Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit
Zwei Prämien, eine Entschädigung
Der Fall hat einen eigenen Namen im Gesetz. § 59 Abs 1 VersVG spricht von Doppelversicherung, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Summe der Entschädigungen, die jeder einzelne Versicherer ohne die andere Versicherung zahlen müsste, den Gesamtschaden übersteigt. Die Rechtsfolge steht im selben Absatz.
„… so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann." § 59 Abs 1 VersVG, geltende Fassung.
Aus dieser Bestimmung folgt zweierlei. Sie dürfen sich aussuchen, bei welchem der beiden Versicherer Sie den Schaden melden, und Sie müssen sich nicht darum kümmern, wie die beiden das untereinander aufteilen; das regelt § 59 Abs 2 VersVG. Mehr als den Schaden bekommen Sie aber nicht, und die zweite Prämie hat Ihnen keinen einzigen Euro zusätzliche Deckung gebracht. Der Verein für Konsumenteninformation nennt das den Grundsatz, dass bei den meisten Versicherungen im Schadensfall nur ein Versicherer leistet.
Bekannt sein sollte die zweite Deckung ohnehin: Nach § 58 Abs 1 VersVG hat, wer ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert, jedem Versicherer unverzüglich Mitteilung von der anderen Versicherung zu machen, unter Nennung des anderen Versicherers und der Versicherungssumme.
Rechtsschutz aus drei Quellen
Rechtsschutz wird selten als ganzes Produkt verkauft, sondern in Bausteinen: Schadenersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz, dazu im Kfz-Bereich Fahrzeug- und Lenker-Rechtsschutz. Genau diese Bausteine laufen häufig schon in einem Kfz-Paket oder in einer Haushaltsversicherung mit. Wer daneben eine eigene Rechtsschutzpolizze abschließt, kauft einen Teil davon ein zweites Mal.
Im Streitfall greift die Regel aus § 59 VersVG. Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten sind ein Vermögensschaden, und der wird einmal ersetzt. Sie können die Deckungsanfrage an einen der beiden Versicherer richten, und wenn dieser sie ablehnt, an den anderen. Zwei Deckungszusagen bedeuten aber nicht zwei Kostenübernahmen.
Vor einem Neuabschluss lohnt der Blick auf das, was Sie schon haben. Die Arbeiterkammer vertritt ihre Mitglieder in Arbeits- und Sozialrechtssachen kostenlos, bei berechtigten Forderungen auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht; vorausgesetzt wird eine Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten. Für Mietrechtsstreitigkeiten gibt es die Mietervereinigungen, für Verkehrsrechtsfälle die Rechtsberatung von ÖAMTC und ARBÖ.
Handyschutz neben der Haushaltsversicherung
Die Arbeiterkammer Wien hat im Jänner 2025 die Geräteversicherungen der Mobilfunkanbieter und der Hersteller erhoben, gerechnet auf ein Smartphone um 600 Euro. Die Monatsprämien lagen zwischen 7,99 Euro und 9,90 Euro, die Selbstbehalte über alle untersuchten Tarife hinweg zwischen 20 und 129 Euro.
- 118,80 Euro Jahresprämie beim teuersten erhobenen Mobilfunktarif
- 594 Euro derselbe Tarif über fünf Jahre gerechnet
- 129 Euro höchster Selbstbehalt in der Erhebung, für Diebstahl und Verlust
- 886,95 Euro Prämien in einem Beratungsfall über sechs Jahre und neun Monate
Die Überschneidung mit der Haushaltsversicherung betrifft nur einen Teil der Gefahren, dafür den teuersten. Wird das Handy bei einem Einbruch aus der Wohnung gestohlen, bei einem Wohnungsbrand beschädigt oder Ihnen geraubt, so deckt das nach den Angaben der Arbeiterkammer Wien die Haushaltsversicherung, sofern die Risiken Einbruchdiebstahl und Feuer vertraglich vereinbart sind.
