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Sozialtarif für Strom: wer Anspruch hat, was er bringt und wie Sie ihn bekommen

Seit 1. April 2026 zahlen Haushalte mit ORF-Befreiung für die ersten 2.900 Kilowattstunden im Jahr nur 6 Cent netto je Kilowattstunde Energiepreis. Diese Seite zeigt, wer dazugehört, was das in Euro ausmacht und wie Sie mit einem einzigen Antrag gleich mehrere Entlastungen auf den Weg bringen.

Dominik Kop Veröffentlicht 14 Min. Lesezeit

Der Sozialtarif ist ein Preisdeckel in Ihrem bestehenden Vertrag

Im Gesetz heißt er „gestützter Preis für begünstigte Haushalte“ (§ 36 ElWG), im Alltag Sozialtarif. Gemeint ist kein eigenes Produkt, sondern eine Obergrenze für den Energiepreis, an die sich jeder Lieferant halten muss, der Haushalte beliefert. Sie bleiben bei Ihrem Anbieter und in Ihrem Vertrag; der Lieferant weist den gedeckelten Preis auf der Rechnung gesondert aus (§ 38 Abs. 1 ElWG).

Gedeckelt wird der Teil der Rechnung, der auf die Energie selbst entfällt. Netzentgelte, Elektrizitätsabgabe, Erneuerbaren-Förderkosten und Umsatzsteuer laufen unverändert weiter. Welche Zeile Ihrer Rechnung wofür steht, erklärt der Ratgeber Stromrechnung lesen. Der Sozialtarif gilt außerdem nur für Strom am Hauptwohnsitz; für Gas und Fernwärme gibt es keinen vergleichbaren Deckel.

Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) hat Mitte März 2026 rund 300.000 begünstigte Haushalte angeschrieben. Im August nannte sie auf Anfrage eines Onlinemediums diesen Stand: Über 245.000 Haushalte hat sie bereits an ihre Stromlieferanten gemeldet, die den Tarif aktivieren; rund 60.000 grundsätzlich Berechtigten fehlt aber eine korrekte Zählpunktnummer. Gehören Sie zu dieser Gruppe, fehlt Ihnen zum günstigeren Strom nur noch eine Nummer, die auf Ihrer Rechnung steht.

Anspruch hat, wer vom ORF-Beitrag befreit ist

Die Eintrittskarte ist die Befreiung vom ORF-Beitrag. Befreit wird auf Antrag, wer volljährig ist, für seinen Hauptwohnsitz ansucht, mit dem Haushaltseinkommen unter dem Richtsatz bleibt und eine dieser Leistungen bezieht (§ 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024):

  • Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung,
  • eine Pension oder eine vergleichbare wiederkehrende Versorgungsleistung der öffentlichen Hand,
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und andere Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie Beihilfen des Arbeitsmarktservice,
  • Sozialhilfe, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere öffentliche Mittel wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  • eine Lehrlingsentschädigung, sofern der Lehrling volljährig ist,
  • Gehörlosigkeit oder eine schwere Hörbehinderung.

Eine Gruppe fällt heraus: Wer nur wegen einer Studienbeihilfe befreit ist, bekommt den Sozialtarif nicht (§ 36 Abs. 2 ElWG). Im Infoblatt der OBS zum Antrag heißt es dazu: „Ist dies die einzige Anspruchsberechtigung, so besteht kein Anspruch auf den begünstigten Strompreis.“ Beziehen Sie daneben eine andere Leistung, etwa Pflegegeld, geben Sie im Antrag beide Gründe an und legen Sie die Nachweise bei; wie die OBS Ihren Fall behandelt, klärt im Zweifel ein kurzer Anruf dort. Von den Erneuerbaren-Förderkosten können sich Studierende mit ORF-Befreiung trotzdem befreien lassen, denn dafür zählen alle Befreiungsgründe (§ 72 Abs. 1 EAG).

Auch alte GIS-Befreiungen zählen, solange sie laufen (§ 36 Abs. 2 Z 1 ElWG). Der ORF-Beitrag hat das frühere Programmentgelt mit 1. Jänner 2024 abgelöst; eine Befreiung, die noch nach der alten Fernmeldegebührenordnung erteilt wurde, bringt Ihnen den Sozialtarif genauso, außer sie beruht allein auf einer Studienbeihilfe.

Mit der neuen Wohnkostenpauschale liegt die Einkommensgrenze höher als früher

Gezählt wird das Nettoeinkommen aller Menschen im Haushalt, so wie es zuletzt in der Transparenzdatenbank aufscheint. Pflegegeld, Familienbeihilfe und Unfallrenten gelten dabei nicht als Einkommen. Seit 1. Jänner 2026 gelten diese Richtsätze, die Toleranz von 12 Prozent über dem Ausgleichszulagenrichtsatz ist darin schon enthalten:

Personen im Haushalt Richtsatz netto im Monat mit Wohnkostenpauschale
1 Person 1.465,40 € 1.965,40 €
2 Personen 2.311,81 € 2.811,81 €
3 Personen 2.537,92 € 3.037,92 €
4 Personen 2.764,03 € 3.264,03 €

Die rechte Spalte haben wir nachgerechnet: Übersteigt das Einkommen den Richtsatz, zieht die OBS seit heuer und vorerst bis Ende 2027 pauschal 500 Euro Wohnaufwand im Monat ab, bei höherer Miete samt Betriebskosten den tatsächlichen Betrag (§ 5 Abs. 3 und 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Laut Arbeiterkammer waren es bis dahin 140 Euro. Krankheits- und Pflegekosten lassen sich zusätzlich abziehen, wenn sie im Steuerbescheid stehen.

