Dominik Kop Veröffentlicht 7 Min. Lesezeit
Wofür Sie beim Messentgelt eigentlich zahlen
Der Zähler im Vorraum oder im Kellerabteil gehört weder Ihnen noch Ihrem Stromanbieter. Er ist Teil des Netzes und damit Eigentum des Netzbetreibers, der das Gerät beistellt, instand hält, zur Nacheichung tauscht und ausliest. Abgegolten wird dieser Aufwand über eine eigene Zeile, die je nach Unternehmen Entgelt für Messleistungen, Messentgelt oder Messpreis heißt. Das Wort Zählermiete steht in keiner Verordnung, ist aber im Alltag der Begriff, unter dem die meisten Menschen danach suchen.
Diese Zeile gehört zum Netzblock Ihrer Rechnung und nicht zum Energiepreis. Ihr Lieferant reicht sie durch und verdient daran nichts. Ein Wechsel des Stromanbieters ändert an ihr also gar nichts; wer hier etwas nachrechnen will, braucht das Preisblatt des Netzbetreibers. Wie der übrige Netzblock aufgebaut ist, steht unter Was ist ein Netzentgelt, und wie die einzelnen Positionen auf dem Beleg zusammenspielen, unter Stromrechnung lesen.
Was die Verordnung erlaubt
Die Beträge stehen in § 10 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, und zwar ausdrücklich als Höchstpreise je Kalendermonat und Messrichtung. Ein Netzbetreiber darf darunter bleiben, darüber nicht.
| Leistung nach § 10 SNE-V | je Monat | im Jahr |
|---|---|---|
| Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen | 2,40 € | 28,80 € |
| Wechselstromzählung | 1,00 € | 12,00 € |
| Tarifschaltung bzw. Lastschaltung, zusätzlich | 1,00 € | 12,00 € |
| Sonstige Prepaymentzählung, zusätzlich | 1,60 € | 19,20 € |
| Prepaymentzählung über ein intelligentes Messgerät | 0,00 € | 0,00 € |
Diese Sätze gelten unverändert seit 1. Jänner 2022. Die Novelle, die zum 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist, hat die Paragraphen 2, 3, 5, 6, 9 und 13 neu gefasst und § 10 nicht angerührt. Wenn diese Zeile auf Ihrer Rechnung heuer gestiegen ist, liegt es also nicht an der Verordnung, sondern an einem anderen Zählertyp oder an einer Zusatzleistung, die dazugekommen ist.
Preisblätter rechnen netto, Haushaltsrechnungen brutto. Aus dem Höchstpreis von 2,40 € im Monat werden mit 20 Prozent Umsatzsteuer 2,88 €, über das Jahr also 34,56 € statt 28,80 €. In Jungholz und Mittelberg sind es 19 Prozent. Wer den Bruttobetrag der Rechnung mit dem Nettobetrag des Preisblatts vergleicht, findet eine Differenz von einem Fünftel und hält sie leicht für einen Fehler.
Was die Netzbetreiber tatsächlich verlangen
Hier wird es interessant, denn mehrere Unternehmen schöpfen den Rahmen nicht aus. Wir haben dafür die aktuellen Preisblätter gelesen; die Werte gelten für die Drehstromzählung, also den Regelfall im Haushalt, und verstehen sich netto.
| Netzbetreiber | je Monat | im Jahr |
|---|---|---|
| Vorarlberger Energienetze GmbH | 1,60 € | 19,20 € |
| WIENER NETZE GmbH | 2,18 € | 26,16 € |
| Netz Niederösterreich GmbH | 2,18 € | 26,16 € |
| LINZ NETZ GmbH | 2,38 € | 28,56 € |
| Netz Burgenland GmbH | 2,40 € | 28,80 € |
| Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) | 2,40 € | 28,80 € |
Bei vorarlberg netz gilt der Wert von 1,60 € für den Zähler ohne Steuerfunktion, mit Steuerfunktion sind es 2,60 Euro; das Preisblatt ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Blätter der Wiener Netze und von Netz Niederösterreich tragen beide das Datum 1. Jänner 2020 und wurden seither nicht geändert. Die Innsbrucker Kommunalbetriebe schöpfen bei der Zählung die vollen 2,40 € aus, verlangen für die Tarifschaltung aber nur 0,61 statt 1,00 Euro. Netz Burgenland, die Energienetze Steiermark, KNG-Kärnten Netz und TINETZ liegen bei allen Positionen exakt auf dem Höchstpreis.
