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Den Zählerstand selbst melden, statt schätzen zu lassen

Eine geschätzte Rechnung ist selten falsch im Sinne von rechtswidrig, aber sie bildet fast nie ab, was Sie tatsächlich verbraucht haben. Wer den Zählerstand zum richtigen Zeitpunkt selbst meldet, nimmt der Schätzung die Grundlage. Diese Seite zeigt, wer ablesen muss, welche Ziffern zählen und wie Sie den Wert loswerden.

Dominik Kop Veröffentlicht 7 Min. Lesezeit

Der Zähler gehört dem Netzbetreiber, und er liest ihn ab

Das Gerät im Vorraum oder im Kellerabteil gehört weder Ihnen noch Ihrem Stromanbieter. Es ist Teil des Netzes und damit Eigentum des Netzbetreibers, der es instand hält und abliest. Die E-Control formuliert das ohne Umschweife: Für die Ermittlung Ihrer Zählerstände ist immer Ihr Netzbetreiber zuständig. Der Lieferant bekommt die fertigen Werte übermittelt und verrechnet sie. Jede Meldung geht deshalb an den Netzbetreiber, auch wenn die Rechnung von einem anderen Unternehmen kommt.

Wie oft abgelesen werden muss, steht seit Ende 2025 im Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Nach § 53 ElWG ist jede Zähleinrichtung zumindest einmal jährlich ab- oder auszulesen, und mindestens alle drei Jahre muss der Netzbetreiber selbst tätig werden; ausgenommen sind Lastprofilzähler und Smart Meter mit laufender Übertragung. Schicken Sie die Daten selbst, ist der Netzbetreiber zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet.

  • 1× im Jahrmuss jede Zähleinrichtung abgelesen werden
  • alle 3 Jahremuss der Netzbetreiber selbst ablesen
  • 0 Eurokostet die Selbstablesung, jederzeit

Was passiert, wenn kein Zählerstand vorliegt

Die Schätzung heißt im Gesetz rechnerische Ermittlung und ist ein Notbehelf mit zwei Bedingungen, die beide zugleich erfüllt sein müssen: Sie haben eine angebotene Selbstablesung nicht genutzt, und ein Ableseversuch des Netzbetreibers ist aus einem Grund gescheitert, der Ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, weil etwa niemand zu Hause war. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist die Schätzung nicht gedeckt.

Wie gerechnet werden darf, regelt § 56 ElWG: ausschließlich anhand der historischen Daten Ihres Zählpunkts oder anhand der standardisierten Lastprofile, transparent und nachvollziehbar. Ein Privathaushalt trägt meist das Lastprofil H0, das den Jahresverbrauch nach einem statistischen Muster auf die Monate verteilt; welches Profil Ihrem Zählpunkt zugewiesen ist, muss Ihnen der Netzbetreiber auf Verlangen bekannt geben.

Wie weit dieses Muster von der Wirklichkeit wegliegen kann, zeigt eine Preisänderung mitten im Jahr. Nach der Monatsverteilung, die die E-Control für einen Durchschnittshaushalt veröffentlicht hat, entfallen auf Jänner bis Oktober gerundet 81 Prozent des Jahres. Erhöht der Lieferant den Preis zum 1. November, werden bei 3.500 Kilowattstunden im Jahr also 2.835 zum alten und 665 zum neuen Preis verrechnet, ganz unabhängig davon, wann Sie tatsächlich verbraucht haben.

Eine niedrige Schätzung ist keine Ersparnis, sondern eine Verschiebung: Was heuer zu wenig verrechnet wurde, taucht bei der nächsten echten Ablesung auf einmal auf, siehe Nachzahlung Strom. Auch der monatliche Teilbetrag beruht auf dem Lastprofil und wird durch eine Abwesenheit nicht von selbst kleiner.

Die Termine, an denen sich das Melden wirklich auszahlt

Für die Jahresabrechnung genügt der Turnus des Netzbetreibers. Interessant wird die Selbstablesung an den Stichtagen, an denen die Schätzung darüber entscheidet, welche Kilowattstunde zu welchem Preis verrechnet wird:

  • Ihr Lieferant ändert den Energiepreis.
  • Sie wechseln den Lieferanten oder schließen einen neuen Vertrag ab.
  • Zum 1. Jänner ändern sich die Netzentgelte, und zwar für alle Zählpunkte im Netzbereich gleichzeitig.
  • Sie ziehen um, in der alten Wohnung vor der Übergabe, in der neuen danach.
  • Vor und nach der Heizperiode, damit Sie Ihren eigenen Verbrauch einschätzen können.
  • Vor einer längeren Abwesenheit und nach der Rückkehr.
  • Wenn eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder ein Klimagerät dazukommt.