Knapp darüber lohnt trotzdem ein Antrag. Wer früher eine Absage bekam, rechnet mit der neuen Pauschale besser neu. Sinkt das Einkommen während des Jahres, etwa durch Pensionsantritt, nimmt die OBS sofort einen neuen Antrag entgegen.

Bis 2.900 Kilowattstunden kostet die Energie 6 Cent netto

  • 6 ct je kWh Energiepreis, netto, für das Jahreskontingent
  • 2.900 kWh Kontingent im Jahr, gleichmäßig über die Monate verteilt
  • 19,89 ct Preisdeckel netto für jede kWh darüber, 4. Quartal 2026
  • 52,50 € im Jahr für die vierte und jede weitere Person im Haushalt

Das Kontingent beträgt 2.900 Kilowattstunden im Jahr (§ 36 Abs. 4 ElWG). Brauchen Sie weniger, gilt der Sozialtarif für die tatsächlich verbrauchte Menge. Wird unterjährig abgerechnet, bekommt jeder Abrechnungszeitraum seinen anteiligen Teil des Kontingents (§ 36 Abs. 5 ElWG). Nach der Beschreibung der OBS zählen Arbeitspreis und Grundpauschale des Lieferanten gemeinsam zum gedeckelten Energiepreis.

Gestützt wird der Strom an einem Zählpunkt, dem eines der im Gesetz aufgezählten Lastprofile zugeordnet ist: Haushalt, Haushalt mit Warmwasserspeicher oder Speicherheizung am selben Zählpunkt und drei Profile für Landwirtschaftsbetriebe (§ 36 Abs. 3 und Anlage VI ElWG). Hängen Nachtstrom oder Wärmepumpe an einem eigenen Zählpunkt mit anderem Profil, gilt das Kontingent dort nicht. Welches Profil Ihr Zählpunkt hat, sagt Ihnen der Netzbetreiber.

Für jede Kilowattstunde über dem Kontingent darf der Lieferant höchstens den oberen Referenzwert verlangen, einen Nettowert ohne Umsatzsteuer. Die E-Control berechnet ihn am Ende jedes Quartals aus den Börsenpreisen für das kommende Quartal, gewichtet zu 80 Prozent Grundlast und 20 Prozent Spitzenlast. Ist Ihr Vertrag günstiger, bleibt es beim Vertragspreis.

Gültig für € je MWh Cent je kWh
2. Quartal 2026 88,45 8,85
3. Quartal 2026 101,79 10,18
4. Quartal 2026 198,92 19,89

Die Werte von Quartal zu Quartal zeigen, dass dieser Deckel mit dem Großhandel mitwandert. Die 6 Cent für das Kontingent berührt das nicht; sie werden ab 1. Jänner 2027 jährlich an die Teuerung angepasst, für 2027 mit dem Faktor 1,034, also rechnerisch rund 6,2 Cent netto. Den aktuellen Wert des Deckels finden Sie auf der Seite der E-Control zum oberen Referenzwert.

Was das in Euro bedeutet

Wie viel Sie sparen, hängt davon ab, was Ihr Vertrag bisher für die Energie verlangt. Die Faustregel: Jeder Cent, um den Ihr Energiepreis über 6 Cent liegt, bringt auf das volle Kontingent 29 Euro netto im Jahr. Vier Rechenbeispiele mit angenommenen Vertragspreisen:

Ihr Energiepreis netto Entlastung netto inkl. 20 % USt.
10 Cent je kWh 116,00 € 139,20 €
12 Cent je kWh 174,00 € 208,80 €
14 Cent je kWh 232,00 € 278,40 €
16 Cent je kWh 290,00 € 348,00 €

Gerechnet auf 2.900 Kilowattstunden, ohne Grundpauschale und ohne die Befreiung von den Förderkosten. Ihren Energiepreis finden Sie auf der letzten Jahresabrechnung.

Große Haushalte bekommen zusätzlich Geld: Sind an der Adresse mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, gibt es für die vierte und jede weitere 52,50 Euro im Jahr, bei fünf Personen also 105 Euro (§ 36 Abs. 7 ElWG). Anders als die 6 Cent sieht das Gesetz für diesen Betrag keine jährliche Anpassung vor. Maßgeblich ist das Zentrale Melderegister vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung. Zieht jemand ein oder aus, melden Sie das der OBS.

