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Einer Energiegemeinschaft beitreten: was der Rabatt 2026 tatsächlich bringt

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist der einzige Weg, an dem ein Haushalt die eigenen Netzkosten spürbar senken kann, ohne umzuziehen. Der Abschlag von 57 Prozent ist gesetzlich verordnet und unbestritten. Die Frage, an der die meisten Rechnungen im Netz scheitern, lautet: auf welche Kilowattstunden er überhaupt angewendet wird.

Dominik Kop Veröffentlicht 12 Min. Lesezeit

Drei Formen, eine davon senkt das Netzentgelt

Bis Ende September 2026 kennt das österreichische Recht drei Arten, Strom gemeinsam zu nutzen. Umgangssprachlich heißen alle drei Energiegemeinschaft, sie unterscheiden sich aber genau dort, wo es ums Geld geht.

  • Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nach § 16a ElWOG: Die Anlage am Dach versorgt die Wohnungen desselben Hauses über die gemeinschaftliche Hauptleitung, das öffentliche Netz bleibt außen vor. Für die geteilte Menge fällt deshalb gar kein Netzentgelt an, und einen Rabatt braucht es nicht.
  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nach § 16c ElWOG und § 79 EAG: nur erneuerbare Energie, nur im Lokal- oder Regionalbereich eines einzigen Netzbetreibers. Sie nutzt das öffentliche Netz und bekommt dafür den reduzierten Arbeitspreis. Um diese Form geht es hier.
  • Bürgerenergiegemeinschaft nach § 16b ElWOG: räumlich unbegrenzt, auch mit nicht erneuerbarem Strom. Dafür gibt es bis 30. September 2026 keine Netzentgeltreduktion, weil § 5 Abs. 1a der Verordnung ausdrücklich nur auf § 16c verweist.

Alle drei Paragraphen treten mit 29. September 2026 außer Kraft. Wie sich Netzentgelte zusammensetzen, erklärt Was ist ein Netzentgelt.

Die Prozentsätze der Verordnung

Die Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1a der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 in der Fassung ab 1. April 2026. Der Arbeitspreis für das Netznutzungsentgelt wird danach für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 Prozent reduziert, im Regionalbereich für dieselben Netzebenen um 28 Prozent und im Regionalbereich für die Netzebenen 4 und 5 um 64 Prozent. Die letzte Zeile betrifft Betriebe an der Mittelspannung.

Der Lokalbereich ist das Niederspannungs-Verteilernetz samt dem Niederspannungsteil der Trafostation, grob gesagt die Häuser am selben Trafo; der Regionalbereich reicht bis zur Sammelschiene im Umspannwerk. Welcher für Sie gilt, entscheidet über mehr als die doppelte Ersparnis, und beantworten kann das nur Ihr Netzbetreiber.

  • 57 % Abschlag auf den Netzarbeitspreis im Lokalbereich, Netzebenen 6 und 7
  • 28 % Abschlag im Regionalbereich, Netzebenen 6 und 7
  • 64 % Abschlag im Regionalbereich auf den Netzebenen 4 und 5, also für Betriebe
  • 15 bis 30 % Anteil des Verbrauchs, den Gemeinschaften laut E-Control überwiegend decken

Reduziert wird ausschließlich der Arbeitspreis. Die leistungsbezogene Pauschale von 54 Euro im Jahr, das Netzverlustentgelt und das Entgelt für Messleistungen bleiben unverändert. § 52 Abs. 2a ElWOG spricht von prozentuellen Abschlägen nur für den arbeitsbezogenen Anteil.

Die Tabelle rechnet das mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch und einem Eigenversorgungsgrad von 25 Prozent durch, also 875 zugeordneten Kilowattstunden.

