und Nachmieter am selben Zähler, dafür gibt es den Ratgeber Stromrechnung nach dem Umzug. Die übrigen Ursachen einer zu hohen Rechnung stehen unter Stromrechnung zu hoch.
Auch mit Smart Meter landen Schätzwerte auf der Rechnung
Fast jeder Haushalt hat inzwischen einen digitalen Zähler: Ende 2024 waren 6.530.091 von 6.737.329 umzustellenden Zählpunkten mit einem Smart Meter ausgestattet, ein Ausrollungsgrad von 96,9 Prozent. Das Gerät misst, die Werte müssen aber auch beim Netzbetreiber ankommen. Laut dem Smart-Meter-Bericht 2025 der E-Control (Berichtsjahr 2024) lagen österreichweit bei 90 Prozent der Zähler die Messwerte binnen zwölf Stunden im zentralen System des Netzbetreibers, binnen zwei Tagen bei 97,52 Prozent. Rund 85.000 Zähler waren auch nach 15 Tagen und mehr nicht erreichbar, und 24.000 Geräte wurden 2024 auf einen Betrieb ohne Fernauslesung umgestellt, weil sich die Übertragung nicht wiederherstellen ließ.
- 96,9 %der Zählpunkte hatten Ende 2024 einen Smart Meter
- 90 %der Smart Meter lieferten ihre Werte binnen zwölf Stunden
- ca. 85.000Zähler blieben 15 Tage und länger unerreichbar
Fehlen Werte, muss der Netzbetreiber sie möglichst wirklichkeitsnah ergänzen, zuerst aus Ihren eigenen Messdaten und erst zuletzt nach dem Standardlastprofil, und Sie über solche Ersatzwerte informieren (§ 55 ElWG).
Die zweite Quelle für Schätzwerte trotz Smart Meter liegt beim Lieferanten. Die E-Control schreibt in ihrem Tätigkeitsbericht 2026, dass viele Stromlieferanten trotz Smart Meter für die Abgrenzung des Verbrauchs unter dem Jahr weiterhin das Standardlastprofil statt der gemessenen Daten verwenden. Eine solche Abgrenzung braucht es etwa bei einer Preisänderung. Das Vorgehen hat zu Verfahren gegen diese Lieferanten geführt. Das Gesetz ist hier eindeutig: „Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen.“ (§ 42 Abs. 1 ElWG)
Mit Smart Meter stehen Ihre Werte spätestens zwölf Stunden nach der Auslesung kostenlos im Webportal des Netzbetreibers (§ 58 Abs. 2 ElWG), Lücken sehen Sie dort sofort. Die Anzeige am Gerät zeigt standardmäßig den aktuellen Zählerstand (§ 50 Abs. 4 ElWG), ein Foto davon ist Ihr Beleg. Wer statt der Jahresrechnung eine Monatsrechnung wählt (§ 43 Abs. 2 ElWG), bemerkt Abweichungen jeden Monat und nicht erst nach einem Jahr; mehr dazu unter monatliche Stromabrechnung.
Ein Widerspruch gegen Tages- und Viertelstundenwerte ändert daran nichts: Der für die Abrechnung nötige Zählerstand und die Monatswerte werden weiterhin ausgelesen (§ 54 Abs. 2 ElWG, Näheres unter Smart Meter ablehnen). Und wer noch gar keinen Smart Meter hat, kann einen verlangen: Der Netzbetreiber muss ihn spätestens binnen zwei Monaten einbauen (§ 49 Abs. 2 ElWG).
Eine Schätzung verschiebt Kosten, sie spart keine
Liegt die Schätzung zu hoch, zahlen Sie für Strom, den Sie nie verbraucht haben, und Ihr Teilbetrag steigt gleich mit. Liegt sie zu niedrig, wirkt die Rechnung zunächst angenehm, doch die Differenz wartet. Die E-Control beschreibt genau diesen Ablauf: Wird über mehrere Jahre rechnerisch ermittelt, kann die erste echte Ablesung eine hohe Nachzahlung auslösen.