Beantragt wird bei der OBS, den Rest erledigt Ihr Stromanbieter

Zuständig ist die ORF-Beitrags Service GmbH, nicht Ihr Stromanbieter. Sie prüft den Anspruch und schickt dem Lieferanten Zählpunktnummer, Dauer der Befreiung und allfällige Pauschalbeträge (§ 37 Abs. 1 ElWG). Wie es für Sie weitergeht, hängt davon ab, ob Sie schon befreit sind.

Sie sind bereits vom ORF-Beitrag befreit. Waren Sie das schon vor April 2026, hat Ihnen die OBS im März geschrieben. Kannte sie Ihre Zählpunktnummer schon, etwa weil Sie auch von den Erneuerbaren-Förderkosten befreit sind, läuft alles von selbst. Andernfalls lag dem Brief ein Formular für die Nummer bei. Haben Sie es nicht zurückgeschickt oder nie bekommen, melden Sie sich bei der OBS unter 050 200 800. Sind Sie noch nicht von den Erneuerbaren-Förderkosten befreit, holen Sie das mit dem Solo-Antrag der OBS nach, der genau für bereits befreite Haushalte gedacht ist.

Sie sind noch nicht befreit. Dann führt der Weg über den Kombi-Antrag der OBS. Mit diesem einen Formular beantragen Sie die Befreiung vom ORF-Beitrag samt Sozialtarif, die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten und auf Wunsch einen Zuschuss zur Telefonrechnung, laut OBS 10 Euro im Monat. Ob ein Anspruch besteht, zeigt vorab der Befreiungsrechner der OBS. Wo genau die Zählpunktnummer steht, die Sie dafür brauchen, zeigt der Ratgeber Zählpunkt finden.

  1. Anspruch prüfen Klären Sie, ob Sie eine der Leistungen beziehen, die zur Befreiung vom ORF-Beitrag führen, etwa Pension, Pflegegeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, und ob das Haushaltseinkommen unter dem Richtsatz liegt. Der Befreiungsrechner der OBS zeigt das in wenigen Schritten.
  2. Zählpunktnummer heraussuchen Die Nummer hat 33 Stellen, beginnt mit AT und steht auf Stromrechnung, Netzvertrag oder im Kundenportal, nicht auf dem Zähler. Angegeben wird nur der Zählpunkt für den Bezug, keiner einer Photovoltaik-Einspeisung.
  3. Kombi-Antrag ausfüllen Kreuzen Sie die Befreiung vom ORF-Beitrag samt Sozialtarif an und zusätzlich die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten. Tragen Sie alle Personen im Haushalt ein und lassen Sie jede unterschreiben. Läuft der Stromvertrag auf jemand anderen, unterschreibt auch diese Person.
  4. Nachweise in Kopie beilegen Beizulegen sind der Nachweis Ihres Anspruchsgrunds, etwa Pensions- oder AMS-Bescheid, und die Einkommensnachweise aller Personen im Haushalt. Liegt die Miete samt Betriebskosten über 500 Euro im Monat, legen Sie die Aufschlüsselung dazu.
  5. Bei der OBS einreichen Der Antrag ist gebührenfrei und geht über das Kontaktformular der OBS, per E-Mail an service@obs.at oder per Post an ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien. Ein Papierformular gibt es auch im Gemeindeamt.
  6. Rechnung und Teilbetrag kontrollieren Nach dem Bescheid informiert die OBS Ihren Lieferanten. Ab dem folgenden Monatsersten muss der Sozialtarif gesondert auf der Rechnung stehen, und der Teilbetrag ist bis zur nächsten Fälligkeit zu senken. Fehlt beides, fragen Sie beim Lieferanten nach.

Fehlt eine Unterlage, schreibt Ihnen die OBS, und Sie reichen sie nach. Die Befreiung gilt ab dem Monat nach dem Antrag, den Sozialtarif rechnet der Lieferant ab dem Monatsersten nach der Meldung der OBS ein (§ 38 Abs. 1 ElWG). Die OBS bittet dabei um Geduld, denn die Aktivierung beim Lieferanten „kann einige Wochen in Anspruch nehmen“. Rückwirkend gibt es den Sozialtarif nicht. Jeder Monat, den Ihr Antrag früher eingeht, zählt also bares Geld.

Mit demselben Antrag fallen auch Förderkosten im Netz weg

An den Netzkosten ändert der Sozialtarif nichts. Einen Posten dort werden begünstigte Haushalte aber zusätzlich los: die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag, die der Netzbetreiber je Zählpunkt verrechnet. Mit einem aufrechten Bescheid der OBS entfallen beide (§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz).

Bei 2.900 Kilowattstunden Verbrauch sind das heuer 40,80 Euro netto oder 48,96 Euro mit Umsatzsteuer. Die Befreiung gilt für den ganzen Verbrauch, jede weitere Kilowattstunde spart also zusätzlich 0,62 Cent Förderbeitrag netto. Sie kommt aber nicht von selbst mit dem Sozialtarif: Im Kombi-Antrag ist sie ein eigenes Kästchen (Punkt 6), wer schon vom ORF-Beitrag befreit ist, nimmt den Solo-Antrag. Wer das übersieht, lässt den Betrag liegen. Nach der Bewilligung verständigt die OBS den Netzbetreiber, und die Befreiung erscheint auf der nächsten Abrechnung.

