Dominik Kop Veröffentlicht 12 Min. Lesezeit
55 Euro am Schalter, 15 Euro für die Bordkarte: Darum geht es
Am 19. Mai 2026 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Urteil 4 Ob 170/25s die Regeln verworfen, nach denen Ryanair in Österreich am Flughafen Gebühren für Check-in und Bordkarte verlangte. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband in einer Verbandsklage, und die Klauseln zu Check-in, Bordkarte und Neuausstellung gehören zu den 14 von 15 beanstandeten Klauseln, die Ryanair nicht mehr verwenden darf.
Wer den Online-Check-in verpasst hatte, zahlte damals am Flughafen drauf; diese Beträge nannte Ryanair für Österreich:
| Gebühr | Betrag laut Urteil | Wann sie anfiel | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Check-in am Flughafenschalter | 55 € | kein Online-Check-in bis zwei Stunden vor dem Abflug; nicht bei Plus und Flexi Plus | Klauseln 4 und 5, Rn 56 und 57 |
| Bordkarte am Flughafen | 15 € | Bordkarte beim Check-in weder ausgedruckt noch in der Ryanair-App | Klausel 5, Rn 57 |
| Neuausstellung der Bordkarte | 15 € | keine gültige Bordkarte an Sicherheitskontrolle oder Gate, wenn „genügend Zeit“ blieb | Klausel 7, Rn 87 und 88 |
Haben Sie eine dieser Gebühren nach den früheren Bedingungen bezahlt, können Sie sie geltend machen, selbst oder über uns. Wie das über eine Kanzlei läuft, lesen Sie unter Ryanair-Gebühren zurückfordern; welche Belege taugen und was seit Juni 2026 anders ist, steht in den folgenden Abschnitten.
So regelten die früheren Bedingungen Check-in und Bordkarte
Die beanstandeten Regeln standen in Artikel 6 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen und in einem Hinweis auf der Ryanair-Website. Der OGH gibt beide im Urteil wörtlich wieder (Rn 53 bis 57). Wer keinen Sitzplatz gekauft hatte, konnte zwischen 24 und 2 Stunden vor dem Flug online einchecken und bekam einen Platz zugewiesen. Mit gekauftem Sitzplatz öffnete der Online-Check-in schon 60 Tage vorher. In den letzten beiden Stunden vor dem Abflug ging online nichts mehr.
Wer dieses Fenster verpasste, zahlte am Schalter die Check-in-Gebühr laut Gebührentabelle; auf der Website war sie mit 55 Euro angegeben (Art. 6.2.4, Rn 56 und 57). Ausgenommen waren Plus- und Flexi-Plus-Tickets, bei denen der Check-in am Flughafen inklusive war. Die Schalter schlossen 40 Minuten vor dem Abflug.
Bei der Bordkarte kamen zwei weitere Gebühren dazu. Sie musste auf eine einzelne A4-Seite gedruckt oder über die Ryanair-App geladen sein (Art. 6.2.3). Konnte jemand sie beim Check-in weder ausgedruckt noch in der App vorzeigen, verlangte Ryanair laut Website 15 Euro. Und wer an der Sicherheitskontrolle oder am Gate keine „gültige“ Bordkarte vorlegte, bekam eine neue ausgestellt, sofern „genügend Zeit“ blieb, ebenfalls gegen 15 Euro laut Gebührentabelle (Art. 6.3, Rn 87 und 88).
Was Sie tatsächlich bezahlt haben, zeigt Ihr Beleg. Die Beträge oben stammen aus den Bedingungen, über die der OGH entschieden hat. Bei älteren Buchungen können sie abweichen: Laut dem klagenden Verband hatte Ryanair die Bordkartengebühr nach einem früheren Verfahren bereits um 5 Euro gesenkt (Rn 61).
