Dominik Kop Veröffentlicht 14 Min. Lesezeit
Der Rabatt für zehn Jahre Bindung
Haushalts-, Eigenheim-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen bieten viele Versicherer laut Arbeiterkammer Oberösterreich mit zehn Jahren Laufzeit an. Für diese lange Bindung senken sie die Prämie, zumeist um 20 Prozent. Der VKI zählt auch die Haftpflichtversicherung zu den Sparten, in denen solche Rabatte verbreitet sind. Solange der Vertrag läuft, merken Sie davon nur die niedrigere Vorschreibung.
Spürbar wird der Rabatt erst beim Ausstieg. Kündigen Sie vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit, verlangen die meisten Versicherer einen Teil davon zurück. Diese Nachforderung ist grundsätzlich erlaubt, aber nur in den Grenzen, die der Oberste Gerichtshof seit 2010 Schritt für Schritt gezogen hat. Viele Klauseln aus der Praxis lagen außerhalb dieser Grenzen, und eine nichtige Klausel fällt ersatzlos weg.
- 20 % üblicher Dauerrabatt für zehn Jahre Laufzeit, laut AK Oberösterreich
- 3 Jahre frühester Ausstieg nach § 8 Abs 3 VersVG, danach jedes Jahr
- 60–90 % einer Jahresprämie forderten mehrere gekippte Klauseln in den ersten Vertragsjahren
- 574,80 € Nachforderung nach vier Jahren in einem Schlichtungsfall von 2022
Aussteigen nach drei Jahren steht Ihnen gesetzlich zu
Wer als Verbraucherin oder Verbraucher einen Vertrag über mehr als drei Jahre geschlossen hat, kann ihn frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen und danach zum Ende jedes folgenden, jeweils mit einem Monat Frist (§ 8 Abs 3 VersVG). Gezählt wird ab dem Tag des Vertragsbeginns. Dieses Recht kann Ihnen keine Klausel wegnehmen: Auf eine Vereinbarung, die von § 8 Abs 3 zu Ihrem Nachteil abweicht, darf sich der Versicherer nicht berufen (§ 15a Abs 1 VersVG).
Im selben Absatz steht der Satz, auf den sich jede Rabattforderung stützt:
„Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.“ § 8 Abs 3 zweiter Satz VersVG.
Das Gesetz erlaubt also eine Rückforderung, legt aber weder ihre Höhe noch ihre Berechnung fest. Zwei Dinge folgen daraus. Ohne Vereinbarung im Vertrag gibt es keinen Anspruch. Und was vereinbart ist, darf Sie nicht grob benachteiligen (§ 879 Abs 3 ABGB); an diesem Maßstab wurden die meisten Klauseln gemessen. Weitere Kündigungsrechte, etwa nach einem Schaden oder bei der Kfz-Haftpflicht, und den Umgang mit der jährlichen Wertanpassung finden Sie unter Versicherung zu teuer.
Fünf Bedingungen, an denen jede Nachforderung hängt
Aus den Entscheidungen der letzten sechzehn Jahre lässt sich eine Liste ableiten. Fehlt eine dieser Bedingungen, ist die Klausel angreifbar.
- Sie ist vereinbart. Eine Dauerrabattrückforderung bindet nur, wenn sie beim Abschluss Teil des Vertrags wurde, meist in Antrag, Polizze oder Besonderen Bedingungen.
- Der Betrag sinkt jedes Jahr in Euro. Es genügt nicht, dass der Prozentsatz fällt. Steigt die tatsächliche Nachzahlung in den ersten Jahren, wird das Kündigungsrecht „mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert“ (OGH 7 Ob 81/17p).
- Sie bleibt unter dem erhaltenen Rabatt. Das ist nur die äußerste Grenze: Zurückgeben müssen Sie bloß das Zuviel an Rabatt gegenüber dem, was Ihnen für die tatsächliche Laufzeit zugestanden wäre (7 Ob 266/09g). Eine Klausel, nach der Sie nach einem oder zwei Jahren mehr zahlen als den erhaltenen Rabatt, ist unwirksam (7 Ob 156/20x).
- Sie knüpft an Ihren Ausstieg an. Kündigt der Versicherer, darf er nichts nachfordern.
