Dominik Kop Veröffentlicht 8 Min. Lesezeit
Was Sie 2026 noch ablehnen können
Die meisten Anleitungen im Netz stützen sich auf § 83 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010. Diese Bestimmung gibt es nicht mehr. Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht am 23. Dezember 2025 als BGBl. I Nr. 91/2025, ist das ElWOG 2010 am Tag darauf außer Kraft getreten, und § 83 mit ihm. Wer heute nach „Smart Meter ablehnen“ sucht, liest also überwiegend eine Rechtslage, die seit mehr als einem halben Jahr Geschichte ist.
Was an ihre Stelle getreten ist, klingt nüchtern und ist trotzdem eine echte Verschiebung. § 49 Abs. 1 ElWG verpflichtet die Netzbetreiber, die Zählpunkte ihrer Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten, ohne eine Ausnahme auf Kundenwunsch vorzusehen. Geblieben ist ein Widerspruchsrecht in § 54 Abs. 2 ElWG, und es richtet sich nicht gegen das Gerät, sondern gegen die Daten: Haushaltskundinnen und Haushaltskunden dürfen der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten widersprechen.
Dieses Recht hat Bedingungen. Es steht Ihnen nicht zu, solange am Zählpunkt ein Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen läuft, eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion im Spiel ist, eine Wärmepumpe, ein Ladepunkt, ein Stromspeicher oder eine Erzeugungsanlage angeschlossen ist, oder Sie an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. In all diesen Fällen braucht die Abrechnung die feineren Werte, und ein Widerspruch geht ins Leere.
Den Zählertausch zu verweigern ist etwas anderes als ein Widerspruch. Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2024 zu 3 Ob 191/24w und am 24. April 2025 zu 10 Ob 18/25g entschieden, dass ein Netzbetreiber den Tausch nicht mit der Drohung einer Abschaltung durchsetzen darf, sondern den Gerichtsweg gehen muss, und zwar auch bei abgelaufener Eichfrist. Rechtmäßig wird die Verweigerung dadurch nicht. Im zweiten Verfahren trug das Höchstgericht dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung von 10.000 Euro auf, weil dem Netzbetreiber bei späterem Obsiegen ein Schaden entstehen kann.
Opt-out, Standard und Opt-in
Der Zähler an der Wand ist in allen drei Fällen dasselbe Gerät. Verschieden ist nur, was er speichert und was er weitergibt.
| Einstellung | Was gemessen und übertragen wird | Was damit möglich ist |
|---|---|---|
| Opt-out (Widerspruch) | Monatswert und höchster monatlicher Viertelstundenleistungswert, 15 Monate im Gerät gespeichert; Zählerstand bleibt fernauslesbar | Jahresabrechnung, Lieferantenwechsel, Umzug |
| Standardeinstellung | zusätzlich Tageswerte, Übertragung am Folgetag | Verbrauchsansicht im Portal, Tag für Tag |
| Opt-in | Viertelstundenwerte, einmal täglich übertragen | Sommer-Nieder-Arbeitspreis, Energiegemeinschaft, tageszeitabhängige Tarife |
Der Opt-out bedeutet seit heuer nicht mehr, dass nur einmal im Jahr ein Wert ankommt. Für Geräte, die nach § 1 Abs. 6 der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung konfiguriert wurden, gilt seit 23. Juni 2026 der letzte Satz des § 54 Abs. 2 ElWG, weil § 189 Abs. 21 dafür eine Frist von sechs Monaten ab Kundmachung setzt. Seither müssen Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert gemessen, ausgelesen und übermittelt werden. Der Grund dafür steht im Leistungspreis für Haushalte, der ab 1. Jänner 2027 auf die Netzebene 7 ausgeweitet wird und genau diesen Monatsspitzenwert braucht. Dieselbe Konfiguration schreibt die Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026 in § 3 Z 14 vor, die seit 15. Juli 2026 in Kraft ist.
Auch die Standardeinstellung ist ein Auslaufmodell. § 54 Abs. 3 ElWG erlaubt Tageswerte statt Viertelstundenwerten nur noch bis 31. Dezember 2026 bei einem Jahresverbrauch bis 5.000 Kilowattstunden und ab 1. Jänner 2027 bis 1.500 Kilowattstunden. Die Wiener Netze beschreiben die Umstellung offen als schrittweisen Automatismus: zuerst alle Zählpunkte über 5.000 Kilowattstunden oder mit Wärmepumpe, Ladepunkt oder Erzeugungsanlage, danach jene zwischen 1.500 und 5.000 Kilowattstunden. Wie diese Freischaltung abläuft und was sie bringt, steht unter Viertelstundenwerte.
