Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit
Sechs Wege aus der Lebensversicherung im Vergleich
Die Prämie drückt, das Geld wird anderswo gebraucht, oder der Vertrag passt nicht mehr zum eigenen Leben: Gründe, eine Lebensversicherung loswerden zu wollen, gibt es viele. Die Kündigung ist der bekannteste Weg, aber nicht der einzige. Die Arbeiterkammer nennt die vorzeitige Auflösung einer Lebensversicherung „zumeist ein erhebliches Verlustgeschäft“. Ein Weg rechnet allerdings grundlegend anders als alle übrigen, nämlich der Rücktritt wegen einer fehlerhaften Belehrung. Die Tabelle zeigt, was die sechs Wege bedeuten.
| Weg | Was passiert | Was dafür spricht | Was dagegen spricht |
|---|---|---|---|
| Kündigung | Der Vertrag endet zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, der Versicherer zahlt den Rückkaufswert aus. | Jederzeit möglich, solange laufende Prämien zu zahlen sind; einen Grund brauchen Sie nicht. | Der Rückkaufswert liegt vor allem in den ersten Jahren oft deutlich unter den Einzahlungen. Der Ablebensschutz endet, eine Nachversteuerung ist möglich. |
| Prämienfreistellung | Sie zahlen keine Prämien mehr, der Vertrag läuft mit einer niedrigeren Leistung bis zum Ende weiter. | Das Angesparte bleibt im Vertrag; verlangen können Sie die Umwandlung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode. | Die Verwaltungskosten laufen weiter. Unter einem vereinbarten Mindestbetrag kann stattdessen der Rückkaufswert fällig werden. |
| Prämienpause (Stilllegung) | Die Zahlung ruht für eine vereinbarte Zeit, danach geht der Vertrag weiter. | Überbrückt einen vorübergehenden Engpass, ohne den Vertrag aufzugeben. | Nur, wenn Ihr Versicherer sie anbietet. Meist für höchstens 24 Monate, danach sind die ausgesetzten Prämien üblicherweise nachzuzahlen. |
| Vorauszahlung oder Verpfändung (Beleihung) | Sie erhalten Geld auf künftige Ansprüche aus dem Vertrag, oder die Polizze dient einer Bank als Sicherheit für einen Kredit. | Der Vertrag und der Ablebensschutz bleiben bestehen. | Das Gesetz gibt Ihnen kein Recht darauf, es zählt Ihr Vertrag. Früher abgesetzte Prämien können nachversteuert werden. |
| Verkauf | Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Vertrag gegen einen Kaufpreis an einen Käufer ab. | Sie erhalten Geld, ohne den Vertrag aufzulösen. | Auf einen Käufer oder einen bestimmten Preis gibt es keinen Anspruch. Sie geben den Vertrag aus der Hand, auch steuerlich kann das Folgen haben. |
| Rücktritt | Der Vertrag wird so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben, und rückabgewickelt. | Geltend gemacht werden die Prämien ohne Versicherungssteuer statt des Rückkaufswerts, abzüglich eines Anteils für den Ablebensschutz, dazu Zinsen. Kann auch nach einer Kündigung infrage kommen. | Nur, wenn die Belehrung fehlte, grob fehlerhaft oder widersprüchlich war. Der Ablebensschutz endet, bereits Ausbezahltes wird angerechnet, und wer die Durchsetzung finanzieren lässt, gibt im Erfolgsfall einen Anteil ab. |
Die ersten fünf Wege klären Sie mit Ihrer Versicherung oder, beim Verkauf, mit einem Käufer. Beim sechsten kommt es auf die Unterlagen von damals an. Ob er für Ihren Vertrag infrage kommt, prüft eine Rechtsanwaltskanzlei, und wie Sie das bequem über uns erledigen, steht im letzten Abschnitt.
