Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit
Woher die Nachforderung rechnerisch kommt
Eine Stromrechnung besteht aus zwei Vorgängen, die zeitlich weit auseinanderliegen. Das Jahr über überweisen Sie einen gleichbleibenden Teilbetrag, auf mancher Rechnung Akontozahlung genannt. Abgelesen und gegengerechnet wird erst am Ende. Liegt der Verbrauch über dem, was die Teilbeträge gedeckt haben, steht unten eine Nachzahlung.
Wie der Teilbetrag zustande kommt, schreibt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz inzwischen vor: gerechnet aus dem Verbrauch des letzten Jahres und dem aktuell gültigen Energiepreis, Rabatte eingeschlossen. Die Kilowattstundenmenge, mit der Ihr Lieferant rechnet, muss er Ihnen bei der Bekanntgabe des Teilbetrags mitteilen.
Die Lücke entsteht leise. Ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden zahlte am 1. Jänner 2026 beim Landesversorger im Schnitt 1 071,73 € im Jahr, also rund 89,31 € im Monat. Läuft stattdessen ein Teilbetrag von 70,00 € mit, sammeln sich in zwölf Monaten 231,73 € an, ohne eine einzige Kilowattstunde mehr verbraucht zu haben. Nachgerechnet am E-Control-Preismonitor.
Weitere Ursachen lassen sich auf der Rechnung selbst nachweisen:
| Ursache | Woran Sie es erkennen |
|---|---|
| Teilbetrag unter dem Verbrauch | Die Jahressumme liegt über der Summe Ihrer zwölf Teilbeträge, der Zählerstand ist plausibel. |
| Preiserhöhung während des Jahres | Für denselben Zeitraum stehen zwei Energiepreise mit einem Stichtag dazwischen. |
| Rabatt ausgelaufen | Der Neukundenbonus des Vorjahres fehlt, der Grundpreis ist gleich geblieben. |
| Geschätzt statt abgelesen | Als Art der Ermittlung ist eine rechnerische Ermittlung angegeben, keine Ablesung. |
| Verbrauch tatsächlich gestiegen | Der Zählerstand steigt stärker als im Vorjahr, etwa nach Einzug einer Person. |
| Zeitraum länger als zwölf Monate | Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums liegen mehr als ein Jahr auseinander. |
Die Ursache entscheidet über den weiteren Weg: bei einer Preiserhöhung führt er über den Widerspruch, bei einer Schätzung über den selbst gemeldeten Zählerstand.
Wann eine Nachzahlung berechtigt ist
Eine Nachforderung ist berechtigt, wenn drei Dinge zusammenpassen: der Zählerstand am Anfang und am Ende, die Länge des Abrechnungszeitraums und die Preise, die für diesen Zeitraum vereinbart waren. Alle drei müssen auf der Rechnung stehen, dazu der Hinweis, ob der Wert abgelesen, von Ihnen gemeldet, fernausgelesen oder rechnerisch ermittelt wurde. Dieser letzte Punkt entscheidet oft die ganze Sache, weil eine rechnerische Ermittlung eben eine Schätzung ist.
Geht die Zahl nicht auf, haben Sie ein Recht darauf, dass Ihnen erläutert wird, wie die Rechnung zustande gekommen ist. Verlangen Sie diese Aufschlüsselung schriftlich. Verbrauchs- und Abrechnungsdaten sind drei Jahre lang aufzubewahren und Ihnen unentgeltlich zu übermitteln, Sie können also die Vorjahre anfordern und gegenrechnen. Ausführlicher steht das im Ratgeber zur falschen Jahresabrechnung.
Zwei Fristen sind dabei nützlich. Jahresrechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs zu legen. Und Forderungen für Lieferungen in einem gewerblichen Betrieb verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren, wobei im Einzelfall zählt, ob zwischendurch gemahnt oder gezahlt wurde.