Warum der OGH die Klauseln zu Check-in und Bordkarte verworfen hat
In einer Verbandsklage prüft das Gericht keinen einzelnen Flug, sondern die Klausel selbst, und zwar in der Lesart, die für Kunden am ungünstigsten ist (Rn 12). In dieser Lesart konnte Ryanair die Check-in-Gebühr auch dann verlangen, wenn der Online-Check-in an einem Problem auf Ryanairs Seite scheiterte, etwa an einem Serverausfall. Dazu kommt die Höhe. Ryanair selbst hatte im Verfahren den durchschnittlichen Ticketpreis im Wirtschaftsjahr 2024 mit rund 50 Euro angegeben, eine Gebühr von 55 Euro konnte den Preis also verdoppeln, auch aus Gründen, die in Ryanairs Einflusssphäre lagen (§ 879 Abs. 3 ABGB, Rn 69).
Eine Gebühr, die den Preis auch aus Gründen in der Sphäre der Fluglinie verdoppelt, „kommt einer Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Verbraucher gleich“. (OGH 4 Ob 170/25s, Rn 69)
Bei der Bordkarte wurde der OGH noch deutlicher. Die 15 Euro konnten schon fällig werden, wenn jemand auf falschem Papierformat druckte, ein Bildschirmfoto der Bordkarte zeigte oder ein Tablet statt des Handys benutzte. Eine sachliche Rechtfertigung dafür sah das Gericht nicht, die Gebühr erscheine in solchen Fällen „willkürlich“ (Rn 71). Für die Neuausstellung gilt dasselbe, und sie ist zusätzlich unklar formuliert: Ein durchschnittlicher Fluggast kennt die Boarding- und Sicherheitsfristen nicht so genau, dass er wüsste, bis wann „genügend Zeit“ für eine neue Bordkarte bleibt (Rn 92 bis 94, § 6 Abs. 3 KSchG).
Wie der OGH die übrigen Klauseln begründet hat und warum Ryanairs Hinweis auf die Preisfreiheit der Fluglinien nicht half, steht im Ratgeber zum Ryanair-Urteil des OGH.
Was das Urteil für Ihre Buchung bedeutet und was offen ist
Fest steht: Ryanair darf diese Klauseln gegenüber Verbrauchern in Österreich nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf sie berufen (Rn 2 und 4). Wie gut Ihre Ausgangslage ist, hängt vor allem davon ab, warum Sie am Flughafen gezahlt haben:
| Ihr Fall | Was dazu bekannt ist |
|---|---|
| Der Online-Check-in scheiterte an Ryanairs Website oder App | Genau damit hat der OGH die Klausel begründet: Die Gebühr konnte auch bei einem Problem auf Ryanairs Seite anfallen (Rn 69). |
| Der Online-Check-in war bei Ihrer Ankunft schon geschlossen | In Österreich nicht eigens entschieden; ein deutscher Hinweisbeschluss hält die Gebühr in so einem Fall für unangemessen (nicht bindend). |
| Sie haben den Online-Check-in schlicht vergessen | Offen; die Kanzlei prüft Ihre Buchung einzeln. |
| Sie hatten Plus oder Flexi Plus | Der Check-in am Flughafen war inklusive (Rn 56); andere Gebühren aus dem Urteil können trotzdem infrage kommen. |
| 15 € für die Bordkarte wegen Papierformat, Bildschirmfoto oder Tablet | Der OGH nennt die Gebühr in solchen Fällen „willkürlich“ (Rn 71). |
| Buchung unter den Bedingungen ab 25. Juni 2026 | Über diese Fassung hat der OGH nicht entschieden. |
Von selbst kommt das Geld für ältere Buchungen aber nicht. Der klagende Verband hatte zwar auch verlangt, dass Ryanair die Entgelte an die Kunden zurückzahlt. Das Landesgericht Korneuburg hat dieses Begehren schon in erster Instanz abgewiesen, weil der Verband die Rückzahlung in diesem Unterlassungsverfahren nach dem Lauterkeitsrecht nicht verlangen durfte (6 Cg 84/24v, S. 44 f.).
