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Servicepauschale zurückholen — Handy und Internet

Jahrelang stand einmal im Jahr eine Position auf der Handyrechnung, für die niemand eine Gegenleistung benennen konnte, und in vielen Altverträgen steht sie noch immer. Erste Gerichte haben Kundinnen und Kunden recht gegeben, endgültig geklärt ist die Frage nicht. Wir fordern den Betrag für Sie zurück — gemeinsam mit allem anderen, was auf Ihren Verträgen zu viel verrechnet wurde.

Was die Servicepauschale auf Ihrer Handy- und Internetrechnung ist

Jahrelang haben die österreichischen Mobilfunk- und Internetanbieter zusätzlich zum vereinbarten Tarif ein Pauschalentgelt verrechnet, das mit Ihrem Verbrauch nichts zu tun hatte. Auf der Rechnung heißt es je nach Anbieter Servicepauschale, Serviceentgelt oder Servicegebühr, und es taucht nicht monatlich auf, sondern einmal im Jahr in einem bestimmten Monat. Laut tarife.at verlangte A1 zuletzt 34,90 Euro im Jahr, Magenta 33 Euro und Drei 27 Euro.

Genau diese Taktung ist der Grund, warum die Pauschale so selten auffällt: Ein einzelner Monat, der um gut dreißig Euro höher ausfällt, geht im Jahreslauf unter. Bei Neuverträgen ist sie inzwischen weg — Magenta strich sie im November 2023, Drei und A1 im Februar 2024 —, Bestandskunden wird sie laut tarife.at aber vielfach weiter verrechnet. Betroffen sind Handyverträge genauso wie Festnetz- und Internetverträge, und wer beides beim selben Anbieter hat, findet die Position häufig zweimal auf derselben Rechnung. Wie das mit Tarif, Bindung und Zusatzpaketen zusammenspielt, steht auf den Seiten zu Handykosten und Internetkosten.

  • 27–34,90 €Jahrespauschale bei Drei, Magenta und A1 vor der Abschaffung — Angaben tarife.at
  • 250+Fälle, in denen Anbieter laut help.ORF.at zurückzahlten, bevor ein Urteil erging
  • 15 €Ø Ersparnis pro Monat, die unsere Kundinnen und Kunden beim Handyvertrag erreichen

Warum die Servicepauschale rechtlich strittig ist

Ein Entgelt braucht eine Gegenleistung, und eine Vertragsklausel muss erkennen lassen, wofür bezahlt wird. Der Oberste Gerichtshof hat dazu am 18. Oktober 2022 in den Verbandsverfahren 4 Ob 59/22p und 4 Ob 62/22d Grundsätze aufgestellt: Ein zusätzliches Fixentgelt für Leistungen, die wirtschaftlich nicht gesondert werthaltig sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit gröblich benachteiligend.

Wichtig dabei, weil es regelmäßig falsch dargestellt wird: Diese beiden Entscheidungen betrafen Fitnessstudio-Verträge, nicht den Mobilfunk. In einem der Verfahren ging es um eine halbjährliche Servicepauschale von 19,90 Euro, bei der aus dem Vertrag nicht hervorging, wofür sie verrechnet wird. Erstinstanzliche Gerichte haben den Gedanken danach auf Telekomverträge übertragen, weil dort dieselbe Frage auftaucht. Die Bundesarbeitskammer hat im Jänner 2024 Verbandsklagen gegen A1, Magenta und Drei eingebracht, um die Sache für die Branche klären zu lassen.

Was Gerichte zur Servicepauschale bisher entschieden haben

Hier ist Genauigkeit wichtiger als ein großes Versprechen, deshalb der ungeschönte Stand:

  • Einzelverfahren wurden gewonnen. Sechs Kundinnen und Kunden haben gegen die Pauschale geklagt und recht bekommen. Es sind je drei Urteile gegen A1 und gegen Magenta, und sie sind nach einem Bericht des Wirtschaftsmagazins GEWINN vom August 2024 alle rechtskräftig.
  • Auch der VKI hat Musterprozesse gewonnen. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beurteilte die Einhebung der Pauschale in zwei Verfahren als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (6 C 690/23y und 10 C 55/24x, beide rechtskräftig).
  • In über 250 Fällen wurde vorher gezahlt. A1, Magenta und Drei haben laut help.ORF.at die Pauschale erstattet und damit ein Urteil abgewendet.
  • Die Verbandsverfahren sind offen, und eine Entscheidung des OGH speziell zu Telekomverträgen gibt es bislang nicht.