Über das Jahr liegen zwischen dem günstigsten dieser Preisblätter und dem Höchstpreis 9,60 €. Das ist wenig, und diese Seite soll den Betrag nicht größer machen, als er ist. Nützlich ist die Zahl trotzdem, weil sie der Maßstab für Ihre eigene Rechnung ist: Der Netzbetreiber hängt an Ihrer Adresse und lässt sich nicht wechseln, siehe Netzkosten senken, aber ob er das anwendet, was in seinem eigenen Preisblatt steht, können Sie nachsehen.
Für vier Netzbereiche haben wir kein öffentlich auffindbares Preisblatt zu den Messentgelten gefunden: Klagenfurt, Oberösterreich, Salzburg, Graz. Bei Salzburg Netz existiert die Datei, ihr Text ist allerdings in Vektorpfade umgewandelt und maschinell nicht lesbar. Ob die Unterlage anderswo liegt und uns entgangen ist, können wir nicht ausschließen. § 12 Abs. 2 der Verordnung verlangt, dass die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen jedenfalls im Internet veröffentlicht werden, und Sie dürfen das geltende Blatt jederzeit formlos anfordern.
Die Tarifschaltung, die nach dem Nachtspeicher übrig bleibt
Ein Doppeltarifzähler und ein unterbrechbarer Zählpunkt brauchen ein Gerät, das umschaltet oder freigibt: eine Schaltuhr, einen Rundsteuerempfänger, beim modernen Zähler die eingebaute Schaltfunktion. Dafür darf der Netzbetreiber bis zu 1,00 € im Monat zusätzlich verrechnen, also 12,00 € im Jahr. Manche verlangen weniger. Netz Niederösterreich führt den Rundsteuerempfänger mit 0,79 Euro, die Wiener Netze das Schaltuhr-Rundsteuergerät mit 0,94 Euro und die Tarifschaltung daneben mit 1,00 Euro, die Innsbrucker Kommunalbetriebe den Schaltbefehl mit 0,61 Euro.
Solange ein Nachtspeicherofen oder eine Wärmepumpe daran hängt, rechnet sich das Gerät mühelos. Auf einem unterbrechbaren Zählpunkt kostet die Netznutzung in Wien 4,21 statt 6,98 Cent je Kilowattstunde, in Tirol 5,50 statt 6,81 und in der Steiermark 5,60 statt 8,82. Wer in Wien 2.000 Kilowattstunden im Jahr über einen solchen Zählpunkt bezieht, spart bei der Netznutzung 55,40 €, und die Schaltung kostet davon rund ein Fünftel.
Der Ofen ist bei vielen Haushalten längst draußen, ersetzt durch eine Gastherme, eine Wärmepumpe oder eine Infrarotheizung. Die Schaltung bleibt dabei oft stehen, weil sie niemand abmeldet und niemand vermisst. Dann steht auf jeder Rechnung ein Euro im Monat für eine Funktion, die es nicht mehr braucht. 12,00 € im Jahr bewegen kein Haushaltsbudget, und darum geht es auch nicht. Der Punkt ist, dass dieser Posten auf jedem einzelnen Beleg steht und in aller Regel nie jemand nachsieht.
In vier Netzbereichen ist heuer ein Grund für den Doppeltarifzähler weggefallen. § 5 Abs. 1 Z 6 der Verordnung führte für die Bereiche Steiermark, Graz, Tirol und Vorarlberg einen eigenen Ansatz für Doppeltarifzähler; er ist mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft getreten. Seit 1. April 2026 wird dort auch der Doppeltarifzähler mit dem Ansatz für nicht gemessene Leistung abgerechnet, also mit dem Einheitstarif.
Die unterbrechbare Leistung ist davon nicht betroffen und bleibt weiterhin günstiger. Wenn Sie aber weder einen unterbrechbaren Zählpunkt haben noch von Ihrem Lieferanten einen eigenen Nachtpreis bekommen, fragen Sie beim Netzbetreiber nach, wofür die Schaltung noch verrechnet wird.
