Dominik Kop Veröffentlicht 8 Min. Lesezeit
Warum der Rabatt nicht von allein kommt
In der Systemnutzungsentgelte-Verordnung steht der Sommer-Nieder-Arbeitspreis als eigener Preisansatz, verordnet für jeden der vierzehn Netzbereiche. Wer die Tabelle liest, könnte annehmen, der niedrigere Wert gelte für alle. In § 5 Abs. 1b steht aber eine Bedingung dazu: Der Ansatz gilt für Mengen in dieser Zeitspanne, die elektronisch gemessen werden und vom Netzbetreiber ausgelesen wurden. Wird nur ein Tageswert übertragen, weiß niemand, wie viel davon zwischen 10 und 16 Uhr verbraucht wurde, und der günstigere Ansatz bleibt unangewendet.
Die E-Control hat das bei der Vorstellung der Entgelte 2026 auch gesagt. Vorstand Wolfgang Urbantschitsch führte aus, dass „ein Antrag des Netzbenutzers an den Netzbetreiber notwendig" sei, sofern noch kein Opt-in gewählt wurde. Der Satz ist in der Berichterstattung über den neuen Sommertarif fast überall untergegangen. Übrig blieb die Zahl 20 Prozent, und die klingt nach etwas, das von selbst passiert.
Der Sommertarif ist keine Gutschrift, die jemand verteilt. Er ist ein Preisansatz, der nur auf Mengen angewendet werden kann, die viertelstündlich gemessen und ausgelesen werden. Ist Ihr Zähler auf Tageswerte eingestellt, fehlt dem Netzbetreiber schlicht die Information, auf die er den Rabatt anwenden könnte.
Was die Freischaltung technisch ändert
Ein Smart Meter misst ohnehin in Abschnitten von 15 Minuten. Die Frage ist nur, was mit diesen Werten geschieht. § 50 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes schreibt vor, dass die Werte im Gerät zumindest 60 Kalendertage speicherbar sein müssen und mindestens täglich fernausgelesen werden können. Mit der Freischaltung werden sie tatsächlich gespeichert und einmal am Tag übertragen. Der Zähler wird nicht getauscht, es kommt kein Techniker, und es ändert sich nichts an der Zählermiete.
Seit Ende 2025 ist die viertelstündliche Auslesung der gesetzliche Normalfall. § 54 Abs. 3 ElWG lässt allerdings eine Übergangsregel zu: Bis 31. Dezember 2026 dürfen bei einem Jahresverbrauch bis 5.000 Kilowattstunden weiterhin Tageswerte übermittelt werden, ab 1. Jänner 2027 nur mehr bis 1.500 Kilowattstunden. Genau in dieser Übergangsregel sitzt der typische Haushalt. Der Gesetzestext hält daneben ausdrücklich fest, dass das Recht, eine Viertelstundenauslesung zu verlangen, davon unberührt bleibt. Sie müssen also nicht warten, bis Ihr Netzbetreiber an Ihrer Verbrauchsgruppe ankommt.
Die Netzbetreiber stellen ihrerseits gestaffelt um. Die Salzburg Netz beschreibt drei Phasen und hat die ersten beiden abgeschlossen, die Wiener Netze nennen dieselbe Reihenfolge: zuerst alle Zählpunkte mit Wärmepumpe, Ladepunkt, Speicher oder Erzeugungsanlage sowie über 5.000 Kilowattstunden, danach der Bereich zwischen 1.500 und 5.000 Kilowattstunden. Was kostet, ist dabei nur die Wartezeit. Das monatliche Entgelt für Messleistungen bleibt gleich, im Höchstfall 2,40 Euro im Monat und damit 28,80 Euro im Jahr; wie sich dieser Posten zusammensetzt, steht unter Messentgelt und Zählermiete.