Ein Widerspruch allein hält die Uhr nicht an. Wer nur mitteilt, die Rechnung stimme nicht, gerät trotzdem in Zahlungsverzug. Das Recht auf Ratenzahlung wirkt anders: Sobald Sie es geltend machen, ist die Fälligkeit der Nachzahlung aus dieser Rechnung aufgehoben. Sinnvoll ist daher beides, also die Aufschlüsselung verlangen und sich parallel auf die Ratenzahlung berufen.
Führt das Gespräch mit dem Unternehmen zu nichts, gibt es die Schlichtungsstelle der E-Control; auf sie muss jede Rechnung hinweisen. Auch Arbeiterkammer und Verein für Konsumenteninformation prüfen Energierechnungen für ihre Mitglieder.
Ihr Recht auf Ratenzahlung
Seit dem Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes am 24. Dezember 2025 steht das Recht auf Ratenzahlung in § 28 ElWG. Neu erfunden wurde es nicht: Es stand seit 2022 im damaligen ElWOG. Erfasst sind jetzt Nachzahlungen aus Jahresrechnung, Endabrechnung, Monatsrechnung und unterjähriger Rechnung; früher war es nur die Jahresrechnung. Die Einzelheiten regelt die Ratenzahlungs-Verordnung der E-Control vom Juli 2026.
- 12Monate Ratenlaufzeit sind bei einer Nachzahlung aus der Jahresrechnung jedenfalls anzubieten
- 18Monate ab einer Nachzahlung in Höhe von vier Teilbeträgen oder in begründeten Fällen
- 6Monate bei einer Nachzahlung aus einer Monatsrechnung, einmal im Jahr möglich
- 0 €Verwaltungskosten für Ratenplan und vorzeitige Rückzahlung
Drei Punkte werden dabei am häufigsten übersehen. Sie berufen sich formfrei, ein Anruf reicht, und das Unternehmen muss unverzüglich ein Angebot machen. Die konkrete Dauer innerhalb der zulässigen Spanne bestimmen Sie als Haushaltskundin oder Haushaltskunde selbst, angeboten werden muss dabei zumindest die Zahlung per Überweisung und in bar. Und das alles gilt für Strom: Bei Gas lässt sich eine Ratenzahlung zwar vereinbaren, ein gesetzliches Recht darauf besteht nicht.
Ein Punkt gehört ehrlich dazu: Kostenlos ist der Ratenplan selbst. Verzugszinsen und Mahngebühren, die vorher entstanden sind, können bestehen bleiben. Wer sich früh meldet, vermeidet sie.
So kommen Sie zur Ratenvereinbarung
- Rechnung und Teilbetrag nebeneinanderlegen Prüfen Sie zuerst Zählerstand, Abrechnungszeitraum und Energiepreis. Eine Ratenvereinbarung über einen falschen Betrag bleibt eine Vereinbarung über einen falschen Betrag.
- Formfrei auf die Ratenzahlung berufen Ein Anruf, eine E-Mail oder ein Brief genügt; die E-Control stellt dafür eine Musterformulierung bereit. Bei gemeinsamer Abrechnung von Energie und Netz wenden Sie sich nur an den Lieferanten, sonst an beide.
- Die Laufzeit selbst festlegen Als Haushaltskundin oder Haushaltskunde bestimmen Sie die Dauer innerhalb der zulässigen Spanne. Angeboten werden müssen mindestens zwölf Monate, ab vier Teilbeträgen auch achtzehn.
- Das Angebot gegenlesen Der Ratenplan muss unverzüglich kommen und darf nichts kosten. Vorzeitig zurückzahlen dürfen Sie jederzeit.
- Den laufenden Teilbetrag mitanpassen Die Raten kommen zum laufenden Teilbetrag dazu. Passt dieser weiterhin nicht zum Verbrauch, entsteht daneben schon die nächste Nachforderung; wie Sie ihn ändern lassen, steht unter Teilbetrag anpassen lassen.
Mahnspesen, Fristen und Abschaltung
Mahnspesen regelt das Energierecht nicht. Maßgeblich ist § 1333 Abs. 2 ABGB: Ersetzt verlangen darf ein Gläubiger die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Eine betragsmäßige Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Eine Mahngebühr von einigen Euro ist damit kaum angreifbar, eine Inkassogebühr in Höhe der halben Forderung dagegen schon.
