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Prozessfinanzierung in Österreich: Ihr Recht durchsetzen, ohne selbst das Kostenrisiko zu tragen

Bei kleinen Forderungen kann der Weg zum Gericht teurer werden als der Betrag, um den es geht. Eine Prozessfinanzierung dreht diese Rechnung um: Ein Finanzierer streckt die Kosten vor und trägt das Risiko, und Sie entscheiden trotzdem selbst über Ihren Fall. Im CRIF-Datenschutzfall machen wir das bereits für unsere Kundinnen und Kunden, und Ihr Aufwand für die Eintragung liegt bei rund zwei Minuten.

Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit

Ein Finanzierer zahlt den Weg zum Recht und verdient nur am Erfolg

Prozessfinanzierung, oft auch Prozesskostenfinanzierung genannt, ist im Kern eine klare Abmachung. Sie haben eine Forderung gegen ein Unternehmen. Ein Finanzierer übernimmt alle notwendigen Kosten, um sie durchzusetzen: das Honorar der Rechtsanwaltskanzlei, die Gerichtsgebühren, allfällige Sachverständige und, falls das Verfahren verloren geht, auch das, was Sie der Gegenseite ersetzen müssten. Im Gegenzug erhält er einen vorher vereinbarten Anteil an dem, was am Ende tatsächlich hereinkommt. Kommt nichts herein, bleibt er auf seinen Kosten sitzen und Sie auf keinen.

Für Sie heißt das: Sie verfolgen Ihre Forderung, ohne Geld vorzustrecken und ohne fürchten zu müssen, am Ende draufzuzahlen. Der Finanzierer hat dabei ein echtes Interesse an Ihrem Erfolg, denn er verdient nur, wenn Sie gewinnen oder sich mit der Gegenseite einigen. In Österreich wird dieses Modell seit 2001 angeboten. Besonders interessant ist es für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die einzeln betrachtet klein sind und für die sich ein Gerichtsverfahren allein kaum rechnet.

Drei Beteiligte, drei klare Rollen, so sollte es sein, und bei uns ist es so: Sie bleiben Inhaberin oder Inhaber der Forderung und haben das letzte Wort. Die Rechtsanwaltskanzlei prüft den Fall und vertritt Sie. Der Finanzierer bezahlt und trägt das Risiko.

Bei Datenschutzklagen ist das Kostenrisiko oft größer als die Forderung

Warum das so viel ausmacht, zeigt ein Datenschutzfall besonders deutlich. Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO klagen Sie beim Landesgericht ein (§ 29 Abs. 2 DSG), auch wenn es nur um einige hundert Euro geht. Am Landesgericht brauchen Sie zwingend eine Anwältin oder einen Anwalt (§ 27 ZPO). Und wer verliert, bezahlt nicht nur die eigene Seite, sondern zusätzlich die Kosten der Gegenseite (§ 41 ZPO).

Für eine Forderung von 500 Euro haben wir das nach den gesetzlichen Tarifen selbst überschlagen, für ein schlankes Verfahren ohne Zeugen und ohne zweite Instanz. Allein die Pauschalgebühr des Gerichts liegt seit 1. August 2026 bei 89 Euro. Rechnet man die eigene Kanzlei dazu, sind es rund 876 Euro, und die Kosten der Gegenseite schlagen mit weiteren rund 654 Euro zu Buche. Bei einer Niederlage wären es also rund 1.530 Euro, grob das Dreifache der Forderung. Die einzelnen Posten zeigt der Ratgeber zum Schadenersatz nach der DSGVO.

  • 500 €Forderung im Beispiel
  • ≈ 1.530 €Kosten bei einer Niederlage, eigene Überschlagsrechnung
  • 0 €Ihr Anteil daran, wenn ein Finanzierer das volle Kostenrisiko trägt

Mit dieser Rechnung im Kopf überlegt man sich zweimal, ob man einen kleinen Anspruch allein vor Gericht bringt, auch mit guten Gründen. Genau hier setzt eine Prozessfinanzierung an. Ob Sie Ihre Forderung verfolgen, hängt dann nicht mehr davon ab, ob Sie ein Verfahren aus eigener Tasche riskieren wollen, sondern nur noch davon, ob die Sache Hand und Fuß hat.