Die verordneten Netzentgelte selbst bleiben in voller Höhe. Woraus sie bestehen und was sich an ihnen trotzdem bewegen lässt, steht unter Netzkosten senken. Haushalte mit niedrigem Einkommen, aber ohne einen der Anspruchsgründe, bekommen keinen Sozialtarif; für sie gibt es nur eine eigene Deckelung der Förderkosten auf 75 Euro im Jahr (§ 72a Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz), die separat zu beantragen ist.

Auf der Rechnung muss der Sozialtarif eigens ausgewiesen sein

Der Lieferant muss den gestützten Preis gesondert anführen. Sehen Sie nach dem Bescheid auf der nächsten Rechnung keine eigene Zeile dafür, fragen Sie bei ihm nach; Fragen zum Anspruch selbst, etwa zur Personenzahl, beantwortet die OBS. Hilft beides nicht weiter, berät die Energie-Hotline der E-Control unter 0800 21 20 20.

Auch der Teilbetrag muss sinken. Das Gesetz verlangt, ihn für begünstigte Haushalte spätestens bis zur nächsten Fälligkeit anzupassen (§ 36 Abs. 10 ElWG). Bleibt die monatliche Vorschreibung gleich, entsteht am Jahresende ein Guthaben, das Ihnen während des Jahres fehlt. Wie Sie die Anpassung einfordern, steht unter Teilbetrag anpassen lassen.

Wer monatlich abgerechnet wird, kann auf eine Jahresabrechnung umgestellt werden. Laut E-Control darf der Lieferant das, damit alle 2.900 Kilowattstunden zum Sozialtarif verrechnet werden können. Ein Recht auf eine Monatsrechnung haben Haushalte mit Sozialtarif nämlich nicht, ebenso wenig einen Anspruch auf einen Vertrag mit dynamischen Preisen (§ 36 Abs. 10 ElWG). Bleibt es bei der monatlichen Rechnung, wird das Kontingent anteilig auf die Monate aufgeteilt; mehr dazu unter Monatliche Stromabrechnung.

Den Anbieter wechseln dürfen Sie trotzdem, der Sozialtarif geht mit, wenn Sie den neuen Lieferanten der OBS melden (§ 37 Abs. 2 ElWG). Laut Arbeiterkammer Niederösterreich ist er auch bei einer Bindungsfrist zu gewähren. Ob sich ein Wechsel für die Menge über dem Kontingent lohnt, zeigt Wechseln oder bleiben.

Bei einem Umzug genügt eine Meldung allein nicht: Die Befreiung erlischt mit der Abmeldung des alten Hauptwohnsitzes (§ 15 Abs. 8a ORF-Beitrags-Gesetz 2024), und mit ihr enden Sozialtarif und Förderkostenbefreiung. Stellen Sie für die neue Wohnung deshalb rasch einen neuen Antrag mit der neuen Zählpunktnummer, damit die Lücke kurz bleibt. Was beim Umzug sonst auf der Stromrechnung zu erledigen ist, steht unter Stromrechnung nach dem Umzug.

Änderungen immer der OBS melden. Fällt der Anspruchsgrund weg, steigt das Einkommen, ändert sich der Haushalt oder ziehen Sie um, kann die Befreiung rückwirkend entzogen werden. Ein zu Unrecht erhaltener Sozialtarif wird dann über die Stromrechnung rückverrechnet (§ 38 Abs. 2 ElWG). Eine kurze Meldung erspart Ihnen eine Nachforderung.

Grundversorgung sichert die Lieferung, der Sozialtarif senkt den Preis

Die beiden lösen verschiedene Probleme. Die Grundversorgung nach § 30 ElWG verpflichtet jeden Lieferanten, der Haushalte beliefert, Sie auf Verlangen zum Preis seines Standardprodukts für Neukunden aufzunehmen; der Netzbetreiber muss Sie trotz alter Rückstände am Netz lassen. Beide dürfen dafür eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von höchstens einem Monatsbetrag verlangen (§ 30 Abs. 2 und 4 ElWG). Die Grundversorgung sichert also, dass überhaupt Strom kommt, der Sozialtarif begrenzt, was die Energie kostet. Die Einzelheiten stehen unter Grundversorgung.

Die beiden schließen einander nicht aus. Gut zu wissen: Auch in der Grundversorgung gilt der Sozialtarif, das Gesetz macht dort keine Ausnahme (§ 36 ElWG). Wer wegen offener Rechnungen in die Grundversorgung wechselt, meldet den neuen Lieferanten der OBS. Droht bereits eine Abschaltung, finden Sie die vorgeschriebenen Schritte unter Abschaltung verhindern, den Weg zur Ratenzahlung unter Nachzahlung Strom.