Bei einer Preisänderung, einer Änderung der Systemnutzungsentgelte und beim Lieferantenwechsel räumen die Wiener Stromverteilernetzbedingungen ausdrücklich das Recht ein, den Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen vor oder nach dem Stichtag zu melden; der Netzbetreiber hat ihn dann umgehend an den Lieferanten weiterzugeben. Vergleichbares steht in den Bedingungen Ihres eigenen Netzbetreibers.

Beim Umzug kommt eine oft übersehene Frist dazu: Rückwirkende An- und Abmeldungen für Strom und Gas sind seit 7. Oktober 2024 nicht mehr möglich. Melden Sie Einzug oder Auszug also rechtzeitig beim Lieferanten und halten Sie den Stand am Übergabetag mit einem Foto fest.

Welche Ziffern zählen

Ferraris-Zähler und Doppeltarifzähler

Der mechanische Zähler mit der drehenden Scheibe ist selten geworden, ganz verschwunden ist er nicht. Abzulesen sind die Ziffern vor dem Komma, meist in weißer Schrift auf schwarzem Grund; die rote Stelle am Ende bleibt weg. Ein Doppeltarifzähler hat zwei Zählwerke, eines für den Hochtarif am Tag und eines für den Niedertarif in der Nacht, und beide Stände gehören gemeldet. Zurückgesetzt wird so ein Zähler nie, er zeigt also keinen Jahresverbrauch, sondern eine seit dem Einbau fortlaufende Summe.

Digitaler Zähler und Smart Meter

Elektronische Zähler zeigen ihre Werte im Wechsel und beschriften jeden mit einem OBIS-Code. Vier davon sind für Haushalte wichtig:

OBIS-Code Bedeutung Für die Meldung
1.8.0 Zählerstand Bezug gesamt, in Kilowattstunden Das ist der Wert, den Sie melden
1.8.1 / 1.8.2 Bezug getrennt nach Nieder- und Hochtarif Bei zwei Tarifen beide Stände melden
2.8.0 Eingespeiste Menge, nur bei Erzeugungsanlagen Bei Photovoltaik zusätzlich melden
1.7.0 Momentanleistung in Kilowatt Kein Zählerstand, nicht melden

Zwei Fallen stecken darin. Viele Geräte zeigen ab Werk nur die Standardansicht; die tarifgetrennten Register erscheinen erst, wenn im Portal des Netzbetreibers die Abrechnungsansicht eingeschaltet wird, und diese Freischaltung ist kostenlos. Außerdem ist die Zuordnung der Tarife nicht überall gleich beschriftet: Bei den Wiener Netzen führt 1.8.1 den Niedertarif und 1.8.2 den Hochtarif. Welche Reihenfolge für Ihr Gerät gilt, steht in der Bedienungsanleitung Ihres Netzbetreibers.

Gaszähler

Der in Haushalten übliche Balgengaszähler G4 hat ein achtstelliges Zählwerk: Der schwarze Teil zeigt die ganzen Kubikmeter, der rote die Liter, gemeldet wird nur der schwarze. Verrechnet wird trotzdem in Kilowattstunden, weil der Netzbetreiber die Kubikmeter monatlich mit Brennwert und Zustandszahl umrechnet; wie das im Detail läuft, steht im Ratgeber Brennwert und Zustandszahl.