Eigener Zähler, Montage, Demontage
Zwei weitere Absätze des § 10 stehen selten auf einer Rechnung und lohnen trotzdem die Kenntnis. Wird die Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, reduziert sich der Höchstpreis um 15 Prozent; aus 2,40 € werden dann 2,04 € im Monat. Stellen Sie Wandler selbst bei, ist eine gesonderte Verrechnung überhaupt unzulässig. Im Haushalt ist das die Ausnahme, weil die Beistellung mit dem Netzbetreiber abgestimmt sein muss und dessen Vorgaben zu entsprechen hat. Bei Betrieben und größeren Anlagen kommt sie vor, und vorarlberg netz druckt die Regel im eigenen Preisblatt ausdrücklich mit ab.
Für eine Montage, Demontage oder einen Austausch, den Sie selbst veranlassen, nennt § 10 Abs. 5 einen Höchstpreis von 20,00 Euro bei den Geräten nach Abs. 1 und 150,00 Euro bei Wandler- und Lastprofilmesseinrichtungen. Netz Niederösterreich führt genau diese beiden Beträge in seinem Preisblatt, für das Anbringen, Umstellen oder Entfernen von Niederspannungsmess-, Schalt- und Steuergeräten einerseits und von Wandlermesseinrichtungen andererseits. Ein turnusmäßiger Tausch durch den Netzbetreiber selbst fällt nicht darunter und kostet Sie nichts.
Der Zeitpunkt entscheidet über den Preis. Wird die Leistung auf Ihren Wunsch von Montag bis Freitag zwischen 19 und 7 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erbracht, ist das Zweifache zu verrechnen, aus 20,00 Euro werden also 40,00 Euro. Dasselbe gilt für die Überprüfung einer Messeinrichtung nach § 11, die vor Ort 40,00 Euro und nach dem Ausbau hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze 70,00 Euro kostet. Stellt sich dabei heraus, dass die Messeinrichtung defekt war, ist die Verrechnung dieser Prüfung unzulässig.
Was nicht verrechnet werden darf
Die Verordnung zieht an vier Stellen eine Grenze, die auf einer Rechnung selten begründet wird und die Sie kennen sollten.
- Blindstrommessung. Eine gesonderte Verrechnung ist unzulässig, und § 10 sagt das gleich zweimal, in Abs. 1 und in Abs. 2. Gemeint ist die Messung; die Lieferung von Blindarbeit ist ein eigener Tarif und im Haushalt praktisch nie ein Thema.
- Prepayment über ein intelligentes Messgerät. Dafür sind 0,00 Euro festgesetzt. Der Zuschlag von 1,60 Euro gilt ausschließlich für die sonstige, also nicht über ein intelligentes Messgerät abgewickelte Prepaymentzählung. Wer einen Vorkassazähler hat und einen Aufschlag findet, sollte den Zählertyp klären.
- Lastprofilzähler, Wandler und sonstige Geräte. Für sie gilt nach § 10 Abs. 2 eine Obergrenze von 1,5 Prozent des Gerätewerts pro Monat, und zwar für alle diese Geräte zusammen und nicht je Gerät.
- Die zweite Messrichtung. Der Höchstpreis ist je Kalendermonat und Messrichtung bemessen. Wer mit einer Photovoltaikanlage einspeist, hat zwei Messrichtungen. In den Preisblättern, die wir für diese Seite gelesen haben, findet sich dazu kein zweiter Betrag; was in Ihrem Fall verrechnet wird, steht nur auf der Rechnung selbst.
Ob ein Smart Meter überhaupt eingebaut werden muss und was ein Widerspruch daran ändert, ist eine eigene Frage; sie hat mit der Höhe dieses Entgelts wenig zu tun, weil die Verordnung nach Art der Zählung tarifiert und nicht nach Zählergeneration. Mehr dazu unter Smart Meter ablehnen.
So prüfen Sie die Zeile auf Ihrer Rechnung
Sie brauchen dafür die Jahresabrechnung, das Preisblatt Ihres Netzbetreibers und etwa zehn Minuten. Wenn Sie ohnehin gerade den Zählerstand melden, siehe Zählerstand selbst melden, ist das der passende Anlass.
