Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 9 Min. Lesezeit
Acht Posten, an denen es meistens liegt
Eine Mobilfunkrechnung besteht aus wenigen festen und vielen kleinen veränderlichen Teilen. Das Grundentgelt wird im Vorhinein verrechnet, das Grundentgelt für den September also schon auf der Augustrechnung. Alles, was über die inkludierten Minuten, SMS und Datenmengen hinausgeht, kommt im Nachhinein dazu. Wenn eine Rechnung plötzlich um dreißig oder achtzig Euro höher ausfällt als gewohnt, steckt der Grund fast immer in einer der folgenden acht Zeilen.
| Posten | Wo er auf der Rechnung steht | Was dagegen hilft |
|---|---|---|
| Servicepauschale | Einmal im Jahr, oft im selben Monat wie im Vorjahr | Nur in Altverträgen. Höhe und Rückforderung prüfen |
| Dienste von Drittanbietern | „Kauf digitaler Güter", „Premium Dienste", Sammelbeträge | Sperre einrichten lassen, einmal im Jahr kostenlos |
| Mehrwertnummern | Verbindungen zu 09xx und 118xx, gesondert ausgewiesen | Sperre ab 0,20 Euro je Minute oder Event, kostenlos |
| Auslandsgespräche | Verbindungsentgelte außerhalb der Freieinheiten | Tarifzonensperre, Anrufe über WLAN |
| Roaming außerhalb der EU | Eigener Block, meist nach Land aufgeschlüsselt | Selektive Roamingsperre, Kostengrenze belassen |
| Nachgebuchtes Datenvolumen | Zusatzpakete, Datenoptionen, Entgelt je angefangenem GB | 60-Euro-Grenze nicht aufheben, Warnmeldungen ernst nehmen |
| Ausgelaufener Aktionspreis | Grundentgelt steigt ohne neue Position auf der Rechnung | Vertrag und Wertsicherungsklausel nachlesen |
| Geräterate neben dem Tarif | „Rate", „Endgerät", „Teilzahlung" oder im Grundentgelt versteckt | Anzahl der Raten gegen die Vereinbarung zählen |
Die Reihung folgt der Häufigkeit und nicht der Höhe. Der teuerste Einzelfall ist meist Roaming außerhalb der EU, der stillste Posten dagegen die Geräterate ganz unten in der Liste, weil sie über Jahre unbemerkt mitläuft. Wie Sie den laufenden Tarif unabhängig davon senken, steht unter Handykosten senken.
Der Einzelentgeltnachweis kostet nichts
Bevor Sie irgendetwas bestreiten, brauchen Sie die Detailansicht. Der Einzelentgeltnachweis führt in zeitlicher Reihenfolge alle Verbindungen auf, für die ein Entgelt verrechnet wurde, samt der Freiminuten, Frei-SMS und Datenmengen aus Ihrem Paket. Sie können ihn bei der Service-Hotline Ihres Anbieters anfordern, kostenlos. Wer eine echte Flatrate hat, bekommt keinen, weil dort nichts einzeln zu verrechnen ist.
Zwei Eigenheiten sorgen regelmäßig für Verwirrung. Die letzten Stellen der angerufenen Rufnummern sind unkenntlich gemacht, weil das Gesetz davon ausgeht, dass ein Anschluss von mehreren Personen genutzt wird. Vollständig angezeigt werden Mehrwertnummern mit 09xx und entgeltliche öffentliche Kurzrufnummern, und genau die suchen Sie ohnehin. Wenn Sie alle Nummern ungekürzt sehen wollen, ist dafür eine schriftliche Erklärung des Rechnungszahlers nötig.
Sieben Jahre zurück. Wer die Rechnung per E-Mail bekommt, hat Anspruch darauf, dass der Anbieter sie sieben Jahre rückwirkend kostenfrei bereitstellt. Für die Frage, seit wann ein Posten mitläuft, ist das die wichtigste Auskunft überhaupt. Die Papierrechnung wiederum ist kostenlos, und dieses Recht darf auch nicht über die Geschäftsbedingungen abbedungen werden.
