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Müllgebühren und Sperrmüll in der Betriebskostenabrechnung

Die Müllabfuhr ist ein Posten, dessen Preis die Gemeinde oder ihr Entsorger festsetzt und dessen Höhe trotzdem im Haus entschieden wird: über die Zahl und Größe der Tonnen und darüber, wie oft sie geleert werden. Diese Seite zeigt, was Mieter dafür zahlen, wie der Betrag verteilt wird und wann Sperrmüll in der Abrechnung nichts verloren hat.

Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit

Müllabfuhr heißt im Gesetz Unratabfuhr

Das Wort „Müll“ sucht man im Mietrechtsgesetz vergeblich. Die Müllabfuhr steckt in einem älteren Begriff: § 21 Abs. 1 Z 2 MRG zählt gleich nach der Rauchfangkehrung „die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung“ zu den Betriebskosten. Was Unrat ist, hat der Oberste Gerichtshof umschrieben, und zwar in erster Linie „die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt“ (RS0117532). Dazu kommen Ablagerungen, die beim Reinigen von Boden, Hof oder Keller entstehen; sogar Laub, Schutt und Taubenkot aus der Dachrinne hat er der Unratabfuhr zugeordnet (5 Ob 9/15g).

In der Abrechnung heißt die Zeile trotzdem fast nie so. Üblich sind „Müllabfuhr“, „Müllgebühr“, „Abfallgebühr“ oder in Wien „Müllabfuhrabgabe“. Ob die Gemeinde eine Abgabe vorschreibt oder ein Entsorger ein Entgelt verrechnet, ändert an der Einordnung nichts.

Die Rechnung der Stadt geht an den Eigentümer, nicht an Sie. In Wien ist nach der Darstellung der Stadt der Eigentümer der Liegenschaft abgabepflichtig, und zwar „ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird“. Fällig ist die Jahresabgabe in vier Vierteln am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei den Mietern kommt sie über den Teilbetrag und die Jahresabrechnung an.

Diese gesetzliche Liste gilt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, also vor allem in Altbauten und in Häusern, die mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden. Für Genossenschaftswohnungen gilt sie über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ebenso (§ 1 Abs. 3 MRG); aufgeteilt wird dort laut Arbeiterkammer Wien aber teils nach Nutzwerten statt nach Nutzflächen. Außerhalb dieser Bereiche gibt es keine gesetzliche Liste der verrechenbaren Betriebskosten, dort zählt in erster Linie der Mietvertrag. Welche Wohnung in welchen Bereich fällt, steht im Ratgeber Betriebskostenabrechnung prüfen.

Tonnenvolumen mal Leerungen

Eine österreichweite Müllgebühr gibt es nicht, und schon die drei Landeshauptstädte, deren Tarife wir für diese Seite gelesen haben, rechnen unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen der Kern der Rechnung: Fassungsvermögen der Tonne mal Zahl der Leerungen. Wer pro Woche mehr Liter abholen lässt, zahlt mehr, ganz gleich, wie viel davon tatsächlich gefüllt ist.

In Wien ist das am klarsten geregelt. Der Magistrat legt für jede Liegenschaft per Festsetzungsbescheid fest, wie groß und wie viele die Restmülltonnen sind und wie oft sie im Jahr geleert werden (§ 22 Abs. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz). Er nimmt dabei Bedacht auf sanitäre Notwendigkeiten, Brandverhütung und den Betrieb der Müllabfuhr. Geleert wird mindestens 52-mal im Jahr, also mindestens einmal pro Woche. Der Bescheid gilt, bis ein neuer erlassen wird, und genau darin liegt ein Problem: Ein Haus, in dem heute weniger Menschen wohnen oder mehr getrennt wird als vor zehn Jahren, zahlt unter Umständen noch für den Müllraum von damals.

Was die Müllabfuhr in Wien kostet

Die Tarife gelten seit 1. Jänner 2025 und verstehen sich inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer. Die Tabelle zeigt die üblichen Behältergrößen bei der Mindestzahl von 52 Leerungen und bei zwei Leerungen pro Woche.

Tonne je Leerung 52 Leerungen 104 Leerungen
120 Liter 5,56 € 288,97 € 577,95 €
240 Liter 11,11 € 577,95 € 1.155,90 €
770 Liter 38,90 € 2.022,82 € 4.045,64 €
1.100 Liter 55,57 € 2.889,74 € 5.779,49 €

Zwei Dinge fallen beim Nachrechnen auf. Zwei 120-Liter-Tonnen kosten exakt so viel wie eine mit 240 Litern; einen Mengenrabatt für große Container gibt es nicht. Auf den Liter umgerechnet sind die kleinen Tonnen sogar um rund 8 Prozent günstiger als der 1.100-Liter-Container. Ob im Müllraum Platz für viele kleine Tonnen ist und die MA 48 sie so festsetzt, ist allerdings eine andere Frage.