Dieselbe Rechnung kennen viele von Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen; wie unsere Unternehmensgruppe dort vorgeht, steht unter Kreditgebühren zurückholen.

Prozessfinanzierung gilt in Österreich als zulässig, weil Anwalt und Finanzierer getrennte Rollen haben

Anwältinnen und Anwälte dürfen sich keinen Anteil an dem Betrag versprechen lassen, den ihre Partei erstreitet (Verbot der quota litis, § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Ein Prozessfinanzierer ist aber keine Kanzlei. Solange er selbst nicht umfassend rechtlich berät, den Fall einer Rechtsanwaltskanzlei übergibt und bei der Verfahrensführung nicht mitredet, fällt er nach überwiegender Ansicht nicht unter das Verbot. Wer klagt, bleibt nach dieser Lehrmeinung „Herr des Verfahrens“. Der Oberste Gerichtshof hat die Sicht 2021 als vertretbar gebilligt, abschließend entschieden ist die Frage aber nicht (4 Ob 180/20d, offengelassen schon in 6 Ob 224/12b).

Für Verbandsklagen regelt § 6 QEG die Finanzierung durch Dritte seit Juli 2024 sogar ausdrücklich. Bei einzelnen Ansprüchen kommt es umso mehr auf den Vertrag an, und ein guter Finanzierungsvertrag schreibt die Rollen genau so fest.

Was Sie daraus mitnehmen: Die Kanzlei arbeitet für Sie, nicht für den Finanzierer. Sie ist an Ihre Weisungen gebunden, und Sie entscheiden, ob ein Vergleich angenommen wird. Bei uns steht das so im Vertrag.

Versicherung, Verfahrenshilfe, Verbandsklage: was die anderen Wege leisten

Prozessfinanzierung ist ein Weg unter mehreren. Welcher zu Ihnen passt, hängt davon ab, ob Sie passend versichert sind, wie es um Ihr Einkommen steht und ob viele andere in derselben Lage sind. Der Überblick:

Weg Wer die Kosten vorstreckt Wenn das Verfahren verloren geht Worauf es ankommt
Selbst klagen Sie selbst Sie zahlen auch die Gegenseite volles Risiko, dafür der ganze Betrag im Erfolgsfall
Rechtsschutzversicherung der Versicherer, wenn er Deckung zusagt laut typischen Bedingungen auch die Gegnerkosten nur Fälle aus der Vertragslaufzeit, Wartefristen, eventuell Selbstbeteiligung
Verfahrenshilfe vorläufig der Staat die Gegnerkosten zahlen Sie selbst nur bei knappen Verhältnissen, Nachzahlung binnen drei Jahren möglich
Prozessfinanzierung der Finanzierer der Finanzierer, je nach Vertrag samt Gegnerkosten Anteil am Erlös, aber nur im Erfolgsfall

Rechtsschutzversicherung. Deckt Ihre Polizze den Fall, ist das ein guter Weg, denn im Erfolgsfall behalten Sie den ganzen Betrag. Typische Versicherungsbedingungen erfassen aber grundsätzlich nur Fälle, die während der Laufzeit des Vertrags eintreten; dazu kommen je nach Baustein Wartefristen, und eine Selbstbeteiligung kann vereinbart sein. Eine Versicherung, die Sie erst abschließen, wenn der Streit schon absehbar ist, hilft deshalb meist nicht mehr. Fragen Sie im Zweifel nach einer schriftlichen Deckungszusage.

Verfahrenshilfe. Das Gericht bewilligt sie, wenn jemand die Kosten nicht tragen kann, ohne den notwendigen Unterhalt zu gefährden, und die Klage nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 63 ZPO). Sie befreit aber nur von den eigenen Kosten. Geht das Verfahren verloren, bleiben die Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen, und wer innerhalb von drei Jahren zu Geld kommt, muss unter Umständen nachzahlen.

