Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit
Müllabfuhr heißt im Gesetz Unratabfuhr
Das Wort „Müll“ sucht man im Mietrechtsgesetz vergeblich. Die Müllabfuhr steckt in einem älteren Begriff: § 21 Abs. 1 Z 2 MRG zählt gleich nach der Rauchfangkehrung „die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung“ zu den Betriebskosten. Was Unrat ist, hat der Oberste Gerichtshof umschrieben, und zwar in erster Linie „die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, der sich gewöhnlich und im Betrieb einer Hauswirtschaft ergibt“ (RS0117532). Dazu kommen Ablagerungen, die beim Reinigen von Boden, Hof oder Keller entstehen; sogar Laub, Schutt und Taubenkot aus der Dachrinne hat er der Unratabfuhr zugeordnet (5 Ob 9/15g).
In der Abrechnung heißt die Zeile trotzdem fast nie so. Üblich sind „Müllabfuhr“, „Müllgebühr“, „Abfallgebühr“ oder in Wien „Müllabfuhrabgabe“. Ob die Gemeinde eine Abgabe vorschreibt oder ein Entsorger ein Entgelt verrechnet, ändert an der Einordnung nichts.
Die Rechnung der Stadt geht an den Eigentümer, nicht an Sie. In Wien ist nach der Darstellung der Stadt der Eigentümer der Liegenschaft abgabepflichtig, und zwar „ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird“. Fällig ist die Jahresabgabe in vier Vierteln am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei den Mietern kommt sie über den Teilbetrag und die Jahresabrechnung an.
Diese gesetzliche Liste gilt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, also vor allem in Altbauten und in Häusern, die mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden. Für Genossenschaftswohnungen gilt sie über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ebenso (§ 1 Abs. 3 MRG); aufgeteilt wird dort laut Arbeiterkammer Wien aber teils nach Nutzwerten statt nach Nutzflächen. Außerhalb dieser Bereiche gibt es keine gesetzliche Liste der verrechenbaren Betriebskosten, dort zählt in erster Linie der Mietvertrag. Welche Wohnung in welchen Bereich fällt, steht im Ratgeber Betriebskostenabrechnung prüfen.
Tonnenvolumen mal Leerungen
Eine österreichweite Müllgebühr gibt es nicht, und schon die drei Landeshauptstädte, deren Tarife wir für diese Seite gelesen haben, rechnen unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen der Kern der Rechnung: Fassungsvermögen der Tonne mal Zahl der Leerungen. Wer pro Woche mehr Liter abholen lässt, zahlt mehr, ganz gleich, wie viel davon tatsächlich gefüllt ist.
In Wien ist das am klarsten geregelt. Der Magistrat legt für jede Liegenschaft per Festsetzungsbescheid fest, wie groß und wie viele die Restmülltonnen sind und wie oft sie im Jahr geleert werden (§ 22 Abs. 1 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz). Er nimmt dabei Bedacht auf sanitäre Notwendigkeiten, Brandverhütung und den Betrieb der Müllabfuhr. Geleert wird mindestens 52-mal im Jahr, also mindestens einmal pro Woche. Der Bescheid gilt, bis ein neuer erlassen wird, und genau darin liegt ein Problem: Ein Haus, in dem heute weniger Menschen wohnen oder mehr getrennt wird als vor zehn Jahren, zahlt unter Umständen noch für den Müllraum von damals.
Was die Müllabfuhr in Wien kostet
Die Tarife gelten seit 1. Jänner 2025 und verstehen sich inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer. Die Tabelle zeigt die üblichen Behältergrößen bei der Mindestzahl von 52 Leerungen und bei zwei Leerungen pro Woche.
| Tonne | je Leerung | 52 Leerungen | 104 Leerungen |
|---|---|---|---|
| 120 Liter | 5,56 € | 288,97 € | 577,95 € |
| 240 Liter | 11,11 € | 577,95 € | 1.155,90 € |
| 770 Liter | 38,90 € | 2.022,82 € | 4.045,64 € |
| 1.100 Liter | 55,57 € | 2.889,74 € | 5.779,49 € |
Zwei Dinge fallen beim Nachrechnen auf. Zwei 120-Liter-Tonnen kosten exakt so viel wie eine mit 240 Litern; einen Mengenrabatt für große Container gibt es nicht. Auf den Liter umgerechnet sind die kleinen Tonnen sogar um rund 8 Prozent günstiger als der 1.100-Liter-Container. Ob im Müllraum Platz für viele kleine Tonnen ist und die MA 48 sie so festsetzt, ist allerdings eine andere Frage.