- Ein wichtiger Grund schließt sie aus. Steigen Sie aus, weil der Versicherer eine fällige Leistung verweigert, verzögert oder mit einer Zahlung säumig ist, ist keine Nachzahlung fällig.
„Außerdem ist eine Rückforderung nicht zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung hat.“ Oberster Gerichtshof, 7 Ob 154/22f vom 23. November 2022.
Das OLG Wien hat 2024 noch weitere Fälle genannt, die eine Klausel ausnehmen muss: Kündigungen nach einem Schadensfall (§§ 96, 113 und 158 VersVG), vertraglich vereinbarte Kündigungen und das Ende des Vertrags, weil das versicherte Interesse weggefallen ist (§ 68 Abs 2 VersVG). Weil die Klausel der Allianz diese Fälle nicht ausnahm, beurteilte das Gericht sie als gröblich benachteiligend (2 R 20/24m).
Welche Klauseln vor Gericht gescheitert sind
Die meisten dieser Verfahren hat der Verein für Konsumenteninformation geführt, im Auftrag des Sozialministeriums oder der Arbeiterkammer. Die Urteile im Überblick, die Namen der Versicherer laut VKI und AK Oberösterreich:
| Entscheidung | Beurteilte Klausel | Warum sie scheiterte |
|---|---|---|
| OGH 7 Ob 266/09g, 21.04.2010 | 20 % Rabatt für zehn Jahre, bei vorzeitiger Auflösung zurückzuerstatten | Die Forderung wuchs mit jedem Jahr, das der Vertrag hielt. |
| OGH 7 Ob 118/13y, 04.09.2013 | gemildert progressive Staffeln; Rückzahlung eines vom Vorversicherer übernommenen Rabatts | Der Betrag stieg sechs Jahre lang, halbierte sich dann und stieg wieder an; die Rückzahlungspflicht beim neuen Versicherer dauerte meist länger als beim alten. |
| OGH 7 Ob 11/14i, 19.03.2014 | Allianz: eigene Ersatzberechnung für die gekippten Klauseln von 2010 | Der Versicherer darf eine gekippte Klausel nicht selbst durch eine mildere ersetzen; sie fällt ganz weg. |
| OGH 7 Ob 81/17p, 20.12.2017 | Generali: 25 bis 2,5 % aller vorgeschriebenen Prämien | Prozentsatz fiel, der Eurobetrag stieg fünf Jahre lang. |
| OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020 | Merkur: Laufzeitbonus 20 %, Nachforderung 70 % in den ersten Jahren | Nach ein oder zwei Jahren mehr zurück als an Rabatt erhalten. |
| OGH 7 Ob 154/22f, 23.11.2022 | Donau: „R10 – Laufzeitvorteil“, Nachschussprämie 90 % abwärts | Keine Ausnahme für einen wichtigen Grund des Kunden. |
| OLG Graz 7 R 71/23z, 20.03.2024 | Grazer Wechselseitige: Laufzeitrabatt, 90 % abwärts | Ausnahmen zu eng und für Kunden nicht durchschaubar; rechtskräftig. |
| OLG Wien 2 R 20/24m, 13.05.2024 | Allianz: 60 % bis zum vierten Jahr, dann sinkend | Erste Jahre gleich hoch, fehlende Ausnahmen; rechtskräftig. |
Dazu kommen zwei Erklärungen ohne Urteil. Die Wiener Städtische hat sich laut AK Oberösterreich gegenüber der Bundesarbeitskammer verpflichtet, ihre Klausel „LZ1 – Laufzeitnachlass“ nicht mehr zu verwenden und sich auch in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf zu berufen. Die Tiroler Versicherung hat dem VKI am 5. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung zu ihrer Laufzeitrabattklausel abgegeben.