- Die Zeile finden Suchen Sie auf der Jahresabrechnung oder auf der getrennten Netzrechnung nach Entgelt für Messleistungen, Messentgelt oder Messpreis. Notieren Sie den Monatsbetrag und ob er netto oder brutto ausgewiesen ist.
- Zählertyp klären Ob eine Wechselstrom- oder eine Drehstromzählung vorliegt, steht am Gerät und meist auch in den Detailinformationen der Rechnung. Danach richtet sich der Höchstpreis: 1,00 € im Monat beim Wechselstrom, 2,40 € beim Drehstrom.
- Preisblatt holen Nach § 12 Abs. 2 SNE-V muss der Netzbetreiber die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen jedenfalls im Internet veröffentlichen. Finden Sie das Blatt auf der Website nicht, fordern Sie es formlos per Mail an.
- Beträge gegenrechnen Preisblätter weisen netto aus, Haushaltsrechnungen brutto. Multiplizieren Sie den Nettowert mit 1,2 und vergleichen Sie erst dann. Weicht der Betrag ab, halten Sie die Differenz mit dem betroffenen Zeitraum fest.
- Zusatzzeilen einzeln nachsehen Tarifschaltung, Lastschaltung, Rundsteuerempfänger, Impulsweitergabe und Prepayment stehen häufig als eigene Position. Jede hat einen eigenen Höchstpreis, und bei jeder gehört gefragt, wofür sie heute noch da ist.
- Schriftlich beanstanden Schreiben Sie dem Netzbetreiber, welche Position Sie beanstanden, welchen Betrag Sie erwarten und worauf Sie sich stützen. Bleibt eine Antwort aus, steht Ihnen die Schlichtungsstelle der E-Control offen; die Arbeiterkammer unterstützt Sie ebenfalls.
Diese Prüfung kann jede und jeder selbst machen, und die beiden Unterlagen dafür sind öffentlich. Wenn Sie es lieber abgeben wollen, sehen wir uns Ihre Netzabrechnung im Zuge der gesamten Rechnungsprüfung an, gleichen jede Position mit dem geltenden Preisblatt Ihres Netzbereichs ab und schreiben den Netzbetreiber an, wenn etwas nicht zusammenpasst. Die Prüfung kostet Sie nichts.
Ein Hinweis zum Schluss, damit die Erwartung stimmt: Beim Messentgelt geht es um Beträge im niedrigen zweistelligen Bereich pro Jahr. Die großen Posten Ihrer Rechnung sind der Energiepreis und das Netznutzungsentgelt, und bei den Netzentgelten hängt viel am Netzbereich, in dem Sie wohnen, wie der Vergleich unter Netzkosten Vorarlberg zeigt. Diese Zeile lohnt den Blick, weil sie leicht zu prüfen ist und weil eine Zusatzfunktion, die niemand mehr braucht, ohne Widerspruch weiterläuft, solange sie nicht auffällt.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, Bundesrecht konsolidiert — § 5 Abs. 1 Z 6, § 10, § 11 Abs. 1 Z 4, § 12, § 14 (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control: BGBl. II Nr. 305/2025, SNE-V 2018 – Novelle 2026 — ausgegeben 18. Dezember 2025, in Kraft ab 1. Jänner 2026 (abgerufen 25. August 2026)
- Wiener Netze GmbH: Preisblatt Messleistungsentgelt — gültig seit 1. Jänner 2020, Drehstromzählung 2,18 Euro im Monat (abgerufen 25. August 2026)
- Netz Niederösterreich GmbH: Informations- und Preisblatt Strom, Entgelte für Mess- und Nebenleistungen (B406) — Ausgabe 1. Jänner 2020, Drehstrom direkt 2,18 Euro im Monat (abgerufen 25. August 2026)
- Vorarlberger Energienetze GmbH: Preisblatt Messpreise für Verbraucher und Blindarbeit, Strom — gültig ab 1. Jänner 2026, Drehstrom ohne Steuerfunktion 1,60 Euro im Monat (abgerufen 25. August 2026)
- Innsbrucker Kommunalbetriebe AG: Tarif- und Preisblatt IKB-Verteilnetz, Netzebene 7 — Stand 1. Jänner 2026, Drehstromzähler 2,40 Euro, Tarifschaltung 0,61 Euro im Monat (abgerufen 25. August 2026)