Was das praktisch heißt: Eine Rückforderung ist gut begründet und wird oft erfüllt, garantiert ist sie nicht. Wer Ihnen eine Erfolgsgarantie gibt oder von einem OGH-Urteil zur Handy-Servicepauschale spricht, verkauft Ihnen etwas, das es derzeit nicht gibt.

So finden Sie die Servicepauschale in Ihren eigenen Unterlagen

Sehen Sie im Kundenportal Ihres Anbieters nach, welcher Monat aus der Reihe fällt, und öffnen Sie genau diese Rechnung: Die Pauschale steht als eigene Zeile zwischen Grundentgelt und Zusatzpaketen. Notieren Sie sich Anbieter, Vertragsnummer, Datum und Betrag — mehr braucht es zunächst nicht.

Wie weit die Unterlagen zurückreichen, ist geregelt: Laut RTR müssen Anbieter, die per E-Mail zustellen, die Rechnungen sieben Jahre rückwirkend kostenlos bereitstellen. Fehlt ein Jahr im Portal, fordern Sie es schriftlich an; bei längst beendeten Verträgen hilft der Kontoauszug weiter.

Künftig wegfallen lassen oder rückwirkend zurückfordern?

Das sind zwei verschiedene Dinge, die gern durcheinandergeraten. Nach vorne geht es um die Frage, ob die Pauschale in Ihrem Vertrag überhaupt weiter verrechnet werden darf — das klären derzeit die Verbandsverfahren. Bei Neuverträgen haben die großen Anbieter sie ohnehin gestrichen. Nach hinten geht es um bereits bezahltes Geld, und das ist eine ganz normale zivilrechtliche Geldforderung.

Für die Zwischenzeit hat die Arbeiterkammer geraten, die Pauschale vorerst weiter zu bezahlen und das Ergebnis abzuwarten; wer die Zahlung einstellt, hat rasch Mahnspesen und ein Inkassoverfahren am Hals. Der ruhigere Weg ist, weiter zu zahlen und das Bezahlte zurückzuverlangen. Dass der Anbieter deshalb kündigt, ist nicht gedeckt: Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in einem der VKI-Verfahren festgehalten, dass eine Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung dem Kontrahierungszwang des § 128 TKG widerspricht.

Wie wir die Servicepauschale für Sie zurückholen

  1. Verträge aufnehmen. Alle Handy-, Festnetz- und Internetverträge des Haushalts, samt den Rechnungen der letzten Jahre.
  2. Betroffene Positionen bestimmen. Welcher Anbieter hat wann welche Pauschale verrechnet — Vertrag für Vertrag, auch für längst beendete.
  3. Rückforderung stellen. Wir fordern schriftlich und begründet mit Frist, über unser konzerneigenes Verbraucherinkasso. Sie müssen dafür nichts vorstrecken und nichts selbst schreiben.
  4. Nachfassen. Reagiert der Anbieter nicht oder ablehnend, besprechen wir die nächsten Schritte mit Ihnen — samt der Frage, ob sich der Aufwand noch lohnt.
  5. Vertrag optimieren. Unabhängig vom Ausgang der Rückforderung sehen wir uns an, was am laufenden Vertrag besser geht, meist ohne Anbieterwechsel. Danach übernimmt der Vertragswächter die Fristen und die auslaufenden Rabatte, damit Sie in zwei Jahren nicht wieder am selben Punkt stehen.

Wann sich das Schlichtungsverfahren der RTR anbietet

Für Streit mit einem Telekomanbieter gibt es in Österreich einen eigenen, kostenlosen Weg: die Schlichtungsstelle für Kommunikationsdienste bei der RTR. Voraussetzung ist eine schriftliche Beschwerde beim Anbieter, mit deren Antwort Sie nicht zufrieden sind; danach bleibt Ihnen ein Jahr Zeit für den Antrag. Der Streitwert muss laut RTR mindestens 20 Euro betragen.