Bis Ende 2026 bleibt es bei diesen Beträgen. Wie ORF Wien am 20. August 2026 unter Berufung auf die Stadt berichtet hat, steigt der Tarif für die Müllabfuhr mit Jänner 2027 um 4,5 Prozent, ausgelöst durch das Wiener Valorisierungsgesetz, das zur Jahresmitte prüft, ob die Verbraucherpreise seit der letzten Anpassung um mindestens drei Prozent gestiegen sind. Für die 120-Liter-Tonne mit wöchentlicher Leerung bedeutet das nachgerechnet rund 302 Euro im Jahr; die amtlichen Beträge für 2027 standen bei unserem Abruf noch nicht auf der Tarifseite der Stadt. Die Erhöhung landet in der Abrechnung für 2027, die bis 30. Juni 2028 vorliegen muss, und kann schon vorher den monatlichen Teilbetrag anheben.
- 52 Leerungen im Jahr sind in Wien das Minimum, § 22 Abs. 1 Wr. AWG
- 288,97 Euro kostet eine 120-Liter-Tonne in Wien im Jahr, Tarif seit 1.1.2025
- 4,5 % höher wird der Wiener Müllabfuhrtarif ab Jänner 2027, laut Stadt Wien
- 2.889,74 Euro im Jahr weniger, wenn eine wöchentlich geleerte 1.100-Liter-Tonne wegfällt
Linz und Salzburg zum Vergleich
Linz und Salzburg rechnen nach demselben Grundgedanken, aber mit anderen Stellschrauben. In Linz verrechnet die Linz AG ein Entgelt je Entleerung, und es macht einen Unterschied, ob das Haus die Tonnen selbst zur Entleerung bereitstellt oder die Müllabfuhr sie aus dem Müllraum holt und wieder zurückstellt. Salzburg staffelt nach Abfuhrintervall und lässt auch die 14-tägliche Leerung zu.
| Stadt, wöchentliche Leerung | 120 Liter, Jahr | 1.100 Liter, Jahr | Stand |
|---|---|---|---|
| Wien | 288,97 € | 2.889,74 € | Tarif ab 1.1.2025 |
| Linz, Tonne wird bereitgestellt | 364,00 € | 3.487,12 € | gültig ab 1.7.2026 |
| Linz, mit Hinaustragen | 515,84 € | 4.192,24 € | gültig ab 1.7.2026 |
| Salzburg | 258,44 € | 2.106,00 € | Stand 1.1.2026 |
Die Linzer Werte sind die Entgelte je Entleerung mal 52, alle Beträge inklusive Umsatzsteuer. Ein direkter Preisvergleich trägt trotzdem nur begrenzt, weil die Städte Unterschiedliches einrechnen. Die Salzburger Gebühr deckt auch Bioabfall und Altpapier ab und schließt einmal im Jahr die Abfuhr von Sperrabfall sowie von Baum- und Strauchschnitt ein. In Linz sind Gelbe Tonne und Altpapier für Haushalte kostenlos, die Biotonne bis zu einem Drittel des aufgestellten Restabfallvolumens. In Wien ist die Aufstellung von Biotonne und Altpapiergefäßen kostenlos, die Biotonne setzt eine Grünfläche voraus, Altpapiergefäße gibt es ab drei Wohneinheiten.
Verteilt wird nach Nutzfläche
Ihr Anteil an der Müllrechnung des Hauses ergibt sich aus dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Haus (§ 17 Abs. 1 MRG), und zwar der vermieteten, der vom Vermieter selbst genutzten und jener, die trotz Vermietbarkeit leer stehen. Keller- und Dachbodenräume, die sich nicht zum Wohnen eignen, Treppen, offene Balkone und Terrassen zählen nicht zur Nutzfläche (§ 17 Abs. 2 MRG).
