Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 9 Min. Lesezeit
Was vor einer Abschaltung vorgeschrieben ist
Seit 24. Dezember 2025 steht die Regel im Elektrizitätswirtschaftsgesetz, davor stand sie im ElWOG. Inhaltlich hat sich wenig geändert, an einer Stelle wurde sie sogar strenger. Der Netzbetreiber muss bei Zahlungsverzug zumindest zweimal mahnen und jeder Mahnung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die zweite Mahnung muss ausdrücklich anführen, dass nach Ablauf dieser Frist der Netzzugang abgeschaltet wird, und sie muss die voraussichtlichen Kosten dieser Abschaltung beziffern. Zugestellt wird die letzte Mahnung per Einschreiben. Verletzt wurde nicht der Netz-, sondern der Liefervertrag, dann trifft dieselbe Pflicht den Stromlieferanten.
Neu ist der Katalog in § 34 Abs. 1: Jede dieser Mahnungen muss Sie auf sechs Möglichkeiten hinweisen, und zwar mit einer Musterformulierung, die die E-Control vorgibt. Genannt werden müssen das Recht auf Lieferantenwechsel, das Vergleichsinstrument der Behörde, das Recht auf Ratenzahlung, das Recht auf Grundversorgung, das Recht auf einen Vorauszahlungszähler sowie die Anlauf- und Beratungsstellen. Wer eine Mahnung in der Hand hält, in der davon nichts steht, sollte genau das gegenüber dem Unternehmen ansprechen.
Zwei Mahnungen, zwei Fristen, mindestens vier Wochen. Rechnerisch vergehen zwischen der ersten Mahnung und dem frühestmöglichen Abschalttermin also gut vier Wochen. Das ist der Zeitraum, in dem sich etwas bewegen lässt, und er ist kürzer, als er sich anfühlt.
Es gibt Fälle ohne Mahnverfahren. Endet der Liefervertrag durch ordentliche Kündigung oder Zeitablauf, muss niemand mahnen. Dasselbe gilt bei missbräuchlichem Verhalten, etwa bei einer Manipulation des Zählers. Wer ohne gültigen Liefervertrag dasteht, wird zunächst in die Auffangversorgung übernommen; läuft auch die aus, muss der Netzbetreiber eingeschrieben darüber informieren, dass die Abschaltung droht.
Ein Mindestbetrag steht nirgends im Gesetz. Auch eine kleine offene Forderung kann formal eine Abschaltung tragen, sofern das Mahnverfahren vollständig eingehalten wurde.
Was Mahnung und Wiedereinschaltung kosten dürfen
Die Beträge sind gedeckelt, und zwar in § 11 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung. Es sind Höchstpreise ohne Umsatzsteuer, auf der Rechnung stehen sie um 20 Prozent höher.
| Vorgang | netto | brutto |
|---|---|---|
| Erste Mahnung | 0,00 € | 0,00 € |
| Jede weitere Mahnung | 1,50 € | 1,80 € |
| Letzte Mahnung vor der Abschaltung | 5,00 € | 6,00 € |
| Abschaltung und Wiedereinschaltung vor Ort wegen Zahlungsverzugs | 25,00 € | 30,00 € |
| Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne | 0,00 € | 0,00 € |
| Abschaltung auf eigenen Wunsch oder aus anderem Grund, vor Ort | 30,00 € | 36,00 € |
Der wichtigste Wert sind die 25 Euro netto: Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs zusammen, vor Ort, wegen Zahlungsverzugs. Bei einem intelligenten Messgerät läuft beides aus der Ferne, und dann darf gar nichts verrechnet werden. Der Rückstand selbst bleibt samt Verzugszinsen bestehen. Wie sich eine Nachforderung zusammensetzt, steht im Ratgeber zur Nachzahlung beim Strom.
Eine Ungereimtheit gehört dazugesagt: Die Verordnung verweist im Wortlaut noch auf § 82 Abs. 3 ElWOG 2010, und diese Bestimmung ist seit 24. Dezember 2025 außer Kraft. Gemeint ist erkennbar das heutige Mahnverfahren nach § 34 ElWG, saniert ist die Verweisung bislang nicht.
