Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit
Ein Rücktritt kann auch Jahre nach dem Abschluss noch möglich sein
Wer eine Lebensversicherung abschließt, darf es sich kurz danach noch einmal überlegen: Je nach Abschlussjahr gibt das Gesetz dafür zwei Wochen oder 30 Tage. Damit Sie dieses Recht auch nutzen können, muss die Versicherung Sie darüber belehren, und zwar richtig und ohne Widersprüche. Fehlt die Belehrung oder ist sie wesentlich falsch, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen. Das Rücktrittsrecht bleibt dann bestehen, unter Umständen viele Jahre lang. Genau das meint der Begriff Spätrücktritt; umgangssprachlich ist oft vom „ewigen Rücktrittsrecht“ die Rede.
Die Grundlage stammt aus den EU-Richtlinien zur Lebensversicherung. Schon 2015 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) daraus abgeleitet, dass eine falsche Angabe zur Dauer der Frist zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt (7 Ob 107/15h). Am 19. Dezember 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren Rust-Hackner nachgelegt: Ein Rücktritt kann auch nach einer Kündigung noch möglich sein, und eine Regel, nach der danach nur der Rückkaufswert zurückkommt, verträgt sich nicht mit dem EU-Recht. Ob Sie damals tatsächlich zurückgetreten wären, spielt übrigens keine Rolle (7 Ob 193/20p); entscheidend ist, ob die Belehrung als solche vom Rücktritt abhalten konnte.
Das macht den Spätrücktritt für viele interessant, die an ihre alte Polizze kaum noch denken. In einem Fall hatte etwa ein Versicherungsnehmer 2009 gekündigt und den Rückkaufswert erhalten; den Rücktritt erklärte er erst 2017, und der OGH sah in der Kündigung kein Hindernis (7 Ob 10/20a). Ebenso wenig zählt, dass ein Vertrag abgelaufen und der Ablaufwert ausbezahlt ist (RS0132998). Drei Jahre nach dem Abschluss verjährt das Rücktrittsrecht auch nicht (RS0133027).
Damit Sie realistisch planen können, gleich die wichtigste Einschränkung: Nicht jeder Fehler reicht. Manche Mängel hält der OGH für so geringfügig, dass es bei der normalen Frist bleibt. Welche Fehler zählen und welche nicht, zeigen die Tabellen weiter unten. Ob Ihr Vertrag dazugehört, klärt am Ende eine Rechtsanwaltskanzlei. Lassen Sie die Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung über uns laufen, müssen Sie dafür weder Briefe schreiben noch Paragraphen wälzen.
Wer im Internet nach „Widerruf“ oder „Widerspruch“ sucht, landet oft auf deutschen Seiten, und dort gilt ein anderes Gesetz. Für eine österreichische Polizze zählen das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und die Urteile des OGH, und um genau die geht es hier.
Welches Rücktrittsrecht gilt, hängt vom Abschlussjahr ab
Das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen wurde in Österreich schrittweise eingeführt und mehrmals geändert. Für Ihren Vertrag zählt grundsätzlich die Fassung, die am Tag des Abschlusses galt. Die Übersicht folgt den Übergangsbestimmungen und den historischen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
| Abschluss | Grundlage | Was damals galt |
|---|---|---|
| vor 1994 | § 191a Abs. 2 VersVG | Kein Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz. |
| 1994 bis 1996 | § 165a idF BGBl. 90/1993 | 30 Tage ab Zustandekommen, aber nur, wenn der Vertrag nicht über eine Niederlassung des Versicherers in Österreich geschlossen wurde. |
| Antrag ab 01.01.1995, Abschluss bis 31.12.2018 | § 5b VersVG | Zwei Wochen, wenn Sie die Bedingungen nicht vor Ihrem Antrag oder keine Kopie Ihres Antrags bekommen haben. Erlischt spätestens einen Monat nach Zugang von Polizze samt Belehrung. |
| 01.01.1997 bis 30.09.2004 | § 165a idF BGBl. I 6/1997 | Zwei Wochen ab Zustandekommen des Vertrags. |
| 01.10.2004 bis 31.12.2006 | § 165a idF BGBl. I 62/2004 | 30 Tage ab Zustandekommen. |
| 01.01.2007 bis 30.06.2012 | § 165a idF BGBl. I 95/2006 | 30 Tage ab der Verständigung vom Zustandekommen. |
| 01.07.2012 bis 31.12.2018 | § 165a idF BGBl. I 34/2012 | 30 Tage; bei Verbrauchern beginnt die Frist erst, wenn sie auch über das Rücktrittsrecht belehrt wurden. |
| ab 01.01.2019 | § 5c idF BGBl. I 51/2018; Abs. 3 und 5 idF BGBl. I 70/2022 | 30 Tage, frühestens ab Polizze, Bedingungen und Belehrung. Eine Belehrung, die den Rücktritt wesentlich erschwert, zählt wie eine fehlende (seit 2022 ausdrücklich im Gesetz, für Rücktritte ab 2019). Mit korrekter Belehrung erlischt das Recht spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze. |
Zwei Hinweise zur Tabelle: Die Rechte nach § 5b und § 165a stehen nebeneinander und werden getrennt geprüft; eine richtige Belehrung über das eine ersetzt die über das andere nicht (RS0130376, 7 Ob 194/20k). Außerdem galt § 165a bis Ende 2018 nicht für Gruppenversicherungen, etwa über den Arbeitgeber, und nicht für Verträge mit höchstens sechs Monaten Laufzeit. Das seit 2019 geltende Rücktrittsrecht kennt keine Ausnahme für Gruppenversicherungen mehr.