So geben Sie den Stand bekannt

  1. Zähler finden Der Zähler steht in der Wohnung, am Gang, im Keller oder in einem versperrten Zählerkasten. Den allgemeinen Zählerkastenschlüssel gibt es im Baumarkt und beim Schlüsseldienst. Kommen Sie gar nicht hin, fragen Sie bei der Hausverwaltung nach.
  2. Zählernummer notieren Die Zählernummer steht am Gerät und ist nicht die Zählpunktbezeichnung. Diese finden Sie auf der Rechnung; kennen Sie sie nicht, muss der Netzbetreiber sie Ihnen binnen eines Arbeitstages nennen.
  3. Stand ablesen Nur die Ziffern vor dem Komma zählen, die rote Nachkommastelle bleibt weg. Bei Tag- und Nachtstrom lesen Sie beide Zählwerke ab, bei einer Photovoltaikanlage zusätzlich das Einspeiseregister.
  4. Foto machen Fotografieren Sie die Anzeige so, dass Zählernummer und Zählerstand auf demselben Bild lesbar sind. Das ist Ihr Beleg, falls die Zahl später bestritten wird.
  5. An den Netzbetreiber melden Empfänger ist der Netzbetreiber, nicht der Lieferant. Üblich sind Kundenportal, App, Onlineformular, Telefon und die der Rechnung beigelegte Ablesekarte. Kosten entstehen dabei keine.
  6. Rückmeldung abwarten Der Netzbetreiber prüft den Wert auf Plausibilität. Ohne Smart Meter dürfen Sie vierteljährlich Stände melden; die Daten müssen binnen zehn Tagen zum Lieferanten, und Sie bekommen binnen zwei Wochen eine Verbrauchsinformation.
  7. Auf der Rechnung nachsehen In den Detailinformationen der Abrechnung steht, ob der Stand abgelesen, selbst gemeldet oder gerechnet wurde. Passt das nicht zu Ihrer Meldung, widersprechen Sie schriftlich.

Bitten Sie den Netzbetreiber, außerhalb seines Turnus zum Ablesen zu kommen, ist das kostenpflichtig: § 11 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung nennt 15,00 Euro für die Ablesung vor Ort samt Zwischenabrechnung, 10,00 Euro ohne Abrechnung und 5,00 Euro für eine Zwischenabrechnung ohne Ablesung, außerhalb der Bürozeiten das Doppelte. Ihre eigene Ablesung kostet nichts.

Zählertausch und Nacheichung

Zähler werden meist nicht getauscht, weil sie kaputt sind, sondern weil ihre Eichung abläuft. Die Fristen stehen im Maß- und Eichgesetz: zehn Jahre bei elektronischen Elektrizitätszählern, zwanzig Jahre beim klassischen Ferraris ohne Zusatzeinrichtung, fünfzehn Jahre bei Balgengaszählern. Gezählt wird ab dem Kalenderjahr, das auf die letzte Eichung folgt.

Der Tausch wird mit Ihnen terminlich abgestimmt, und auf Wunsch sind Sie dabei. Liegt der Zähler außerhalb der Wohnung frei zugänglich, müssen Sie nicht anwesend sein, verständigen muss Sie der Netzbetreiber trotzdem. Der Monteur hält den Endstand des ausgebauten Geräts fest, der neue Zähler startet bei null oder einem niedrigen Anfangswert. Auf der nächsten Abrechnung stehen deshalb zwei Zählernummern und zwei Zeitabschnitte.

Fotografieren Sie den alten Stand vor dem Tausch. Eine veröffentlichte Regel für den Fall, dass beim Ausbau kein Endstand aufgenommen wurde, haben wir nicht gefunden; in der Praxis wird dann wieder das Lastprofil bemüht.

Vermuten Sie, dass Ihr Zähler falsch misst, können Sie schriftlich eine Nachprüfung verlangen. Sie kostet nach § 11 SNE-V 40,00 Euro vor Ort und 70,00 Euro nach Ausbau, aber nur dann, wenn dabei keine Abweichung von den gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen herauskommt; bei einem defekten Gerät darf nichts verrechnet werden. Davon unabhängig läuft die Zählermiete, bei einer Drehstromzählung höchstens 2,40 € im Monat und damit 28,80 € im Jahr, siehe Messentgelt und Zählermiete.

Wenn das Ablesen ganz entfällt

Bei einem Smart Meter mit freigeschalteten Viertelstundenwerten erledigt sich die Frage. Die Werte gehen automatisch an den Netzbetreiber, jede Preisänderung trifft genau die Kilowattstunden dieses Zeitraums, und dieselbe Freischaltung ist Voraussetzung dafür, dass Sommer-Nieder-Arbeitspreis und Energiegemeinschaft abgerechnet werden können. Wie Sie die Umstellung beantragen, steht im Ratgeber Viertelstundenwerte freischalten.

Ohne eigenes Zutun geht die Umstellung schrittweise vor sich. Nach § 54 Abs. 3 ElWG dürfen bis 31. Dezember 2026 bei einem Jahresverbrauch bis 5.000 Kilowattstunden noch Tageswerte übermittelt werden, ab 1. Jänner 2027 nur mehr bis 1.500 Kilowattstunden; das Recht, schon jetzt Viertelstundenwerte zu verlangen, bleibt davon unberührt. Wer umgekehrt widerspricht, sollte wissen, was damit wegfällt, siehe Smart Meter ablehnen. Der für die Abrechnung nötige Zählerstand bleibt auch dann auslesbar, ebenso der Monatswert.

