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Teilbetrag für Strom anpassen lassen: was geht, was nicht, und was es ausmacht

Der Betrag, der jeden Monat abgeht, ist eine Vorauszahlung auf eine Strommenge, die noch niemand kennt. Er lässt sich in beide Richtungen ändern, und beide Richtungen haben ihren Preis. Diese Seite zeigt, wie Sie den passenden Betrag ausrechnen und beantragen.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit

Was da monatlich abgebucht wird

Zehn-, elf- oder zwölfmal im Jahr geht ein immer gleich hoher Betrag ab, per Lastschrift oder über einen Erlagschein. Mit dem Strom, den Sie in genau diesem Monat verbraucht haben, hat dieser Betrag nichts zu tun. Er ist ein Akonto auf eine Menge, die Ihr Lieferant für das kommende Jahr erwartet, und abgerechnet wird darüber erst am Ende der Abrechnungsperiode.

Woraus sich die erwartete Menge ergibt, steht im Gesetz. Nach § 42 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes werden die Teilzahlungsbeträge für Netznutzung und Energielieferung aus dem Verbrauch des letzten Jahres und dem aktuell gültigen Energiepreis gerechnet, samt aller Rabatte, die auf den Energiepreis wirken. Dieselbe Bestimmung verpflichtet den Lieferanten, Ihnen die zugrunde gelegte Kilowattstundenmenge mitzuteilen. Diese eine Zahl ist der Hebel: Wenn sie nicht mehr stimmt, stimmt der Teilbetrag auch nicht.

Wie Sie die einzelnen Zeilen einer österreichischen Stromrechnung lesen, steht ausführlich unter Stromrechnung lesen. Für diese Seite genügt die Unterscheidung zwischen dem, was mit dem Verbrauch mitgeht, und dem, was unabhängig davon jedes Jahr anfällt.

Was heuer im Gesetz steht und was daraus verschwand

Bis 23. Dezember 2025 war die Sache eindeutig. § 81 Abs. 5 ElWOG 2010 verpflichtete Lieferanten, die Teilbeträge auf Verlangen von Verbrauchern zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vereinbarte Entgelt anzupassen. Wer anrief und eine Neuberechnung verlangte, hatte einen Paragraphen hinter sich.

Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025 und großteils seit 24. Dezember 2025 in Kraft, ist dieser Satz weggefallen. § 42 Abs. 5 ElWG regelt weiterhin, wie gerechnet wird, und verlangt die Bekanntgabe der Kilowattstundenmenge. Ein Recht auf Neuberechnung auf Verlangen nennt er nicht mehr. Dafür steht dort etwas Neues: Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht, die Höhe des Teilzahlungsbetrags beizubehalten, und in jeder Mitteilung über eine geplante Erhöhung muss auf dieses Recht hingewiesen werden, samt dem Hinweis auf eine mögliche höhere Nachzahlung.

Ob sich aus § 42 Abs. 5 ElWG ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Senkung ableiten lässt, ist derzeit ungeklärt. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur neuen Bestimmung gibt es noch nicht. Praktisch geregelt wird die Sache über die Allgemeinen Lieferbedingungen, die nach § 20 Abs. 2 Z 9 ElWG die Modalitäten der Teilzahlungen enthalten müssen und der E-Control vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen sind.

Für Gas ist die alte Rechtslage unverändert geblieben: § 126 Abs. 6 GWG 2011 verlangt die Anpassung auf Verlangen mindestens halbjährlich. Wer Strom und Gas beim selben Anbieter hat, steht damit bei zwei Verträgen auf unterschiedlichem Rechtsboden.

Eine ausdrückliche Frist gibt es seit 1. April 2026 immerhin für begünstigte Haushalte im Sozialtarif: Nach § 36 Abs. 10 ElWG ist deren Teilzahlungsbetrag spätestens bis zur nächsten Fälligkeit anzupassen.

