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Preiserhöhung beim Strom: welches Schreiben Ihnen ein Recht gibt und welches nicht

Jedes Jahr kommen zwei Arten von Post, die beide teurer bedeuten: eine Ankündigung des Stromlieferanten und eine Mitteilung über neue Netzentgelte. Nur bei der einen läuft eine Frist, die Sie nutzen können. Diese Seite zeigt, wie Sie die beiden auseinanderhalten und was Sie in welcher Reihenfolge tun.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 9 Min. Lesezeit

Zwei Briefe, die gleich aussehen

In vielen Haushalten liegen im Lauf eines Jahres zwei Schreiben im Postkasten, die dieselbe Botschaft zu haben scheinen: Der Strom wird teurer. Rechtlich sind es zwei verschiedene Vorgänge. Das eine kommt vom Stromlieferanten und betrifft den Energiepreis, also jenen Teil der Rechnung, den Sie am Markt aushandeln können. Das andere betrifft die Netzentgelte, und die setzt eine Behörde fest.

Nur beim ersten Schreiben läuft eine Frist, die Ihnen etwas nützt. Beim zweiten gibt es weder etwas zu widersprechen noch einen anderen Anbieter, zu dem Sie ausweichen könnten. Wer die beiden verwechselt, schreibt einen Widerspruch ins Leere oder lässt die vier Wochen verstreichen, die zählen. Welche Position auf Ihrer Rechnung wozu gehört, steht im Ratgeber Stromrechnung lesen.

Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Zustellung. So steht es in § 21 Abs. 2 ElWG. Angekündigt werden muss die Änderung mindestens einen Monat vor ihrer Wirksamkeit, damit Ihnen die vier Wochen praktisch zur Verfügung stehen.

Was in der Ankündigung stehen muss

Seit 24. Dezember 2025 gilt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025. Es hat das alte ElWOG abgelöst und schreibt in § 21 vor, wie eine Änderung der Lieferbedingungen oder der vereinbarten Entgelte mitzuteilen ist: schriftlich, auf dem mit Ihnen vereinbarten Weg, und zusätzlich auf der Rechnung, falls in diesem Zeitraum eine gelegt wird. Vier Angaben sind Pflicht:

  • Anlass meint den Grund, warum das Entgelt geändert wird.
  • Voraussetzungen sind die gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen, auf die sich der Lieferant dabei stützt.
  • Umfang beziffert, wie stark sich das Entgelt ändert.
  • Erstmalige Wirksamkeit nennt den Tag, ab dem der neue Preis verrechnet wird.

Dazu kommt eine Pflicht, die in der Praxis viel entscheidet: Das Schreiben muss nachvollziehbar darstellen, ob der Grund für die Erhöhung aus der wirtschaftlichen Sphäre des Lieferanten stammt oder von außen kommt. Zahlenmäßige Details verlangt das Gesetz nicht, wohl aber, dass die Gründe für Sie klar ersichtlich sind. Auf die vierwöchige Widerspruchsmöglichkeit muss der Lieferant Sie ebenfalls hinweisen, und zwar mit den Musterformulierungen der E-Control.

Fehlt eine der vier Angaben, ist die Erhöhung unwirksam. Das steht wörtlich in § 21 Abs. 5 ElWG und ist der stärkste Hebel dieser Bestimmung. Ein Schreiben, das ohne Anlass und ohne Voraussetzungen nur einen höheren Preis ab einem bestimmten Tag ankündigt, trägt die Erhöhung nicht.

Ist die Erhöhung im Verhältnis zum genannten Anlass unangemessen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Änderung. Geltend machen lässt sich das erst nach dem angekündigten Erhöhungsdatum.

§ 21 Abs. 3 zieht weitere Grenzen. Bei Haushalten ist eine einseitige Erhöhung nur bei unbefristeten Verträgen zulässig, sie darf frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn wirksam werden, und zwischen zwei Erhöhungen müssen ebenfalls sechs Monate liegen. Umgekehrt gilt eine Senkungspflicht: Fällt der Anlass weg, etwa weil die Beschaffungskosten sinken, muss der Preis spätestens sechs Monate danach nach unten gehen. Ob sich ein Wechsel rechnet, geht der Ratgeber Wechseln oder bleiben durch.

Der Widerspruch und die drei Monate danach

Der Widerspruch selbst ist an keine Form gebunden, kostet nichts und wirkt auch dann, wenn Sie noch in einer Bindung stecken. Was danach passiert, überrascht allerdings viele.

