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Internetkosten senken — der Vertrag, an den niemand mehr denkt

Internetverträge laufen unauffällig weiter, deshalb steht auf vielen Rechnungen noch der Preis von vor drei Jahren. Wir sehen uns an, was Sie heute zahlen, was Sie tatsächlich brauchen und was im bestehenden Vertrag zu holen ist.

Warum die Internetkosten steigen, obwohl sich nichts geändert hat

Ein Internetvertrag meldet sich nie. Es gibt keine Zählerablesung und keine Jahresabrechnung, die zum Nachrechnen zwingen würde. Der Betrag wird abgebucht, und weil er neben der Miete klein wirkt, fällt er niemandem auf. Genau deshalb steht auf vielen österreichischen Rechnungen noch der Vertrag von vor drei Jahren — beziehungsweise das, was inzwischen aus ihm geworden ist.

Zwei Dinge wirken dabei zusammen. Der Preis am Anfang war meist ein Aktionspreis für die ersten zwölf Monate, danach greift der Normalpreis, und dieser Übergang passiert automatisch. Zusätzlich dürfen Anbieter ihre Entgelte anpassen; beruht die Erhöhung auf einer im Vertrag vereinbarten Indexklausel, entsteht laut Rechtsprechung des OGH nicht einmal ein außerordentliches Kündigungsrecht. Wer nie nachrechnet, zahlt die Summe aus beidem — und dazu eine Servicepauschale, die mit dem Tarif nichts zu tun hat. Genannt wird dafür ein Rahmen von rund 20 bis 35 Euro je Vertrag — eine Fremdangabe, die wir wiedergeben, ohne sie selbst erhoben zu haben.

  • 15 €weniger pro Monat im Schnitt, wenn wir einen Internetvertrag durchgehen
  • 50 %rund so viel weniger in dieser Kategorie, wenn tatsächlich etwas zu holen ist
  • 24 Monateist die längste Bindung, die das Telekommunikationsgesetz überhaupt zulässt

Aktionspreis, Normalpreis: wo im Vertrag die Frist wirklich steht

„Die ersten zwölf Monate vergünstigt“ ist ein halber Satz. Was danach gilt, steht im Entgeltblatt und in der Vertragszusammenfassung. Diese Zusammenfassung müssen Anbieter laut RTR schon vor dem Abschluss aushändigen, und sie enthält genau die Angaben, um die es hier geht: Mindestvertragsdauer, Grundentgelt, Kündigungsfristen und die zugesagte Qualität. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen darf sie nachgereicht werden, was erklärt, warum sie so oft ungelesen im Postfach liegt.

Beim Durchsehen achten wir auf drei Datumsangaben:

  • Ende des Aktionszeitraums. Ab wann gilt der Normalpreis, und um wie viel Euro unterscheidet er sich vom Aktionspreis?
  • Ende der Mindestvertragsdauer. Sie ist mit dem Aktionszeitraum oft nicht identisch — zwölf Monate billig, 24 Monate gebunden ist eine gängige Kombination.
  • Datum der letzten Entgeltanpassung. Es zeigt, ob der Preis über die Jahre indexiert wurde und wie weit er sich vom ursprünglich Vereinbarten entfernt hat.

Nach Ablauf der Bindung sind Sie beweglich, ohne zu wechseln. Die Kündigungsfrist darf gegenüber Verbrauchern laut RTR höchstens einen Monat betragen. Ein Anbieter, der weiß, dass Sie morgen gehen könnten, redet anders über den Preis.

Wie viel Bandbreite ein Haushalt tatsächlich braucht

Bandbreite ist das Merkmal, über das im Verkaufsgespräch gesprochen wird, und deshalb landen viele bei der höchsten Stufe. Netflix empfiehlt für HD rund 5 Mbit/s und für 4K rund 15 Mbit/s pro Stream. Selbst ein Haushalt, in dem gleichzeitig gestreamt und gearbeitet wird, bleibt damit weit unter den Zahlen auf den Paketen.

Wichtiger als die letzte Ziffer beim Download ist in der Praxis der Upload — er entscheidet über Videokonferenzen, Cloud-Sicherungen und den Zugriff aufs Firmennetz. Und wenn es zu Hause trotzdem hakt, liegt es häufig am Router oder an seinem Standort. Eine Stufe höher zu buchen, löst das nicht, kostet aber jeden Monat.