Warum der vergessene Online-Check-in offen ist, erklären wir Ihnen lieber gleich. In einem Einzelverfahren liest das Gericht die Bedingungen nicht in der kundenfeindlichsten Variante, sondern nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 914 und 915 ABGB, RS0016590). Ob ein österreichisches Gericht die Gebühr auch dann zurückspricht, wenn jemand den Online-Check-in schlicht übersehen hat und Ryanairs Website funktionierte, ist bisher nicht veröffentlicht entschieden. Deshalb prüft die Kanzlei jede Buchung einzeln, denn nicht jede Ryanair-Gebühr fällt unter das Urteil.
Ein Blick nach Deutschland: das Landgericht Cottbus
Auch deutsche Gerichte beschäftigt die Schaltergebühr. Das Landgericht Cottbus hat in einem Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 (8 S 179/26) angekündigt, die Berufung von Ryanair gegen ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zurückzuweisen. Eine fünfköpfige Familie stand 1 Stunde und 52 Minuten vor dem Abflug am Schalter, der Online-Check-in war schon geschlossen, und Ryanair verlangte 55 Euro je Person, zusammen 275 Euro.
Unangemessen ist die Gebühr nach Ansicht des Gerichts dort, wo der Schalter die einzige Möglichkeit bleibt oder eine IT-Störung bei der Fluglinie den Online-Check-in verhindert. Eine Schaltergebühr bei echter Wahl hält es dagegen für zulässig. Das Gericht beruft sich dabei auch auf den OGH. Die Entscheidung folgt deutschem Recht und bindet kein österreichisches Gericht; den Volltext haben wir nicht gefunden, wir stützen uns auf einen Bericht von beck-aktuell.
Seit 25. Juni 2026 gelten neue Regeln: So vermeiden Sie die Gebühr heute
Ryanair hat seine Beförderungsbedingungen für Österreich neu gefasst. Die Fassung, die wir am 23. Oktober 2026 abgerufen haben, gilt laut Kopfzeile ab 25. Juni 2026. Die Rückforderung betrifft deshalb im Kern Gebühren aus Buchungen unter den früheren Bedingungen; über die heutigen Gebühren hat der OGH nicht entschieden.
| Punkt | Früher (laut Urteil) | Ab 25.06.2026 |
|---|---|---|
| Online-Check-in ohne gekauften Sitzplatz | 24 bis 2 Stunden vor dem Abflug (Rn 54) | 72 bis 2 Stunden vor dem Abflug (Art. 6.2.1) |
| Online-Check-in mit reserviertem Sitzplatz | ab 60 Tagen vor dem Abflug | ab 60 Tagen bis 2 Stunden vor dem Abflug |
| Check-in am Flughafen | Gebühr, wer nicht rechtzeitig online eingecheckt hatte; Website: 55 € | optionale Alternative gegen Gebühr laut Gebührentabelle, je Fluggast und Flug (Art. 6.2.2) |
| Online-Check-in scheitert an Ryanair | Gebühr in der kundenfeindlichsten Lesart trotzdem möglich (Rn 69) | keine Gebühr; eingehobene Gebühr wird automatisch erstattet (Art. 6.2.4) |
| Bordkarte | A4-Ausdruck oder App, sonst 15 € (Rn 55, 57) | digital in der App; nach Online-Check-in Ersatz ohne Gebühr (Art. 6.2.1, 6.2.8) |
Nach den neuen Bedingungen lässt sich die Gebühr mit ein paar Handgriffen vermeiden:
- Rechtzeitig online einchecken. Ohne reservierten Sitzplatz öffnet der Online-Check-in 72 Stunden vor dem Abflug und schließt 2 Stunden davor. Weil die Gebühr am Flughafen je Fluggast und Flug anfällt, gilt das für Hin- und Rückflug getrennt; eine Erinnerung im Handykalender für beide Flüge hilft.
- Die Bordkarte in der App bereithalten. Haben Sie online eingecheckt und können die digitale Bordkarte am Flughafen trotzdem nicht zeigen, hilft Ryanair laut Art. 6.2.8 ohne Gebühr mit einer anderen Bordkarte.