Der Verlust und der einfache Diebstahl des Handys sind in der Haushaltsversicherung in der Regel nicht gedeckt, ein Sprung im Display ebenso wenig. Wer die Geräteversicherung wegen der Überschneidung kündigt, verzichtet damit auf genau jene Fälle, die am häufigsten eintreten.
Die Rechnung entscheidet sich am Restwert. Bei einem Gerät, dessen Zeitwert nach zwei Jahren unter der Summe aus Restprämie und Selbstbehalt liegt, trägt die Versicherung nichts mehr bei. Was sich sonst noch an einem Mobilfunkvertrag findet, steht unter Handyrechnung zu hoch.
Die Reisedeckung der Kreditkarte
Goldkarten bringen fast immer ein Reisepaket mit, und weil es niemand gesondert bezahlt, wird es beim Abschluss einer eigenen Reisepolizze auch nicht bedacht. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat vier solche Karten verglichen, Stand Juni 2024, mit Jahresgebühren zwischen 74,90 und 144 Euro.
| Punkt | Was der Vergleich der AK Oberösterreich zeigt |
|---|---|
| Reisedauer | bei allen vier Karten maximal 90 Tage je Reise |
| Voraussetzung | meist Bezahlung der Reise oder zumindest der Anzahlung mit der Karte, teils genügt eine Kartenverwendung innerhalb von zwei oder drei Monaten vor dem Schadensfall |
| Stornokosten Pauschalreise | 1.500 bis 3.000 Euro |
| Selbstbehalt beim Storno | 20 Prozent, bei einer Karte entfällt er bei Zahlung mit der Karte |
| Mitversicherte Kinder | je nach Karte bis 18, 23 oder 25 Jahre, nur im gemeinsamen Haushalt |
Krankheits- und Stornokosten sind Vermögensschäden, weshalb auch hier § 59 VersVG gilt: Beide Versicherer haften, ersetzt wird der Betrag einmal. Sinnvoll bleibt die zweite Deckung dort, wo die erste endet. Wer länger als drei Monate am Stück unterwegs ist, wer eine Reise storniert, die deutlich über 3.000 Euro gekostet hat, oder wer mit erwachsenen Kindern reist, hat über die Karte allein keinen ausreichenden Schutz.
Unfallversicherung, die eine Ausnahme
Bei der Unfallversicherung dreht sich die Sache um. § 1 Abs 1 VersVG unterscheidet zwei Grundtypen: Bei der Schadensversicherung ersetzt der Versicherer den verursachten Vermögensschaden, bei der Lebens- und Unfallversicherung zahlt er den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente. Weil bei der zweiten Gruppe kein Schaden beziffert wird, greift die Begrenzung des § 59 VersVG nicht.
Praktisch heißt das: Wer eine private Unfallversicherung hat und daneben über den Arbeitgeber, einen Sportverein oder eine Kreditkarte unfallversichert ist, bekommt bei einer Invalidität aus jeder dieser Deckungen die vereinbarte Leistung. Der Verein für Konsumenteninformation beschreibt die Invaliditätsleistung ausdrücklich als additiv. Anders liegt es bei Unfallkosten wie einer Bergung: Diese Kosten fallen einmal an, werden einmal ersetzt und folgen damit wieder der Regel des § 59 VersVG.
Für die Aufräumarbeit im Ordner heißt das, dass eine zweite Unfallversicherung nicht automatisch überflüssig ist. Prüfen Sie aber, ob die Deckung über den Verein oder die Karte an einer aufrechten Mitgliedschaft hängt und ob sie in der Freizeit und im Ausland gilt.
Was Sie über die Betriebskosten längst zahlen
Die teuerste Überschneidung steht auf keiner Polizze, sondern in der Betriebskostenabrechnung. § 21 Abs 1 Z 4 MRG zählt die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden zu den Betriebskosten, Z 5 die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers und die Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden. Im Wohnungseigentum ist die angemessene Versicherung der Liegenschaft nach § 28 Abs 1 Z 4 WEG 2002 eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und wird über die Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft getragen. In beiden Fällen zahlen die Bewohnerinnen und Bewohner sie anteilig mit, ohne den Vertrag je gesehen zu haben.