  1. Zustelldatum festhalten Notieren Sie, wann das Schreiben angekommen ist. Für den Fristenlauf zählt der Tag der Zustellung; das Datum im Briefkopf liegt oft Tage davor. Bei einer Nachricht ins Kundenportal gilt der Tag, an dem sie dort abrufbar war.
  2. Die vier Pflichtangaben abhaken Anlass, Voraussetzungen, Umfang, erstmalige Wirksamkeit. Fehlt etwas, halten Sie das schriftlich fest, bevor Sie antworten.
  3. Alten und neuen Preis gegenüberstellen Rechnen Sie die Differenz auf Ihren Jahresverbrauch hoch. Zum Vergleich: Der Preismonitor der E-Control weist für einen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden zum Stichtag 1. Jänner 2026 im Schnitt der Landesversorger 1.071,73 € im Jahr aus, also 30,62 Cent je Kilowattstunde brutto.
  4. Widerspruch schriftlich absenden Ein Satz genügt. Schicken Sie ihn so, dass Sie den Versand belegen können.
  5. Sofort einen neuen Vertrag suchen Der Wechsel darf höchstens drei Wochen ab Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber dauern; seit 1. April 2026 darf der technische Vorgang selbst 24 Stunden nicht überschreiten.

Der Widerspruch beendet das Vertragsverhältnis, und zwar zu den bisherigen Preisen mit jenem Monatsletzten, der auf eine Frist von drei Monaten ab Wirksamkeit der Änderung folgt. Sie zahlen also noch etwa ein Vierteljahr den alten Preis und brauchen bis dahin einen neuen Lieferanten. Über Ihr Recht auf Grundversorgung und über den Anbieterwechsel muss der bisherige Lieferant Sie in einem gesonderten Schreiben aufklären, samt Kontaktdaten der Beratungsstellen und der Schlichtungsstelle.

Widersprechen und trotzdem bleiben geht nicht. Der Widerspruch friert den alten Preis nicht ein, er beendet den Vertrag mit Auslauffrist. Wer bleiben, aber die Höhe bekämpfen will, geht über die Angemessenheit nach § 21 Abs. 3. Kommt bis zum Vertragsende kein neuer Vertrag zustande, greift die Grundversorgung, die selten der günstigste Tarif ist.

Netzentgelte: kein Widerspruchsrecht

Hier liegt der häufigste Irrtum. Netzentgelte sind kein Preis, den Sie mit jemandem vereinbart haben. Die E-Control setzt sie behördlich fest und passt sie jährlich zum 1. Jänner an; der Netzbetreiber muss sich daran halten und darf keine eigenen Vereinbarungen mit einzelnen Haushalten treffen. Wer Ihr Netzbetreiber ist, hängt allein an Ihrer Wohnadresse.

  • +1,3 % Stromnetzentgelte für Haushalte im Österreichschnitt ab 2026, laut E-Control
  • rund 5 € Mehrkosten im Jahr bei 3.500 kWh, laut derselben Presseinformation
  • +15,9 % Burgenland, aus den Verordnungswerten 2025 und 2026 nachgerechnet
  • 8,46 zu 4,96 Cent je kWh Netznutzung 2026: Burgenland gegen Vorarlberg

Die E-Control schreibt auf ihrer Konsumentenseite, ein Widerspruch ergäbe bei Änderungen des Netzbetreibers keinen Sinn, weil Netzbetreiber natürliche Monopolisten sind und Sie sich keine Alternative suchen können. Über Änderungen der Allgemeinen Bedingungen muss der Netzbetreiber Sie schriftlich informieren; sie treten drei Monate später in Kraft. Warum die Entgelte heuer so unterschiedlich ausgefallen sind, steht in Netzkosten 2026, und was sich am eigenen Netzanteil trotzdem bewegen lässt, unter Netzkosten senken.

Auch Steuern und Abgaben laufen am Widerspruchsrecht vorbei. Ändern sie sich durch hoheitliche Anordnung und werden sie unmittelbar auf die Stromlieferung erhoben, darf der Lieferant sie nach § 21 Abs. 6 ElWG ohne Mitteilung weitergeben. Die Elektrizitätsabgabe liegt für Haushalte 2026 bei 0,10 Cent je Kilowattstunde statt beim Regelsatz von 1,50 Cent, befristet bis 31. Dezember 2026. Verlängert der Gesetzgeber die Senkung nicht, ergibt der Rücksprung bei 3.500 Kilowattstunden nachgerechnet 58,80 € brutto im Jahr, ohne Ankündigung und ohne Frist, die Sie nutzen könnten. Ob es dazu kommt, steht heute nicht fest.

