Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit
Der OGH hat 14 von 15 beanstandeten Ryanair-Klauseln für unzulässig erklärt
Wer in den vergangenen Jahren mit Ryanair geflogen ist, kennt die Zusatzgebühren: für den Check-in am Schalter, für eine Bordkarte am Flughafen, für eine Umbuchung oder eine Namensänderung. Am 19. Mai 2026 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) das Verfahren in letzter Instanz abgeschlossen: Von den 15 beanstandeten Klauseln aus Ryanairs Bedingungen darf Ryanair 14 im Verkehr mit Verbrauchern in Österreich nicht mehr verwenden.
- 14 von 15beanstandeten Klauseln sind unzulässig, teils zu unklar, teils grob benachteiligend
- 19.05.2026letzte Instanz: Das Verfahren ist abgeschlossen
- 1 Gebührgenügt für die Eintragung, eine Mindestsumme gibt es nicht
Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums, beklagt war die Ryanair DAC mit Sitz in Irland. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist die Beklagte anonymisiert; wer gemeint ist, zeigt die Presseinformation des VKI vom 29. Juni 2026. Die Begründung des OGH lässt sich in einem Satz sagen: Ein Teil der Klauseln war zu unklar formuliert, ein anderer hat die Fluggäste grob benachteiligt. Ryanairs Einwand, eine Fluglinie dürfe ihre Preise frei gestalten, ließ er nicht gelten.
Für Sie heißt das: Haben Sie früher eine dieser Gebühren bezahlt, können Sie sie jetzt geltend machen. Ob sie unter das Urteil fällt, prüft die Rechtsanwaltskanzlei an unserer Seite, den Weg dorthin nehmen wir Ihnen ab. Wie das läuft, lesen Sie unten und auf der Seite Ryanair-Gebühren zurückholen.
Drei Instanzen, ein klares Ergebnis
Die Verbandsklage hat drei Gerichte beschäftigt, und alle drei kamen bei den 14 Klauseln zum selben Ergebnis:
| Wann | Was geschah |
|---|---|
| 08.01.2025 | Das Landesgericht Korneuburg (6 Cg 84/24v) verbietet 14 Klauseln, die Klausel 12 nicht. Das Begehren, dass Ryanair die Gebühren an die Verbraucher zurückzahlt, weist es ab. |
| 06.08.2025 | Das Oberlandesgericht Wien (1 R 33/25t) bestätigt das Urteil. |
| 19.05.2026 | Der OGH (4 Ob 170/25s) gibt der Revision von Ryanair nicht Folge. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. |
| 25.06.2026 | Ryanairs neu gefasste Beförderungsbedingungen für Österreich gelten. |
| 29.06.2026 | Presseinformation des VKI, am selben Tag berichten Medien darüber. |
Ryanair muss die 14 Klauseln und sinngleiche Klauseln binnen drei Monaten aufgeben und darf sich ab sofort nicht mehr auf sie berufen; die gewünschten sechs Monate gab es nicht (Rn 157 und 158). Das Urteil ist samt dem Inhalt der Klauseln in einer Samstagsausgabe der Kronen Zeitung und auf Ryanairs Website zu veröffentlichen (Rn 159 bis 161).
Alle 15 Klauseln mit Ergebnis und Randnummer
Die Tabelle zeigt alle Klauseln in der Nummerierung des Urteils. Die Beträge stammen aus den damaligen Bedingungen und Gebührentabellen, so wie das Urteil sie wiedergibt; heutige Preise sind das nicht. Mit den Randnummern (Rn) finden Sie jede Begründung im RIS-Volltext.