Ein Rechenbeispiel mit den Werten der Muster-Jahresabrechnung, die die E-Control im August 2026 veröffentlicht hat: Energiepreis 13,90 Cent netto als Beispielwert, dazu Netznutzung und Netzverlust im Netzbereich Wien, Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag, ohne die Wiener Gebrauchsabgabe. Jede zusätzliche Kilowattstunde kostet damit 22,30 Cent netto und 26,76 Cent brutto. Angenommen, ein Haushalt braucht nach einer Veränderung zu Hause 3.100 statt 2.500 Kilowattstunden im Jahr, und zwei Jahre lang wird auf Basis des alten Werts geschätzt.
| Jahr | Art des Endstands | Verrechnet | Verbraucht |
|---|---|---|---|
| 1 | rechnerisch ermittelt | 2.500 kWh | 3.100 kWh |
| 2 | rechnerisch ermittelt | 2.500 kWh | 3.100 kWh |
| 3 | abgelesen | 4.300 kWh | 3.100 kWh |
Im dritten Jahr holt die Abrechnung also 1.800 Kilowattstunden nach, für die die Teilbeträge auf Basis von 2.500 Kilowattstunden nicht gereicht haben: 481,68 Euro brutto auf einmal, bei gleichbleibenden Preisen gerechnet. Davon entfallen 321,12 Euro auf die beiden geschätzten Jahre, der Rest auf das laufende, weil auch dessen Teilbetrag auf dem zu niedrigen Wert beruhte.
Haben sich die Preise zwischendurch geändert, kommt eine zweite Frage dazu: zu welchem Preis die nachgeholten Kilowattstunden verrechnet werden. Auf Verlangen muss Ihnen erklärt werden, wie die Rechnung zustande kam (§ 42 Abs. 2 ElWG); fragen Sie deshalb nach, wie die Menge auf die einzelnen Zeiträume aufgeteilt wurde. Bleibt eine berechtigte Nachzahlung, können Sie sie in Raten über bis zu zwölf Monate zahlen, in begründeten Fällen über bis zu 18 Monate (§ 28 ElWG); wie das geht, steht unter Nachzahlung Strom.
Diese Rechte und Fristen arbeiten für Sie
Bei einer geschätzten Rechnung stehen Sie nicht als Bittsteller da: Das Gesetz gibt Ihnen klare Ansprüche, und beim Netzbetreiber läuft sogar die Uhr mit. Sobald alle Angaben vorliegen, hat er zwei Arbeitstage für die Korrektur und fünf für die Antwort auf eine Beschwerde. Diese Fristen stehen in der Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 der E-Control (END-VO 2012), die übrigen Rechte im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG).
| Ihr Recht | Was es bedeutet | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kennzeichnung | Bei jedem Zählerstand steht, ob abgelesen, selbst gemeldet, fernausgelesen oder errechnet | § 42 Abs. 3 Z 1 ElWG |
| Messwerte zuerst | Vorhandene Messwerte sind die Grundlage der Rechnung | § 42 Abs. 1 ElWG |
| Schätzung zum Ablesetermin nur als Ausnahme | Nur wenn die Selbstablesung ungenutzt blieb und der Ableseversuch an Ihnen scheiterte | § 53 ElWG |
| Abgrenzung zu einem Stichtag | Bei Preisänderung oder Wechsel nur nach Ihren bisherigen Daten oder dem Lastprofil, Messwerte gehen vor | § 56, § 42 Abs. 1 ElWG |
| Korrektur ohne Entgelt | Sobald die Schätzung von den tatsächlichen Werten abweicht | § 56 ElWG |
| Erklärung der Rechnung | Auf Verlangen klar und verständlich, wie der Betrag zustande kam | § 42 Abs. 2 ElWG |
| Ihre Daten | Zählerstände der letzten drei Abrechnungsperioden auf Anfrage, Aufbewahrung drei Jahre | § 12 Abs. 4 END-VO 2012, § 44 Abs. 3 ElWG |