Über uns können Sie Verträge eintragen, die ab 1997 geschlossen wurden, und zwar auch ganz junge: Für fehlende Belehrungen gibt es keine Obergrenze beim Abschlussjahr. Verträge aus 1995 und 1996 nehmen wir ebenfalls auf, dort kommt ein Rücktritt aber nur in Sonderfällen infrage.
Diese Fehler in der Belehrung reichen, diese nicht
Der OGH fragt nicht, ob eine Belehrung perfekt formuliert war. Er fragt, ob sie Ihnen die Möglichkeit genommen hat, den Rücktritt im Wesentlichen unter denselben Bedingungen zu erklären wie bei einer richtigen Belehrung. Diesen Maßstab hat der EuGH vorgegeben, und für Verträge ab 2019 steht er seit 2022 fast wörtlich im Gesetz (§ 5c Abs. 3, § 191c Abs. 24 VersVG).
Das reicht für einen Spätrücktritt
| Fehler | Entscheidung | Folge laut OGH |
|---|---|---|
| Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht fehlt ganz. | 7 Ob 14/20i, 27.05.2020 | Die Frist beginnt nicht; ob Sie damals zurückgetreten wären, ist ohne Bedeutung (7 Ob 193/20p). |
| Die Frist ist falsch angegeben, etwa zwei Wochen statt 30 Tage. | 7 Ob 107/15h, 02.09.2015 | Unbefristetes Rücktrittsrecht. |
| Antrag und Polizze nennen verschiedene Fristen, und niemand stellt klar, welche gilt. | 7 Ob 146/20a, 16.09.2020 | Insgesamt irreführend, die Frist läuft nicht. |
| Antrag und Begleitschreiben zur Polizze weichen voneinander ab. | 7 Ob 200/20t, 17.12.2020 | Ebenso irreführend. |
| Antrag und Versicherungsbedingungen widersprechen einander, im Fall 31 und 14 Tage. | 7 Ob 20/20x, 27.05.2020 | Unbefristetes Rücktrittsrecht. |
| Die Belehrung folgt deutschem Recht und spricht von Widerruf, obwohl österreichisches Recht gilt. | 7 Ob 19/21a, 24.02.2021 | Erschwernis; im entschiedenen Fall unbefristetes Rücktrittsrecht. |
| Die Versicherung hat richtige Unterlagen nur vorab an einen Makler geschickt, nicht an Sie. | 7 Ob 37/22z, 27.04.2022 | Das ist keine Belehrung des Versicherungsnehmers. |
Das reicht nicht
| Mangel | Entscheidung | Folge laut OGH |
|---|---|---|
| Die richtige Belehrung steht erst in der Polizze, nicht schon im Antrag. | 7 Ob 121/21a, 15.09.2021 | Keine relevante Erschwernis, die 30 Tage blieben nutzbar. |
| Die Frist läuft laut Belehrung ab „Zustandekommen“ statt ab der Verständigung davon. | 7 Ob 6/20p, 19.02.2020 | Kein unbefristetes Rücktrittsrecht. |
| Die Versicherung verlangt, dass der Rücktritt schriftlich erklärt wird. | 7 Ob 4/20v, 10.02.2020 | Keine relevante Erschwernis. |
| Die Belehrung sagt nicht, dass die Frist mit der Polizze beginnt (Verträge 1997 bis 2004). | 7 Ob 78/19z, 23.10.2019 | Ausreichend, wenn sie sonst dem Gesetz von 1997 entspricht. |
| Die Belehrung nennt eine längere Frist als vorgeschrieben, im Fall 31 statt 30 Tage. | 7 Ob 20/20x, 27.05.2020 | Schadet nicht, denn es blieb mehr Zeit. |
| Eine widersprüchliche Belehrung, die die Versicherung später mit einer korrekten Nachbelehrung ausdrücklich richtiggestellt hat. | 7 Ob 83/26w, 17.09.2026 | Die Frist läuft ab der Nachbelehrung; entschieden für einen Vertrag aus 2020. |
Eine falsche Dauer der Frist und Widersprüche zwischen zwei Dokumenten wiegen schwer, weil sie Sie glauben lassen konnten, die Frist sei schon vorbei. Kleinere Ungenauigkeiten, wie sie die zweite Tabelle zeigt, stuft der OGH dagegen als unerheblich ein. Die Grenze verläuft also dort, wo eine Belehrung Sie ernsthaft vom Rücktritt abhalten konnte.