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Ein Wiener Haus mit 1.500 Quadratmetern Nutzfläche hat zwei 1.100-Liter-Tonnen, die wöchentlich geleert werden. Das ergibt 5.779,49 Euro im Jahr oder 3,85 Euro je Quadratmeter. Auf eine Wohnung mit 60 Quadratmetern entfallen 231,18 Euro im Jahr, in der monatlichen Vorschreibung also 19,26 Euro. Steht eine vermietbare 90-Quadratmeter-Wohnung leer, bleiben deren 346,77 Euro beim Vermieter; auf die übrigen Mieter verteilt werden dürfen sie nicht.
Beim gesetzlichen Schlüssel spielt die Menge keine Rolle. Die Pensionistin, die kaum Müll hat, zahlt je Quadratmeter genauso viel wie die Wohngemeinschaft nebenan, und ein Geschäftslokal im Erdgeschoß wird ebenfalls nach seiner Fläche beteiligt.
Ein anderer Schlüssel braucht eine schriftliche Vereinbarung des Vermieters mit allen Mietern des Hauses (§ 17 Abs. 1 MRG). Für eine Aufteilung nach Verbrauch genügen zwei Drittel der Mieter, sie setzt aber voraus, dass sich der Müll je Wohnung mit Messvorrichtungen erfassen lässt (§ 17 Abs. 1a MRG). Für Wohnungseigentümer untereinander gilt eine eigene Regel: Sie tragen die Aufwendungen der Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen, sofern sie nicht gemeinsam schriftlich etwas anderes festgelegt haben (§ 32 WEG 2002).
Ob die Müllabfuhr in Ihrem Haus im Verhältnis zu den übrigen Posten auffällig hoch ist, lässt sich am besten im Gesamtbild beurteilen; wie man die Betriebskosten je Quadratmeter einordnet, steht unter Betriebskosten pro Quadratmeter.
Sperrmüll, Entrümpelung und Bauschutt
Die laufende Leerung der Tonnen ist selten der Streitpunkt. Ärger machen die Einzelposten: die Räumung des Kellers, der Sperrmüll im Hof, der Container nach einer Baustelle. Hier zieht der Oberste Gerichtshof eine klare Linie. Gerümpel, alte Gebrauchsgegenstände, Bauschutt und Sperrmüll sind nicht ohne Weiteres Unrat, weil die Kosten ihrer Entfernung grundsätzlich die Mieter treffen, von denen die Sachen stammen. Zu Betriebskosten werden sie erst, wenn sich die Herkunft nicht mehr feststellen lässt und die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner liegt oder behördlich angeordnet wird, wie es etwa bei Dachböden vorkommt (RS0117532).
| Posten | In den Betriebskosten? | Grundlage |
|---|---|---|
| Regelmäßige Leerung der Restmülltonnen | ja | § 21 Abs. 1 Z 2 MRG |
| Laub, Schutt und Taubenkot aus der Dachrinne | ja | OGH 5 Ob 9/15g |
| Behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot am Dachboden | ja, als Unratabfuhr | RS0117533 |
| Sperrmüll auf allgemeinen Teilen, Herkunft nicht feststellbar | ja, wenn die Räumung allen dient oder angeordnet ist | RS0117532, AK Oberösterreich |
| Sperrmüll, der einem Mieter zuzuordnen ist | nein, zahlt der Verursacher | RS0117532 |
| Räumung privater Gegenstände, etwa aus einem Kellerabteil | nein | AK Oberösterreich |
| Bauschutt-Container nach einem Umbau | nicht ohne Weiteres, zahlt grundsätzlich, wer den Schutt verursacht | RS0117532 |
Die Arbeiterkammer Oberösterreich bringt es auf den Punkt: Sperrmüll auf den allgemeinen Teilen des Hauses ist nur verrechenbar, „wenn nicht bewiesen werden kann, wer diesen abgestellt hat“. Die Wiener Mieterhilfe nennt in ihrem Betriebskosten-Ratgeber als Voraussetzungen beispielhaft herrenloses Gut auf allgemeinen Teilen des Hauses und die vorherige Ankündigung der Räumung samt Aufforderung an die Mieter, ihre Sachen selbst zu entfernen. Fehlt beides, ist eine Entrümpelungszeile in der Abrechnung eine berechtigte Frage. Weitere Posten, die regelmäßig zu Unrecht in Abrechnungen landen, sammelt der Ratgeber Unerlaubte Posten in den Betriebskosten.