Kündigen geht jederzeit, ausgezahlt wird aber nur der Rückkaufswert
Solange Sie laufende Prämien zahlen, dürfen Sie Ihre Lebensversicherung jederzeit kündigen, und zwar für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 165 VersVG). Einen Grund müssen Sie nicht nennen. Laut Arbeiterkammer genügt seit einer Gesetzesänderung für die Kündigung in der Regel die geschriebene Form, also etwa eine E-Mail ohne Unterschrift. Unterschreiben müssen Sie nur, wenn Ihr Vertrag wirksam Schriftform vorsieht; fehlt die Unterschrift dann, muss die Versicherung Sie darauf hinweisen, und Sie können das binnen 14 Tagen fristwahrend nachholen. Aus Beweisgründen rät die Arbeiterkammer trotzdem zum Einschreiben. Verträge erlauben oft auch eine Kündigung innerhalb des Versicherungsjahres. Was für Sie gilt, steht in Ihren Bedingungen, und bis der Vertrag aufgelöst ist, laufen die Prämien weiter.
Ausgezahlt wird dann der Rückkaufswert. Das Gesetz beschreibt ihn als Zeitwert der Versicherung, versicherungsmathematisch berechnet zum Schluss der Versicherungsperiode. Offene Prämien werden abgezogen, und einen zusätzlichen Abzug darf der Versicherer nur machen, wenn er vereinbart und angemessen ist (§ 176 Abs 3 und 4 VersVG). Bei einer Fondspolizze richtet sich der Wert nach dem aktuellen Wert Ihrer Fondsanteile, vermindert um den vereinbarten Abschlag; manche Verträge knüpfen die Kündigung dort sogar an einen Mindestfondswert. Ist eine private Rentenversicherung schon in der Auszahlungsphase, akzeptieren laut Arbeiterkammer viele Versicherer keine Kündigung mehr.
Warum der Rückkaufswert so oft enttäuscht, zeigen etwa die aktuellen Musterbedingungen des Versicherungsverbands für fondsgebundene Verträge (2025): Er entspricht nicht der Summe der Prämien, sondern errechnet sich aus den Prämien abzüglich der Anteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für die vorzeitige Beendigung. Vor allem die Abschlusskosten drücken den Wert in den ersten Jahren. Die Arbeiterkammer schildert dazu einen Fall aus ihrer Beratung: Eine Versicherungsnehmerin hätte für ihre Fondspolizze nach 17 Jahren 2.945 Euro weniger ausbezahlt bekommen, als sie an Prämien eingezahlt hatte. Die Rückkaufswerte müssen nach Auskunft der Arbeiterkammer in Ihrer Polizze angeführt sein.
Bevor Sie kündigen, lassen Sie sich den aktuellen Rückkaufswert schriftlich geben und legen ihn neben die Summe Ihrer eingezahlten Prämien. Ist der Abstand groß, lohnt sich ein Blick auf die Alternativen und vor allem auf die Rücktrittsbelehrung in Ihren Unterlagen.
Prämienfreistellung, Prämienpause, Vorauszahlung und Verkauf
Prämienfreistellung: weniger Leistung, aber kein Ausstieg
Statt zu kündigen, können Sie jederzeit für den Schluss der Versicherungsperiode verlangen, dass Ihr Vertrag in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird (§ 173 VersVG). Sie zahlen dann nichts mehr ein, der Vertrag bleibt bestehen, und am Ende gibt es eine niedrigere, neu berechnete Leistung. Die Arbeiterkammer empfiehlt, diese Möglichkeit vor jeder Kündigung zu prüfen, auch als Teilprämienfreistellung, bei der Sie weniger statt gar nichts zahlen.
Zwei Haken hat die Sache. Die Verwaltungskosten laufen laut Arbeiterkammer weiter, und bei Fondspolizzen sehen die aktuellen Musterbedingungen vor, dass Risikoprämien und Kosten dem Guthaben entnommen werden; ist es aufgebraucht, kann der Vertrag vor dem Ablauf ohne weitere Leistung enden. Außerdem darf der Vertrag vorsehen, dass statt der Umwandlung der Rückkaufswert ausgezahlt wird, wenn die prämienfreie Summe unter einen vereinbarten Betrag fiele (§ 174 VersVG). Ein Vorteil bleibt: Einem späteren Rücktritt steht eine Prämienfreistellung grundsätzlich nicht im Weg (7 Ob 19/20z).
