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Handykosten senken — und holen, was zu viel verrechnet wurde

Bei Handyverträgen stecken die zwei Themen ineinander, die man sauber trennen muss: der Tarif, den Sie ab dem nächsten Monat zahlen, und die Beträge, die in den vergangenen Jahren bereits abgebucht wurden. Wir sehen uns beides in einem Durchgang an.

Laufender Tarif und rückwirkend Verrechnetes sind zwei Baustellen

Wer uns seine Mobilfunkverträge auf den Tisch legt, stellt meistens eine Frage: Zahle ich zu viel? Tatsächlich sind es zwei, und sie werden völlig unterschiedlich beantwortet. Die eine richtet sich nach vorne — ist der Tarif, den Sie ab dem nächsten Abrechnungslauf zahlen, noch marktgerecht? Die andere schaut zurück — wurde in den letzten Jahren etwas verrechnet, dem gar keine wirksame Vereinbarung zugrunde lag?

Der Unterschied ist nicht akademisch. Nach vorne geht es über eine Umstellung beim Anbieter, oft mit ein paar Telefonaten und einer schriftlichen Bestätigung erledigt. Nach hinten geht es nur über eine Forderung, die begründet und notfalls durchgesetzt werden muss. Das eine schließt das andere nicht aus, und es ist auch kein Entweder-oder: Ein Vertrag kann gleichzeitig zu teuer laufen und in der Vergangenheit Positionen enthalten haben, die strittig sind.

  • 15 €durchschnittliche Ersparnis pro Monat bei Handyverträgen
  • ~50 %weniger in dieser Kategorie im Schnitt der geprüften Haushalte
  • 24 Monatemaximale Mindestvertragsdauer für Verbraucher laut RTR

Was auf einer österreichischen Mobilfunkrechnung tatsächlich steht

Die beworbene Monatsgebühr ist selten der Betrag, der abgebucht wird. Zwischen Werbung und Bankkonto liegen mehrere Zeilen, die man einmal gelesen haben sollte:

  • Das Grundentgelt für den eigentlichen Tarif — der Betrag, den die meisten Menschen im Kopf haben.
  • Zusatzoptionen und Pakete, etwa zusätzliches Datenvolumen, Auslandspakete, Versicherungen für das Gerät oder Streaming-Beigaben aus einer Aktion.
  • Die Geräterate, wenn ein Handy mitfinanziert wurde. Sie läuft manchmal weiter, obwohl das Gerät längst abbezahlt ist.
  • Verbrauchsabhängige Posten wie Anrufe außerhalb des Tarifs, Mehrwertnummern oder Roaming außerhalb der EU.
  • Die Servicepauschale, die nicht monatlich erscheint, sondern ein- bis zweimal im Jahr auftaucht — und genau deshalb übersehen wird.

Weil die Pauschale nur in einzelnen Monaten auf der Abrechnung steht, fällt sie beim schnellen Blick aufs Konto nicht auf. Wer sparen will, sollte deshalb nicht eine Rechnung ansehen, sondern zwölf.

Wo im Vertrag steht, wann Ihre Bindung endet

Laut RTR darf die Mindestvertragsdauer bei Telefon- und Internetverträgen für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten, und nach deren Ablauf beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat. Länger binden dürfen Anbieter nur, wenn dem eine echte Gegenleistung gegenübersteht, etwa ein stark vergünstigtes Gerät.

Gesucht wird das Ablaufdatum am besten in der Vertragszusammenfassung, die der Anbieter laut RTR schon vor dem Abschluss aushändigen muss. Dort stehen Mindestvertragsdauer, Entgelte und Kündigungsfrist auf einem einzigen Blatt. Ist das Papier nicht mehr auffindbar, hilft die erste Rechnung nach Vertragsbeginn weiter — ab diesem Datum rechnen Sie 24 Monate weiter.

Nach Ablauf der Bindung endet nichts von selbst. Der Vertrag läuft unbefristet zum zuletzt gültigen Preis weiter, und kein Anbieter meldet sich von sich aus mit einem besseren Angebot. Die teuersten Verträge in einem Haushalt sind fast immer die ältesten.

