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Wie Sie bei der Hausverwaltung in die Betriebskostenbelege schauen

Die Abrechnung selbst ist eine Liste mit Summen, und aus Summen lässt sich kein Fehler erkennen. Der Beleg dahinter zeigt, wer wofür wie viel bekommen hat. Diese Seite sagt, worauf Sie sich dabei berufen können, wie ein Einsichtstermin abläuft und was Sie tun, wenn die Verwaltung nicht reagiert.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit

Woher das Einsichtsrecht kommt

Welches Recht Sie haben, hängt davon ab, ob Sie mieten oder eine Eigentumswohnung besitzen: Dafür gelten zwei Gesetze mit zwei Fristen. Für Mietverhältnisse, auf die das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, steht die Regel in § 21 Abs. 3 MRG, und jeder Halbsatz darin ist ein eigenes Recht.

„Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren." § 21 Abs. 3 Mietrechtsgesetz, geltende Fassung.

Daraus folgen vier Dinge: Die Abrechnung für 2025 war bis 30. Juni 2026 zu legen, sie muss im Haus zugänglich sein, die Belege gehören dazu und nicht bloß die Summenliste, und wer elektronisch fakturiert, schuldet Ihnen Ausdrucke davon. Ob Ihr Vertrag ganz, teilweise oder gar nicht unter das Mietrechtsgesetz fällt, entscheidet § 1 MRG; steht dort eine Teilausnahme, lesen Sie sie nach, bevor Sie sich auf die Frist berufen.

Im Wohnungseigentum läuft die Sache über § 34 Abs. 1 WEG 2002. Dort ist die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übersenden, danach ist Einsicht in die Belege zu gewähren, und auf Verlangen sind gegen Kostenersatz Kopien anzufertigen. Abrechnungsperiode ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Wichtig dabei: Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. Wer heuer noch eine Abrechnung für 2021 einfordern will, kommt damit zu spät.

Den Termin bekommen, ohne zu streiten

In der Praxis liegt heute selten etwas im Stiegenhaus. Die meisten Verwaltungen schicken die Abrechnung zu und vergeben für die Belege Termine in ihrer Kanzlei, was zulässig ist, solange Sie dort tatsächlich hineinkommen. Fragen Sie schriftlich an, weil ein Telefonat später niemand belegen kann.

Ins Schreiben gehören vier Angaben:

  • Objekt, Top-Nummer und das Abrechnungsjahr, um das es geht
  • der ausdrückliche Wunsch nach Einsicht in die Belege
  • die Positionen, die Sie sehen wollen, damit der Ordner bereitliegt
  • zwei Terminvorschläge und die Bitte um Antwort binnen zwei Wochen

Eine gesetzliche Frist für die Terminvereinbarung gibt es nicht; zwei Wochen sind kein Anspruch, aber ein Anker, auf den Sie sich beziehen können, wenn nichts passiert.

Rechnet Ihr Vermieter nicht pauschal ab, sondern Monat für Monat einzeln, gilt § 21 Abs. 4 MRG: Dann sind die Betriebskosten nur zu entrichten, wenn Ihnen deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Die Belege kommen dann von selbst zu Ihnen, und zwar vor der Zahlung.

Dieselbe Bestimmung zieht eine Grenze nach hinten: Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Jahrespauschalverrechnung beginnt dieses Jahr erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten gegenüber dem Vermieter fällig wurden.

Wie ein Einsichtstermin abläuft

Ein Einsichtstermin dauert selten länger als eine Stunde, und diese Stunde entscheidet sich vorher am Küchentisch. Wer unvorbereitet kommt, blättert ratlos in einem Ordner und geht mit dem Gefühl hinaus, dass ohnehin alles passt.

