Rücktritt statt Kündigung: worum es bei der Rückabwicklung geht
Eine Lebensversicherung rückabwickeln heißt, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten, sodass er so behandelt wird, als hätte es ihn nie gegeben. Das kann bei Verträgen ab 1997 infrage kommen, wenn die Belehrung über das Rücktrittsrecht fehlte, grob fehlerhaft oder widersprüchlich war, und zwar auch dann, wenn der Vertrag längst gekündigt, abgelaufen oder ausbezahlt ist. Nicht jeder Fehler reicht, und ob es in Ihrem Fall passt, prüft eine Rechtsanwaltskanzlei.
Der Unterschied zur Kündigung liegt in der Rechnung. Bei einer Kündigung zahlt die Versicherung den Rückkaufswert aus, in dem Abschlusskosten und Provision oft schon verrechnet sind und bei einer Fondspolizze auch Kursverluste stecken. Nach einem wirksamen Rücktritt sind dagegen Ihre eingezahlten Prämien der Ausgangspunkt. Ob sich das bei einem noch laufenden Vertrag unterm Strich lohnt, hängt auch von der Erfolgsbeteiligung ab; was dabei zu bedenken ist, steht im Abschnitt Ihr Vertrag läuft noch.
Diesen Weg müssen Sie nicht allein gehen. Sie machen das über uns, und wir nehmen solche Fälle bereits auf: Sie tragen Ihre Versicherung in ein paar Minuten ein, die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) fordert mit Ihrer Vollmacht die Unterlagen an, die Kanzlei prüft und macht die Rückforderung geltend, und die Forseti GmbH finanziert.
- ab 1997abgeschlossene Verträge können infrage kommen, auch abgelaufene oder ausbezahlte
- 4 %Zinsen pro Jahr können dazukommen, grundsätzlich für die letzten drei Jahre
- 58 %vom Nettoerlös bleiben im Erfolgsfall bei Ihnen, 42 % inkl. USt erhält die Forseti GmbH
Keine Vorabkosten. Nur im Erfolgsfall 42 % des Nettoerlöses (inkl. USt) für die Forseti GmbH. Wer gleich starten möchte, trägt seine Versicherung direkt ein. Alle anderen lesen hier in Ruhe nach, ob sich der Blick in die alten Unterlagen lohnt: welche Fehler zählen, was herauskommen kann, was bei einem laufenden Vertrag zu bedenken ist und wer was macht.
Wann eine Rückabwicklung der Lebensversicherung infrage kommen kann
Bei Lebensversicherungen, die ab 1997 abgeschlossen wurden, gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht, und darüber muss die Versicherung Sie richtig informieren. Fehlt diese Belehrung oder ist sie grob fehlerhaft, beginnt die Rücktrittsfrist nach der Rechtsprechung gar nicht erst zu laufen (RS0130376). Auf dieser Linie liegt inzwischen eine ganze Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend ist, ob Sie insgesamt korrekt und widerspruchsfrei belehrt wurden, und dafür lohnt der genaue Blick:
- Die Belehrung fehlt ganz, oder sie nennt eine falsche Rücktrittsfrist; welche Frist richtig war, hängt vom Abschlussjahr ab (RS0130376).
- Antrag und Polizze nennen unterschiedliche Fristen, ohne dass die Versicherung klarstellt, welche gilt (7 Ob 20/20x, 7 Ob 146/20a).
- Die Belehrung arbeitet mit Begriffen aus dem deutschen Recht wie „Widerspruch“ (RS0133738).
- Die Versicherung hat korrekte Unterlagen nur dem Vermittler geschickt, nicht Ihnen (7 Ob 37/22z).
- Die richtige Belehrung stand erst in der Polizze und widerspricht dem Antrag nicht (7 Ob 121/21a).
- Die Frist lief laut Belehrung „ab Zustandekommen“ statt „ab Verständigung“ (7 Ob 6/20p).
- Für den Rücktritt wurde die Schriftform verlangt (RS0132997).
- Die Versicherung hat später korrekt nachbelehrt und den Fehler klargestellt (7 Ob 83/26w).