Bis Ende 2026 bleibt es bei diesen Beträgen. Wie ORF Wien am 20. August 2026 unter Berufung auf die Stadt berichtet hat, steigt der Tarif für die Müllabfuhr mit Jänner 2027 um 4,5 Prozent, ausgelöst durch das Wiener Valorisierungsgesetz, das zur Jahresmitte prüft, ob die Verbraucherpreise seit der letzten Anpassung um mindestens drei Prozent gestiegen sind. Für die 120-Liter-Tonne mit wöchentlicher Leerung bedeutet das nachgerechnet rund 302 Euro im Jahr; die amtlichen Beträge für 2027 standen bei unserem Abruf noch nicht auf der Tarifseite der Stadt. Die Erhöhung landet in der Abrechnung für 2027, die bis 30. Juni 2028 vorliegen muss, und kann schon vorher den monatlichen Teilbetrag anheben.

  • 52 Leerungen im Jahr sind in Wien das Minimum, § 22 Abs. 1 Wr. AWG
  • 288,97 Euro kostet eine 120-Liter-Tonne in Wien im Jahr, Tarif seit 1.1.2025
  • 4,5 % höher wird der Wiener Müllabfuhrtarif ab Jänner 2027, laut Stadt Wien
  • 2.889,74 Euro im Jahr weniger, wenn eine wöchentlich geleerte 1.100-Liter-Tonne wegfällt

Linz und Salzburg zum Vergleich

Linz und Salzburg rechnen nach demselben Grundgedanken, aber mit anderen Stellschrauben. In Linz verrechnet die Linz AG ein Entgelt je Entleerung, und es macht einen Unterschied, ob das Haus die Tonnen selbst zur Entleerung bereitstellt oder die Müllabfuhr sie aus dem Müllraum holt und wieder zurückstellt. Salzburg staffelt nach Abfuhrintervall und lässt auch die 14-tägliche Leerung zu.

Stadt, wöchentliche Leerung 120 Liter, Jahr 1.100 Liter, Jahr Stand
Wien 288,97 € 2.889,74 € Tarif ab 1.1.2025
Linz, Tonne wird bereitgestellt 364,00 € 3.487,12 € gültig ab 1.7.2026
Linz, mit Hinaustragen 515,84 € 4.192,24 € gültig ab 1.7.2026
Salzburg 258,44 € 2.106,00 € Stand 1.1.2026

Die Linzer Werte sind die Entgelte je Entleerung mal 52, alle Beträge inklusive Umsatzsteuer. Ein direkter Preisvergleich trägt trotzdem nur begrenzt, weil die Städte Unterschiedliches einrechnen. Die Salzburger Gebühr deckt auch Bioabfall und Altpapier ab und schließt einmal im Jahr die Abfuhr von Sperrabfall sowie von Baum- und Strauchschnitt ein. In Linz sind Gelbe Tonne und Altpapier für Haushalte kostenlos, die Biotonne bis zu einem Drittel des aufgestellten Restabfallvolumens. In Wien ist die Aufstellung von Biotonne und Altpapiergefäßen kostenlos, die Biotonne setzt eine Grünfläche voraus, Altpapiergefäße gibt es ab drei Wohneinheiten.

Verteilt wird nach Nutzfläche

Ihr Anteil an der Müllrechnung des Hauses ergibt sich aus dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Haus (§ 17 Abs. 1 MRG), und zwar der vermieteten, der vom Vermieter selbst genutzten und jener, die trotz Vermietbarkeit leer stehen. Keller- und Dachbodenräume, die sich nicht zum Wohnen eignen, Treppen, offene Balkone und Terrassen zählen nicht zur Nutzfläche (§ 17 Abs. 2 MRG).

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Ein Wiener Haus mit 1.500 Quadratmetern Nutzfläche hat zwei 1.100-Liter-Tonnen, die wöchentlich geleert werden. Das ergibt 5.779,49 Euro im Jahr oder 3,85 Euro je Quadratmeter. Auf eine Wohnung mit 60 Quadratmetern entfallen 231,18 Euro im Jahr, in der monatlichen Vorschreibung also 19,26 Euro. Steht eine vermietbare 90-Quadratmeter-Wohnung leer, bleiben deren 346,77 Euro beim Vermieter; auf die übrigen Mieter verteilt werden dürfen sie nicht.

