Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit
Wo das Ende der Bindung wirklich steht
Die verlässlichste Stelle ist die Vertragszusammenfassung. Jeder Anbieter muss sie vor dem Abschluss kostenlos zur Verfügung stellen; nach § 129 Abs. 4 TKG 2021 ist ihre Erteilung eine aufschiebende Bedingung dafür, dass der Vertrag überhaupt zustande kommt. Auf diesem einen Blatt stehen Mindestvertragsdauer, Grundentgelt, Kündigungsfrist und, wenn ein Gerät dabei war, dessen unverbindliche Preisempfehlung.
Ist das Blatt verschwunden, hilft meist das Kundenportal weiter, wo das Vertragsende in der Vertragsübersicht steht; auf der monatlichen Rechnung taucht es selten auf. Bleibt die Frage offen, lassen Sie sich Abschlussdatum, Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist schriftlich bestätigen.
Der Anbieter muss Sie von sich aus erinnern. Ist eine Mindestvertragsdauer oder eine automatische Verlängerung vereinbart, hat der Anbieter Sie nach § 135 Abs. 6 TKG 2021 deutlich und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der Bindung und über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren, zeitnah vor jenem Tag, an dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss.
Eine Formulierung sorgt dabei regelmäßig für Verwirrung: Die RTR weist darauf hin, dass die Mindestvertragsdauer in Vertragsunterlagen oft als Kündigungsverzicht für so und so viele Monate auftaucht. Gemeint ist dasselbe.
Bindung und Kündigungsfrist sind zweierlei
Die Mindestvertragsdauer sagt, ab wann eine Kündigung wirksam werden kann. Sie darf bei Verbrauchern 24 Monate nicht überschreiten, und so lang darf sie nur sein, wenn Sie dafür eine Gegenleistung bekommen haben, etwa ein vergünstigtes Endgerät. Weniger bekannt ist der zweite Satz derselben Bestimmung: Jedem Verbraucher ist je angebotenem Dienst auch ein Vertrag mit höchstens 12 Monaten Mindestvertragsdauer anzubieten.
Wie lange vorher die Kündigung beim Anbieter eingelangt sein muss, sagt dagegen die Kündigungsfrist. Bei Verbrauchern beträgt sie höchstens 1 Monat, und Kündigungstermine zum Quartals- oder Jahresende sind nicht zulässig. Beide Fristen gelten nebeneinander: Ein Vertrag vom 10. Jänner 2024 mit 24 Monaten Bindung ist am 10. Jänner 2026 frei, die Kündigung muss dafür aber spätestens am 10. Dezember 2025 beim Anbieter sein.
- 24 MonateObergrenze der Mindestvertragsdauer, § 135 Abs. 1 TKG 2021
- 12 MonateVariante, die je Dienst zusätzlich angeboten werden muss
- 1 Monatlängste zulässige Kündigungsfrist bei Verbrauchern
- 0 EuroKosten der Rufnummernmitnahme, seit 1. November 2021
Innerhalb der Bindung wird es teuer. Wird der Vertrag auf Ihren Wunsch vor Ablauf der Mindestvertragsdauer beendet, sind nach Darstellung der RTR fast immer alle Grundentgelte für die restliche Laufzeit auf einmal zu bezahlen. Ein Wechsel im 20. Monat einer 24-monatigen Bindung kostet damit vier Monatsentgelte für eine Leistung, die Sie schon nicht mehr beziehen. Warten Sie die Bindung ab, wenn nichts dagegen spricht.
Am Tag danach ändert sich am Preis nichts
Der Vertrag endet nicht von selbst. Er läuft unbefristet weiter, solange ihn niemand beendet, und das vereinbarte Grundentgelt läuft mit. Genau hier bleibt bei vielen Haushalten Geld liegen: Das Gerät, für das die Bindung einmal die Gegenleistung war, ist abbezahlt, der Tarif von damals steht aber weiter auf der Rechnung. Verändert hat sich seither das Angebot rundherum. Wie groß der Abstand in Ihrem Fall ausfällt, lässt sich nur mit Ihrem Grundentgelt und Ihrem tatsächlichen Verbrauch feststellen; belastbare Durchschnittswerte dazu gibt es nicht.