Verbandsklage auf Abhilfe. Seit Juli 2024 können qualifizierte Einrichtungen, also Verbraucherorganisationen ohne Gewinnzweck, für viele Betroffene gemeinsam auf Zahlung klagen. Eine solche Abhilfeklage braucht mindestens 50 Verbraucher und läuft ausschließlich beim Handelsgericht Wien. Wer beitritt, erklärt, denselben Anspruch nirgendwo sonst zu verfolgen, und kann den Beitritt nicht mehr zurücknehmen (§§ 624, 628 und 630 ZPO).

Bei einer Prozessfinanzierung wie unserer wird Ihr Anspruch dagegen einzeln für Sie geltend gemacht, von einer Rechtsanwaltskanzlei, der Sie selbst die Vollmacht geben. Für alle Wege gilt dieselbe Grundregel: Ein und derselbe Anspruch lässt sich nur einmal verfolgen. Sind Sie schon anderswo angemeldet, sagen Sie es uns bitte.

Wann sich eine Prozessfinanzierung besonders lohnt

Am meisten bringt sie dort, wo der einzelne Betrag überschaubar und das Kostenrisiko vergleichsweise hoch ist. Typisch sind diese Lagen:

  • Kleine Beträge, aufwendiges Verfahren. Ein Schadenersatz von einigen hundert Euro rechtfertigt allein kaum ein Verfahren am Landesgericht. Mit Finanzierung wird er überhaupt erst durchsetzbar.
  • Viele Betroffene, dieselbe Rechtsfrage. Wenn viele Menschen aus demselben Grund betroffen sind, lassen sich die Fälle gleich aufbereiten. Das senkt den Aufwand je Fall und macht auch kleine Beträge finanzierbar. Für einen einzelnen, isolierten Fall setzen Prozessfinanzierer dagegen im Regelfall einen Mindeststreitwert voraus.
  • Ein Gegner mit langem Atem. Ein großes Unternehmen hält ein Verfahren über mehrere Runden leichter durch als eine Privatperson. Mit einem Finanzierer im Rücken stehen Sie nicht allein da.
  • Sie wollen sich um nichts kümmern. Unterlagen anfordern, Schriftsätze und Fristen liegen bei der Kanzlei. Sie unterschreiben zu Beginn digital und werden informiert, wenn sich etwas tut; gefragt werden Sie nur, wenn es auf Sie ankommt.

Weniger passend ist sie, wenn eine Rechtsschutzversicherung den Fall ohnehin deckt oder wenn ein Anspruch so wackelig ist, dass niemand eigenes Geld darauf setzen will. Denn das tut ein Finanzierer, der Ihren Fall übernimmt: Er bezahlt die Durchsetzung aus eigener Tasche und hat damit ein starkes Interesse daran, dass Ihr Fall Erfolg hat.

Im CRIF-Datenschutzfall kommt genau das zusammen: ein Betrag von einigen hundert Euro, eine Rechtsfrage, die für viele gleich liegt, und eine Auskunftei auf der Gegenseite. Deshalb sind wir dort seit September 2026 für unsere Kundinnen und Kunden aktiv. Wie das abläuft, lesen Sie im Abschnitt zum CRIF-Fall.

Sechs Fragen, die ein guter Finanzierungsvertrag klar beantwortet

Bevor Sie unterschreiben, lohnt ein Blick auf sechs Punkte. Ein guter Vertrag regelt sie eindeutig, egal bei wem Sie abschließen.