Infrage kommen klassische und fondsgebundene Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen und die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge. Bei Verträgen aus 1995 und 1996 geht es nur in Sonderfällen. Eine Obergrenze beim Abschlussjahr gibt es dagegen nicht: Auch bei Verträgen ab 2019 kann eine fehlende oder grob fehlerhafte Belehrung zählen (§ 5c Abs. 3 und 5 VersVG). Für reine Risikoversicherungen ohne Sparanteil nehmen wir keine Fälle auf, weil sich die Rückabwicklung dort meist nicht lohnt.
Vielleicht sind Sie bei der Suche auf die Begriffe Widerruf oder Widerspruch gestoßen. So heißt das im deutschen Recht. In Österreich spricht das Gesetz vom Rücktritt, und eine Belehrung, die mit den deutschen Begriffen arbeitet, kann für sich schon ein Fehler sein. Welche Fehler im Einzelnen zählen und was die Gerichte dazu gesagt haben, erklärt der Ratgeber Spätrücktritt von der Lebensversicherung.
Lebensversicherung gekündigt oder ausbezahlt: Geld zurückzufordern kann trotzdem infrage kommen
Viele halten die Sache mit der Auszahlung für erledigt. Das muss nicht so sein. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass ein Rücktritt bei fehlerhafter Belehrung grundsätzlich auch nach einer Kündigung möglich sein kann. Der OGH hat den Rücktritt seither etwa bei einer Fondspolizze für möglich gehalten, die Jahre vorher prämienfrei gestellt worden war, und ebenso bei Verträgen, deren Laufzeit vorbei und deren Ablaufwert ausbezahlt war.
Was Sie damals erhalten haben, wird bei der Rückabwicklung angerechnet. Hat der Vertrag mehr ausbezahlt, als Sie ohne Versicherungssteuer eingezahlt haben, bleibt deshalb in der Regel nichts übrig. Lag die Auszahlung dagegen deutlich unter Ihren Einzahlungen, kann sich die Prüfung lohnen. Welche Wege es vor und nach einer Kündigung gibt, zeigt der Ratgeber Lebensversicherung kündigen.
Was bei einer Rückabwicklung herauskommen kann
Bei einem wirksamen Rücktritt kann geltend gemacht werden, was Sie eingezahlt haben, allerdings nicht eins zu eins. Die Gerichte haben die Rechnung in den letzten Jahren Stück für Stück geklärt:
- Ausgangspunkt sind Ihre Prämien ohne Versicherungssteuer, nicht der Rückkaufswert (7 Ob 185/21p).
- Abschlusskosten, Provision und Verwaltungskosten darf die Versicherung nicht abziehen, und Kursverluste einer Fondspolizze trägt sie selbst (RS0133371).
- Abziehen darf sie einen Anteil für den Ablebensschutz, den sie Ihnen gewährt hat, wenn sie das einwendet (RS0133370).
- Dazu können 4 Prozent Zinsen pro Jahr kommen, grundsätzlich für die letzten drei Jahre (§ 1000 ABGB, RS0133108).
- Die Versicherungssteuer kann als Schadenersatz dazukommen; bei der Zukunftsvorsorge fällt keine an (7 Ob 105/20x; Zukunftsvorsorge: § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG).
- Was schon ausbezahlt wurde, wird angerechnet, und auf diesen Teil gibt es ab der Auszahlung keine Zinsen mehr (7 Ob 14/20i).
Wie das konkret aussehen kann, zeigt ein Rechenbeispiel. Angenommen ist ein klassischer Vertrag ab 2008 mit 100 Euro Monatsprämie, gekündigt 2020, mit 9.500 Euro Auszahlung. Die Zahlen sind eine Schätzung und keine Zusage.
