Dominik Kop Veröffentlicht 8 Min. Lesezeit
Ein Produkt, zwei Verträge
Beim Bausparen läuft alles unter einem Namen, rechtlich sind es aber zwei Vorgänge nacheinander. In der Ansparphase legen Sie Geld bei der Bausparkasse an, das ist eine Spareinlage. Rufen Sie später das Bauspardarlehen ab, kommt ein Kreditvertrag dazu. Der Oberste Gerichtshof beschreibt den Bausparvertrag deshalb als Bankgeschäft eigener Art, das beides verbindet, und ausdrücklich nicht als zwei Darlehen, die einander ablösen. Die Bausparkassen sehen das genauso: In den Bedingungen von Wüstenrot und start:bausparkasse ist das Bauspardarlehen jeweils als Kredit im Sinne des § 988 ABGB bezeichnet.
Für die Gebühren hat diese Trennung eine Folge, die den ganzen Rest der Seite trägt. Was in der Ansparphase verrechnet wird, hängt am Sparvertrag: eine allfällige Abschlussgebühr beim Zustandekommen, ein laufender Kontobeitrag, dazu ein Kostenbeitrag oder eine Vertragsstrafe, wenn Sie vorzeitig auflösen. Was bei der Darlehensgewährung anfällt, ist dagegen eine ganz gewöhnliche Kreditgebühr, für die dieselbe Rechtsprechung gilt wie bei jedem Bankkredit.
Die Abschlussgebühr gehört zum Sparvertrag, das Bearbeitungsentgelt zum Darlehen. Die vielzitierten Urteile der letzten zwei Jahre betreffen ausschließlich die zweite Gebühr. Wer beide unter einem Wort zusammenfasst, überträgt Entscheidungen auf einen Vertrag, den sie nie betroffen haben.
Was in den Bedingungen tatsächlich steht
Für diese Seite haben wir die derzeit veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft von zwei der vier österreichischen Bausparkassen im Volltext gelesen, jene der Bausparkasse Wüstenrot in der Ausgabe 01/2026 und jene der start:bausparkasse mit Stand 1. Dezember 2025. In keinem der beiden Dokumente kommt das Wort Abschlussgebühr vor. Verrechnet wird trotzdem einiges, nur unter anderen Bezeichnungen.
| Posten | Wüstenrot, Ausgabe 01/2026 | start:bausparkasse, Stand 12/2025 |
|---|---|---|
| Abschlussgebühr | kommt in den Bedingungen nicht vor | kommt in den Bedingungen nicht vor |
| Laufendes Kontoentgelt | in der Ansparphase je nach Tarif 10,48 bis 18,53 Euro im Jahr, ab Annahme der Zuteilung und am Darlehenskonto 15,33 Euro je Quartal | 14,40 Euro im Jahr |
| Auflösung vor Ablauf der Mindestsparzeit | Verwaltungskostenbeitrag: 0,75 Prozent der Vertragssumme im ersten und zweiten Jahr, fallend auf 0,15 Prozent im sechsten | Vertragsstrafe: 0,80 Prozent der Vertragssumme im ersten und zweiten Jahr, fallend auf 0,16 Prozent im sechsten, in zwei Tarifen keine |
| Auflösung danach ohne Darlehen, Sparziel nicht erreicht | 1,7 Prozent des nicht erbrachten Teils der Sparleistung | 2 Prozent des nicht erbrachten Teils der Sparleistung |
| Bearbeitungsentgelt für das Bauspardarlehen | 750 bis 2.000 Euro nach Darlehenshöhe und Zweck | im gesonderten Preisblatt, nicht in den Bedingungen |
Eine gesetzliche Obergrenze für diese Beträge gibt es nicht. Das Bausparkassengesetz verlangt in § 4 Abs. 1 Z 8 nur, dass die zu verrechnenden Gebühren überhaupt in den Allgemeinen Bedingungen stehen, und in § 4 Abs. 2, dass die Bausparkasse Interessenten vor dem Abschluss ihre aktuellen Tarifangebote und die Bedingungen auf Verlangen aushändigt. Zur Höhe schweigt das Gesetz.