| Nr. | Worum es ging | Ergebnis | Rn |
|---|---|---|---|
| 1 | Buchungsgebühr von 50 € bei Buchung über das Call-Center oder am Flughafen, Erstattung nur über Verweise auf andere Artikel | unzulässig: unklar, ob je Buchung, Person oder Flug (§ 6 Abs. 3 KSchG) | 13–25 |
| 2 | Kleinkindgebühr von 25 € je Kind und Flugstrecke | unzulässig: unklar, wann sie anfällt und ob für Hin- und Rückflug getrennt (§ 6 Abs. 3 KSchG) | 26–38 |
| 3 | Verwaltungsgebühr von 20 € je Fluggast für die Erstattung von Steuern | unzulässig: unklar, welche Steuern und Abgaben gemeint sind, Preisangabe nach Art. 23 der Luftverkehrsdienste-Verordnung nicht erfüllt (§ 6 Abs. 3 KSchG) | 39–51 |
| 4 | Check-in am Flughafen gegen Gebühr, Bordkarte nur in bestimmter Form, sonst 15 € | unzulässig: Gebühr nach dem Wortlaut auch bei einem Ausfall auf Ryanairs Seite möglich, Bordkartengebühr ohne sachliche Rechtfertigung (§ 879 Abs. 3 ABGB) | 52–72 |
| 5 | Hinweis auf der Website: 55 € für den Check-in am Flughafen, 15 € für die Bordkarte | unzulässig wie Klausel 4 (§ 879 Abs. 3 ABGB) | 57, 67–72 |
| 6 | Pflicht-Sitzplätze für Familien, laut Gebührentabelle 6 bis 10 €, laut Bestimmungen ab 4 € | unzulässig: widersprüchliche Altersgrenzen, Reihen und Preise (§ 6 Abs. 3 KSchG) | 73–85 |
| 7 | Neuausstellung der Bordkarte für 15 € | unzulässig: grob benachteiligend und unklar, was „genügend Zeit“ bedeutet (§ 879 Abs. 3 ABGB, § 6 Abs. 3 KSchG) | 86–94 |
| 8 | Maße des kleinen Handgepäcks: 40 × 20 × 25 cm, daneben ein Messrahmen mit 42 × 20 × 30 cm | unzulässig: unklar, welche Größe ohne Aufpreis mitdarf (§ 6 Abs. 3 KSchG) | 95–109 |
| 9 | Zusätzliches Handgepäck gegen Gebühr | unzulässig aus demselben Grund (§ 6 Abs. 3 KSchG) | 95–109 |
| 10 | Gepäckabholung: Lagergebühr ohne bestimmte Höhe, Verfall nach drei Monaten | unzulässig: unklar und grob benachteiligend, auch bei fehlgeleitetem Gepäck (§ 6 Abs. 3 KSchG, § 879 Abs. 3 ABGB) | 110–118 |
| 11 | Übertragung einer Pauschalreise gegen „irgendwelche“ Gebühren, laut Tabelle Umbuchung 45 oder 60 €, Namensänderung 115 oder 160 € | unzulässig: Pauschalen statt der tatsächlichen Kosten (§ 6 Abs. 3 KSchG, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Pauschalreisegesetz, § 879 Abs. 3 ABGB) | 119–129 |
| 12 | Flexi Plus: Umbuchung ohne Gebühr nur auf einen Flug einen Tag früher oder später | nicht verboten: schon vom Erstgericht abgewiesen, vor dem OGH kein Thema mehr | 4 |
| 13 | Umbuchung für 45 € online oder 60 € über Agent und Flughafen, dazu die Preisdifferenz, keine Erstattung bei einem billigeren Flug | unzulässig: Pauschale übersteigt die Kosten grob, am Ende ein nahezu doppelt so hoher Preis (§ 879 Abs. 3 ABGB) | 130–140 |
| 14 | Namensänderung für 115 € online oder 160 € über einen Agenten | unzulässig: nicht auf Missbrauch beschränkt, Kosten grob überschritten (§ 879 Abs. 3 ABGB) | 141–149 |
| 15 | Umbuchung nach einem verpassten Flug für 100 € | unzulässig: gilt auch, wenn der Flug ohne eigenes Verschulden versäumt wurde (§ 879 Abs. 3 ABGB, § 6 Abs. 3 KSchG) | 150–156 |
Nicht jede Klausel betrifft eine Gebühr im engeren Sinn: Klausel 8 regelt die Maße des Handgepäcks, Klausel 10 die Abholung von Gepäck. Deshalb sprechen wir von 14 von 15 beanstandeten Klauseln.