Indexklauseln vor Gericht

Die Preisrunde des Jahres 2022 hat eine Reihe von Verfahren ausgelöst, die der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums geführt hat. Der Oberste Gerichtshof erklärte am 21. Juli 2022 Preisklauseln der KELAG für unzulässig und hielt fest, dass eine Klausel, die eine Anpassung auf Grundlage einer unzulässigen Klausel nachträglich sanieren soll, ihrerseits unzulässig ist. Im Verfahren gegen die EVN ging es um zwei indexbasierte Klauseln, mit denen der Verbrauchspreis für Strom und Gas per 1. September 2022 an den österreichischen Strom- beziehungsweise Gaspreisindex angepasst wurde. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Wien bestätigte das, und seit 7. November 2024 ist die Entscheidung rechtskräftig. Die zugehörige Rückerstattungsaktion endete allerdings am 31. Juli 2025.

Für laufende Verträge ist die Lage seit dem ElWG unübersichtlicher geworden. § 21 Abs. 1 nimmt vereinbarte Anpassungsmechanismen wie Indexklauseln ausdrücklich von der Bestimmung aus, Abs. 7 erstreckt die Mitteilungs- und Widerspruchsregeln aber auf vereinbarte einseitige Anpassungsrechte. Ob eine automatische Indexanpassung dazuzählt, ist offen; die E-Control nennt die Frage selbst Gegenstand juristischer Erörterungen.

Der VKI hat im Begutachtungsverfahren kritisiert, dass eine unangemessene Erhöhung nicht zur Gänze zurückzuzahlen, sondern auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren sei. Genau diese Rechtsfolge steht heute in § 21 Abs. 5.

Die Kündigung mit Angebot

Es gibt einen Weg, auf dem der Preis steigt, ohne dass Ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht: Der Lieferant kündigt den bestehenden Vertrag und legt ein Angebot für einen neuen bei. Der Oberste Gerichtshof hat dazu am 17. April 2024 in der Entscheidung 3 Ob 7/24m ausgesprochen, dass eine unbedingte ordentliche Kündigung auch dann keine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen ist, wenn ein Angebot zu geänderten Bedingungen damit verbunden wird. Der Rechtssatz RS0134778 führt dazu inzwischen achtzehn Entscheidungen an, die letzte vom 19. November 2025.

Der zugrunde liegende Fall zeigt, worum es der Höhe nach geht: Der Lieferant hatte den Arbeitspreis im Mai 2022 von netto 7,10 auf 10,81 Cent je Kilowattstunde erhöht, kündigte den Vertrag im Juli zum 30. September und bot einen neuen mit netto 24,50 Cent an.

Diese Entscheidungen ergingen noch zum ElWOG. Das ElWG regelt die Kündigung nun in § 24: Lieferanten brauchen gegenüber Haushalten eine Frist von mindestens acht Wochen, Haushalte selbst nur zwei Wochen und keinen festen Kündigungstermin. Ob die Rechtsprechung zur Änderungskündigung unverändert auf das neue Gesetz übertragen wird, ist noch nicht entschieden. Für Sie heißt das: Schauen Sie zuerst nach, ob im Betreff das Wort Kündigung steht. Wenn ja, hilft kein Widerspruch, und es zählt nur, dass Sie bis zum Kündigungstermin einen neuen Vertrag haben.

Wenn der Lieferant nicht reagiert

Der erste Schritt ist eine schriftliche Beanstandung beim Unternehmen selbst, mit Kundennummer, Zählpunkt und dem Datum des Erhöhungsschreibens. Kommt darauf nichts Brauchbares, steht Ihnen die Schlichtungsstelle der E-Control offen. Sie kostet nichts, setzt aber voraus, dass Sie diesen Einigungsversuch nachweisen können und dass er nicht länger als ein Jahr zurückliegt; ein Mailverkehr genügt. Während des Verfahrens ist die Fälligkeit des strittigen Betrags aufgeschoben, wobei der Durchschnitt Ihrer letzten drei Rechnungen weiterhin eingefordert werden darf. Bitten Sie deshalb gleich um einen Mahnstopp. Die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder kostenlos, der Verein für Konsumenteninformation bietet eine Einzelberatung zu Energieverträgen gegen Kostenbeitrag an, und der Tarifkalkulator der E-Control zeigt die Angebote in Ihrem Netzgebiet. Diesen Weg können Sie vollständig selbst gehen.

