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Stromabrechnung prüfen: zwölf Stellen, an denen es schiefgeht

Die Jahresabrechnung kommt einmal im Jahr, ist mehrere Seiten lang und wird von den wenigsten Menschen nachgerechnet. Dabei lassen sich die meisten Abweichungen mit einem Taschenrechner und der Vorjahresrechnung finden. Diese Seite geht die zwölf Stellen durch, an denen österreichische Stromabrechnungen regelmäßig auseinanderfallen, und sagt dazu, was rechtlich gesichert ist und was offen bleibt.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 11 Min. Lesezeit

Was auf einer Stromrechnung stehen muss

Seit 24. Dezember 2025 steht die Antwort im Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Das ElWG hat den früheren § 81 ElWOG 2010 abgelöst, die Mindestanforderungen finden Sie jetzt in § 42. Verlangt werden eine leicht verständliche Gestaltung, ein klar erkennbarer Rechnungsbetrag samt Fälligkeitsdatum und die getrennte Ausweisung von Systemnutzungsentgelt, Steuern und Abgaben sowie Energiepreis. Ob Sie eine Gesamtrechnung bekommen oder zwei getrennte, ändert daran nichts.

Dazu zählt § 42 Abs. 3 elf Angaben auf. Für die Prüfung wichtig sind:

  • die verrechneten Zählerstände und die Art ihrer Ermittlung: Ablesung durch den Netzbetreiber, Selbstablesung, Fernablesung oder rechnerische Ermittlung
  • die Zählpunktbezeichnung und das zugeordnete standardisierte Lastprofil
  • der gültige Energiepreis samt Produktbezeichnung und Produktkategorie
  • Vertragsabschluss und erstmöglicher Kündigungstermin
  • ein Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 26 E-ControlG
  • der Verbrauch im Zeitraum, grafisch verglichen mit dem Vorjahr

Fehlt eine Angabe, ist die Rechnung deswegen noch nicht falsch. Nach § 42 Abs. 2 haben Sie aber das Recht, sich für jede einzelne Position erläutern zu lassen, wie sie zustande gekommen ist. Was dahintersteckt, steht in unserem Ratgeber Stromrechnung lesen.

  • 0,10 ct Elektrizitätsabgabe je kWh für Haushalte, nur 2026
  • 54,00 € Netzpauschale im Jahr, in allen 14 Netzbereichen gleich
  • 2,40 € Höchstpreis für die Messung, Drehstromzählung
  • 6 Wochen Frist für die Rechnung ab Vorliegen des Verbrauchs

Punkt 1 bis 4: Zählerstand, Schätzung, Zeitraum

1. Anfangs- und Endzählerstand passen nicht zusammen

Die Rechenprobe dauert zehn Sekunden. Endstand minus Anfangsstand muss genau die verrechnete Menge ergeben, und der Anfangsstand muss dem Endstand der Vorjahresrechnung entsprechen. Klafft dort eine Lücke, ist eine Menge verschwunden oder doppelt verrechnet worden. Bei alten fünfstelligen Zählern beginnt das Zählwerk nach 99.999 wieder bei null.

2. Geschätzt statt abgelesen

Steht bei der Art der Ermittlung „rechnerisch ermittelt“, war niemand beim Zähler. Der Netzbetreiber rechnet dann mit einem standardisierten Lastprofil, dem Verbrauchsmuster eines Durchschnittshaushalts. Laut E-Control muss mindestens alle drei Jahre tatsächlich abgelesen werden. Ihren Stand dürfen Sie jederzeit kostenlos selbst melden; wie das geht, steht unter Zählerstand selbst melden.

3. Der Abrechnungszeitraum ist länger als zwölf Monate

Nach § 43 ElWG ist mindestens einmal jährlich abzurechnen, nach § 44 muss die Jahresrechnung spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs gelegt sein. Zählen Sie die Tage nach. Kommen Sie auf 380 oder 400, sehen Sie sich die verbrauchsunabhängigen Posten an: Netzpauschale, Messentgelt und Förderpauschale gelten pro Jahr und gehören aliquotiert.

