Ryanair-Gebühren zurückfordern: Was das Urteil für Sie bedeutet
Wer früher bei Ryanair am Flughafen eingecheckt, einen Flug umgebucht oder einen Namen geändert hat, zahlte dafür nach den damaligen Bedingungen eine eigene Gebühr, für den Check-in am Schalter zum Beispiel 55 Euro. Genau diese Klauseln hat sich der Oberste Gerichtshof angesehen. Am 19. Mai 2026 hat er in letzter Instanz 14 von 15 beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt (4 Ob 170/25s). Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums, und Ryanair darf sich gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Österreich nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Ihr Geld überweist Ryanair deshalb aber nicht von allein. Wer sein Geld zurück möchte, fordert seine Gebühren einzeln ein. Genau das können Sie über uns erledigen, ohne einen einzigen Brief: Sie tragen Ihre Buchungen ein, eine Rechtsanwaltskanzlei prüft sie und macht betroffene Gebühren bei Ryanair geltend. Die Koptimal GmbH aus unserer Unternehmensgruppe finanziert das und trägt im finanzierten Umfang das Kostenrisiko.
- 14 von 15beanstandeten Klauseln sind laut OGH unzulässig
- 55 Eurokostete laut Urteil damals der Check-in am Schalter (Rn 57)
- 58 %des Nettoerlöses für Sie im Erfolgsfall, 42 % inkl. USt für die Koptimal GmbH
Wer gleich starten möchte, trägt seine Gebühren direkt ein. Was der OGH im Einzelnen entschieden hat, erklärt der Ratgeber zum Ryanair-Urteil des OGH. Hier auf dieser Seite steht, was Sie für die Rückforderung wissen sollten: welche Gebühren betroffen sind, welche Wege es gibt und was es Sie kostet.
Diese Zusatzgebühren standen in Ryanairs damaligen Bedingungen
Die Tabelle zeigt die Gebühren, um die es in den vom OGH geprüften Klauseln ging, mit den Beträgen, die das Urteil wiedergibt, und jeweils der Fundstelle. Es sind die Beträge von damals und keine heutige Preisliste. Was Sie tatsächlich bezahlt haben, steht auf Ihrem Beleg und kann je nach Buchungszeitpunkt abweichen.
| Gebühr | Betrag damals | Fundstelle im Urteil |
|---|---|---|
| Check-in am Flughafenschalter | 55 € | Klauseln 4 und 5 · Rn 52–72 |
| Bordkarte am Flughafen | 15 € | Klauseln 4 und 5 · Rn 57, 67–72 |
| Neuausstellung der Bordkarte | 15 € | Klausel 7 · Rn 86–94 |
| Kleinkind auf dem Schoß | 25 € je Kind und Flugstrecke | Klausel 2 · Rn 26–38 |
| Buchung über Call-Center oder am Flughafen | 50 € | Klausel 1 · Rn 13–25 |
| Umbuchung online | 45 € je Fluggast und Strecke | Klauseln 11 und 13 · Rn 119–140 |
| Umbuchung über Agent oder Flughafen | 60 € je Fluggast und Strecke | Klauseln 11 und 13 · Rn 119–140 |
| Umbuchung nach verpasstem Flug | 100 € | Klausel 15 · Rn 150–156 |
| Namensänderung online | 115 € | Klauseln 11 und 14 · Rn 122, 141–149 |
| Namensänderung über Agent | 160 € | Klauseln 11 und 14 · Rn 122, 141–149 |
| Verwaltungsgebühr für die Steuer-Rückerstattung | 20 € je Fluggast | Klausel 3 · Rn 39–51 |
| Familiensitzplatz für Kinder | 6 bis 10 € laut Gebührentabelle | Klausel 6 · Rn 73–85 |
Woran die Klauseln gescheitert sind: Teils waren sie zu unklar formuliert (§ 6 Abs. 3 KSchG), teils benachteiligten sie Kundinnen und Kunden grob (§ 879 Abs. 3 ABGB). Ein Beispiel aus dem Urteil: Nach der Klausel konnte die Gebühr für den Check-in am Schalter sogar dann verlangt werden, wenn der Online-Check-in an einem Serverausfall bei Ryanair scheiterte. Gemessen am durchschnittlichen Ticketpreis von rund 50 Euro, den Ryanair im Verfahren selbst angegeben hatte, hätte das den Preis verdoppelt (Rn 69). Auch den Einwand, eine Fluglinie dürfe ihre Preise frei festsetzen, ließ der OGH nicht gelten (Rn 70).