Bewegen kann sich der Betrag trotzdem, allerdings nach oben. Anbieter dürfen Geschäftsbedingungen und Entgelte einseitig ändern; sind die Änderungen nicht ausschließlich begünstigend, sind sie Ihnen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen, samt dem Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht. Bei einer objektiven Indexanpassung, die schon im ursprünglichen Vertrag stand, besteht dieses Kündigungsrecht nach Darstellung der RTR nicht. Wie Sie ein Erhöhungsschreiben prüfen, steht unter Entgelterhöhung widersprechen.
Eine Auskunftspflicht gibt es auch zu Ihren Gunsten: Bei Verträgen, die sich nach einer Befristung automatisch verlängern, hat der Anbieter Sie nach § 135 Abs. 7 TKG 2021 zumindest einmal jährlich über den anhand Ihres Nutzungsverhaltens bestmöglichen Tarif zu informieren. Ob das auch jeden unbefristet weiterlaufenden Vertrag trifft, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen; fragen Sie im Zweifel schriftlich an.
Was mit der Geräterate passiert
Zwei Fälle führen hier zu ganz verschiedenen Ergebnissen. Wurde der gestützte Kaufpreis des Handys in gleich hohen Raten über die Mindestvertragsdauer aufgeteilt, wie es die RTR als übliche Gestaltung beschreibt, endet die Rate mit der letzten vereinbarten Zahlung. Steckt das Gerät dagegen im Grundentgelt, gibt es keine eigene Rate, die wegfallen könnte, und der Betrag sinkt nur über einen Tarifwechsel.
Zählen Sie die Raten nach. Prüfen Sie auf der ersten Rechnung nach dem Ende der Bindung, ob die Position tatsächlich verschwunden ist, und halten Sie die verrechneten Raten gegen die Anzahl in der Vereinbarung. Die Geräterate läuft über Jahre unbemerkt mit. Welche Bezeichnungen dafür verwendet werden, steht unter Handyrechnung zu hoch.
Wer vor dem Ende der Bindung außerordentlich kündigt, hat es mit einem Sonderfall zu tun: Der Anbieter darf dann eine Abschlagszahlung verlangen, allerdings nur, wenn Sie das überlassene Gerät behalten wollen. Ausgangswert sind nach § 135 Abs. 13 TKG 2021 90 Prozent des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, abzüglich dessen, was Sie als reduzierten Kaufpreis und als Raten schon gezahlt haben; bis zum Ablauf des sechsten Monats werden davon pauschal 50 Prozent angesetzt, danach mindert ein Abschreibungsbetrag je abgelaufenem Monat den Betrag. Höher als die ausstehenden Monatsentgelte bis zum Ende der Bindung darf die Abschlagszahlung nie sein, ihre Höhe muss als Tabelle im Vertrag stehen, und nach der Zahlung sind alle Nutzungsbeschränkungen des Geräts kostenlos aufzuheben.
Drei Wege, und was jeder mit sich bringt
Die drei Wege unterscheiden sich weniger im Preis als in dem, was sie mit Gerät, Rufnummer und Bindung anstellen. Dazu kommt die Möglichkeit, nichts zu tun.