Was der Widerspruch an Entgelt kostet
Ein eigenes Entgelt für den Opt-out gibt es nicht. Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung kennt in § 10 Abs. 1 ausschließlich Zählerarten und Höchstpreise dafür: 2,40 Euro im Monat für eine Drehstromzählung, 1,00 Euro für eine Wechselstromzählung. Wie das Gerät konfiguriert ist, kommt in dieser Liste nicht vor. Die Wiener Netze verrechnen laut Preisblatt 2,18 Euro im Monat, also 26,16 € im Jahr, und zwar unabhängig davon, ob Sie widersprochen haben. Welche Netzbetreiber den erlaubten Rahmen ausschöpfen, steht unter Messentgelt und Zählermiete.
Eine Ablesung vor Ort kommt ebenfalls nicht dazu. § 54 Abs. 2 ElWG verlangt ausdrücklich, dass der für Abrechnungszwecke nötige Zählerstand jedenfalls aus der Ferne auslesbar bleibt, das Gerät ist also weiterhin angebunden. Wenn Sie selbst eine Ablesung vor Ort bestellen, sieht § 11 Abs. 1 Z 3 der Verordnung 10,00 Euro vor, mit Zwischenabrechnung 15,00 Euro. Wie Sie einen Stand selbst melden, beschreibt Zählerstand selbst melden.
Was dafür wegfällt, in Euro
Bezahlt wird der Widerspruch nicht mit einer Gebühr, sondern mit Rabatten, die feine Messwerte voraussetzen. Der erste ist der Sommer-Nieder-Arbeitspreis, der seit 1. April 2026 gilt: 20 Prozent Abschlag auf den Arbeitspreis der Netznutzung, von 1. April bis 30. September, jeweils zwischen 10 und 16 Uhr. Die E-Control nennt als Voraussetzung, dass der Zähler im Viertelstundenintervall misst. Beim Opt-out tut er das nicht, der Abschlag entfällt.
Rechnen wir das durch. Das Zeitfenster umfasst 183 Tage mit je sechs Stunden, zusammen 1.098 von 8.760 Jahresstunden, also 12,5 Prozent. Nimmt man einen gleichmäßig über das Jahr verteilten Verbrauch an, fallen bei 3.500 Kilowattstunden rund 439 Kilowattstunden in dieses Fenster. In Wien sinkt der Arbeitspreis dort von 6,98 auf 5,58 Cent, das ergibt 6,14 € netto im Jahr. Die Annahme gleichmäßigen Verbrauchs ist dabei eine Annahme und keine Messung: Wer Waschmaschine und Geschirrspüler bewusst um die Mittagszeit ansetzt, verzichtet auf mehr, wer werktags außer Haus ist, auf weniger.
Der Sommerrabatt ist der kleinere Posten, die Energiegemeinschaft der größere. Bei 3.500 Kilowattstunden in Wien geht es beim Sommer-Nieder-Arbeitspreis um 6,14 € netto im Jahr. Der Abschlag von 57 Prozent im Lokalbereich einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft senkt den Arbeitspreis dagegen von 6,98 auf 3,00 Cent, was je 1.000 Kilowattstunden zugeordneter Menge 39,79 € netto ausmacht. Entscheidend ist das Wort zugeordnet: Der Rabatt gilt nur für jene Menge, die aus der Gemeinschaft gedeckt ist, nicht für den ganzen Jahresverbrauch.
| Netzbereich | Arbeitspreis | Sommerrabatt entgeht | je 1.000 kWh aus der Gemeinschaft |
|---|---|---|---|
| Wien | 6,98 Cent | 6,14 € | 39,79 € |
| Niederösterreich | 8,79 Cent | 7,72 € | 50,10 € |
| Oberösterreich | 6,29 Cent | 5,53 € | 35,85 € |
| Steiermark | 8,82 Cent | 7,72 € | 50,27 € |
| Tirol | 6,81 Cent | 5,97 € | 38,82 € |
| Kärnten | 9,67 Cent | 8,47 € | 55,12 € |
| Salzburg | 6,59 Cent | 5,79 € | 37,56 € |
| Vorarlberg | 4,96 Cent | 4,34 € | 28,27 € |
| Burgenland | 8,46 Cent | 7,41 € | 48,22 € |
Alle Beträge verstehen sich netto und ohne Umsatzsteuer, gerechnet mit den Ansätzen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung in der seit 1. Jänner 2026 geltenden Fassung. Sie sehen an der Spannweite, dass der Verzicht im teuren Netzgebiet mehr wiegt als im günstigen: In Kärnten kostet der entgangene Sommerrabatt 8,47 €, in Vorarlberg 4,34 €. Wie sich die Netzkosten insgesamt zusammensetzen, steht unter Netzkosten senken, die Beitrittswege zu einer Gemeinschaft unter Energiegemeinschaft beitreten.