Für die Abschaltung gibt § 34 ElWG einen festen Ablauf vor. Vor einer Trennung wegen Zahlungsverzugs ist zumindest zweimal zu mahnen, jeweils mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Die zweite Mahnung muss über die Folge der Abschaltung und deren voraussichtliche Kosten informieren, die letzte muss per eingeschriebenem Brief kommen. Jede Mahnung muss Sie auf Wechselrecht, Ratenzahlung, Grundversorgung, Vorauszahlungszähler und Beratungsstellen hinweisen. Abgeschaltet werden darf nicht am letzten Arbeitstag vor einem Wochenende oder einem Feiertag.
Prüfen Sie jede Mahnung auf diese Pflichtangaben. Fehlt die Nachfrist, der eingeschriebene Brief oder der Hinweis auf die Ratenzahlung, ist das Mahnverfahren nicht ordnungsgemäß durchlaufen. Der ausführliche Ablauf mit allen Phasen steht im Ratgeber Abschaltung verhindern.
Bleibt eine Abschaltung im Raum, gibt es zwei weitere Auffanglinien. Über die Grundversorgung besteht ein Anspruch auf Belieferung zum Standardprodukt gegen eine Sicherheitsleistung von höchstens einem Monatsteilbetrag, die nach sechs Monaten ohne Verzug zurückzuerstatten ist; die alten Schulden bleiben unberührt. Seit 1. April 2026 gibt es außerdem ein Recht auf einen Vorauszahlungszähler nach Art einer Wertkarte. Die E-Control nennt dafür 24 Euro einmalig und 1,92 Euro im Monat; für schutzbedürftige Haushalte ist er kostenfrei.
Sozialtarif und weitere Hilfen
Seit 1. April 2026 gilt der gestützte Preis nach § 36 ElWG, im Alltag Sozialtarif genannt. Begünstigt sind Haushalte, die vom ORF-Beitrag befreit sind, Studierende ausgenommen. Für höchstens 2.900 Kilowattstunden im Jahr kostet die Energie dann 6 Cent je Kilowattstunde; darüber gilt ein Preisdeckel, den die E-Control quartalsweise festlegt und der im dritten Quartal 2026 bei 10,18 Cent liegt. Netzentgelte, Steuern und Abgaben sind nicht erfasst und bleiben in voller Höhe zu zahlen.
Wie viel das bringt, hängt vom bisherigen Vertrag ab. Gegen den Preisdeckel des dritten Quartals gerechnet, liegt der Sozialtarif um 4,18 Cent darunter, auf das volle Kontingent also 121,22 € netto im Jahr. Zuständig ist die ORF-Beitrag Service GmbH, die dafür Ihre Zählpunktbezeichnung braucht; sie steht auf Vertrag und Rechnung. Wechseln müssen Sie nicht. Leben mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz an der Adresse, kommen für jede weitere 52,50 Euro im Jahr dazu.
Wer vom ORF-Beitrag befreit ist, kann sich zusätzlich von den Erneuerbaren-Förderkosten befreien lassen; bei 3.500 Kilowattstunden fallen damit rund 44,52 € netto im Jahr weg. Für bereits aufgelaufene Rückstände gibt es den Wohnschirm Energie: Er kann offene Strom-, Gas- und Fernwärmerechnungen übernehmen, wenn eine Abschaltung droht oder schon erfolgt ist und die Rückstände auf gestiegene Energiekosten seit Juli 2021 zurückgehen. Beantragt wird er über eine Beratungsstelle. Jeder größere Lieferant muss zudem eine kostenlose Anlaufstelle betreiben, die auch zu Leistbarkeit und Energiearmut berät, und die E-Control berät unter 0800 21 20 20.
Die beiden ausgelaufenen Zuschüsse
Nach zwei Entlastungen wird bis heute gesucht, und beide gibt es nicht mehr. Der Stromkostenzuschuss (Strompreisbremse) endete für Haushalte am 31. Dezember 2024. Der Zuschuss deckelte den Energiepreis für die ersten 2.900 Kilowattstunden im Jahr. Für Haushalte endete er mit dem 31. Dezember 2024, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht. Für Kleinunternehmen lief er bis 30. Juni 2025.