Drittanbieter und Mehrwertnummern
Unter Diensten von Drittanbietern versteht man digitale Güter wie Klingeltöne, Spielguthaben, Wallpapers oder Videos, die mit einem Klick auf eine Schaltfläche bestellt und dann über die Telefonrechnung bezahlt werden. Auf der Rechnung stehen sie unter Bezeichnungen wie Kauf digitaler Güter oder Premium Dienste, oft zu einem Sammelbetrag zusammengefasst, was das Nachvollziehen erschwert. Die Arbeiterkammer weist seit Jahren darauf hin, dass der kostenpflichtige Charakter solcher Angebote häufig erst kurz vor dem Abschluss sichtbar wird.
Die RTR nennt die Sperre beim Mobilfunkbetreiber als wirksamste Methode dagegen. Ihre Einrichtung muss einmal pro Jahr kostenlos erfolgen, für Vertragshandys ebenso wie für Wertkarten. Werden die Dienste über eine Rufnummer abgerechnet, ist die Sperre nur dann gratis, wenn diese Nummern mehr als 0,20 Euro je Minute oder je Event kosten. Wer die Sperre innerhalb eines Jahres aufhebt und erneut einrichten lässt, muss mit einem Entgelt rechnen.
Mehrwertdienste laufen über eigene Vorwahlen und sind von Freiminuten nie umfasst. Für sie gelten Höchstpreise:
| Nummernbereich | je Minute | je Anruf oder SMS |
|---|---|---|
| 0810 | 0,10 Euro | 0,10 Euro |
| 0820 | 0,20 Euro | 0,20 Euro |
| 0821 | nur Eventtarif | 0,20 Euro |
| 0900, 0930, 0939 | 3,64 Euro | 10,00 Euro |
| 0901, 0931 | nur Eventtarif | 9,00 Euro |
| 118 | 3,64 Euro | 10,00 Euro |
Ein Gespräch kann 132 Euro kosten. Bei mehr als 2,20 Euro je Minute muss die Verbindung nach 30 Minuten automatisch getrennt werden, sonst nach 60 Minuten. Bei 3,64 Euro je Minute ergibt das für ein einzelnes Gespräch bis zu 132 Euro auf der Rechnung.
Bei SMS-Abo-Diensten, etwa einem täglichen Horoskop, wird jede empfangene Nachricht verrechnet. Sobald in einem Monat 10 Euro erreicht sind, muss eine Warn-Nachricht kommen, und weiterverrechnet werden darf erst nach Ihrer Bestätigung. Beenden lässt sich ein solches Abo jederzeit mit einer SMS mit dem Inhalt Stop.
Roaming, und wo es wirklich teuer wird
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gilt Roam like at Home, das Handy lässt sich also zu praktisch denselben Bedingungen nutzen wie daheim. Außerhalb dieses Gebiets gibt es nur wenige Schutzvorschriften. Zwei Regeln der EU-Roaming-Verordnung gelten allerdings weltweit: die Kostengrenze für Datenroaming und das automatische Informations-SMS bei der Einreise.
Österreichische Anbieter haben Kostenlimits von 60 und 120 Euro voreingestellt. Bei 80 Prozent des 60-Euro-Limits kommt eine Nachricht, eine weitere beim Erreichen des Betrages; danach sind Datendienste bis zum Ende der Rechnungsperiode gesperrt, sofern Sie nicht ausdrücklich zustimmen. Beim 120-Euro-Limit besteht keine Pflicht zur Meldung bei 80 Prozent. Diese Grenzen lassen sich in der Kundenzone aufheben, wovon die RTR ausdrücklich abrät.
Zwei Fälle werden regelmäßig unterschätzt. In Grenznähe bucht sich ein Gerät ohne Ihr Zutun in ein ausländisches Netz ein, an der Schweizer Grenze ebenso wie im Griechenland-Urlaub in der Nähe der Türkei. Und auf Kreuzfahrtschiffen sowie Langstreckenflügen laufen eigene, oft sehr teure Satellitennetze, für die Roam like at Home nicht gilt. Manche Anbieter bieten eine selektive Sperre nur für Roaming außerhalb der EU an, was die sinnvollste Variante ist; die RTR führt dazu eine Übersicht.