  1. Wer zahlt, wenn das Verfahren verloren geht oder der Finanzierer aussteigt? Bei einer Niederlage kommt zu den eigenen Kosten der Kostenersatz an die Gegenseite dazu. Er sollte ausdrücklich gedeckt sein, auch wenn Sie nur teilweise gewinnen. Und falls der Finanzierer die Finanzierung beenden darf: Fordert er dann bereits bezahlte Kosten von Ihnen zurück?
  2. Wovon wird der Anteil berechnet? Vom gesamten Erlös oder erst von dem, was nach den Kosten übrig bleibt? Ist die Umsatzsteuer im Prozentsatz schon enthalten oder kommt sie oben drauf? Derselbe Prozentsatz kann je nach Grundlage spürbar mehr oder weniger bedeuten.
  3. Welche Kosten werden vorher abgezogen? Achten Sie darauf, ob nur die Kosten gedeckt werden, die für Ihren Fall tatsächlich angefallen und belegt sind, oder ob zusätzlich Pauschalen für Verwaltung, Werbung oder Prüfung vom Erlös abgehen.
  4. Was passiert bei einem Rücktritt? Ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen sieht das Gesetz bei online geschlossenen Verträgen ohnehin vor. Fragen Sie, ob damit auch der Auftrag an die Kanzlei endet und ob dabei Kosten entstehen.
  5. Wer wählt die Kanzlei, und für wen arbeitet sie? Fragen Sie, ob Sie die Kanzlei selbst wählen dürfen und an wessen Weisungen sie gebunden ist. Es sollten Ihre sein.
  6. Wer entscheidet über einen Vergleich? Oft ist eine Einigung das Ziel, bevor es überhaupt zu Gericht geht. Klären Sie, wer einen Vergleich annehmen darf, wie der Betrag aufgeteilt wird und ob der Finanzierer an Summen beteiligt wird, die nie bezahlt wurden.

Unser Vertrag beantwortet jede dieser Fragen schwarz auf weiß

Diese sechs Fragen haben wir uns selbst gestellt, dazu die Frage, wann ausgezahlt wird. So regelt sie der Prozessfinanzierungsvertrag der Koptimal GmbH mit Sitz in Wien, der Prozessfinanziererin aus unserer Unternehmensgruppe:

Frage So ist es geregelt
Wer zahlt bei einer Niederlage? Die Koptimal: Anwalt nach Tarif, Gerichtsgebühren, Sachverständige und den Kostenersatz an die Gegenseite, auch bei teilweisem Unterliegen.
Und wenn die Aussichten kippen? Nur wenn neue Tatsachen oder Rechtsentwicklungen die Aussichten wesentlich verschlechtern, kann die Koptimal noch nicht begonnene Schritte beenden, mit Begründung und grundsätzlich mindestens vier Wochen Vorlauf. Was schon läuft, bleibt finanziert, und übernommene Kosten fordert sie nicht zurück.
Wovon wird der Anteil berechnet? Vom Nettoerlös nach Deckung der Fallkosten: 42 % inklusive Umsatzsteuer für die Koptimal, 58 % für Sie.
Welche Kosten gehen vorher ab? Nur nachgewiesene, für Ihren Fall tatsächlich getragene Kosten. Verwaltungs-, Marketing- oder Prüfkosten nicht.
Rücktritt? Binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, wie gesetzlich vorgesehen. Und Ihr Auftrag an die Kanzlei endet dann gleich mit, ohne Kosten für Sie.
Wer wählt die Kanzlei, für wen arbeitet sie? Sie selbst, so steht es im Vertrag. Damit es schnell geht, steht im CRIF-Fall eine Rechtsanwaltskanzlei bereit, mit der die Koptimal zusammenarbeitet und die Sie bei der Eintragung bevollmächtigen. Die Kanzlei arbeitet unabhängig für Sie und ist nur an Ihre Weisungen gebunden. Für eine andere Kanzlei wird vorher vereinbart, welche Kosten gedeckt sind.
Wer entscheidet über einen Vergleich? Sie. Sie bleiben Inhaber Ihres Anspruchs, und Vergleiche erklären nur Sie oder die Kanzlei nach Ihrer Weisung. Die Koptimal schließt keine.
Wann wird ausgezahlt? Binnen 14 Tagen nach dem endgültigen Zahlungseingang, sobald die Abrechnungsdaten vorliegen, mit nachvollziehbarer Abrechnung.