Netzbereich Arbeitspreis Lokal, minus 57 % Regional, minus 28 % Ersparnis im Jahr
Vorarlberg 4,96 ct 2,13 ct 3,57 ct 24,76 €
Graz 5,17 ct 2,22 ct 3,72 ct 25,81 €
Wien 6,98 ct 3,00 ct 5,03 ct 34,83 €
Niederösterreich 8,79 ct 3,78 ct 6,33 ct 43,84 €
Steiermark 8,82 ct 3,79 ct 6,35 ct 44,01 €
Kärnten 9,67 ct 4,16 ct 6,96 ct 48,21 €

Am meisten wert ist der Rabatt dort, wo das Netz ohnehin teuer ist: In Kärnten liegt der Arbeitspreis um 4,71 Cent je Kilowattstunde höher als in Vorarlberg. Die Ansätze aller vierzehn Netzbereiche stehen unter Netzkosten senken, für Wien unter Netzkosten Wien.

Der Rabatt gilt nur für die zugeordnete Menge

Hier laufen die meisten Darstellungen im Netz auseinander. Die Verordnung reduziert den Arbeitspreis in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage abgedeckt ist. Für jede andere Kilowattstunde gilt der volle Ansatz. Ihre Jahresabrechnung führt nach dem Beitritt also zwei Mengen mit zwei Netzpreisen.

Wie groß der günstige Teil ist, hängt an der Anlage, am Wetter und daran, ob Sie dann verbrauchen, wenn erzeugt wird. Die E-Control hat dazu bei den Netzbetreibern erhoben und schreibt, der Eigenversorgungsgrad liege zwischen 6 und 60 Prozent, überwiegend zwischen 15 und 30 Prozent. Eine bessere Zahl gibt es derzeit nicht, und wer Ihnen 80 Prozent in Aussicht stellt, sollte das vorrechnen können.

Für einen Wiener Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden heißt das konkret: Der Arbeitspreis fällt von 6,98 auf 3,00 Cent, die Ersparnis beträgt 3,98 Cent je zugeordneter Kilowattstunde. Bei 15 Prozent Eigenversorgung sind das 20,90 € im Jahr, bei 25 Prozent 34,83 €, bei 30 Prozent 41,79 €. Jeweils netto und nur beim Netzentgelt. Im Regionalbereich mit 5,03 Cent liegt die Ersparnis knapp bei der Hälfte.

Warum sich die zwei Rabatte nicht addieren

Seit 1. Jänner 2026 gibt es auf der Netzebene 7 einen zweiten günstigen Preis, den Sommer-Nieder-Arbeitspreis. Er gilt von 1. April bis 30. September zwischen 10 und 16 Uhr, in Wien mit 5,58 statt 6,98 Cent. Wer beide Vorteile zusammenzählt, kommt auf eine Zahl, die es nicht gibt.

Die Novelle 2026 hat in § 5 einen neuen Abs. 1b eingefügt. Danach gilt der Sommer-Nieder-Arbeitspreis nur für Entnahmemengen auf der Netzebene 7, die keiner erneuerbaren Energiegemeinschaft zugeordnet sind. Für zugeordnete Mengen bleibt es beim regulären Arbeitspreis minus 57 beziehungsweise 28 Prozent.

Das verkleinert den Vorteil genau dort, wo eine Photovoltaikanlage am meisten liefert. Eine Sommer-Mittagsstunde hätte ohnehin 5,58 Cent gekostet, gegenüber 3,00 Cent in der Gemeinschaft bleiben also 2,58 statt 3,98 Cent Ersparnis. Abends und im Winter gilt die volle Differenz.

Elektrizitätsabgabe: 0,1 statt 1,5 Cent

Neben dem Netzentgelt entfällt für Strom aus einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft die Elektrizitätsabgabe. Die Befreiung stützt sich auf § 2 Abs. 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz und greift, wenn erneuerbar erzeugte Energie selbst verbraucht wird. Uneinig sind die Darstellungen im Netz erst bei der Höhe.