4. Falscher Netzbereich oder zu hohes Messentgelt

Der Netztarif hängt an der Adresse, und mehrere Bundesländer zerfallen in zwei Netzbereiche mit verschiedenen Ansätzen. In der Steiermark liegt der Arbeitspreis der Netzebene 7 bei 8,82 Cent, im Netzbereich Graz bei 5,17 Cent; bei 3.500 Kilowattstunden sind das 127,75 € Unterschied im Jahr. Für die Messung gilt ein Höchstpreis von 2,40 € im Monat, also 28,80 € im Jahr. Ein Netzbetreiber darf darunter bleiben, über den Höchstpreis aber nicht hinaus. Alle Ansätze stehen unter Netzkosten senken.

Punkt 5 bis 8: Tarifwechsel, Rabatt, Teilbeträge

5. Der Tarifwechsel mitten im Zeitraum ist nicht sauber getrennt

Haben sich Preis oder Produkt während der Abrechnungsperiode geändert, muss die Rechnung zwei Mengen mit zwei Preisen ausweisen. Ohne Smart Meter wird die Jahresmenge dafür nicht nach Kalendertagen geteilt, sondern nach dem Lastprofil. Die E-Control weist für einen durchschnittlichen Haushalt im Jänner rund zehn Prozent des Jahresverbrauchs aus und im Juli rund sieben. Eine Erhöhung zum 1. November trifft deshalb einen anderen Mengenanteil als eine Tagesrechnung.

6. Der Rabatt ist nicht abgezogen

§ 42 Abs. 5 ElWG verlangt, dass Teilzahlungsbeträge auf Basis des Letztjahresverbrauchs und des gültigen Energiepreises berechnet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken. Ein Wechselrabatt gehört damit schon in die laufenden Teilbeträge und nicht erst in die Schlussabrechnung. Prüfen Sie an der Zeile mit dem Abschlag, ob der zugesagte Prozentsatz auf der richtigen Bemessungsgrundlage sitzt.

7. Die Teilbeträge sind nicht vollständig gegengerechnet

Gegen Ende der Abrechnung steht die Summe der geleisteten Teilbeträge. Vergleichen Sie sie mit Ihren Kontoauszügen und nicht mit den vorgeschriebenen Beträgen: Bei einer Rücklastschrift oder einer Umstellung von Erlagschein auf Lastschrift laufen Vorschreibung und Zahlung auseinander. Fehlt ein Akonto, steigt die Nachzahlung genau um diesen Betrag. Mehr unter Teilbetrag anpassen lassen.

8. Eine Preisänderung wirkt rückwirkend

Eine Preiserhöhung muss Ihnen der Lieferant in der Regel rechtzeitig schriftlich mitteilen, und Sie können ihr innerhalb der genannten Frist widersprechen. Wer widerspricht, zahlt laut E-Control drei Monate lang den bisherigen Preis, danach endet der Vertrag am folgenden Monatsletzten. Prüfen Sie also, ab welchem Datum der höhere Preis angesetzt ist. Bei vereinbarter Indexanpassung ist die Rechtslage offen; die E-Control schreibt selbst, das sei Gegenstand juristischer Erörterungen. Mehr unter Preiserhöhung Strom.

Punkt 9 bis 12: Abgaben, Steuer, Zähler, Umzug

9. Die Elektrizitätsabgabe steht mit dem falschen Satz

Hier liegt der Fehler meist nicht auf der Rechnung, sondern im Rechenblatt.

