Dominik Kop Veröffentlicht 15 Min. Lesezeit
Mit Smart Meter haben Sie die Wahl
Die monatliche Stromabrechnung schreibt Ihnen das Gesetz im Normalfall nicht vor, aber Sie können sie haben. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das seit 24. Dezember 2025 gilt, verlangt als Grundregel nur, dass Rechnungen für Stromlieferung und Netznutzung mindestens einmal im Jahr und kostenfrei gelegt werden (§ 43 Abs. 1 ElWG). Welche Form gilt, solange Sie nichts anderes wählen, steht in Ihrem Vertrag und im Preisblatt. Üblich ist die Jahresabrechnung mit monatlichen Teilbeträgen, so beschreibt es auch die E-Control. Einzelne Floater-Tarife rechnen mit Smart Meter dagegen von vornherein monatlich ab und lassen die Jahresrechnung auf Wunsch zu.
Sobald bei Ihnen ein intelligentes Messgerät hängt, haben Sie unabhängig davon die Wahl zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung (§ 43 Abs. 2 ElWG). Die E-Control beschreibt die Folge nüchtern: Mit der Monatsrechnung gibt es keine Teilzahlungsbeträge mehr, also auch keine Überraschung durch eine Nachzahlung am Jahresende, weil jeden Monat der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird. Ausgenommen sind nur Verträge mit Sozialtarif, für die das Wahlrecht nicht gilt (§ 36 Abs. 10 ElWG). Beim Gas sieht das Gesetz übrigens dieselbe Wahl vor, sobald ein intelligenter Gaszähler eingebaut ist (§ 126 Abs. 7 GWG 2011).
Bei den meisten Haushalten ist die Voraussetzung längst erfüllt. Ende 2024 waren laut E-Control 96,9 Prozent der umzustellenden Zählpunkte in Österreich mit einem Smart Meter ausgestattet. Ob Ihrer dazugehört, verrät die letzte Jahresabrechnung: Dort muss bei den Zählerständen stehen, wie sie ermittelt wurden (§ 42 Abs. 3 Z 1 ElWG), und der Vermerk „Fernablesung“ oder das Kürzel F bedeutet, dass ein Smart Meter misst.
Das Gesetz stellt nicht von selbst um, die Wahl treffen Sie. Sie teilen Ihrem Lieferanten mit, ob Sie monatlich oder jährlich abgerechnet werden wollen. Ein Entgelt dafür sieht das Gesetz nicht vor, weil jede Rechnung kostenfrei zu legen ist.
Vorgeschrieben ist die Monatsrechnung nur in einem Fall: bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen, also Tarifen, deren Preis stündlich oder viertelstündlich dem Day-Ahead-Preis der Strombörse folgt (§ 6 Abs. 1 Z 101 und § 43 Abs. 3 ElWG). Wer so einen Vertrag hat, bekommt sie ohnehin. Floater, deren Preis sich monatlich oder vierteljährlich nach Börsenkursen richtet, fallen nicht darunter (§ 22 Abs. 3 ElWG); für sie gilt das gewöhnliche Wahlrecht.
Damit das Wahlrecht nicht in einer Schublade verschwindet, muss Ihr Lieferant Sie beim Vertragsabschluss darauf hinweisen, samt einer Erklärung, was die Wahl für die Verrechnung bedeutet, und danach jedes Jahr erneut (§ 43 Abs. 2 ElWG). Seit 1. April 2026 steht der Hinweis außerdem auf dem Informationsblatt, das Sie einmal im Jahr mit einer Rechnung bekommen, als Beilage oder als Link. Lieferanten müssen dafür eine Musterformulierung der E-Control verwenden, und auch der Netzbetreiber nennt das Wahlrecht auf seinem Blatt (§ 46 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 6 ElWG). Haben Sie in den letzten Monaten ein „Informationsblatt über Ihre Rechte“ mit dem Abschnitt „Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung“ bekommen, war das genau dieser Hinweis.
Das Wahlrecht gibt es seit 2013, eine Pflicht für alle hat das ElWG nicht gebracht
Wer vom neuen Strommarktgesetz gelesen hat, hält die Monatsrechnung leicht für dessen Erfindung. Tatsächlich stand die Wahl zwischen Monats- und Jahresrechnung schon seit 7. August 2013 im alten Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (§ 81 Abs. 6 ElWOG 2010).