Drei Einschränkungen gehören dazu. Beim Handgepäck hat der OGH die widersprüchlichen Größenangaben verworfen, nicht den Betrag aus der Gebührentabelle (Rn 107); ob eine Gebühr rund ums Handgepäck betroffen ist, hängt deshalb vom Einzelfall ab. Mit Plus und Flexi Plus war der Check-in am Flughafen schon damals inklusive (Rn 56). Und eine der fünfzehn Klauseln wurde nicht verboten, die Flexi-Plus-Regel zur Umbuchung um einen Tag: Das hatte schon das Erstgericht abgelehnt, und der OGH musste darüber nicht mehr entscheiden (Rn 4). Welche Ihrer Gebühren unter das Urteil fallen, prüft die Kanzlei für jede Buchung. Mehr zur bekanntesten dieser Gebühren lesen Sie im Ratgeber zur Ryanair Check-in-Gebühr.
Gilt das für Ihre Buchung? Datum, Tarif und Strecke im Blick
Seit 25. Juni 2026 gelten für Österreich neue Beförderungsbedingungen von Ryanair. Einige Punkte, um die es im Verfahren ging, sind darin anders geregelt:
| Thema | Damals, laut Urteil | Neue Fassung |
|---|---|---|
| Check-in bei Störung auf Ryanairs Seite | Klausel ließ die Gebühr auch dann zu, etwa bei einem Serverausfall (Rn 69) | keine Gebühr; wurde sie doch verrechnet, erstattet Ryanair sie von sich aus (Art. 6.2.4) |
| Online-Check-in ohne Sitzplatzbuchung | 24 bis 2 Stunden vor Abflug (Rn 54) | 72 bis 2 Stunden vor Abflug (Art. 6.2.1) |
| Neue Bordkarte | 15 € für die Neuausstellung (Rn 86–94) | nach Online-Check-in ohne Gebühr (Art. 6.2.8) |
| Sitzplätze für Familien | Pflicht-Familiensitze mit widersprüchlichen Preisangaben (Rn 73–85) | zufällige Zuweisung neben einem Erwachsenen ohne Aufpreis möglich (Art. 6.2.5) |
| Kleines Handgepäck | 40 × 20 × 25 cm, die Bestimmungen nannten für die Messvorrichtung aber 42 × 20 × 30 cm (Rn 99, 105 und 106) | 40 × 30 × 20 cm (Art. 8.3.1) |
Für die Rückforderung von Ryanair-Gebühren in Österreich zählen deshalb vor allem Buchungen, für die noch die alte Fassung galt. Ryanairs heutige Gebühren bewerten wir auf dieser Seite nicht, und welche Fassung für Ihre Buchung maßgeblich war, klärt die Kanzlei.
Eintragen können sich Privatpersonen ab 18 Jahren, die eine der Gebühren selbst bezahlt haben, auch wenn sie für Mitreisende gezahlt haben. Buchungen über ein Reisebüro oder ein Portal nimmt die Eintragung ebenso an wie Flüge, die weder in Österreich starten noch dort landen; solche Flüge sieht sich die Kanzlei gesondert an. Wer für sein Unternehmen gebucht hat, kann sich nicht eintragen.
Drei Wege, Ryanair-Gebühren zurückzufordern, im Vergleich
Sie können Ryanair auch selbst anschreiben. Möglich ist das über das Beschwerdeportal in myRyanair, für das Sie ein Konto brauchen, oder mit einem eingeschriebenen Brief an den Kundendienst in Irland. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) erklärt die Schritte genau und verlinkt einen Musterbrief. Auf E-Mails an die Adressen aus diesem Musterbrief kamen laut EVZ (Stand Juli 2026) nur automatische Antworten mit einem Verweis auf das Portal.