Die Elektrizitätsabgabe beträgt 2026 für Haushalte 0,10 Cent je Kilowattstunde, nicht 1,50. Der Regelsatz nach § 4 Abs. 2 Elektrizitätsabgabegesetz liegt bei 1,50 Cent; für heuer ist er auf 0,10 gesenkt, für Betriebe auf 0,82 (§ 7 Abs. 16 idF BGBl. I Nr. 95/2025). Bei 3.500 Kilowattstunden sind das 3,50 € statt 52,50 €. Wer mit dem alten Satz rechnet, sucht 49,00 € netto, die 2026 auf keiner Haushaltsrechnung stehen. Befristet bis 31. Dezember 2026.

10. Die Umsatzsteuer sitzt auf der falschen Zwischensumme

Die Umsatzsteuer beträgt 20 Prozent nach § 10 UStG 1994 und wird auf alle Preisbestandteile gerechnet, also auch auf Netzentgelte, Elektrizitätsabgabe, Förderbeitrag und Förderpauschale. Zählen Sie die Nettobeträge zusammen und multiplizieren Sie mit 1,2; das Ergebnis muss dem ausgewiesenen Bruttobetrag entsprechen. Zwei Gebiete fallen heraus: Jungholz und Mittelberg mit 19 Prozent.

11. Zählertausch ohne Übernahme des Stands

Beim Umstieg auf einen Smart Meter wird der Zähler getauscht, und dann muss die Abrechnung zwei Zählernummern führen: den Endstand des alten Geräts und den Anfangsstand des neuen, das üblicherweise bei null beginnt. Fehlt einer der Stände, entsteht eine Lücke oder eine Menge, die niemand verbraucht hat. Nach § 44 Abs. 3 ElWG muss der Netzbetreiber die Abrechnungsdaten drei Jahre aufbewahren und Ihnen unentgeltlich herausgeben.

12. Nach einem Umzug läuft die Grundgebühr doppelt

Bei einem Wohnungswechsel gibt es für einige Wochen zwei Zählpunkte. Verbrauchsunabhängige Posten fallen je Zählpunkt an: die Netzpauschale von 54,00 € im Jahr, das Messentgelt, die Förderpauschale von 19,02 € und der Grundpreis des Lieferanten. Alle vier gehören tagegenau aliquotiert. Ist die Abmeldung untergegangen, laufen sie doppelt weiter, und das fällt oft erst ein Jahr später auf.

Die Ansätze 2026 zum Nachrechnen

Diese Zeilen stehen auf jeder Haushaltsrechnung und gelten bundesweit.

Position Ansatz 2026 Grundlage
Elektrizitätsabgabe, Haushalte 0,10 ct/kWh § 7 Abs. 16 ElAbgG idF BGBl. I Nr. 95/2025
Elektrizitätsabgabe, Betriebe 0,82 ct/kWh ebenda, bis 31.12.2026
Erneuerbaren-Förderbeitrag, Netzebene 7 0,62 ct/kWh + 3,796 € je Zählpunkt BGBl. II Nr. 301/2025
Erneuerbaren-Förderpauschale, Netzebene 7 19,02 € im Jahr BGBl. II Nr. 416/2024
Umsatzsteuer 20 % § 10 UStG 1994

In einer halben Stunde nachgerechnet

Sie brauchen die Unterlagen von zwei Jahren und einen Taschenrechner.

  1. Unterlagen zusammenlegen Aktuelle Abrechnung, die des Vorjahres, die Kontoauszüge. Ohne die Vorjahresrechnung ist der Anfangsstand nicht prüfbar.
  2. Zählerstände abgleichen Endstand minus Anfangsstand muss die verrechnete Menge ergeben, und der Anfangsstand muss dem Endstand des Vorjahres entsprechen.
  3. Tage zählen Bei mehr als 366 Tagen prüfen Sie die Aliquotierung der Pauschalen.
  4. Mengen auf die Preisstufen aufteilen Bei einer Preisänderung müssen zwei Teilmengen mit zwei Preisen ausgewiesen sein.
  5. Netz und Messung gegenprüfen Arbeitspreis Ihres Netzbereichs, 54,00 € Pauschale im Jahr, höchstens 2,40 € im Monat für die Messung.
  6. Abgaben und Steuer ansetzen Die Sätze aus der Tabelle darüber, dann 20 Prozent Umsatzsteuer auf die Nettosumme.
  7. Teilbeträge gegenrechnen Die abgebuchten Akonti gegen die Summe, die als geleistet ausgewiesen ist.