Was diese Gebäudeversicherung deckt, muss die eigene Haushaltsversicherung nicht noch einmal decken. Die Grenze verläuft zwischen dem Haus und dem, was Sie hineingetragen haben. Das Verbraucherportal konsumentenfragen.at zählt zum versicherten Gebäude die Grund- und Kellermauern samt allen fest verbundenen Einbauten und Adaptierungen und nennt dabei ausdrücklich Anstriche, sanitäre Einrichtungen, geklebte Wand- und Bodenbeläge sowie Wasser-, Elektro- und Gasinstallationen.
| Gegenstand | Üblicherweise zugeordnet |
|---|---|
| Fest verbaute Küche, mit dem Mauerwerk verbunden | Gebäude |
| Verklebtes Parkett, Fliesen, Teppichboden auf Kleber | Gebäude |
| Lose verlegter Teppich, Vorhänge, Lampen | Inhalt, also Haushaltsversicherung |
| Fenster samt Verglasung, Türen, Sanitäranlagen | Gebäude |
| Möbel, Kleidung, Fernseher, Notebook, Kaffeemaschine | Inhalt, also Haushaltsversicherung |
| Einbaubackrohr und Kochfeld in der fixen Küchenzeile | je nach Polizze, hier lohnt die Nachfrage besonders |
Eine Versicherung des Hauses gegen Glasbruch oder Sturmschäden darf nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG nur dann als Betriebskosten verrechnet werden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter zugestimmt hat. Steht ein solcher Posten ohne Zustimmung in Ihrer Abrechnung, gehört er hinterfragt. Wie Sie die Abrechnung Position für Position durchgehen, steht unter Betriebskostenabrechnung prüfen, das Einsichtsrecht in die Belege unter Einsicht bei der Hausverwaltung.
Bevor Sie die Haushaltsversicherung deswegen verkleinern, holen Sie sich über die Belegeinsicht die Polizze der Hausverwaltung und lesen Sie nach, welche Gefahren dort mit welcher Summe versichert sind. Eine Gebäudeversicherung ohne Leitungswasserdeckung ist keine Grundlage, auf die Sie Ihren eigenen Schutz zurückfahren sollten.
Eine der beiden Deckungen beenden
Ob Sie aus dem zweiten Vertrag herauskommen, hängt davon ab, was Sie beim Abschluss wussten. § 60 Abs 1 VersVG gibt Ihnen ein Recht auf Aufhebung des später abgeschlossenen Vertrags oder auf Herabsetzung der Versicherungssumme samt verhältnismäßiger Minderung der Prämie, wenn Sie den Vertrag ohne Kenntnis von der Doppelversicherung geschlossen haben. Dasselbe gilt nach Abs 2, wenn der Versicherungswert nach Abschluss gesunken ist.
Zwei Einschränkungen stehen in § 60 Abs 3 VersVG. Die Aufhebung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Und das Recht erlischt, wenn Sie es nicht unverzüglich geltend machen, nachdem Sie von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt haben. Wer den Fund ein halbes Jahr liegen lässt, hat ihn damit verloren.
Wussten Sie beim Abschluss von beiden Deckungen, bleibt der gewöhnliche Weg. Bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit gilt § 8 Abs 2 VersVG mit einer Frist zwischen einem und drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode. Läuft der Vertrag über mehr als drei Jahre und sind Sie Verbraucherin oder Verbraucher, können Sie nach § 8 Abs 3 VersVG zum Ende des dritten Jahres und danach zu jedem weiteren Jahresende kündigen, mit einer Frist von einem Monat. Fällt das versicherte Interesse ganz weg, etwa weil der versicherte Gegenstand nicht mehr existiert, gebührt dem Versicherer nach § 68 Abs 2 VersVG nur die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt.
- Alle Polizzen auf einen Tisch Legen Sie jede laufende Versicherung mit Jahresprämie nebeneinander, dazu die Betriebskostenabrechnung, die Kreditkartenbedingungen, den Mobilfunkvertrag und Ihre Vereins- und Clubmitgliedschaften. Die Überschneidungen entstehen fast immer zwischen zwei Papieren, die sonst nie nebeneinander liegen.
