Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 10 Min. Lesezeit
Was ein Wechsel 2026 tatsächlich bringt
Die E-Control veröffentlicht monatlich einen Preismonitor, und für diese Frage ist er die einzige Quelle, die niemandem etwas verkaufen will. Gerechnet wird mit einem Haushalt von 3.500 Kilowattstunden im Jahr. Verglichen wird das jeweils günstigste frei erhältliche Angebot innerhalb eines Netzgebiets mit dem meistgenutzten Produkt des dortigen Landesversorgers, jeweils brutto und einschließlich Netzentgelten, Steuern und Abgaben.
Bemerkenswert an dieser Veröffentlichung ist, dass die Behörde zwei getrennte Auswertungen zeichnet. Die eine enthält die einmaligen Neukunden- und Wechselrabatte, die andere lässt sie weg. Zum Stichtag 1. Jänner 2026 sah der Unterschied über die dreizehn ausgewiesenen Netzgebiete so aus:
| Einsparpotenzial im Jahr | mit Neukundenrabatt | ohne Neukundenrabatt |
|---|---|---|
| niedrigster Wert | 65,85 € | 0,00 € |
| höchster Wert | 381,51 € | 298,86 € |
| Mittel über 13 Netzgebiete | 218,00 € | 141,30 € |
Der Wert null ist kein Druckfehler. In Vorarlberg war das Standardprodukt der illwerke vkw mit 811,29 Euro im Jahr selbst das günstigste Angebot des Netzgebiets, sobald die einmaligen Boni herausgerechnet sind. Im Netzgebiet der Tiwag lag das günstigste Angebot 20,01 Euro unter dem meistgenutzten Produkt, und es stammte vom selben Landesversorger. Wer dort etwas ändert, wechselt den Tarif und nicht die Firma.
Am anderen Ende der Skala stehen 298,86 Euro im Jahr, ganz ohne Bonus, und das ist ein Betrag, für den sich eine Stunde Papierkram auszahlt. Zwischen diesen beiden Enden liegt die ehrliche Antwort: Eine allgemeine Aussage darüber, ob sich ein Wechsel lohnt, lässt sich nicht treffen, weil sie vom Netzgebiet und vom laufenden Vertrag abhängt. Der Abstand von 76,70 Euro im Mittel zwischen beiden Spalten zeigt außerdem, wie viel des beworbenen Vorteils am einmaligen Bonus hängt und damit nach dem ersten Jahr verschwindet.
Ablauf, Fristen und wer dabei kündigt
Seit Ende 2025 gilt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025, das die entsprechenden Bestimmungen des alten ElWOG abgelöst hat. In § 25 Abs. 3 steht der Satz, den viele nicht glauben: Der Wechsel des Lieferanten ist für Endkundinnen und Endkunden mit keinen gesonderten Kosten verbunden. Ein Bearbeitungsentgelt für den Wechsel selbst darf also niemand verrechnen.
- 3 WochenHöchstdauer des Wechsels ab Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber, § 25 Abs. 2 ElWG
- 24 StundenHöchstdauer des technischen Vorgangs seit 1. April 2026, an jedem Arbeitstag
- 2 WochenKündigungsfrist für Haushalte, ohne gesonderten Kündigungstermin, § 24 ElWG
- 8 WochenFrist, die der Lieferant einhalten muss, wenn er Ihnen kündigt
- Zählpunkt und Jahresverbrauch heraussuchen Beides steht auf der letzten Jahresabrechnung. Die Zählpunktnummer beginnt mit AT und hat 33 Stellen, der Jahresverbrauch steht in Kilowattstunden daneben. Ohne diese zwei Angaben ist jeder Vergleich eine Schätzung.
- Im Tarifkalkulator der E-Control vergleichen Der Rechner der Regulierungsbehörde ist unentgeltlich und vermittelt nichts. Er zeigt die Angebote mit und ohne einmalige Rabatte getrennt an, was der entscheidende Punkt für die Frage ist, was im zweiten Jahr übrig bleibt.
- Das eigene Unternehmen fragen, bevor Sie gehen Verlangen Sie vom bestehenden Lieferanten sein derzeit günstigstes Standardprodukt für Ihren Verbrauch. Verfügt er über ein solches und ist es im Vergleichsinstrument der Behörde günstiger als Ihr laufendes, muss er Ihnen den Umstieg nach § 25 Abs. 6 ElWG ohnehin anbieten.
- Wechselauftrag erteilen Der neue Lieferant übernimmt mit Ihrer Zustimmung die Kündigung und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Sie unterschreiben einmal, alles Weitere läuft elektronisch über die zentrale Plattform des Bilanzgruppenkoordinators.
- Nach dem Wechsel nachrechnen Prüfen Sie die Schlussrechnung des alten Lieferanten auf den Zählerstand zum Stichtag und den neuen Teilbetrag auf Ihren tatsächlichen Verbrauch. Ein zu hoch angesetzter Teilbetrag verschiebt Geld nur, er spart keines.