Der Regelsatz beträgt 1,50 Cent je Kilowattstunde, und mit dieser Zahl rechnen fast alle Seiten im Netz, die FAQ der Koordinationsstelle eingeschlossen. Für Haushalte gilt sie heuer nicht. Nach § 7 Abs. 16 Elektrizitätsabgabegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2025 zahlen Anlagen mit den Lastprofilen HO, HA und HF, also gewöhnliche Haushalte samt jenen mit Warmwasserspeicher oder Speicherheizung, 0,10 Cent je Kilowattstunde, alle übrigen 0,82 Cent. Der Ratgeber der Koordinationsstelle zu Steuern und Abgaben schreibt genau das.

Aus dem gesparten Betrag wird dadurch ein sehr kleiner: Auf 875 zugeordnete Kilowattstunden gerechnet sind es 0,88 € im Jahr statt 13,13 € nach dem Regelsatz. Die Senkung ist mit 2026-12-31 befristet. Ob ab Jänner 2027 wieder 1,5 Cent gelten, ist bislang nicht verordnet.

Als dritten Vorteil nennt die Koordinationsstelle den Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags. Der beträgt für Haushalte 2026 nach BGBl. II Nr. 301/2025 0,62 Cent je Kilowattstunde, auf 875 Kilowattstunden also 5,43 €. Die gesetzliche Fundstelle dafür haben wir nicht gefunden, weshalb wir die belastbare Summe bei 35,70 € netto im Jahr ansetzen. Die einzelnen Positionen einer Rechnung erklärt Stromrechnung prüfen.

So läuft ein Beitritt ab

Der Weg besteht aus sechs Schritten. Auf der Netzseite entstehen dabei keine Kosten.

  1. Viertelstundenwerte freischalten Zuständig ist der Netzbetreiber, nicht der Stromlieferant, und für Haushalte kostet das nichts. Ein Smart Meter ist nicht zwingend, je nach Anlage genügt ein Lastprofilzähler. Den Weg beschreibt Viertelstundenwerte freischalten.
  2. Eine Gemeinschaft in der Nähe finden Die Koordinationsstelle des Klima- und Energiefonds führt unter energiegemeinschaften.gv.at eine Suchplattform, eine Landkarte der Bürgerenergiegemeinschaften und eine Hotline unter 01 532 39 99. Viele Gemeinschaften hängen an Gemeinden oder örtlichen Vereinen.
  3. Nahebereich bestätigen lassen Ob Ihr Zählpunkt im Lokal- oder im Regionalbereich der Anlage liegt, entscheidet über 57 oder 28 Prozent. Die Auskunft gibt der Netzbetreiber, mehrere bieten Abfragen mit der Zählpunktnummer an. Ab 1. Oktober 2026 muss er sie nach dem ElWG binnen 14 Tagen erteilen.
  4. Zustimmungserklärung abgeben Sie stimmen der Auslesung Ihrer Viertelstundenwerte zu und geben den Zählpunkt frei, meist im Kundenportal des Netzbetreibers. Ohne diesen Schritt kann Ihnen die Gemeinschaft keine Energie zuordnen, auch wenn Sie längst Mitglied sind.
  5. Aufnahme in die Gemeinschaft Die Gemeinschaft nimmt Sie nach ihren Statuten auf, meldet Ihren Zählpunkt über die Datenaustauschplattform EDA an und legt fest, ob statisch nach festen Anteilen oder dynamisch viertelstündlich zugeordnet wird.
  6. Die erste Abrechnung prüfen Der reduzierte Arbeitspreis muss in Cent je Kilowattstunde eigens ausgewiesen sein. Vergleichen Sie die zugeordnete Menge mit der Meldung der Gemeinschaft und den Preis mit dem verordneten Ansatz Ihres Netzbereichs. Hier fallen Zuordnungsfehler auf, sonst nirgends.

Eine verbindliche Gesamtdauer nennt weder die Koordinationsstelle noch einer der Netzbetreiber, deren Seiten wir durchgesehen haben. Belegt sind nur die zwei Monate für eine verlangte Smart-Meter-Installation und die 14 Tage für die Auskunft über den Nahebereich.

