Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit
Was die Grundversorgung rechtlich ist
Die Grundversorgung ist kein Produkt, das man bestellt, sondern ein Anspruch, den man geltend macht. Bis zum 23. Dezember 2025 stand er in § 77 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010. Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025, ist § 77 ElWOG außer Kraft getreten; seit 24. Dezember 2025 findet sich dieselbe Verpflichtung in § 30 ElWG unter der Überschrift „Recht auf Grundversorgung".
Der Kern hat sich nicht verändert. Jeder Lieferant, zu dessen Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushalten zählt, muss Sie mit Strom beliefern, wenn Sie sich ihm gegenüber auf die Grundversorgung berufen. Das Gesetz nennt das Kontrahierungszwang, und es ist eine der wenigen Stellen im Energierecht, an denen ein Unternehmen einen Vertrag schließen muss, den es lieber nicht schließen würde. Der Anspruch richtet sich gegen einen Lieferanten Ihrer Wahl, nicht gegen den Staat und nicht gegen den Netzbetreiber. Parallel dazu ist dieser verpflichtet, die Netzdienstleistung zu erbringen, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn bei ihm bis zu diesem Zeitpunkt Rückstände offen sind.
Was sie 2026 kostet
Hier liegt die eigentliche Neuerung, und sie geht in der Berichterstattung über das ElWG unter. Die alte Fassung sagte, der Allgemeine Tarif der Grundversorgung dürfe nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucherkunden versorgt wird. Das war in der Praxis der Bestandskundentarif, also die Preisliste für jene, die seit Jahren nichts unternommen haben. Die neue Fassung des § 30 Abs. 1 ElWG stellt auf etwas anderes ab: auf „den jeweiligen Preis von gegenüber Neukundinnen und Neukunden angebotenen Standardprodukten".
Grundversorgung ist seit 24. Dezember 2025 nicht mehr per Definition der teuerste Tarif im Haus. Maßgeblich ist das Standardprodukt für Neukunden. Wien Energie, EVN und Salzburg AG schreiben genau das inzwischen auf ihre Seiten: Wer sich auf die Grundversorgung beruft, bekommt den gewünschten Stromtarif für Neukundinnen und Neukunden verrechnet.
Womit die interessante Frage die nach den Rabatten ist. Landesversorger führen ihre Standardtarife üblicherweise mit zwei Preisen: einem Listenpreis und einem deutlich niedrigeren Preis, der an Bedingungen wie eine zwölfmonatige Bindung geknüpft ist. Bei der Salzburg AG lag der Arbeitspreis des Tarifs „Strom Privat 24" am 25. August 2026 bei 20,28 Cent je Kilowattstunde brutto ohne Rabatte und bei 12,00 Cent inklusive Rabatten, das Grundentgelt bei 36,00 € im Jahr. Der Listenpreis ist damit um 69 Prozent höher. Bei 3.500 Kilowattstunden im Jahr macht diese eine Zeile 289,80 € aus, und zwar allein beim Energieanteil.
Ob ein Kunde in der Grundversorgung Anspruch auf den rabattierten Preis hat oder auf den Listenpreis verwiesen werden darf, ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich geregelt. Eine veröffentlichte Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt. Lassen Sie sich den angesetzten Preis deshalb schriftlich geben und vergleichen Sie ihn mit dem, was derselbe Anbieter auf seiner eigenen Tarifseite bewirbt.
Die häufigste Verwechslung beim Preisvergleich. Der Durchschnittswert von 30,62 Cent je Kilowattstunde aus dem E-Control-Preismonitor mit Stichtag 1. Jänner 2026 enthält Netzentgelte, Steuern und Abgaben. Der Arbeitspreis auf einer Tarifseite enthält davon nichts. Wer die beiden Zahlen nebeneinanderstellt, kommt zu einem Ergebnis, das um mehr als die Hälfte danebenliegt. Welche Posten in Ihrer Rechnung stecken, steht unter Stromrechnung lesen.
Wer sich darauf berufen kann
Berechtigt sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen. Eine Einkommensprüfung gibt es nicht, ein Nachweis der Bedürftigkeit ebenso wenig, und Sie müssen auch nicht begründen, warum Sie den Anspruch geltend machen. Praktisch relevant wird er in drei Lagen: bei Zahlungsschwierigkeiten und drohender Abschaltung, nach einer bereits erfolgten Abschaltung und dann, wenn Sie schlicht keinen Anbieter finden, der einen Vertrag mit Ihnen schließen will.
Kostenlos ist das nicht in jedem Fall. Lieferant und Netzbetreiber dürfen jeweils eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen, die je Vertragsverhältnis einen Monatsbetrag nicht übersteigen darf. Geraten Sie sechs Monate lang nicht in Zahlungsverzug, ist die Kaution zurückzuerstatten und von einer weiteren Vorauszahlung abzusehen. Kommt stattdessen ein Vorauszahlungszähler ins Spiel, kostet dessen Einbau laut E-Control einmalig 24,00 € und danach 1,92 € im Monat, das sind 23,04 € im Jahr.