Die Koptimal GmbH finanziert und organisiert, die Prüfung und Vertretung im Einzelfall übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei; rechtlich beraten und vertreten werden Sie also von der Kanzlei. Genau diese Trennung macht das Modell für Sie berechenbar: Wer an Ihrem Erfolg verdient, gibt der Kanzlei keine Weisungen, das tun nur Sie. Die Firmendaten der Koptimal GmbH (FN 650188i, Handelsgericht Wien, Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien) finden Sie im Impressum der Aktion.

Im CRIF-Fall machen wir das bereits: zwei Minuten von Ihnen, der Rest von uns

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der CRIF-Datenschutzfall. Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2026 in drei Unterlassungsverfahren entschieden, dass die Auskunftei CRIF Name, Anschrift und Geburtsdatum, die ein Adressverlag für Werbezwecke erhoben hat, nicht für die Bonitätsbeurteilung verwenden darf. Über Schadenersatz hatte der OGH dort nicht zu entscheiden. Was genau in den drei Entscheidungen steht, lesen Sie im Ratgeber zum CRIF-Urteil des OGH.

Für unsere Kundinnen und Kunden macht eine Rechtsanwaltskanzlei Schadenersatz geltend, finanziert von der Koptimal GmbH: 500 Euro je Person. Und wir sind schon mittendrin: Seit September 2026 nehmen wir laufend Eintragungen entgegen, und die Kanzlei holt für unsere Kundinnen und Kunden bereits die Auskünfte bei der CRIF ein. Sie steigen also in einen Ablauf ein, der schon läuft. Alles zum Fall auf einen Blick steht auf der Seite Schadenersatz im CRIF-Fall.

  1. Eintragen und digital unterschreiben Sie tragen sich online ein, laden eine Kopie Ihres Ausweises hoch und unterschreiben den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Kanzlei. Das dauert rund zwei Minuten.
  2. Die Kanzlei holt Ihre CRIF-Auskunft Mit Ihrer Vollmacht fordert die Kanzlei bei der CRIF an, welche Daten über Sie gespeichert sind und woher sie stammen. Was in so einer Auskunft steht, erklärt der Ratgeber CRIF-Auskunft anfordern.
  3. Ihr Anspruch wird geltend gemacht Sind Ihre Daten betroffen, fordert die Kanzlei die CRIF schriftlich zur Zahlung auf. Das Ziel ist eine Einigung, wenn nötig geht es vor Gericht. Die Kosten dafür finanziert die Koptimal GmbH vor.

Die Dauer hängt vor allem davon ab, ob die CRIF zu einer Einigung ohne Gericht bereit ist. Planen Sie mehrere Monate ein; kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann es länger dauern. Sie müssen sich in dieser Zeit um nichts kümmern: Wir melden uns, sobald es Neuigkeiten gibt, und gefragt werden Sie nur, wenn es auf Sie ankommt, etwa bei einem Vergleichsangebot.

Und so wird abgerechnet. Vorab zahlen Sie nichts, und geht der Fall verloren, auch nicht: Die Koptimal GmbH finanziert Kanzlei und Gericht vor und trägt im Verlustfall auch die Kosten der Gegenseite. Sie verdient nur, wenn Geld hereinkommt. Dann werden aus dem Erlös zuerst die Kosten gedeckt, die für Ihren Fall tatsächlich angefallen sind. Was danach übrig bleibt, der Nettoerlös, wird geteilt: 58 Prozent gehen an Sie, 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal.

Rechenbeispiel, keine Zusage Betrag
Nettoerlös nach Deckung der vorfinanzierten Fallkosten 500,00 €
Ihr Anteil, 58 % 290,00 €
Erfolgsbeteiligung der Koptimal GmbH, 42 % inkl. USt 210,00 €
Ihre Kosten, wenn nichts hereinkommt 0,00 €

Ob und in welcher Höhe die CRIF zahlt, entscheidet am Ende ein Vergleich oder das Gericht, und ein Vergleich kann auch unter 500 Euro liegen. Ein Kostenrisiko tragen Sie dabei trotzdem nicht, das bleibt bei der Koptimal. Welche Rolle Ihr persönlicher Schaden für die Höhe spielt, erklärt der Ratgeber zum DSGVO-Schadenersatz in Österreich.

