Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 9 Min. Lesezeit
Die Erhöhung, die im Vertrag schon drinsteht
Wer die neue Vorschreibung öffnet und feststellt, dass wieder ein paar Euro dazugekommen sind, sucht meist den Brief, in dem der Versicherer die Erhöhung ankündigt. Den gibt es oft gar nicht, weil die Erhöhung keine Entscheidung war: Sie steht als Anpassungsklausel in der Polizze und wird einmal im Jahr zur Hauptfälligkeit angewendet.
Welcher Maßstab gilt, hängt von der Sparte ab. Die Arbeiterkammer hat das für ihre Frageseite zur Prämienanpassung zusammengestellt:
| Sparte | Woran die Anpassung hängt |
|---|---|
| Haushaltsversicherung | Verbraucherpreisindex, für Prämie und Versicherungssumme des Wohnungsinhalts |
| Eigenheimversicherung | Baukostenindex, für den Neubauwert des Gebäudes |
| Kfz-Haftpflicht und Kasko | Teilindex Kfz-Sachschäden des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex |
| Lebensversicherung | meist ein fixer Prozentsatz, eine Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex ist selten |
| Rechtsschutz, Haftpflicht, Reise | Verbraucherpreisindex oder gar keine Indexanpassung |
Der Sinn dahinter ist nachvollziehbar: Bleibt die Versicherungssumme auf dem Stand von 2012 stehen, während die Kosten im Schadensfall steigen, deckt sie irgendwann nur noch einen Teil. Ärgerlich wird es aus einem anderen Grund, nämlich weil ein kleiner Satz über eine lange Laufzeit weit trägt.
- +21.9 % Prämie nach 10 Jahren, wenn jedes Jahr um 2 Prozent angehoben wird
- +34.4 % dieselbe Rechnung mit 3 Prozent im Jahr
- bis 10 % Zuschlag für unterjährige Zahlung, je nach Sparte, laut Arbeiterkammer
- 1 Monat Kündigungsfrist nach § 8 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz
Die ersten beiden Werte sind Zinseszinsrechnung mit angenommenen Sätzen und keine Angaben aus einem Vertrag. Welcher Satz bei Ihnen wirkt, lesen Sie an den letzten drei Vorschreibungen ab.
Für die Kfz-Haftpflicht gibt es eine gesetzliche Bremse. Nach § 14b Abs 2 KHVG dürfen Prämienerhöhungen aufgrund vertraglicher Anpassungsklauseln frühestens ein Jahr nach Versicherungsbeginn und danach nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach Abs 3 unwirksam.
Was mitwächst und was stehen bleibt
Gegen die Anpassung spricht auf den ersten Blick wenig, weil ja beide Seiten wachsen. Genau dort liegt der Haken, den die Arbeiterkammer benennt: Sublimits und Erstrisikobeträge werden in der Regel nicht mitangehoben. Das sind die kleineren Teilsummen für einzelne Fälle, etwa für Schmuck, der bei einem Einbruch nicht im Wandtresor lag. In der Haushaltsversicherung bleibt auch die Versicherungssumme der Privathaftpflicht unangetastet.
Das Ergebnis nach zehn Jahren: Die Prämie ist gestiegen, die Gesamtversicherungssumme ebenfalls, aber die Grenze für Schmuck oder Fahrräder steht noch dort, wo sie beim Abschluss stand. Im Schadensfall merkt man das an der Position, auf die es ankommt.
Prüfen Sie die Sublimits deshalb einzeln. Sie stehen meist in einer eigenen Aufstellung in den Bedingungen, oft unter Entschädigungsgrenzen.
Die zweite Frage ist, ob Sie die gewachsene Versicherungssumme überhaupt brauchen. Wer vor zwölf Jahren eine Wohnung eingerichtet und seither eher aussortiert als angeschafft hat, versichert einen Hausrat, den es so nicht mehr gibt. Vorsicht ist trotzdem angebracht: Wenn die Versicherungssumme nach Quadratmetern berechnet wurde, verzichtet der Versicherer nach den Angaben der Arbeiterkammer auf den Einwand der Unterversicherung, allerdings nur unter der Voraussetzung einer regelmäßigen Indexanpassung.