Wie das bei einer noch offenen Forderung aussehen kann, zeigt eine Empfehlung der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler vom 24. November 2022 (RSS-E 61/22). Ein Kunde hatte seine Eigenheim- und Haushaltsversicherung nach vier Jahren gekündigt, der Versicherer verlangte 574,80 Euro, die Hälfte einer Jahresprämie. Der Rabatt hatte jährlich 270,60 Euro ausgemacht, in vier Jahren also 1.082,40 Euro; die Forderung lag darunter. Die Versicherung nahm am Verfahren nicht teil, deshalb galt die Schilderung des Kunden. Die Kommission empfahl ihr, auf die Forderung zu verzichten, weil die Klausel keinen wichtigen Grund des Kunden ausnahm und ihre Staffel bei jeder Vertragsverlängerung wieder von vorne begann. Solche Empfehlungen sind rechtlich unverbindlich, der Fall zeigt aber, dass auch eine moderate Forderung wegen einer fehlenden Ausnahme angreifbar ist.
Beurteilt wurde jeweils eine bestimmte Fassung. Nach dem Urteil von 2010 haben die Versicherer ihre Klauseln laut Arbeiterkammer geändert, und heutige Bedingungen können anders lauten. Welche Fassung Sie unterschrieben haben, sagt Ihre Polizze.
Schon bezahlt: eine nichtige Klausel fällt ersatzlos weg
Was passiert, wenn eine Klausel kippt, hat der Oberste Gerichtshof 2014 deutlich gesagt: „Klar ist, dass die nichtige Klausel ersatzlos dem Verbraucher gegenüber entfällt“ (7 Ob 11/14i). Die Allianz hatte nach dem Urteil von 2010 bei Altverträgen weiter einen Rabatt verlangt, nur nach einer selbst gewählten, degressiven Berechnung. Das durfte sie nicht. Offen ließ der Gerichtshof nur, ob ein Gericht im Einzelfall die Lücke im Vertrag anders schließen dürfte.
Nach Einschätzung von VKI und Arbeiterkammer können bezahlte Nachforderungen aus solchen Klauseln zurückverlangt werden. Die AK Oberösterreich stellt Musterbriefe für Allianz, Wiener Städtische, Generali, Merkur und Donau bereit. Wer betroffen ist, schreibt den Versicherer an, nennt die Entscheidung und verlangt den Betrag zurück. Zur Frist schreibt der VKI, der Anspruch verjähre nach seiner Einschätzung erst nach 30 Jahren.
Wo die Klausel in Ihrer Polizze steht
Kaum ein Vertrag nennt sie so, wie man sie sucht. Prüfen Sie deshalb nach der Funktion: Jede Bestimmung, die eine Ermäßigung an eine lange Laufzeit knüpft und bei frühem Ende Geld zurückverlangt, gehört dazu. In den beurteilten Fällen hieß der Nachlass Dauerrabatt, Laufzeitrabatt, Laufzeitnachlass, Laufzeitbonus, Laufzeitvorteil oder Prämiennachlass auf Grund langjähriger Vertragsdauer, die Rückforderung Nachforderung, Nachzahlung, Nachschussprämie oder Nachtragsprämie.
Gefunden wurden die Klauseln in den Besonderen Bedingungen mit eigener Nummer, etwa „Besondere Bedingung Nr. 8545“ bei der Allianz, unter Kürzeln wie „R10“ oder „LZ1“ und im Antrag neben der Gesamtprämie. Achten Sie auf die Bezugsgröße. Bei der Generali-Klausel entsprachen 20 Prozent der Normalprämie 25 Prozent der vorgeschriebenen Prämie, also derselbe Rabatt mit zwei verschiedenen Zahlen. Mehrere der jüngeren Klauseln rechnen mit der aktuellen Jahresprämie samt Wertanpassungen, dann wächst die Grundlage mit jedem Indexschritt.
- Vertragsbeginn und Laufzeit notieren Beides steht auf der Polizze. Läuft der Vertrag länger als drei Jahre, können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach § 8 Abs 3 VersVG frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres aussteigen, gezählt ab dem Tag des Vertragsbeginns.
- Die Rabattklausel suchen Suchen Sie in Antrag, Polizze und Besonderen Bedingungen nach Dauerrabatt, Laufzeitrabatt, Laufzeitnachlass, Laufzeitbonus, Laufzeitvorteil oder Treuebonus und nach den Wörtern Nachforderung, Nachzahlung, Nachschussprämie oder Nachtragsprämie.