  1. Abrechnung und Vorjahr nebeneinanderlegen Nehmen Sie die Abrechnung des geprüften Jahres und die des Vorjahres mit. Schreiben Sie zu jeder Position die Differenz dazu. Ohne diesen Vergleich sitzen Sie vor einem Ordner und wissen nicht, wo Sie zu blättern anfangen sollen.
  2. Die Positionen markieren, die Sie sehen wollen Markieren Sie vorher fünf bis acht Positionen: die drei größten Beträge und jene, die gegenüber dem Vorjahr am stärksten gestiegen sind. Diese Liste schicken Sie am besten schon mit der Terminanfrage mit, dann liegt der richtige Ordner bereit.
  3. Am Beleg vier Dinge abgleichen Bei jeder Rechnung schauen Sie auf Empfänger, Leistungszeitraum, Betrag und Objektbezeichnung. Der Empfänger muss die Liegenschaft oder die Eigentümergemeinschaft sein, der Leistungszeitraum muss im abgerechneten Jahr liegen, und die Adresse muss Ihr Haus sein und nicht das Nachbarhaus derselben Verwaltung.
  4. Sammelrechnungen aufschlüsseln lassen Verwaltet dieselbe Firma mehrere Häuser, kommen Versicherungen, Wartungen und Hausbetreuung oft als Sammelrechnung. Lassen Sie sich zeigen, nach welchem Schlüssel der Betrag auf Ihr Haus heruntergebrochen wurde. Fehlt dieser Nachweis, notieren Sie das als offenen Punkt.
  5. Auffälligkeiten notieren statt diskutieren Schreiben Sie zu jedem strittigen Beleg Datum, Rechnungsnummer, Betrag und Ihren Einwand mit. Am Termin selbst wird nichts entschieden, und eine Diskussion am Tisch bringt Sie nicht weiter als eine Zeile in Ihrem Block.
  6. Innerhalb einer Woche schriftlich nachziehen Fassen Sie Ihre Punkte in einem Schreiben zusammen, das den Tag der Einsicht nennt und jede beanstandete Position einzeln aufführt. Senden Sie es nachweislich und bitten Sie um eine Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

Nehmen Sie jemanden mit, wenn es geht: Zwei Personen lesen schneller, und eine davon kann bezeugen, welche Belege gezeigt wurden. Die Vorarbeit an der Abrechnung selbst steht unter Betriebskostenabrechnung prüfen.

Welche Belege sich wirklich lohnen

Niemand sieht sich zweihundert Rechnungen an. Zwei Auswahlregeln bringen fast den ganzen Ertrag: die größten Positionen, weil dort ein Prozentfehler am meisten wiegt, und jene mit dem stärksten Anstieg gegenüber dem Vorjahr, weil ein Sprung eine Erklärung hat, die entweder überzeugt oder eben nicht.

Was überhaupt als Betriebskosten verrechnet werden darf, zählt § 21 Abs. 1 MRG in acht Ziffern abschließend auf. Kosten der Erhaltung des Hauses stehen nicht darin, und daran entzündet sich der häufigste Streit: Eine Reparatur am Dach ist keine Betriebskostenposition.

Position Worauf Sie am Beleg schauen
Wasser und Kanal Gemeindegebührenbescheid, Zeitraum, Verbrauch gegenüber dem Vorjahr
Versicherungen Polizze und Prämienvorschreibung; weitere Sparten neben Feuer, Haftpflicht und Leitungswasser brauchen nach § 21 Abs. 1 Z 6 MRG die Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter
Hausbetreuung Vertrag oder Rechnung der Firma, Leistungsumfang, Nachverrechnungen am Jahresende
Verwaltungshonorar keine Rechnung nötig, sondern eine Rechnung von Ihnen: Nutzfläche mal Höchstbetrag nach § 22 MRG
Müll und Rauchfangkehrer Bescheid oder Rechnung, Anzahl der Tonnen und Entleerungen, Kehrungen laut Kehrordnung
Strom für Allgemeinflächen Jahresabrechnung des Lieferanten, Zählpunkt, geschätzte oder abgelesene Werte

Die einzige Position, die Sie ohne jeden Beleg nachrechnen können, ist das Honorar der Verwaltung. Nach § 22 MRG darf dafür je Kalenderjahr und Quadratmeter Nutzfläche der Betrag aus § 15a Abs. 3 Z 1 MRG angerechnet werden, verteilt auf zwölf gleiche Monatsbeträge. Dieser Kategorie-A-Betrag liegt seit 1. Juli 2023 bei 4,47 Euro und wird valorisiert.

  • 4,47 Euro Höchstbetrag je Quadratmeter Nutzfläche und Kalenderjahr für die Verwaltung
  • 0,37 Euro derselbe Betrag je Quadratmeter und Monat gerechnet
  • 312,90 Euro Obergrenze für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern im Jahr
  • 2.000 Euro Ordnungsstrafe, die § 20 Abs. 4 MRG bei verweigerter Einsicht vorsieht

Bei Wasser und Heizung zählt die Verteilung mindestens so viel wie die Summe. Wie Wassergebühren zustande kommen, steht unter Wasser und Abwasser; für Heizung und Warmwasser gilt ein eigenes Gesetz mit eigenen Fristen, siehe Heizkostenabrechnung prüfen. Zu den Versicherungen sagt Versicherung zu teuer mehr.