| Rechenbeispiel | Betrag |
|---|---|
| Eingezahlt: 144 Monatsprämien zu 100 € | 14.400 € |
| davon ohne 4 % Versicherungssteuer | rund 13.846 € |
| nach Abzug eines Anteils für den Ablebensschutz, angenommen 10 % bzw. 5 % | rund 12.462 bis 13.154 € |
| nach Abzug der 9.500 € Auszahlung (offener Teil) | rund 2.962 bis 3.654 € |
| plus 4 % Zinsen für drei Jahre auf den offenen Teil | rund 355 bis 438 € |
| plus Versicherungssteuer als möglicher Schadenersatz, nur im oberen Wert | rund 554 € |
| Was geltend gemacht werden könnte, auf 100 € gerundet | ca. 3.300 bis 4.600 € |
Dieser Betrag ist die Rückforderung vor der Erfolgsbeteiligung. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die getragenen Kosten gedeckt, und vom Nettoerlös gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Forseti GmbH; mehr dazu im Abschnitt Kosten.
Zu den Annahmen: Den Anteil für den Ablebensschutz haben wir mit 10 Prozent für den unteren und 5 Prozent für den oberen Wert angesetzt. Das sind Hausannahmen und keine amtlichen Größen, maßgeblich ist, was die Versicherung tatsächlich einwendet. Die Zinsen sind vereinfacht ohne Zinseszins gerechnet, und die Versicherungssteuer steckt nur im oberen Wert, weil sie nur als Schadenersatz infrage kommt. Wie sich eine solche Rechnung Schritt für Schritt zusammensetzt, erklärt der Ratgeber Rückabwicklung berechnen.
Neu seit September 2026: Eine spätere Belehrung kann das Rücktrittsrecht beenden
Eine Einschränkung nennen wir Ihnen ganz offen. Am 17. September 2026 hat der OGH entschieden, dass eine spätere, korrekte Belehrung die Rücktrittsfrist doch noch in Gang setzen kann (7 Ob 83/26w). Im entschiedenen Fall hatte die Versicherung ihrer Kundin 2021 geschrieben, dass die frühere Belehrung eine falsche Frist genannt hatte, und die richtige beigelegt. Damit lief die Frist, und der Rücktritt knapp drei Jahre später kam zu spät.
Entschieden ist das für einen Vertrag nach dem Recht, das seit 2019 gilt. Ob es auch für ältere Verträge so gilt, ist offen. Für Sie heißt das vor allem: Bewahren Sie jedes Schreiben Ihrer Versicherung zum Rücktrittsrecht auf. Haben Sie ein solches Schreiben erhalten, sagen Sie es uns bitte, denn die Kanzlei kann nur prüfen, was ihr vorliegt. Gibt es kein solches Schreiben, betrifft Sie dieser Punkt nicht.
Ihr Vertrag läuft noch: erst abwägen, dann entscheiden
Bei einem laufenden Vertrag ist ein Rücktritt eine Entscheidung mit Folgen, und die gehören ehrlich auf den Tisch. Bevor die Kanzlei einen Rücktritt erklärt, sollten Sie diese Punkte kennen:
- Der Schutz im Todesfall fällt mit dem Vertrag weg.
- Der Rücktritt kann steuerliche Folgen haben, das sollten Sie vorher klären.
- Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kann die staatliche Prämie zurückgefordert werden.
- Ist die Polizze an eine Bank verpfändet oder vinkuliert, etwa für einen Kredit, entscheiden Sie nicht allein.
- Bietet Ihr Vertrag einen hohen Garantiezins, kann das Weiterzahlen die bessere Wahl sein.
- Nach dem Wortlaut des Finanzierungsvertrags zählen bei einem laufenden Vertrag die zurückgezahlten Prämien insgesamt als Erlös, nicht nur der Betrag über dem Rückkaufswert. Die Erfolgsbeteiligung kann Ihren Vorteil gegenüber einer Kündigung dann aufzehren. Lassen Sie sich das vor einem Rücktritt durchrechnen.
Deshalb drängen wir Sie zu nichts: Für die Prüfung müssen Sie weder kündigen noch zurücktreten, und auch die Anfrage nach Ihren Unterlagen ist ausdrücklich weder das eine noch das andere. Ihr Vertrag läuft unverändert weiter. Die Kanzlei ist allein an Ihre Weisungen gebunden, das letzte Wort haben also Sie. Geht es Ihnen eher um zu hohe laufende Prämien als um einen Rücktritt, hilft der Ratgeber Versicherung zu teuer.