| Wer | Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Netzbetreiber | Korrektur im eigenen Abrechnungssystem, sobald alle Angaben vorliegen; die Gesamtrechnung stellt danach der Lieferant neu aus | 2 Arbeitstage ab Einlangen | § 5 Abs. 2 END-VO 2012 |
| Netzbetreiber | Ihre Beschwerde beantworten | 5 Arbeitstage | § 12 Abs. 2 END-VO 2012 |
| Netzbetreiber | Verrechnungsrelevante Daten schicken | 5 Arbeitstage | § 12 Abs. 4 END-VO 2012 |
| Sie | Einspruch gegen die Rechnung | im ElWG keine, Bedingungen prüfen | Rechnungserklärung des Unternehmens |
| Sie | Einigungsversuch vor dem Schlichtungsantrag | höchstens 1 Jahr alt | E-Control, Schlichtungsstelle |
Eine gesetzliche Einspruchsfrist gibt es nicht, manche Unternehmen setzen sich aber selbst eine. Die Muster-Rechnungserklärung der Wiener Netze (Stand 2022) etwa nennt drei Monate ab Erhalt; danach gelte die Rechnung als anerkannt, außer der Fehler war nur schwer zu erkennen. Ein Freibrief ist das nicht: Zu einer vergleichbaren Dreimonatsklausel hat der OGH entschieden, dass ein unterlassener Einspruch nur deklarativ wirkt und die Rechnung damit nicht endgültig anerkannt ist (OGH 7 Ob 269/08x). Einfacher bleibt es trotzdem, wenn Sie in den ersten Wochen nach Erhalt reagieren, und zwar schriftlich.
Fünf Schritte führen zur korrigierten Rechnung
Ansprechpartner für den Zählerstand ist immer der Netzbetreiber, auch wenn die Rechnung vom Lieferanten kommt. Welcher Netzbetreiber zuständig ist, ergibt sich aus Ihrer Adresse und Ihrem Zählpunkt; wo Sie die Nummer finden, zeigt der Ratgeber Zählpunkt finden.
- Kennzeichnung auf der Rechnung finden Suchen Sie im Detailblatt die Zählerstände und die Legende darunter. Notieren Sie Zählernummer, Zählpunkt, Rechnungsnummer und den rechnerisch ermittelten Stand samt Stichtag.
- Zähler ablesen und fotografieren Lesen Sie den Stand vor dem Komma ab und halten Sie Zählernummer und Anzeige auf einem einzigen Foto fest. Ein Smart Meter zeigt am Display den aktuellen Stand, die Tageswerte stehen im Webportal des Netzbetreibers.
- Stand melden und Korrektur verlangen Schicken Sie Stand, Datum und Foto schriftlich an den Netzbetreiber, bei einer gemeinsamen Rechnung in Kopie an den Lieferanten. Verlangen Sie die unentgeltliche Korrektur (§ 56 ElWG) und eine Erklärung, wie der Wert errechnet wurde (§ 42 Abs. 2 ElWG).
- Unstrittigen Teil zahlen und Fristen notieren Überweisen Sie den Betrag, der auch nach Ihrer eigenen Rechnung geschuldet ist, und notieren Sie, wann Ihr Schreiben angekommen ist. Liegen alle Angaben vor, hat der Netzbetreiber zwei Arbeitstage für die Korrektur und fünf für die Antwort auf eine Beschwerde.
- Neue Rechnung und Teilbetrag kontrollieren Vergleichen Sie die korrigierte Rechnung mit Ihrem Foto und die Kilowattstundenmenge der Teilbetragsvorschreibung mit dem richtigen Verbrauch. Bleibt die Korrektur aus, ist Ihr Schriftverkehr der Nachweis für die Schlichtungsstelle der E-Control.
Für den Lieferanten nennt das ElWG keine eigene Frist für Korrekturen. Setzen Sie ihm in Ihrem Schreiben eine, zwei Wochen sind angemessen, und notieren Sie, wann Sie was verschickt haben. Diese Notizen sind später der Nachweis des Einigungsversuchs, den die Schlichtungsstelle verlangt. Welche Ziffern Sie am Zähler ablesen und wann sich das Melden besonders lohnt, erklärt der Ratgeber Zählerstand selbst melden.