Dazu kommt die jährliche Wertsicherung: Die meisten Verträge koppeln das Grundentgelt an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. Dabei lohnt es sich, den Fall genau zu bestimmen. Beruht die Erhöhung auf einer gültig vereinbarten Wertsicherungsklausel, ist das laut VKI kein Anwendungsfall des § 135 Abs 8 TKG 2021, weil damit nur das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Preis gehalten wird — ein Sonderkündigungsrecht haben Sie in diesem Fall nicht. Geht der Anbieter darüber hinaus, muss er Sie mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger informieren, und bis dahin dürfen Sie außerordentlich kündigen. In der Praxis steckt diese Information in einer Rechnungsbeilage, und die Frist verstreicht.

Zweitkarten, alte Datentarife und Reste aus Aktionen

In Haushalten mit mehreren Karten summiert sich, was einzeln nach wenig aussieht. Typisch sind das Tablet mit eigenem Datentarif, das seit zwei Jahren in der Lade liegt; die Zweitkarte fürs Auto, die noch aus der Zeit vor dem eingebauten Modem stammt; das Kinderhandy mit einem Tarif, der beim Abschluss günstig war und inzwischen deutlich über dem liegt, was ein neuer kostet.

Der zweite Klassiker sind Zusatzoptionen aus Aktionen: ein Auslandspaket, das für einen Urlaub gebucht und nie gekündigt wurde, oder eine Handyversicherung für ein Gerät, das seit einem Jahr in der Schublade liegt. Solche Positionen laufen still weiter, weil sie klein sind und die Rechnung insgesamt plausibel wirkt.

Genau das ist der Grund, warum wir Handy, Festnetz und Internetkosten immer gemeinsam ansehen. Bei den meisten Haushalten liegen diese Verträge beim selben Anbieter oder in derselben Rechnung, und ein Bündel lässt sich anders verhandeln als eine einzelne Karte. Wie das ohne Kündigung funktioniert, steht ausführlich unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.

Die Servicepauschale und warum sie strittig ist

Die Servicepauschale ist ein pauschaler Betrag zusätzlich zum Tarif, der ein- bis zweimal im Jahr verrechnet wird. In der öffentlichen Diskussion kursiert dafür ein Rahmen von rund 20 bis 35 Euro pro Vertrag — eine Fremdangabe, die wir hier als üblichen Rahmen wiedergeben und nicht selbst erhoben haben. Der Streitpunkt ist immer derselbe: Auf der Abrechnung ist keine konkrete Gegenleistung erkennbar, für die der Betrag stünde.

Bei der Rechtslage lohnt sich Genauigkeit, weil im Netz einiges durcheinandergeht. Die häufig zitierten Entscheidungen 4 Ob 59/22p und 4 Ob 62/22d vom 18. Oktober 2022 sind keine Mobilfunk-Urteile, sondern stammen aus Verbandsklagen gegen eine Fitnessstudio-Kette. Der Oberste Gerichtshof hat dort Grundsätze zu Pauschalen aufgestellt, denen keine sachliche Rechtfertigung gegenübersteht. Erstinstanzliche Gerichte haben diese Grundsätze auf Mobilfunkverträge übertragen. Die Musterprozesse dazu hat der VKI geführt; nach einem Bericht des Wirtschaftsmagazins GEWINN sind die ersten dieser Urteile rechtskräftig geworden, weil der beklagte Anbieter sie nicht bekämpft, sondern die Pauschalen zurückgezahlt hat. Eine höchstgerichtliche Entscheidung speziell zur Handy-Servicepauschale gibt es bis heute nicht.

Wie weit zurück gefordert werden kann, ist ebenfalls umstritten: Der VKI argumentiert, dass die Zahlungen ohne wirksame Vertragsgrundlage erfolgt seien und daher lange zurückgeholt werden könnten, die Anbieter sehen das anders. Was das für Ihren Fall bedeutet und wie eine Forderung aufgebaut wird, haben wir auf einer eigenen Seite beschrieben: Servicepauschale zurückholen.