| Weg | Gerät | Rufnummer | Bindung | Preis |
|---|---|---|---|---|
| Nichts tun | Bleibt, wie es ist | Bleibt | Keine mehr, Kündigungsfrist ein Monat | Bleibt der alte, samt Wertsicherung |
| Tarifwechsel beim selben Anbieter | Bleibt, wie es ist | Bleibt | Neu nur bei ausdrücklicher Zustimmung | Der neue Tarif, ohne Aktionsaufschlag |
| Verlängerung mit neuer Aktion | Neues Gerät, meist gestützt | Bleibt | Neu, bis zu 24 Monate | Aktionspreis, Geltungsdauer nachlesen |
| Wechsel mit Rufnummernmitnahme | Bleibt Ihres, sofern bezahlt | Wandert mit, kostenfrei | Neu beim neuen Anbieter, wenn vereinbart | Der Tarif des neuen Anbieters |
Der Tarifwechsel beim eigenen Anbieter hat die wenigsten Nebenwirkungen und wird trotzdem selten gewählt, weil ihn niemand bewirbt. Rufnummer und Gerät bleiben unberührt, eine Portierung entfällt, und eine neue Bindung entsteht nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Für zusätzlich bestellte Dienste oder Endgeräte hält § 136 Abs. 3 TKG 2021 sogar ausdrücklich fest, dass die ursprüngliche Laufzeit dadurch nicht verlängert werden darf. Sehen Sie trotzdem in die neue Vertragszusammenfassung, denn dort steht, ob eine Bindung mitgekommen ist.
Die Verlängerung mit neuer Aktion lohnt sich vor allem, wenn ohnehin ein neues Gerät ansteht. Sie handeln sich damit wieder eine Bindung von bis zu 24 Monaten ein, deren Gegenleistung im gestützten Gerätepreis liegt. Lesen Sie dann nach, wie lange der beworbene Aktionspreis gilt und welches Grundentgelt danach verrechnet wird. Mehr dazu unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.
Die Nummer mitnehmen: NÜV und 90 Tage
Ein gesetzliches Recht auf die Mitnahme der eigenen Rufnummer besteht nach Darstellung der RTR nur bei einem echten Anbieterwechsel. Der Wechsel von A1 zu bob ist keiner, weil bob eine Marke der A1 Telekom Austria AG ist und der Anbieter damit derselbe bleibt. Bei Diskontmarken lohnt sich deshalb ein Blick darauf, wer dahintersteht.
Der Ablauf besteht aus zwei getrennten Schritten. Zuerst besorgen Sie die Nummernübertragungsinformation, kurz NÜV-Information: eine schriftliche Auskunft über Ihr aufrechtes Vertragsverhältnis samt Überblick über die Kosten der Mitnahme. Im Shop oder über die Hotline verlangt, muss sie Ihnen binnen 20 Minuten übergeben oder per E-Mail zugestellt werden; per E-Mail, Fax oder Webformular angefordert, spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages. Sie ist kostenfrei und 90 Tage gültig, Sie können also in Ruhe vergleichen.
Der zweite Schritt ist der Antrag auf Nummernmitnahme beim neuen Anbieter, denn die NÜV-Information allein bewirkt noch gar nichts. Die gesamte Nummernmitnahme ist kostenfrei; seit 1. November 2021 dürfen dafür keine Entgelte mehr verlangt werden. Den Umschalttermin vereinbaren Sie mit dem neuen Anbieter. Eine feste Frist in Werktagen nennt die RTR für das Mobilnetz nicht.
Die Portierung kündigt für Sie, aber nicht kostenlos. Der alte Vertrag wird durch die Nummernmitnahme automatisch beendet, so als hätten Sie zum Zeitpunkt der Übertragung gekündigt. Alle Verpflichtungen gelten weiter, also auch eine restliche Mindestvertragsdauer und die Kündigungsfrist. Dadurch fallen zumindest für den Zeitraum der Kündigungsfrist Grundentgelte für einen Vertrag an, den Sie schon nicht mehr nutzen. Wer den Umschalttermin kennt, kündigt deshalb besser vorher gesondert. Umgekehrt können Sie die Mitnahme noch bis zu einem Monat nach Vertragsende verlangen.
Sie können auch die Fortführung des alten Vertrages verlangen; dann stellt Ihnen der alte Anbieter kostenfrei eine neue Rufnummer zur Verfügung. Für Festnetz und Internet gelten teils eigene Abläufe, dazu steht mehr unter Internetvertrag kündigen und unter Internetkosten senken.
In sechs Schritten zum niedrigeren Betrag
Die Reihenfolge ist wichtiger, als sie aussieht. Wer zuerst vergleicht und erst danach den eigenen Verbrauch nachsieht, landet regelmäßig bei einem Paket, das zu groß oder zu klein ist.