Ihr Netzbetreiber bleibt derselbe, Ihr Zähler bleibt derselbe, und die Versorgung wird nicht unterbrochen. Was sich ändert, ist die Zuordnung des Zählpunkts in den Marktsystemen. Der neue Lieferant hat nach § 26 Abs. 1 ElWG fünf Arbeitstage Zeit, Ihre Erklärung anzunehmen oder abzulehnen, danach informiert der Netzbetreiber Sie unverzüglich über Einleitung und Stichtag des Wechsels.
Bindungsfristen und das Ende des ersten Jahres
Beim Strom sind die Bindungen kürzer, als viele annehmen. § 24 ElWG bestimmt, dass die ordentliche Kündigung bei vereinbarter Bindungsfrist spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres möglich ist, bei kürzerer Bindung entsprechend früher. Danach kündigen Haushalte mit zwei Wochen Frist, ohne einen gesonderten Termin einhalten zu müssen. Eine mehrjährige Bindung, wie sie beim Handyvertrag üblich ist, gibt es für Haushalte nicht.
Bei Verträgen mit festem Energiepreis kommt § 22 Abs. 5 ElWG dazu: Der Lieferant darf sie frühestens ein Jahr nach Abschluss einseitig zu Ihren Lasten ändern oder kündigen. Unternehmen mit mehr als 25.000 Zählpunkten müssen einen solchen Fixpreisvertrag überhaupt im Angebot haben.
Der Rabatt ist die Stelle, an der die Rechnung im zweiten Jahr kippt. Ein Bonus, der einmalig gutgeschrieben oder auf zwölf Monate befristet ist, läuft aus, und danach gilt der reguläre Preis des Produkts.
Zwei Fristen helfen dabei, das nicht zu übersehen: Nach § 25 Abs. 5 ElWG muss Sie der Lieferant mindestens vier Wochen vor Ende einer Bindungsfrist informieren, nach § 25 Abs. 4 einmal jährlich auf die Möglichkeit eines Wechsels hinweisen. Tragen Sie sich den Jahrestag Ihres Vertragsabschlusses trotzdem selbst ein.
Wie oft ein Wechselrabatt beim selben Unternehmen zu holen ist, regelt kein Gesetz. Das steht in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten, die Sperrfristen sind unterschiedlich lang, und eine veröffentlichte Übersicht darüber gibt es nicht. Wer regelmäßig wechselt, liest diese eine Klausel vor dem Abschluss besser nach.
Der Teil, den ein Wechsel nicht berührt
Ein Anbieterwechsel betrifft ausschließlich den Energieanteil Ihrer Rechnung. Die Netzkosten bleiben, wo sie sind, weil der Netzbetreiber an der Adresse hängt und nicht am Vertrag. Die Ansätze stehen in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung und gelten für jeden Zählpunkt eines Netzbereichs gleich, gleichgültig, bei wem Sie kaufen.
Für einen Wiener Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden ergeben Netznutzung, Pauschale, Netzverlustentgelt und Messentgelt zusammen 348,96 Euro netto im Jahr. Ohne das Entgelt für die Messung sind es 322,80 Euro, und gemessen an den 1.016,88 Euro, die das Standardprodukt der Wien Energie am 1. Jänner 2026 laut Preismonitor kostete, entspricht das rund 38 Prozent der Jahresrechnung. Diesen Anteil lässt ein Anbieterwechsel unverändert.
Einen amtlich veröffentlichten Netzanteil in Prozent gibt es für 2026 nicht. Die Zahl oben ist an einem konkreten Fall nachgerechnet und schwankt von Netzbereich zu Netzbereich und von Tarif zu Tarif erheblich. Wie hoch die Entgelte in Ihrem Gebiet ausfallen, steht unter Netzkosten senken, für Wien im Detail unter Netzkosten Wien. Was die einzelnen Zeilen bedeuten, erklärt der Ratgeber Was ist ein Netzentgelt.
Was im bestehenden Vertrag möglich ist
Zwischen Bleiben und Wechseln liegt ein drittes Feld, das selten jemand beackert, weil daran nichts zu vermitteln ist. Fünf Ansätze, die ohne Firmenwechsel funktionieren:
- Tarifwechsel beim selben Lieferanten. Verfügt Ihr Unternehmen über ein Standardprodukt derselben Kategorie, das im Vergleichsinstrument der E-Control für Ihren Verbrauch günstiger ausgewiesen ist als Ihr laufendes, muss es Ihnen den Umstieg nach § 25 Abs. 6 ElWG anbieten. Fragen Sie danach, statt darauf zu warten.
- Rabattverlängerung. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, sondern nur ein Gespräch. Ein Kunde, der glaubhaft kündigen kann, steht dabei besser da als einer, der bloß fragt.
- Viertelstundenwerte freischalten. Beim Netzbetreiber zu beantragen und für Haushalte kostenlos. Ohne diese Freischaltung greift weder der Sommer-Nieder-Arbeitspreis noch die Abrechnung einer Energiegemeinschaft. Näheres unter Viertelstundenwerte.