Ein Satz aus den Bedingungen der start:bausparkasse ist praktisch wertvoll, weil ihn kaum jemand liest: Dort steht der Hinweis, dass Gerichte eine Vertragsstrafe nach § 1336 Abs. 2 ABGB zu mäßigen haben, wenn sie sich als übermäßig erweist. Wer nach zwei Jahren kündigt und dabei einen dreistelligen Betrag verliert, hat damit zumindest einen Ansatzpunkt für ein Gespräch mit der Kasse.
Keine einzige Entscheidung dazu
Am 25. August 2026 haben wir das Rechtsinformationssystem des Bundes über alle Anwendungen hinweg nach dem Wort Abschlussgebühr durchsucht, also über Bundesrecht, Landesrecht, Justiz, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof und Bundesgesetzblätter. Das Ergebnis sind sieben Treffer im gesamten Bestand. Drei stammen aus der Justiz und betreffen ein Vermögensverwaltungsprodukt, eine Friedhofsgärtnerei-Genossenschaft und eine Kontoführungsgebühr im Unternehmergeschäft. Die übrigen vier sind eine Umsatzsteuerentscheidung und Erlässe zur Tourismuswirtschaft. Im Bundesrecht kommt das Wort nicht vor, und die Kontrollsuchen nach der alten Schreibweise und nach der Mehrzahl blieben ebenfalls ohne Treffer. Die Entscheidung zur Kontoführungsgebühr, 8 Ob 31/12k vom 28. März 2012, streift das Bausparen nur in einem Nebensatz: Dort hält der Gerichtshof fest, dass der deutsche Bundesgerichtshof die Abschlussgebühr bei Bausparplänen akzeptiert. Am 9. Oktober 2026 haben wir die Suche wiederholt, mit denselben sieben Treffern.
- 7Treffer zum Wort Abschlussgebühr im gesamten Rechtsinformationssystem
- 0davon Entscheidungen über die Abschlussgebühr einer Bausparkasse
- 0,5 %der Darlehenssumme muss die Gebühr mindestens ausgemacht haben, damit der Vergleich greift
- 31. Juli 2027letzter Tag für die Anmeldung bei der s Bausparkasse
Aus diesem Befund folgt weder, dass eine Bauspar-Abschlussgebühr zulässig ist, noch das Gegenteil. Er sagt nur, dass es dazu keine veröffentlichte österreichische Entscheidung gibt und niemand eine vorweisen kann. Wenn Ihnen jemand für diese Gebühr eine Rückzahlung in Aussicht stellt und dabei auf Rechtsprechung verweist, fragen Sie nach der Aktenzahl.
Am nächsten kommt der Frage eine Entscheidung zu einem anderen Posten. In der Verbandsklage 8 Ob 125/21x vom 25. Jänner 2022 stand ein „Verwaltungskostenbeitrag“ von einem halben Prozent der Vertragssumme auf dem Prüfstand, den eine im RIS anonymisierte Bausparkasse bei Zuteilung, Kündigung oder sonstiger Auflösung anlastete. Der Gerichtshof sah darin eine Form der Kündigungsgebühr und hielt die Klausel für intransparent: Sie formulierte die Zahlung als Regelfall, und dass es sich um eine Vertragsstrafe handelt, kam nicht klar zum Ausdruck. Mit der Abschlussgebühr hat das nichts zu tun, und auf die Bedingungen einer anderen Kasse lässt sich das Ergebnis nicht einfach übertragen; es zeigt nur, dass es bei solchen Beiträgen auf den genauen Wortlaut ankommt.