- Das Datum feststellen Die Vertragszusammenfassung vom Abschluss nennt Mindestvertragsdauer, Grundentgelt und Kündigungsfrist beisammen. Fehlt sie, hilft die Vertragsübersicht im Kundenportal oder eine schriftliche Anfrage beim Anbieter.
- Die Rechnung aufteilen Trennen Sie das Grundentgelt von Geräterate, Servicepauschale, Zusatzpaketen und Verbindungsentgelten. Erst danach wissen Sie, was Sie Monat für Monat wirklich für Telefonie und Daten zahlen.
- Den eigenen Verbrauch nachsehen Im Kundenportal steht, wie viele Minuten, SMS und Gigabyte zuletzt angefallen sind. Nehmen Sie den höchsten Monat des letzten Jahres als Maßstab, sonst wird das neue Paket zu knapp.
- Beim eigenen Anbieter nachfragen Verlangen Sie schriftlich eine Aufstellung der Tarife, die zu diesem Verbrauch passen, samt Grundentgelt und allfälliger neuer Bindung.
- Gegen den Markt halten Prüfen Sie das Angebot in einem zertifizierten Tarifvergleich und rechnen Sie dort mit Ihren eigenen Verbrauchswerten statt mit den vorbelegten.
- Entscheiden und festhalten Bleiben Sie mit neuem Tarif, lassen Sie sich die neue Vertragszusammenfassung schicken und sehen Sie nach, ob dort eine Bindung steht. Wechseln Sie, holen Sie zuerst die NÜV-Information.
Für den Vergleich brauchen Sie weder Anmeldung noch Beratung. Die RTR führt an, welche Tarifvergleiche die Vorgaben des § 134 TKG 2021 erfüllen; derzeit sind das tarife.at und die Vergleichsportale der Arbeiterkammer. Beim Formulieren einer Kündigung hilft die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer, ein Musterschreiben stellt die RTR bereit. Was sich sonst noch senken lässt, steht unter Handykosten senken und unter Servicepauschale zurückholen.
Wenn Sie das nicht selbst durchgehen wollen, übernehmen wir es: Wir stellen das Bindungsende fest, trennen Grundentgelt, Geräterate und Zusatzposten auseinander, holen den passenden Tarif beim bestehenden Anbieter ein und halten ihn gegen den Markt. Die Prüfung kostet nichts; ein Anteil fällt erst an, wenn Ihre laufenden Kosten dadurch sinken, und seine Höhe steht im Auftrag, bevor Sie unterschreiben.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RTR, Anbieterwechsel und Mitnahme der Telefonnummer im Mobilnetz — NÜV-Information, 20 Minuten, 90 Tage Gültigkeit, automatische Vertragsbeendigung (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Telefon- und Internetverträge — Mindestvertragsdauer, Vertragszusammenfassung, einseitige Vertragsänderung (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, TKG 2021 § 135 (Vertragslaufzeit und -kündigung) — Abs. 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 13 (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, TKG 2021 § 129 (Informationspflichten für Verträge) — Abs. 4: Vertragszusammenfassung als aufschiebende Bedingung (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, TKG 2021 § 136 (Bündelprodukte) — Abs. 3: keine Laufzeitverlängerung ohne ausdrückliche Zustimmung (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Berechnung der Abschlagszahlung — Ausgangswert, Sechsmonatsgrenze, Abschreibungsbetrag (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Tarif- und Angebotsvergleiche — Nach § 134 TKG 2021 zertifiziert: tarife.at und die Vergleichsportale der Arbeiterkammer (abgerufen 25. August 2026)
- Konsumentenfragen des Sozialministeriums, Wie beende ich meinen Vertrag? — Maximale Kündigungsfrist von einem Monat, Verbot einer Bindung über 24 Monate (abgerufen 25. August 2026)
- Arbeiterkammer, Außerordentliche Kündigung bei Tariferhöhungen — Information mindestens drei Monate vorher, offene Gerätezahlungen bleiben (abgerufen 25. August 2026)