Beim gesetzlichen Schlüssel spielt die Menge keine Rolle. Die Pensionistin, die kaum Müll hat, zahlt je Quadratmeter genauso viel wie die Wohngemeinschaft nebenan, und ein Geschäftslokal im Erdgeschoß wird ebenfalls nach seiner Fläche beteiligt.

Ein anderer Schlüssel braucht eine schriftliche Vereinbarung des Vermieters mit allen Mietern des Hauses (§ 17 Abs. 1 MRG). Für eine Aufteilung nach Verbrauch genügen zwei Drittel der Mieter, sie setzt aber voraus, dass sich der Müll je Wohnung mit Messvorrichtungen erfassen lässt (§ 17 Abs. 1a MRG). Für Wohnungseigentümer untereinander gilt eine eigene Regel: Sie tragen die Aufwendungen der Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen, sofern sie nicht gemeinsam schriftlich etwas anderes festgelegt haben (§ 32 WEG 2002).

Ob die Müllabfuhr in Ihrem Haus im Verhältnis zu den übrigen Posten auffällig hoch ist, lässt sich am besten im Gesamtbild beurteilen; wie man die Betriebskosten je Quadratmeter einordnet, steht unter Betriebskosten pro Quadratmeter.

Sperrmüll, Entrümpelung und Bauschutt

Die laufende Leerung der Tonnen ist selten der Streitpunkt. Ärger machen die Einzelposten: die Räumung des Kellers, der Sperrmüll im Hof, der Container nach einer Baustelle. Hier zieht der Oberste Gerichtshof eine klare Linie. Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt und Sperrmüll sind nicht ohne Weiteres Unrat, weil die Kosten ihrer Entfernung grundsätzlich die Mieter treffen, von denen die Sachen stammen. Zu Betriebskosten werden sie erst, wenn sich die Herkunft nicht mehr feststellen lässt und die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner liegt oder behördlich angeordnet wird, wie es etwa bei Dachböden vorkommt (RS0117532).

Posten In den Betriebskosten? Grundlage
Regelmäßige Leerung der Restmülltonnen ja § 21 Abs. 1 Z 2 MRG
Laub, Schutt und Taubenkot aus der Dachrinne ja OGH 5 Ob 9/15g
Behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot am Dachboden ja, als Unratabfuhr RS0117533
Sperrmüll auf allgemeinen Teilen, Herkunft nicht feststellbar ja, wenn die Räumung allen dient oder angeordnet ist RS0117532, AK Oberösterreich
Sperrmüll, der einem Mieter zuzuordnen ist nein, zahlt der Verursacher RS0117532
Räumung privater Gegenstände, etwa aus einem Kellerabteil nein AK Oberösterreich
Bauschutt-Container nach einem Umbau nicht ohne Weiteres, zahlt grundsätzlich, wer den Schutt verursacht RS0117532

Die Arbeiterkammer Oberösterreich bringt es auf den Punkt: Sperrmüll auf den allgemeinen Teilen des Hauses ist nur verrechenbar, „wenn nicht bewiesen werden kann, wer diesen abgestellt hat“. Die Wiener Mieterhilfe nennt in ihrem Betriebskosten-Ratgeber als Voraussetzungen beispielhaft herrenloses Gut auf allgemeinen Teilen des Hauses und die vorherige Ankündigung der Räumung samt Aufforderung an die Mieter, ihre Sachen selbst zu entfernen. Fehlt beides, ist eine Entrümpelungszeile in der Abrechnung eine berechtigte Frage. Weitere Posten, die regelmäßig zu Unrecht in Abrechnungen landen, sammelt der Ratgeber Unerlaubte Posten in den Betriebskosten.

Am günstigsten kommt der alte Kasten weg, wenn er gar nicht erst im Hof landet. Am Wiener Mistplatz sind die Leistungen gratis, Privatpersonen können einmal täglich 1 Kubikmeter abgeben, und nur Restmüll kostet 2 Euro für bis zu 150 Liter. Wer lieber abholen lässt, zahlt der MA 48 für Sperrmüll aus Hof und Keller bis zum ersten Stock 65 Euro je Kubikmeter. Was im Hof stehen bleibt, wird dagegen leicht zum Fall für die ganze Hausgemeinschaft.