Die zwei Wochen bis zur nächsten Frist nutzen
Die Reihenfolge zählt, weil jeder Schritt den nächsten offenlässt. Wer zuerst die Raten versucht und erst danach die Grundversorgung, verliert nichts.
- Anrufen, bevor die Frist abläuft Die Telefonnummern von Lieferant und Netzbetreiber stehen auf der letzten Rechnung. Beide müssen kontaktiert werden, weil Energie und Netz getrennt verrechnet werden.
- Ratenzahlung schriftlich verlangen Nach § 28 ElWG besteht ein Rechtsanspruch auf Raten über bis zu zwölf Monate. Mit der Geltendmachung fällt die Fälligkeit der Nachzahlung weg. Die E-Control stellt dafür eine Musterformulierung bereit.
- Auf die Grundversorgung berufen Wer die Raten nicht schafft, kann sich nach § 30 ElWG auf die Grundversorgung berufen. Der Lieferant muss dann liefern, der Netzbetreiber muss das Netz zur Verfügung stellen, auch wenn Rückstände offen sind.
- Vorauszahlungsfunktion ansprechen Seit 1. April 2026 gibt es ein eigenes Recht auf einen Vorauszahlungszähler. Er verhindert neue Schulden und lässt sich mit einer Vereinbarung über die Abzahlung der alten kombinieren.
- Beratungsstelle einschalten Schuldenberatung, Caritas, Volkshilfe oder der Wohnschirm beraten kostenlos und können in Teilen auch Energieschulden übernehmen. Der Termin sollte vor dem Ablauf der Frist stattfinden, nicht danach.
Ratenzahlung: das Recht, das die Fälligkeit aufhebt
§ 28 ElWG ist unter den drei Rechten das mit der geringsten Hürde. Bei einer Nachzahlung aus einer Rechnung müssen Netzbetreiber und Lieferanten eine Ratenzahlung über bis zu zwölf Monate einräumen, in begründeten Fällen über bis zu achtzehn. Kommt die Nachforderung aus einer Monatsrechnung, sind einmal im Jahr sechs Monate vorgesehen. Die konkrete Laufzeit innerhalb dieses Rahmens bestimmen Sie, nicht das Unternehmen.
Der praktisch entscheidende Satz steht in Absatz 2: Sobald Sie das Recht geltend machen, ist die Fälligkeit der Nachzahlung aufgehoben. Ein Betrag, der nicht fällig ist, kann keinen Zahlungsverzug begründen, und ohne Zahlungsverzug trägt das Mahnverfahren nicht. Vorzeitig zurückzahlen dürfen Sie jederzeit, auch in Teilbeträgen. Wenn schon absehbar ist, dass der monatliche Teilbetrag dauerhaft zu niedrig angesetzt ist, lohnt parallel dazu ein Blick auf die Anpassung des Teilbetrags, sonst wiederholt sich dasselbe im nächsten Jahr.
Grundversorgung gegen Kaution
Jeder Lieferant, der an Ihrer Adresse Haushalte beliefert, unterliegt einem Kontrahierungszwang: Berufen Sie sich auf die Grundversorgung, muss er Sie aufnehmen, zum Preis seines Standardprodukts für Neukundinnen und Neukunden. Verlangt werden darf eine Sicherheitsleistung, die höchstens einem Teilzahlungsbetrag für einen Monat entspricht. Der Netzbetreiber darf noch einmal denselben Betrag als Kaution verlangen und ist im Gegenzug auch dann zur Netzdienstleistung verpflichtet, wenn Rückstände offen sind. Bleiben Sie sechs Monate lang ohne Zahlungsverzug, ist die Kaution zurückzuerstatten.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden. Die alten Schulden sind mit der Grundversorgung nicht erledigt, sie können weiter eingetrieben werden. Und wer nach der Berufung erneut in Zahlungsverzug gerät, darf sehr wohl vom Netz getrennt werden, es sei denn, er verpflichtet sich zur Vorausverrechnung per Prepayment. Der Preis in der Grundversorgung ist in aller Regel kein guter, weshalb sie ein Zwischenschritt bleiben sollte; warum das so ist und wie Sie wieder herauskommen, steht im Ratgeber zur Grundversorgung.