Beispiel: von 3.500 auf 2.600 Kilowattstunden

Ein Haushalt hat den Trockner ausgemustert, ein Kind ist ausgezogen, die alte Gefriertruhe im Keller ist weg. Statt 3.500 Kilowattstunden sind es heuer 2.600, also um 25,7 Prozent weniger. Die Frage ist, was das am Teilbetrag ausmacht.

Ausgangswert ist der Strompreismonitor der E-Control zum 1. Jänner 2026. Über die 13 lokalen Standardprodukte gerechnet kostet ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden 1.071,73 € brutto im Jahr, Netzentgelte, Steuern und Abgaben eingerechnet. Ein Teil davon hängt aber gar nicht am Verbrauch:

Verbrauchsunabhängiger Posten Bemessung Netto im Jahr
Netznutzungsentgelt, Leistungsanteil der Netzebene 7 je Zählpunkt 54,00 €
Entgelt für Messleistungen, Drehstromzählung zum Höchstpreis je Monat 2,40 € 28,80 €
Erneuerbaren-Förderpauschale, Netzebene 7 je Zählpunkt 19,02 €
Erneuerbaren-Förderbeitrag, Zählpunktanteil je Zählpunkt 3,80 €
Summe mit 20 Prozent Umsatzsteuer 126,74 € 105,62 €

Diese Posten sind in allen vierzehn Netzbereichen gleich hoch, denn die Pauschale der Netzebene 7 steht mit demselben Wert in jeder Zeile der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, und die beiden Förderposten gelten bundesweit. Zieht man 126,74 € von der Jahressumme ab, bleiben 944,99 €, die tatsächlich mit dem Verbrauch mitgehen. Auf 3.500 Kilowattstunden sind das 27,00 Cent brutto je Kilowattstunde.

Damit lässt sich die neue Jahressumme rechnen: 2.600 mal 27,00 Cent ergibt rund 701,99 €, dazu die festen 126,74 €, macht 828,73 €. Gegenüber 1.071,73 € sind das 243,00 € weniger im Jahr.

  • 89,31 € Teilbetrag bei 3.500 kWh und zwölf Zahlungen im Jahr
  • 69,06 € derselbe Haushalt bei 2.600 kWh
  • 243,00 € weniger im Jahr, das sind 22,7 Prozent

25,7 Prozent weniger Strom ergeben nur 22,7 Prozent weniger Geld. Wer den Teilbetrag einfach im gleichen Verhältnis kürzt, käme auf 66,35 € statt 69,06 € im Monat und rechnete sich um 32,59 € im Jahr zu viel Ersparnis aus. Am Ende stünde eine Nachzahlung in dieser Höhe.

Wer statt zwölf Zahlungen zehn leistet, kommt auf 107,17 € beziehungsweise 82,87 €. An der Jahressumme ändert die Aufteilung nichts. Der Netzanteil, der in dieser Rechnung steckt, hängt stark vom Bundesland ab; die Ansätze aller Netzbereiche stehen unter Netzkosten senken.

Der zu hohe Teilbetrag

Nehmen wir an, Ihr Teilbetrag liegt um 30 Euro über dem, was Sie tatsächlich brauchen. Über zwölf Monate sind das 360 Euro, die bei Ihrem Lieferanten liegen, verzinst mit null Prozent, und die frühestens mit der Jahresabrechnung wieder auftauchen. Für die Rechnung selbst gibt es eine Frist: Nach § 44 Abs. 1 ElWG ist sie spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs zu legen.

Für das Guthaben gibt es keine. Das Wort kommt im Elektrizitätswirtschaftsgesetz kein einziges Mal vor, im Gaswirtschaftsgesetz ebenso wenig. Ob ein Überschuss ausbezahlt oder gegen die nächsten Teilbeträge verrechnet wird, entscheiden die Allgemeinen Lieferbedingungen. Wenn Sie das Geld haben wollen, verlangen Sie die Auszahlung ausdrücklich und schriftlich; die Verrechnung mit künftigen Teilbeträgen ist der Weg, den die meisten Systeme von selbst gehen.