Antrag oder Polizze: Zwei verschiedene Fristen sind ein Fehler
Viele Verträge enthalten die Belehrung an mehreren Stellen: im Antrag, den Sie unterschrieben haben, in der Polizze oder ihrem Begleitschreiben und in den Versicherungsbedingungen. Bis 2021 hatte das Höchstgericht nicht geklärt, ob eine richtige Belehrung schon im Antrag stehen muss. Seither steht fest, dass die Polizze genügt, wenn sie richtig belehrt (7 Ob 121/21a). Ein fehlender Hinweis im Antrag allein hält den Rücktritt also nicht offen.
Anders ist es, wenn die Dokumente einander widersprechen. Nennt der Antrag 14 Tage und die Polizze 30, ohne dass die Versicherung klarstellt, dass die erste Angabe falsch war, ist die Belehrung insgesamt irreführend. Der OGH begründet das so:
„Die Nennung von zwei unterschiedlichen Fristen für den Rücktritt war geeignet, ihn zur irrigen Auffassung zu verleiten, dass das Rücktrittsrecht bereits abgelaufen sei und ihn damit vom eigentlich noch zulässigen Rücktritt abzuhalten.“ (OGH 7 Ob 83/26w, Rz 35)
Für Sie heißt das: Es kommt nicht allein darauf an, was im Antrag steht, sondern ob Sie insgesamt richtig und ohne Widersprüche belehrt wurden. Legen Sie Antrag, Polizze samt Begleitschreiben und Bedingungen nebeneinander und vergleichen Sie die Fristen. Stehen dort unterschiedliche Zahlen und erklärt kein Schreiben, welche gilt, ist das ein ernstzunehmender Hinweis. Ein fertiger Befund ist es noch nicht, denn die Kanzlei prüft zusätzlich, welche Fassung des Gesetzes galt und was die Belehrung über den Beginn der Frist sagt.
Das OGH-Urteil vom 17. September 2026: Wann eine Nachbelehrung das Rücktrittsrecht beenden kann
Mit diesem Urteil hat der OGH eine Frage entschieden, zu der er bis dahin noch nicht Stellung genommen hatte (7 Ob 83/26w, im RIS seit 22. Oktober 2026). Es ging um drei Lebensversicherungen, die eine Versicherungsnehmerin im Oktober und November 2020 abgeschlossen hatte. Im Antrag stand eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen, im Begleitschreiben zur Polizze standen 30 Tage, ohne Klarstellung. Bis hierhin ein typischer Fall für einen Spätrücktritt.
Im April 2021 schickte die Versicherung aber eigene Schreiben: Die frühere Angabe von 14 Tagen sei falsch gewesen, maßgeblich seien 30 Tage, und die Frist beginne mit dieser berichtigten Belehrung. Die Belehrung selbst folgte dem gesetzlichen Muster. Den Rücktritt erklärte die Versicherungsnehmerin erst im April 2024. Der OGH entschied: zu spät. Die Nachbelehrung hat die Frist in Gang gesetzt, das Rücktrittsrecht ist einen Monat nach ihrem Zugang erloschen. Ob sie die Versicherungsbedingungen je bekommen hatte, ließ sich nicht feststellen, und auch das änderte nichts (Rz 52 bis 55).
Was daraus folgt:
- Im entschiedenen Fall war die Nachbelehrung inhaltlich richtig und stellte den früheren Fehler ausdrücklich klar. Genau darauf stützt der OGH sein Ergebnis (Rz 39).