Was sich am 1. Oktober 2026 ändert

Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025, verschwinden die drei Formen zugunsten eines einheitlichen Begriffs: der gemeinsamen Energienutzung. An ihre Stelle treten vier Nahebereiche, gestaffelt nach dem Umfang des genutzten Netzes.

  1. Standortbereich: Gebäude oder Grundstück, über die gemeinschaftliche Hauptleitung
  2. Lokalbereich: über das Niederspannungs-Verteilernetz
  3. Regionalbereich: über das Mittelspannungsnetz
  4. Gebotszone: österreichweit, ausdrücklich kein Nahebereich und daher ohne Reduktion

Für bestehende Gemeinschaften schreibt die Koordinationsstelle, eine Neugründung oder Auflösung sei nicht notwendig. Wer heute beitritt, tritt also nicht in etwas ein, das in fünf Wochen aufgelöst wird. Neu kommen Peer-to-Peer-Verträge dazu, mit denen zwei Haushalte Energie teilen können, ohne eine Rechtsperson zu gründen; Bürgerenergiegemeinschaften dürfen künftig lokal arbeiten und damit erstmals reduzierte Netzentgelte nutzen.

Wie hoch die Abschläge in den vier Nahebereichen künftig sind, steht noch nicht fest. Die E-Control legt sie per Verordnung fest, und die liegt zum Zeitpunkt dieser Prüfung nicht vor. Der Begutachtungsentwurf zur Grundsatzverordnung nennt selbst keine Prozentsätze.

Offen ist auch der Zeitpunkt: Die Koordinationsstelle schreibt, es sei noch nicht bekannt, ob die Verordnung ab 1. Oktober 2026 gilt oder erst mit 1. Jänner 2027 in Kraft tritt. Bis dahin gelten die heutigen Sätze. Was sich sonst bei den Netzentgelten tut, steht unter Netzkosten 2026.

Wo es das schon gibt

Energiegemeinschaften sind kein Modellversuch mehr. Die Best-Practice-Sammlung der Koordinationsstelle führt etwa Ennstal in Oberösterreich mit 272 Mitgliedern und 470 Zählpunkten, Göttweigblick in Niederösterreich mit über 300 Mitgliedern und die Raiffeisen Nachhaltigkeitsinitiative Burgenland mit über 5.000 Zählpunkten. Kleiner geht es auch: Haunolding kommt mit 18 Mitgliedern, elf Zählpunkten und 35 Kilowattpeak aus.

Die landesweite Größenordnung lässt sich weniger genau angeben, als man erwarten würde. Die Koordinationsstelle nannte Ende Jänner 2025 über 3.000 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und über 500 Bürgerenergiegemeinschaften; aus dem Monitoringbericht der E-Control werden für Juli 2025 3.868 zitiert, davon 958 in Niederösterreich. Eine amtliche Aufstellung aller neun Bundesländer haben wir nicht gefunden.

Zur Erwartungshaltung gehört der nüchterne Befund der Behörde. Die E-Control hält in ihrer Kosten-Nutzen-Analyse fest, dass aus Sicht der Netzbetreiber derzeit noch keine Netzentlastung stattfindet und dass die reduzierten Netznutzungsentgelte 2023 zu Erlösdifferenzen von rund 110.000 Euro geführt haben, gemessen an Netzentgelten von rund 2,5 Milliarden Euro. Für Sie ist der Beitritt ein kleiner, sicherer Vorteil, für das Gesamtsystem vorläufig eine Randgröße.

Kostenlos und unabhängig beraten lassen können Sie sich bei der Koordinationsstelle, bei den Landesstellen sowie bei Arbeiterkammer und E-Control. Die sechs Schritte oben können Sie selbst abarbeiten.