- Bei einer Störung festhalten, was passiert. Klappt der Online-Check-in wegen eines Problems mit Ryanairs Website oder App nicht, fällt keine Flughafen-Gebühr an, und eine trotzdem verlangte erstattet Ryanair von sich aus. Ein Bildschirmfoto der Fehlermeldung mit Uhrzeit ist trotzdem eine gute Rückversicherung.
- Nach einer Buchung über ein Portal verifizieren. Wer über einen Vermittler ohne Vereinbarung mit Ryanair gebucht hat, muss sich zusätzlich verifizieren. Online geht das bis 120 Minuten vor dem Abflug; wer es erst am Ticketschalter erledigt, zahlt die Flughafen-Check-in-Gebühr (Art. 6.3.1).
Bedingungen können sich wieder ändern. Verlässlich ist, was Ryanair Ihnen vor dem Abschluss der Buchung anzeigt; das sehen die neuen Bedingungen ausdrücklich vor (Art. 6.2.3).
Welche Belege die Zahlung am Schalter zeigen
Um eine Gebühr zurückzufordern, muss feststehen, dass Sie sie bezahlt haben. Für die Eintragung bei uns genügt der Buchungscode. Ohne Code laden Sie einen Nachweis hoch: die Buchungsbestätigung, eine Rechnung, einen Kontoauszug oder eine Kartenabrechnung. Diese Stellen lohnen einen Blick:
- Ihr E-Mail-Postfach. Dort liegt meist die Buchungsbestätigung mit dem Buchungscode, oft auch eine Rechnung.
- Die Quittung vom Schalter. Haben Sie am Flughafen einen Zahlungsbeleg bekommen, ist er der eindeutigste Nachweis für die Gebühr.
- Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung. Wurde die Gebühr erst am Schalter bezahlt, steht sie nicht in der Buchungsbestätigung vom Buchungstag. Dann zeigt die Abrechnung rund um den Flugtag die Belastung durch Ryanair.
- Ihr myRyanair-Konto. Dort finden Sie vergangene Flüge; laut Europäischem Verbraucherzentrum brauchen Sie das Konto auch, um im Beschwerdeformular eine frühere Buchung auszuwählen.
Haben Sie mehrere Flüge, zählen Sie alle Buchungen dazu. Gebühren für Mitreisende tragen Sie ein, wenn Sie sie bezahlt haben; hat eine mitreisende Person selbst bezahlt, trägt sie sich selbst ein. Nach der Eintragung schickt die Kanzlei Ryanair mit Ihrer Vollmacht ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO und fragt darin nach Ihren Buchungen, den verrechneten Gebühren je Position, Zahlungen und Erstattungen samt Kopien der Belege. Wie Sie selbst an ältere Buchungen kommen, zeigt der Ratgeber Alte Ryanair-Buchungen finden.
Selbst zurückfordern über das Beschwerdeformular
Sie können die Gebühr auch ohne uns zurückverlangen. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) empfiehlt das Beschwerdeformular in myRyanair: einloggen, „Gebühren, die mir in Rechnung gestellt wurden“ wählen, die Buchung aus den vergangenen Flügen aussuchen, den Musterbrief, den das EVZ verlinkt, hochladen und kurz beschreiben, worum es geht, oder den Brieftext direkt einfügen, und vor dem Absenden ein Bildschirmfoto machen. Geht das nicht, schicken Sie einen eingeschriebenen Brief an den Ryanair-Kundenservice, PO Box 11451, Swords, Co Dublin, Irland. E-Mails an die Adressen aus dem Musterbrief werden laut EVZ (Stand Juli 2026) nur automatisch beantwortet.