- Nach Risiko sortieren statt nach Vertrag Schreiben Sie nicht die Verträge untereinander, sondern die Gefahren: Feuer, Leitungswasser, Einbruch, Rechtsstreit, Krankheit auf Reisen, Unfall. Tragen Sie daneben ein, welche Polizze das jeweils abdeckt. Zweimal derselbe Eintrag in einer Zeile ist der Fund, den Sie suchen.
- Bei jeder Doppelzeile die Deckung vergleichen Prüfen Sie Versicherungssumme, Selbstbehalt und Ausschlüsse, bevor Sie entscheiden, welche der beiden weichen soll. Die billigere Deckung ist oft die schmälere, und bei Reise- und Geräteschutz hängt sie zusätzlich an Bedingungen wie der Bezahlung mit einer bestimmten Karte.
- Die Kündigungstermine notieren Halten Sie fest, wann jeder Vertrag begonnen hat und auf welche Dauer er läuft. Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Vertrag über mehr als drei Jahre nach § 8 Abs 3 VersVG zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich mit einem Monat Frist kündigen.
- Schriftlich kündigen und den Zugang sichern Senden Sie die Kündigung nachweislich, mit Polizzennummer und dem gewünschten Endedatum. Berufen Sie sich, wenn die Doppelversicherung erst nachträglich aufgefallen ist, ausdrücklich auf § 60 VersVG und schreiben Sie dazu, wann Sie davon erfahren haben.
Wenn Ihnen das zu mühsam ist oder die Bedingungen unverständlich bleiben, übernehmen wir das. Wir sehen Ihre Polizzen, die Betriebskostenabrechnung und die Kartenbedingungen gemeinsam durch, halten fest, welches Risiko doppelt gedeckt ist, und sagen Ihnen, welche der beiden Deckungen die schwächere ist. Die Prüfung kostet nichts, und wenn nichts Doppeltes dabei ist, hören Sie das auch.
Wer beim Aufräumen ohnehin alle Verträge auf dem Tisch hat, findet unter Versicherung zu teuer die Stellschrauben an der Prämie selbst, unter Betriebskosten senken die Posten der Hausverwaltung und unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel die übrigen Fixkosten, bei denen dasselbe Vorgehen funktioniert: nachlesen, nachrechnen, schriftlich nachfragen.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, § 59 VersVG, geltende Fassung — Doppelversicherung: Haftung zur ungeteilten Hand, Ersatz nur bis zum Betrag des Schadens (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 60 VersVG, geltende Fassung — Aufhebung oder Herabsetzung des späteren Vertrags, Erlöschen bei nicht unverzüglicher Geltendmachung (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 58 VersVG, geltende Fassung — Pflicht, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 8 VersVG, geltende Fassung — Abs 3: Kündigungsrecht von Verbrauchern bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 21 MRG, geltende Fassung — Abs 1 Z 4 bis 6: Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserversicherung als Betriebskosten (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 28 WEG 2002, geltende Fassung — Abs 1 Z 4: angemessene Versicherung der Liegenschaft als ordentliche Verwaltung (abgerufen 25. August 2026)
- AK Wien, „Kleinversicherungen" (Kollmann/Prantner, März 2025) — Markterhebung vom 10.01.2025, Tarife und Selbstbehalte für ein Smartphone um 600 Euro, Beratungsfälle (abgerufen 25. August 2026)
- AK Oberösterreich, „Versicherungsschutz Kreditkarten", Stand Juni 2024 — Vier Goldkarten im Vergleich: Reisedauer, Stornosummen, Selbstbehalte, mitversicherte Personen (abgerufen 25. August 2026)
- Verein für Konsumenteninformation, „Mehrfachversicherung" — Subsidiaritätsprinzip und die additive Invaliditätsleistung der Unfallversicherung (abgerufen 25. August 2026)
- konsumentenfragen.at, „Details zur Eigenheimversicherung" — Was zum versicherten Gebäude zählt: Mauern, fest verbundene Einbauten, geklebte Beläge, Installationen (abgerufen 25. August 2026)