Neu seit 1. Juni 2026: die Auffangversorgung
Das ElWG hat neben der Grundversorgung einen zweiten Mechanismus geschaffen, der heuer im Juni angelaufen ist und ohne Ihr Zutun greift. Endet Ihr Liefervertrag, ohne dass ein neuer besteht, gelten Sie ab dem Folgetag als vom Auffangversorger beliefert. Das betrifft vor allem zwei Fälle: die Kündigung durch den Lieferanten und den Ausfall eines Lieferanten, etwa durch Insolvenz. Haben Sie selbst gekündigt, greift die Auffangversorgung nicht.
- 1.6.2026Seit diesem Tag gibt es die Auffangversorgung in Österreich
- 6 MonateHöchstdauer, danach wird die Versorgung eingestellt
- 2 WochenFrist, mit der Sie jederzeit selbst kündigen dürfen
Wer diese Rolle übernimmt, entscheidet die E-Control in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren; ernannt wird jener Lieferant mit dem geringsten Aufschlag, und der Arbeitspreis ist an Börsenprodukte gekoppelt. Welches Unternehmen den Zuschlag bekommen hat, ist auf den Seiten der E-Control, die wir abrufen konnten, nicht genannt. Die Behörde ist verpflichtet, den Eintritt der Auffangversorgung und den betreffenden Versorger im Anlassfall auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Die sechs Monate sind eine harte Grenze. Die E-Control schreibt dazu, dass die Stromversorgung eingestellt wird, wenn innerhalb dieser Frist kein neuer Liefervertrag zustande kommt. Sie schreibt außerdem, der Preis in der Auffangversorgung liege wahrscheinlich über anderen am Markt verfügbaren Tarifen. Beides spricht dafür, die Frist nicht auszureizen. Wann sich ein Wechsel rechnet und wann der bessere Preis im bestehenden Vertrag steckt, steht unter Wechseln oder bleiben.
Der Umzug ohne Anmeldung
Das ist der Fall, den kaum jemand auf dem Schirm hat, und er trifft regelmäßig Menschen ohne jede Zahlungsschwierigkeit. Für Strom in einer neuen Wohnung brauchen Sie zwei Verträge: einen Liefervertrag mit dem Anbieter Ihrer Wahl und einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber, über dessen Leitungen Sie versorgt werden. Der Zähler läuft aber unabhängig davon, ob jemand diese beiden Verträge geschlossen hat.
Wer beim Einzug nichts unternimmt, bemerkt das oft erst mit der ersten Jahresabrechnung, und dann geht es um zwölf Monate Verbrauch, für die keine Tarifwahl getroffen wurde. Was in dieser Zeit verrechnet wird, hängt davon ab, wie Netzbetreiber und Lieferant den Zählpunkt geführt haben. Eine ausdrückliche Regel für den Bezug ganz ohne Vertrag enthält das ElWG in der Fassung, die wir gelesen haben, nicht; maßgeblich sind die Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. Genau das ist der Grund, warum sich diese Nachforderungen so schwer vorhersagen lassen.
Der Ausweg ist unspektakulär und wirkt sofort: Lesen Sie den Zähler ab, fotografieren Sie ihn mit dem Datum, melden Sie sich beim Netzbetreiber an und schließen Sie einen Liefervertrag. Jeder Tag früher verkürzt den Zeitraum, der später rückwirkend abgerechnet wird. Kommt trotzdem eine hohe Forderung, hilft Nachzahlung Strom weiter.
So berufen Sie sich darauf
- Lieferanten aussuchen Sie können sich gegenüber jedem Stromlieferanten auf die Grundversorgung berufen, der an Ihrer Adresse Haushalte beliefert. Das muss nicht Ihr bisheriger sein. Welche Anbieter das an Ihrem Zählpunkt sind, zeigt der kostenlose Tarifkalkulator der E-Control.
- Schriftlich berufen Teilen Sie dem Lieferanten schriftlich mit, dass Sie sich auf die Grundversorgung nach § 30 ElWG berufen. Die E-Control stellt dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit. Nennen Sie Zählpunktnummer, Adresse und, falls vorhanden, Ihre Kundennummer.
- Denselben Schritt beim Netzbetreiber setzen Der Netzbetreiber muss die Netzdienstleistung erbringen, sobald Sie sich berufen haben, unabhängig von offenen Rückständen. Er erfährt davon nicht automatisch, deshalb schreiben Sie ihm parallel.
- Kaution klären und begrenzen Beide Seiten dürfen je eine Sicherheitsleistung verlangen, jede höchstens in Höhe eines Monatsbetrags. Wird mehr gefordert, widersprechen Sie unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 und Abs. 4 ElWG.