Widerspruch: Frist, Form und Fälligkeit

Eine eigene gesetzliche Einspruchsfrist für Strom- und Gasrechnungen gibt es in Österreich nicht. Das ElWG nennt keine, und die Fristen auf der Rechnung sind Zahlungsfristen. Begrenzt wird die Sache von drei anderen Zeitpunkten: dem Fälligkeitsdatum, der dreijährigen Verjährung von Forderungen aus laufenden Geschäften nach § 1486 Z 1 ABGB und der Vorgabe der Schlichtungsstelle, dass ein Einigungsversuch mit dem Unternehmen nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf.

Melden Sie sich deshalb früh und schriftlich. Ein Telefonat hilft beim Verstehen, hinterlässt aber keinen Nachweis. In das Schreiben gehören Zählpunkt- und Rechnungsnummer, der beanstandete Posten, Ihre eigene Rechnung mit dem Betrag, den Sie für richtig halten, und eine Frist für die Antwort. Den unstrittigen Teil zahlen Sie weiter, damit keine Mahnspesen dazukommen. Bleibt eine berechtigte Nachforderung übrig, lesen Sie unter Nachzahlung Strom weiter.

Ein Widerspruch beim Lieferanten stoppt die Fälligkeit nicht automatisch. Erst mit einem Antrag bei der Schlichtungsstelle der E-Control ist die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrags bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben.

Auch dann darf das Unternehmen einen Betrag in der Höhe des Durchschnitts der letzten drei Rechnungen sofort einfordern. Die E-Control rät, das Unternehmen gleich um einen Mahnstopp zu ersuchen.

Wenn der Lieferant nicht reagiert

Dann ist die Schlichtungsstelle der E-Control an der Reihe. Nach § 26 Energie-Control-Gesetz können Betroffene Streitfälle der Regulierungsbehörde vorlegen, die sich bemüht, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Verbraucherangelegenheiten ist die Bundesarbeitskammer einzubinden, und die Unternehmen müssen mitwirken.

Das Verfahren selbst kostet Sie nichts; zu tragen haben Sie nur Porto und Kopien. Vorher müssen Sie nachweislich versucht haben, sich direkt mit dem Unternehmen zu einigen, etwa per E-Mail, und dieser Versuch darf nicht älter als ein Jahr sein. Unter einem Streitwert von 50 Euro ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig, ebenso wenig bei Fernwärme oder wenn zur selben Sache schon eine Klage bei Gericht liegt. Ende August 2026 nannte die E-Control eine Wartezeit von rund vier Wochen.

Am Ende steht im besten Fall ein Lösungsvorschlag. Bindend wird er nur, wenn beide Seiten zustimmen; sonst endet das Verfahren ohne Einigung, und der Weg zu den Gerichten bleibt offen. Kostenlos beraten Sie außerdem die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation.