Was der Sommertarif in Euro bringt
Das Zeitfenster umfasst 183 Tage zu je sechs Stunden, also 1.098 Stunden im Jahr oder 12,5 Prozent aller Jahresstunden. Der Abschlag beträgt 20 Prozent des Arbeitspreises für die Netznutzung, und weil dieser Arbeitspreis von Netzbereich zu Netzbereich stark auseinandergeht, tut es der Abschlag auch. Die folgende Rechnung nimmt an, dass 500 Kilowattstunden Ihres Jahresverbrauchs tatsächlich in dieses Fenster fallen.
| Netzbereich | Arbeitspreis | Sommerpreis | Abschlag | bei 500 kWh |
|---|---|---|---|---|
| Vorarlberg | 4,96 ct | 3,97 ct | 0,99 ct | 4,95 € |
| Wien | 6,98 ct | 5,58 ct | 1,40 ct | 7,00 € |
| Kärnten | 9,67 ct | 7,74 ct | 1,93 ct | 9,65 € |
Zwischen Vorarlberg und Kärnten liegt beim selben Verhalten fast der doppelte Betrag, ohne dass jemand etwas anders macht. Das ist die übliche Ordnung bei Netzentgelten: Sie hängen an der Adresse, nicht an der Entscheidung. Wie groß dieser Block insgesamt ist, rechnet Was ist ein Netzentgelt für alle vierzehn Netzbereiche vor.
Die Wiener Netze nennen für ihr Gebiet eigene Beträge: rund 15 Euro im Jahr bei 3.500 Kilowattstunden, rund 11 Euro bei 2.500 Kilowattstunden, jeweils ohne Abgaben und Steuern. Welchen Anteil des Jahresverbrauchs sie dabei im Zeitfenster ansetzen, veröffentlichen sie nicht, und eine amtliche Verteilung des Haushaltsverbrauchs über den Tag gibt es für 2026 ebenfalls nicht. Wer Waschmaschine, Geschirrspüler, Trockner und Backrohr im Sommer auf den Vormittag legt, kommt der Zahl näher als jemand, der abends kocht und wäscht.
Die zweite Tür: Energiegemeinschaft
Der zweite Grund für die Freischaltung wiegt schwerer als der erste. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilt die eingespeiste Energie viertelstündlich auf ihre Teilnehmer auf, und für den so zugeordneten Verbrauch sinkt der Arbeitspreis nach § 5 Abs. 1a SNE-V im Lokalbereich um 57 Prozent, im Regionalbereich um 28 Prozent. Diese Zuordnung setzt Viertelstundenwerte an jedem beteiligten Zählpunkt voraus, sonst lässt sich nicht sagen, welche Kilowattstunde aus der Gemeinschaft stammt und welche aus dem Netz.
Zur Messung kommt eine zweite Erklärung: Die Weitergabe der Werte an die Gemeinschaft braucht Ihre ausdrückliche Zustimmung. Die Netz Niederösterreich führt dafür zwei getrennte Formulare, eines für die Auslesung der Viertelstundenwerte und eines für deren tägliche Weitergabe. Wer nur das erste unterschreibt, hat zwar den Sommertarif, kann aber nicht abgerechnet werden. Wie ein Beitritt sonst abläuft, welche Rechtsform hinter einer Gemeinschaft steht und was sich am 1. Oktober 2026 ändert, steht unter Energiegemeinschaft beitreten.
Beide Rabatte gelten nicht für dieselbe Kilowattstunde. § 5 Abs. 1b SNE-V nimmt jene Mengen vom Sommerpreis aus, die einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft zugeordnet sind. Die Salzburg Netz formuliert es in ihrer Kundeninformation gleich: Bei Teilnahme an einer Gemeinschaft gilt der Sommerpreis nur für den Restnetzbezug. Für diese Mengen bleibt es beim Gemeinschaftsrabatt, der mit 57 Prozent im Lokalbereich ohnehin deutlich größer ist.
So beantragen Sie die Umstellung
Der Weg ist bei allen großen Netzbetreibern derselbe, nur die Bezeichnungen unterscheiden sich. Die Wiener Netze sprechen vom Viertelstundenintervall Opt-in, die Salzburg Netz nennt die Konfiguration Prime Meter und die Gegenvariante Blind Meter, die Netz Niederösterreich schreibt schlicht von der Umstellung auf Viertelstundenmesswerte.