Wenn Sie es lieber abgeben: Wir sehen uns Ihre Jahresabrechnung an, prüfen anhand Ihrer Zählpunktnummer, welcher Nahebereich für Sie in Frage kommt, kümmern uns um die Freischaltung der Viertelstundenwerte und kontrollieren nach dem Beitritt die erste Abrechnung auf den reduzierten Arbeitspreis. Die Prüfung kostet Sie nichts, und ob sich der Aufwand rechnet, sagen wir Ihnen vorher. Weitere Ansätze ohne Anbieterwechsel stehen unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel und Stromkosten senken.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, § 5 — Abs. 1a und Abs. 1b, Fassung ab 1. April 2026 (abgerufen 25. August 2026)
  2. E-Control, Kosten-Nutzen-Analyse gemäß §§ 79 Abs. 3 und 90 Abs. 4 EAG, 7. März 2024 — Eigenversorgungsgrad, Erlösdifferenzen, Netzentlastung (abgerufen 25. August 2026)
  3. Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften, FAQs zum ElWG (abgerufen 25. August 2026)
  4. Koordinationsstelle, Gemeinsame Energienutzung ab 1. Oktober 2026 — vier Nahebereiche, 14-Tage-Auskunft, Peer-to-Peer (abgerufen 25. August 2026)
  5. Koordinationsstelle, FAQs zu Energiegemeinschaften (abgerufen 25. August 2026)
  6. Koordinationsstelle, EEG-Ratgeber Steuern und Abgaben — Elektrizitätsabgabe 2026, Lastprofile HO, HA und HF (abgerufen 25. August 2026)
  7. Koordinationsstelle, Best-Practice-Sammlung (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Was bringt eine Energiegemeinschaft finanziell wirklich?

Weniger, als die Prozentzahl vermuten lässt, aber messbar. Der Abschlag von 57 Prozent im Lokalbereich betrifft den Netzarbeitspreis und nur jene Kilowattstunden, die Ihnen die Gemeinschaft zuordnet. In Wien fällt dieser Preis von 6,98 auf 3,00 Cent. Deckt die Gemeinschaft ein Viertel eines Verbrauchs von 3.500 Kilowattstunden, ergibt das rund 35 Euro netto im Jahr an Netzentgelt, dazu knapp einen Euro Elektrizitätsabgabe. Wer den halben Jahresverbrauch aus der Gemeinschaft bezieht, kommt entsprechend höher.

Gilt der Rabatt für meinen gesamten Jahresverbrauch?

Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Die Verordnung reduziert den Arbeitspreis ausdrücklich nur für jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie der Gemeinschaft abgedeckt ist. Für alles andere gilt der volle Ansatz Ihres Netzbereichs. Die E-Control hat bei den Netzbetreibern Eigenversorgungsgrade zwischen 6 und 60 Prozent erhoben, überwiegend zwischen 15 und 30 Prozent. Wer mit dem ganzen Jahresverbrauch rechnet, kommt auf das Drei- bis Sechsfache der tatsächlichen Ersparnis.

Muss ich für eine Energiegemeinschaft meinen Stromanbieter wechseln?

Nein. Die freie Wahl des Lieferanten darf durch die Teilnahme nicht eingeschränkt werden, das steht so im Gesetz. Ihr bisheriger Vertrag läuft weiter und deckt jenen Teil des Verbrauchs, den die Gemeinschaft nicht liefert. In der Praxis bekommen Sie danach zwei Mengen abgerechnet: die zugeordnete Menge zum Preis der Gemeinschaft mit reduziertem Netzentgelt und den Rest zum Preis Ihres Lieferanten mit dem vollen Ansatz.

Was unterscheidet eine EEG von einer Bürgerenergiegemeinschaft?

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nach § 16c ElWOG ist auf erneuerbare Quellen und auf den Lokal- oder Regionalbereich eines einzigen Netzbetreibers beschränkt und bekommt dafür den Netzentgeltrabatt sowie den Entfall der Elektrizitätsabgabe. Die Bürgerenergiegemeinschaft nach § 16b darf österreichweit arbeiten und auch nicht erneuerbaren Strom teilen, hat dafür bis 30. September 2026 keinen Netzentgeltrabatt. Ab 1. Oktober 2026 können auch Bürgerenergiegemeinschaften lokal oder regional agieren und die Reduktion nutzen.