Kopien, Fotos und was das kosten darf

Der zweite Satz von § 21 Abs. 3 MRG regelt die Kopien anders, als viele erwarten: Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und den Belegen auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke anfertigen zu lassen. Die Kopien zahlen also Sie. Im Wohnungseigentum steht in § 34 Abs. 1 WEG 2002 dasselbe als Kostenersatz.

Einen Höchstpreis je Seite nennt keines der beiden Gesetze, und wir haben auch keine Verordnung dazu gefunden. Lassen Sie sich den Preis vor der Bestellung nennen und bestellen Sie gezielt; fünf Belege sind besser als der ganze Ordner. Ob Sie stattdessen selbst fotografieren dürfen, ist im Gesetz nicht geregelt. Fragen Sie am Beginn des Termins danach und halten Sie die Antwort fest.

Im Wohnungseigentum hat der Kostenersatz eine Nebenwirkung: § 34 Abs. 3 WEG 2002 lässt das Gericht einschreiten, wenn die verlangten Kopien „trotz Kostenerlags" nicht angefertigt werden. Wer sie gerichtlich durchsetzen will, sollte das Geld vorher erlegt oder nachweislich angeboten haben.

Einwendungen schriftlich festhalten

Am Einsichtstermin wird nichts entschieden. Was zählt, ist das Schreiben danach, denn es ist Ihr Beweis, dass Sie rechtzeitig und konkret widersprochen haben. Halten Sie es nüchtern.

  1. Datum der Einsicht, Ort und anwesende Personen.
  2. Je beanstandeter Position: Bezeichnung, Betrag laut Abrechnung, Rechnungsnummer und Datum des Belegs.
  3. Ihr Einwand in einem Satz, etwa dass der Leistungszeitraum außerhalb des abgerechneten Jahres liegt.
  4. Die Belege, die Sie verlangt, aber nicht gesehen haben.
  5. Eine Frist für die Stellungnahme, üblicherweise vier Wochen, und die Bitte um Empfangsbestätigung.

Eine ausdrückliche Einwendungsfrist enthält § 21 MRG nicht. Das ist kein Grund, sich Zeit zu lassen, denn Belege werden mit den Jahren schwerer greifbar und Ansprüche verjähren. Bei den Heizkosten ist das anders geregelt, weshalb Sie diese Abrechnung gesondert prüfen sollten.

Wenn niemand antwortet

Bleibt das Schreiben unbeantwortet, greift § 21 Abs. 5 MRG, der auf § 20 Abs. 4 MRG verweist. Danach ist der Vermieter auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht oder von der Gemeinde dazu zu verhalten, die Abrechnung zu legen und die Einsicht zu gewähren. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung oder erscheint er nicht, kann ihm unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro eine Frist von höchstens 14 Tagen gesetzt werden, und die Strafe kann wiederholt verhängt werden.

Zuständig ist nach § 37 Abs. 1 Z 11 und Z 12 MRG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus liegt, im Verfahren außer Streitsachen. In manchen Gemeinden steht davor noch eine Station: § 39 Abs. 1 MRG bestimmt, dass dort ein Gerichtsverfahren nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Welche das sind, ergibt sich aus der Kundmachung BGBl. Nr. 299/1979, von deren Liste mit BGBl. II Nr. 158/2021 Mürzzuschlag gestrichen wurde.

Bundesland Gemeinde mit Schlichtungsstelle
Wien Wien
Niederösterreich St. Pölten, Neunkirchen, Stockerau
Oberösterreich Linz
Salzburg Salzburg
Steiermark Graz, Leoben
Kärnten Klagenfurt
Tirol Innsbruck
Burgenland und Vorarlberg keine

Es bleiben also zehn Gemeinden in ganz Österreich; wer in Villach, Wels oder Dornbirn wohnt, geht direkt zum Bezirksgericht. Das Gemeindeverfahren hat einen handfesten Vorteil: Nach § 39 Abs. 5 MRG sind die dort erforderlichen Schriften, Vergleiche und Bestätigungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wien und Linz nennen die Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen ausdrücklich unter ihren Zuständigkeiten.

Wer mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden ist, kann die Sache nach § 40 Abs. 1 MRG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei Gericht anhängig machen, wodurch die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft tritt. Und gelangt das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluss, kann nach § 40 Abs. 2 MRG jede Partei das Gericht anrufen.

Für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer verläuft der Weg anders. Die Durchsetzung der Verwalterpflichten fällt unter § 52 Abs. 1 Z 6 WEG 2002 und geht direkt zum Bezirksgericht; der Umweg über die Gemeinde ist nach § 52 Abs. 3 WEG 2002 nur für Verfahren auf Nutzwertfestsetzung vorgesehen. Der Strafrahmen ist dort höher, § 34 Abs. 3 WEG 2002 sieht bis zu 6.000 Euro vor. Liegt der Mangel bloß in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, beschränkt sich die Entscheidung auf deren Feststellung samt dem sich daraus ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrag.