Was Sie dort bekommen, ist kein Urteil, sondern ein Lösungsvorschlag — nehmen ihn beide Seiten an, ist die Sache verbindlich erledigt. Für eine einzelne strittige Pauschale ist das ein sinnvoller erster Schritt. Der Unterschied zu unserem Weg liegt im Aufwand: Das Verfahren läuft je Vertrag und auf eigene Faust, und auf die erste Beschwerde kommt häufig eine Standardantwort, nach der sich entscheidet, ob jemand nachfasst. Bei fünf Positionen im Haushalt führen Sie das fünfmal. Wir nehmen alle Verträge in einem Durchgang auf und führen den Schriftverkehr samt Fristen.

Was die Rückholung kostet — und wann sie sich lohnt

Nichts im Voraus, und nichts, wenn wir nichts erreichen. Das Analysegespräch und die Prüfung Ihrer Verträge kosten Sie keinen Cent; holen wir Geld zurück oder senken wir Ihre laufenden Kosten, behalten wir davon einen Anteil, bemessen an der nachgewiesenen Ersparnis und an den zurückgeholten Beträgen. Wie hoch dieser Anteil in Ihrem Fall ist, steht in Ihrem Auftrag, bevor Sie unterschreiben.

Rechnen Sie ehrlich mit: Bei einem einzigen Handyvertrag geht es um einen überschaubaren Betrag, und den holen Sie mit den Musterschreiben von Arbeiterkammer und VKI gut selbst. Interessant wird die Sache bei Haushalten mit mehreren Verträgen, bei alten, längst gekündigten Verträgen, die niemand mehr im Kopf hat, und dann, wenn Sie die Prüfung ohnehin auf Strom, Gas und Betriebskosten ausdehnen wollen. Der zweite große Rückholbereich sind Bankgebühren: Kreditgebühren zurückholen, wo bereits Entscheidungen des OGH vorliegen.

Wenn Sie wissen wollen, wie viele Pauschalen in Ihrem Haushalt zusammenkommen, bringen Sie einfach die letzten Rechnungen ins Analysegespräch mit — zwei Stunden, einmalig, persönlich oder online. Wir sagen Ihnen danach, was wir fordern würden und wie realistisch das ist, auch dann, wenn die Antwort lautet, dass sich der Aufwand nicht auszahlt. Fragen Sie die Prüfung an, sie kostet Sie nichts.

Häufige Fragen

Was ist die Servicepauschale bei Handy und Internet?

Ein pauschaler Betrag, den die österreichischen Mobilfunk- und Internetanbieter zusätzlich zum vereinbarten Tarif verrechnet haben, üblicherweise einmal im Jahr. Laut tarife.at verlangte A1 zuletzt 34,90 Euro im Jahr, Magenta 33 Euro und Drei 27 Euro; bei Neuverträgen ist die Pauschale seit 2023 beziehungsweise 2024 weggefallen, Bestandskunden wird sie vielfach weiter verrechnet. Auf der Rechnung steht sie als eigene Zeile, häufig als Servicepauschale, Serviceentgelt oder Servicegebühr bezeichnet.

Kann ich die Servicepauschale zurückfordern?

Fordern können Sie sie jedenfalls, ob Sie damit durchkommen, ist eine andere Frage. Einzelne Kundinnen und Kunden haben vor Bezirksgerichten gewonnen, und laut help.ORF.at haben die Anbieter in mehr als 250 Fällen zurückgezahlt, bevor es überhaupt zu einem Urteil kam. Eine höchstgerichtliche Entscheidung speziell zu Telekomverträgen liegt aber nicht vor, und die Anbieter halten ihre Pauschalen weiterhin für zulässig.

Hat der Oberste Gerichtshof über die Servicepauschale im Mobilfunk entschieden?

Nein. Die dazu ständig zitierten Entscheidungen 4 Ob 59/22p und 4 Ob 62/22d vom 18. Oktober 2022 stammen aus Verbandsverfahren gegen einen Fitnessstudio-Betreiber, nicht aus dem Mobilfunk. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgesprochen, dass ein zusätzliches Fixentgelt ohne gesondert werthaltige Gegenleistung gröblich benachteiligend ist. Erstinstanzliche Gerichte haben diesen Grundsatz auf Telekomverträge übertragen, höchstgerichtlich geklärt ist die Branchenfrage damit nicht.