Dass viele trotzdem mit einer Pflicht rechnen, hat einen nachvollziehbaren Grund. Der Begutachtungsentwurf zum neuen Gesetz vom Jänner 2024 sah vor, Kundinnen und Kunden mit Smart Meter ab 1. Jänner 2025 grundsätzlich monatlich abzurechnen; eine Jahresabrechnung hätte es nur noch auf ausdrücklichen Wunsch gegeben (§ 35 Abs. 2 des Entwurfs). Die Arbeiterkammer Oberösterreich warnte damals laut ORF vor einer Kostenfalle, weil der Winter deutlich mehr kostet als der Sommer, und die E-Wirtschaft verlangte Übergangsfristen. Ins ElWG, das seit 24. Dezember 2025 gilt, hat es dieser Plan nicht geschafft. Geblieben ist das Wahlrecht, ohne gesetzliche Vorgabe, welche Form gilt, wenn Sie nichts sagen. Die Regeln rund um die Abrechnung hat das ElWG gegenüber dem alten Gesetz an vier Stellen nachgeschärft:
- Erinnerung jedes Jahr. Früher genügte ein Hinweis beim Vertragsabschluss, jetzt muss der Lieferant während der gesamten Vertragslaufzeit jährlich darauf aufmerksam machen.
- Zwischenrechnung für alle. Einmal im Jahr steht jeder Kundin und jedem Kunden auf Anfrage eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu, auch ohne Smart Meter (§ 43 Abs. 4 ElWG). Dass sie nichts kosten darf, stand so früher nicht im Gesetz.
- Hinweis auf dem Informationsblatt. Das jährliche Informationsblatt von Lieferant und Netzbetreiber muss das Wahlrecht seit 1. April 2026 eigens nennen; im alten Gesetz stand es dort nicht.
- Pflicht beim dynamischen Tarif. Wer einen Stunden- oder Viertelstundentarif mit Börsenpreis hat, bekommt die Monatsrechnung verpflichtend.
Eine Änderung ging allerdings in die andere Richtung. Bis Ende März 2026 mussten Lieferanten allen Smart-Meter-Kunden jeden Monat von sich aus eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation schicken, außer jemand bestellte sie ausdrücklich ab (§ 81a ElWOG 2010). Seit 1. April 2026 gibt es die Nachfolgerin, die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation, nur noch auf Verlangen und nur für jene, die jährlich abgerechnet werden (§ 45 Abs. 1 ElWG). Ist sie bei Ihnen seither ausgeblieben, genügt eine kurze Nachricht an den Lieferanten; ab dann muss er sie wieder jeden Monat schicken.
Vier Begriffe klingen ähnlich und meinen Verschiedenes
Im Gespräch mit dem Lieferanten fallen vier Begriffe, die leicht durcheinandergeraten. Drei davon sind Rechnungen oder Vorauszahlungen, nach denen Sie bezahlen, der vierte ist eine reine Auskunft. Die Übersicht zeigt, was hinter jedem steckt.
| Begriff | Was Sie bekommen | Zahlen Sie danach? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Monatsrechnung | Abrechnung des gemessenen Monatsverbrauchs, spätestens zwei Wochen nach Vorliegen der Monatswerte | Ja, jeden Monat den tatsächlichen Betrag | § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ElWG |
| Teilbetrag mit Jahresrechnung | Gleich hohe Vorauszahlungen, einmal im Jahr die Abrechnung mit Guthaben oder Nachzahlung, spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs | Ja, Teilbeträge und am Ende den Ausgleich | § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 ElWG |
| Unterjährige Rechnung | Eine Zwischenabrechnung pro Jahr auf Anfrage, mit Hinweis auf das Recht auf Raten | Ja, sie kann eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergeben | § 43 Abs. 4 ElWG |
| Verbrauchs- und Abrechnungsinformation | Monatsverbrauch, vereinbarter Preis und geschätzte Monatskosten, elektronisch binnen einer Woche nach Übermittlung der Messwerte | Nein, sie ist eine reine Information | § 45 Abs. 1 und 4 ElWG |
Der Teilbetrag ist also eine Schätzung, die Monatsrechnung eine Abrechnung. Berechnet wird der Teilbetrag aus dem Verbrauch des Vorjahres und dem aktuell gültigen Energiepreis (§ 42 Abs. 5 ElWG). Liegt er zu niedrig, sammelt sich die Lücke zwölf Monate lang an und kommt am Ende als Nachzahlung; wie Sie ihn treffsicher einstellen lassen, steht im Ratgeber Teilbetrag anpassen lassen. Bei der Monatsrechnung entsteht diese Lücke erst gar nicht.
Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation ist der Mittelweg, den viele übersehen: Der Teilbetrag bleibt gleich, aber Sie sehen jeden Monat den echten Verbrauch und die geschätzten Kosten. Übermittelt der Lieferant sie über ein Webportal, muss er Ihnen jedes Mal per E-Mail Bescheid geben, und auf Wunsch kommt sie kostenlos auf Papier (§ 45 Abs. 1 und 3 ElWG).
Im Winter fällt die Monatsrechnung spürbar höher aus
Der Preis für die Genauigkeit ist ein Betrag, der sich jeden Monat ändert. Wie stark, zeigt das standardisierte Lastprofil für Haushalte mit der Kennung H0. Es beschreibt, wie sich der Jahresverbrauch eines typischen Haushalts über die Monate verteilt, und wird von der Clearingstelle des österreichischen Strommarkts für jedes Jahr veröffentlicht. Welches Profil Ihrem Zählpunkt zugeordnet ist, steht übrigens auf der Rechnung (§ 42 Abs. 3 Z 6 ElWG). Für 2026 entfallen auf den Jänner 10,2 Prozent des Jahresverbrauchs, auf den Juli nur 7,0 Prozent.
Daraus haben wir die Monatsrechnung eines Durchschnittshaushalts mit 3.500 Kilowattstunden gerechnet. Ausgangspunkt ist der Strompreismonitor der E-Control mit Stichtag 1. Oktober 2026: Das meistgenutzte Produkt der 13 lokalen Anbieter kostet dort im Mittel 1.073,59 Euro im Jahr, Netzentgelte, Steuern und Abgaben eingeschlossen. Davon setzen wir 126,74 Euro brutto als verbrauchsunabhängig an, also 10,56 Euro je Monat: Netzpauschale, Messentgelt zum Höchstpreis, Erneuerbaren-Förderpauschale und den Fixanteil des Förderbeitrags. Die Grundgebühr des Lieferanten kommt je nach Produkt noch dazu. Der Rest verteilt sich im Modell nach dem Lastprofil, mit rund 27,05 Cent je Kilowattstunde.
| Monat | Verbrauch | Monatsrechnung, rund |
|---|---|---|
| Jänner | 358 kWh | 107,53 € |
| Februar | 313 kWh | 95,22 € |
| März | 325 kWh | 98,53 € |
| April | 292 kWh | 89,44 € |
| Mai | 275 kWh | 84,99 € |
| Juni | 246 kWh | 77,13 € |
| Juli | 244 kWh | 76,47 € |
| August | 249 kWh | 77,98 € |
| September | 256 kWh | 79,78 € |
| Oktober | 292 kWh | 89,63 € |
| November | 302 kWh | 92,38 € |
| Dezember | 347 kWh | 104,50 € |
| Summe zwölf Monate | 3.500 kWh | 1.073,59 € |
| Zum Vergleich: Teilbetrag bei Jahresrechnung | jeden Monat gleich | 89,47 € |
Der teuerste Monat ist im Modell der Jänner mit 107,53 Euro, der günstigste der Juli mit 76,47 Euro, ein Abstand von 31,06 Euro. Über das Jahr kommt dieselbe Summe heraus wie bei zwölf Teilbeträgen, nur anders verteilt: In den Wintermonaten liegt die Monatsrechnung über dem Teilbetrag, im Sommer darunter, April und Oktober treffen ihn fast genau.
Die Tabelle ist ein Modell und keine Vorhersage für Ihren Haushalt. Die Grundgebühr Ihres Lieferanten ist darin dem Verbrauch zugeschlagen, weil sie von Produkt zu Produkt verschieden ist; die gezeigte Schwankung fällt dadurch eher etwas zu groß aus. Ändert sich Ihr Energiepreis während des Jahres, verschieben sich die Beträge entsprechend.