Warum deutsche Urteile hier nichts nützen
In deutschsprachigen Suchergebnissen landet man beim Thema Bauspargebühren fast zwangsläufig bei Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs. Deutschland ist beim Bausparen ein anderes Rechtsgebiet, und der Oberste Gerichtshof hat genau diese Frage bereits behandelt. In der Verbandsklage 4 Ob 74/22v vom 17. Oktober 2023 ging es um zehn Klauseln der Bedingungen einer Bausparkasse und um rund 1.700 Kündigungsschreiben an Bausparer. Die klagende Seite stützte sich auf die deutsche Judikatur, nach der ein Jahresentgelt in der Sparphase unzulässig ist.
Der Gerichtshof lehnte eine Übertragung auf Österreich ab. Der tragende Grund liegt im Unterschied zwischen § 988 ABGB und § 488 BGB: Aus der österreichischen Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass die Hauptleistung des Kreditnehmers nur die Zinsen sein können. Das Gesetz lasse den Parteien hier einen weiten Spielraum, „sodass auch eine Bearbeitungsgebühr vereinbart werden kann“. In derselben Entscheidung erwähnt der Gerichtshof Abschluss- und Zeilengebühren als praxisübliche Entgelte im Einlagengeschäft, ohne sie zu beanstanden.
Das Bearbeitungsentgelt für das Darlehen
Bei der zweiten Gebühr sieht die Lage völlig anders aus, weil dort seit Februar 2025 laufend entschieden wird. Mit der Entscheidung 7 Ob 169/24i vom 19. Februar 2025 hat der Oberste Gerichtshof Kreditbearbeitungsgebühren als Nebenleistung eingestuft und damit der inhaltlichen Kontrolle geöffnet. Ein Jahr später hielt in 7 Ob 111/25m eine Klausel mit einem fixen Betrag von 999,95 Euro der Prüfung stand, weil ihr ein dargelegter Arbeitsaufwand von 20 bis 23 Stunden gegenüberstand.
Ob eine Gebühr als Prozentsatz oder als fixer Betrag vereinbart wurde, entscheidet für sich allein noch nichts. Ein Prozentsatz ohne Obergrenze fiel in der Verbandsklage 7 Ob 169/24i, weil er mit dem Kredit wächst, ohne dass der Aufwand der Bank mitwächst. Umgekehrt scheiterte auch ein im Vertrag fix ausgewiesener Betrag von 20.850 Euro, weil ihm nur 20 bis 23 Arbeitsstunden gegenüberstanden, während ein Bankanteil von 3.266,25 Euro bei rund elf Stunden hielt. Wer die eigene Klausel einschätzen will, sieht deshalb zuerst nach, welcher Betrag tatsächlich verrechnet wurde, und dann, ob die Bank erklärt, welche Leistung sie dafür erbringt.
Für Bausparkassen ist das keine Theorie. Die aktuellen Bedingungen von Wüstenrot nennen für die Darlehensgewährung feste Eurobeträge, sagen, wofür das Entgelt steht, nämlich Antragsprüfung, Bonitäts- und Sicherheitenprüfung, Vertragsunterlagen und Auszahlung, und begründen die Staffelung mit dem Aufwand für die erweiterte Bonitätsprüfung und für Baufortschrittskontrollen. So gestaltete Klauseln haben vor Gericht gehalten, solange der Betrag den tatsächlichen Aufwand nicht grob überstieg. Ältere Verträge sehen häufig einen Prozentsatz der Darlehenssumme vor, und die Arbeiterkammer beschreibt für die s Bausparkasse ausdrücklich, dass dort oft eine Darlehensbereitstellungsgebühr oder ein Bearbeitungsentgelt als Prozentsatz verrechnet wurde. Wo Sie diesen Posten in Ihren Papieren finden, steht im Ratgeber Bearbeitungsgebühr finden; falls die Unterlagen fehlen, hilft Unterlagen von der Bank holen weiter.