Wo die Hausgemeinschaft ansetzen kann

Bei der Müllabfuhr hängt der Betrag unmittelbar am bestellten Volumen, und genau dort kann die Hausgemeinschaft mitreden. Vier Ansatzpunkte bieten sich an:

  • Volumen an die tatsächliche Menge anpassen. Fällt in Wien eine wöchentlich geleerte 1.100-Liter-Tonne weg, oder wird ein solcher Container einmal statt zweimal pro Woche geleert, sinkt die Rechnung um 2.889,74 Euro im Jahr. Im Beispielhaus oben sind das 1,93 Euro je Quadratmeter oder 115,59 Euro für die 60-Quadratmeter-Wohnung. Dass zu viele Tonnen kein theoretisches Problem sind, zeigt ein Bericht von 2013: Das damalige Wiener Kontrollamt sah bei Wiener Wohnen Einsparpotenzial bei der Müllabfuhr, weil es in vielen Anlagen offenbar zu viele Müllbehälter gab.
  • Das Abfuhrintervall prüfen. In Wien ist die wöchentliche Leerung das gesetzliche Minimum. In Salzburg halbiert die 14-tägliche Leerung die Gebühr; bei der 120-Liter-Tonne sinkt sie von 258,44 Euro auf 128,44 Euro, also um 130 Euro im Jahr. Auch Linz bietet die Leerung alle 14 Tage an.
  • Bereitstellen statt holen lassen. In Linz kostet das Hinaustragen bei der 120-Liter-Tonne rund 42 Prozent mehr je Leerung, beim 1.100-Liter-Container 13,56 Euro mehr, bei wöchentlicher Leerung also 705,12 Euro im Jahr. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wer die Tonnen dann hinaus- und zurückstellt und was diese Arbeit kostet.
  • Konsequent trennen. Biotonne und Altpapiergefäße stellt die Stadt Wien kostenlos auf; in Linz sind Gelbe Tonne und Altpapier für Haushalte kostenlos, die Biotonne bis zu einem Drittel des Restabfallvolumens. Was dort landet, braucht keinen Platz in der Restmülltonne. Gespart ist aber erst, wenn die Restmülltonne danach auch tatsächlich kleiner wird oder seltener kommt.

Der Weg dorthin führt über die Eigentümerseite. In Wien kann nur der Liegenschaftseigentümer eine Verringerung schriftlich beantragen, und nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§ 22a Abs. 2 Wr. AWG); die Stadt nimmt den Antrag auch von einer bevollmächtigten Hausverwaltung entgegen. Soll die Zahl der Tonnen sinken, beobachtet die MA 48 vier Entleertage lang und gibt dem Antrag nur statt, wenn sanitär nichts dagegen spricht; die Änderung selbst ist kostenpflichtig. Als Mieter stoßen Sie das an, am besten mit einem kurzen Schreiben an die Hausverwaltung und Fotos der Tonnen am Abholtag.

Weitere Wege, die Nebenkosten der Wohnung zu drücken, ohne den Vermieter zu wechseln, stehen unter Betriebskosten senken. Beim Wasser gilt übrigens dasselbe Prinzip mit anderen Zahlen, nachzulesen unter Wasser und Abwasser in der Abrechnung.

Die Müllkosten in der Abrechnung prüfen

Die Abrechnung muss im Vollanwendungsbereich nach § 21 Abs. 3 MRG spätestens zum 30. Juni des Folgejahres im Haus aufliegen, und in die Belege ist Ihnen Einsicht zu gewähren. Für die Müllposten reicht meist ein Nachmittag, wenn man in dieser Reihenfolge vorgeht:

  1. Die Müllzeilen heraussuchen Die Müllabfuhr steht selten unter diesem Namen in der Abrechnung. Suchen Sie nach Müllabfuhr, Müllabfuhrabgabe, Müllgebühr, Abfallgebühr, Abfallentgelt, Unratabfuhr, Sonderentleerung, Sperrmüll und Entrümpelung. Notieren Sie jeden Betrag einzeln, auch wenn er in einer Sammelzeile mit Kanal oder Rauchfangkehrer steckt.
  2. Bescheid oder Rechnung einsehen Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes muss die Hausverwaltung Ihnen Einsicht in die Belege geben. In Wien ist das vor allem der Abgabenbescheid mit dem Jahresbetrag, der in vier Vierteln fällig wird; fragen Sie zusätzlich nach dem Festsetzungsbescheid der MA 48, aus dem Zahl, Größe und Leerungen der Tonnen hervorgehen. In Linz und anderen Städten mit privatrechtlichem Entgelt ist es die Rechnung des Entsorgers.
  3. Die Tonnen im Müllraum zählen Vergleichen Sie, was im Bescheid oder auf der Rechnung steht, mit dem, was tatsächlich im Müllraum steht. Werfen Sie am Abholtag einen Blick hinein: Sind die Tonnen regelmäßig nur halb voll, wird für Volumen bezahlt, das niemand braucht.
  4. Den Betrag nachrechnen Multiplizieren Sie den Tarif je Leerung mit der Zahl der Leerungen und der Zahl der Tonnen. Den Tarif einer anderen Gemeinde als Wien, Linz oder Salzburg erfahren Sie beim Gemeindeamt oder beim zuständigen Entsorger. Weicht die Summe in der Abrechnung ab, fragen Sie nach dem Grund. Zusätzliche Entleerungen verrechnet die Stadt Wien gesondert; bei ihnen lohnt die Frage, wer sie bestellt hat und warum.
  5. Sonderposten hinterfragen und schriftlich beanstanden Bei einer Entrümpelung fragen Sie, wo die Sachen standen, ob sich feststellen ließ, wem sie gehören, und ob die Räumung vorher angekündigt war. Bei einem Container fragen Sie, aus welchem Auftrag er stammt. Was nicht passt, beanstanden Sie schriftlich mit Betrag und Begründung.