Wenn Sie ihn nicht selbst gehen wollen, übernehmen wir ihn. Wir sehen uns Ihr Erhöhungsschreiben, den Vertrag und die letzte Jahresabrechnung an, prüfen die vier Pflichtangaben und rechnen nach, was die Erhöhung bei Ihrem Verbrauch ausmacht. Die Prüfung kostet nichts. Was daraus folgt, entscheiden Sie.

Ein Termin gehört noch in den Kalender: Ab 1. Jänner 2027 weitet das ElWG den Leistungspreis auf die Netzebene 7 aus, also erstmals auf normale Haushalte. Das Gegenstück bei Handy und Internet behandelt der Ratgeber Entgelterhöhung widersprechen, für alle übrigen Verträge führt der Einstieg über Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, § 21 — Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte (abgerufen 25. August 2026)
  2. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, § 24 — Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen (abgerufen 25. August 2026)
  3. OGH 17.04.2024, 3 Ob 7/24m — Änderungskündigung eines Stromliefervertrags (abgerufen 25. August 2026)
  4. E-Control: Nur leicht steigende Stromnetzentgelte für 2026 — Presseinformation vom 18. Dezember 2025 (abgerufen 25. August 2026)
  5. VKI: EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig — Verbandsklage, OLG Wien, rechtskräftig, 07.11.2024 (abgerufen 25. August 2026)
  6. VKI: OGH erklärt Preisklauseln der KELAG für unzulässig — 21.07.2022 (abgerufen 25. August 2026)
  7. VKI: Energiereform, Nachbesserungsbedarf beim Preisänderungsrecht — Stellungnahme zum ElWG-Entwurf, 18.08.2025 (abgerufen 25. August 2026)
  8. E-Control: Recht auf Widerspruch bei Preisänderung (abgerufen 25. August 2026)
  9. E-Control: Wie werden die Netzentgelte festgelegt? (abgerufen 25. August 2026)
  10. E-Control: Schlichtungsstelle, Voraussetzungen und Ablauf (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einer Strompreiserhöhung zu widersprechen?

Vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung. Das steht in § 21 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, das seit 24. Dezember 2025 in Kraft ist. Der Widerspruch kostet nichts und ist auch dann möglich, wenn Sie noch in einer vertraglichen Bindung stecken. Angekündigt werden muss die Änderung mindestens einen Monat vor ihrer Wirksamkeit, schriftlich auf jenem Weg, den Sie mit dem Lieferanten vereinbart haben. Wird in diesem Zeitraum eine Rechnung gelegt, muss die Information zusätzlich auf der Rechnung stehen.

Was passiert nach meinem Widerspruch mit dem Vertrag?

Er läuft zu den bisherigen Preisen weiter und endet mit dem Monatsletzten nach einer Frist von drei Monaten ab Wirksamkeit der Änderung. Sie zahlen also noch rund ein Vierteljahr den alten Preis und müssen sich in dieser Zeit einen neuen Lieferanten suchen. Der Lieferant muss Ihnen in einem gesonderten Schreiben erklären, dass Sie Anspruch auf Grundversorgung haben und wie ein Anbieterwechsel abläuft, samt Kontaktdaten der Beratungsstellen und der Schlichtungsstelle der E-Control.

Kann ich widersprechen und trotzdem beim Anbieter bleiben?

Nein. Der Widerspruch führt zum Ende des Vertrags, er friert den alten Preis nicht dauerhaft ein. Wer bleiben will, aber den neuen Preis für unangemessen hält, geht einen anderen Weg: § 21 Abs. 3 ElWG verlangt, dass eine Erhöhung in einem angemessenen Verhältnis zum genannten Anlass steht und die Gewinnmarge des Lieferanten nicht wesentlich vergrößert. Ist sie unangemessen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Änderung. Geltend machen lässt sich das erst nach dem angekündigten Datum der Erhöhung.

Darf mein Anbieter den Preis im ersten Vertragsjahr erhöhen?