Eintragen, zurücklehnen, informiert bleiben

Wenn Sie von der CRIF-Sache betroffen sein könnten, ist der Einstieg bewusst klein gehalten: online eintragen, Ausweis hochladen, digital unterschreiben. Ob Ihre Daten tatsächlich betroffen sind, müssen Sie nicht selbst herausfinden. Das klärt die Kanzlei mit Ihrer CRIF-Auskunft, und je früher Sie eingetragen sind, desto früher fordert sie diese an.

Auf die lange Bank schieben sollten Sie es auch aus einem zweiten Grund nicht: Schadenersatz aus dem Datenschutz verjährt, und ab wann die Frist im CRIF-Fall läuft, hat noch kein Höchstgericht geklärt. Was das für Sie bedeutet, steht im Ratgeber zur Verjährung beim DSGVO-Schadenersatz.

Alles Weitere erledigen Kanzlei und Koptimal für Sie, und Sie erfahren von uns, wie es steht. Den ganzen Ablauf mit allen Fragen rund um Betroffenheit und Schadenersatz finden Sie auf der Seite CRIF-Schadenersatz geltend machen. Lieber zuerst mit einem Menschen sprechen? Unter der gebührenfreien Nummer 0800 88 44 92 oder über unser Kontaktformular sind wir für Sie da.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, § 879 ABGB (Verbot der Erfolgsbeteiligung für Rechtsfreunde) — Abs. 2 Z 2 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  2. RIS, OGH 4 Ob 180/20d vom 23. Februar 2021 (Prozessfinanzierer und quota litis) — Rz 6 bis 8, Verfahren über eine einstweilige Verfügung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  3. RIS, OGH 6 Ob 224/12b vom 27. Februar 2013 — Anwendbarkeit des Verbots auf Prozessfinanzierer offengelassen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  4. JUSLINE, § 6 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (Drittfinanzierung) — Abs. 1 bis 4 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  5. RIS, Zivilprozessordnung, geltende Fassung — § 27 (Anwaltspflicht), § 41 (Kostenersatz), § 63 (Verfahrenshilfe), §§ 624, 628, 630 (Abhilfeklage) (abgerufen 22. Oktober 2026)
  6. JUSLINE, § 29 Datenschutzgesetz (Schadenersatz, Zuständigkeit) — Abs. 2: Landesgericht (abgerufen 22. Oktober 2026)
  7. RIS, Gerichtsgebührengesetz, geltende Fassung — Tarifpost 1, Streitwert über 300 bis 700 Euro: 89 Euro ab 1. August 2026 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  8. RIS, Rechtsanwaltstarifgesetz, geltende Fassung — Tarifpost 3A, Einheitssatz § 23 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  9. oesterreich.gv.at, Kosten und Verfahrenshilfe — Voraussetzungen, Umfang, Kosten des Gegners, Nachzahlung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  10. Wüstenrot Versicherungs-AG, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) — Artikel 3 (zeitlicher Geltungsbereich, Wartefristen), Artikel 6 (Gegnerkosten, Selbstbeteiligung) (abgerufen 08. Oktober 2026)
  11. Austria-Forum, Prozessfinanzierung — Begriff, Angebot in Österreich seit 2001, Mindeststreitwert, spezialisierte Prozessfinanzierer seit 2013 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  12. RIS, OGH 6 Ob 147/25y vom 12. August 2026 — Unterlassung, Zweckbindung bei Adressverlagsdaten (abgerufen 22. Oktober 2026)

Häufige Fragen

Was kostet eine Prozessfinanzierung?

Im Voraus nichts. Bezahlt wird der Finanzierer nur im Erfolgsfall, und zwar mit einem Anteil am Erlös, der im Vertrag festgelegt ist. Bei der Koptimal GmbH werden aus dem Erlös zuerst die tatsächlich vorfinanzierten Fallkosten gedeckt; vom Rest, dem Nettoerlös, gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal. Bleiben nach den Kosten zum Beispiel 500 Euro, sind das 290 Euro für Sie. Kommt nichts herein, zahlen Sie nichts.