Sie können jeden dieser zwölf Punkte selbst durchgehen; die Unterlagen haben Sie im Haus, und die Ansätze stehen in diesem Text. Fehlt Ihnen die Zeit, sehen wir uns Ihre Jahresabrechnung an, rechnen die Positionen gegen die geltenden Verordnungen und übernehmen den Schriftverkehr. Die Prüfung kostet Sie nichts, und wenn nichts herauskommt, bekommen wir auch nichts. Was dabei alles auf den Tisch kommt, steht unter Stromrechnung prüfen und unter Stromkosten senken.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — § 42 Mindestanforderungen an Rechnungen, § 43 Abrechnungszeitraum, § 44 Zeitliche Vorgaben (abgerufen 25. August 2026)
  2. RIS, Energie-Control-Gesetz — § 26 Schlichtung von Streitigkeiten (abgerufen 25. August 2026)
  3. RIS, Elektrizitätsabgabegesetz — § 7 Abs. 16 idF BGBl. I Nr. 95/2025, Senkung für 2026 (abgerufen 25. August 2026)
  4. RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, geltende Fassung — § 5 Netznutzungsentgelt, § 10 Entgelt für Messleistungen (abgerufen 25. August 2026)
  5. RIS, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch — § 1486 Besondere Verjährungszeit (abgerufen 25. August 2026)
  6. E-Control, Schlichtungsstelle (abgerufen 25. August 2026)
  7. E-Control, Häufige Fragen und Antworten zur Schlichtungsstelle (abgerufen 25. August 2026)
  8. E-Control, Strom- oder Gasrechnung selbst prüfen (abgerufen 25. August 2026)
  9. E-Control, Rechnerische Ermittlung Ihres Energieverbrauchs (abgerufen 25. August 2026)
  10. E-Control, Recht auf Widerspruch bei Preisänderung (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Welche Frist habe ich, um einer Stromrechnung zu widersprechen?

Eine eigene gesetzliche Einspruchsfrist gibt es in Österreich nicht. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz nennt keine, und die Fristen, die auf Rechnungen stehen, sind Zahlungsfristen. Praktisch begrenzen Sie drei andere Zeitpunkte: das Fälligkeitsdatum auf der Rechnung, die dreijährige Verjährung von Forderungen aus laufenden Geschäften nach § 1486 Z 1 ABGB und die Vorgabe der Schlichtungsstelle der E-Control, dass Ihr Einigungsversuch mit dem Unternehmen nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Wer eine Abweichung findet, sollte deshalb rasch und schriftlich reagieren.

Muss ich eine strittige Stromrechnung trotzdem zahlen?

Ein Widerspruch beim Lieferanten setzt die Fälligkeit nicht automatisch aus. Erst wenn Sie einen Antrag bei der Schlichtungsstelle der E-Control gestellt haben, ist die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrags bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben. Auch dann darf das Unternehmen einen Betrag in der Höhe des Durchschnitts der letzten drei Rechnungen sofort einfordern. Die E-Control empfiehlt, das Unternehmen gleich nach der Antragstellung zu informieren und um einen Mahnstopp zu ersuchen. Den unstrittigen Teil zahlen Sie am besten weiter.

Wie erkenne ich, ob mein Verbrauch geschätzt wurde?

Auf der Rechnung muss nach § 42 Abs. 3 Z 1 ElWG stehen, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Zur Auswahl stehen vier Angaben: Ablesung durch den Netzbetreiber, Selbstablesung, Fernablesung beim Smart Meter und rechnerische Ermittlung. Die letzte Variante bedeutet, dass niemand beim Zähler war und der Netzbetreiber mit einem standardisierten Lastprofil gerechnet hat, also mit dem Verbrauchsmuster eines Durchschnittshaushalts. Bei einem Haushalt, der deutlich weniger oder deutlich mehr verbraucht als dieser Durchschnitt, geht das regelmäßig daneben.

Wie oft muss der Netzbetreiber meinen Zähler ablesen?

Nach Auskunft der E-Control ist der Netzbetreiber verpflichtet, jährlich, mindestens aber alle drei Jahre abzulesen. In den Jahren dazwischen wird der Verbrauch rechnerisch ermittelt. Sie dürfen Ihren Zählerstand jederzeit kostenlos selbst melden, und viele Netzbetreiber bieten dafür ein Onlineformular oder eine Karte an. Besonders sinnvoll ist das vor einer Preisänderung, vor einem Lieferantenwechsel und bei einem Umzug, weil dann mit Ihrem echten Stand abgegrenzt wird und nicht mit einem statistischen Wert.

Darf ein Abrechnungszeitraum länger als zwölf Monate sein?