- Zählpunktnummer heraussuchen Sie steht auf jeder Strom- und Netzrechnung, beginnt mit AT und hat 33 Stellen. Ohne sie nimmt kein Netzbetreiber den Antrag entgegen.
- Den richtigen Netzbetreiber ansprechen Zuständig ist der Netzbetreiber Ihrer Adresse, nicht der Stromlieferant, auch wenn beide auf derselben Rechnung stehen. Den Namen finden Sie im Netzblock der Abrechnung.
- Im Smart-Meter-Portal umstellen Alle größeren Netzbetreiber führen ein eigenes Portal mit einem Schalter für das Viertelstundenintervall. Die Registrierung verlangt Kundennummer und Zählpunktnummer und ist kostenlos.
- Ohne Portal schriftlich beantragen Geht der Weg über das Portal nicht, genügt eine schriftliche Erklärung mit Zählpunktnummer per Brief oder E-Mail. Die Wiener Netze bieten dafür ein vorgefertigtes Formular an, die Netz Niederösterreich die Zustimmungserklärungen B858 und B859.
- Anzeige im Portal getrennt aktivieren Bei den Wiener Netzen sind Messung und Anzeige zwei verschiedene Schalter. Wer die eigenen Viertelstundenwerte auch sehen will, aktiviert unter den Anlagendaten zusätzlich die Anzeige.
- Auf der nächsten Netzrechnung nachsehen Der günstigere Preis steht als eigene Zeile, meist als Netznutzung Sommer Arbeitspreis oder Sommer-Nieder-Arbeitspreis. Fehlt die Zeile trotz Umstellung, fragen Sie beim Netzbetreiber schriftlich nach.
Wenn das Portal nicht in Frage kommt, geht es auch ohne. Die Wiener Netze nehmen die schriftliche Bestätigung per Post an das Postfach 550 in 1006 Wien entgegen, per E-Mail an ihren Kundendienst oder persönlich im Service Treff, und stellen dafür ein Formular bereit. Die Netz Niederösterreich verwendet die Zustimmungserklärungen mit den Nummern B858 und B859, die Salzburg Netz verweist auf eine bebilderte Anleitung im Serviceportal. Eine Frist, binnen der ein solcher Antrag umgesetzt sein muss, ist in keiner der abgerufenen Kundeninformationen genannt.
Der Sommertarif hat ein Ende, nicht nur einen Anfang. Am 30. September schließt sich das Fenster, der reguläre Arbeitspreis gilt wieder, und das nächste Mal wird es am 1. April aufgemacht. Wer im September umstellt, nimmt von diesem Jahr fast nichts mehr mit. Für die Energiegemeinschaft spielt der Kalender dagegen keine Rolle, dort zählt der Tag der Freischaltung.
Was gespeichert wird und wer es sieht
Eine Viertelstundenkurve zeigt mehr als ein Jahresverbrauch. Sie zeigt, wann jemand aufsteht, wann gekocht wird und ob eine Wohnung eine Woche lang leer stand. Diesen Einwand wegzureden wäre unredlich, und die Antwort darauf steht zum Glück im Gesetz, nicht in einer Broschüre.
- Im Zähler bleiben die Werte nach § 50 Abs. 2 Z 2 ElWG zumindest 60 Kalendertage, ausgelesen wird einmal täglich.
- Im Portal stehen sie Ihnen spätestens zwölf Stunden nach der Auslesung kostenlos zur Verfügung. Die Bereitstellung endet innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten; die Wiener Netze geben für ihr Portal drei Jahre an.
- Löschen können Sie die Werte im Portal monatsweise selbst, das schreibt § 59 Abs. 3 ElWG vor. Vorher lohnt sich eine lokale Sicherung, falls Sie eine Rechnung prüfen wollen.
- Weitergabe an Dritte geschieht nach § 60 ElWG nur mit Ihrer Erlaubnis, jederzeit widerrufbar, und der Netzbetreiber muss Ihnen Einsicht in das Protokoll aller Genehmigungen und Widerrufe geben.