- Den Rabatt in Euro übersetzen Halten Sie fest, wie hoch der Rabatt im Jahr ist und worauf er sich bezieht: auf die Normalprämie, auf die vorgeschriebene Prämie oder auf die aktuelle Jahresprämie samt Wertanpassung. Multipliziert mit der Zahl der Vertragsjahre ergibt das den Rabatt, den Sie bisher erhalten haben.
- Die Forderung Jahr für Jahr ausrechnen Rechnen Sie die Nachforderung für jedes Ausstiegsjahr in Euro aus, beginnend beim ersten. Sie muss von Jahr zu Jahr sinken und darf jedenfalls nicht über dem bis dahin erhaltenen Rabatt liegen. Das ist nur die äußerste Grenze: Zurückverlangen darf der Versicherer bloß, was Sie gemessen an der tatsächlichen Laufzeit zu viel an Rabatt bekommen haben.
- Die Ausnahmen lesen Prüfen Sie, ob die Klausel die Nachzahlung ausschließt, wenn der Versicherer kündigt oder wenn Sie aus einem wichtigen Grund aussteigen, etwa weil der Versicherer eine fällige Leistung verweigert oder verzögert.
- Kündigen und die Berechnung verlangen Schicken Sie die Kündigung so ab, dass sie spätestens einen Monat vor Ende des Versicherungsjahres eingeht, und bitten Sie im selben Schreiben um eine Kündigungsbestätigung sowie um die schriftliche Berechnung einer allfälligen Nachforderung samt der Klausel, auf die sie sich stützt.
Die Nachforderung selbst nachrechnen
Warum ein sinkender Prozentsatz täuschen kann, zeigt die Generali-Klausel aus 7 Ob 81/17p. Sie verlangte einen Anteil aller bis dahin vorgeschriebenen Prämien. Der Oberste Gerichtshof legte eine Jahresprämie von 1.000 Euro zugrunde; die Beträge haben wir nach dem Wortlaut der Klausel nachgerechnet:
| Kündigung im Vertragsjahr | Satz laut Klausel | Nachforderung |
|---|---|---|
| 1. | 25 % | 250,00 € |
| 2. | 22,5 % | 450,00 € |
| 3. | 20 % | 600,00 € |
| 4. | 17,5 % | 700,00 € |
| 5. | 15 % | 750,00 € |
| 6. | 12,5 % | 750,00 € |
| 7. | 10 % | 700,00 € |
| 8. | 7,5 % | 600,00 € |
| 9. | 5 % | 450,00 € |
| 10. | 2,5 % | 250,00 € |
Der Satz fällt jedes Jahr, die Forderung steigt trotzdem fünf Jahre lang und erreicht im fünften und sechsten Jahr 75 Prozent einer Jahresprämie. Genau diese Kurve hat der Gerichtshof verworfen, obwohl die Forderung nie über dem erhaltenen Rabatt lag.
Ein Beispiel mit drei Prüfschritten
Die folgenden Zahlen sind angenommen und stammen aus keinem echten Vertrag: Normalprämie 500 Euro im Jahr, 20 Prozent Dauerrabatt, also 400 Euro Vorschreibung und 100 Euro Rabatt je Jahr. Die angenommene Klausel verlangt nach dem dritten vollen Jahr 60 Prozent einer Jahresprämie und danach jedes Jahr zehn Prozentpunkte weniger.
| Ausstieg nach | Nachforderung | bisher erhaltener Rabatt |
|---|---|---|
| 3 Jahren (60 %) | 240,00 € | 300,00 € |
| 4 Jahren (50 %) | 200,00 € | 400,00 € |
| 5 Jahren (40 %) | 160,00 € | 500,00 € |
| 6 Jahren (30 %) | 120,00 € | 600,00 € |
| 7 Jahren (20 %) | 80,00 € | 700,00 € |
| 8 Jahren (10 %) | 40,00 € | 800,00 € |
Erster Schritt: Ab dem dritten Jahr sinkt die Forderung jährlich um 40 Euro. Zweiter Schritt: Sie liegt immer unter dem erhaltenen Rabatt. Ob sie auch unter dem Zuviel an Rabatt bleibt, hängt davon ab, welchen Nachlass der Versicherer für eine kürzere Laufzeit gewährt hätte. Dritter Schritt, oft der entscheidende: Lesen Sie, ob die Klausel Kündigungen durch den Versicherer und Ihre Kündigung aus wichtigem Grund ausnimmt. Fehlt das, hält sie nach 7 Ob 154/22f auch mit sauberer Staffel nicht.