Keine Unterlagen mehr? Die Value 4 You GmbH fordert sie mit Ihrer Vollmacht an
Wer hat den Antrag von damals noch griffbereit? Sie müssen ihn nicht suchen. Mit Ihrer Auskunftsvollmacht fordert die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) die Unterlagen bei Ihrer Versicherung an, gestützt auf Ihr Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO). Angefragt werden unter anderem:
- der Antrag samt der damaligen Rücktrittsbelehrung,
- die Polizze mit Ausstellungs- und Versanddatum,
- die Versicherungsbedingungen und vorvertraglichen Informationen,
- eine Aufstellung der Prämien samt Versicherungssteuer und Risikoanteilen,
- die Abrechnung eines Rückkaufs sowie Angaben zu Änderungen, Verpfändungen und Vinkulierungen.
Die Vollmacht ist eng gefasst. Sie gilt nur für die Versicherungen, die Sie angeben, nur für die Auskunft und für keine Erklärung, die Ihren Vertrag ändert oder beendet. Die Polizzennummer müssen Sie bei der Eintragung nicht kennen; haben Sie sie zur Hand, können Sie sie angeben.
So läuft die Rückabwicklung über uns: Ihr Teil ist der erste Schritt
Fünf Schritte führen von der Eintragung bis zur Auszahlung im Erfolgsfall. Wer welchen Teil übernimmt, steht jeweils dabei:
- Sie tragen sich ein Versicherung wählen, Kontakt und Anschrift angeben, Ausweis fotografieren und drei Dokumente am Handy unterschreiben: den Finanzierungsvertrag mit der Forseti GmbH, die Vollmacht für die Kanzlei und die Auskunftsvollmacht. Das dauert ein paar Minuten. Ihr Teil
- Die Unterlagen werden angefordert An jede Versicherung, die Sie angegeben haben, geht ein Auskunftsbegehren mit Ihrer Vollmacht. Value 4 You GmbH
- Die Kanzlei prüft die Belehrung Sobald die Unterlagen da sind, prüft sie, ob die Belehrung fehlte, grob fehlerhaft oder widersprüchlich war und ob es Hinweise auf eine spätere Belehrung gibt. Kanzlei
- Rücktritt und Rückforderung Kommt ein Rücktritt infrage und wollen Sie ihn, erklärt ihn die Kanzlei und macht die Rückforderung geltend, wenn nötig vor Gericht. Diesen Weg finanziert die Forseti GmbH. Kanzlei und Forseti
- Auszahlung im Erfolgsfall Zahlt die Versicherung, werden zuerst die getragenen Kosten gedeckt. Vom Nettoerlös geht Ihr Anteil an Sie, abgerechnet für jeden Fall einzeln. im Erfolgsfall
Wie lange das dauert, hängt von Ihrem Fall und von der Versicherung ab, deshalb nennen wir keine Dauer. Wir melden uns, sobald es etwas Neues gibt.
Keine Vorabkosten: Die Forseti GmbH finanziert, 58 Prozent des Nettoerlöses gehen an Sie
Kosten im Voraus haben Sie keine, und Prüf- oder Verwaltungsgebühren gibt es auch nicht. Geht Ihr Fall in die Durchsetzung, trägt die Forseti GmbH das Kostenrisiko im finanzierten Umfang: die Kanzlei nach dem Rechtsanwaltstarif, die Gerichtsgebühren und, wenn der Fall verloren geht, die Kosten der Gegenseite, jeweils für die Durchsetzung in Österreich. Exekution und Insolvenzverfahren sind nicht umfasst.
Zahlt die Versicherung, fließen aus dem Erlös als Erstes die Kosten zurück, die die Forseti GmbH für Ihren Fall übernommen hat. Vom Rest, dem Nettoerlös, gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Forseti GmbH, das sind 35 Prozent plus 20 Prozent Umsatzsteuer. Kommt nichts herein, schulden Sie ihr nichts.