Brauche ich dafür unbedingt einen Smart Meter?

Sie brauchen eine Messung in viertelstündiger Auflösung, die der Netzbetreiber ausliest. Das leistet in den meisten Haushalten ein intelligentes Messgerät, laut Netz Vorarlberg genügt je nach Anlagengröße aber auch ein Lastprofilzähler. Wer bisher einen alten Zähler hat und einen Smart Meter verlangt, bekommt ihn laut Koordinationsstelle ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten. Wer dem Smart Meter widersprochen hat, kann an einer Energiegemeinschaft nicht teilnehmen, weil die Zuordnung ohne Viertelstundenwerte nicht abrechenbar ist.

Bekomme ich zusätzlich den Sommer-Nieder-Arbeitspreis?

Für die zugeordneten Mengen nicht. § 5 Abs. 1b der Systemnutzungsentgelte-Verordnung schließt das seit der Novelle 2026 ausdrücklich aus: Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis gilt nur für Entnahmemengen auf der Netzebene 7, die keiner Energiegemeinschaft zugeordnet sind. Für Ihren übrigen Verbrauch bleibt er bestehen. Praktisch bedeutet das, dass sich der Vorteil in den Sommerstunden von 10 bis 16 Uhr verkleinert, weil dort ohnehin schon der günstigere Preis gegolten hätte.

Was kostet der Beitritt?

Auf der Seite des Netzbetreibers nichts: Die Freischaltung der Viertelstundenwerte und die Zustimmungserklärung sind für Haushalte kostenlos. Die Gemeinschaft selbst ist eine eigene Rechtsperson, meist ein Verein, und kann Mitgliedsbeiträge oder eine Aufnahmegebühr verlangen. Wie hoch die sind, legt jede Gemeinschaft selbst fest; eine veröffentlichte Durchschnittszahl dafür gibt es nicht. Fragen Sie vor der Unterschrift nach Beitrag, Kündigungsfrist und dem Preis je Kilowattstunde, den die Gemeinschaft verrechnet.

Kann ich als Mieterin ohne eigenes Dach mitmachen?

Ja, und für Mieterinnen und Mieter ist das oft der einzige Weg zu günstigerem Netzstrom. Die Energiegemeinschaft nutzt das öffentliche Netz, die Erzeugungsanlage kann auf einer Schule, einer Betriebshalle oder einem Nachbardach stehen. Anders liegt der Fall bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im eigenen Haus: Die bleibt hinter dem Hausanschluss, verwendet kein öffentliches Netz und hat deshalb auch keinen Netzentgeltrabatt, weil für die geteilte Menge gar kein Netzentgelt anfällt.

Was ändert sich für mich am 1. Oktober 2026?

Ab diesem Tag ersetzt die gemeinsame Energienutzung nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz die drei bisherigen Formen. Die Koordinationsstelle schreibt dazu, eine Neugründung oder Auflösung einer bestehenden Energiegemeinschaft sei nicht notwendig; bestehende Gemeinschaften werden übergeführt. Neu kommen vier Nahebereiche und Peer-to-Peer-Verträge ohne eigene Rechtsperson dazu. Die Höhe der künftigen Netzentgeltreduktionen legt die E-Control erst per Verordnung fest, und die liegt noch nicht vor.

Wie finde ich eine Energiegemeinschaft in meiner Nähe?

Die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften beim Klima- und Energiefonds führt unter energiegemeinschaften.gv.at eine Suchplattform für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und eine Landkarte der Bürgerenergiegemeinschaften, dazu einen Gründungs-Guide und eine kostenlose Beratungshotline unter 01 532 39 99. Mehrere Bundesländer haben eigene Anlaufstellen, etwa die Energie- und Umweltagentur Niederösterreich, das Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen oder die Klima- und Innovationsagentur Wien. Beratung ist dort jeweils kostenlos.

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