Wer zahlt, wenn das Verfahren verloren geht?

Der Finanzierer, sofern der Vertrag das so vorsieht. Achten Sie darauf, dass neben der eigenen Kanzlei und den Gerichtsgebühren auch der Kostenersatz an die Gegenseite ausdrücklich genannt ist, denn der kommt bei einer Niederlage zu den eigenen Kosten dazu. Im Vertrag der Koptimal GmbH ist das geregelt, auch für den Fall, dass Sie nur teilweise gewinnen. Für Sie bleibt es dann bei null Euro. Bezahlt wird die Koptimal nur im Erfolgsfall: mit 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer, 58 Prozent gehen an Sie.

Ist Prozessfinanzierung in Österreich erlaubt?

Angeboten wird sie in Österreich seit 2001, und nach überwiegender Ansicht ist sie zulässig. Das Verbot, sich einen Anteil am erstrittenen Betrag versprechen zu lassen, richtet sich an Anwältinnen und Anwälte (§ 879 Abs. 2 Z 2 ABGB). Ein Finanzierer, der selbst nicht umfassend rechtlich berät, den Fall einer Kanzlei übergibt und auf die Verfahrensführung keinen Einfluss nimmt, fällt nach dieser Ansicht nicht darunter. Der Oberste Gerichtshof hat diese Sicht 2021 in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung als vertretbar gebilligt (4 Ob 180/20d); abschließend entschieden hat er die Frage nicht. Für Verbandsklagen erlaubt § 6 QEG die Finanzierung durch Dritte seit Juli 2024 ausdrücklich.

Übernimmt ein Prozessfinanzierer auch kleine Beträge?

Als einzelner Fall meist erst ab einer gewissen Höhe: Klassische Prozessfinanzierer setzen im Regelfall einen Mindeststreitwert voraus. Kleine Beträge werden vor allem dann finanziert, wenn viele gleichartige Fälle zusammenkommen und sich die Arbeit bündeln lässt; in Österreich gibt es seit 2013 auch Finanzierer, die sich auf bestimmte Themen spezialisiert haben. Der CRIF-Datenschutzfall ist so ein Fall. Dort finanziert die Koptimal GmbH die Durchsetzung von 500 Euro je Person ohne Vorabkosten für Sie, und im Erfolgsfall erhält sie 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Prozessfinanzierung und Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung zahlen Sie laufend mit Ihrer Prämie. Sie deckt nach typischen Bedingungen nur Fälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten, je nach Baustein gelten Wartefristen, und eine Selbstbeteiligung kann vereinbart sein. Im Erfolgsfall behalten Sie dafür den ganzen Betrag. Eine Prozessfinanzierung braucht keine Polizze und kostet Sie nichts im Voraus; dafür erhält der Finanzierer im Erfolgsfall einen Anteil. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, sagen Sie es uns einfach, am Telefon oder per Nachricht; ob sie Ihren Fall wirklich deckt, müssen Sie dafür nicht vorher selbst klären.

Kann ich für eine Datenschutzklage Verfahrenshilfe beantragen?

Beantragen ja, bewilligt wird sie aber nur, wenn Sie die Kosten nicht tragen können, ohne Ihren notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen, und die Klage nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 63 ZPO). Die Verfahrenshilfe deckt nur Ihre eigenen Kosten. Verlieren Sie, sind die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem zu bezahlen, und bessert sich Ihre finanzielle Lage innerhalb von drei Jahren, kann eine Nachzahlung verlangt werden. Bei einer Prozessfinanzierung wie im CRIF-Fall fällt beides für Sie weg: Die Koptimal GmbH finanziert Kanzlei und Gericht vor, übernimmt bei einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite, und eine Nachzahlung wie bei der Verfahrenshilfe gibt es nicht. Bezahlt wird die Koptimal nur im Erfolgsfall, mit 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer.

Ist eine Prozessfinanzierung dasselbe wie eine Sammelklage?