Widerspruch gegen die Indexanpassung
Ob Sie der Anpassung widersprechen können, entscheiden die Bedingungen. Sieht Ihr Vertrag ein Widerspruchsrecht oder eine Kündigung der Wertanpassungsklausel vor, dann nutzen Sie es schriftlich und rechtzeitig vor der Hauptfälligkeit. Bei manchen Versicherern entfällt die Klausel künftig ganz, wenn zweimal hintereinander widersprochen wird. Das kann gewollt sein, sollte aber keine Überraschung werden.
Bei Lebens- und Krankenzusatzversicherungen liegt die Sache anders, weil die Anpassung dort die Leistung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung erhöht. Wer die Klausel streicht und Jahre später mehr Deckung möchte, steht vor einer Risikoprüfung zum dann aktuellen Gesundheitszustand.
Eine Grenze hat der Oberste Gerichtshof 2015 gezogen. In einer Verbandsklage der Bundesarbeitskammer ging es um Rechtsschutzbedingungen, in denen die Wertanpassung verpflichtend war und ihre Kündigung zu einer verhältnismäßigen Kürzung der Leistung führte.
„Schon dafür besteht kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers, weil [...] nicht nur die Prämie, sondern auch die Versicherungssumme gleichermaßen der Inflation unterliegen, sich die Äquivalenz daher gerade nicht verschiebt." Oberster Gerichtshof, 7 Ob 62/15s vom 9. April 2015. Die verpflichtende und unter Sanktion gestellte Wertanpassung verstieß gegen §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB.
Daraus folgt nicht, dass jede Indexklausel unwirksam wäre. Beanstandet wurde eine, die den Kunden zur Anpassung zwang und den Ausstieg mit einer Leistungskürzung bestrafte. Ob Ihre hält, entscheidet ihr Wortlaut. Dasselbe Muster kennen Sie aus anderen Verträgen; bei Handy und Internet steht es unter Entgelterhöhung widersprechen.
Kündigen: einmal im Jahr, mit einem Monat Frist
Die meisten Versicherungsverträge sind befristet, und nach der Darstellung des Konsumentenschutzportals des Sozialministeriums bieten Versicherer dabei häufig automatisch zehn Jahre Laufzeit an. Für Verbraucher steht der wichtigste Satz in § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes.
„Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen." § 8 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Für unbefristete Verträge gilt Abs 2: Gekündigt wird zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, die Frist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen. Abs 1 begrenzt die stillschweigende Verlängerung auf höchstens ein Jahr. Für die Kfz-Haftpflicht regelt § 14 KHVG dasselbe eigenständig, mit schriftlicher Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf.
Bevor Sie kündigen, sehen Sie nach, ob in Ihrem Vertrag ein Dauerrabatt oder Laufzeitnachlass steckt. Der Versicherer kann ihn bei vorzeitiger Auflösung zurückfordern, und dann wird die Kündigung teurer als das Bleiben.
Nach der Darstellung des Konsumentenschutzportals hat der Oberste Gerichtshof solche Klauseln allerdings dort für unwirksam erklärt, wo der zurückzuzahlende Betrag umso höher wird, je länger der Vertrag schon läuft. Lesen Sie nach, wie die Rückforderung bei Ihnen gerechnet wird.
Nach einer Erhöhung und nach einem Schaden
Ein allgemeines Kündigungsrecht nach einer Prämienerhöhung haben wir im Versicherungsvertragsgesetz nicht gefunden. Ausdrücklich geregelt ist es für die Kfz-Haftpflicht: Nach § 14a Abs 1 KHVG können Sie binnen eines Monats kündigen, sobald der Versicherer Ihnen die erhöhte Prämie und den Grund mitgeteilt hat; wirksam wird die Kündigung nach einem Monat, frühestens mit der Erhöhung selbst. Abs 2 verlangt eine klare Erläuterung des Grundes und einen Hinweis auf das Kündigungsrecht, sofern die Erhöhung nicht bloß auf einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex beruht.
In der Krankenversicherung führt ein anderer Weg zum Ziel. § 178f Abs 3 verpflichtet den Versicherer, auf Verlangen die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten. Nach Abs 4 wirkt eine Änderung frühestens ab dem der Absendung folgenden Monatsersten, rückwirkend also nie.
Nach einem Schaden öffnet sich ein zweites Fenster. In der Schadensversicherung ist nach § 96 jeder Teil zur Kündigung berechtigt, und zwar bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. In der Haftpflichtversicherung gilt nach § 158 dasselbe, sobald der Versicherer die Entschädigung anerkannt oder verweigert hat. Beide Bestimmungen gelten für beide Seiten, der Versicherer darf also ebenso.