Der Vorauszahlungszähler
Seit 1. April 2026 steht in § 29 ElWG ein eigenes Recht auf die Vorauszahlungsfunktion, und ausdrücklich dazu der Satz, dass daraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das Prinzip entspricht einer Wertkarte: Sie laden einen Betrag auf, der Zähler rechnet ihn ab, und ist das Guthaben aufgebraucht, wird nachgeladen. Neue Schulden entstehen dabei nicht, und Lieferant und Netzbetreiber können mit Ihnen vereinbaren, dass über einen Aufschlag je Kilowattstunde die alten Rückstände nach und nach mitgetilgt werden.
Bei den Kosten lohnt der Blick in die Verordnung. § 10 Abs. 3 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung deckelt die Prepaymentzählung über ein intelligentes Messgerät mit 0,00 Euro je Monat, jede sonstige Prepaymentzählung mit 1,60 Euro netto, also 1,92 Euro brutto. Die E-Control nennt auf ihrer Informationsseite 24 Euro brutto einmalig für die Montage und 1,92 Euro im Monat, was den Fall ohne intelligentes Messgerät beschreibt. Für schutzbedürftige Haushalte im Sinne des Energiearmuts-Definitions-Gesetzes darf für Einbau, Austausch, Demontage und Nutzung überhaupt nichts verrechnet werden. Als schutzbedürftig gilt dort ein Haushalt, dessen Nettoeinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz um nicht mehr als 12 Prozent übersteigt; der Richtsatz selbst wird jedes Jahr im Jänner angepasst.
Winter, Kinder, Pflege: was im Gesetz fehlt
Hier ist die ehrliche Antwort die unbequeme. Ein Winterabschaltschutz, wie ihn etwa Frankreich oder Belgien kennen, existiert in Österreich nicht. Auch für Haushalte mit kleinen Kindern oder mit pflegebedürftigen Personen sieht weder das Elektrizitätswirtschaftsgesetz noch das Gaswirtschaftsgesetz einen eigenen Abschaltschutz vor. Die einzige zeitliche Schranke betrifft den Wochentag: Bei Haushalten und Kleinunternehmen darf nicht am letzten Arbeitstag vor einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag abgeschaltet werden.
Einen Ansatzpunkt gibt es dennoch. § 36 Abs. 8 ElWG ermächtigt den zuständigen Bundesminister, für Personen in begünstigten Haushalten, die auf stromintensive medizinische Geräte wie Beatmungs- oder Heimdialysegeräte angewiesen sind, einen Pauschalbetrag festzulegen. Eine solche Verordnung ließ sich mit Stand August 2026 nicht auffinden; die Ermächtigung steht im Gesetz, die Zahl dahinter noch nicht. Wer betroffen ist, sollte die Situation trotzdem gegenüber Lieferant und Netzbetreiber schriftlich schildern, weil viele Unternehmen freiwillige Härtefallregelungen haben und § 35 ElWG sie verpflichtet, geschulte Ansprechpersonen für soziale Einrichtungen bereitzuhalten.