Prüfen Sie eine echte Staffel ab dem ersten Jahr. Auch vor dem dritten Jahr kann ein Vertrag enden, etwa durch eine Kündigung nach einem Schaden, und bei Merkur und Allianz lag der Fehler genau dort: In den ersten Jahren blieb der Satz gleich, und wer nach einem oder zwei Jahren ging, hätte mehr zurückzahlen müssen, als er an Rabatt erhalten hatte.
Wann sich der Wechsel trotzdem rechnet
Auch eine wirksame Forderung ist kein Grund, in einem zu teuren Vertrag zu bleiben. Entscheidend ist der Vergleich zweier Zahlen: um wie viel die Forderung jedes Jahr sinkt und wie viel Sie mit einem neuen Vertrag jedes Jahr sparen. Angenommen, ein gleichwertiges Angebot kostet 320 Euro, also 80 Euro weniger als bisher. Dann ist die Forderung von 240 Euro nach 3 Jahren hereingespielt. Bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit von 10 Jahren gerechnet, sieht das so aus:
| Wechsel | Nachforderung | angenommene Ersparnis bis Jahr 10 | Unterm Strich |
|---|---|---|---|
| nach 3 Jahren | 240,00 € | 560,00 € | 320,00 € |
| nach 4 Jahren | 200,00 € | 480,00 € | 280,00 € |
| nach 5 Jahren | 160,00 € | 400,00 € | 240,00 € |
In diesem Beispiel bringt jedes Jahr Warten 40 Euro weniger Forderung, kostet aber 80 Euro Ersparnis. Ist die jährliche Ersparnis größer als der jährliche Rückgang der Forderung, lohnt der frühere Wechsel. Ist sie kleiner, lohnt es, ein Jahr zu warten.
Drei Punkte gehören in jeden Vergleich. Erstens übernehmen manche Versicherer die Rückforderung des alten Vertrags; die Arbeiterkammer Oberösterreich rät, das vor der Kündigung zu klären. Verlangt der neue Versicherer den übernommenen Betrag zurück, darf er Sie damit nicht länger binden, als es der alte Vertrag getan hätte (7 Ob 118/13y). Zweitens muss das neue Angebot dasselbe leisten, sonst vergleichen Sie Prämien für verschiedene Deckungen. Drittens: Enthält der neue Preis selbst wieder einen Dauerrabatt mit langer Bindung, beginnt die Rechnung beim nächsten Ausstieg von vorn. Oft ist zuerst etwas anderes zu holen: Bausteine, die Sie zweimal bezahlen, stehen unter Doppelt versichert.
Frist und Form: so kommt die Kündigung sicher an
Maßgeblich ist das Einlangen beim Versicherer, nicht das Absenden. Laut Arbeiterkammer Oberösterreich muss die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des dritten oder eines folgenden Versicherungsjahres dort sein; für eine Kündigung zum 1. Jänner also spätestens am 30. November. Rechnen Sie Wochenenden und Feiertage mit ein und schicken Sie bei knapper Frist zusätzlich eine E-Mail.
Eine bestimmte Form schreibt § 8 Abs 3 VersVG in der geltenden Fassung nicht vor. Eine Unterschrift darf der Versicherer nur verlangen, wenn Sie der Schriftform ausdrücklich und gesondert zugestimmt haben (§ 15a Abs 2 VersVG). Hält er eine Kündigung für formwidrig, muss er Ihnen das unverzüglich mitteilen, und Sie können sie binnen 14 Tagen schriftlich nachreichen, ohne die Frist zu verlieren (§ 1b Abs 2 VersVG). Zum Beweis empfiehlt die Arbeiterkammer den eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
Ins Schreiben gehören Name und Adresse beider Seiten, die Polizzennummer, bei Bündelverträgen die gekündigte Sparte, der Kündigungstermin oder der Zusatz „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und die Bitte um eine Kündigungsbestätigung. Fügen Sie einen Satz an, in dem Sie die Berechnung einer allfälligen Rabattforderung samt Klausel verlangen. Dann liegt die Grundlage für den Prüfschritt oben schwarz auf weiß vor, bevor Sie zahlen.