Wie die Aufteilung funktioniert, zeigt das Rechenbeispiel aus dem Finanzierungsvertrag selbst. Es ist keine Schätzung für Ihren Fall und keine Zusage, und für einen laufenden Vertrag gilt zusätzlich der Hinweis zum Erlös im Abschnitt Ihr Vertrag läuft noch.
| Beispiel laut Vertrag | Betrag |
|---|---|
| Erlös | 12.000 € |
| abzüglich der von der Forseti GmbH getragenen Kosten | 2.000 € |
| Nettoerlös | 10.000 € |
| an Sie, 58 % | 5.800 € |
| an die Forseti GmbH, 42 % inkl. USt | 4.200 € |
| was Sie der Forseti GmbH schulden, wenn nichts hereinkommt | nichts |
Zwei Grenzen gehören zur ehrlichen Rechnung dazu. Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten durch neue erhebliche Tatsachen oder eine neue Rechtsentwicklung wesentlich, kann die Forseti GmbH die Finanzierung noch nicht begonnener Verfahrensabschnitte mit Begründung und mindestens vier Wochen Vorlauf beenden. Bereits eingeleitete Abschnitte samt einem Kostenersatz an die Gegenseite bleiben finanziert, und bereits getragene Kosten fordert sie nicht zurück. Und Mehrkosten über den Tarif hinaus oder ein Wechsel der Kanzlei brauchen eine eigene Vereinbarung.
Zum Vergleich der Weg auf eigene Faust: Lehnt die Versicherung ab und geht die Klage verloren, ersetzen Sie der Gegenseite deren Anwaltskosten. In der Entscheidung vom September 2026 musste die Klägerin der Versicherung allein für deren Antwort auf die Revision 2.666,04 Euro ersetzen, eigene Kosten nicht mitgerechnet. Schon die Pauschalgebühr erster Instanz liegt seit 1. August 2026 bei 1.030 Euro, wenn es um 7.000 bis 35.000 Euro geht. Über uns trägt dieses Risiko im finanzierten Umfang die Forseti GmbH, und Sie können sich auf Ihre Entscheidungen konzentrieren.
Wer hinter Ihrem Fall steht: drei Beteiligte mit klaren Rollen
Bei der Rückabwicklung arbeiten drei Beteiligte zusammen, und jeder übernimmt nur seinen Teil. So bleibt nachvollziehbar, wer wofür verantwortlich ist:
| Wer | Was sie für Sie tun |
|---|---|
| Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) | betreibt die Eintragung, betreut Sie und fordert mit Ihrer Auskunftsvollmacht die Unterlagen bei der Versicherung an |
| eine Rechtsanwaltskanzlei | prüft die Belehrung, erklärt nach Ihrer Weisung den Rücktritt und macht die Rückforderung geltend, wenn nötig vor Gericht |
| Forseti GmbH | Ihre Vertragspartnerin: finanziert die Durchsetzung und trägt im finanzierten Umfang das Kostenrisiko; rechtlich berät sie Sie nicht |
Für den Inhalt dieser Seite steht Dominik Kop ein, Gründer und Geschäftsführer der Value 4 You GmbH, die die Marke Fixkostenreduzierer betreibt. Auch bei anderen Themen begleiten wir Haushalte auf diesem Weg, etwa bei Kreditgebühren oder im CRIF-Datenschutzfall.
Sie möchten vorher persönlich mit jemandem reden? Die Hotline 0800 88 44 92 ist gebührenfrei, und gerne rufen wir Sie auch zurück. Dabei gehen wir mit Ihnen durch, was die Eintragung verlangt und was im Finanzierungsvertrag steht.
Die Entscheidungen und Gesetze dieser Seite zum Nachlesen
Grundlage dieser Seite sind die Entscheidungen von OGH und Europäischem Gerichtshof sowie die Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes. Das Rechenbeispiel ist eine eigene Schätzung mit den oben genannten Annahmen, die Konditionen der Forseti GmbH regelt der Prozessfinanzierungsvertrag, der Ihnen bei der Eintragung vorgelegt wird. Für Ihren eigenen Vertrag gilt: Ob ein Rücktritt infrage kommt, klärt die Rechtsanwaltskanzlei.