Rückholung, ohne dass Sie etwas vorstrecken

Wenn sich bei der Durchsicht Positionen finden, die zu Unrecht verrechnet wurden, übernimmt die Rückholung das konzerneigene Verbraucherinkasso. Für Sie heißt das, dass Sie nichts vorstrecken und aus der Prüfung selbst kein Kostenrisiko tragen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich etwas zurückkommt, hängt vom einzelnen Vertrag ab und davon, wie der jeweilige Anbieter reagiert. Versprechen kann Ihnen das seriöserweise niemand.

Für den laufenden Vertrag gilt eine kleinere, aber praktische Frist: Laut RTR können Sie binnen drei Monaten ab Erhalt einer Rechnung Einspruch erheben, wobei der unstrittige Teil zu bezahlen bleibt. Führt das Gespräch mit dem Anbieter zu nichts, betreibt die RTR ein Schlichtungsverfahren, das grundsätzlich kostenlos ist. Diesen Weg gehen wir bei Bedarf für Sie mit.

Selbst anrufen oder prüfen lassen

Der naheliegende Weg ist ein Anruf beim eigenen Anbieter mit der Bitte um einen besseren Tarif. Das bringt häufiger etwas, als viele erwarten, und niemand sollte sich davon abhalten lassen. Zwei Punkte bleiben dabei allerdings offen: die Beträge, die in den vergangenen Jahren bereits verrechnet wurden, und die Verträge der übrigen Personen im Haushalt. Wer selbst telefoniert, hat am Ende des Gesprächs meistens eine Karte geregelt.

Bei uns liegen im Analysegespräch Handy, Internet, Strom, Gas, Betriebskosten, Kredit und Versicherung gemeinsam auf dem Tisch. Die Prüfung läuft auf Erfolgsbasis, Sie strecken nichts vor, und ohne Ergebnis entsteht kein Honorar. Anträge, Fristen und den Schriftverkehr mit dem Anbieter übernehmen wir. Bei den Tarifen selbst kommen die Konditionen unserer Einkaufsgemeinschaft dazu, soweit sie für Ihren Fall etwas hergeben; wir kaufen für viele Haushalte gemeinsam ein. Und weil ein heute verhandelter Preis in zwei Jahren wieder überholt ist, behält der Vertragswächter danach Bindungsfristen und auslaufende Rabatte im Auge.

Ein Termin für alle Verträge des Haushalts

Handyverträge sind selten der größte Posten in einem Haushalt, aber sie sind der mit dem geringsten Aufwand. Wer uns die Mobilfunkverträge zeigt, hat die Unterlagen meistens ohnehin beisammen — und dann liegt es nahe, im selben Termin auch auf Strom und Gas zu schauen, wo die Beträge deutlich größer sind. Für Unternehmen kommt derselbe Durchgang bei den Betriebskosten zum Tragen.

Sie brauchen dafür Ihre laufenden Verträge und die Rechnungen der letzten Jahre, alles Weitere übernehmen wir — von der Tarifumstellung bis zur Rückforderung. Wenn Sie wissen möchten, was bei Ihren Verträgen tatsächlich drinsteckt, fragen Sie ein Analysegespräch an; wir melden uns und gehen die Unterlagen gemeinsam durch.

Häufige Fragen

Wie viel kann man bei den Handykosten realistisch sparen?

Über die von uns geprüften Haushalte liegt die Ersparnis bei den Mobilfunkverträgen im Schnitt bei rund 15 Euro pro Monat, das sind ungefähr 50 Prozent in dieser Kategorie. Ob das im Einzelfall erreicht wird, hängt vom Tarif, vom Alter des Vertrags und von der Zahl der Karten im Haushalt ab. Wer gerade erst neu abgeschlossen hat, holt weniger heraus als jemand, dessen Vertrag seit der letzten Bindung unverändert weiterläuft.

Muss ich den Anbieter wechseln, um beim Handy günstiger zu werden?

In vielen Fällen nicht. Die großen österreichischen Anbieter führen laufend neue Tarife ein, die sie Bestandskundinnen und Bestandskunden nicht von sich aus anbieten — ein Wechsel innerhalb desselben Hauses ist oft möglich und braucht weder eine neue Rufnummer noch eine neue SIM-Karte. Erst wenn im bestehenden Haus nichts Vernünftiges übrig bleibt, wird ein Anbieterwechsel zum Thema.

Wie lange darf eine Mindestvertragsdauer beim Handy in Österreich sein?