Warum die Klauseln gefallen sind: zu unklar oder zum Nachteil der Fluggäste
Der OGH hat jede Klausel an zwei Maßstäben gemessen: Sie muss klar und verständlich sein (§ 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz), und als Nebenbestimmung darf sie den Kunden nicht gröblich benachteiligen (§ 879 Abs. 3 ABGB). Im Verbandsverfahren gilt dabei die kundenfeindlichste Auslegung, und eine unzulässige Klausel wird nicht auf einen gerade noch erlaubten Kern zurechtgestutzt (Rn 10 bis 12).
Am anschaulichsten ist der Check-in. Nach den damaligen Bedingungen fiel am Flughafen eine Gebühr an, wenn jemand nicht bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hatte (Rn 56). Nach dem Wortlaut der Klausel konnte die Gebühr auch dann verlangt werden, wenn der Online-Check-in an einem Umstand auf Ryanairs Seite scheiterte, etwa an einem Serverausfall. Das kommt laut OGH einer Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Fluggäste gleich. Gemessen an einem durchschnittlichen Flugpreis von rund 50 Euro, den Ryanair selbst für das Wirtschaftsjahr 2024 genannt hatte, bedeutete die Gebühr eine Verdoppelung des Entgelts (Rn 69).
Bei der Bordkarte ging es um 15 Euro, die laut Klausel auch dann fällig werden konnten, wenn jemand die Bordkarte im falschen Papierformat, als Bildschirmfoto oder auf einem Tablet vorzeigte. Das Urteil findet dafür deutliche Worte:
„Eine sachliche Rechtfertigung für die Einhebung von 15 EUR in den eben genannten Konstellationen ist nicht zu erkennen“, für derartige Fälle erscheine die Einhebung einer Gebühr „vielmehr willkürlich“. (OGH 4 Ob 170/25s, Rn 71)
Ryanair hatte sich darauf berufen, dass Fluglinien ihre Preise nach EU-Recht frei festlegen dürfen (Art. 22 der Luftverkehrsdienste-Verordnung). Der OGH sieht darin kein Hindernis für die Kontrolle von Vertragsklauseln (Rn 70). Die Preisfreiheit rechtfertige auch keine Pauschale, die mit dem tatsächlichen Aufwand nichts zu tun hat. Bei der Umbuchung rechnete er vor, dass Fluggäste mit Gebühr und Preisdifferenz am Ende einen „nahezu doppelt so hohen Preis“ zahlen konnten (Rn 137).
Beim verpassten Flug unterschied die Klausel nicht, ob jemand selbst zu spät kam oder ohne eigenes Verschulden. Für manche dieser Fälle sieht die Fluggastrechte-Verordnung eine Umbuchung ohne Aufpreis vor; die Klausel stellte die Rechtslage also falsch dar (Rn 155).
Was das Urteil nicht entschieden hat
Damit Sie genau wissen, worauf Sie bauen können, drei Punkte, die nicht im Urteil stehen:
Keine Rückzahlung an alle. Der VKI hatte zusätzlich verlangt, dass Ryanair die verrechneten Gebühren von sich aus an die betroffenen Verbraucher zurückzahlt. Das Landesgericht Korneuburg hat diesen Teil abgewiesen, weil der VKI eine solche Rückzahlung in diesem Unterlassungsverfahren nicht als „Beseitigung“ nach dem Lauterkeitsrecht verlangen durfte (Urteil S. 44 f.); vor dem OGH war das kein Thema mehr. Wer eine Gebühr zurückhaben möchte, macht sie deshalb selbst geltend, Buchung für Buchung.