Der zu niedrige Teilbetrag

Die andere Richtung ist bequemer und am Ende genauso teuer. Ein Teilbetrag unter dem erwarteten Verbrauch senkt nicht die Kosten, er verschiebt sie auf einen einzigen Termin im Jahr. Woher eine Nachforderung im Einzelnen kommt und wann sie berechtigt ist, steht unter Nachzahlung Strom.

Kommt die Nachzahlung, haben Sie nach § 28 ElWG einen Anspruch auf Ratenzahlung über bis zu zwölf Monate, in begründeten Fällen über bis zu achtzehn. Die konkrete Dauer innerhalb dieser Grenze dürfen Sie selbst bestimmen, die Fälligkeit des Gesamtbetrags entfällt mit der Geltendmachung, und vorzeitig zurückzahlen können Sie jederzeit, auch teilweise. Wer nicht reagiert, landet dagegen im Mahnverfahren, das nach § 34 ElWG zwei Mahnungen mit je zwei Wochen Nachfrist und am Ende einen eingeschriebenen Brief vorsieht. Was danach kommt, beschreibt Grundversorgung.

In fünf Schritten zum neuen Betrag

  1. Zählerstand ablesen und mit Datum notieren Am digitalen Zähler steht der Bezug meist unter der Kennziffer 1.8.0, bei zwei Tarifen unter 1.8.1 und 1.8.2. Vergleichswert ist der Stand auf Ihrer letzten Jahresabrechnung, ebenfalls mit Datum. Nach § 53 ElWG wird jeder Zähler mindestens einmal jährlich abgelesen, durch den Netzbetreiber selbst allerdings nur alle drei Jahre; in den Jahren dazwischen liefern Sie den Wert. Mehr dazu unter Zählerstand selbst melden.
  2. Jahresverbrauch hochrechnen Neuer Stand minus alter Stand, geteilt durch die Zahl der Tage dazwischen, mal 365. Das Ergebnis ist eine Näherung, weil der Winter mehr Verbrauch bringt als der Sommer. Wer im August rechnet, unterschätzt das Jahr eher, wer im Februar rechnet, überschätzt es.
  3. Den neuen Teilbetrag rechnen Von der letzten Jahresabrechnung die verbrauchsunabhängigen Posten abziehen, den Rest durch die abgerechneten Kilowattstunden teilen, mit dem neuen Jahresverbrauch multiplizieren, die festen Posten wieder dazuzählen und die Summe durch die Zahl Ihrer Zahlungen teilen. Genau dieser Weg steckt hinter der Beispielrechnung weiter oben.
  4. Die Anpassung beantragen Ein formloses Schreiben an den Lieferanten genügt, per Mail oder über das Kundenportal. Hinein gehören Kundennummer, Zählpunktbezeichnung, abgelesener Zählerstand mit Datum, der hochgerechnete Jahresverbrauch, der gewünschte Teilbetrag und der Monat, ab dem er gelten soll. Bekommen Sie vom Netzbetreiber eine eigene Rechnung, geht dasselbe Schreiben auch dorthin, denn dessen Teilbeträge laufen getrennt.
  5. Die Bestätigung kontrollieren In der Antwort muss die Kilowattstundenmenge stehen, mit der gerechnet wurde. Prüfen Sie außerdem die erste Abbuchung nach der Umstellung: Änderungen greifen in manchen Abrechnungssystemen einen Monat später als zugesagt, und ein Dauerauftrag über den alten Betrag läuft von selbst weiter, bis Sie ihn ändern.

Wenn niemand reagiert

Kommt auf Ihr Schreiben nichts zurück oder wird die Anpassung ohne Begründung abgelehnt, führt der nächste Weg zur Schlichtungsstelle der E-Control nach § 26 Energie-Control-Gesetz. Das Verfahren kostet nichts, die Energie-Hotline unter 0800 21 20 20 ist ebenfalls kostenlos, und die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder in denselben Fragen. Auf jeder Rechnung muss nach § 42 Abs. 3 ElWG ohnehin auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Wenn Sie das nicht selbst machen wollen, übernehmen wir es. Wir lesen Ihre letzte Jahresabrechnung durch, rechnen den Teilbetrag anhand Ihres tatsächlichen Verbrauchs neu und stellen den Antrag bei Lieferant und Netzbetreiber. Die Durchsicht kostet Sie nichts; ob dabei mehr herauskommt als ein passenderer Teilbetrag, zeigt erst die Prüfung Ihrer Unterlagen.