Wenn bereits geschätzt wurde

Ob Ihr Verbrauch abgelesen, selbst gemeldet oder gerechnet wurde, steht in den Detailinformationen der Abrechnung. Finden Sie dort einen rechnerisch ermittelten Wert, obwohl Sie einen Stand gemeldet haben oder niemand abzulesen versucht hat, fehlt der Schätzung ihre Grundlage. § 56 ElWG ist an dieser Stelle deutlich: Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen. Schicken Sie den abgelesenen Stand mit Datum und Foto an den Netzbetreiber und verlangen Sie schriftlich eine neue Abrechnung.

Ältere Netzbedingungen enthalten daneben noch Sätze aus der Zeit davor, etwa den, dass Mehrkosten einer fehlerhaften Schätzung zulasten des Kunden gehen, und verweisen auf Bestimmungen des ElWOG, die mit 24. Dezember 2025 außer Kraft getreten sind. Zu der Frage, wie dieser Widerspruch im Streitfall aufzulösen ist, ist uns keine Entscheidung bekannt; das Gesetz ist jedenfalls die jüngere und höherrangige Regel. Lenkt der Netzbetreiber nicht ein, steht Ihnen die für Haushalte kostenlose Schlichtungsstelle der E-Control offen. Beim Durchgehen der übrigen Positionen helfen die Ratgeber Stromrechnung lesen und Jahresabrechnung falsch.

Diesen Weg können wir Ihnen abnehmen. Wir sehen uns die letzten Abrechnungen an, prüfen die Art der Zählerstandsermittlung und schreiben den Netzbetreiber an, wenn eine Schätzung nicht gedeckt ist. Die Prüfung kostet Sie nichts; wie wir abrechnen, wenn dabei etwas herauskommt, steht auf der Seite Stromrechnung prüfen.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — § 45 Abs. 2, § 53, § 54, § 56, § 109 Abs. 1 (abgerufen 25. August 2026)
  2. Maß- und Eichgesetz — § 15 (Nacheichfristen), § 16 (Fristbeginn) (abgerufen 25. August 2026)
  3. Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) — § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z 3 und Z 4 (abgerufen 25. August 2026)
  4. E-Control, Zählerablesung (abgerufen 25. August 2026)
  5. E-Control, Rechnerische Ermittlung Ihres Energieverbrauchs (abgerufen 25. August 2026)
  6. E-Control, Strom- und Gaszähler (abgerufen 25. August 2026)
  7. E-Control, Ermittlung des Stromverbrauchs (abgerufen 25. August 2026)
  8. Wiener Netze, Allgemeine Stromverteilernetzbedingungen — Punkte zu Messeinrichtungen und Ablesung (abgerufen 25. August 2026)
  9. Wiener Netze, Smart-Meter-Bedienungsanleitung Landis+Gyr E450 — Display-Ansichten und OBIS-Codes (abgerufen 25. August 2026)
  10. Wiener Netze, Hilfe: Zähler und Ablesung (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Wer ist für die Ablesung zuständig, der Netzbetreiber oder mein Stromanbieter?

Der Netzbetreiber. Der Zähler gehört zum Netz und damit ihm, er hält ihn instand, liest ihn ab und gibt die Werte an Ihren Lieferanten weiter. Die E-Control formuliert das so: Für die Ermittlung Ihrer Zählerstände ist immer Ihr Netzbetreiber zuständig. Ihren Lieferanten können Sie frei wählen, den Netzbetreiber nicht, der hängt an der Adresse. Wenn Sie einen Zählerstand melden wollen, ist der Netzbetreiber die richtige Stelle.

Wie oft muss mein Zähler abgelesen werden?

Nach § 53 ElWG mindestens einmal jährlich, und mindestens alle drei Jahre muss der Netzbetreiber selbst ab- oder auslesen. Ausgenommen sind Lastprofilzähler, die monatlich ausgelesen werden, und Smart Meter, deren Werte ohnehin aus der Ferne übertragen werden. Lesen Sie selbst ab und übermitteln Sie die Werte, ist der Netzbetreiber verpflichtet, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, damit ein Tippfehler nicht ungeprüft in die Abrechnung wandert.

Darf der Netzbetreiber meinen Verbrauch einfach schätzen?