Wie die Belegeinsicht abläuft und was Sie tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert, steht unter Einsicht bei der Hausverwaltung. Zwei Fristen sollten Sie dabei kennen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich geht davon aus, dass eine Betriebskostenabrechnung bis zu drei Jahre lang angefochten werden kann, bei Genossenschaftswohnungen nennt sie sechs Monate. Auch der Vermieter kann nicht beliebig weit zurückgreifen. Bei der üblichen Jahrespauschalverrechnung hat er ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kosten ihm gegenüber fällig wurden (§ 21 Abs. 3 MRG). Die Wiener Müllabgabe für 2025 gehört deshalb ohne Weiteres in die Abrechnung 2025, die bis 30. Juni 2026 aufliegen musste; taucht dort dagegen eine Abgabe auf, die schon 2023 fällig war, lohnt die Nachfrage. Rechnet der Vermieter Monat für Monat einzeln ab, läuft das Jahr ab der Fälligkeit (§ 21 Abs. 4 MRG).

Wenn Sie das lieber nicht allein durchgehen, melden Sie sich bei uns. Im Analysegespräch sehen wir uns Ihre Fixkosten an, von Strom, Gas und Netzkosten über Handy und Internet bis zu Betriebskosten und Versicherungen. Bei der Betriebskostenabrechnung ordnen wir die Müllposten ein, rechnen sie nach und sagen Ihnen offen, bei welcher Zeile sich eine Nachfrage an die Hausverwaltung lohnt. Wo Geld zu Unrecht geflossen ist, etwa bei einer Servicepauschale oder einer Kreditbearbeitungsgebühr, kümmern wir uns darum, es zurückzuholen. Wie wir dabei vorgehen, ohne dass Sie einen Anbieter wechseln müssen, zeigt Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.