Nach den Erfahrungen des EVZ lehnt Ryanair oft zuerst ab und verweist auf seine Bedingungen. Auf ein zweites Schreiben, das sich auf das Urteil beruft, kündigt Ryanair dann in vielen Fällen die Rückzahlung an. Bleibt es beim Nein, führt der Weg vor das Bezirksgericht (§ 49 JN). Die Schlichtungsstelle für Flugreisen, die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, ist für diese Gebühren nicht zuständig, sie behandelt nur Fluggastrechte (§ 139a LFG).
| Worum es geht | Selbst schreiben | Selbst klagen | Über die Kanzlei |
|---|---|---|---|
| Was Sie tun | Beschwerde in myRyanair oder Einschreiben nach Irland, bei Ablehnung ein zweites Schreiben | Klage beim Bezirksgericht einbringen, Belege vorlegen, das Verfahren selbst führen | Buchungen eintragen, Ausweis hochladen, digital unterschreiben |
| Kosten vorab | beim Einschreiben 5,40 € oder 6,40 € Porto (laut EVZ) | Pauschalgebühr ab 33 €, je nach Streitwert (seit 01.08.2026) | Keine Vorabkosten. Nur im Erfolgsfall 42 % des Nettoerlöses (inkl. USt) für die Koptimal GmbH. |
| Anwalt nötig | nein | bis 5.000 € Streitwert nein (§ 27 Abs. 1 ZPO) | die Kanzlei vertritt Sie mit Ihrer Vollmacht |
| Wenn es nicht klappt | Klage oder Verzicht | Gerichtsgebühr verloren, dazu Ersatz der Anwaltskosten von Ryanair (§ 41 ZPO) | Kostenrisiko im finanzierten Umfang bei der Koptimal GmbH |
| Was im Erfolgsfall bleibt | die erstattete Gebühr | der zugesprochene Betrag | 58 % des Nettoerlöses |
Selbst zu klagen ist also möglich, und bis 5.000 Euro auch ohne Anwalt. Das Risiko liegt dann aber ganz bei Ihnen: Die Gerichtsgebühr zahlen Sie vorab, und verlieren Sie, ersetzen Sie Ryanair zusätzlich die Anwaltskosten. Bei einer einzelnen Gebühr von 15 oder 25 Euro ist schon die Gerichtsgebühr höher als die Forderung. Über uns liegt dieses Risiko im finanzierten Umfang bei der Koptimal GmbH, und den Schriftverkehr übernimmt die Kanzlei, auch dann, wenn Ryanair zuerst ablehnt.
So läuft es über uns: Ihr Teil dauert ein paar Minuten
Die Kanzlei vertritt Sie einzeln und mit Ihrer eigenen Vollmacht. Für Sie sieht der Weg so aus:
- Eintragen & unterschreiben Sie tippen an, welche Gebühren Sie bezahlt haben, tragen Ihre Buchungen ein und laden einen Nachweis hoch, soweit vorhanden. Dann folgen Ihr Ausweis und zwei Unterschriften am Handy: der Vertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Kanzlei. Ihr Teil
- Kanzlei prüft Ihre Buchung Sie klärt, welche Ihrer Gebühren auf einer der unzulässigen Klauseln beruhen, denn nicht jede Ryanair-Gebühr ist betroffen. Für die Belege fragt sie Ihre Daten mit einem Auskunftsbegehren bei Ryanair an. Kanzlei
- Kanzlei fordert Ryanair auf Sie fordert Ryanair außergerichtlich zur Rückzahlung auf und hakt nach, wenn zuerst ein Nein kommt. Vor ein Gericht in Österreich geht sie nur nach Ihrer Weisung. Kanzlei, finanziert von der Koptimal
- Im Erfolgsfall: Auszahlung Aus dem Erlös werden zuerst die Fallkosten gedeckt, vom Nettoerlös gehen 58 Prozent an Sie. Zahlt Ryanair auf Ihre Karte zurück, wird genauso abgerechnet. Abrechnung
Wie lange das insgesamt dauert, lässt sich nicht vorhersagen, denn es hängt davon ab, wie Ryanair reagiert. Um den Schriftverkehr müssen Sie sich in dieser Zeit nicht kümmern. Zahlt Ryanair zwischendurch von sich aus etwas zurück, sagen Sie uns bitte Bescheid, und kommt ein Vergleichsangebot, entscheiden Sie selbst darüber.