Nein. Bei einer Verbandsklage auf Abhilfe, umgangssprachlich oft Sammelklage genannt, klagt eine qualifizierte Einrichtung für mindestens 50 Verbraucher gemeinsam, ausschließlich beim Handelsgericht Wien. Bei einer Prozessfinanzierung wie bei der Koptimal GmbH wird Ihr Anspruch einzeln für Sie geltend gemacht, durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die Sie selbst bevollmächtigen. Die Koptimal finanziert und organisiert, die Kanzlei handelt in Ihrem Namen.

Wer prüft meinen Fall rechtlich?

Die Rechtsanwaltskanzlei. Die Koptimal GmbH finanziert und organisiert die Durchsetzung; rechtlich beraten und vertreten werden Sie von der Kanzlei. Sie fordert mit Ihrer Vollmacht die Auskunft bei der CRIF an, beurteilt Ihren Fall und macht den Anspruch geltend. Sie wahrt dabei unabhängig Ihre Interessen und ist nur an Ihre Weisungen gebunden.

Muss ich einem Vergleich zustimmen?

Sie entscheiden. Im Vertrag der Koptimal GmbH steht, dass Sie Inhaber Ihres Anspruchs bleiben und Vergleiche nur von Ihnen oder von der Kanzlei nach Ihrer Weisung erklärt werden; die Koptimal selbst schließt keine. Ein Vergleichsbetrag wird genauso aufgeteilt wie ein zugesprochener: erst die vorfinanzierten Fallkosten, dann 58 zu 42 vom Rest.

Wie lange dauert die Durchsetzung im CRIF-Fall?

Mehrere Monate. Wie viele, hängt vor allem davon ab, ob sich die CRIF außergerichtlich einigt; ein Gerichtsverfahren kann länger dauern. In dieser Zeit kümmern sich Kanzlei und Koptimal um alles, und gefragt werden Sie nur, wenn es auf Sie ankommt, etwa bei einem Vergleichsangebot. Kommt Geld herein, wird Ihr Anteil laut Vertrag binnen 14 Tagen nach dem endgültigen Zahlungseingang ausgezahlt, sobald die Daten für die Abrechnung vorliegen.

Kann ich vom Vertrag wieder zurücktreten?

Ja, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, so wie es auch das Gesetz bei online geschlossenen Verträgen vorsieht. Ihr Auftrag an die Kanzlei endet dann ebenfalls, ohne Kosten für Sie, und wir verständigen die Kanzlei.

Gibt es eine Erfolgsgarantie?

Nein, bei Rechtsstreitigkeiten kann es die nicht geben, auch nicht bei uns. Im CRIF-Fall macht die Kanzlei für Sie 500 Euro je Person geltend, die Koptimal GmbH finanziert das. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet ein Vergleich mit der CRIF oder das Gericht. Zusagen können wir Ihnen etwas anderes: keine Vorabkosten und kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält die Koptimal 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer.

CRIF-Datenschutzfall Wir nehmen Fälle bereits auf

Zwei Minuten von Ihnen.Um alles andere kümmern wir uns.

Wir sind seit September 2026 dabei: Wir nehmen CRIF-Fälle auf, und die Rechtsanwaltskanzlei an unserer Seite fordert laufend Auskünfte bei der CRIF an. Sie tragen sich ein, laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital. Wir machen 500 Euro für Sie geltend; ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet am Ende ein Vergleich oder das Gericht. Ihr Kostenrisiko dabei: null.
500 €machen wir je Person für Sie geltend
0 € vorabdie Koptimal GmbH finanziert vor und trägt das Kostenrisiko
58 %des Nettoerlöses gehen im Erfolgsfall an Sie
2 Min.Ihr Aufwand — den Rest erledigen wir
Keine Vorabkosten. Nur im Erfolgsfall 42 % des Nettoerlöses (inkl. USt) für die Koptimal GmbH. Aus dem Erlös werden zuerst die vorfinanzierten Fallkosten gedeckt. Rücktritt binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, wie gesetzlich vorgesehen. Koptimal GmbH · Prozessfinanzierung · FN 650188i, Handelsgericht Wien · Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien · Impressum der Aktion

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