- Die Frist endet nicht vor 30 Tagen nach dem Zugang der Nachbelehrung; die volle Überlegungszeit bleibt also erhalten (Rz 44).
- Entschieden ist das für einen Vertrag, für den das seit 2019 geltende Rücktrittsrecht gilt. Ob eine Nachbelehrung auch bei älteren Verträgen wirkt, ist offen; 2020 hatte der OGH die Frage ausdrücklich offengelassen (7 Ob 8/20g).
Schauen Sie deshalb genau hin: Haben Sie nach dem Abschluss Post bekommen, in der Ihre Versicherung noch einmal auf das Rücktrittsrecht eingeht oder eine frühere Angabe berichtigt, heben Sie diese Schreiben auf und legen Sie sie zu Ihren Unterlagen. Für die Prüfung zählen sie genauso wie Antrag und Polizze.
Wo die Belehrung in Ihren Unterlagen steht
Eine Rücktrittsbelehrung nennt die Frist, ihren Beginn und die Adresse, an die der Rücktritt gehen soll; so verlangt es heute § 5c Abs. 3 VersVG. In den Fällen, die der OGH entschieden hat, stand sie an ganz unterschiedlichen Stellen:
- Im Antrag, etwa in einem Abschnitt über Rücktritts- und Kündigungsrechte oder unter „Erklärungen und Hinweise“ (7 Ob 146/20a, 7 Ob 20/20x).
- In der Polizze oder im Begleitschreiben, mit dem sie Ihnen geschickt wurde (7 Ob 121/21a, 7 Ob 83/26w).
- In den Versicherungsbedingungen, manchmal mit einer abweichenden Frist (7 Ob 20/20x).
- In späteren Schreiben, wenn die Versicherung nachbelehrt hat (7 Ob 83/26w).
Fehlt Ihnen etwas davon, ist das kein Hindernis. Abschriften Ihres eigenen Antrags können Sie von der Versicherung jederzeit verlangen, die Kosten dafür trägt laut Gesetz der Versicherungsnehmer (§ 3 Abs. 3 und 4 VersVG). Dazu kommt das Recht auf Auskunft über Ihre Daten nach Art. 15 DSGVO. Bequemer geht es über uns: Mit Ihrer Vollmacht fordert die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) die Unterlagen bei Ihrer Versicherung an, vom Antrag samt Belehrung über Polizze und Bedingungen bis zu späteren Vertragsänderungen.
Was ein wirksamer Rücktritt auslöst
Ist der Rücktritt wirksam, wird der Vertrag nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt, als hätte es ihn nie gegeben (7 Ob 185/21p, 7 Ob 37/22z). Eine Regel, nach der dann nur der Rückkaufswert zurückkommt, verträgt sich laut EuGH nicht mit dem EU-Recht; für Rücktritte ab 2019 hat der Gesetzgeber das 2022 auch ausdrücklich ins Gesetz geschrieben (§ 176 Abs. 1a, § 191c Abs. 23 und 24 VersVG). Geltend machen lässt sich nach der Rechtsprechung im Kern Folgendes:
- die eingezahlten Prämien ohne Versicherungssteuer (7 Ob 105/20x);
- davon abziehen darf die Versicherung einen Anteil für den gewährten Ablebensschutz, wenn sie ihn einwendet (RS0133370);
- Abschlusskosten, Provision und Verwaltungskosten darf sie nicht abziehen, Kursverluste einer Fondspolizze trägt sie selbst (RS0133371);
- dazu 4 Prozent Zinsen, grundsätzlich nur für die letzten drei Jahre (RS0133108, § 1000 ABGB);
- die Versicherungssteuer kann als Schadenersatz dazukommen (7 Ob 105/20x);
- bereits Ausbezahltes, etwa ein Rückkaufswert, wird angerechnet (7 Ob 14/20i).
Die Kehrseite gehört dazu: Lag eine Auszahlung schon über den netto eingezahlten Prämien, bleibt nach der Anrechnung oft nichts übrig. Wie sich eine Rückforderung im Einzelnen zusammensetzt, zeigt der Ratgeber Rückabwicklung der Lebensversicherung berechnen.
Läuft der Vertrag noch, gehört eine ehrliche Abwägung dazu
Läuft Ihre Lebensversicherung noch, beendet ein Rücktritt sie mit allem, was dazugehört. Diese Punkte sollten Sie vorher kennen:
- Der Ablebensschutz fällt weg. Wer damit Familie oder einen Kredit absichert, braucht unter Umständen Ersatz.