Ein kurzes Schreiben genügt für den Widerspruch
Ein Brief muss nicht nach Anwaltskanzlei klingen, um zu wirken. Entscheidend sind Zählpunkt, Rechnungsnummer, Ihr abgelesener Stand mit Datum und eine klare Bitte. Diese Vorlage können Sie per E-Mail, über das Kundenportal oder per Post verschicken; ersetzen Sie dabei alles, was in eckigen Klammern steht:
Betreff: Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum], Zählpunkt [Zählpunktbezeichnung AT…], rechnerisch ermittelter Zählerstand
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der genannten Rechnung ist der Endzählerstand als rechnerisch ermittelt gekennzeichnet. Ich habe den Zähler Nr. [Zählernummer] am [Datum der Ablesung] selbst abgelesen, der Stand beträgt [Stand in kWh] kWh; ein Foto liegt bei. Ich ersuche Sie, diesen Wert der Abrechnung zugrunde zu legen und die Rechnung nach § 56 ElWG unentgeltlich zu korrigieren. Bitte erläutern Sie mir nach § 42 Abs. 2 ElWG außerdem, wie der geschätzte Wert ermittelt wurde, und berechnen Sie die Teilbeträge auf Basis des korrigierten Verbrauchs neu. Den unstrittigen Teil der Rechnung bezahle ich fristgerecht. Um Ihre Antwort bis [Datum, etwa zwei Wochen ab heute] ersuche ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname], [Anschrift]
Steht nach der Korrektur trotzdem eine Nachzahlung im Raum, schreiben Sie dem Unternehmen, das sie verlangt, einen Satz dazu. Sobald Sie das Recht auf Ratenzahlung geltend machen, ist die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung aufgehoben (§ 28 Abs. 2 ElWG), und die Zahl der Raten bestimmen Sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst:
Für die verbleibende Nachzahlung aus der Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] mache ich mein Recht auf Ratenzahlung nach § 28 ElWG geltend und ersuche um Aufteilung auf [Anzahl, bis zu 12] Monatsraten.
Nach der Korrektur gehört auch der Teilbetrag neu berechnet
Der monatliche Teilbetrag wird aus dem Verbrauch des letzten Jahres und dem aktuellen Preis berechnet, und die zugrunde gelegte Kilowattstundenmenge muss Ihnen mitgeteilt werden (§ 42 Abs. 5 ElWG). War dieser Jahresverbrauch geschätzt, trägt sich der Fehler ins nächste Jahr weiter. Eine zu niedrige Schätzung macht den Teilbetrag zu klein, und die nächste Nachzahlung wächst. Eine zu hohe bindet jeden Monat Geld, das Ihnen am Ende ohnehin gutgeschrieben werden muss.
Vergleichen Sie deshalb nach der Korrektur die Menge in der Teilbetragsvorschreibung mit dem richtigen Verbrauch. Passt sie nicht, verlangen Sie eine neue Berechnung. Das Recht, bei einer angekündigten Erhöhung den bisherigen Teilbetrag zu behalten (§ 42 Abs. 5 ElWG), hilft nach einer zu niedrigen Schätzung wenig: Die Lücke wächst dann bis zur nächsten Abrechnung weiter. Rechenwege und Formulierungen dafür finden Sie unter Teilbetrag anpassen lassen.
Lenkt das Unternehmen nicht ein, vermittelt die E-Control
Für Streit über Abrechnungen gibt es eine eigene Anlaufstelle, die Sie nichts kostet: die Schlichtungsstelle der E-Control (§ 26 E-ControlG). Sie nennt die Nachverrechnung von Verbrauchsmengen ausdrücklich als Beispiel für ihre Zuständigkeit. 2025 gingen dort rund 1.033 Schlichtungsanträge ein.
Den Antrag stellen Sie online oder per Post, telefonisch ist das nicht möglich. Dazu gehören Ihre Schilderung, die vollständige Rechnung, der bisherige Schriftverkehr als Nachweis des gescheiterten Einigungsversuchs und ein Satz dazu, welches Ergebnis Sie sich wünschen. Der Einigungsversuch darf höchstens ein Jahr zurückliegen, und der Streitwert muss mindestens 50 Euro betragen. Netzbetreiber und Lieferanten sind zur Mitwirkung verpflichtet, die E-Control soll sich um eine Einigung binnen sechs Wochen bemühen. Beim Abruf am 22. Oktober 2026 lag die Wartezeit bis zur Sichtung und Behandlung eines Antrags bei etwa vier Wochen.