Sieben verbreitete Irrtümer lassen sich schnell ausräumen

Was oft zu hören ist Was tatsächlich gilt
„Für den Sozialtarif muss ich zu einem bestimmten Anbieter.“ Jeder Lieferant, der Haushalte beliefert, muss ihn gewähren, im bestehenden Vertrag und ohne Tarifwechsel.
„Dann kostet die ganze Kilowattstunde 6 Cent.“ Gedeckelt ist nur der Energiepreis. Netzentgelte, Abgaben und Umsatzsteuer kommen dazu.
„Wer wenig verdient, bekommt ihn automatisch.“ Nötig ist eine ORF-Befreiung, und die setzt neben dem Einkommen einen Anspruchsgrund wie Pension oder Arbeitslosengeld voraus.
„Den Sozialtarif gibt es rückwirkend ab April.“ Er beginnt mit dem Monatsersten nach der Meldung der OBS an den Lieferanten.
„Mit Sozialtarif darf ich den Anbieter nicht mehr wechseln.“ Wechseln ist erlaubt. Melden Sie den neuen Lieferanten der OBS, sonst kann der Tarif dort fehlen.
„Meine alte GIS-Befreiung zählt nicht mehr.“ Sie zählt, solange sie läuft, außer sie beruht allein auf einer Studienbeihilfe. Die OBS braucht dann nur Ihre Zählpunktnummer.
„Der alte Stromkostenzuschuss läuft noch.“ Er endete für Haushalte mit 31. Dezember 2024. Ein neuer Krisenmechanismus mit höchstens 10 Cent netto für 2.900 Kilowattstunden, gedacht nur für Zeiten sehr hoher Großhandelspreise, liegt mit Stand 22. Oktober 2026 erst als Entwurf vor. Haushalte mit Sozialtarif nimmt der Entwurf aus, für sie bleibt es bei 6 Cent netto.

Den Zuschuss und den Sozialtarif bringt man leicht durcheinander, weil beide mit derselben Menge arbeiten. Der Stromkostenzuschuss übernahm für praktisch alle Haushalte bei 2.900 Kilowattstunden den Teil des Energiepreises über 10 Cent, allerdings nur bis zu einer Obergrenze: bis Juni 2024 höchstens 30 Cent, ab Juli 2024 höchstens 15 Cent je Kilowattstunde (§ 5 Abs. 2 und 3 Stromkostenzuschussgesetz). Der Sozialtarif nimmt dieselbe Menge her, gilt nur für begünstigte Haushalte und setzt den Preis auf 6 Cent.

Gesetzlich verankert ist der Sozialtarif bis März 2036

Die Bestimmungen zum gestützten Preis sind mit 1. April 2026 in Kraft getreten und laufen mit 31. März 2036 aus (§ 188 Abs. 2 ElWG). Ihr persönlicher Anspruch hängt an der ORF-Befreiung, die die OBS für bis zu fünf Jahre erteilt. Vor dem Ablauf schickt sie eine Verständigung; stellen Sie den Folgeantrag dann gleich, damit keine Lücke entsteht.

Wer zu Hause auf stromintensive Geräte wie Heimdialyse oder Beatmung angewiesen ist, kann zusätzlich eine eigene Pauschale bekommen, sobald der Wirtschaftsminister sie festlegt (§ 36 Abs. 8 ElWG); mit Stand 9. Oktober 2026 ist das noch nicht geschehen. Bezahlt wird der Sozialtarif von den Stromlieferanten gemeinsam, mit bis zu 60 Millionen Euro im Jahr; wird das knapp, sind die Werte anzupassen, und der Bund kann nach Maßgabe des Budgets zuschießen (§ 38 Abs. 3 und § 36 Abs. 6 ElWG).