Deutlich kräftiger schwankt es, wenn mit Strom geheizt wird. Für Haushalte mit Speicherheizung an einem Zählpunkt gibt es ein eigenes Profil mit der Kennung HF. Darin entfallen auf den Jänner 14,5 Prozent des Jahresverbrauchs, auf den Juni nur 4,0 Prozent. Im Jänner fallen damit rund 3,7-mal so viele Kilowattstunden an wie im schwächsten Sommermonat. Wer so heizt oder eine Wärmepumpe betreibt, sieht am besten im Portal seines Netzbetreibers selbst nach, wie sein Verbrauch über das Jahr verläuft, bevor er umstellt.
Die Monatsrechnung lohnt sich vor allem nach einer Nachzahlung und bei wechselndem Verbrauch
Ob Monat oder Jahr besser passt, ist weniger eine Rechts- als eine Haushaltsfrage. Die Informationsblätter der Lieferanten fassen den Kern in einem einheitlichen Wortlaut zusammen: Sie zahlen jeden Monat, was Sie tatsächlich verbrauchen, „damit fallen monatlich unterschiedlich hohe Beträge an“. Beides kann ein Vorteil sein.
Die Monatsrechnung passt gut, wenn
- Sie nach einer hohen Nachzahlung nicht noch einmal zwölf Monate ohne Rückmeldung zahlen wollen,
- sich Ihr Verbrauch gerade verändert, etwa durch Familienzuwachs, Homeoffice oder ein Elektroauto, und kein Teilbetrag mehr stimmt,
- Sie eine Preisänderung sofort auf der Rechnung sehen wollen statt erst in der Jahresabrechnung,
- Sie kein Guthaben ein Jahr lang beim Lieferanten liegen lassen möchten.
Die Jahresrechnung bleibt die bessere Wahl, wenn
- Ihr Haushaltsbudget jeden Monat denselben Betrag braucht und ein Wintermonat deutlich über dem Teilbetrag schwer wiegt,
- Sie mit Strom heizen und der Jänner sonst ein Mehrfaches des Sommers kostet,
- Sie lieber einmal im Jahr gründlich prüfen als zwölfmal kurz.
Beim Sozialtarif stellt sich die Frage gar nicht, weil es dort kein Wahlrecht gibt (§ 36 Abs. 10 ElWG). Wer zwischen beiden schwankt, nimmt den Mittelweg: Jahresrechnung behalten und zusätzlich die monatliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation verlangen. Dann bleibt der Teilbetrag planbar, und Sie sehen trotzdem jeden Monat, ob er reicht. Läuft der Verbrauch davon, lassen Sie den Teilbetrag anpassen, bevor eine Lücke entsteht.
Ein Punkt spricht für etwas Geduld beim Umstieg. Die Monatsrechnung hängt an der Datenübertragung des Smart Meters, und die E-Control berichtet für 2024 von Schlichtungsfällen, in denen monatliche oder jährliche Abrechnungen nicht rechtzeitig kamen, weil Messwerte nicht lückenlos übertragen wurden. Sollte eine Monatsrechnung doch einmal höher ausfallen, als Sie auf einmal stemmen können, gibt es einen eigenen Ratenrahmen: einmal im Jahr bis zu sechs Monate, deren Dauer Sie selbst bestimmen (§ 28 Abs. 1 ElWG). Wie Raten bei einer großen Jahresnachzahlung funktionieren, steht unter Nachzahlung Strom.
Der Umstieg auf die Monatsrechnung gelingt in vier Schritten
Einen Antrag mit Formular braucht es nicht. Die Lieferanten bitten in ihren Informationsblättern selbst darum, ihnen mitzuteilen, welche Form man möchte. Damit beim Wechsel nichts verloren geht, empfiehlt sich diese Reihenfolge. Die Zählpunktbezeichnung, die Sie dafür brauchen, finden Sie mit dem Ratgeber Zählpunkt finden.
- Smart Meter auf der Rechnung erkennen Auf der letzten Jahresabrechnung steht bei den Zählerständen, wie sie ermittelt wurden. Steht dort „Fernablesung“ oder das Kürzel F, misst bei Ihnen ein intelligentes Messgerät, und das Wahlrecht gilt für Sie (§ 43 Abs. 2 ElWG), außer Sie beziehen den Sozialtarif. Schreiben Sie bei der Gelegenheit gleich die Zählpunktbezeichnung ab.
- Den Wunsch schriftlich mitteilen Eine kurze E-Mail oder eine Nachricht im Kundenportal an Ihren Lieferanten genügt: Sie möchten künftig monatlich abgerechnet werden. Nennen Sie Kundennummer und Zählpunkt. Bekommen Sie vom Netzbetreiber eine eigene Rechnung, schicken Sie ihm dieselbe Nachricht.