Am günstigsten kommt der alte Kasten weg, wenn er gar nicht erst im Hof landet. Am Wiener Mistplatz sind die Leistungen gratis, Privatpersonen können einmal täglich 1 Kubikmeter abgeben, und nur Restmüll kostet 2 Euro für bis zu 150 Liter. Wer lieber abholen lässt, zahlt der MA 48 für Sperrmüll aus Hof und Keller bis zum ersten Stock 65 Euro je Kubikmeter. Was im Hof stehen bleibt, wird dagegen leicht zum Fall für die ganze Hausgemeinschaft.
Wo die Hausgemeinschaft ansetzen kann
Bei der Müllabfuhr hängt der Betrag unmittelbar am bestellten Volumen, und genau dort kann die Hausgemeinschaft mitreden. Vier Ansatzpunkte bieten sich an:
- Volumen an die tatsächliche Menge anpassen. Fällt in Wien eine wöchentlich geleerte 1.100-Liter-Tonne weg, oder wird ein solcher Container einmal statt zweimal pro Woche geleert, sinkt die Rechnung um 2.889,74 Euro im Jahr. Im Beispielhaus oben sind das 1,93 Euro je Quadratmeter oder 115,59 Euro für die 60-Quadratmeter-Wohnung. Dass zu viele Tonnen kein theoretisches Problem sind, zeigt ein Bericht von 2013: Das damalige Wiener Kontrollamt sah bei Wiener Wohnen Einsparpotenzial bei der Müllabfuhr, weil es in vielen Anlagen offenbar zu viele Müllbehälter gab.
- Das Abfuhrintervall prüfen. In Wien ist die wöchentliche Leerung das gesetzliche Minimum. In Salzburg halbiert die 14-tägliche Leerung die Gebühr; bei der 120-Liter-Tonne sinkt sie von 258,44 Euro auf 128,44 Euro, also um 130 Euro im Jahr. Auch Linz bietet die Leerung alle 14 Tage an.
- Bereitstellen statt holen lassen. In Linz kostet das Hinaustragen bei der 120-Liter-Tonne rund 42 Prozent mehr je Leerung, beim 1.100-Liter-Container 13,56 Euro mehr, bei wöchentlicher Leerung also 705,12 Euro im Jahr. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wer die Tonnen dann hinaus- und zurückstellt und was diese Arbeit kostet.
- Konsequent trennen. Biotonne und Altpapiergefäße stellt die Stadt Wien kostenlos auf; in Linz sind Gelbe Tonne und Altpapier für Haushalte kostenlos, die Biotonne bis zu einem Drittel des Restabfallvolumens. Was dort landet, braucht keinen Platz in der Restmülltonne. Gespart ist aber erst, wenn die Restmülltonne danach auch tatsächlich kleiner wird oder seltener kommt.
Der Weg dorthin führt über die Eigentümerseite. In Wien kann nur der Liegenschaftseigentümer eine Verringerung schriftlich beantragen, und nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§ 22a Abs. 2 Wr. AWG); die Stadt nimmt den Antrag auch von einer bevollmächtigten Hausverwaltung entgegen. Soll die Zahl der Tonnen sinken, beobachtet die MA 48 vier Entleertage lang und gibt dem Antrag nur statt, wenn sanitär nichts dagegen spricht; die Änderung selbst ist kostenpflichtig. Als Mieter stoßen Sie das an, am besten mit einem kurzen Schreiben an die Hausverwaltung und Fotos der Tonnen am Abholtag.
Weitere Wege, die Nebenkosten der Wohnung zu drücken, ohne den Vermieter zu wechseln, stehen unter Betriebskosten senken. Beim Wasser gilt übrigens dasselbe Prinzip mit anderen Zahlen, nachzulesen unter Wasser und Abwasser in der Abrechnung.
Die Müllkosten in der Abrechnung prüfen
Die Abrechnung muss im Vollanwendungsbereich nach § 21 Abs. 3 MRG spätestens zum 30. Juni des Folgejahres im Haus aufliegen, und in die Belege ist Ihnen Einsicht zu gewähren. Für die Müllposten reicht meist ein Nachmittag, wenn man in dieser Reihenfolge vorgeht:
- Die Müllzeilen heraussuchen Die Müllabfuhr steht selten unter diesem Namen in der Abrechnung. Suchen Sie nach Müllabfuhr, Müllabfuhrabgabe, Müllgebühr, Abfallgebühr, Abfallentgelt, Unratabfuhr, Sonderentleerung, Sperrmüll und Entrümpelung. Notieren Sie jeden Betrag einzeln, auch wenn er in einer Sammelzeile mit Kanal oder Rauchfangkehrer steckt.