Über Klausel 12 hat der OGH nicht entschieden. Die Regel, dass bei Flexi Plus eine Umbuchung ohne Gebühr nur auf einen Flug einen Tag früher oder später möglich ist, hat schon das Erstgericht nicht verboten, und vor den OGH kam sie nicht mehr. Bestätigt hat das Höchstgericht sie also nicht.
Kein generelles Verbot von Zusatzgebühren. Dass Ryanair für den Check-in am Schalter oder eine Umbuchung überhaupt Geld verlangt, hat der OGH nicht allgemein untersagt. Unzulässig waren die konkreten Klauseln, etwa weil die Check-in-Gebühr auch bei einem Ausfall auf Ryanairs Seite anfallen konnte oder weil eine Pauschale die tatsächlichen Kosten weit überstieg. Ob eine von Ihnen bezahlte Gebühr unter das Urteil fällt, hängt deshalb von Buchung, Tarif und den damals geltenden Bedingungen ab, und genau das prüft die Kanzlei.
Handgepäck: Gekippt ist die unklare Größenregel, nicht der Betrag von 70 Euro
Mancher liest das Urteil so, als habe der OGH die 70-Euro-Gebühr für zu großes Handgepäck gekippt. Das gibt das Urteil nicht her. Die damaligen Beförderungsbedingungen erlaubten ein kleines Handgepäckstück mit 40 × 20 × 25 Zentimetern (Rn 97 und 99). Daneben gab es einen Messrahmen, den sogenannten Sizer, mit 42 × 20 × 30 Zentimetern. Welche Größe ohne Aufpreis mitdurfte, blieb damit offen, und genau diese „leicht vermeidbare Unklarheit für den Verbraucher“ hat der OGH beanstandet (Rn 105 und 106).
Die 70 Euro selbst standen in den Gepäckbestimmungen: So viel kostete es, wenn ein zu großes Stück am Gate abgewiesen und in den Frachtraum gegeben wurde (Rn 99). Angefochten waren aber nur Regeln der Beförderungsbedingungen zum Handgepäck (Art. 8.1 und ein Teil von Art. 8.3.1, Rn 95). Geprüft hat der OGH deshalb die unklare Größenregel, nicht den Betrag (Rn 105 bis 107).
Gebühren rund ums Handgepäck können also betroffen sein, eine am Gate bezahlte Gebühr ist es aber nicht in jedem Fall; die Kanzlei sieht sich Ihre Buchung an.
So hat Ryanair auf das Urteil reagiert
Laut einer Meldung der Nachrichtenagentur Reuters vom 29. Juni 2026 wies Ryanair Teile der Auslegung der Klägerseite zurück: Das Gericht habe weder das Preismodell der Fluglinie für rechtswidrig erklärt noch rückwirkende Erstattungen angeordnet. Mit solchen Forderungen sei die Klägerseite schon in zwei unteren Instanzen gescheitert. Eine Stellungnahme im Wortlaut haben wir nicht gefunden.
Ein Preismodell als Ganzes hat der OGH tatsächlich nicht beurteilt, und zur Rückzahlung steht oben alles unter Was das Urteil nicht entschieden hat. Die 14 Klauseln bleiben unzulässig, und wer auf ihrer Grundlage gezahlt hat, kann die Gebühr geltend machen.
Wie Ryanair mit einzelnen Rückforderungen umgeht, beschreibt das Europäische Verbraucherzentrum Österreich: Nach bisherigen Erfahrungen lehnt Ryanair häufig zunächst ab, nach einem zweiten Schreiben bestätigt die Fluglinie aber in vielen Fällen die Rückzahlung. Ein erstes Nein ist also kein Grund aufzugeben.