Zwei weitere Dinge fallen weg, die sich schlechter beziffern lassen. Tarife mit tageszeitabhängigen oder börsenorientierten Preisen setzen die Viertelstundenmessung voraus, und § 54 Abs. 2 ElWG schließt den Widerspruch aus, sobald ein solcher Vertrag läuft. Und die unterjährige Verbrauchskontrolle endet beim Monatswert: Im Portal des Netzbetreibers sehen Sie dann keinen Tagesverlauf mehr, mit dem sich ein heimlicher Stromfresser einkreisen ließe. Ob Ihnen das etwas wert ist, hängt davon ab, ob Sie ohnehin nie hineingeschaut haben.
Wie viele Haushalte ihn nutzen
Der Ausbau ist im Wesentlichen abgeschlossen. Von 6.737.329 Zählpunkten, die unter die Einführungsverordnung fallen, waren Ende 2024 bereits 6.530.091 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet. Das entspricht einem Ausrollungsgrad von 96,9 Prozent nach 85,2 Prozent ein Jahr davor, wobei 90 von 117 Verteilernetzbetreibern das vorgegebene Ziel von 95 Prozent erreicht haben.
- 96,9 %der betroffenen Zählpunkte hatten Ende 2024 ein intelligentes Messgerät
- 2,1 %haben widersprochen, das sind 127.800 Zählpunkte
- 12,6 %haben umgekehrt Viertelstundenwerte freigeschaltet
- 4,82 %höchste Opt-out-Quote, im Netz Burgenland
Die Verteilung ist regional sehr ungleich. Die meisten Opt-out-Zähler stehen im Gebiet der Netz Niederösterreich mit 36.600 Stück oder 4,4 Prozent und bei den Wiener Netzen mit 26.000 oder 1,7 Prozent. Beim Opt-in ist es umgekehrt: In Niederösterreich und Oberösterreich haben jeweils über 20 Prozent der Kundinnen und Kunden die Viertelstundenwerte freigeschaltet, im Netzgebiet der Stromnetz Graz weniger als 4 Prozent. Wie stark ein Netzbetreiber informiert, schlägt sich offenbar unmittelbar in diesen Zahlen nieder.
Ein Hinweis zur Aktualität: Der jüngste veröffentlichte Bericht der E-Control stammt vom Oktober 2025 und bildet das Jahr 2024 ab. Eine amtliche Zahl für 2026 gibt es noch nicht, weder zum Ausrollungsgrad noch zur Opt-out-Quote. Wer Ihnen für heuer eine Prozentzahl nennt, hat sie geschätzt.
Datenschutz: entschieden und offen
Die datenschutzrechtliche Kernfrage ist in Österreich beantwortet, wenn auch nicht im Sinne der Kritikerinnen und Kritiker. Der Verfassungsgerichtshof hat am 30. September 2021 zu V 178/2021 ausgesprochen, dass die Opt-out-Konfiguration den durch § 1 DSG und Art. 8 EMRK geschützten Interessen in verhältnismäßiger Weise Rechnung trägt. Der Oberste Gerichtshof ist dem am 27. Jänner 2022 zu 9 Ob 82/21f gefolgt und hat am 6. April 2022 zu 6 Ob 36/22w ergänzt, dass die Verarbeitung der in dieser Konfiguration erhobenen Daten zur Erfüllung des Netzvertrags zulässig ist.
Offen ist die Frage auf europäischer Ebene. Das Landesgericht St. Pölten hat am 19. Juni 2024 dem Europäischen Gerichtshof unter C-468/24 die Frage vorgelegt, ob ein Netzbetreiber nach der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 2019/944 den Wunsch berücksichtigen muss, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, und ob er dann einen herkömmlichen Zähler zur Verfügung stellen muss. Der Bericht der E-Control führt das Verfahren als anhängig; ob seither entschieden wurde, konnten wir nicht belegen. Solange das so ist, gilt die österreichische Rechtslage unverändert.