Sozialtarif und echte Anlaufstellen
Seit 1. April 2026 gibt es den gestützten Preis nach § 36 ElWG, im Sprachgebrauch der Sozialtarif. Begünstigt sind Haushalte, die vom ORF-Beitrag befreit sind. Für ein Kontingent von 2.900 Kilowattstunden im Jahr gilt ein Energiepreis von 6 Cent je Kilowattstunde, darüber hinaus höchstens der obere Referenzwert, den die E-Control quartalsweise veröffentlicht. Für das dritte Quartal 2026 liegt dieser bei 101,79 Euro je Megawattstunde, also 10,18 Cent je Kilowattstunde. Nachgerechnet ergibt der Abstand von 4,18 Cent auf 2.900 Kilowattstunden rund 121 Euro netto im Jahr. Zum Vergleich: Ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden zahlt laut Preismonitor der E-Control zum 1. Jänner 2026 im Schnitt 1.071,73 € brutto im Jahr. Leben mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz an der Adresse, kommen für die vierte und jede weitere 52,50 Euro im Jahr dazu.
Die Befreiung selbst läuft über das ORF-Beitrags Service. Wer dort befreit ist, kann sich zusätzlich von den Erneuerbaren-Förderkosten befreien lassen, also von der Förderpauschale und dem Förderbeitrag auf der Stromrechnung. Welche Positionen das genau sind, zeigt der Ratgeber Stromrechnung lesen.
- Wohnschirm (wohnschirm.at) — übernimmt in Teilen Energieschulden und hilft ausdrücklich auch dann, wenn bereits abgeschaltet wurde. Die Beratung ist kostenlos.
- Schuldenberatung der Länder, Dachverband ASB Schuldnerberatungen (asb-gmbh.at). Kostenlos und staatlich anerkannt.
- Caritas und Volkshilfe mit Sozial- und Energieberatung; über die Caritas-Sozialberatung läuft auch der Zugang zum Verbund-Stromhilfefonds.
- Sozialabteilung der Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft für Heizkostenzuschüsse und Hilfe in besonderen Lebenslagen, je Bundesland unterschiedlich geregelt.
- Energie-Hotline der E-Control, 0800 21 20 20, kostenlos, Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 17 Uhr und Freitag bis 15 Uhr.
- Schlichtungsstelle der E-Control für den Streitfall. Sie setzt einen dokumentierten, gescheiterten Einigungsversuch voraus, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Wartezeit beträgt derzeit rund vier Wochen.
Ist überhaupt strittig, ob die Forderung stimmt, führt der Weg über die Prüfung der Abrechnung und nicht über eine Ratenvereinbarung. Zwölf typische Fehlerquellen stehen im Ratgeber zur falschen Jahresabrechnung, die dauerhaften Ansätze unter Stromkosten senken.
Wir nehmen Ihnen diese Prüfung ab, wenn Sie möchten: Wir sehen die Abrechnung und die Mahnung durch, gleichen die verrechneten Entgelte mit den Höchstpreisen der Verordnung ab und formulieren die Anträge auf Ratenzahlung oder Grundversorgung. Das kostet Sie im Voraus nichts. Abwenden können wir eine Abschaltung nicht, das entscheiden Lieferant und Netzbetreiber; die Fristen und Anträge sind aber genau die Stellen, an denen sich mit wenig Aufwand etwas bewegen lässt.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — § 34 Abschaltung der Netzverbindung (abgerufen 25. August 2026)
- Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) — § 28 Recht auf Ratenzahlung, § 29 Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers, § 30 Recht auf Grundversorgung (abgerufen 25. August 2026)
- Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) — § 36 Gestützter Preis für begünstigte Haushalte (abgerufen 25. August 2026)
- Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 idF BGBl. II Nr. 305/2025 — § 11 Abs. 1 Entgelte für Mahnungen, Abschaltung und Wiedereinschaltung; § 10 Abs. 3 Prepaymentzählung (abgerufen 25. August 2026)
- Gaswirtschaftsgesetz 2011 — § 127 Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden (abgerufen 25. August 2026)
- Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) — § 7 Abs. 1 Z 1 Schutzbedürftige Haushalte (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Zahlungsschwierigkeiten und Abschaltung (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Oberer Referenzwert für den gestützten Preis gemäß § 36 Abs. 4 ElWG — 3. Quartal 2026: 101,79 Euro/MWh (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Schlichtungsstelle (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Beratungsstellen und Überbrückungshilfe nach Bundesländern (abgerufen 25. August 2026)