- Preis nachrechnen und weitersuchen Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welcher Arbeitspreis und welches Grundentgelt gelten, und halten Sie das neben die Angebote am Markt. Sobald Ihre Zahlungen wieder verlässlich laufen, wechseln Sie.
Der Weg über die Beratungsstellen der Arbeiterkammer, der E-Control-Hotline unter 0800 21 20 20 oder der Schlichtungsstelle steht Ihnen dabei jederzeit offen und kostet nichts. Alle Schritte oben können Sie ohne fremde Hilfe gehen.
Wieder heraus, und was mit den Schulden ist
Der Ausstieg ist der einfachste Teil der ganzen Sache. Ein Vertrag in der Grundversorgung bindet Sie nicht, ein Lieferantenwechsel kostet nichts, und sobald Ihre laufenden Zahlungen wieder verlässlich sind, stehen Ihnen auch die rabattierten Angebote offen. Sinnvoll ist der Wechsel meist genau dann, weil die Grundversorgung ohne Bindung und ohne Preisgarantie auskommt.
Die Altschulden sind davon unberührt. Die Grundversorgung sichert die Belieferung, sie tilgt nichts, und die E-Control weist eigens darauf hin, dass der Anbieter versuchen kann, diese Beträge einzutreiben. Dafür brauchen Sie eine eigene Vereinbarung. Auf Ratenzahlung haben Sie seit dem ElWG einen gesetzlichen Anspruch, und ein realistisch angesetzter monatlicher Teilbetrag, auf manchen Rechnungen Akonto genannt, verhindert, dass sich derselbe Rückstand im Folgejahr wieder aufbaut. Droht bereits die Abschaltung, sind die einzuhaltenden Schritte unter Abschaltung verhindern aufgelistet.
Wenn Sie das nicht selbst durchgehen wollen, übernehmen wir es. Wir sehen uns Ihre Abrechnung, den angesetzten Preis und die verrechnete Kaution an, prüfen gegen das Preisblatt und den Gesetzestext und sagen Ihnen, was daran haltbar ist. Die Prüfung kostet Sie nichts; wie wir arbeiten, steht unter Stromkosten senken und Stromrechnung prüfen.
Bei Gas gilt weiter die alte Regel
Seit Ende 2025 laufen Strom und Gas hier auseinander, und das wird oft übersehen. Für Erdgas ist § 124 Gaswirtschaftsgesetz 2011 unverändert in Kraft. Dort steht nach wie vor, der Allgemeine Tarif der Grundversorgung dürfe nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucherkunden versorgt wird. Deshalb finden Sie auf den Seiten der Versorger für Gas weiterhin ein konkret benanntes Produkt als Grundversorgungstarif, während für Strom auf den jeweiligen Neukundentarif verwiesen wird.
| Punkt | Strom ab 24.12.2025 | Erdgas 2026 |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 30 ElWG | § 124 GWG 2011 |
| Maßgeblicher Preis | Standardprodukt für Neukunden | Tarif der größten Kundengruppe |
| Automatische Auffanglösung | Auffangversorgung, seit 1.6.2026 | Ersatzversorgung |
| Kaution | max. 1 Monatsbetrag | max. 1 Monatsbetrag |
Wer beide Sparten beim selben Landesversorger hat, sollte die zwei Verträge getrennt ansehen, weil für sie unterschiedliche Preisregeln gelten. Was auf der Gasseite ansonsten zu holen ist, steht unter Gaskosten senken.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, geltende Fassung — § 30 Grundversorgung, §§ 31 bis 33 Auffangversorgung, § 34 Abschaltung, § 188 Inkrafttreten (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, ElWOG 2010 § 77 Grundversorgung, Fassung bis 23. Dezember 2025 — Abs. 2, alte Preisregel; Außerkrafttretensdatum 23.12.2025 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 124 Grundversorgung — Abs. 2, für Erdgas unverändert in Kraft (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Auffangversorgung — Beginn 1. Juni 2026, Höchstdauer sechs Monate, Preishinweis (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Abschaltung und Grundversorgung — Mahnverfahren, Kaution, Vorauszahlungszähler, Musterbrief (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Insolvenz eines Anbieters — Auffangversorgung für Strom, Ersatzversorgung für Gas (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Einfach übersiedeln — Liefervertrag und Netznutzungsvertrag beim Einzug (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Ausschreibungsverfahren Auffangversorger — Edikt zu GZ V ZUW 01/26, Ernennung mit Wirkung zum 1. Juni 2026 (abgerufen 25. August 2026)
- Wien Energie, Grundversorgung — Verrechnung des Neukundentarifs bei Strom, benanntes Produkt bei Erdgas (abgerufen 25. August 2026)
- Salzburg AG, Strom für Privatkunden, Tarif „Strom Privat 24" — Arbeitspreis brutto mit und ohne Rabatte, Grundentgelt (abgerufen 25. August 2026)