Läuft der Vertrag dagegen regulär aus, darf er sich stillschweigend um höchstens ein Jahr verlängern (§ 8 Abs 1 VersVG). Laut Arbeiterkammer muss Sie der Versicherer vor Beginn der Kündigungsfrist gesondert darauf hinweisen; unterbleibt das, endet der Vertrag zum ursprünglichen Termin (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG). Wie es bei Handy und Internet nach dem Ende der Mindestvertragsdauer weitergeht, steht unter Bindung läuft aus.
Ihre Polizzen gehen wir im Analysegespräch mit durch
Im Analysegespräch sehen wir uns Ihre Fixkosten gemeinsam an, und die Versicherungen gehören dazu. Wir lesen Laufzeit und Kündigungstermin aus der Polizze, suchen eine allfällige Rabattklausel und rechnen mit Ihnen für jedes Ausstiegsjahr durch, ob sich ein Wechsel lohnt. Ob eine Klausel im Einzelfall hält, klären Arbeiterkammer, VKI oder eine Anwältin. Mit den Zahlen auf dem Tisch entscheiden Sie dann, ob Sie jetzt wechseln, ein Jahr warten oder bleiben.
Bringen Sie dabei ruhig auch Handyrechnung und Kreditunterlagen mit. Ob eine zu Unrecht verrechnete Servicepauschale oder unzulässige Kreditgebühren zurückzuholen sind, prüfen wir mit, und das Zurückholen übernehmen wir für Sie. Wie wir sonst an bestehenden Verträgen sparen, ohne dass Sie den Anbieter wechseln müssen, zeigt Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel; alles rund ums Wohnen steht unter Betriebskosten senken. Ein paar Zeilen im Formular unten genügen, und wir melden uns.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, § 8 Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung — Abs 1 Verlängerung höchstens ein Jahr; Abs 3 Kündigungsrecht der Verbraucher und Ersatz von Prämiennachlässen; gültig ab 1. Juli 2012, BGBl. I Nr. 34/2012 (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 15a Versicherungsvertragsgesetz — Abs 1 keine Abweichung von § 8 Abs 2 und 3 zum Nachteil des Versicherungsnehmers; Abs 2 Schriftform nur mit gesondert erklärter Zustimmung (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 1b Versicherungsvertragsgesetz — Abs 1 geschriebene Form ohne Unterschrift; Abs 2 Hinweispflicht des Versicherers und Verbesserung binnen 14 Tagen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 96 Versicherungsvertragsgesetz — Abs 1 Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 113 Versicherungsvertragsgesetz — Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 158 Versicherungsvertragsgesetz — Abs 1 Kündigungsrecht nach Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 68 Versicherungsvertragsgesetz — Abs 2 Wegfall des versicherten Interesses nach Beginn der Versicherung (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS-Justiz RS0112255, Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG nur für Verbraucher — Unternehmern wird zugemutet, die Tragweite langfristiger Bindungen selbst einzuschätzen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS-Justiz RS0126072, Rechtssatz zu Dauerrabattklauseln — Entscheidungen 7 Ob 266/09g, 7 Ob 211/12y (auch im Unternehmergeschäft), 7 Ob 81/17p, 7 Ob 156/20x, 7 Ob 154/22f (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS-Justiz RS0129103, übernommener Dauerrabatt des Vorversicherers — 7 Ob 118/13y und 7 Ob 156/20x (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 266/09g vom 21. April 2010 — Rabatt von 20 Prozent für zehn Jahre, Rückforderung mit gleich bleibenden Jahresbeträgen gesetzwidrig; „Vorteil“ ist nur das Mehr an Rabatt im Vergleich zur tatsächlichen Vertragsdauer (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Oberster Gerichtshof, Meldung zu 7 Ob 118/13y, Klauseln über die Rückzahlung von Dauerrabatten unzulässig — gemildert