Keine Vorabkosten, im Erfolgsfall 58 Prozent des Nettoerlöses für Sie
Vorabkosten gibt es keine, auch keine Prüf- oder Verwaltungsgebühren. Die Koptimal GmbH finanziert die Durchsetzung und verdient nur mit, wenn Ihr Fall Erfolg hat.
Kommt Geld herein, wird in zwei Schritten gerechnet. Zum Erlös zählt, was von Ryanair endgültig eingeht, samt Zinsen, Kostenersatz und nutzbaren Gutschriften. Daraus werden zuerst die nachgewiesenen Fallkosten gedeckt, die die Koptimal GmbH getragen hat. Was danach bleibt, ist der Nettoerlös: 58 Prozent gehen an Sie, 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH.
Bei kleinen Beträgen sagen wir es lieber gleich dazu. Ersetzt Ryanair die Fallkosten nicht zusätzlich, gehen sie zuerst vom Erlös ab, und der Nettoerlös fällt entsprechend kleiner aus. Bei einer einzelnen Gebühr von 15 oder 25 Euro kann davon wenig oder gar nichts übrig bleiben. Tragen Sie deshalb am besten alle Buchungen auf einmal ein, die Kanzlei prüft sie gemeinsam.
Das Kostenrisiko trägt im finanzierten Umfang die Koptimal GmbH. Dazu gehören die außergerichtliche Forderung und Verfahren vor österreichischen Gerichten samt Rechtsmitteln, mit Anwalts- und Gerichtskosten und dem Kostenersatz an Ryanair, falls ein Verfahren verloren geht. Ohne eigene Zusage der Koptimal nicht umfasst sind Exekution, Insolvenzverfahren, Verfahren vor ausländischen oder europäischen Gerichten und Behördenverfahren.
Ihren Anspruch treten Sie dabei nicht ab. Sie bleiben Inhaberin oder Inhaber, und einen Vergleich schließt die Kanzlei nur nach Ihrer Weisung. Wie Prozessfinanzierung in Österreich grundsätzlich funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Prozessfinanzierung.
Keine Rechnung mehr? Die Kanzlei fragt Ihre Daten bei Ryanair an
Für die Eintragung brauchen Sie entweder den Buchungscode oder einen Nachweis der Buchung, etwa die Bestätigungs-E-Mail, eine Rechnung, den Kontoauszug oder die Kreditkartenabrechnung mit der Abbuchung. Für die Kleinkindgebühr genügt das Geburtsdatum des Kindes. Dazu kommt Ihr Ausweis, damit die Kanzlei weiß, dass die Vollmacht wirklich von Ihnen stammt, und damit Ryanair die Datenauskunft Ihnen zuordnen kann.
Lückenlos müssen Ihre Unterlagen nicht sein. Für die Belege zu Ihren Gebühren schickt die Kanzlei Ryanair mit Ihrer Vollmacht ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO. Darin fragt sie nach Ihren Buchungen, nach den je Position verrechneten Entgelten und Gebühren, nach Zahlungen und Erstattungen, und sie verlangt Kopien der Buchungsbestätigungen, Rechnungen und Zahlungsbelege. Im Schreiben selbst stehen über Sie Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und Ihre Buchungen. Beigelegt sind Ihre Vollmacht und eine Kopie Ihres Ausweises, damit Ryanair die Anfrage Ihnen zuordnen kann. Telefonnummer oder Bankverbindung gibt die Kanzlei nicht weiter. Die Auskunft dient hier allein dazu, die Belege für Ihre Gebühren zu beschaffen.
Wo Sie selbst nach alten Buchungen suchen können, vom Postfach bis zum Kontoauszug, zeigt der Ratgeber Alte Ryanair-Buchungen finden.
Wie weit zurück? Noch offen, und so gehen Sie damit um
Wie lange bezahlte Ryanair-Gebühren zurückgefordert werden können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, deshalb nennen wir Ihnen hier keine Frist. Die Rechtsprechung des OGH zu anderen Entgelten spricht für eine kürzere Frist ab der Zahlung, Argumente aus dem Unionsrecht sprechen bei unzulässigen Klauseln dagegen. Für Ryanair-Gebühren entschieden ist beides nicht, die Einzelheiten stehen in den Fragen weiter unten.