Was nach dem Sozialtarif auf der Rechnung bleibt, sehen wir uns mit Ihnen an

Der Sozialtarif nimmt Ihnen einen spürbaren Teil der Energiekosten ab, aber nicht alles. Netzentgelte, die Menge über dem Kontingent, Gas, Handy, Internet und Versicherungen laufen weiter. Genau dort setzen wir an: Im Analysegespräch prüfen wir mit Ihnen, ob Sozialtarif, Förderkostenbefreiung und Teilbetrag auf Ihrer Rechnung richtig umgesetzt sind und wo sich bei Ihren übrigen Fixkosten etwas bewegen lässt. Wie wir dabei vorgehen, steht unter Stromrechnung prüfen und Stromkosten senken.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) § 36, gestützter Preis für begünstigte Haushalte — Abs. 2 begünstigte Haushalte, Abs. 3 Zählpunkt mit Standardlastprofil, Abs. 4 Kontingent und Referenzwerte, Abs. 5 bis 9, Abs. 10 ohne § 22 und § 43 Abs. 2 und 3 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  2. RIS, BGBl. II Nr. 308/2026, Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2027 — ausgegeben am 22. Oktober 2026; Anpassungsfaktor für 2027: 1,034 (§ 108 Abs. 5 und § 108f ASVG), über § 36 Abs. 4 Z 2 ElWG maßgeblich für den unteren Referenzwert (abgerufen 22. Oktober 2026)
  3. RIS, ElWG Anlage VI, Standardisierte Lastprofile für begünstigte Haushalte — H0, HA und HF (jeweils an einem Zählpunkt) sowie L0, L1 und L2 (abgerufen 09. Oktober 2026)
  4. RIS, ElWG § 37, Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH — Abs. 1 Information an den Lieferanten, Abs. 2 Lieferantenwechsel (abgerufen 09. Oktober 2026)
  5. RIS, ElWG § 38, Lieferverträge mit gestütztem Preis — Abs. 1 Beginn und Ausweis auf der Rechnung, Abs. 3 Finanzierung bis 60 Mio. Euro (abgerufen 09. Oktober 2026)
  6. RIS, ElWG § 188, Inkrafttreten — Abs. 2: §§ 36 bis 40 ab 1. April 2026, außer Kraft mit 31. März 2036 (abgerufen 09. Oktober 2026)
  7. RIS, ElWG § 30, Recht auf Grundversorgung — Abs. 1 Belieferung, Abs. 2 und 4 Netzdienstleistung trotz Rückständen, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bis zu einem Monatsbetrag (abgerufen 09. Oktober 2026)
  8. RIS, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 5, Befreiung von der Beitragspflicht — Abs. 1 Anspruchsgründe, Abs. 2 bis 4 Einkommensgrenze und Wohnaufwand; Abs. 3 und 4 außer Kraft mit 31. Dezember 2027 (§ 22 Abs. 4 Z 5) (abgerufen 09. Oktober 2026)
  9. RIS, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 § 15, Verfahren und Dauer der Befreiung — Abs. 6 höchstens fünf Jahre, Abs. 8a Erlöschen durch Abmeldung des Hauptwohnsitzes (seit 1. Jänner 2026) (abgerufen 09. Oktober 2026)
  10. RIS, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) § 72, Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte — Abs. 1 Personenkreis nach § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, ohne Mengengrenze; Abs. 2 § 15 ORF-Beitrags-Gesetz sinngemäß (abgerufen 09. Oktober 2026)
  11. RIS, EAG § 72a, Kostendeckelung für Haushalte — Abs. 1 höchstens 75 Euro jährlich (abgerufen 09. Oktober 2026)
  12. E-Control, Sozialtarif für Strom — Verrechnung über den Lieferanten, Recht des Lieferanten auf Umstellung von monatlicher auf Jahresabrechnung (abgerufen 09. Oktober 2026)
  13. E-Control, Oberer Referenzwert für den gestützten Preis gemäß § 36 Abs. 4 ElWG, samt Archiv — 2. Quartal 2026: 88,45, 3. Quartal: 101,79, 4. Quartal: 198,92 Euro je MWh (abgerufen 22. Oktober 2026)
  14. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, FAQ zum Sozialtarif (abgerufen 09. Oktober 2026)
  15. ORF-Beitrags Service GmbH, Befreiung, Zuschuss und Deckelung — Sozialtarif, EAG-Kosten-Befreiung, Laufzeit bis zu 5 Jahre, Aktivierung beim Lieferanten kann einige Wochen dauern (abgerufen 09. Oktober 2026)
  16. ORF-Beitrags Service GmbH, Änderungen und Ende der Befreiung — Umzug an eine andere Adresse beendet die Begünstigung, Sozialtarif und EAG-Kosten-Befreiung entfallen (abgerufen 09. Oktober 2026)
  17. ORF-Beitrags Service GmbH, Fragen zur Befreiung — Fragen zum Sozialtarif und zur Zählpunktnummer (abgerufen 09. Oktober 2026)
  18. ORF-Beitrags Service GmbH, Haushalts-Nettoeinkommen und Befreiungsrichtsätze ab 1. Jänner 2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
  19. ORF-Beitrags Service GmbH, Antragstellung und erforderliche Unterlagen — Kombi-Antrag; Solo-Antrag EAG-Kosten-Befreiung, wenn schon eine Befreiung vom ORF-Beitrag besteht (abgerufen 09. Oktober 2026)
  20. ORF-Beitrags Service GmbH, Kombi-Antrag (Formular, Dateistand 03/2026) — gebührenfrei, Punkte 6 bis 9 (abgerufen 09. Oktober 2026)
  21. ORF-Beitrags Service GmbH, Infoblatt: Allgemeine Informationen zum Kombi-Antrag (04/2026) — Hinweis zu Studierenden (§ 36 Abs. 2 ElWG), Zuschuss zum Fernsprechentgelt monatlich 10 Euro, Meldepflicht bei Umzug (abgerufen 09. Oktober 2026)
  22. ORF-Beitrags Service GmbH, Gesetzliche Neuerungen ab April 2026 — Schreiben an rund 300.000 begünstigte Haushalte Mitte März 2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
  23. ORF-Beitrags Service GmbH, Stellungnahme zum Rechnungshof-Bericht — ORF-Beitrag ersetzt seit 1. Jänner 2024 das Programmentgelt (GIS) (abgerufen 09. Oktober 2026)
  24. 5 Minuten, „Nummer fehlt: 60.000 Haushalte verzichten weiter auf billigen Stromtarif“ — 19. August 2026, Angaben der OBS auf Anfrage: über 245.000 Haushalte an die Lieferanten übermittelt, rund 60.000 ohne korrekte Zählpunktnummer (abgerufen 09. Oktober 2026)
  25. Arbeiterkammer Wien, Strom-Sozialtarif — 6 Cent netto, Wohnkostenpauschale 500 statt bisher 140 Euro (abgerufen 09. Oktober 2026)
  26. Arbeiterkammer Niederösterreich, Neuer Sozialtarif für Strom: Gut zu wissen — Anbieterwechsel und Bindung (abgerufen 09. Oktober 2026)
  27. RIS, Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 301/2025 — Netzebene 7: 0,62 Cent je kWh und 3,796 Euro je Zählpunkt und Jahr (abgerufen 09. Oktober 2026)
  28. RIS, Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 416/2024 — Netzebene 7: 19,02 Euro je Jahr, 2025 bis 2027 (abgerufen 09. Oktober 2026)
  29. RIS, Stromkostenzuschussgesetz § 5, Fassung vom 31. Dezember 2024 — Zuschuss für Haushalte bis 31. Dezember 2024, Abs. 3: Grundkontingent 2.900 kWh, unterer Referenzenergiepreis 10 Cent, oberer 40 Cent, ab 1. Juli 2024 25 Cent (Anm. 1, BGBl. II Nr. 167/2024) (abgerufen 09. Oktober 2026)
  30. Parlament, Ministerialentwurf 136/ME XXVIII. GP, Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz (SPKMG) — Entwurf vom September 2026, Begutachtung bis 16. Oktober 2026; § 1 Abs. 3 Haushalte mit gestütztem Preis ausgenommen, § 5 Abs. 1 Auslöser 165 Euro je MWh und 16,5 Cent netto, § 6 Abs. 2 10 Cent netto für 2.900 kWh (abgerufen 22. Oktober 2026)