Ein passender Teilbetrag verteilt die Kosten übrigens bloß richtig; gesenkt ist damit noch nichts. Wo an Ihrer Stromrechnung tatsächlich etwas zu holen ist, steht unter Stromkosten senken, für Gas unter Gaskosten senken. Und wenn Sie den Verdacht haben, dass schon die letzte Abrechnung nicht gestimmt hat, beginnen Sie bei Jahresabrechnung falsch.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 42 Mindestanforderungen an Rechnungen — Abs. 5: Berechnung der Teilzahlungsbeträge, Recht auf Beibehaltung der Höhe (abgerufen 25. August 2026)
  2. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 20 Allgemeine Lieferbedingungen — Abs. 2 Z 9: mindestens zehn Teilzahlungen im Jahr anzubieten (abgerufen 25. August 2026)
  3. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 28 Recht auf Ratenzahlung — bis zu 12 Monate, in begründeten Fällen bis zu 18 Monate (abgerufen 25. August 2026)
  4. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 45 Verbrauchs- und Abrechnungsinformation — Abs. 1 und 2: monatliche Information, vierteljährliche Zählerstandsmeldung (abgerufen 25. August 2026)
  5. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), § 53 Ablesung — jährliche Ablesung, Ablesung durch den Netzbetreiber mindestens alle drei Jahre (abgerufen 25. August 2026)
  6. RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), § 126 — Abs. 6: Anpassung der Teilbeträge auf Verlangen mindestens halbjährlich (abgerufen 25. August 2026)
  7. RIS, ElWOG 2010 § 81 in der Fassung bis 23. Dezember 2025 (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025) — Abs. 5: die frühere halbjährliche Anpassung auf Verlangen (abgerufen 25. August 2026)
  8. E-Control, Teilbeträge und Jahresabrechnung (abgerufen 25. August 2026)
  9. E-Control, Strompreismonitor zum 1. Jänner 2026 — Durchschnittshaushalt 3.500 kWh, lokale Standardprodukte, Preis inkl. Netz, Steuern und Abgaben (abgerufen 25. August 2026)
  10. Arbeiterkammer, Probleme, die Strom- und Gasrechnung zu zahlen? (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Was ist der Teilbetrag beim Strom genau?

Eine Vorauszahlung auf eine Strommenge, die Sie erst verbrauchen werden. Berechnet wird er nach § 42 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes aus dem Verbrauch des letzten Jahres und dem aktuell gültigen Energiepreis, wobei Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, einzurechnen sind. Liegt noch kein Jahresverbrauch vor, etwa nach einem Umzug, wird der Verbrauch vergleichbarer Haushalte geschätzt. Abgerechnet wird das Ganze erst mit der Jahresrechnung, und erst dort steht, was Sie tatsächlich schulden.

Kann ich den Teilbetrag jederzeit senken lassen?

Beantragen können Sie es jederzeit, formlos beim Lieferanten. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es beim Strom seit 24. Dezember 2025 allerdings nicht mehr: Das alte ElWOG 2010 verpflichtete in § 81 Abs. 5 dazu, den Teilbetrag auf Verlangen mindestens halbjährlich anzupassen, das neue ElWG hat diesen Satz nicht übernommen. Was gilt, richtet sich damit nach den Allgemeinen Lieferbedingungen Ihres Anbieters. In der Praxis setzen die meisten Lieferanten eine begründete Senkung um.

Muss mein Lieferant einer Senkung zustimmen?