Für Sie heißt das ganz praktisch: Tragen Sie alle Buchungen ein, an die Sie sich erinnern, auch ältere. Ob eine davon zu weit zurückliegt, beurteilt die Kanzlei, nachrechnen müssen Sie nichts.
Wer hinter Ihrem Fall steht: die Koptimal GmbH und eine Rechtsanwaltskanzlei
Ihre Vertragspartnerin ist die Koptimal GmbH, eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe hinter Fixkostenreduzierer.at. Sie schließt mit Ihnen den Prozessfinanzierungsvertrag, bezahlt die Kosten der Durchsetzung und trägt im finanzierten Umfang das Kostenrisiko. Geltend macht Ihre Gebühren eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der die Koptimal zusammenarbeitet. Ihr erteilen Sie bei der Eintragung selbst die Vollmacht, und sie handelt in Ihrem Namen, außergerichtlich und wenn nötig vor Gericht in Österreich.
Verantwortlich für diese Seite ist Dominik Kop, der als Gründer und Geschäftsführer der Value 4 You GmbH die Marke Fixkostenreduzierer führt. Mehr über das Team und die Gruppe steht unter Über uns.
Sie möchten vorher lieber mit jemandem reden? Unter der gebührenfreien Nummer 0800 88 44 92 erreichen Sie uns, oder Sie bestellen weiter unten einen Rückruf. Wir erklären Ihnen, wie die Eintragung abläuft und was im Vertrag steht.
Urteil, Bedingungen und Gesetze zum Nachlesen
Grundlage dieser Seite sind die Urteile des OGH und der ersten Instanz, Ryanairs Beförderungsbedingungen, die Anleitung des Europäischen Verbraucherzentrums und die Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes, alle zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2026. Die Randnummern (Rn) beziehen sich auf die Volltexte der OGH-Entscheidungen im RIS, dort stehen sie in eckigen Klammern. Die Konditionen der Koptimal GmbH stehen im Prozessfinanzierungsvertrag, den Sie bei der Eintragung vor der Unterschrift in voller Länge lesen können. Diese Seite ist allgemeine Information; ob Ihre Gebühren betroffen sind, prüft die Kanzlei.
Alle 12 Fundstellen anzeigen
- OGH 4 Ob 170/25s vom 19. Mai 2026, Volltext im RIS , Rn 2 und 4 (Begehren, Klausel 12), Rn 10 bis 12 (Prüfmaßstab), Rn 13 bis 156 (Klauseln einzeln), Rn 54 und 56 (Online-Check-in, Plus und Flexi Plus), Rn 57 und 69 bis 71 (Check-in und Bordkarte), Rn 70 (Preisfreiheit), Rn 95 bis 109 (Handgepäck, Rn 107 Gebührentabelle)
- LG Korneuburg 6 Cg 84/24v vom 8. Jänner 2025, geschwärzte Fassung , Spruchpunkte 4 bis 6 und S. 44 f. (Rückzahlung an alle abgewiesen), Beilage ./A Art. 2.3.2 (Klage am Wohnsitz)
- Verein für Konsumenteninformation, Presseinformation vom 29. Juni 2026 , Kläger und Beklagte, Auftrag des Sozialministeriums
- Ryanair, Allgemeine Beförderungsbedingungen für Österreich, gültig ab 25. Juni 2026 , Art. 2.3.1, 2.3.2, 6.2.1, 6.2.4, 6.2.5, 6.2.8 und 8.3.1
- Europäisches Verbraucherzentrum Österreich, Gebühren von Ryanair beeinspruchen, 1. Juli 2026, aktualisiert 14. Juli 2026
- OGH 10 Ob 19/26f vom 24. März 2026, Volltext im RIS , Rn 7 bis 12 (Verjährung von Rückforderungen)
- OGH 3 Ob 236/22k vom 19. April 2023, Volltext im RIS , Rn 28 (Rechtsprechung des EuGH zu kurzen Fristen)
- Jurisdiktionsnorm, § 49, im RIS
- Zivilprozessordnung, § 27 (Anwaltspflicht), im RIS
- Zivilprozessordnung, § 41 (Kostenersatz), im RIS
- BGBl. II Nr. 227/2026, Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG ab 1. August 2026
- Luftfahrtgesetz, § 139a, im RIS