Prämienpause oder Stilllegung: eine Atempause, wenn Ihr Versicherer mitmacht
Bei manchen Verträgen lässt sich die Prämienzahlung für eine bestimmte Zeit aussetzen, oft Stilllegung, Prämienpause oder Stundung genannt. Im Versicherungsvertragsgesetz ist das nicht geregelt, es kommt auf das Angebot Ihres Versicherers an. Nach einer Erhebung der Arbeiterkammer Wien bei Versicherern aus 2024 ruht der Vertrag dabei üblicherweise höchstens 24 Monate, danach sind die fehlenden Prämien üblicherweise nachzuzahlen, auf einmal oder in Raten. Klären Sie deshalb vorher, was in dieser Zeit mit dem Versicherungsschutz passiert. Gedacht ist sie für einen vorübergehenden Engpass, für einen endgültigen Ausstieg taugt sie nicht.
Steigt vor allem die Prämie, weil Ihr Vertrag eine Dynamik enthält, also eine regelmäßige Erhöhung von Prämie und Versicherungssumme, können Sie laut Arbeiterkammer auf die weitere Anpassung verzichten. Wie solche Klauseln allgemein wirken, erklärt der Ratgeber Versicherung zu teuer.
Vorauszahlung oder Verpfändung: Geld aus dem Vertrag, ohne ihn zu beenden
Manche Versicherer leisten auf Wunsch eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung, landläufig Polizzendarlehen genannt. Ebenso lässt sich eine Polizze an eine Bank verpfänden, etwa als Sicherheit für einen Kredit. Im Versicherungsvertragsgesetz ist keines von beidem geregelt; ob und zu welchen Bedingungen es geht, bestimmen Ihr Vertrag und Ihr Versicherer. Haben Sie Prämien früher als Sonderausgaben abgesetzt, führt eine Vorauszahlung oder Verpfändung in den ersten zehn Jahren nach Abschluss aber grundsätzlich zur Nachversteuerung (§ 18 Abs 4 EStG).
Verkauf: Sie geben den Vertrag aus der Hand
Eine Lebensversicherung lässt sich auch verkaufen, indem Sie Ihre Ansprüche aus dem Vertrag gegen einen Kaufpreis an einen Käufer abtreten. Einen Anspruch auf einen Käufer oder auf einen bestimmten Preis gibt es nicht, was Sie erhalten, ist Verhandlungssache. Gegenüber dem Versicherer wird eine Abtretung nach den aktuellen Musterbedingungen erst wirksam, wenn sie ihm angezeigt wird, und auch eine Abtretung kann früher abgesetzte Prämien nachversteuern lassen. Weil Sie den Vertrag weggeben, gilt hier besonders: Lassen Sie die Rücktrittsbelehrung prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Der Rücktritt rechnet anders: mit den eingezahlten Prämien
Kündigung, Prämienfreistellung und Verkauf bauen auf dem Vertrag auf, so wie er geschlossen wurde. Der Rücktritt setzt eine Stufe früher an. Beim Abschluss musste Ihre Versicherung Sie über Ihr Recht belehren, vom Vertrag zurückzutreten. Fehlte diese Belehrung, war sie grob fehlerhaft oder widersprüchlich, hat die Rücktrittsfrist nie zu laufen begonnen, und ein Rücktritt kann noch viele Jahre später infrage kommen. Fachleute sprechen vom Spätrücktritt. Welche Fehler dafür zählen und welche nicht, erklärt der Ratgeber Spätrücktritt bei der Lebensversicherung.