Beratung dazu bekommen Sie bei der Arbeiterkammer und bei den Mietervereinigungen, in vielen Fällen kostenlos und bei einer einzelnen strittigen Position der kürzeste Weg.

Wenn Ihnen die Zeit für den Termin fehlt oder die Abrechnung so unübersichtlich ist, dass Sie nicht wissen, wo Sie ansetzen sollen, übernehmen wir das. Wir lesen Abrechnung und Vorjahr durch, sagen Ihnen, welche fünf bis acht Belege Sie sich zeigen lassen sollten, und formulieren die Einwendungen vor. Die Prüfung kostet nichts, und wir sagen Ihnen auch, wenn nichts zu beanstanden ist.

Die übrigen Ansatzpunkte rund ums Wohnen stehen unter Betriebskosten senken, dieselbe Vorgehensweise für Strom, Handy und Versicherung unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, § 21 Mietrechtsgesetz, geltende Fassung — Abs. 3: Abrechnung bis 30. Juni, Auflage im Haus, Einsicht in die Belege, Abschriften auf Kosten des Mieters; Abs. 4: Einjahresfrist (abgerufen 25. August 2026)
  2. RIS, § 20 Mietrechtsgesetz, geltende Fassung — Abs. 4: Auftrag des Gerichts oder der Gemeinde, Ordnungsstrafe bis 2 000 Euro, Frist höchstens 14 Tage (abgerufen 25. August 2026)
  3. RIS, § 22 Mietrechtsgesetz, geltende Fassung — Auslagen für die Verwaltung je Kalenderjahr und Quadratmeter nach § 15a Abs. 3 Z 1 (abgerufen 25. August 2026)
  4. RIS, § 15a Mietrechtsgesetz, geltende Fassung — Abs. 3 Z 1 samt Valorisierung: Kategorie A ab 1. Juli 2023 4,47 Euro (BGBl. II Nr. 170/2023) (abgerufen 25. August 2026)
  5. RIS, §§ 37, 39 und 40 Mietrechtsgesetz, geltende Fassung — § 37 Abs. 1 Z 11 und 12 Außerstreitverfahren, § 39 Abs. 5 Gebührenfreiheit, § 40 Abs. 1 vier Wochen und Abs. 2 drei Monate (abgerufen 25. August 2026)
  6. RIS, § 34 Wohnungseigentumsgesetz 2002, geltende Fassung — Abs. 1: sechs Monate, Belegeinsicht, Kopien gegen Kostenersatz, Verjährung in drei Jahren; Abs. 3: Geldstrafe bis 6 000 Euro (abgerufen 25. August 2026)
  7. RIS, § 52 Wohnungseigentumsgesetz 2002, geltende Fassung — Abs. 1 Z 6 Bezirksgericht, Abs. 3 Gemeindeverfahren nur bei Nutzwertfestsetzung (abgerufen 25. August 2026)
  8. RIS, BGBl. Nr. 299/1979: zur Entscheidung nach dem Mietengesetz berufene Gemeinden — Klagenfurt; Neunkirchen, St. Pölten, Stockerau; Linz; Salzburg; Graz, Leoben, Mürzzuschlag; Innsbruck; Wien (abgerufen 25. August 2026)
  9. RIS, BGBl. II Nr. 158/2021: Kundmachung zu § 39 MRG — Feststellung, dass die Voraussetzungen bei der Gemeinde Mürzzuschlag nicht mehr zutreffen (abgerufen 25. August 2026)
  10. Stadt Wien, Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten — Zuständigkeit unter anderem für Betriebskostenüberprüfungen, Muthgasse 62, 1190 Wien (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung vorliegen?

Für Mietverhältnisse, auf die das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, sagt § 21 Abs. 3 MRG: Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Die Abrechnung für 2025 war also bis 30. Juni 2026 zu legen. Für Wohnungseigentum gilt § 34 Abs. 1 WEG 2002 mit einer anderen Frist: Dort ist die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode an jeden Wohnungseigentümer zu übersenden.

Wo muss die Abrechnung aufliegen?

Nach § 21 Abs. 3 MRG ist die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen. Gemeint ist ein Ort, an den die Mieterinnen und Mieter tatsächlich hinkommen, in der Praxis oft die Hausbesorgerwohnung oder ein Schaukasten im Stiegenhaus. Viele Verwaltungen schicken die Abrechnung stattdessen zu und laden für die Belege in ihre Kanzlei ein. Solange Sie tatsächlich hinkommen und die Belege sehen, ist damit dem Zweck entsprochen.