Umgekehrt ist niemand auf Kulanz angewiesen, der die zugesagte Leistung dauerhaft nicht bekommt. Weicht die tatsächliche Leistung laut RTR dauerhaft in erheblichem Maß von der vereinbarten ab, besteht ein Recht auf außerordentliche Kündigung. Nachgewiesen wird das bei Festnetzanschlüssen durch zertifizierte Messungen, bei mobilen Produkten über den RTR-Netztest — messen Sie über Kabel, sonst prüfen Sie Ihr WLAN.

Welche Positionen auf einer österreichischen Internetrechnung stehen

Eine Internetrechnung ist kürzer als eine Stromrechnung, aber sie hat mehr Zeilen, als die meisten erwarten. Üblicherweise finden sich darauf:

  • Grundentgelt für den Tarif, gegebenenfalls mit einer eigenen Rabattzeile für die Aktion.
  • Servicepauschale — ein Entgelt neben dem Tarif, unabhängig davon, wie viel Sie nutzen.
  • Modem- oder Routerentgelt, monatlich oder als Kauf, manchmal auch als „Gerätepauschale“.
  • Zusatzpakete: TV-Sender, Sicherheitspaket, feste IP-Adresse, Telefonie-Minutenpakete. Oft einmal kostenlos dabei gewesen und danach kostenpflichtig weitergelaufen.
  • Einmalige Entgelte für Herstellung, Aktivierung oder Technikertermin.
  • Nebenentgelte für Papierrechnung, Mahnungen oder Telefonate außerhalb des Pakets.

Am teuersten wird meist der vierte Punkt. Zusatzpakete werden gerne als Zugabe verhandelt, laufen nach der Gratisphase weiter und stehen danach als unauffällige Zeile in der Rechnung. Wenn Sie nicht mehr wissen, wofür eine Position gut ist, ist das Grund genug, sie zu hinterfragen. Bei einer strittigen Abrechnung empfiehlt die RTR den Einspruch binnen drei Monaten. Dieselbe Genauigkeit legen wir an, wenn wir eine Stromrechnung prüfen.

Anbieterwechsel beim Internet: aufwendiger als beim Strom

Beim Strom ändert ein Wechsel physisch gar nichts: Leitung, Zähler und Netzbetreiber bleiben, nur die Rechnung kommt von jemand anderem. Beim Internet steckt in einem Wechsel echte Technik — unter Umständen eine andere Leitung, ein neues Modem, ein Technikertermin und Geräte, die im WLAN neu eingerichtet werden wollen.

Geregelt ist das trotzdem. Laut RTR darf die Leistung beim Anbieterwechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. Die Rufnummernmitnahme ist kostenlos und wird über den neuen Anbieter beauftragt, bei Festnetznummern allerdings nur innerhalb desselben Vorwahlbereichs.

Wann der Aufwand sich lohnt, entscheidet der Einzelfall. Ist am Standort inzwischen Glasfaser verfügbar, wo früher nur Kupfer lag, ändert sich mit dem Wechsel nicht nur der Preis. Liegt der Normalpreis deutlich über dem, was Neukunden zahlen, und will der Anbieter nicht nachbessern, ist der Wechsel das Argument. Oft reicht aber das Gespräch mit dem bestehenden Anbieter — der Weg, den wir unter Sparen ohne Anbieterwechsel beschreiben und der bei laufender Bindung ohnehin der einzige ist.

Der naheliegende Eigenweg ist, zu kündigen und den Aktionspreis eines Mitbewerbers mitzunehmen. Das lässt sich machen, hat aber ein Ablaufdatum: Nach zwölf Monaten greift auch dort der Normalpreis, und die Servicepauschale verrechnet der neue Anbieter genauso. In zwei Jahren stünden Sie also wieder am selben Punkt. Deshalb endet unsere Arbeit nicht mit der Unterschrift — der Vertragswächter merkt sich Bindungsenden und auslaufende Rabatte und meldet sich, bevor der nächste Aufschlag still durchläuft.

Internet und Handy beim selben Anbieter: eine Rechnung, zwei Pauschalen

Kombiverträge werden mit einem Argument verkauft: alles aus einer Hand, dazu ein Rabatt, der oft real ist. Selten erwähnt wird die Servicepauschale, die bei zwei Verträgen beim selben Anbieter häufig zweimal anfällt — einmal fürs Internet, einmal fürs Mobilfunkprodukt.