Der Zuschlag für die monatliche Zahlung
Der ergiebigste Punkt hat mit dem Versicherungsschutz nichts zu tun. Wer die Prämie monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich zahlt, trägt einen Unterjährigkeitszuschlag: Die Versicherung bekommt ihr Geld später und verrechnet dafür einen Aufschlag. Die Arbeiterkammer beziffert ihn mit bis zu 10 Prozent, je nach Sparte, und stellt einen eigenen Rechner bereit.
Bei der Kfz-Haftpflicht steht ein Teil davon im Gesetz. § 6 Abs 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 erhöht die motorbezogene Versicherungssteuer für die dort genannten Fahrzeuggruppen, darunter nach Abs 1 Z 2 lit b die vor dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassenen Pkw mit Verbrennungsmotor:
- Zahlung halbjährlich: 6 Prozent Zuschlag auf die motorbezogene Versicherungssteuer
- Zahlung vierteljährlich: 8 Prozent Zuschlag auf die motorbezogene Versicherungssteuer
- Zahlung monatlich: 10 Prozent Zuschlag auf die motorbezogene Versicherungssteuer
Auf der Polizze weisen manche Versicherer den Zuschlag getrennt aus, oft als Ratenzuschlag oder als Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise. Wo er nicht steht, finden Sie ihn mit einer Multiplikation: Monatsbetrag mal zwölf, verglichen mit der Jahresprämie in der Polizze. Fragen Sie zusätzlich nach, ob Ihr Versicherer bei Abbuchung per Lastschrift darauf verzichtet; die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass viele Häuser das tun.
Die Umstellung kostet nichts weiter als ein Schreiben und wirkt ab der nächsten Hauptfälligkeit, vorausgesetzt, die Jahresprämie lässt sich auf einmal aufbringen. Wenn nicht, ist der halbjährliche Erlagschein immer noch billiger als der monatliche.
Selbstbehalt, Deckung und Bündel
Vor der Kündigung gibt es Schrauben, an denen sich drehen lässt, ohne den Versicherer zu wechseln. Die Arbeiterkammer nennt unter anderem diese:
- In den Schadensversicherungssparten lässt sich ein höherer Selbstbehalt vereinbaren, was die Prämie senkt. Um wie viel, rechnet jeder Versicherer für sich aus.
- In der Krankenzusatzversicherung sparen der Wechsel in eine Variante mit Selbstbehalt, das Streichen einzelner Zusatztarife und außerhalb Wiens der Regionaltarif des eigenen Bundeslands.
- Beim Auto bringt das Hinterlegen der Kennzeichen für mindestens 47 Tage eine anteilige Rückvergütung von motorbezogener Versicherungssteuer und Haftpflichtprämie, sofern ein privater Abstellplatz vorhanden ist.
- Bei Lebensversicherungen ist eine gänzliche oder teilweise Prämienfreistellung möglich, also die beitragsfreie oder beitragsverminderte Fortsetzung des Vertrages.
Zu Bündelrabatten lässt sich seriös nur sagen, dass es sie gibt und dass ihre Höhe von Haus zu Haus verschieden ist. Fragen Sie ihn ausdrücklich ab und rechnen Sie die Kehrseite mit: Ein Bündel legt alle Verträge auf dieselbe Hauptfälligkeit und macht den Einzelausstieg schwerer.
Der stillste Posten ist die Leistung, die Sie zweimal bezahlen. Rechtsschutz aus dem Autovertrag neben einer eigenen Polizze, Reiseschutz aus der Kreditkarte neben einer Jahresreiseversicherung: Welche Überschneidungen häufig vorkommen, steht unter Doppelt versichert. Für Mieterinnen und Mieter lohnt daneben ein Blick in die Betriebskostenabrechnung, weil die Gebäudeversicherung des Hauses dort als eigener Posten auftaucht.
In sechs Schritten durch die Polizze
Dafür brauchen Sie die Polizze, die Bedingungen und die letzten drei Vorschreibungen. Eine gute Stunde reicht meistens.