Das ist rechtlich offen. § 42 Abs. 5 ElWG schreibt die Berechnungsgrundlage vor, also den Verbrauch des letzten Jahres und den aktuellen Preis, sagt aber nichts darüber, wann und wie oft neu gerechnet werden muss. Ist Ihr Verbrauch nachweislich gesunken, argumentieren Sie genau über diese Grundlage: Ein Teilbetrag, der auf einer erkennbar überholten Menge beruht, entspricht ihr nicht mehr. Nennen Sie den abgelesenen Zählerstand, dann liegt der Nachweis vor.

Gibt es eine Untergrenze für den Teilbetrag?

Im Gesetz steht keine. Das ElWG nennt weder einen Mindestbetrag noch einen Prozentsatz, unter den Sie nicht gehen dürfen. Die Grenze zieht in der Praxis der Lieferant über seine Allgemeinen Lieferbedingungen, und sie zieht sich von selbst: Wer den Teilbetrag deutlich unter den erwarteten Verbrauch drückt, verschiebt den Betrag nur auf die Jahresabrechnung. Sinnvoll ist ein Teilbetrag, der die erwartete Jahressumme möglichst genau trifft.

Wie viele Teilbeträge muss ich im Jahr zahlen?

Mindestens zehn müssen Ihnen angeboten werden. Das schreibt § 20 Abs. 2 Z 9 ElWG für die Allgemeinen Lieferbedingungen der Lieferanten vor, § 92 Abs. 2 in derselben Weise für die Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber. Üblich sind zwölf gleich hohe Beträge, es gibt aber auch Modelle mit zehn oder elf Zahlungen und einem zahlungsfreien Monat. Am Jahresbetrag ändert die Aufteilung nichts, nur an der Höhe der einzelnen Zahlung.

Der Lieferant will meinen Teilbetrag erhöhen, muss ich das hinnehmen?

Nein. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben nach § 42 Abs. 5 ElWG ausdrücklich das Recht, die bisherige Höhe des Teilzahlungsbetrags beizubehalten. Der Lieferant muss Sie in jeder Mitteilung über eine geplante Erhöhung auf dieses Recht hinweisen und zugleich darauf, dass dann eine höhere Nachzahlung eintreten kann. Bevor Sie widersprechen, sehen Sie sich die genannte Kilowattstundenmenge an: Steigt sie, weil tatsächlich mehr verbraucht wurde, ist die Erhöhung sachlich richtig.

Wie rechne ich meinen Jahresverbrauch selbst hoch?

Zählerstand ablesen, den Stand der letzten Abrechnung abziehen, die Differenz durch die Zahl der Tage dazwischen teilen und mit 365 multiplizieren. Bei einem Zähler ohne Fernauslesung muss Ihnen der Netzbetreiber nach § 45 Abs. 2 ElWG die Möglichkeit einräumen, einmal im Quartal einen Zählerstand bekannt zu geben. Mit einem intelligenten Messgerät und jährlicher Abrechnung können Sie nach § 45 Abs. 1 ElWG monatlich eine kostenlose Verbrauchsinformation verlangen.

Wann bekomme ich ein Guthaben aus der Jahresabrechnung zurück?

Dazu schweigt das Gesetz. Das Wort Guthaben kommt weder im Elektrizitätswirtschaftsgesetz noch im Gaswirtschaftsgesetz vor. Geregelt ist nur, wann die Rechnung selbst kommen muss: nach § 44 Abs. 1 ElWG spätestens sechs Wochen, nachdem der Jahresverbrauch vorliegt. Ob ein Guthaben ausbezahlt oder mit den nächsten Teilbeträgen verrechnet wird, steht in den Allgemeinen Lieferbedingungen. Wenn Sie die Auszahlung wollen, verlangen Sie sie ausdrücklich.

Gilt das alles auch für Gas?

Im Grundsatz ja, in einem Punkt sogar günstiger. Für Gas gilt § 126 Abs. 6 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, und dort steht der Satz, den das Stromrecht heuer verloren hat: Die Teilbeträge sind auf Verlangen von Verbrauchern mindestens halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vereinbarte Entgelt anzupassen. Beim Gas haben Sie damit einen ausdrücklichen Anspruch auf eine Neuberechnung, den Sie beim Strom in dieser Form nicht mehr finden.

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