Wofür die Daten verwendet werden dürfen, zählt § 57 Abs. 1 ElWG abschließend auf: Verrechnung, Verbrauchsinformation, Netzbetrieb, Netzausbau, Prognosen, Bilanzgruppenmanagement, Statistik. Absatz 7 stellt klar, dass jede andere Verwendung unzulässig ist, mit zwei benannten Ausnahmen, nämlich abgabenrechtlichen Zwecken und anonymisierten Daten für die Forschung. Für Statistik und Energieraumplanung dürfen die Werte nur aggregiert und anonymisiert weitergegeben werden.
Offen bleibt, wie belastbar Rückschlüsse aus einer Viertelstundenkurve tatsächlich sind. Dazu gibt es in Österreich unseres Wissens keine veröffentlichte behördliche Untersuchung und keine Entscheidung, an der man sich orientieren könnte. Wer die Übertragung nicht will, hat mit dem Widerspruch nach § 54 Abs. 2 ElWG einen gangbaren Weg, verliert damit allerdings beide hier beschriebenen Rabatte. Was ein solcher Widerspruch genau bedeutet und wo seine Grenzen liegen, steht unter Smart Meter ablehnen.
Ab 2027 stellt sich die Frage anders
Mit dem Jahreswechsel 2027 fällt die Übergangsregel für Tageswerte auf 1.500 Kilowattstunden zurück. Ein durchschnittlicher Haushalt liegt darüber und wird damit ohnehin viertelstündlich ausgelesen, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht. Das Gesetz kennt zwei Ventile: Die Fristen verlängern sich um sechs Monate, wenn die technischen Voraussetzungen fehlen, und die E-Control kann sie für einzelne Netzbetreiber mit Bescheid weiter erstrecken. Wie viele Zählpunkte davon betroffen sein werden, ist heute nicht abzusehen.
Zeitgleich wird der Leistungspreis auf die Netzebene 7 ausgeweitet. Dann zählt neben der verbrauchten Menge auch die höchste Viertelstundenleistung eines Monats, und damit wird die feine Messung zur Grundlage der Abrechnung selbst. Wie sich Leistungs- und Arbeitspreis künftig zueinander verhalten, ist noch nicht verordnet; alles andere wäre zum jetzigen Zeitpunkt geraten. Was feststeht und was nicht, trennt Leistungspreis für Haushalte Punkt für Punkt.
Diesen Weg können wir Ihnen abnehmen. Wir sehen nach, welche Konfiguration an Ihrem Zählpunkt eingestellt ist, stellen den Antrag beim richtigen Netzbetreiber und kontrollieren auf der nächsten Abrechnung, ob der Sommerpreis tatsächlich angesetzt wurde. Die Prüfung kostet Sie nichts; wie wir abrechnen, wenn dabei etwas herauskommt, steht auf der Seite Netzkosten senken. Für Wien haben wir die Ansätze auf einer eigenen Seite zusammengestellt, unter Netzkosten Wien, und die übrigen Positionen Ihrer Abrechnung nehmen wir bei einer Prüfung der Stromrechnung gleich mit.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, geltende Fassung — § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 2, § 54, §§ 57 bis 60 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 idF BGBl. II Nr. 305/2025 — § 2 Abs. 1 Z 9 sowie § 5 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 1b (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Presseinformation „Nur leicht steigende Stromnetzentgelte für 2026", 18. Dezember 2025 — Aussagen von Vorstand Wolfgang Urbantschitsch zum Sommertarif (abgerufen 25. August 2026)
- Wiener Netze, Das Sommer-Netzentgelt (abgerufen 25. August 2026)
- Wiener Netze, Smart Meter Einstellung (abgerufen 25. August 2026)
- Netz Niederösterreich, Smart Meter Portal und Zustimmungserklärungen (abgerufen 25. August 2026)
- Netz Niederösterreich, SNAP — günstigere Netztarife im Sonnenfenster (abgerufen 25. August 2026)
- Salzburg Netz, Smart Meter: Prime Meter, Blind Meter und Stufenplan (abgerufen 25. August 2026)