Dazu kommt der Verlust an Beweglichkeit. Zwei Verträge mit versetzten Bindungsenden bedeuten, dass praktisch immer einer von beiden gebunden ist und Sie nie über das ganze Paket verhandeln können. Wir sehen uns deshalb die Endsumme beider Rechnungen an statt des beworbenen Paketpreises und prüfen die Mobilfunkseite gesondert, mehr dazu unter Handykosten senken. Ob eine bereits bezahlte Pauschale rückforderbar ist, ist eine eigene Frage, zu der Gerichte schon entschieden haben: Servicepauschale zurückholen.

Bei Betrieben zahlt sich das Nachrechnen mehrfach aus

In Betrieben hängt am Anschluss mehr als der Fernseher: Kassensystem, Terminal, Telefonie, Warenwirtschaft. Nachverhandelt wird dort trotzdem fast nie, weil die Sorge vor einem Ausfall größer ist als der Ärger über den Preis. Das Ergebnis sind Anschlüsse auf jahrealtem Normalpreis, Zusatzpakete für Standorte, die es nicht mehr gibt, und in Filialbetrieben dieselbe Servicepauschale mehrfach — einer von mehreren Posten, die wir uns bei Unternehmen ansehen, siehe Betriebskosten senken.

Der erste Schritt ist Ihre letzte Rechnung

Sie brauchen für den Anfang nichts weiter als die aktuelle Internetrechnung und, wenn vorhanden, die Vertragszusammenfassung. Wir sehen uns an, wann die Aktion ausgelaufen ist, was seither dazugekommen ist und welche Bandbreite Sie wirklich nutzen. Danach wissen Sie, ob sich nachverhandeln lohnt, ob ein Wechsel der bessere Weg ist oder ob Ihr Vertrag schlicht passt — auch das kommt vor.

Das alles können Sie auch selbst in die Hand nehmen. Der Unterschied liegt im Zuschnitt und im Risiko. Wer allein anruft, verhandelt über einen Vertrag und hat die Zeit dafür in jedem Fall aufgewendet, auch wenn nichts dabei herauskommt. Bei uns liegen Strom, Gas, Netz, Handy, Internet, Betriebskosten, Kredit und Versicherung im selben Gespräch nebeneinander, wir arbeiten auf Erfolgsbasis — ohne Ergebnis entsteht kein Honorar —, und wo unsere Einkaufsgemeinschaft Konditionen hat, die einem einzelnen Haushalt nicht offenstehen, nutzen wir sie. Anträge, Fristen und den Schriftverkehr übernehmen wir, eine allfällige Rückforderung läuft über das konzerneigene Verbraucherinkasso, ohne dass Sie etwas vorstrecken. Ob am Ende mehr herauskommt als bei Ihrem eigenen Anruf, entscheidet der Einzelfall.

Der Anfang ist überschaubar: rund zwei Stunden für das Gespräch, danach übernehmen wir die Korrespondenz mit dem Anbieter und melden uns, sobald sich an Ihrem Vertrag etwas tut. Wenn Sie so weit sind, fragen Sie ein Analysegespräch an.

Häufige Fragen

Wie lange darf mich ein Internetvertrag in Österreich binden?

Die Mindestvertragsdauer darf laut RTR höchstens 24 Monate betragen, und auch das nur, wenn der Anbieter dafür eine entsprechende Gegenleistung erbringt — etwa ein vergünstigtes Modem oder den Entfall des Herstellungsentgelts. Ist die Bindung abgelaufen, können Sie jederzeit kündigen; die Kündigungsfrist darf gegenüber Verbrauchern höchstens einen Monat betragen.

Mein Aktionspreis ist ausgelaufen — muss ich den Normalpreis einfach zahlen?

Zahlen müssen Sie zunächst das, was im Vertrag steht, denn der Übergang vom Aktions- auf den Normalpreis ist dort in aller Regel von Anfang an vereinbart. Verhandelbar ist er trotzdem: Anbieter geben Bestandskunden auf Nachfrage häufig einen neuen Aktionszeitraum oder einen Dauerrabatt, besonders wenn die Bindung ohnehin abgelaufen ist. Wer nichts sagt, bekommt auch nichts — der Normalpreis läuft still weiter.