Nachgebuchte Daten und die 60-Euro-Grenze
Ob Ihr Tarif ein Zusatzpaket automatisch nachbucht, sobald das inkludierte Volumen aufgebraucht ist, oder ob er einfach drosselt, hängt vom Vertrag ab. Eine einheitliche Regel gibt es dafür nicht, die Entgeltbestimmungen Ihres Anbieters entscheiden. Was in jedem Fall gilt: Ohne Ihre Zustimmung dürfen Ihnen für mobiles Internet nicht mehr als 60 Euro verrechnet werden, so schreibt es eine Verordnung der RTR vor.
Praktisch läuft das so ab. Ist das Paketvolumen fast verbraucht oder sind 30 Euro an Datenentgelten angefallen, bekommen Sie zeitnah eine Benachrichtigung per SMS. Bei 60 Euro sperrt der Anbieter die weitere Datenübertragung und teilt Ihnen mit, wie Sie sie wieder freischalten. Statt zu sperren, darf er auch auf 128 kbit/s drosseln oder Sie kostenfrei weitersurfen lassen. Für Telefonate und SMS ist keine solche Grenze vorgesehen, und es besteht auch keine Pflicht, Sie beim Überschreiten der Freieinheiten zu warnen.
Achten Sie zusätzlich auf die Taktung, wenn Sie ein Zusatzpaket haben, das je angefangenem Gigabyte verrechnet wird. Bei einer solchen Abrechnung fällt der volle Betrag auch dann an, wenn Sie das nächste Gigabyte nur zu einem Bruchteil nutzen. In welchen Schritten verrechnet wird, steht in den Entgeltbestimmungen.
Die Geräterate nach dem 24. Monat
Das ist der Posten, der am längsten unbemerkt bleibt. Ein vergünstigtes Smartphone wird auf zwei Arten finanziert: entweder über ein höheres Grundentgelt in einem gebundenen Tarif, oder über eine eigene Rate, die als zusätzliche Zeile auf der Rechnung steht. Im ersten Fall sinkt der Preis nach dem letzten Monat der Mindestvertragsdauer nicht von selbst. Der Vertrag läuft unbefristet weiter, und zwar zu genau dem Entgelt, das den Gerätezuschlag enthalten hat. Im zweiten Fall passiert es, dass die Zeile weiterläuft, obwohl die vereinbarte Anzahl an Raten längst erreicht ist.
Nach § 135 des Telekommunikationsgesetzes 2021 darf die Mindestvertragsdauer bei Verbrauchern 24 Monate nicht überschreiten, und je angebotenem Dienst muss Ihnen zusätzlich ein Vertrag mit höchstens zwölf Monaten offenstehen. Kündigen können Sie mit einer Frist von einem Monat, was an einer laufenden Mindestvertragsdauer allerdings nichts ändert.
- 24Monate Mindestvertragsdauer sind bei Verbrauchern das gesetzliche Höchstmaß
- 1×im Jahr muss Ihnen der Anbieter bei verlängerten Verträgen den besten Tarif nennen
- 90 %des Kaufpreises sind der Ausgangswert für eine Abschlagszahlung
So finden Sie die Rate auf der Rechnung: Suchen Sie eine Position, die Endgerät, Rate, Teilzahlung oder Gerätepreis heißt, notieren Sie den Vertragsbeginn und zählen Sie die Monate seither. Steht keine eigene Zeile da, vergleichen Sie das aktuelle Grundentgelt mit dem Preis, den derselbe Tarif heute ohne Gerät kostet. Verlangen Sie im Zweifel eine schriftliche Aufstellung, aus der hervorgeht, wie viele Raten vereinbart waren und wie viele geleistet wurden. Was dann noch offen ist, gehört in den Einspruch.
Die Tabelle steht im Vertrag. Wer wegen einer Vertragsänderung außerordentlich kündigt und das Gerät behält, zahlt eine Abschlagszahlung. Ausgangswert sind 90 Prozent des Kaufpreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, abzüglich Ihrer bisherigen Zahlungen; in den ersten sechs Monaten pauschal die Hälfte davon, danach monatlich abgeschrieben. Diese Beträge müssen als Tabelle im Vertrag stehen. Höher als die noch offenen Monatsentgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer darf die Abschlagszahlung nicht sein, und danach ist eine Netzsperre am Gerät kostenlos aufzuheben.