Laut RTR darf die Mindestvertragsdauer bei Telefon- und Internetverträgen für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich nicht länger als 24 Monate sein. Nach deren Ablauf beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat. Längere Bindungen sind nur zulässig, wenn dafür eine echte Gegenleistung wie ein vergünstigtes Gerät gegenübersteht.

Wo finde ich, wann meine Bindung ausläuft?

Am schnellsten in der Vertragszusammenfassung, die Ihnen der Anbieter laut RTR schon vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen muss — dort stehen Mindestvertragsdauer, Entgelte und Kündigungsfrist auf einem Blatt. Wenn dieses Blatt nicht mehr auffindbar ist, hilft das Kundenportal oder die erste Rechnung nach Vertragsbeginn, denn ab diesem Datum laufen die 24 Monate. Notfalls fragen Sie beim Anbieter schriftlich nach.

Läuft mein Handyvertrag nach der Mindestvertragsdauer automatisch weiter?

Ja, in aller Regel läuft er unbefristet weiter, und zwar zu dem Preis, den Sie zuletzt bezahlt haben. Es passiert nichts von selbst, kein Anbieter meldet sich mit einem günstigeren Angebot. Deshalb sind gerade alte Verträge, an die jahrelang niemand gedacht hat, die teuersten im Haushalt.

Was ist die Servicepauschale bei Handyverträgen?

Ein pauschaler Betrag, den österreichische Mobilfunkanbieter zusätzlich zum Tarif verrechnen, üblicherweise ein- bis zweimal im Jahr. In der öffentlichen Diskussion wird dafür ein Rahmen von rund 20 bis 35 Euro pro Vertrag genannt; das ist eine Fremdangabe und keine eigene Erhebung. Kritisiert wird, dass auf der Rechnung keine konkrete Gegenleistung erkennbar ist.

Gibt es ein OGH-Urteil zur Handy-Servicepauschale?

Nein. Die häufig zitierten Entscheidungen 4 Ob 59/22p und 4 Ob 62/22d vom 18. Oktober 2022 betrafen Verbandsklagen gegen eine Fitnessstudio-Kette, nicht Mobilfunkverträge. Erstinstanzliche Gerichte haben die dort aufgestellten Grundsätze zu sachlich nicht gerechtfertigten Pauschalen jedoch auf die Telekombranche übertragen, und die ersten dieser vom VKI geführten Verfahren sind nach einem Bericht des Wirtschaftsmagazins GEWINN rechtskräftig geworden, weil der beklagte Anbieter sie nicht bekämpft hat. Eine höchstgerichtliche Klärung speziell für den Mobilfunk steht weiterhin aus.

Warum wird mein Handytarif jedes Jahr teurer, obwohl ich nichts geändert habe?

Die meisten österreichischen Mobilfunkverträge enthalten eine Wertsicherungsklausel, die das Grundentgelt an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria koppelt. Beruht die Erhöhung auf einer gültig vereinbarten Klausel dieser Art, steht Ihnen laut VKI kein Sonderkündigungsrecht zu, weil damit nur das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Preis gehalten wird. Erst wenn der Anbieter darüber hinausgeht, greift § 135 Abs 8 TKG 2021: Dann muss er Sie drei Monate vor dem Wirksamwerden informieren, und Sie dürfen bis dahin außerordentlich kündigen.

Kann ich gegen eine Handyrechnung Einspruch erheben?

Ja. Laut RTR steht jeder Kundin und jedem Kunden das Recht zu, binnen drei Monaten ab Erhalt der Rechnung Einspruch zu erheben. Der unstrittige Teil der Rechnung ist trotzdem zu bezahlen. Kommt man mit dem Anbieter nicht weiter, führt die RTR ein Schlichtungsverfahren, das grundsätzlich kostenlos ist.

Muss ich für eine Rückforderung Geld vorstrecken?

Bei uns nicht. Die Rückholung läuft über das konzerneigene Verbraucherinkasso, Sie zahlen vorab nichts und tragen kein Kostenrisiko aus der Prüfung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich etwas zurückkommt, entscheidet sich am einzelnen Vertrag und am Verhalten des jeweiligen Anbieters.

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