Nach § 43 Abs. 1 ElWG sind Rechnungen für Lieferung und Netznutzung mindestens einmal jährlich zu legen, und § 44 Abs. 1 verlangt, dass die Jahresrechnung spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs gelegt wird. Ein Zeitraum von 13 oder 14 Monaten ist damit ein Hinweis, dass etwas nicht rund gelaufen ist. Rechnerisch heikel sind dabei die verbrauchsunabhängigen Posten: Netzpauschale, Messentgelt und Erneuerbaren-Förderpauschale gelten pro Jahr und müssen bei einem längeren Zeitraum tagegenau aliquotiert sein.

Wie hoch ist die Elektrizitätsabgabe 2026?

Für Haushalte beträgt sie 2026 nur 0,1 Cent je Kilowattstunde, für Betriebe 0,82 Cent. Der Regelsatz von 1,5 Cent nach § 4 Abs. 2 Elektrizitätsabgabegesetz ist durch § 7 Abs. 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2025 befristet gesenkt worden, und zwar bis 31. Dezember 2026. Im Netz stehen für 2026 fast überall noch die 1,5 Cent. Bei 3.500 Kilowattstunden ist das der Unterschied zwischen 3,50 und 52,50 Euro im Jahr, also 49 Euro netto, nach denen man sonst vergeblich sucht.

Was kostet ein Schlichtungsverfahren bei der E-Control?

Das Verfahren selbst ist für Sie als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer kostenlos. Selbst tragen müssen Sie nur, was individuell anfällt, etwa Porto und Kopien, und das Honorar einer Anwältin, falls Sie eine beiziehen. Voraussetzung ist ein dokumentierter, gescheiterter Einigungsversuch mit dem Unternehmen, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Unter einem Streitwert von 50 Euro ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig, ebenso wenig bei Fernwärme oder wenn zur selben Sache bereits eine Klage bei Gericht anhängig ist.

Nach dem Zählertausch passen die Stände nicht zusammen. Was tun?

Beim Tausch eines Zählers, meist beim Einbau eines Smart Meters, muss die Abrechnung zwei Zählernummern führen: den Endstand des alten Geräts und den Anfangsstand des neuen, das üblicherweise bei null startet. Fehlt einer der beiden Stände, entsteht entweder eine Lücke oder eine Menge, die niemand verbraucht hat. Zuständig ist der Netzbetreiber, nicht der Lieferant. Nach § 44 Abs. 3 ElWG muss er Verbrauchs- und Abrechnungsdaten drei Jahre lang aufbewahren und Ihnen unentgeltlich herausgeben; verlangen Sie das Tauschprotokoll mit beiden Ständen.

Wie viel darf für die Messung verrechnet werden?

Das Entgelt für Messleistungen ist in § 10 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 als Höchstpreis festgelegt. Für die Drehstromzählung sind es 2,40 Euro im Monat, für die Wechselstromzählung 1,00 Euro, für eine zusätzliche Tarif- oder Lastschaltung noch einmal 1,00 Euro. Ein Netzbetreiber darf darunter bleiben, und einige tun das auch. Über dem Höchstpreis darf keine Rechnung liegen. Bei Drehstromzählung ergibt das 28,80 Euro im Jahr, ein Betrag, der auf der Rechnung leicht zu finden und schnell zu prüfen ist.

An wen kann ich mich außer an die E-Control wenden?

Die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder kostenlos zu Energieabrechnungen und rechnet strittige Positionen nach; bei Verbraucherangelegenheiten ist die Bundesarbeitskammer nach § 26 E-ControlG ohnehin verpflichtend in das Schlichtungsverfahren einzubinden. Der Verein für Konsumenteninformation ist die zweite Anlaufstelle, vor allem bei Klauseln in Verträgen und bei Preisanpassungen. Für Heizkosten und Fernwärme ist die E-Control nicht zuständig; dort führt der Weg über die Arbeiterkammer oder, bei Mietobjekten, über die Schlichtungsstelle der Gemeinde und das Bezirksgericht.

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