- Bescheid oder Rechnung einsehen Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes muss die Hausverwaltung Ihnen Einsicht in die Belege geben. In Wien ist das vor allem der Abgabenbescheid mit dem Jahresbetrag, der in vier Vierteln fällig wird; fragen Sie zusätzlich nach dem Festsetzungsbescheid der MA 48, aus dem Zahl, Größe und Leerungen der Tonnen hervorgehen. In Linz und anderen Städten mit privatrechtlichem Entgelt ist es die Rechnung des Entsorgers.
- Die Tonnen im Müllraum zählen Vergleichen Sie, was im Bescheid oder auf der Rechnung steht, mit dem, was tatsächlich im Müllraum steht. Werfen Sie am Abholtag einen Blick hinein: Sind die Tonnen regelmäßig nur halb voll, wird für Volumen bezahlt, das niemand braucht.
- Den Betrag nachrechnen Multiplizieren Sie den Tarif je Leerung mit der Zahl der Leerungen und der Zahl der Tonnen. Den Tarif einer anderen Gemeinde als Wien, Linz oder Salzburg erfahren Sie beim Gemeindeamt oder beim zuständigen Entsorger. Weicht die Summe in der Abrechnung ab, fragen Sie nach dem Grund. Zusätzliche Entleerungen verrechnet die Stadt Wien gesondert; bei ihnen lohnt die Frage, wer sie bestellt hat und warum.
- Sonderposten hinterfragen und schriftlich beanstanden Bei einer Entrümpelung fragen Sie, wo die Sachen standen, ob sich feststellen ließ, wem sie gehören, und ob die Räumung vorher angekündigt war. Bei einem Container fragen Sie, aus welchem Auftrag er stammt. Was nicht passt, beanstanden Sie schriftlich mit Betrag und Begründung.
Wie die Belegeinsicht abläuft und was Sie tun, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert, steht unter Einsicht bei der Hausverwaltung. Zwei Fristen sollten Sie dabei kennen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich geht davon aus, dass eine Betriebskostenabrechnung bis zu drei Jahre lang angefochten werden kann, bei Genossenschaftswohnungen nennt sie sechs Monate. Auch der Vermieter kann nicht beliebig weit zurückgreifen. Bei der üblichen Jahrespauschalverrechnung hat er ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kosten ihm gegenüber fällig wurden (§ 21 Abs. 3 MRG). Die Wiener Müllabgabe für 2025 gehört deshalb ohne Weiteres in die Abrechnung 2025, die bis 30. Juni 2026 aufliegen musste; taucht dort dagegen eine Abgabe auf, die schon 2023 fällig war, lohnt die Nachfrage. Rechnet der Vermieter Monat für Monat einzeln ab, läuft das Jahr ab der Fälligkeit (§ 21 Abs. 4 MRG).
Wenn Sie das lieber nicht allein durchgehen, melden Sie sich bei uns. Im Analysegespräch sehen wir uns Ihre Fixkosten an, von Strom, Gas und Netzkosten über Handy und Internet bis zu Betriebskosten und Versicherungen. Bei der Betriebskostenabrechnung ordnen wir die Müllposten ein, rechnen sie nach und sagen Ihnen offen, bei welcher Zeile sich eine Nachfrage an die Hausverwaltung lohnt. Wo Geld zu Unrecht geflossen ist, etwa bei einer Servicepauschale oder einer Kreditbearbeitungsgebühr, kümmern wir uns darum, es zurückzuholen. Wie wir dabei vorgehen, ohne dass Sie einen Anbieter wechseln müssen, zeigt Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.