Mit dem Antrag ist die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrags bis zum Ende des Verfahrens aufgeschoben. Einen Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten drei Rechnungen darf das Unternehmen trotzdem sofort verlangen, und zu viel Eingehobenes ist samt den gesetzlichen Zinsen zu erstatten (§ 26 Abs. 3 E-ControlG). Die E-Control rät, das Unternehmen gleich nach dem Antrag zu informieren und um einen Mahnstopp zu bitten.
Ein Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle bindet nur, wenn beide Seiten zustimmen; der Weg zu Gericht bleibt in jedem Fall offen. Vertreten lassen können Sie sich durch jede Person, der Sie eine schriftliche Vollmacht geben. Welche weiteren Fehler eine Jahresabrechnung enthalten kann, zeigt der Ratgeber Jahresabrechnung falsch.
Drei Gewohnheiten machen Schätzungen selten und sofort sichtbar
- Zu jedem Stichtag den Stand melden: vor einer Preisänderung, beim Lieferantenwechsel, zum Jahreswechsel und beim Umzug, jeweils mit Foto und an den Netzbetreiber. Melden können Sie jederzeit und kostenlos. Ohne Smart Meter haben Sie außerdem einmal im Quartal Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber Ihren Stand binnen zehn Tagen an den Lieferanten schickt und Sie von dort binnen zwei weiteren Wochen eine kostenlose Verbrauchs- und Abrechnungsinformation bekommen (§ 45 Abs. 2 ElWG).
- Das Smart-Meter-Portal einmal im Monat öffnen: Lücken in den Tageswerten fallen dort als Erstes auf. Mit freigeschalteten Viertelstundenwerten gilt außerdem für den Verbrauch von April bis September zwischen 10 und 16 Uhr der günstigere Sommer-Nieder-Arbeitspreis, siehe Viertelstundenwerte freischalten.
- Jede Rechnung vor dem Zahlen auf die Kennzeichnung prüfen: Kürzel und Legende stehen im Detailblatt neben den Zählerständen, die übrigen Zeilen erklärt der Ratgeber Stromrechnung lesen.
Sie müssen das alles nicht allein machen. Im Analysegespräch gehen wir Ihre letzten Abrechnungen gemeinsam durch, prüfen bei jedem Zählerstand, wie er ermittelt wurde, und rechnen nach, ob eine Schätzung Sie Geld gekostet hat oder eine Nachzahlung vorbereitet. Weicht ein errechneter Stand von Ihrem Zähler ab, schreiben wir Netzbetreiber und Lieferant an, behalten die zwei und fünf Arbeitstage im Blick und haken nach, bis die korrigierte Rechnung da ist. Dabei sehen wir uns auch Teilbetrag und Tarif an, denn mit denselben Unterlagen lässt sich prüfen, ob beim Energiepreis eine Ersparnis möglich ist. Wie wir dabei vorgehen und abrechnen, steht unter Stromrechnung prüfen lassen, weitere Hebel finden Sie unter Stromkosten senken.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) § 42 — Abs. 1 gemessene Werte als Rechnungsgrundlage, Abs. 2 Erläuterung, Abs. 3 Z 1 Art der Ermittlung, Z 6 zugeordnetes Lastprofil, Z 10 Vorjahresvergleich, Abs. 5 Teilbeträge (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) § 53 — Auslesung einmal jährlich, mindestens alle drei Jahre durch den Netzbetreiber, Plausibilitätskontrolle, Voraussetzungen der rechnerischen Ermittlung der Messwerte (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) § 55 — Ersatzwertbildung bei fehlenden Viertelstundenwerten, Methoden und Informationspflicht (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) § 56 — rechnerische Ermittlung, wenn für die Abrechnung notwendig, nur nach historischen Daten oder Lastprofil; unentgeltliche Rechnungskorrektur (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Fassung vom 9. Oktober 2026 — § 28 Ratenzahlung, § 43 Abs. 2 und 4 Monatsrechnung und unterjährige Rechnung, § 44 Abs. 3 Aufbewahrung, § 45 Abs. 2 Zählerstand je Quartal, Weiterleitung binnen zehn Tagen, Verbrauchsinformation binnen zwei Wochen, § 49 Abs. 2 Smart