- Ein Rücktritt kann steuerliche Folgen haben, etwa eine Nachversteuerung.
- Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kann die staatliche Prämie zurückgefordert werden.
- Ist die Polizze verpfändet oder vinkuliert, etwa für einen Kredit, entscheiden Sie nicht allein. In einem Fall hatte die Bank als Pfandgläubigerin dem Rücktritt zugestimmt, und auszahlen durfte die Versicherung nur mit ihrer Zustimmung (7 Ob 20/20x).
- Ein alter Vertrag mit hohem Garantiezins kann ein Grund sein, ihn weiterlaufen zu lassen.
- Nach dem Wortlaut des Finanzierungsvertrags zählen bei einem laufenden Vertrag die zurückgezahlten Prämien insgesamt als Erlös, nicht nur der Betrag über dem Rückkaufswert. Nach der Erfolgsbeteiligung kann vom Vorsprung gegenüber einer Kündigung wenig bleiben; rechnen Sie das vor dem Rücktritt durch.
Kündigen müssen Sie für einen Rücktritt übrigens nicht. Was Kündigung, Prämienfreistellung und Rücktritt jeweils bedeuten, erklärt der Ratgeber Lebensversicherung kündigen. Steigt bei Ihren übrigen Versicherungen vor allem Jahr für Jahr die Prämie, hilft der Ratgeber Versicherung zu teuer weiter.
So lassen Sie Ihre Belehrung über uns prüfen
Ein Spätrücktritt ist Detailarbeit: die richtige Fassung des Gesetzes, jedes Schreiben der Versicherung, jede Frist. Diese Arbeit müssen Sie nicht selbst machen. Sie machen das über uns, wir kümmern uns um alles Weitere, und Lebensversicherungen nehmen wir bereits auf. Die Aufgaben sind so verteilt:
- Sie tragen online bis zu 3 Versicherungen ein, laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital.
- Die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) fordert mit Ihrer Vollmacht die Unterlagen bei der Versicherung an.
- Eine Rechtsanwaltskanzlei prüft die Belehrung. Kommt ein Rücktritt infrage, erklärt sie ihn und macht die Rückforderung geltend, wenn nötig vor Gericht; die Entscheidungen treffen dabei Sie.
- Die Forseti GmbH finanziert die Durchsetzung.
Keine Vorabkosten, auch keine Prüf- oder Verwaltungsgebühren. Geht Ihr Fall in die Durchsetzung, trägt die Forseti GmbH das Kostenrisiko im finanzierten Umfang: Anwalt und Gericht in Österreich, nicht Exekution oder Insolvenzverfahren. Verschlechtern neue Tatsachen die Aussichten wesentlich, kann sie die Finanzierung noch nicht begonnener Schritte mit vier Wochen Vorlauf beenden; Begonnenes bleibt finanziert. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die Kosten gedeckt, die die Forseti GmbH getragen hat. Vom Rest, dem Nettoerlös, gehen 58 Prozent an Sie; 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer erhält die Forseti GmbH. Ohne Erlös zahlen Sie nichts.
Eine Zusage über das Ergebnis gibt es dabei nicht: Ob und in welcher Höhe die Versicherung zahlt, steht erst am Ende fest. Was Sie abgeben, sind der Aufwand und, im finanzierten Umfang, das Kostenrisiko. Wie die Rückabwicklung Schritt für Schritt abläuft, lesen Sie auf der Seite Lebensversicherung rückabwickeln. Für die Eintragung Ihres Vertrags brauchen Sie ein paar Minuten. Lieber zuerst reden? Die Hotline ist gebührenfrei unter 0800 88 44 92 erreichbar, oder Sie nutzen das Rückruf-Formular weiter unten.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, OGH 7 Ob 83/26w vom 17. September 2026 (Volltext, im RIS seit 22. Oktober 2026) — Rz 1–8 (Sachverhalt), Rz 35 und 38 (widersprüchliche Belehrung), Rz 39–46 (Nachbelehrung), Rz 40 (Altverträge, 7 Ob 8/20g), Rz 44 (nicht vor 30 Tagen), Rz 52–55 (Bedingungen), Kostenentscheidung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 107/15h vom 2. September 2015 (Volltext) — falsche Fristdauer, unbefristetes Rücktrittsrecht (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0130376 mit den Beisätzen T1 bis T6 — T1 Kausalität (7 Ob 193/20p), T2 Antrag und Begleitschreiben (7 Ob 200/20t), T3 § 5b und § 165a getrennt (7 Ob 194/20k), T4 Polizze (7 Ob 121/21a), T6 Makler (7 Ob 37/22z) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 193/20p vom 25. November 2020 (Volltext) — Belehrung über zwei Wochen statt 30 Tage; Pkt 1.4: Kausalität ohne Bedeutung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 10/20a vom 24. April 2020 (Volltext mit den Antworten des EuGH vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner) — Kündigung 2009, Rücktritt 2017; Rücktritt nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 20/20x vom 27. Mai 2020 (Volltext) — Punkte 2 bis 5: 31 Tage im Antrag, 14 