Häufige Fragen

Wer bekommt den Sozialtarif für Strom?

Jeder Haushalt, der vom ORF-Beitrag befreit ist. Befreit wird, wer volljährig ist, eine bestimmte Leistung bezieht und mit dem Haushaltseinkommen unter dem Richtsatz liegt. Zu diesen Leistungen zählen Pension, Pflegegeld, Arbeitslosengeld und andere AMS-Leistungen, Sozialhilfe sowie eine Lehre, wenn der Lehrling volljährig ist; auch gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sind erfasst. Ausgeschlossen ist nur, wer einzig wegen einer Studienbeihilfe befreit ist (§ 36 Abs. 2 ElWG).

Wie hoch ist der Sozialtarif für Strom 2026?

Für bis zu 2.900 Kilowattstunden im Jahr beträgt der Energiepreis 6 Cent netto je Kilowattstunde. Für jede Kilowattstunde darüber darf der Lieferant höchstens den oberen Referenzwert verrechnen, den die E-Control jedes Quartal festlegt; im 4. Quartal 2026 sind das 19,89 Cent netto. Netzentgelte, Elektrizitätsabgabe und Umsatzsteuer kommen in beiden Fällen dazu. Ab 1. Jänner 2027 werden die 6 Cent jährlich an die Teuerung angepasst, für 2027 mit dem Faktor 1,034, also rechnerisch rund 6,2 Cent netto.

Wie viel spare ich mit dem Sozialtarif?

Das hängt vom Energiepreis Ihres Vertrags ab. Jeder Cent, um den er über 6 Cent netto liegt, bringt auf 2.900 Kilowattstunden 29 Euro netto im Jahr. Dazu kommt die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, bei diesem Verbrauch heuer 40,80 Euro netto. Bei angenommenen 12 Cent sind zusammen 214,80 Euro netto oder rund 257,76 Euro mit Umsatzsteuer im Jahr möglich. Ihren tatsächlichen Energiepreis finden Sie auf der letzten Jahresabrechnung.

Muss ich den Sozialtarif beantragen oder kommt er automatisch?

Beides, je nach Ausgangslage. Wer schon vom ORF-Beitrag befreit ist und dessen Zählpunktnummer der ORF-Beitrags Service GmbH vorliegt, bekommt ihn ohne weiteren Schritt. Fehlt die Nummer, muss sie nachgereicht werden, sonst kann der Lieferant den Tarif nicht aktivieren. Wer noch nicht befreit ist, stellt bei der OBS den Antrag auf Befreiung; der Sozialtarif ist darin enthalten. Beim Stromanbieter selbst wird nichts beantragt.

Woran erkenne ich, dass der Sozialtarif aktiv ist?

Auf der Rechnung Ihres Lieferanten muss der gestützte Preis in einer eigenen Zeile stehen (§ 38 Abs. 1 ElWG), und der Teilbetrag muss spätestens bis zur nächsten Fälligkeit sinken (§ 36 Abs. 10 ElWG). Die Aktivierung beim Lieferanten kann laut OBS einige Wochen dauern. Fehlt beides danach noch, fragen Sie beim Lieferanten nach; Fragen zum Anspruch selbst, etwa zur Personenzahl, beantwortet die OBS unter 050 200 800.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den Sozialtarif?