Laut EVZ lehnt Ryanair Rückforderungen häufig zunächst ab. Nach einem zweiten Schreiben, das sich auf das OGH-Urteil beruft und eine Frist setzt, bestätigt das Unternehmen in vielen Fällen die Rückzahlung. Bleibt Ryanair beim Nein, ist der nächste Schritt eine Klage beim Bezirksgericht. Eine Anwaltspflicht gibt es dort bis 5.000 Euro nicht (§ 27 Abs. 1 ZPO), die Pauschalgebühr zahlen Sie aber vorab, und wer verliert, ersetzt der Gegenseite die Kosten (§ 41 ZPO).
Lieber nicht selbst schreiben? So machen Sie es über uns
Wenn Ihnen Briefe nach Irland und im Zweifel ein Gericht zu viel sind, machen Sie es über uns. Wir nehmen Ryanair-Fälle bereits auf. Sie tragen in ein paar Minuten Ihre Buchungen und die bezahlten Gebühren ein, laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Kanzlei.
Den Rest übernehmen eine Rechtsanwaltskanzlei und die Koptimal GmbH. Die Kanzlei prüft, welche Ihrer Gebühren unter das Urteil fallen, fordert Ryanair außergerichtlich auf und bleibt auch nach einem ersten Nein dran. Wenn nötig, geht es vor ein Gericht in Österreich, geklagt wird aber nur nach Ihrer Weisung. Die Koptimal GmbH finanziert das und trägt im finanzierten Umfang das Kostenrisiko.
Vorab zahlen Sie nichts, auch keine Prüf- oder Verwaltungsgebühren. Nur im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die nachgewiesenen Fallkosten gedeckt; vom Nettoerlös gehen dann 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH. Eine Mindestsumme gibt es nicht, schon eine einzelne Gebühr genügt. Eintragen können sich volljährige Privatpersonen; haben Sie über ein Reisebüro oder ein Portal gebucht, tragen Sie die Buchung trotzdem ein, die Kanzlei prüft das.
Sie möchten vorher mit jemandem reden? Sie erreichen uns gebührenfrei unter 0800 88 44 92. Alles zu Vertrag, Ablauf und den übrigen Gebühren aus dem Urteil steht auf der Seite Ryanair-Gebühren zurückfordern; wie eine Prozessfinanzierung grundsätzlich funktioniert, erklärt der Ratgeber Prozessfinanzierung.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, OGH 4 Ob 170/25s vom 19. Mai 2026 (Volltext) — Rn 2, 4 und 12 (Begehren, Ergebnis, Auslegung), Rn 53 bis 72 (Klauseln 4 und 5: Check-in und Bordkarte), Rn 86 bis 94 (Klausel 7: Neuausstellung der Bordkarte) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- LG Korneuburg, Urteil 6 Cg 84/24v vom 8. Jänner 2025 (geschwärzt, beim Kläger veröffentlicht) — S. 44 f.: Begehren auf Rückzahlung an die Verbraucher abgewiesen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Ryanair, Allgemeine Beförderungsbedingungen Österreich, gültig ab 25. Juni 2026 (PDF) — Art. 6.2.1 bis 6.2.4, 6.2.8 und 6.3.1 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Europäisches Verbraucherzentrum Österreich, Gebühren von Ryanair beeinspruchen (1. Juli 2026, aktualisiert 14. Juli 2026) — Beschwerdeformular, Postweg, Erfahrungen mit Ablehnung und zweitem Schreiben (abgerufen 23. Oktober 2026)
- beck-aktuell, Bericht zu LG Cottbus 8 S 179/26 (24. September 2026) — Hinweisbeschluss vom 11. September 2026, deutsches Recht (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0016590 — Beisatz T32: Auslegung im Individualprozess nach §§ 914, 915 ABGB (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 10 Ob 19/26f vom 24. März 2026 — Rz 7 bis 12: Verjährung von Rückforderungsansprüchen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Zivilprozessordnung, §§ 27 und 41 — Anwaltspflicht, Kostenersatz (abgerufen 23. Oktober 2026)
- EUR-Lex, Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 — Art. 15 (Auskunftsrecht) (abgerufen 23. Oktober 2026)