Meter auf Verlangen, § 50 Abs. 4 Anzeige, § 54 Abs. 2 Widerspruch, § 58 Abs. 2 Webportal (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Energie-Control-Gesetz § 26 — Schlichtung, sechs Wochen, Mitwirkungspflicht, aufgeschobene Fälligkeit, Erstattung samt Zinsen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 (END-VO 2012), geltende Fassung — § 5 Abs. 2 Rechnungskorrektur binnen zwei Arbeitstagen, § 12 Abs. 2 und 4 Beschwerden und Datenauskunft binnen fünf Arbeitstagen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 11 — Entgelte für Ablesung und Zwischenabrechnung auf Wunsch (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011, geltende Fassung — § 73 Abs. 7 rechnerische Ermittlung nach Lastprofil und unentgeltliche Korrektur, § 77 Abs. 4 Ablesung und Schätzung, § 126 Abs. 3 Z 5 Art der Ermittlung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1486 — Z 1 dreijährige Verjährung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS Justiz, OGH 7 Ob 269/08x vom 30. März 2009 — Dreimonatsklausel in den Bedingungen eines Wiener Netzbetreibers: unterlassener Einspruch wirkt nur deklarativ, kein konstitutives Anerkenntnis (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Bescheid der Regulierungskommission R STR 36/25 vom 26. Juni 2025 (unverbindliche öffentliche Fassung) — Kennzeichnung H für Hochrechnung, gut acht Jahre ohne Ablesung, dreijährige Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB, Tagesmittel über den gesamten Zeitraum; entschieden nach ElWOG 2010 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Aufbau und Inhalte der Rechnung — vier Arten der Zählerstandsermittlung, mehrjährige rechnerische Ermittlung und hohe Nachzahlung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Rechnerische Ermittlung Ihres Energieverbrauchs — standardisierte Lastprofile, Aufteilung bei einer Preisänderung oder einem Lieferantenwechsel, Modell zur rechnerischen Verbrauchsabgrenzung, Selbstablesung jederzeit kostenlos (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Zählerablesung — Zuständigkeit des Netzbetreibers, kaum Ablesung bei Preisänderung, Lieferantenwechsel, neuen Netzentgelten und Umzug, kostenlose Selbstablesung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Ermittlung des Stromverbrauchs — Smart Meter und Webportal, Sommer-Nieder-Arbeitspreis von April bis September zwischen 10 und 16 Uhr (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Schlichtungsstelle — Nachverrechnung von Verbrauchsmengen, Einigungsversuch höchstens ein Jahr alt, Wartezeit rund vier Wochen, Mahnstopp (abgerufen 22. Oktober 2026)
- E-Control, Häufige Fragen und Antworten zur Schlichtungsstelle — kostenlos, Streitwert ab 50 Euro, Antrag online oder per Post, Vertretung, Bindung nur bei Zustimmung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Tätigkeitsbericht 2026 (Berichtsjahr 2025) — S. 86 Standardlastprofil statt Messdaten und Defizite bei Gas, S. 92 rund 1.033 Schlichtungsanträge (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich 2025 (Berichtsjahr 2024) — S. 12 f. Ausrollungsgrad 96,9 Prozent, S. 29 Datenverfügbarkeit und nicht erreichbare Zähler (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Musterrechnung Strom (Fassung 2020) — Kürzel RE, NB und S (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Muster für eine Jahresabrechnung nach dem ElWG — Kennzeichnung F für Fernablesung, Arbeitspreis 13,90 Cent als Beispielwert, Netzentgelte Wien und Abgaben 2026, Durchschnittsverbrauch 2.500 bis 3.500 kWh (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Wiener Netze, Muster-Rechnungserklärung Strom (Stand 2022) — Legende der Ablesearten, Einspruch binnen drei Monaten nach Erhalt (abgerufen 09. Oktober 2026)