Die s Bausparkasse ist Teil des Vergleichs, den die Arbeiterkammer mit der Erste Bank und den Sparkassen geschlossen hat, und hat dafür ein eigenes Anmeldeformular. Erstattet werden 90 Prozent bei Konsumkrediten und je nach Höhe der bezahlten Gebühr 80, 75, 60 oder 35 Prozent bei Wohnkrediten, sofern die Gebühr mindestens 0,5 Prozent der Darlehenssumme ausgemacht hat. Wurde das Darlehen über einen externen Vermittler abgeschlossen, sieht der Vergleich grundsätzlich feste Beträge vor. Was der Vermittler selbst bekommen hat, kann gesondert verrechnet worden sein oder bereits in der Bearbeitungsgebühr stecken, und dann darf es nicht ein zweites Mal gezählt werden. Ob es sich zurückholen lässt, hängt davon ab, wer die Provision verlangt und wer sie erhalten hat. Für die Raiffeisen Bausparkasse, für Wüstenrot und für die start:bausparkasse ist nichts dergleichen veröffentlicht. Daraus folgt nicht, dass es dort nichts zu holen gäbe, sondern nur, dass Sie selbst schreiben müssen. Die Einordnung der einzelnen Häuser steht auf der Seite Bausparkassen.
Der Anmeldezeitraum bei der s Bausparkasse läuft vom 10. August 2026 bis zum 31. Juli 2027. Diese Frist ist eine Frist der Aktion und nicht die Verjährungsfrist Ihres Anspruchs; die beiden werden regelmäßig verwechselt. Warum das ein Unterschied ist, steht im Ratgeber Die Frist bis Juli 2027.
Die Zwischenfinanzierung, an die niemand denkt
Wer baut, bevor der Bausparvertrag zugeteilt ist, nimmt in der Zwischenzeit meist ein Zwischendarlehen auf, oft in Gestalt eines Baugirokontos. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a Bausparkassengesetz ist das Kreditgeschäft im Sinne des Bankwesengesetzes und gerade kein Bauspargeschäft. Für die Gebühr gilt deshalb dieselbe Rechtsprechung wie für jeden anderen Verbraucherkredit.
Praktisch bedeutet das zwei Posten statt einem. Für die Zwischenfinanzierung wurde häufig eine eigene Gebühr verrechnet, und wenn das Darlehen später auf das Bauspardarlehen umgestellt wurde, kam unter Umständen eine zweite dazu. In den Antworten der Arbeiterkammer zum Vergleich mit der Erste Bank sind Zwischenfinanzierungen wie Baugirokonten ausdrücklich als erfasste Verträge genannt. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich mit solchen Gebühren schon befasst: In 7 Ob 169/24i hielt er ein Bearbeitungsentgelt für eine Zwischenfinanzierung von 1 bis 3 Prozent, gestaffelt nach Laufzeit, für unzulässig, weil sich für eine Höhe, die mit der Laufzeit steigt, keine sachliche Rechtfertigung fand. Darüber hinaus folgt die Beurteilung der allgemeinen Linie. Ein laufendes Entgelt für das Kreditkonto ist ein eigenes Thema, das wir nicht mitprüfen; was dazu bekannt ist, steht im Ratgeber Entgelt fürs Kreditkonto.
Was Sie mit Ihren Unterlagen machen
Die Prüfung können Sie selbst machen, und für die meisten Verträge dauert sie einen ruhigen Abend. Sie brauchen dafür den Bausparvertrag samt Bedingungen, den Schuldschein des Darlehens und die Kontoauszüge aus den ersten Monaten nach der Auszahlung.
- Die beiden Verträge trennen Legen Sie den Bausparvertrag samt Bedingungen auf die eine Seite und den Schuldschein des Bauspardarlehens auf die andere. Jede Gebühr gehört zu genau einem der beiden Papiere.