Was hier steht, ist allgemeine Information zum Mietrecht und keine Rechtsberatung im Einzelfall: Ob eine bestimmte Entrümpelung in Ihrem Haus verrechnet werden durfte, hängt von den Belegen und den Umständen ab.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, § 21 MRG, geltende Fassung — Abs. 1 Z 2 Unratabfuhr; Abs. 3 Teilbeträge, Abrechnung bis 30. Juni, Belegeinsicht und letzter Satz Fristbeginn bei Jahrespauschalverrechnung; Abs. 4 Einjahresfrist bei monatlicher Einzelverrechnung (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 17 MRG, geltende Fassung — Abs. 1 Nutzflächenschlüssel samt leerstehender, aber vermietbarer Objekte, abweichender Schlüssel mit allen Mietern; Abs. 1a Verbrauchsanteile mit zwei Dritteln der Mieter; Abs. 2 Nutzfläche (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 1 MRG, geltende Fassung — Abs. 3 gemeinnützige Bauvereinigungen nach Maßgabe des § 20 WGG; Abs. 4 Teilanwendungsbereich: Z 1 Gebäude ohne öffentliche Mittel, Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953, Z 3 Wohnungseigentum, Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945 (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH-Rechtssatz RS0117532 (5 Ob 202/02w, 5 Ob 9/15g) — Begriff der Unratabfuhr; Gerümpel, Sperrmüll und Bauschutt nur bei nicht feststellbarer Herkunft; Dachrinne mit Laub, Schutt und Taubenkot (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH-Rechtssatz RS0117533 — behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot aus Dachboden und Lichthof als Unratabfuhr (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 22 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, geltende Fassung — Abs. 1 Festsetzungsbescheid über Fassungsvermögen, Anzahl und Einsammlungen, mindestens 52-mal im Jahr (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 22a Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, geltende Fassung — Abs. 2 Verringerung nur auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Stadt Wien, „Hausmüllgebühren – Tarife für die Müllabfuhr“ — Gebühren ab 1.1.2025 je Entleerung und Jahr, inklusive 10 Prozent Umsatzsteuer (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Stadt Wien, „Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz“ — Abgabepflicht der Eigentümer auch ohne tatsächliche Benützung, Bescheid, Fälligkeit in vier Vierteln (abgerufen 22. Oktober 2026)
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- Stadt Wien, „Tarifübersicht für Sperrmüllabholung und Entrümpelung“ — Sperrmüll aus Hof, Keller bis 1. Stock 65 Euro je Kubikmeter inklusive Umsatzsteuer (abgerufen 22. Oktober 2026)
- ORF Wien, „Gebühren in Wien werden teurer“, 20. August 2026 — Tarif für die Müllabfuhr laut Stadt Wien ab Jänner 2027 um 4,5 Prozent höher, Valorisierungsgesetz (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Linz AG, „Abfallentgelte für Haushalte“, gültig ab 1. Juli 2026 — Restabfall je Entleerung mit und ohne Hinaustragen, Bioabfall bis ein Drittel des Restabfallvolumens kostenlos, Gelbe Tonne und Altpapier kostenlos (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Stadt Salzburg, „Abfallwirtschaftsgebühr 2026“ — Stand 01.01.2026, Jahresgebühr je Behälter und Abfuhrintervall, Sperrabfall einmal jährlich inbegriffen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Oberösterreich, „Betriebskosten“ — Sperrmüll auf allgemeinen Teilen nur ohne Nachweis des Verursachers, Entrümpelung privater Gegenstände keine Betriebskosten, Anfechtung bis zu drei Jahre (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Wien, „Betriebskosten“ — regelmäßige Müllabfuhr, Entrümpelung allgemeiner Bereiche bei unbekanntem Eigentümer, Nutzflächenschlüssel, keine gesetzliche Liste außerhalb des Vollanwendungsbereichs (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Wohnservice Wien, Mieterhilfe, „Betriebskosten-Ratgeber“ (Stand April 2019) — Entrümpelung nur unter Voraussetzungen: herrenloses Gut auf allgemeinen Teilen, Ankündigung und Aufforderung an die Mieter (abgerufen 22. Oktober 2026)
- ORF Wien, „Kritik an Abrechnungen bei Wiener Wohnen“, 13. März 2013 — Kontrollamtsbericht 2013: Einsparungspotenzial bei der Müllabfuhr, in vielen Anlagen offenbar zu viele Müllbehälter; verglichen wurden die Betriebskosten 2006 bis 2011 (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 32 WEG 2002, geltende Fassung — Abs. 1 Aufteilung nach Miteigentumsanteilen, bisheriger Schlüssel für Mietverträge aus der Zeit vor der Wohnungseigentumsbegründung; Abs. 2 abweichender Schlüssel durch alle Wohnungseigentümer, schriftlich (abgerufen 22. Oktober 2026)