Seit 25. Juni 2026 gelten in Österreich neue Beförderungsbedingungen
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Österreich, die heute bei Ryanair abrufbar sind, gelten laut Kopfzeile ab 25. Juni 2026. Verglichen mit der Fassung im Verfahren sind genau Punkte anders geregelt, die dort eine Rolle spielten:
| Thema | Fassung ab 25.06.2026 | Bezug im Urteil |
|---|---|---|
| Check-in am Flughafen | keine Gebühr, wenn der Online-Check-in aus Gründen scheitert, die Ryanair zuzurechnen sind; wurde sie trotzdem verlangt, erstattet Ryanair sie in voller Höhe, automatisch und ohne Antrag (Art. 6.2.4) | Klausel 4 |
| Online-Check-in | ohne Sitzplatzbuchung von 72 bis 2 Stunden vor Abflug, früher 24 bis 2 Stunden (Art. 6.2.1, Rn 54) | Klauseln 4 und 5 |
| Bordkarte | nach dem Online-Check-in eine Ersatz-Bordkarte ohne Gebühr (Art. 6.2.8) | Klauseln 5 und 7 |
| Familien | zufällige Sitzplatzzuweisung neben einem Erwachsenen ohne Aufpreis möglich (Art. 6.2.5) | Klausel 6 |
| Buchungsgebühr | je Buchung, unabhängig von Hin- und Rückflug und von der Zahl der Personen (Art. 3.1.2) | Klausel 1 |
| Kleinkinder | Gebühr für jeden Flug, also für den Hin- und einen allfälligen Rückflug (Art. 3.1.3) | Klausel 2 |
| Handgepäck | kleines Stück bis 40 × 30 × 20 cm (Art. 8.3.1) | Klauseln 8 und 9 |
| Recht und Gericht | irisches Recht, aber die zwingenden Bestimmungen des Wohnsitzlandes einschließlich der Fluggastrechte-Verordnung; Klage am Wohnsitz möglich (Art. 2.3.1 und 2.3.2) | Rechtswahl, vom Erstgericht als missbräuchlich gewertet |
Über die neue Fassung und Ryanairs heutige Preise hat der OGH nicht entschieden. Im Mittelpunkt stehen deshalb Gebühren, die Sie unter den früheren Bedingungen bezahlt haben. Schon die Fassung, um die es im Verfahren ging, gab Verbrauchern das Recht, Ryanair an ihrem Wohnsitz zu klagen (Art. 2.3.2, wiedergegeben im Urteil des Landesgerichts Korneuburg).
Was das Urteil für Ihre bezahlten Gebühren bedeutet
Haben Sie bei Ryanair früher am Schalter eingecheckt, umgebucht, einen Namen geändert oder für ein Kleinkind gezahlt, kann sich ein Blick in Ihre alten Buchungen lohnen. Geltend machen kann eine Gebühr, wer sie bezahlt hat, auch wenn sie für Mitreisende angefallen ist.
Als Nachweis genügt bei der Eintragung der Buchungscode. Haben Sie ihn nicht mehr, laden Sie einen Beleg hoch, also die Buchungsbestätigung, eine Rechnung oder den Konto- oder Kartenauszug mit der Zahlung. Für die Belege zu Ihren Gebühren schickt die Kanzlei Ryanair mit Ihrer Vollmacht ein Auskunftsbegehren. Wie Sie alte Buchungen selbst wiederfinden, erklärt der Ratgeber Alte Ryanair-Buchungen finden; alles zur Gebühr am Schalter steht im Ratgeber Ryanair Check-in-Gebühr.
Sie können Ryanair selbst anschreiben und bei einem endgültigen Nein selbst beim Bezirksgericht klagen, bis 5.000 Euro ohne Anwaltspflicht (§ 27 ZPO); die Gerichtsgebühr zahlen Sie dann vorab, und wer verliert, ersetzt der Gegenseite die Kosten (§ 41 ZPO). Oder Sie machen es über uns und müssen sich weder um Briefe noch um ein Verfahren kümmern.