Was hier steht, ist allgemeine Information zum Mietrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall: Ob eine bestimmte Entrümpelung in Ihrem Haus verrechnet werden durfte, hängt von den Belegen und den Umständen ab.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, § 21 MRG, geltende Fassung — Abs. 1 Z 2 Unratabfuhr; Abs. 3 Teilbeträge, Abrechnung bis 30. Juni, Belegeinsicht und letzter Satz Fristbeginn bei Jahrespauschalverrechnung; Abs. 4 Einjahresfrist bei monatlicher Einzelverrechnung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  2. RIS, § 17 MRG, geltende Fassung — Abs. 1 Nutzflächenschlüssel samt leerstehender, aber vermietbarer Objekte, abweichender Schlüssel mit allen Mietern; Abs. 1a Verbrauchsanteile mit zwei Dritteln der Mieter; Abs. 2 Nutzfläche (abgerufen 22. Oktober 2026)
  3. RIS, § 1 MRG, geltende Fassung — Abs. 3 gemeinnützige Bauvereinigungen nach Maßgabe des § 20 WGG; Abs. 4 Teilanwendungsbereich: Z 1 Gebäude ohne öffentliche Mittel, Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953, Z 3 Wohnungseigentum, Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  4. RIS, OGH-Rechtssatz RS0117532 (5 Ob 202/02w, 5 Ob 9/15g) — Begriff der Unratabfuhr; Gerümpel, Sperrmüll und Bauschutt nur bei nicht feststellbarer Herkunft; Dachrinne mit Laub, Schutt und Taubenkot (abgerufen 22. Oktober 2026)
  5. RIS, OGH-Rechtssatz RS0117533 — behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot aus Dachboden und Lichthof als Unratabfuhr (abgerufen 22. Oktober 2026)
  6. RIS, § 22 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, geltende Fassung — Abs. 1 Festsetzungsbescheid über Fassungsvermögen, Anzahl und Einsammlungen, mindestens 52-mal im Jahr (abgerufen 22. Oktober 2026)
  7. RIS, § 22a Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, geltende Fassung — Abs. 2 Verringerung nur auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (abgerufen 22. Oktober 2026)
  8. Stadt Wien, „Hausmüllgebühren – Tarife für die Müllabfuhr“ — Gebühren ab 1.1.2025 je Entleerung und Jahr, inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer (abgerufen 22. Oktober 2026)
  9. Stadt Wien, „Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz“ — Abgabepflicht der Eigentümer auch ohne tatsächliche Benützung, Bescheid, Fälligkeit in vier Vierteln (abgerufen 22. Oktober 2026)
  10. Stadt Wien, „Restmüllgefäße – Bestellung oder Abbestellung“ — Antrag durch Eigentümer oder bevollmächtigte Hausverwaltung, Beobachtung über vier Entleertage, Änderung kostenpflichtig, Erledigung binnen vier Wochen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  11. Stadt Wien, „Restmüllgefäße – Kostenpflichtige zusätzliche Entleerung“ — gesonderte Verrechnung mittels Zahlungsanweisung, Kosten nach entleertem Volumen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  12. Stadt Wien, „Altpapiergefäße, Biotonne – Bestellung oder Abbestellung“ — Aufstellung kostenlos; Biotonne bei Grünfläche, Altpapier ab drei Wohneinheiten (abgerufen 22. Oktober 2026)
  13. Stadt Wien, „Mistplätze – Öffnungszeiten und Adressen“ — Leistungen gratis, Restmüll 2 Euro für bis zu 150 Liter, Privatpersonen einmal täglich 1 Kubikmeter (abgerufen 22. Oktober 2026)
  14. Stadt Wien, „Tarifübersicht für Sperrmüllabholung und Entrümpelung“ — Sperrmüll aus Hof, Keller bis 1. Stock 65 Euro je Kubikmeter inklusive Umsatzsteuer (abgerufen 22. Oktober 2026)
  15. ORF Wien, „Gebühren in Wien werden teurer“, 20. August 2026 — Tarif für die Müllabfuhr laut Stadt Wien ab Jänner 2027 um 4,5 Prozent höher, Valorisierungsgesetz (abgerufen 22. Oktober 2026)
  16. Linz AG, „Abfallentgelte für Haushalte“, gültig ab 1. Juli 2026 — Restabfall je Entleerung mit und ohne Hinaustragen, Bioabfall bis ein Drittel des Restabfallvolumens kostenlos, Gelbe Tonne und Altpapier kostenlos (abgerufen 22. Oktober 2026)
  17. Stadt Salzburg, „Abfallwirtschaftsgebühr 2026“ — Stand 01.01.2026, Jahresgebühr je Behälter und Abfuhrintervall, Sperrabfall einmal jährlich inbegriffen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  18. Arbeiterkammer Oberösterreich, „Betriebskosten“ — Sperrmüll auf allgemeinen Teilen nur ohne Nachweis des Verursachers, Entrümpelung privater Gegenstände keine Betriebskosten, Anfechtung bis zu drei Jahre (abgerufen 22. Oktober 2026)
  19. Arbeiterkammer Wien, „Betriebskosten“ — regelmäßige Müllabfuhr, Entrümpelung allgemeiner Bereiche bei unbekanntem Eigentümer, Nutzflächenschlüssel, keine gesetzliche Liste außerhalb des Vollanwendungsbereichs (abgerufen 22. Oktober 2026)
  20. Wohnservice Wien, Mieterhilfe, „Betriebskosten-Ratgeber“ (Stand April 2019) — Entrümpelung nur unter Voraussetzungen: herrenloses Gut auf allgemeinen Teilen, Ankündigung und Aufforderung an die Mieter (abgerufen 22. Oktober 2026)
  21. ORF Wien, „Kritik an Abrechnungen bei Wiener Wohnen“, 13. März 2013 — Kontrollamtsbericht 2013: Einsparungspotenzial bei der Müllabfuhr, in vielen Anlagen offenbar zu viele Müllbehälter; verglichen wurden die Betriebskosten 2006 bis 2011 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  22. RIS, § 32 WEG 2002, geltende Fassung — Abs. 1 Aufteilung nach Miteigentumsanteilen, bisheriger Schlüssel für Mietverträge aus der Zeit vor der Wohnungseigentumsbegründung; Abs. 2 abweichender Schlüssel durch alle Wohnungseigentümer, schriftlich (abgerufen 22. Oktober 2026)

Häufige Fragen

Sind Müllgebühren Betriebskosten?