- Hauptfälligkeit und Vertragsbeginn notieren Beide Daten stehen auf der Polizze. Die Hauptfälligkeit ist der Tag, an dem sich der Vertrag verlängert und an dem eine Indexanpassung wirksam wird. Von diesem Datum aus rechnen Sie die Kündigungsfrist zurück, die je nach Bedingungen einen oder drei Monate beträgt.
- Die Anpassungsklausel suchen Sie steht im Antrag, in der Polizze oder in den beigefügten Versicherungsbedingungen, meist unter der Überschrift Wertanpassung oder Prämienanpassung. Notieren Sie, welcher Index genannt ist und ob ein Widerspruchsrecht ausdrücklich eingeräumt wird.
- Jahresprämie und tatsächliche Zahlungen vergleichen Multiplizieren Sie den monatlichen Betrag mit zwölf und stellen Sie das Ergebnis der Jahresprämie gegenüber, die in der Polizze ausgewiesen ist. Die Differenz ist der Zuschlag für die unterjährige Zahlung.
- Versicherungssummen mit dem heutigen Bedarf abgleichen Prüfen Sie, ob die mitgewachsene Versicherungssumme zu Ihrem Haushalt passt, und sehen Sie sich die Sublimits für Schmuck, Bargeld oder Fahrräder gesondert an. Diese Teilsummen werden in der Regel nicht angepasst und bleiben auf dem Stand des Abschlusses stehen.
- Überschneidungen mit anderen Polizzen aufschreiben Legen Sie alle Verträge nebeneinander und markieren Sie Leistungen, die zweimal vorkommen, etwa Rechtsschutz aus dem Autovertrag und aus einer eigenen Polizze oder Reiseschutz aus der Kreditkarte.
- Schriftlich nachfragen und die Antwort abwarten Fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach einer Berechnung mit jährlicher Zahlungsweise, mit einem höheren Selbstbehalt und ohne die Zusatzbausteine, die Sie nicht brauchen. Lassen Sie sich die Beträge schriftlich geben und kündigen Sie erst, wenn Sie diese Zahlen vor sich haben.
Wenn die Bedingungen unauffindbar sind oder das Nachrechnen liegen bleibt, übernehmen wir das. Wir gehen Polizzen und Vorschreibungen durch, rechnen den Zuschlag für die Zahlungsweise aus, notieren die Kündigungstermine mit Datum und sagen Ihnen, welche Bausteine sich überschneiden. Die Prüfung kostet nichts, und wenn nichts zu holen ist, sagen wir Ihnen auch das.
Wer ohnehin alle Verträge auf dem Tisch hat, findet unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel die übrigen Posten mit demselben Muster, und unter Betriebskosten senken alles rund ums Wohnen.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, § 8 Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung — Abs 1 stillschweigende Verlängerung, Abs 2 dauernde Versicherung, Abs 3 Kündigungsrecht der Verbraucher (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 96 Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung — Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles, Frist ein Monat ab Abschluss der Entschädigungsverhandlungen (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 158 Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung — Kündigung in der Haftpflichtversicherung nach Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 178f Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung — Abs 2 zulässige Anpassungsfaktoren, Abs 3 Fortsetzung mit gleichbleibender Prämie, Abs 4 keine Rückwirkung (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, §§ 14, 14a und 14b Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — § 14a Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung, § 14b Anpassung höchstens einmal im Jahr (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, § 6 Versicherungssteuergesetz 1953, geltende Fassung — Abs 1 Z 2 lit b und Abs 3: Zuschlag von 6, 8 und 10 Prozent bei unterjähriger Zahlung (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 62/15s — 9. April 2015: verpflichtende Wertanpassung mit Leistungskürzung verstößt gegen §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB (abgerufen 25. August 2026)
- Arbeiterkammer Wien, „Fragen und Antworten zum Thema Prämienanpassung in Versicherungsverträgen" — Stand Februar 2023: Indizes je Sparte, Sublimits, Unterjährigkeitszuschlag bis 10 Prozent, Spartipps (abgerufen 25. August 2026)
- Arbeiterkammer, Versicherungsspesen-Rechner — Unterjährigkeitszuschlag: Prämie kann um bis zu 10 Prozent jährlich teurer werden (abgerufen 25. August 2026)
- Konsumentenfragen (Sozialministerium), „Beendigung des Versicherungsvertrags" — Laufzeiten, Kündigungstermine, Rechtsprechung zu Dauerrabattklauseln (abgerufen 25. August 2026)