Was nach dem Urteil Ihr Teil ist und was die Kanzlei übernimmt
Von Ihnen brauchen wir nur ein paar Minuten: Sie tragen Ihre Buchungen und die bezahlten Gebühren ein (mit Buchungscode oder einem Beleg), laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital zwei Dokumente, den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Kanzlei. Haben Sie mehrere Flüge, zählen Sie alle Buchungen dazu. Gebühren für Mitreisende tragen Sie ein, wenn Sie sie bezahlt haben. Auch Buchungen über ein Reisebüro oder ein Buchungsportal nehmen wir auf, die Kanzlei prüft das. Eintragen können sich volljährige Privatpersonen, Firmenbuchungen sind ausgenommen.
Danach ist die Rechtsanwaltskanzlei am Zug. Sie prüft je Buchung, welche Ihrer Gebühren unter das Urteil fallen, fordert Ryanair außergerichtlich zur Zahlung auf und bleibt auch nach einem ersten Nein dran. Wenn nötig, geht sie vor Gericht in Österreich; geklagt wird nur nach Ihrer Weisung. Die Koptimal GmbH finanziert, wir organisieren.
Kosten im Voraus fallen keine an. Das Kostenrisiko trägt im finanzierten Umfang die Koptimal GmbH: außergerichtlich und vor Gerichten in Österreich, nicht aber Exekution, Insolvenzverfahren, Verfahren im Ausland oder vor Behörden. Nur im Erfolgsfall werden aus dem Erlös, zu dem auch Gutschriften von Ryanair zählen, zuerst die nachgewiesenen Fallkosten gedeckt; vom Nettoerlös danach gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH.
Lieber vorher reden? Sie erreichen uns gebührenfrei unter 0800 88 44 92 und per E-Mail an backoffice@fixkostenreduzierer.at. Wie eine Prozessfinanzierung funktioniert, erklärt der Ratgeber Prozessfinanzierung, den Ablauf im Detail die Seite Ryanair-Gebühren zurückholen.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, OGH 4 Ob 170/25s vom 19. Mai 2026 (Volltext) — Kopf, Rn 2 und 4 (Begehren, Klausel 12), Rn 10–12 (Prüfmaßstab), Rn 13–156 (Klauseln 1 bis 15, darin Rn 53–71, 97–107, 137, 155), Rn 157–162 (Frist, Veröffentlichung, keine Vorlage) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- VKI, Presseinformation vom 29. Juni 2026 zum Ryanair-Urteil (PDF) — Kläger, Beklagte Ryanair DAC, Verbandsklage im Auftrag des Sozialministeriums (abgerufen 23. Oktober 2026)
- LG Korneuburg 6 Cg 84/24v vom 8. Jänner 2025 (geschwärzt, veröffentlicht vom VKI) — Wortlaut der Klausel 12 (S. 38 f.), Abweisung des Rückzahlungsbegehrens (S. 44 f.), Art. 2.3.2 der damaligen Beförderungsbedingungen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Ryanair, Allgemeine Beförderungsbedingungen für Österreich, gültig ab 25. Juni 2026 (PDF) — Art. 2.3.1, 2.3.2, 3.1.2, 3.1.3, 6.2.1, 6.2.4, 6.2.5, 6.2.8 und 8.3.1 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Reuters, Meldung vom 29. Juni 2026 zur Reaktion von Ryanair (übernommen von Hiru News, englisch) — Stellungnahme eines Ryanair-Sprechers in indirekter Rede (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Europäisches Verbraucherzentrum Österreich, Gebühren von Ryanair beeinspruchen (aktualisiert 14. Juli 2026) — Beschwerdeweg, Erfahrungen mit Ablehnung und zweitem Schreiben (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 10 Ob 19/26f vom 24. März 2026 — Rz 7–12, Verjährung von Rückforderungsansprüchen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0016590 — Beisatz T32, Auslegung im Individualprozess (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Zivilprozessordnung, §§ 27 und 41 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Luftfahrtgesetz, § 139a (Schlichtung im Flugverkehr) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- beck-aktuell, LG Cottbus 8 S 179/26 zur Check-in-Gebühr (24. September 2026) — Hinweisbeschluss vom 11. September 2026, Bezug auf OGH 4 Ob 170/25s (abgerufen 23. Oktober 2026)