Nur eingeschränkt. Nach § 21 Abs. 3 ElWG ist eine einseitige Entgeltänderung bei Haushalten überhaupt nur bei unbefristeten Verträgen zulässig, und sie kann frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn wirksam werden. Dieselbe Sechsmonatsfrist gilt zwischen zwei Erhöhungen. Umgekehrt schuldet Ihnen der Lieferant eine Senkung, wenn der Grund für die Erhöhung wegfällt, etwa weil die Beschaffungskosten wieder sinken. Spätestens sechs Monate danach muss sie kommen.

Gilt das Widerspruchsrecht auch, wenn mein Preis an einen Index gekoppelt ist?

Das ist offen. § 21 Abs. 1 ElWG nimmt vereinbarte Anpassungsmechanismen wie indexbasierte Klauseln ausdrücklich von der Bestimmung aus, Abs. 7 erstreckt die Mitteilungs- und Widerspruchsregeln aber auf vertraglich vereinbarte einseitige Anpassungsrechte. Ob eine automatische Indexanpassung darunterfällt, ist nicht geklärt. Die E-Control schreibt dazu auf ihrer Konsumentenseite, die Frage sei Gegenstand juristischer Erörterungen. Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, sollte die Anpassung trotzdem prüfen lassen.

Kann ich kündigen, weil die Netzentgelte gestiegen sind?

Ein Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht. Netzentgelte werden nicht zwischen Ihnen und einem Unternehmen vereinbart, sondern von der E-Control behördlich festgesetzt und jährlich zum 1. Jänner angepasst. Der Netzbetreiber muss sie einhalten und darf keine eigenen Vereinbarungen treffen. Wechseln können Sie den Netzbetreiber ohnehin nicht, weil er an Ihrer Adresse hängt. Kündigen können Sie Ihren Liefervertrag natürlich trotzdem, nach § 24 ElWG mit zwei Wochen Frist und ohne festen Kündigungstermin.

Muss eine Erhöhung der Elektrizitätsabgabe angekündigt werden?

Nein. Ändern sich durch hoheitliche Anordnung Steuern und Abgaben, die unmittelbar auf die Stromlieferung erhoben werden, darf der Lieferant diese Änderung ohne Mitteilung weitergeben, und ein Widerspruchsrecht entsteht nicht. Das steht in § 21 Abs. 6 ElWG. Praktisch bedeutsam ist das heuer: Die Elektrizitätsabgabe liegt für Haushalte 2026 bei 0,1 Cent je Kilowattstunde statt beim Regelsatz von 1,5 Cent, und diese Senkung ist mit 31. Dezember 2026 befristet.

Mein Anbieter hat gekündigt und mir gleichzeitig einen neuen Vertrag angeboten. Was gilt da?

Das ist rechtlich keine Preiserhöhung, sondern eine Kündigung. Der Oberste Gerichtshof hat das seit 17. April 2024 in einer ganzen Reihe von Entscheidungen so beurteilt, beginnend mit 3 Ob 7/24m: Eine unbedingte ordentliche Kündigung ist auch dann keine einseitige Vertragsänderung, wenn ihr ein Angebot für einen neuen Vertrag beigelegt ist. Ein Widerspruchsrecht gibt es dann nicht. Sie müssen bis zum Kündigungstermin selbst einen neuen Vertrag abschließen, sonst greift die Grundversorgung.

Was kostet die Schlichtungsstelle der E-Control?

Nichts. Voraussetzung ist, dass Sie vorher selbst versucht haben, sich mit dem Unternehmen zu einigen, und dass dieser Versuch nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ein Mailverkehr genügt als Nachweis. Während des Verfahrens ist die Fälligkeit des strittigen Rechnungsbetrags aufgeschoben. Ein Betrag in Höhe des Durchschnitts Ihrer letzten drei Rechnungen darf aber weiterhin eingefordert werden, deshalb sollten Sie das Unternehmen gleich um einen Mahnstopp bitten.

Was kostet die Prüfung durch den Fixkostenreduzierer?

Nichts im Voraus. Das Analysegespräch und die Durchsicht Ihres Erhöhungsschreibens samt Vertrag kosten Sie keinen Cent. Senken wir Ihre Kosten oder holen wir Geld zurück, behalten wir davon einen Anteil, der sich an der nachgewiesenen Ersparnis bemisst. Wie hoch dieser Anteil ist, steht in Ihrem Auftrag, bevor Sie unterschreiben. Bleibt die Ersparnis aus, bekommen wir nichts.

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