- Den Übergang bestätigen lassen Fragen Sie nach, ab welchem Monat die erste Monatsrechnung kommt und wie der laufende Zeitraum mit den bisherigen Teilbeträgen abgeschlossen wird. Einen Stichtag dafür nennt das Gesetz nicht. Einen Dauerauftrag über den Teilbetrag müssen Sie bei Ihrer Bank selbst beenden.
- Die ersten Monatsrechnungen gegenprüfen Legen Sie die abgerechneten Kilowattstunden neben die Werte im Portal Ihres Netzbetreibers. Die Monatsrechnung ist spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs zu legen (§ 44 Abs. 2 ElWG). Passt etwas nicht zusammen, verlangen Sie eine Erklärung, wie die Rechnung zustande gekommen ist (§ 42 Abs. 2 ElWG).
- § 43 Abs. 2 ElWG: Wahlrecht zwischen Monats- und Jahresrechnung mit Smart Meter
- 2 Wochen Frist für die Monatsrechnung ab Vorliegen des Monatsverbrauchs
- 96,9 % der umzustellenden Zählpunkte hatten Ende 2024 einen Smart Meter
- 31,06 € Abstand zwischen teuerstem und günstigstem Monat im Modellhaushalt
Sie möchten das nicht allein entscheiden? Im Analysegespräch sehen wir uns Ihre letzte Abrechnung gemeinsam mit Ihnen an, sagen Ihnen, ob Monats- oder Jahresrechnung besser zu Ihrem Verbrauch passt, und prüfen gleich mit, ob sich an Energiepreis oder Netzposten noch etwas holen lässt.
Sozialtarif, Opt-out und dynamischer Tarif folgen eigenen Regeln
Beim Sozialtarif gibt es kein Wahlrecht
Beziehen Sie den gestützten Preis nach § 36 ElWG, im Alltag Sozialtarif genannt, gilt das Recht auf eine Monatsrechnung für Sie nicht: Das Gesetz nimmt es für diese Verträge ausdrücklich aus (§ 36 Abs. 10 ElWG). Der Grund ist das Kontingent von 2.900 Kilowattstunden zum begünstigten Preis. Wird unterjährig abgerechnet, muss es anteilig auf jeden Abrechnungszeitraum aufgeteilt werden (§ 36 Abs. 5 ElWG); mit einer Jahresabrechnung lässt es sich dagegen vollständig ausschöpfen. Die E-Control bestätigt, dass der Lieferant deshalb von der Monats- auf die Jahresabrechnung umstellen darf, und Wien Energie und EVN schreiben in ihren Informationsblättern, dass Haushalte mit Sozialtarif jedenfalls eine Jahresabrechnung erhalten. Wer Anspruch hat und wie die Zuerkennung läuft, erklärt der Ratgeber Sozialtarif Strom.
Auch im Opt-out ist die Monatsrechnung möglich
Haben Sie der Speicherung von Tages- und Viertelstundenwerten widersprochen, bleibt das Wahlrecht bestehen. Entscheidend ist, dass ein Smart Meter eingebaut ist, nicht wie er eingestellt ist. Auch im Opt-out müssen die Monatswerte gemessen, für die Abrechnung ausgelesen und übermittelt werden (§ 54 Abs. 2 ElWG), und genau diesen Wert braucht eine Monatsrechnung. Bei Zählern, die noch nach altem Recht als Opt-out eingestellt wurden, gilt diese Pflicht erst seit Ende Juni 2026 (§ 189 Abs. 21 ElWG). Haben Sie schon vor dem neuen Gesetz widersprochen, fragen Sie beim Netzbetreiber nach, ob Ihr Gerät die Monatswerte inzwischen überträgt. Was der Widerspruch sonst bewirkt und welche Rabatte er kostet, steht unter Smart Meter ablehnen.