Tage in den Bedingungen, Verpfändung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 146/20a vom 16. September 2020 (Volltext) — Punkt 3: 14 Tage im Antrag, 30 Tage in der Polizze, keine Klarstellung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 200/20t vom 17. Dezember 2020 (Volltext) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 19/21a vom 24. Februar 2021 (Volltext, RS0133738) — Rz 25 und 30: Belehrung nach deutschem Recht (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 121/21a vom 15. September 2021 (Volltext, RS0133797) — richtige Belehrung erst in der Polizze (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 37/22z vom 27. April 2022 (Volltext) — Rz 28–30: Unterlagen nur an den Makler; Rz 32: bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133031 (OGH 7 Ob 6/20p vom 19. Februar 2020) — Fristbeginn ab Zustandekommen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0132997 (OGH 7 Ob 4/20v vom 10. Februar 2020) — Verlangen der Schriftform (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0132887 (OGH 7 Ob 78/19z vom 23. Oktober 2019) — kein Hinweis auf den Fristbeginn mit der Polizze (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0132998 — abgelaufener Vertrag, Ablaufwert ausbezahlt (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133027 — keine Verjährung drei Jahre nach Vertragsabschluss (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 8/20g vom 27. Mai 2020 (Volltext) — Wirkung einer Nachbelehrung offengelassen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 185/21p vom 16. Februar 2022 (Volltext) — bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, Vertrag 2008 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 105/20x vom 16. September 2020 (Volltext) — Prämien ohne Versicherungssteuer, Versicherungssteuer als Schadenersatz (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133370 — Risikoprämie für den Ablebensschutz, nur wenn eingewendet (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133371 — Kursverluste, Verwaltungs- und Abschlusskosten (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133108 — Vergütungszinsen grundsätzlich drei Jahre (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 14/20i vom 27. Mai 2020 (Volltext) — Pkt B 1.1, 1.2 und B 3: keine Belehrung, Rücktritt wirksam; Anrechnung bereits ausbezahlter Beträge (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 165a in der Fassung vom 1. Jänner 2013 (die übrigen Fassungen ab 1994 sind dort verlinkt) — Fassungen BGBl. 90/1993, BGBl. I 6/1997, 62/2004, 95/2006, 34/2012; Abs. 2a und 3 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 5b in der Fassung vom 1. Juni 1996 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 5c (geltende Fassung mit Liste der Fassungen) — Abs. 1 bis 5; Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz idF BGBl. I 70/2022, in Kraft seit 1. August 2022 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 5c in der Fassung vom 1. Juni 2020 (BGBl. I 51/2018) — Abs. 3 und 5 noch ohne den Satz zur fehlerhaften Belehrung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 191c (Übergangsbestimmungen) — Abs. 2, 3, 6, 8, 11 und 23; Abs. 22 (§ 5b Abs. 2 bis 6 und § 165a außer Kraft mit Ende 2018); Abs. 24 (§ 5c Abs. 3 und 5 idF 2022 für Rücktritte nach dem 31. Dezember 2018) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 191a — Abs. 2: nicht anzuwenden auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 191b — Abs. 1 und Abs. 2 Z 7: § 5b für Anträge ab 1. Jänner 1995 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 176 (geltende Fassung) — Abs. 1a (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, § 3 (Abschriften) — Abs. 3 und 4 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 1000 ABGB (gesetzliche Zinsen) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 108g Einkommensteuergesetz (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) — Abs. 5: Rückforderung der Prämie bei vorzeitiger Verfügung; einen Rücktritt regelt die Bestimmung nicht ausdrücklich (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 15, bei EUR-Lex — Auskunftsrecht der betroffenen Person (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 41 Zivilprozessordnung (Kostenersatz) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Oberösterreich, Spätrücktritt bei Lebensversicherungen (mit Musterbrief) (abgerufen 23. Oktober 2026)