Habe ich ein Recht darauf, die Originalbelege zu sehen?

Das Gesetz spricht von Einsicht in die Belege in geeigneter Weise. Für Belege, die nur elektronisch vorliegen, ist ausdrücklich geregelt, dass Einsicht in Ausdrucke der Belege zu gewähren ist. Eine reine Auflistung ohne die dahinterliegenden Rechnungen genügt nicht. Wenn Sie eine Position nur als Zeile in einer Tabelle sehen und die zugehörige Rechnung nicht bekommen, ist die Einsicht in diesem Punkt nicht gewährt worden, und genau das gehört ins Protokoll.

Was kosten Kopien der Belege?

Nach § 21 Abs. 3 MRG sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und den Belegen auf seine Kosten Abschriften anzufertigen. Die Kopien zahlt also der Mieter. Im Wohnungseigentum steht in § 34 Abs. 1 WEG 2002 dasselbe Prinzip als Kostenersatz. Einen Höchstbetrag je Seite nennt weder das eine noch das andere Gesetz. Lassen Sie sich den Preis vorher nennen und bestellen Sie gezielt die Belege, die Sie wirklich brauchen.

Darf ich die Belege mit dem Handy abfotografieren?

Dazu gibt es keine ausdrückliche Regel im Mietrechtsgesetz. Manche Verwaltungen lassen es ohne Weiteres zu, andere bestehen auf kostenpflichtigen Kopien. Fragen Sie am Beginn des Termins, halten Sie die Antwort mit Datum fest und richten Sie sich danach. Wird das Fotografieren untersagt, verlangen Sie die Kopien der markierten Belege gegen Kostenersatz und notieren Sie, dass eigene Aufnahmen nicht gestattet wurden.

Bis wann muss ich Einwendungen erheben?

Eine ausdrückliche Einwendungsfrist enthält § 21 MRG nicht. Das unterscheidet die Betriebskosten von den Heizkosten, wo für Abrechnungen nach dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz eine eigene Frist läuft. Wer trotzdem lange zuwartet, verliert praktisch: Belege werden schwerer greifbar, und Ansprüche verjähren. Erheben Sie Ihre Einwendungen deshalb schriftlich innerhalb weniger Wochen nach der Einsicht und lassen Sie sich den Empfang bestätigen.

Was passiert mit einem Guthaben oder einer Nachzahlung?

Bei Jahrespauschalverrechnung nach § 21 Abs. 3 MRG ist ein Überschuss zugunsten der Hauptmieter zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten, ein Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten. Im Wohnungseigentum ist ein Fehlbetrag nach § 34 Abs. 4 WEG 2002 innerhalb von zwei Monaten ab der Rechnungslegung nachzuzahlen, ein Überschuss wird auf die künftigen Vorauszahlungen gutgeschrieben, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde.

Wie alt dürfen Betriebskosten sein, die noch verrechnet werden?

Rechnet der Vermieter nicht pauschal ab, sondern Monat für Monat einzeln, gilt nach § 21 Abs. 4 MRG: Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Jahrespauschalverrechnung beginnt diese einjährige Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Kosten gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Eine Position aus einem lange zurückliegenden Jahr ist deshalb immer einen zweiten Blick wert.

In welchen Städten gibt es eine Schlichtungsstelle?

Nach der Kundmachung BGBl. Nr. 299/1979 sind Wien, St. Pölten, Neunkirchen, Stockerau, Linz, Salzburg, Graz, Leoben, Klagenfurt sowie Innsbruck und Mürzzuschlag zur Entscheidung berufen; Mürzzuschlag wurde mit BGBl. II Nr. 158/2021 herausgenommen. Es bleiben zehn Gemeinden. Im Burgenland und in Vorarlberg gibt es keine. Wo eine Schlichtungsstelle besteht, muss die Sache dort zuerst anhängig gemacht werden, bevor das Bezirksgericht angerufen werden kann.

Gilt der Weg über die Schlichtungsstelle auch für Wohnungseigentümer?

Für die Abrechnung nicht. § 52 Abs. 3 WEG 2002 schreibt den Umweg über die Gemeinde nur für Verfahren auf Nutzwertfestsetzung und Nutzwertneufestsetzung vor. Streit über die Abrechnung oder die Belegeinsicht fällt unter die Durchsetzung der Verwalterpflichten nach § 52 Abs. 1 Z 6 WEG 2002 und geht direkt zum Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Als Mieterin oder Mieter ist es umgekehrt: Dort ist die Schlichtungsstelle die erste Station.

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