Nur unter zwei Bedingungen, die beide zugleich erfüllt sein müssen. Sie haben eine angebotene Selbstablesung nicht genutzt, und ein Ableseversuch des Netzbetreibers ist aus einem Grund gescheitert, der Ihrer Sphäre zuzurechnen ist, etwa weil niemand aufgemacht hat. So steht es im letzten Satz des § 53 ElWG. Fehlt eine der beiden Bedingungen, ist die rechnerische Ermittlung nicht gedeckt, und die Rechnung gehört korrigiert.

Wie wird geschätzt, wenn kein Zählerstand da ist?

Ausschließlich anhand der historischen Daten Ihres Zählpunkts oder anhand standardisierter Lastprofile, und zwar transparent und nachvollziehbar. Das schreibt § 56 ElWG vor. Ein Privathaushalt hat meist das Lastprofil H0, das den Jahresverbrauch nach einem statistischen Muster auf die Monate verteilt. Der Netzbetreiber muss Ihnen auf Verlangen bekannt geben, welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugewiesen ist.

Was kostet es, wenn ich den Zählerstand selbst melde?

Nichts. Die Selbstablesung ist kostenlos und jederzeit möglich, sie wird Ihnen aber auch nicht vergütet. Etwas anderes gilt, wenn Sie den Netzbetreiber bitten, außerhalb seines Turnus vorbeizukommen: Für eine Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung sieht § 11 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 15,00 Euro vor, für die Ablesung ohne Zwischenabrechnung 10,00 Euro und für eine Zwischenabrechnung ohne Ablesung 5,00 Euro.

Welche Ziffern lese ich bei einem Ferraris-Zähler ab?

Die Zahlen vor dem Komma, meist in weißer Schrift auf schwarzem Grund. Die rote Stelle am Ende ist die Nachkommastelle und wird weggelassen. Ein Doppeltarifzähler hat zwei Zählwerke, eines für den Hochtarif am Tag und eines für den Niedertarif in der Nacht; hier gehören beide Stände gemeldet. Der Zähler wird nie zurückgesetzt, er zeigt also keinen Jahresverbrauch, sondern eine seit dem Einbau fortlaufende Summe.

Was bedeuten die Zahlen 1.8.0 und 2.8.0 am digitalen Zähler?

Das sind OBIS-Codes, eine europaweit einheitliche Kennzeichnung der Register. 1.8.0 ist der Zählerstand des Bezugs in Kilowattstunden, also genau der Wert, der früher am Ferraris-Zähler stand, und der Wert, den Sie melden. 2.8.0 ist die eingespeiste Menge und erscheint nur bei Erzeugungsanlagen wie einer Photovoltaikanlage. 1.7.0 ist die Momentanleistung in Kilowatt und kein Zählerstand.

Mein Zähler zeigt 1.8.1 und 1.8.2 nicht an. Woran liegt das?

Viele Smart Meter zeigen im Auslieferungszustand nur die Standardansicht. Die tarifgetrennten Register 1.8.1 und 1.8.2 erscheinen erst, wenn im Portal des Netzbetreibers die Abrechnungsansicht aktiviert wird. Diese Freischaltung ist kostenlos, und auf Wunsch wird sie auch wieder zurückgestellt. Welches der beiden Register bei Ihnen der Hochtarif ist, steht in der Bedienungsanleitung Ihres Netzbetreibers; bei den Wiener Netzen ist 1.8.1 der Niedertarif.

Beim Zählertausch: welcher Stand gilt?

Beide. Der Monteur hält den Endstand des ausgebauten Geräts fest, der neue Zähler beginnt bei null oder einem niedrigen Startwert. Auf der nächsten Abrechnung müssen deshalb zwei Zählernummern und zwei Zeitabschnitte auftauchen, die zusammen den Abrechnungszeitraum ergeben. Fotografieren Sie den alten Stand vor dem Tausch, das ist die einzige Kontrolle, die Sie selbst in der Hand haben.

Muss ich bei einem Smart Meter überhaupt noch etwas melden?

In der Regel nicht, die Werte gehen aus der Ferne an den Netzbetreiber. Sind an Ihrem Zählpunkt Viertelstundenwerte freigeschaltet, entfällt die Ablesung vollständig, und auch der Sommer-Nieder-Arbeitspreis lässt sich damit erst abrechnen. Nur bei einem Widerspruch gegen Tages- und Viertelstundenwerte bleibt es beim Monatswert; auch dann muss der für die Abrechnung nötige Zählerstand weiterhin auslesbar sein.

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