Beim dynamischen Tarif ist die Monatsrechnung Pflicht
Gemeint sind Verträge, deren Preis stündlich oder viertelstündlich dem Day-Ahead-Markt der Strombörse folgt (§ 6 Abs. 1 Z 101 ElWG). Sie setzen einen Smart Meter voraus, und Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten müssen sie anbieten (§ 22 Abs. 1 ElWG). Abgerechnet wird dann zwingend monatlich (§ 43 Abs. 3 ElWG), und der Betrag schwankt nicht nur mit dem Verbrauch, sondern auch mit dem Börsenpreis. Den Viertelstundenwerten können Sie bei so einem Vertrag nicht widersprechen (§ 54 Abs. 2 ElWG). Für Floater mit Monats- oder Quartalspreis gilt die Pflicht zur Monatsrechnung nicht, dort bleibt es beim Wahlrecht; über Chancen, Kosten und Risiken muss Sie der Lieferant vor dem Abschluss aber genauso informieren (§ 22 Abs. 2 und 3 ElWG). Was Viertelstundenwerte sonst noch ermöglichen, vom Sommertarif bis zur Energiegemeinschaft, steht unter Viertelstundenwerte freischalten; ob sich ein Börsentarif für Sie überhaupt rechnet, behandelt Wechseln oder bleiben.
Ohne Smart Meter hilft die Meldung im Quartal
Für die Haushalte, bei denen noch ein herkömmlicher Zähler hängt, gibt es keine Monatsrechnung, aber zwei Werkzeuge mit ähnlicher Wirkung. Erstens dürfen Sie dem Netzbetreiber einmal im Quartal einen Zählerstand bekannt geben. Er reicht ihn binnen zehn Tagen an den Lieferanten weiter, und binnen zwei Wochen danach erhalten Sie eine kostenlose Verbrauchs- und Abrechnungsinformation (§ 45 Abs. 2 ElWG). Zweitens steht Ihnen einmal im Jahr eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu (§ 43 Abs. 4 ElWG). Wer beides nutzt, weiß nach einem Quartal, ob der Teilbetrag trägt.
Wie Sie den Stand richtig ablesen und melden, steht unter Zählerstand selbst melden; warum geschätzte Werte so oft in einer Nachzahlung enden, unter Stromrechnung geschätzt. Und wer die Positionen einer Rechnung einmal von oben bis unten verstehen will, findet sie im Ratgeber Stromrechnung lesen erklärt.
Ob monatlich oder jährlich, jede Rechnung ist nur so gut wie die Preise, die darin stehen. Im Analysegespräch gehen wir Ihre Abrechnung mit Ihnen Zeile für Zeile durch, vergleichen Energiepreis, Netzbereich und Messentgelt mit dem, was Ihnen zusteht, und übernehmen den Schriftverkehr mit Lieferant und Netzbetreiber. Sie brauchen dafür nur Ihre letzte Jahresabrechnung. Wie wir Rechnungen prüfen, steht auf der Seite Stromrechnung prüfen; wo sich am Preis selbst noch etwas bewegen lässt, unter Stromkosten senken.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) § 43 Abrechnungszeitraum — Abs. 1 jährlich und kostenfrei, Abs. 2 Wahlrecht bei Smart Meter, Abs. 3 dynamische Preise, Abs. 4 unterjährige Rechnung; in Kraft seit 24.12.2025 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG § 44 Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung — Abs. 1 sechs Wochen für Jahresrechnungen, Abs. 2 zwei Wochen für Monatsrechnungen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG § 45 Verbrauchs- und Abrechnungsinformation — Abs. 1 auf Verlangen monatlich bei Smart Meter, Abs. 2 Quartalsmeldung ohne Smart Meter, Abs. 3 Papierform, Abs. 4 Mindestinhalt; in Kraft seit 01.04.2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG § 46 Sonstige Informationen (Informationsblatt) — Abs. 1 Z 4 Netzbetreiber, Abs. 3 Z 6 Lieferanten, Musterformulierung der Regulierungsbehörde (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG § 28 Recht auf Ratenzahlung — Abs. 1: bis zu sechs Monate einmal im Jahr bei Nachzahlung aus einer Monatsrechnung, Dauer bestimmt die Kundin oder der Kunde; Abs. 2: Fälligkeit der Nachzahlung für Haushaltskunden aufgehoben (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG § 36 Gestützter Preis (Sozialtarif) — Abs. 5: Kontingent bei unterjähriger Verrechnung aliquot auf den Abrechnungszeitraum; Abs. 10: § 22 und § 43 Abs. 2 und 3 gelten nicht; in Kraft seit 01.04.2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG § 54 Auslesung von intelligenten Messgeräten — Abs. 2: Monatswerte werden auch beim Widerspruch für Abrechnungszwecke ausgelesen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWG, geltende Fassung — § 6 Abs. 1 Z 101 Begriff Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen (Spotmarkt, stündlich oder viertelstündlich); § 22 Abs. 1 bis 3 dynamische Energiepreise, Abs. 3 Floater mit Monats- oder Quartalsprodukten nur Informationspflicht; § 42 Abs. 2, 3 und 5 Rechnungsinhalt und Teilbeträge; § 189 Abs. 21 Monatswerte bei Opt-out-Zählern nach altem Recht sechs Monate nach Kundmachung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Parlament, Ministerialentwurf 310/ME der 27. Gesetzgebungsperiode: Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Begutachtung Jänner/Februar 2024) — Gesetzestext Seite 35 f., Entwurf § 35 Abs. 2: ab 1. Jänner 2025 Monatsrechnung bei Smart Meter, Jahresabrechnung nur auf ausdrücklichen Wunsch (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Oesterreichs Energie, Presseinformation zum ElWG vom 01.03.2024 — Seite 2: geplante Umstellung aller Kundinnen und Kunden mit Smart Meter auf monatliche Rechnungen, Forderung nach Übergangsfristen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- ORF Oberösterreich, Stromabrechnung künftig wohl monatlich, 29.03.2024 — Geplante Umstellung ab 1. Jänner, Warnung der Arbeiterkammer Oberösterreich vor einer Kostenfalle im Winter (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Gutmann, Preisblatt Ökostrom Floater, gültig 01.10.2026 bis 31.10.2026 — Arbeitspreis nach EEX-Monatsfutures; mit Smart Meter standardmäßig monatliche Abrechnung, jährliche Abrechnung wählbar (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 126 — Abs. 7: Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung bei intelligenten Gaszählern (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Schlichtungsstelle — Schlichtung bei Streitigkeiten mit Lieferant oder Netzbetreiber; schriftlicher Nachweis eines gescheiterten Einigungsversuchs nötig (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWOG 2010 § 81 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013 — Abs. 6: Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung, in Kraft seit 07.08.2013 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, ElWOG 2010 § 81a, Fassung bis März 2026 — Abs. 1: monatliche Verbrauchsinformation von Amts wegen, Abbestellung auf ausdrücklichen Wunsch (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Rechnungsbetrag — Recht auf monatliche Abrechnung mit Smart Meter, keine Teilzahlungsbeträge (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Teilbeträge und Jahresabrechnung — Einmal im Jahr Jahresabrechnung nach Teilbeträgen als üblicher Ablauf; Energie-Hotline 0800 21 20 20 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Sozialtarif — Umstellung auf Jahresabrechnung durch den Lieferanten, 2.900 kWh gleichmäßig über das Jahr (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Strompreismonitor mit Stichtag 1. Oktober 2026 — Preise der 13 lokalen Anbieter bei 3.500 kWh, inklusive Netzentgelten, Steuern und Abgaben; Mittelwert eigene Berechnung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- E-Control, Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich 2025 — Kapitel 4.1 (Seite 12): Ausrollungsgrad 96,9 Prozent Ende 2024; Kapitel 7.2.1 (Seite 42 f.): verspätete Abrechnungen bei Datenlücken (abgerufen 09. Oktober 2026)
- APCS Power Clearing and Settlement, Synthetische Lastprofile 2026 — Profile H0 und HF, Viertelstundenwerte je Kalendermonat aufsummiert (eigene Auswertung) (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, geltende Fassung — § 5 Abs. 1 Z 6 Pauschale 54 Euro im Jahr, § 10 Abs. 1 Messentgelt höchstens 2,40 Euro im Monat (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 301/2025 — Netzebene 7 ohne Leistungsmessung: 3,796 Euro je Zählpunkt für 2026 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 416/2024 — Netzebene 7: 19,02 Euro je Jahr (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Wien Energie, Informationsblatt über Ihre Rechte (§ 46 Abs. 3 ElWG), Strom-Rechnung — Abschnitt Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung, unterschiedlich hohe Monatsbeträge, Sozialtarif nur mit Jahresabrechnung (abgerufen 09. Oktober 2026)
- EVN, Informationsblatt über Ihre Rechte zur Rechnung — Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung, Sozialtarif nur mit Jahresabrechnung (abgerufen 09. Oktober 2026)