Der Netzkostenzuschuss war kein eigenes Gesetz, sondern der dritte Teil desselben Regelwerks. Er übernahm 75 Prozent der Systemnutzungsentgelte einkommensschwacher Haushalte, gedeckelt mit 200 Euro im Jahr, und endete zum selben Zeitpunkt. Seither tragen die Haushalte ihre Netzkosten wieder zur Gänze. An die Stelle beider Maßnahmen traten der Sozialtarif und die befristete Abgabensenkung.
Ein Termin für die Wiedervorlage: Die Elektrizitätsabgabe liegt für Haushalte heuer bei 0,1 Cent je Kilowattstunde statt des Regelsatzes von 1,5 Cent, und diese Senkung ist mit 31. Dezember 2026 befristet. Wird sie nicht verlängert, gilt ab Jänner 2027 wieder der Regelsatz. Für 3.500 Kilowattstunden wären das 49,00 € netto oder 58,80 € brutto im Jahr mehr, die in der Abrechnung für 2027 als Nachzahlung auftauchen, wenn der Teilbetrag unverändert bleibt.
Damit es nächstes Jahr nicht wieder passiert
Die einfachste Gegenmaßnahme ist der Teilbetrag. Sie dürfen ihn anheben lassen, und Sie dürfen ihn gegen eine Erhöhung durch den Lieferanten beibehalten; auf diese zweite Möglichkeit muss Sie das Unternehmen bei jeder geplanten Erhöhung hinweisen. Ein künstlich niedriger Teilbetrag verschiebt die Zahlung allerdings nur nach hinten.
- Einmal im Jahr steht Ihnen eine unterjährige Rechnung kostenlos zu. Sie zeigt nach sechs Monaten, ob der Teilbetrag passt.
- Mit einem intelligenten Messgerät haben Sie die Wahl zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung. Monatlich kann eine Lücke gar nicht erst auf zwölf Monate anwachsen.
- Der selbst gemeldete Zählerstand zum Stichtag verhindert eine Schätzung.
- Der Ratgeber Stromrechnung lesen geht jede Zeile mit den Beträgen durch, die 2026 dahinterstehen.
Wenn Sie das nicht selbst durchgehen wollen: Wir prüfen Jahresabrechnung, Teilbetrag und Netzposition und übernehmen den Schriftverkehr mit Lieferant und Netzbetreiber, einschließlich der Ratenvereinbarung. Die Prüfung kostet nichts. Was herauskommt, hängt von Vertrag, Verbrauch und Netzgebiet ab; einen Betrag im Voraus nennen wir deshalb nicht. Der Einstieg steht unter Stromrechnung prüfen und Stromkosten senken.
Selbst erledigen lässt sich alles, was auf dieser Seite steht. Die Musterbriefe der E-Control, die Beratung der Arbeiterkammer und die Energieberatung der Länder kosten nichts, und ein Anruf beim Lieferanten dauert zehn Minuten.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Günstiger-Strom-Gesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — § 28 Ratenzahlung, § 30 Grundversorgung, § 34 Abschaltung, § 36 gestützter Preis, § 42 Rechnungen, § 188 Inkrafttreten (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) samt Erläuterungen, kundgemacht Juli 2026 (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Ihr Recht auf Ratenzahlung (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Abschaltung und Grundversorgung (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Sozialtarif für Strom (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Oberer Referenzwert für den gestützten Preis gemäß § 36 Abs. 4 ElWG — 3. Quartal 2026: 101,79 Euro je Megawattstunde (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Wohnschirm Energie sowie Beratungsstellen und Überbrückungshilfen (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 1333 ABGB — Betreibungs- und Einbringungskosten (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 1486 ABGB — dreijährige Verjährung (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Strompreismonitor, Stichtag 1. Jänner 2026 (abgerufen 25. August 2026)