Aktionspreis, Wertsicherung, Servicepauschale
Ein Aktionspreis verschwindet, ohne dass eine neue Position auf der Rechnung auftaucht. Das Grundentgelt steht dann einfach höher da. Dazu kommt die Wertsicherung in älteren Verträgen: Laut dem Preismonitor der Arbeiterkammer vom 25. Juni 2026 lagen die Anpassungen 2023 bei bis zu 8,6 Prozent, 2024 bei bis zu 7,8 Prozent und in den Jahren 2025 und 2026 bei jeweils rund drei Prozent. Über mehrere Jahre summiert sich das zu einem spürbaren Abstand zwischen Ihrem Altvertrag und dem, was heute angeboten wird.
Bei einer nicht ausschließlich begünstigenden Änderung muss Sie der Anbieter mindestens drei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger informieren und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Bis zum Inkrafttreten können Sie kostenlos kündigen. Die Arbeiterkammer rät, eingeschrieben zu kündigen und den Einlieferungsbeleg aufzuheben, und weist darauf hin, dass offene Gerätezahlungen davon unberührt bleiben. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Entgelterhöhung.
Die Servicepauschale ist ein Jahresbetrag, der mit Ihrem Tarif nichts zu tun hat. Bei A1 sind es laut der eigenen Informationsseite 34,90 Euro im Jahr, verrechnet bei mobilen Sprach- und Breitbandtarifen, die vor dem 21. Februar 2024 abgeschlossen wurden. Magenta verrechnet sie bei Verträgen ab dem 6. November 2023 nicht mehr, nennt die Höhe für ältere Verträge aber nicht öffentlich; für Drei ist uns ebenfalls kein veröffentlichter Betrag bekannt. Der AK-Preismonitor hält fest, dass bei neuen Verträgen mittlerweile alle Anbieter darauf verzichten. Ob und wie viel Sie zurückfordern können, behandelt der Ratgeber Servicepauschale zurückfordern; den Ablauf mit Vollmacht finden Sie unter Servicepauschale zurückholen.
Wenn die Bindung ohnehin ausläuft, ist das der Moment mit dem größten Hebel. Was dann zu tun ist, steht unter Bindung läuft aus; für den Festnetzanschluss gilt Vergleichbares, siehe Internetkosten senken. Nützlich ist außerdem, dass Ihnen der Anbieter bei automatisch verlängerten Verträgen mindestens einmal im Jahr den nach Ihrem Nutzungsverhalten besten Tarif nennen muss. Diese Information können Sie einfordern, wenn sie nie angekommen ist.
Einspruch in drei Monaten, danach die RTR
Für den Einspruch gilt eine Frist von 3 Monaten ab Erhalt der Rechnung, und er muss schriftlich an den Anbieter gehen. Der Anbieter hat die bestrittenen Entgelte danach erneut zu prüfen, das Ergebnis schriftlich mitzuteilen und die Rechnung zu berichtigen, wenn er sich geirrt hat. Ein Anruf bei der Hotline klärt manches schneller, wahrt die Frist aber nicht.
- Einzelentgeltnachweis anfordern Verlangen Sie bei der Service-Hotline Ihres Anbieters den Einzelentgeltnachweis für den strittigen Zeitraum. Er ist kostenlos und listet alle verrechneten Verbindungen in zeitlicher Reihenfolge auf.
- Jede Position zuordnen Ordnen Sie jeden Betrag einer Ursache zu: Grundentgelt, Verbindung außerhalb der Freieinheiten, Mehrwertnummer, Drittanbieter, Roaming oder Geräterate. Was übrig bleibt und sich nicht erklären lässt, ist der strittige Teil.
- Schriftlich Einspruch erheben Schicken Sie den Einspruch innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Rechnung schriftlich an Ihren Anbieter. Nennen Sie die Rechnungsnummer, die bestrittenen Positionen und den Betrag, und heben Sie den Sendenachweis auf.