Ja. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen die Kosten der Müllabfuhr unter die Unratabfuhr in § 21 Abs. 1 Z 2 MRG, gemeinsam mit Rauchfangkehrung, Kanalräumung und Schädlingsbekämpfung. Der Oberste Gerichtshof versteht darunter in erster Linie die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, dazu Ablagerungen, die beim Reinigen von Boden, Hof oder Keller anfallen (RS0117532). Ob die Gemeinde dafür eine Abgabe vorschreibt oder ein Entsorger ein Entgelt verrechnet, ändert daran nichts.

Wie werden die Müllkosten auf die Mieter aufgeteilt?

Nach der Nutzfläche. § 17 Abs. 1 MRG setzt die Fläche Ihrer Wohnung ins Verhältnis zur Fläche aller vermieteten, vom Vermieter genutzten und trotz Vermietbarkeit leerstehenden Wohnungen und Geschäftsräume des Hauses. Wie viel Müll ein Haushalt tatsächlich erzeugt, spielt beim gesetzlichen Schlüssel keine Rolle. Ein anderer Schlüssel gilt nur, wenn der Vermieter ihn mit allen Mietern schriftlich vereinbart hat oder, bei Verbrauch, der sich je Wohnung messen lässt, mit mindestens zwei Dritteln der Mieter (§ 17 Abs. 1a MRG).

Was kostet die Müllabfuhr in Wien 2026?

Seit 1. Jänner 2025 verrechnet die Stadt Wien je Leerung 5,56 Euro für eine 120-Liter-Tonne und 55,57 Euro für einen 1.100-Liter-Container, jeweils inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer. Geleert wird mindestens 52-mal im Jahr, das ergibt 288,97 Euro beziehungsweise 2.889,74 Euro je Tonne und Jahr. Nach einer Mitteilung der Stadt, über die ORF Wien am 20. August 2026 berichtet hat, steigt der Tarif mit Jänner 2027 um 4,5 Prozent; bei der 120-Liter-Tonne sind das nachgerechnet rund 302 Euro im Jahr.

Wie viel Müllgebühr zahlt man für eine Mietwohnung im Monat?

Eine allgemeine Zahl gibt es nicht, der Betrag hängt von Tonnen, Leerungen und der Nutzfläche des Hauses ab. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Ein Wiener Haus mit 1.500 Quadratmetern Nutzfläche lässt zwei 1.100-Liter-Container wöchentlich leeren und zahlt dafür nach dem Tarif seit 2025 5.779,49 Euro im Jahr. Auf eine Wohnung mit 60 Quadratmetern entfallen dann 19,26 Euro im Monat, rund 0,32 Euro je Quadratmeter. Ein Geschäftslokal im Erdgeschoß wird nach dem gesetzlichen Schlüssel ebenfalls nur nach seiner Fläche beteiligt, auch wenn dort mehr Müll anfällt (§ 17 Abs. 1 MRG). Hat das Haus mehr oder größere Tonnen, steigt der Monatsbetrag für alle.

Muss ich als Mieter in Wien die Müllgebühr selbst an die Stadt zahlen?

Nein. Abgabepflichtig ist nach der Darstellung der Stadt Wien der Eigentümer der Liegenschaft, und zwar unabhängig davon, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird. Die Stadt schreibt die Jahresabgabe mit Bescheid vor, fällig in vier Vierteln am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. An Sie kommt der Betrag über die Betriebskosten, also über den monatlichen Teilbetrag und die Jahresabrechnung.

Darf die Hausverwaltung Sperrmüll über die Betriebskosten verrechnen?

Nur unter einer Bedingung. Nach dem Obersten Gerichtshof sind Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt und Sperrmüll nicht ohne Weiteres Unrat, weil die Kosten ihrer Entfernung grundsätzlich die Mieter treffen, von denen sie stammen. Lässt sich die Herkunft nicht mehr feststellen, sind die Kosten Betriebskosten, sofern die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner liegt oder behördlich angeordnet wurde (RS0117532). Die Arbeiterkammer Oberösterreich fasst es so: verrechenbar nur, wenn nicht bewiesen werden kann, wer den Sperrmüll abgestellt hat.

Wer zahlt, wenn ein Mieter beim Auszug Möbel im Keller zurücklässt?