Wie weit zurück kann ich die Servicepauschale zurückfordern?

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in den Musterprozessen des Vereins für Konsumenteninformation bestätigt, dass für die Rückforderung die dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB gilt, weil ohne gültige Vereinbarung gezahlt wurde. Den Einwand der Gegenseite, es greife die kurze dreijährige Verjährung, hat das Gericht verworfen. Höchstgerichtlich abgesichert ist diese Linie noch nicht. Wie weit Sie im konkreten Fall kommen, hängt vom Vertrag und von Ihren Belegen ab.

Wie viel Geld geht es dabei?

Für einen einzelnen Vertrag über mehrere Jahre meist ein zwei- bis niedriger dreistelliger Betrag. Spürbar wird es in Haushalten mit mehreren Verträgen: zwei Handys für die Erwachsenen, zwei für die Kinder, dazu Festnetz und Internet ergibt schnell fünf bis sechs Positionen, die jedes Jahr verrechnet wurden. Wer Internet und Mobilfunk beim selben Anbieter hat, zahlt die Pauschale nicht selten zweimal.

Muss ich die Servicepauschale weiter zahlen, solange nichts entschieden ist?

Die Arbeiterkammer hat ausdrücklich dazu geraten, die Pauschale vorerst weiter zu bezahlen und das Ergebnis der Verbandsverfahren abzuwarten. Wer einfach nicht zahlt, riskiert Mahnspesen und ein Inkassoverfahren, und die offene Rechtsfrage schützt davor nicht. Eine Rückforderung stellt man daher üblicherweise für bereits bezahlte Beträge, nicht durch Zahlungsverweigerung.

Kann mir der Anbieter wegen einer Rückforderung kündigen?

Eine Rückforderung ist eine zivilrechtliche Geldforderung, sie kündigt weder Ihren Vertrag noch berührt sie Ihre Rufnummer. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in einem der vom VKI geführten Verfahren festgehalten, dass eine Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung dem Kontrahierungszwang des § 128 TKG widerspricht und die Durchsetzung eigener Ansprüche keine solche Rechtfertigung ist. Sollte ein Anbieter dennoch mit Kündigung reagieren, ist das ein eigener Streitpunkt.

Wo finde ich alte Rechnungen, auf denen die Pauschale steht?

Im Kundenportal Ihres Anbieters und in Ihrem Mailpostfach. Laut RTR müssen Anbieter, die Rechnungen per E-Mail zustellen, diese sieben Jahre rückwirkend kostenlos zur Verfügung stellen. Auf eine Papierrechnung haben Sie ebenfalls ein Recht, und sie darf nichts kosten. Fehlt Ihnen ein Jahr, fordern Sie die Rechnungen schriftlich beim Anbieter an.

Was bringt ein Schlichtungsverfahren bei der RTR?

Die Schlichtungsstelle für Kommunikationsdienste bei der RTR versucht, zwischen Ihnen und dem Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu finden, und ist für Sie kostenlos. Voraussetzung ist eine schriftliche Beschwerde beim Anbieter; danach haben Sie ein Jahr Zeit für den Antrag. Der Streitwert muss mindestens 20 Euro betragen, zwischen 20 und 150 Euro läuft ein verkürztes Verfahren. Die RTR entscheidet nicht wie ein Gericht, sondern schlägt eine Lösung vor.

Kann ich das nicht selbst machen?

Ja, und für einen einzelnen Vertrag ist das ein vernünftiger Weg. Arbeiterkammer und VKI stellen dazu Informationen und Musterschreiben bereit, und die Beschwerde beim Anbieter kostet Sie nur Zeit. Wir sind dann sinnvoll, wenn mehrere Verträge und mehrere Anbieter zusammenkommen und Sie nicht selbst nachlaufen wollen.

Was dabei herausgekommen ist

Keine gerechneten Beispiele, sondern Fälle von Kundinnen und Kunden, die wir mit ihrer Zustimmung veröffentlicht haben.

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