- Unstrittigen Teil bezahlen Ein Einspruch schiebt die Fälligkeit nicht auf. Zahlen Sie den unbestrittenen Teil fristgerecht, damit keine Mahnspesen und keine Sperre dazukommen.
- Aufschub der Fälligkeit beantragen Wenn Sie den strittigen Betrag vorerst nicht zahlen wollen, beantragen Sie bei der Schlichtungsstelle der RTR das Verfahren samt Aufschub der Fälligkeit. Der Aufschub gilt erst, wenn die RTR ihn Ihnen schriftlich bestätigt.
- Schlichtungsantrag stellen Antwortet der Anbieter ablehnend, bringen Sie binnen eines Jahres ab Ihrer Beschwerde einen Schlichtungsantrag bei der RTR ein. Das Verfahren ist kostenfrei; Sie tragen nur Ihre eigenen Auslagen.
Der Einspruch stoppt die Fälligkeit nicht. Die Rechnung ist zunächst trotzdem zu zahlen. Den Aufschub der Fälligkeit für den strittigen Teil bekommen Sie nur über die Schlichtungsstelle der RTR, und er gilt erst ab deren schriftlicher Bestätigung. Er endet außerdem, wenn Sie nicht binnen drei Monaten ab der Antwort des Anbieters einen Schlichtungsantrag stellen.
Das Schlichtungsverfahren der RTR ist kostenfrei, Sie tragen nur eigene Auslagen. Bei einem Streitwert unter 20 Euro kommt es meist nicht zustande, zwischen 20 und 150 Euro beschränkt es sich auf einen Einigungsversuch in verkürzter Form. Darüber wird der Fall vollständig geprüft, technische Fragen von den Technikern der RTR. Für einen Antrag haben Sie ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Tag Ihrer Beschwerde beim Anbieter. Die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer hilft beim Formulieren, wenn Sie unsicher sind, und die RTR stellt ein ausfüllbares Einspruchsformular bereit.
Wenn Sie das nicht selbst durchgehen wollen, übernehmen wir es: Wir holen die Einzelentgeltnachweise, ordnen jede Position zu, prüfen Geräteraten und Servicepauschale gegen den Vertrag und formulieren den Einspruch. Die Prüfung kostet nichts; ein Anteil fällt erst an, wenn etwas zurückkommt oder Ihre laufenden Kosten sinken, und seine Höhe steht im Auftrag, bevor Sie unterschreiben.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RTR, Rechnung (Telekom und Internet) — Einspruchsfrist von drei Monaten, Fälligkeit, Einzelentgeltnachweis, Papierrechnung (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Sperren und Kostenlimits — 60-Euro-Grenze für mobile Datendienste, Drittanbietersperre, Tarifzonen- und Roamingsperre (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Mehrwertdienste — Nummernbereiche und Höchstpreise, Zwangstrennung, Warnung bei 10 Euro im SMS-Abo (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Bezahlen mit dem Handy — Dienste von Drittanbietern, Sperre einmal im Jahr kostenlos (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Roaming — Roam like at Home, Kostengrenzen 60 und 120 Euro, Roaming auf Schiffen und in Flugzeugen (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Alle Informationen zum Schlichtungsverfahren — Streitwertschwellen, Jahresfrist, Aufschub der Fälligkeit (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Telekommunikationsgesetz 2021 § 135 (Vertragslaufzeit und Kündigung) — Mindestvertragsdauer, Kündigungsfrist, jährliche Tarifinformation, Abschlagszahlung für das Endgerät (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Telekommunikationsgesetz 2021 § 138 (Rechnung und Einzelentgeltnachweis) (abgerufen 25. August 2026)
- Arbeiterkammer, AK Preismonitor: Handyfalle Altvertrag (25. Juni 2026) — Wertsicherung 2023 bis 2026, Servicepauschale und Aktivierungsentgelte bei Neuverträgen (abgerufen 25. August 2026)
- Arbeiterkammer, Außerordentliche Kündigung bei Tariferhöhungen (abgerufen 25. August 2026)