Nach einem wirksamen Rücktritt wird der Vertrag so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben. Geltend gemacht werden kann dann, was Sie eingezahlt haben, und nicht bloß der Rückkaufswert. Nach der Rechtsprechung des OGH setzt sich das so zusammen (Nachweise in den Quellen unten):
- die Prämien ohne Versicherungssteuer, abzüglich eines Anteils für den Ablebensschutz, den der Versicherer einwenden muss,
- ohne Abzug von Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Kursverlusten einer Fondspolizze, denn diese Last trägt der Versicherer,
- dazu 4 Prozent Zinsen im Jahr, in der Regel für die letzten drei Jahre,
- und die Versicherungssteuer kann als Schadenersatz dazukommen.
Was Sie schon erhalten haben, etwa einen Rückkaufswert, wird angerechnet. Wie sich das im Einzelfall zusammensetzt, zeigt der Ratgeber Rückabwicklung der Lebensversicherung berechnen.
Eine Einschränkung sagen wir Ihnen gleich offen: Nicht jeder Fehler in der Belehrung reicht. Stand die richtige Belehrung etwa erst in der Polizze, genügt das nach dem OGH in der Regel, außer Antrag und Polizze widersprechen einander ohne Klarstellung. Und hat die Versicherung später korrekt nachbelehrt, kann das Rücktrittsrecht erloschen sein; so hat der OGH im September 2026 für Verträge aus 2020 entschieden (7 Ob 83/26w). Ob das auch für Verträge vor 2019 gilt, ist offen. Genau das klärt eine Rechtsanwaltskanzlei anhand Ihrer Unterlagen, wenn Sie sich über uns eintragen.
Schon gekündigt? Ein Rücktritt kann trotzdem infrage kommen
Wer schon gekündigt hat und sich über den niedrigen Rückkaufswert ärgert, hat das Thema damit nicht unbedingt abgeschlossen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 19. Dezember 2019 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach der Kündigung und der Auszahlung des Rückkaufswerts ausüben kann, wenn das nationale Recht die Folgen fehlender oder fehlerhafter Belehrung nicht regelt. Der OGH wendet das in Österreich an: Dass ein Vertrag Jahre zuvor gekündigt und der Rückkaufswert längst ausbezahlt war, steht einem Rücktritt grundsätzlich nicht entgegen (EuGH C-355/18 u. a., Rust-Hackner; OGH 7 Ob 10/20a).
Dasselbe gilt nach dem OGH für Verträge, die regulär abgelaufen und ausbezahlt sind, und für prämienfrei gestellte Verträge. Infrage kommen Verträge, die ab 1997 geschlossen wurden; bei Verträgen aus 1995 und 1996 geht es nur in Sonderfällen. Bei einem gekündigten Vertrag geht es dann um die Differenz: Der Rückkaufswert wird angerechnet, und auf das, was Sie schon erhalten haben, gibt es ab dem Erhalt keine Zinsen mehr (7 Ob 4/20v, 7 Ob 19/20z, 7 Ob 14/20i). Wurde mehr ausbezahlt, als Sie ohne Versicherungssteuer eingezahlt haben, bleibt deshalb oft nichts übrig. Lag der Rückkaufswert dagegen deutlich unter Ihren Einzahlungen, kann sich die Prüfung lohnen.
Ein Hinweis für die Suche im Netz: Unter „gekündigte Lebensversicherung widerrufen“ finden Sie vor allem Seiten aus Deutschland. In Österreich heißt das Recht Rücktritt, und es gelten österreichische Gesetze und Urteile.
Ihr Vertrag läuft noch: was gegen einen schnellen Ausstieg sprechen kann
Läuft Ihre Versicherung noch, ist die Abwägung eine andere. Ein Rücktritt beendet den Vertrag genauso wie eine Kündigung, nur mit anderen Folgen beim Geld. Bevor Sie sich für einen Weg entscheiden, gehören deshalb auch die Nachteile auf den Tisch:
- Der Ablebensschutz fällt weg. Wer Angehörige absichern will, braucht dann womöglich einen anderen Schutz.
- Es kann steuerliche Folgen haben, etwa eine Nachversteuerung früher abgesetzter Prämien; mehr dazu im nächsten Abschnitt.
- Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kann die staatliche Prämie zurückgefordert werden.
- Ist die Polizze verpfändet oder vinkuliert, etwa für einen Kredit, entscheiden Sie darüber nicht allein.