Grundsätzlich der Mieter, von dem die Sachen stammen, und nicht die Hausgemeinschaft. Die Arbeiterkammer Oberösterreich führt die Entrümpelung privater Gegenstände ausdrücklich unter den Kosten, die keine Betriebskosten sind. Steht in Ihrer Abrechnung eine Räumung, fragen Sie deshalb, wo die Sachen standen und ob sich feststellen ließ, wem sie gehören. Lässt sich der Eigentümer feststellen, gehört die Rechnung zu ihm und nicht in die Abrechnung aller Mieter.

Gehört ein Bauschutt-Container in die Betriebskostenabrechnung?

In aller Regel nicht ohne Weiteres. Bauschutt nennt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich unter den Dingen, die nicht automatisch Unrat sind; die Kosten treffen grundsätzlich den, von dem der Schutt herrührt (RS0117532). Fragen Sie bei einer solchen Zeile nach, aus welchem Auftrag der Container stammt. Kommt der Schutt aus dem Umbau einer einzelnen Wohnung oder aus Bauarbeiten am Haus, spricht wenig dafür, ihn der laufenden Müllabfuhr aller Mieter zuzurechnen.

Kann ich verlangen, dass die Mülltonne verkleinert oder seltener geleert wird?

Beantragen können Sie es als Mieter nicht, anregen schon. In Wien setzt der Magistrat Zahl, Größe und Leerungen der Tonnen per Bescheid fest; verringern lässt sich das nach § 22a Abs. 2 Wr. AWG nur auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers und bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Die Stadt nimmt den Antrag auch von einer bevollmächtigten Hausverwaltung an, gibt einer Verringerung der Tonnenzahl nach einer Beobachtung über vier Entleertage nur statt, wenn sanitär nichts dagegen spricht, und verrechnet die Änderung. Ein Schreiben an die Hausverwaltung mit Fotos halbleerer Tonnen ist deshalb der praktische Weg.

Warum zahle ich gleich viel wie meine Nachbarn, obwohl ich kaum Müll habe?

Weil die Müllkosten im Vollanwendungsbereich in aller Regel nach Quadratmetern verteilt werden und nicht nach Menge. Die Stadt oder ihr Entsorger verrechnet dem Haus, jedenfalls in Wien, Linz und Salzburg, das bereitgestellte Volumen, egal wie voll die Tonnen sind, und das Haus verteilt diesen Betrag nach Nutzfläche. Ein Single auf 80 Quadratmetern trägt deshalb mehr von der Müllrechnung als ein Paar mit zwei Kindern auf 60 Quadratmetern. Senken lässt sich der Betrag für alle nur über weniger Volumen oder weniger Leerungen.

Zahle ich für leerstehende Wohnungen mit?

In der Regel nicht. § 17 Abs. 1 MRG rechnet in die Gesamtfläche des Hauses auch die Wohnungen ein, die trotz Vermietbarkeit nicht vermietet sind. Der Anteil einer solchen leeren Wohnung bleibt damit beim Vermieter und wird nicht auf die übrigen Mieter umgelegt. Anders kann es bei einer Wohnung sein, die gar nicht vermietbar ist: Sie zählt nicht zur Gesamtfläche, ihr Anteil verteilt sich rechnerisch auf die übrigen. Wenn die Summe der Prozentanteile in Ihrer Abrechnung auffällig hoch wirkt, lohnt ein Blick, ob alle Flächen des Hauses im Nenner stehen.

Gilt das auch für Eigentumswohnung und Neubau?

Nicht immer. Mieten Sie eine Eigentumswohnung in einem Haus, dessen Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945 erteilt wurde, gilt das Mietrechtsgesetz nur teilweise und § 21 nicht (§ 1 Abs. 4 Z 3 MRG); ob das Haus gefördert wurde, spielt dafür keine Rolle. Dasselbe gilt für Mietwohnungen in Gebäuden, die ohne öffentliche Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurden (§ 1 Abs. 4 Z 1 MRG). Dort gibt es laut Arbeiterkammer Wien keine gesetzliche Liste der verrechenbaren Betriebskosten, maßgeblich ist in erster Linie der Mietvertrag. Für die Wohnungseigentümer untereinander gilt § 32 WEG 2002: Sie tragen die Aufwendungen der Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen, sofern sie nicht gemeinsam schriftlich einen anderen Schlüssel festgelegt haben; für einen Mietvertrag, der schon vor der Begründung des Wohnungseigentums bestand, bleibt grundsätzlich der bisherige Schlüssel.

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Was dürfen wir für Sie optimieren?

Wählen Sie alles aus, was zutrifft — mindestens eines.

Schritt 2: Kontaktdaten

Wie erreichen wir Sie?

Name und Telefonnummer genügen — alles Weitere ist freiwillig.

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Optional — wir richten uns nach Ihnen.

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