Alle 32 Fundstellen anzeigen
- OGH 7 Ob 83/26w vom 17. September 2026, Volltext im RIS , widersprüchliche Belehrung und Nachbelehrung, Rz 35 bis 46; Kosten der Revision
- EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (Rust-Hackner u. a.)
- OGH 7 Ob 10/20a vom 24. April 2020, Volltext im RIS , Antworten des EuGH wiedergegeben; Prämien nicht auf drei Jahre beschränkt
- OGH, Rechtssatz RS0130376 (7 Ob 107/15h und Folgeentscheidungen) , fehlerhafte Belehrung, unbefristetes Rücktrittsrecht
- OGH, Rechtssatz RS0132998 (7 Ob 4/20v) , Rücktritt auch nach Ablauf und Auszahlung
- OGH 7 Ob 19/20z vom 19. Februar 2020, Volltext im RIS , prämienfrei gestellte Fondspolizze
- OGH, Rechtssatz RS0133027 (7 Ob 19/20z) , keine Verjährung des Rücktrittsrechts drei Jahre ab Abschluss
- OGH 7 Ob 20/20x vom 27. Mai 2020, Volltext im RIS , widersprüchliche Belehrungen
- OGH 7 Ob 146/20a vom 16. September 2020, Volltext im RIS , widersprüchliche Belehrungen
- OGH, Rechtssatz RS0133738 (7 Ob 19/21a) , Belehrung mit Begriffen des deutschen Rechts
- OGH 7 Ob 37/22z vom 27. April 2022, Volltext im RIS , Belehrung muss die Versicherungsnehmerin erreichen
- OGH, Rechtssatz RS0133797 (7 Ob 121/21a vom 15. September 2021) , richtige Belehrung erst in der Polizze
- OGH, Rechtssatz RS0133031 (7 Ob 6/20p) , Fristbeginn „ab Zustandekommen“
- OGH, Rechtssatz RS0132997 (7 Ob 4/20v) , Verlangen der Schriftform
- OGH 7 Ob 185/21p vom 16. Februar 2022, Volltext im RIS , Netto-Prämien statt Rückkaufswert
- OGH, Rechtssatz RS0133370 (7 Ob 117/20m) , Risikoprämie als Einwand der Versicherung
- OGH, Rechtssatz RS0133371 (7 Ob 117/20m und Folgeentscheidungen) , kein Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten, Fondsverluste
- OGH 7 Ob 105/20x vom 16. September 2020, Volltext im RIS , Versicherungssteuer als Schadenersatz
- OGH, Rechtssatz RS0133108 (7 Ob 10/20a) , Vergütungszinsen für drei Jahre
- OGH 7 Ob 14/20i vom 27. Mai 2020, Volltext im RIS , Anrechnung des Ausbezahlten, keine Zinsen auf Erhaltenes (Pkt 2.5)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 176, im RIS , Rückkaufswert; Abs. 1a
- Versicherungsvertragsgesetz, § 191c, im RIS , Abs. 3 (Verträge ab 1997), Abs. 23 und 24
- Versicherungsvertragsgesetz, § 5c, im RIS , Rücktrittsrecht bei Verträgen ab 2019, Abs. 3 und 5
- Versicherungsvertragsgesetz, § 165a in der Fassung vom 1. Juni 2018, im RIS , Abs. 3, Gruppenversicherungen
- § 1000 ABGB, im RIS , 4 Prozent gesetzliche Zinsen
- Versicherungssteuergesetz, § 5, im RIS , Abs. 5 Z 1, 4 Prozent bei Lebensversicherungen
- Versicherungssteuergesetz, § 4, im RIS , Abs. 1 Z 11, Befreiung der Zukunftsvorsorge
- Einkommensteuergesetz, § 108g, im RIS , Abs. 5, Rückforderung bei der Zukunftsvorsorge
- Zivilprozessordnung, § 41, im RIS , Kostenersatz an die Gegenseite
- BGBl. II Nr. 227/2026, Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG ab 1. August 2026
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, § 11, im RIS , Rücktritt binnen 14 Tagen
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 15, bei EUR-Lex , Auskunftsrecht