- In den Bedingungen nachsehen Das Bausparkassengesetz verlangt in § 4 Abs. 1 Z 8, dass die zu verrechnenden Gebühren in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft stehen. Ihr Exemplar haben Sie bei Vertragsabschluss bekommen; ist es nicht mehr da, fordern Sie die Fassung, die für Ihren Vertrag gilt, schriftlich bei der Bausparkasse an.
- Betrag und Bemessung feststellen Notieren Sie beim Darlehen, ob ein Prozentsatz oder ein Eurobetrag vereinbart war und welcher Betrag tatsächlich verrechnet wurde. Ein Prozentsatz ohne Obergrenze ist vor dem Obersten Gerichtshof gescheitert, ein fixer Betrag mit erklärtem Aufwand hat gehalten. Entscheidend ist aber nicht die Form, sondern ob der Betrag den Aufwand der Bausparkasse grob übersteigt und ob die Klausel sagt, wofür er verlangt wird.
- Auszahlungsbeleg gegenrechnen Vergleichen Sie den vereinbarten Darlehensbetrag mit dem, was tatsächlich auf Ihrem Konto eingelangt ist. Die Differenz zeigt, was bei der Auszahlung einbehalten wurde: oft das Bearbeitungsentgelt, auch wenn es im Vertrag nur in Prozent angegeben war, daneben aber auch Grundbuchs- und Eintragungsgebühren, Schätzkosten oder eine Versicherungsprämie. Ordnen Sie jeden Teil einzeln zu und zählen Sie keinen doppelt.
- Bei der s Bausparkasse anmelden Wer ein Darlehen der s Bausparkasse hatte, meldet sich über das Formular unter sbausparkasse.at/kredit-bearbeitungsgebuehr an. Das Formular fragt nach dem Kreditvertrag, legen Sie ihn also bereit. Der Anmeldezeitraum läuft bis 31. Juli 2027.
- Bei den übrigen Kassen schriftlich anfragen Für Raiffeisen Bausparkasse, Wüstenrot und start:bausparkasse ist keine Aktion veröffentlicht. Fordern Sie die Gebühr schriftlich zurück und setzen Sie eine Frist. Die Arbeiterkammer berät ihre Mitglieder dazu kostenlos.
Für die Beratung sind die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation die erste Adresse. Die Arbeiterkammer hat den Vergleich ausverhandelt, stellt die Staffelungen öffentlich dar und berät ihre Mitglieder kostenlos; der Verein für Konsumenteninformation berät ebenfalls und hat Verfahren gegen einzelne Banken geführt. Wer dort anruft, bekommt eine Auskunft, die niemandem etwas verkaufen will. Eine Sammelaktion zu Krediten bietet derzeit der Verbraucherschutzverein an, für Wüstenrot-Verträge allerdings seit 4. September 2026 nicht mehr.
Die Abschlussgebühr des Sparvertrags nehmen wir nicht in unsere Prüfung auf. Wenn Sie aber die Papiere zum Darlehen lieber jemandem in die Hand drücken, übernehmen wir das: Wir sehen den Schuldschein und die Unterlagen einer Zwischenfinanzierung durch, rechnen den Auszahlungsbeleg gegen und sagen Ihnen, was sich belegen lässt und was nicht. Das Bearbeitungsentgelt des Darlehens sehen wir uns in jeder Form an, ob fixer Betrag, Prozentsatz oder Staffel, ebenso Bereitstellungsgebühren, Provisionen, ein Eigenmittelbeschaffungsentgelt, das die Aktion der s Bausparkasse laut Arbeiterkammer nicht erstattet, und einzelne Prüf- oder Abwicklungsentgelte, jeweils samt Empfänger und ohne denselben Betrag doppelt zu zählen. Laufende Konto- und Kontoführungsentgelte sowie Versicherungen, die mit dem Darlehen verbunden waren, rechnen wir nicht ein. Ein Posten in der Prüfung ist noch keine Zusage, und wenn nichts zu holen ist, sagen wir das auch. Den Überblick über alle Institute finden Sie unter Kreditgebühren zurückholen.