- Sommer-Nieder-Arbeitspreis nutzen. Zwischen 1. April und 30. September gilt von 10 bis 16 Uhr ein niedrigerer Netzarbeitspreis, in Wien 5,58 statt 6,98 Cent je Kilowattstunde. Wer Waschmaschine, Geschirrspüler oder Wärmepumpe in dieses Fenster legt, senkt den Netzteil ohne jeden Vertragswechsel.
- Energiegemeinschaft. Für jenen Verbrauch, der aus der Gemeinschaft zugeordnet wird, sinkt der Netzarbeitspreis im Lokalbereich um 57 Prozent, im Regionalbereich um 28 Prozent. Der Abschlag gilt für den zugeordneten Anteil, nicht für den ganzen Jahresverbrauch. Der Ablauf steht unter Energiegemeinschaft beitreten.
Dazu kommt der Teilbetrag. Er ändert die Jahreskosten nicht, wohl aber, wann Sie das Geld hergeben; wie eine Anpassung durchzusetzen ist, steht unter Teilbetrag anpassen lassen. Eine Übersicht über alle Hebel dieser Art führt die Seite Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.
Wann Bleiben die bessere Entscheidung ist
Es gibt Lagen, in denen ein Wechsel die schlechtere Wahl ist. Läuft eine Preisgarantie, die unter dem heutigen Marktniveau liegt, geben Sie mit der Kündigung genau diese Garantie auf. Wohnen Sie in einem Netzgebiet, in dem der Landesversorger selbst das günstigste Angebot stellt, wie es der Preismonitor für Vorarlberg ausweist, bringt der Wechsel rechnerisch nichts. Und wer einen dynamischen Tarif abschließt, ohne den Verbrauch verschieben zu können, tauscht einen kalkulierbaren Preis gegen ein Risiko ein.
Umgekehrt spricht wenig fürs Bleiben, wenn Sie in der Grundversorgung gelandet sind. Dieser Auffangtarif ist für den Notfall gedacht und selten günstig; was dort gilt und wie Sie herauskommen, steht unter Grundversorgung. Ebenso deutlich ist die Lage nach einer Preiserhöhung: Nach § 21 ElWG können Sie einer Änderung der Lieferbedingungen und Entgelte binnen vier Wochen kostenlos und ungeachtet einer Bindung widersprechen, worauf das Vertragsverhältnis endet. Die Frist und ihre Tücken behandelt Preiserhöhung Strom.
Was sich 2026 und 2027 noch ändert
Zwei Termine gehören in die Rechnung, bevor Sie sich für mehrere Jahre festlegen. Ab 1. Oktober 2026 löst die gemeinsame Energienutzung nach dem ElWG die bisherigen Formen der Energiegemeinschaft ab; bestehende Gemeinschaften werden übergeführt, eine Neugründung ist nicht nötig. Ab 1. Jänner 2027 wird der Leistungspreis auf die Netzebene 7 ausgeweitet, also erstmals auf normale Haushalte, womit auch die höchste Viertelstundenleistung eines Monats in die Netzrechnung eingeht. Wie hoch die Abschläge und wie das Verhältnis von Leistungs- zu Arbeitspreis künftig ausfallen, ist noch nicht verordnet, und solange das so ist, steht dazu auf dieser Seite auch keine Zahl.
Der dritte Termin betrifft eine Steuer. Die Elektrizitätsabgabe für Haushalte liegt heuer bei 0,10 Cent je Kilowattstunde, die Senkung ist mit 31. Dezember 2026 befristet. Wird sie nicht verlängert, gilt ab Jänner 2027 wieder der Regelsatz von 1,50 Cent, was bei 3.500 Kilowattstunden 49,00 Euro netto im Jahr ausmacht. Ein Angebot, das heute knapp vor der Konkurrenz liegt, kann danach anders aussehen, weil dieser Aufschlag alle gleichermaßen trifft.
Wenn Sie das nicht selbst durchgehen wollen: Wir sehen uns Ihre Jahresabrechnung, Ihren Tarif und Ihr Netzgebiet gemeinsam an, rechnen nach, was ein Wechsel im zweiten Jahr noch bringt, und sagen Ihnen auch, wenn Bleiben die bessere Rechnung ist. Die Prüfung kostet nichts. Was Sie danach tun, entscheiden Sie. Mehr dazu unter Stromkosten senken und Stromrechnung prüfen.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 25: Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators — Abs. 2 bis 6 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 24: Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 26: Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 22: Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen — Abs. 5 und 6 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 21: Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Strompreismonitor, Stichtag 1. Jänner 2026 — Karten mit und ohne Neukundenrabatte, 3.500 kWh (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Tarifkalkulator (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Günstiger-Strom-Gesetz, BGBl. I Nr. 91/2025 (Kundmachung des ElWG) (abgerufen 25. August 2026)