Darf mein Internetanbieter den Preis einfach erhöhen?

Anbieter dürfen Entgelte einseitig ändern, müssen die Kundinnen und Kunden aber vorab informieren. Bei einer Erhöhung entsteht grundsätzlich ein Kündigungsrecht ohne Einhaltung von Fristen. Beruht die Erhöhung dagegen auf einer bereits im Vertrag vereinbarten, objektiven Indexanpassung — meist an den Verbraucherpreisindex —, besteht nach der Rechtsprechung des OGH kein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Unterschied steht im Ankündigungsschreiben und lohnt das genaue Lesen.

Was ist die Servicepauschale beim Internet?

Die Servicepauschale ist ein Entgelt, das viele österreichische Anbieter zusätzlich zum Tarif verrechnen und das mit der bezogenen Leistung nichts zu tun hat. Genannt wird dafür ein Rahmen von rund 20 bis 35 Euro je Vertrag — eine Fremdangabe, keine eigene Erhebung. Wer Internet und Mobilfunk beim selben Anbieter hat, findet die Pauschale nicht selten zweimal auf den Rechnungen.

Wie viel Mbit braucht ein normaler Haushalt wirklich?

Netflix empfiehlt für HD-Qualität rund 5 Mbit/s und für 4K rund 15 Mbit/s pro Stream. Ein Haushalt, in dem parallel gestreamt, videotelefoniert und gearbeitet wird, kommt damit deutlich unter den Bandbreiten aus, die im Verkaufsgespräch angeboten werden. Wichtiger als die letzte Ziffer der Download-Rate ist meist der Upload — und ein Router, der nicht im Kellerabteil steht.

Mein Internet ist dauerhaft langsamer als vereinbart. Was kann ich tun?

Wenn die tatsächliche Leistung dauerhaft in erheblichem Maß von der vereinbarten abweicht, besteht laut RTR ein Recht auf außerordentliche Kündigung. Als Nachweis dienen bei Festnetzanschlüssen zertifizierte Messungen, bei mobilen Produkten der RTR-Netztest. Vor der Messung sollten Sie per Kabel testen statt über WLAN, sonst messen Sie Ihren Router und nicht Ihren Anschluss.

Wie lange fällt das Internet beim Anbieterwechsel aus?

Beim Wechsel des Anbieters darf die Leistung laut RTR nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. In der Praxis hängt viel davon ab, ob die Leitung am Standort bestehen bleibt oder ob ein Techniker kommen muss. Wer im Homeoffice arbeitet, plant den Termin am besten auf einen Tag, an dem ein Ausfall verkraftbar ist.

Kann ich meine Festnetznummer zum neuen Anbieter mitnehmen?

Ja, die Rufnummernmitnahme ist für Sie kostenlos und wird über den neuen Anbieter beauftragt. Bei Festnetznummern funktioniert das allerdings nur innerhalb desselben Vorwahlbereichs — bei einem Umzug von Wien nach Niederösterreich bleibt die Nummer nicht erhalten. Mit der erfolgreichen Übertragung endet der alte Vertrag automatisch, sofern Sie nicht ausdrücklich seine Fortführung verlangen.

Lohnt sich ein Kombivertrag aus Internet und Handy?

Rechnerisch kann ein Kombipaket günstiger sein, weil Anbieter Rabatte auf das zweite Produkt geben. Der Preis dafür ist Beweglichkeit: Beide Verträge hängen dann an einem Anbieter, laufen oft auf unterschiedliche Bindungsenden zu, und die Servicepauschale fällt trotzdem häufig zweimal an. Ob sich das rechnet, entscheidet der Vergleich der Endsummen inklusive aller Nebenentgelte, nicht der beworbene Paketpreis.

Wie lange kann ich gegen eine falsche Internetrechnung Einspruch erheben?

Die RTR empfiehlt, binnen drei Monaten ab Erhalt der Rechnung schriftlich Einspruch zu erheben, weil der Betreiber danach zur Löschung der Verkehrsdaten verpflichtet ist und Ihre Beweislage schlechter wird. Kommt vom Anbieter keine zufriedenstellende Antwort, können Sie bei der RTR ein Schlichtungsverfahren beantragen; dafür haben Sie ab der Beschwerde beim Anbieter ein Jahr Zeit. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.

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