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Bausparkassengesetz, geltende Fassung — § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a (Zwischendarlehen), § 4 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 (Gebühren in den ABB) (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, Gesamtabfrage über alle Anwendungen zum Suchwort „Abschlussgebühr“ — Sieben Treffer im gesamten Bestand, drei davon Justiz, keine Entscheidung über eine Bausparkasse, null im Bundesrecht; am 25.08. und 09.10.2026 gleich (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, OGH 28.03.2012, 8 Ob 31/12k — Kontoführungsgebühr im Unternehmergeschäft; erwähnt die deutsche Judikatur zur Abschlussgebühr bei Bausparplänen nur am Rand (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, OGH 25.01.2022, 8 Ob 125/21x (Verbandsklage gegen eine Bausparkasse) — Klausel 3, Rz 24 und 31 bis 32: Verwaltungskostenbeitrag von einem halben Prozent der Vertragssumme als Form der Kündigungsgebühr, intransparent (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, OGH 17.10.2023, 4 Ob 74/22v (Verbandsklage gegen eine Bausparkasse) — Rz 86 bis 88: keine Übertragung der deutschen Judikatur, § 988 ABGB, Bankgeschäft eigener Art (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, OGH 24.06.2026, 8 Ob 141/25f — Maßstab ist der tatsächliche Aufwand, auf die bloße Relation zum Kreditbetrag kommt es nicht an; Vermittlungsgebühren in der Bearbeitungsgebühr (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Bausparkasse Wüstenrot AG, Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft, Ausgabe 01/2026 — § 5 Verwaltungskostenbeitrag, § 10 Bearbeitungsentgelt samt Aufzählung, wofür es steht, § 22 Z 1 Kontobeitrag und dessen Ersatz für die Ansparphase in §§ 14 und 15, jeweils lit. e; Kennung KS050/2026-01 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- start:bausparkasse AG, Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft, Stand 1. Dezember 2025 — § 7 Vertragsstrafe samt Hinweis auf § 1336 Abs. 2 ABGB, § 27 Kosten und Gebühren (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer, Antworten zur Rückerstattung von Kreditbearbeitungsentgelten — s Bausparkasse als Teilnehmerin, Darlehensbereitstellungsgebühr, Staffelung, Vermittler-Pauschalen samt Ausnahmen, Eigenmittelbeschaffungsentgelt und Kontoführung ausgenommen, Schwelle 0,5 Prozent, Frist 31. Juli 2027 (abgerufen 09. Oktober 2026)
- s Bausparkasse, Rückvergütung der Kredit-Bearbeitungsgebühr — Anmeldeformular, Verweis auf den Vergleich mit der Arbeiterkammer, „Hierfür ist der Kreditvertrag notwendig.“ (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Verbraucherschutzverein, Sammelaktion Kredit — Anmeldestopp für Wüstenrot und Wüstenrot Bausparkasse ab 04.09.2026; Raiffeisen Bausparkasse weiterhin anmeldbar (abgerufen 09. Oktober 2026)
- Bausparkasse Wüstenrot AG, Gebührenblatt für besondere Dienstleistungen — Kennung KS006/2026-08, Stand 25. August 2026: regelt Sonderleistungen sowie Grundbuchs- und Beglaubigungskosten beim Darlehen (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, OGH 19.02.2025, 7 Ob 169/24i — Bearbeitungsentgelt als Nebenleistung; Klauseln 1.4 und 1.7 zur Zwischenfinanzierung unzulässig, keine sachliche Rechtfertigung für eine laufzeitabhängige Höhe (Rz 47) (abgerufen 09. Oktober 2026)
- RIS, OGH 25.02.2026, 7 Ob 111/25m — Bearbeitungsspesen von 999,95 Euro bei dargelegtem Aufwand von 20 bis 23 Stunden zulässig (abgerufen 09. Oktober 2026)