Ein Einwand hält der Prüfung übrigens stand, auch wenn er selten sachlich diskutiert wird. Die Anforderungsverordnung 2026 verlangt in § 3, dass ein intelligentes Messgerät die Anlage aus der Ferne abschalten und wieder freigeben kann und dass sich Bezug und Einspeisung aus der Ferne begrenzen lassen. Das ist als Gerätefunktion vorgeschrieben, unabhängig davon, wie Ihr Zähler konfiguriert ist. Wer das ablehnt, lehnt eine gesetzliche Mindestfunktion ab, und daran ändert ein Widerspruch gegen die Datenspeicherung nichts. Die Schlichtungsstelle der E-Control nimmt Anträge, die auf das Behalten des alten Ferraris-Zählers zielen, wegen Aussichtslosigkeit nicht in Behandlung.
So erklären Sie den Widerspruch
Der Weg ist kurz und Sie gehen ihn selbst. Adressat ist immer der Netzbetreiber Ihrer Adresse, nicht der Stromlieferant. Bei Unklarheiten berät die E-Control kostenlos unter 0800 21 20 20, die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes ebenfalls.
- Voraussetzungen prüfen Der Widerspruch ist ausgeschlossen, solange am Zählpunkt ein dynamischer Liefervertrag läuft oder eine Photovoltaikanlage, ein Stromspeicher, eine Wärmepumpe oder ein Ladepunkt angeschlossen ist. Auch die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft schließt ihn aus.
- Zählpunktnummer heraussuchen Die 33-stellige Zählpunktbezeichnung steht auf jeder Strom- und Netzrechnung. Ohne sie kann der Netzbetreiber die Erklärung keinem Gerät zuordnen.
- An den Netzbetreiber schreiben Die Wiener Netze verlangen für den Opt-out ausdrücklich eine schriftliche Erklärung per Post oder E-Mail; ein Häkchen im Kundenportal genügt dort nicht. Andere Netzbetreiber halten Formulare bereit.
- Auf § 54 Abs. 2 ElWG berufen Formulieren Sie den Widerspruch gegen die Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten und nennen Sie die Bestimmung. Datum, Unterschrift und eine Kopie für sich selbst gehören dazu.
- Bestätigung verlangen Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ab wann die Umstellung wirkt. Im Kundenportal sehen Sie danach, ob nur noch Monatswerte ankommen.
- Rücknahme offenhalten Der Widerspruch bindet Sie nicht auf Dauer. Das Opt-in lässt sich bei den meisten Netzbetreibern selbst im Kundenportal setzen, und ab der Umstellung greift der Sommer-Nieder-Arbeitspreis wieder.
Wenn Sie das nicht selbst erledigen wollen, übernehmen wir es. Wir sehen uns an, welche Einstellung an Ihrem Zählpunkt tatsächlich aktiv ist, ob das Messentgelt auf Ihrer Abrechnung zum Preisblatt Ihres Netzbetreibers passt und was ein Widerspruch in Ihrem Netzgebiet konkret kosten würde. Die Prüfung kostet Sie nichts, und wie es weitergeht, entscheiden Sie danach. Wie eine solche Durchsicht abläuft, steht unter Stromrechnung prüfen.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — § 49, § 50, § 53, § 54, § 188 Abs. 1 und § 189 Abs. 21 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Intelligente-Messgeräte-Anforderungsverordnung 2026 (IMA-V 2026), BGBl. II Nr. 183/2026 — § 3 Z 14 (Konfiguration bei berechtigtem Widerspruch), § 4 Abs. 1 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, ElWOG 2010, geltende Fassung — § 83 Intelligente Messgeräte, mit 24.12.2025 außer Kraft getreten (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich 2025, Berichtsjahr 2024 — Kapitel 4.1, 5.4, 7.2.4 und 7.3 (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Rechtliche Grundlagen zum Smart Metering (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Sommer-Nieder-Arbeitspreis (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, geltende Fassung — § 5 Abs. 1a und 1b, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 3 (abgerufen 25. August 2026)
- Wiener Netze, Datensicherheit und Datenschutz beim Smart Meter (abgerufen 25. August 2026)