- Ein hoher Garantiezins kann dafür sprechen, den Vertrag weiterzuführen.
- Lassen Sie den Rücktritt über uns durchsetzen, gehen vom Nettoerlös im Erfolgsfall 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Forseti GmbH. Nach dem Wortlaut des Finanzierungsvertrags zählen bei einem laufenden Vertrag die zurückgezahlten Prämien insgesamt als Erlös, nicht nur der Betrag über dem Rückkaufswert. Legen Sie deshalb das, was Ihnen insgesamt bliebe, neben den Rückkaufswert einer Kündigung.
Unser Rat lautet deshalb: Kündigen Sie nicht vorschnell, und erklären Sie auch einen Rücktritt erst, wenn geprüft ist, ob die Belehrung ihn trägt. Die Erklärung beendet den Vertrag samt Ablebensschutz. Ob der Rücktritt erklärt wird, entscheiden Sie, wenn das Ergebnis der Kanzlei vorliegt; sie handelt nur nach Ihrer Weisung.
Steuerliche Folgen, soweit sie im Gesetz stehen
Steuerlich hängt viel vom Abschlussjahr, von der Vertragsart und von Ihrer eigenen Steuergeschichte ab. Belegen lassen sich diese Punkte:
- Früher abgesetzte Prämien. Wurden Prämien als Sonderausgaben abgesetzt, sind sie nachzuversteuern, wenn die Ansprüche innerhalb von zwanzig Jahren seit Abschluss rückgekauft oder abgetreten werden oder innerhalb von zehn Jahren eine Vorauszahlung oder Verpfändung erfolgt. Wer bei Abschluss das 41. Lebensjahr vollendet hatte, hat eine kürzere Frist, und bei einer Rentenversicherung gilt die Regel für Rückkauf, Abtretung und Kapitalabfindung ohne diese Fristen. Keine Nachversteuerung gibt es unter anderem, wenn Sie nachweisen, dass eine wirtschaftliche Notlage der Grund war (§ 18 Abs 4 EStG). Laut Arbeiterkammer ließen sich solche Prämien seit der Steuerreform 2016 nur noch für bestehende Verträge und nur bis 2020 absetzen.
- Versicherungssteuer. Laut Arbeiterkammer kann die vorzeitige Auflösung eine Nachversteuerung nach sich ziehen, nicht nur bei Einmalerlag; klären Sie das vorher mit Ihrem Versicherer.
- Zukunftsvorsorge. In den ersten zehn Jahren ab der ersten Einzahlung ist eine Rückzahlung ausgeschlossen, darauf haben Sie sich für die staatliche Prämie verpflichtet. Lassen Sie sich danach das Kapital auszahlen, wird die Hälfte der staatlichen Prämie zurückgefordert, und die Kapitalerträge werden nachversteuert (§ 108g Abs 1 Z 2 und Abs 5, § 108i Abs 1 EStG).
- Rücktritt. Für den Rücktritt sind diese Folgen nicht ausdrücklich geregelt. Auch er kann steuerliche Folgen haben; klären Sie das vorher im Einzelfall.
Ansprechpartner dafür sind Ihr Versicherer, Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt.
Prüfen lassen: Sie tragen sich ein, wir kümmern uns um den Rest
Ob Ihr Vertrag für einen Rücktritt infrage kommt, steht in den Unterlagen von damals: Antrag, Polizze, Begleitschreiben und spätere Schreiben der Versicherung. Ist davon nichts mehr da, muss das kein Hindernis sein, denn genau diesen Teil nehmen wir Ihnen ab. Sie tragen Ihre Versicherung ein, bis zu 3 Verträge in einem Durchgang, laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital. Mit Ihrer Vollmacht fordert die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) die Unterlagen bei Ihrer Versicherung an. Diese Anfrage ist ausdrücklich weder Kündigung noch Rücktritt: Ihr Vertrag läuft unverändert weiter, bis Sie selbst etwas entscheiden. Eine Rechtsanwaltskanzlei prüft dann die Belehrung, erklärt nach Ihrer Weisung den Rücktritt, wenn er infrage kommt, und macht die Rückforderung geltend, wenn nötig auch vor Gericht. Die Forseti GmbH finanziert die Durchsetzung.