Es gilt die Grenze der ORF-Befreiung. Ab 1. Jänner 2026 darf das Nettoeinkommen des Haushalts im Monat bei einer Person 1.465,40 Euro, bei zwei Personen 2.311,81 Euro und für jede weitere Person 226,11 Euro mehr betragen. Liegt es darüber, werden derzeit pauschal 500 Euro Wohnaufwand abgezogen, bei höherer Miete samt Betriebskosten der tatsächliche Betrag; diese Regel gilt vorerst bis Ende 2027. Pflegegeld und Familienbeihilfe zählen nicht als Einkommen.

Bekommen Studierende den Sozialtarif?

Nicht, wenn die Studienbeihilfe der einzige Grund für die ORF-Befreiung ist (§ 36 Abs. 2 ElWG). Das Infoblatt der OBS zum Antrag schließt den Sozialtarif für genau diesen Fall aus. Beziehen Sie daneben eine andere Leistung, etwa Pflegegeld, geben Sie im Antrag beide Gründe an und legen Sie die Nachweise bei; wie die OBS Ihren Fall behandelt, klärt im Zweifel ein Anruf dort. Von den Erneuerbaren-Förderkosten können sich Studierende mit ORF-Befreiung trotzdem befreien lassen, denn dafür zählen alle Befreiungsgründe (§ 72 Abs. 1 EAG).

Gilt der Sozialtarif auch für Gas oder Fernwärme?

Nein. Er gilt ausschließlich für Strom, und zwar für den Verbrauch am Hauptwohnsitz. Wer mit Gas oder Fernwärme heizt, bekommt dafür keinen gedeckelten Preis. Für diese Kosten kommen andere Hilfen in Frage, etwa die Heizkostenzuschüsse der Länder. Als Nachweis dafür kann ein Bescheid der OBS nach dem Energiearmuts-Definitions-Gesetz dienen, der eigens zu beantragen ist.

Was passiert, wenn ich mehr als 2.900 Kilowattstunden verbrauche?

Die ersten 2.900 Kilowattstunden kosten 6 Cent netto, für die Menge darüber gilt Ihr Vertragspreis, aber höchstens der obere Referenzwert der E-Control. Im 4. Quartal 2026 liegt dieser bei 19,89 Cent netto. Ist Ihr Vertrag günstiger, bleibt es beim Vertragspreis. Das Kontingent wird gleichmäßig über das Jahr verteilt; leben mehr als drei Personen im Haushalt, gibt es zusätzlich 52,50 Euro im Jahr für jede weitere Person.

Darf ich mit Sozialtarif den Stromanbieter wechseln?

Ja. Jeder Lieferant, der Haushalte beliefert, muss den Sozialtarif gewähren. Melden Sie den Wechsel aber der ORF-Beitrags Service GmbH; sie gibt die Daten auf Ihr Verlangen an den neuen Lieferanten weiter (§ 37 Abs. 2 ElWG). Unterbleibt die Meldung, kann der Sozialtarif beim neuen Anbieter ausfallen, bis die Daten dort sind.

Ab wann gilt der Sozialtarif, und bekomme ich ihn rückwirkend?

Gesetzlich gilt er seit 1. April 2026. Im einzelnen Haushalt beginnt er mit dem Monatsersten, der auf die Meldung der OBS an den Lieferanten folgt (§ 38 Abs. 1 ElWG). Für Monate davor gibt es keine Nachverrechnung. Die Befreiung vom ORF-Beitrag selbst gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Wer zögert, verliert also mit jedem Monat einen Teil der Entlastung.

Ich war GIS-befreit. Gilt das für den Sozialtarif?

Seit 1. Jänner 2024 gibt es statt der GIS-Gebühr den ORF-Beitrag, zuständig ist die ORF-Beitrags Service GmbH. Befreiungen, die noch nach den alten Regeln der Fernmeldegebührenordnung erteilt wurden, zählen für den Sozialtarif ebenfalls, außer sie beruhen allein auf einer Studienbeihilfe (§ 36 Abs. 2 Z 1 ElWG). Entscheidend ist, dass die Befreiung noch läuft und die OBS Ihre Zählpunktnummer kennt. Vor Ablauf schickt die OBS eine Verständigung; stellen Sie den Folgeantrag dann rasch.

Gibt es 2026 noch den Stromkostenzuschuss?

Für Haushalte nicht. Der Stromkostenzuschuss des Bundes, oft Strompreisbremse genannt, galt für Haushalte bis 31. Dezember 2024 (§ 5 Stromkostenzuschussgesetz). Er stand allen offen und senkte den Preis für dieselbe Menge von 2.900 Kilowattstunden. Seit September 2026 liegt der Entwurf eines Strompreiskrisenmechanismus-Gesetzes vor: Erreichen die Börsenpreise drei Liefermonate in Folge 165 Euro je Megawattstunde und die Haushaltspreise 16,5 Cent netto, könnte die Bundesregierung per Verordnung einen Deckel von 10 Cent netto für 2.900 Kilowattstunden einschalten. Die Begutachtung endete am 16. Oktober 2026, beschlossen ist das mit Stand 22. Oktober 2026 nicht, und Haushalte mit Sozialtarif sind laut Entwurf ausgenommen; für sie bleibt es bei 6 Cent netto.

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