progressive Staffeln und Rückforderung eines übernommenen Rabatts (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 11/14i vom 19. März 2014 — nichtige Klausel entfällt ersatzlos, einseitige Ersatzberechnung als verbotene geltungserhaltende Reduktion (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 81/17p vom 20. Dezember 2017 — Staffel 25 bis 2,5 Prozent aller vorgeschriebenen Prämien, Beispiel mit 1.000 Euro Jahresprämie, Gebot der strengen Degression (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 156/20x vom 25. November 2020 — Laufzeitbonus 20 Prozent; „Vorteil“ nur das Mehr an Rabatt während der Laufzeit; Nachforderung in den ersten drei Jahren unverändert 70 Prozent (Rz 22); Klausel 9 ohne Ausnahmen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 154/22f vom 23. November 2022 — Revision gegen OLG Wien 1 R 15/22s; Klausel R10 Laufzeitvorteil, Rz 14: keine Rückforderung bei Kündigung durch den Versicherer oder wichtigem Grund, weitere Argumente nicht erörtert (abgerufen 22. Oktober 2026)
- VKI, „OGH: Dauerrabattklausel der Donau Versicherung unzulässig“ — 5. Jänner 2023, Rückforderung bezahlter Nachschussprämien (abgerufen 22. Oktober 2026)
- VKI, „OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig“ — 7. Juli 2024, OLG Wien 2 R 20/24m vom 13. Mai 2024, rechtskräftig; fehlende Ausnahmen nach §§ 96, 113, 158 und § 68 Abs 2 VersVG (abgerufen 22. Oktober 2026)
- OLG Wien, Urteil 2 R 20/24m vom 13. Mai 2024 (VKI gegen Allianz Elementar), PDF beim VKI — S. 1 ordentliche Revision nicht zulässig; S. 6 „Vorteil“ nur das Mehr an Rabatt; S. 7 in den ersten drei Jahren unverändert 60 Prozent, fehlende Ausnahmen (§§ 96 Abs 1, 113, 158 Abs 1, § 68 Abs 2 VersVG) (abgerufen 22. Oktober 2026)
- VKI, „OLG Graz: Dauerrabatt-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig“ — 19. Juni 2024, OLG Graz 7 R 71/23z vom 20. März 2024, rechtskräftig (abgerufen 22. Oktober 2026)
- VKI, Unterlassungserklärung der Tiroler Versicherung zur Laufzeitrabattklausel — 9. Dezember 2025, Erklärung vom 5. Dezember 2025 (abgerufen 22. Oktober 2026)
- VKI, „Urteil: OGH: Praxis der Klauselersetzung beim Dauerrabatt unzulässig“ — 7 Ob 11/14i, Allianz Elementar (abgerufen 22. Oktober 2026)
- VKI, Dauerrabattrückforderungen von Versicherungen — betroffene Sparten Eigenheim, Haushalt, Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall; Abschnitt Verjährung: 30 Jahre (Einschätzung des VKI) (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Oberösterreich, Dauerrabatt/Laufzeitbonus: Klauseln in Versicherungsverträgen — Stand 13. Mai 2026: Generali, Merkur, Donau, Unterlassungserklärung der Wiener Städtische zur Klausel „LZ1 – Laufzeitnachlass“, Musterbriefe (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Oberösterreich, „OGH kippt erneut Dauerrabatt-Klauseln in Versicherungsverträgen“ — 12. März 2021: Nachforderung kann mehrere hundert Euro betragen, 20 Prozent für zehn Jahre (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Oberösterreich, Versicherung kündigen — Dauerrabatt zumeist 20 Prozent, Einlangen einen Monat vor Ablauf, Beispiel 1. Jänner und 30. November, Inhalt des Kündigungsschreibens, Übernahme durch den neuen Versicherer (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler, Empfehlung RSS-E 61/22 — 24. November 2022: Nachforderung 574,80 Euro, jährlicher Rabatt 270,60 Euro, Versicherer nahm nicht teil, Verzicht empfohlen; zitiert OLG Wien 1 R 15/22s, Rechtskraft dort als nicht bekannt bezeichnet (abgerufen 22. Oktober 2026)
- WKO, Aufgaben der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) — Empfehlungen rechtlich unverbindlich, Verfahren freiwillig (abgerufen 22. Oktober 2026)