Für Sie heißt das: keine Vorabkosten und keine Prüf- oder Verwaltungsgebühren. Geht Ihr Fall in die Durchsetzung, trägt die Forseti GmbH das Kostenrisiko im finanzierten Umfang: Anwalt und Gericht in Österreich, nicht Exekution oder Insolvenzverfahren. Verschlechtern neue Tatsachen die Aussichten wesentlich, kann sie die Finanzierung noch nicht begonnener Schritte mit vier Wochen Vorlauf beenden; Begonnenes bleibt finanziert. Nur im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die von ihr getragenen Kosten gedeckt. Vom Rest, dem Nettoerlös, gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Forseti GmbH. Kommt kein Erlös zustande, zahlen Sie nichts. Bei einem laufenden Vertrag gehört dieser Anteil in die Abwägung gegen den Rückkaufswert.
Wir nehmen solche Fälle bereits auf, Sie steigen also in einen laufenden Ablauf ein. Wie lange es im Einzelfall dauert, hängt von Ihrem Vertrag und von Ihrer Versicherung ab; wir melden uns, sobald es etwas Neues gibt. Alle Einzelheiten zu Ablauf, Rollen und Kosten stehen auf der Seite Lebensversicherung rückabwickeln.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, § 165 Versicherungsvertragsgesetz (Kündigung der Lebensversicherung) — Abs 1: bei laufenden Prämien jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 173 Versicherungsvertragsgesetz (Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung) — Abs 1 bis 3 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 174 Versicherungsvertragsgesetz — Rückkaufswert statt Umwandlung unter einem vereinbarten Mindestbetrag (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 176 Versicherungsvertragsgesetz (Rückkaufswert) — Abs 1, 3 und 4: Zeitwert, Prämienrückstände, Abzug nur vereinbart und angemessen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung (Volltext) — keine Regelung zu Vorauszahlung, Darlehen, Verpfändung, Abtretung oder Prämienpause; § 191c Abs 3: § 165a gilt nicht für Verträge vor 1997; § 191b Abs 1: § 5b gilt seit 1. Jänner 1995 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 165a Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2018 — Abs 3: kein Rücktrittsrecht bei Gruppenversicherungsverträgen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 18 Einkommensteuergesetz 1988 — Abs 4 Z 1: Nachversteuerung abgesetzter Prämien bei Rückkauf, Abtretung, Vorauszahlung oder Verpfändung; Ausnahme wirtschaftliche Notlage (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 108g Einkommensteuergesetz 1988 (Zukunftsvorsorge) — Abs 1 Z 2: Verzicht auf eine Rückzahlung für mindestens zehn Jahre ab der ersten Einzahlung; Abs 5: Rückforderung zur Hälfte und Nachversteuerung der Kapitalerträge (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 108i Einkommensteuergesetz 1988 — Abs 1 Z 1 bis 3: Auszahlung oder Übertragung frühestens nach zehn Jahren (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 1000 ABGB (gesetzliche Zinsen) — Abs 1: vier vom Hundert auf ein Jahr (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 10/20a vom 24. April 2020 (mit der Antwort des EuGH in C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, vom 19. Dezember 2019) — EuGH-Antwort auf Vorlagefrage 3 wörtlich; Rücktritt trotz Kündigung und ausbezahltem Rückkaufswert; Vergütungszinsen drei Jahre (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 4/20v vom 10. Februar 2020 — Rücktritt trotz abgelaufener Laufzeit und ausbezahltem Ablaufwert (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 19/20z vom 19. Februar 2020 — Vertrag 2008 prämienfrei gestellt, Rücktritt 2017 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 14/20i vom 27. Mai 2020 — Pkt 2.5: Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen, ab Erhalt keine Vergütungszinsen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 117/20m vom 16. September 2020 — Fondsverluste trägt der Versicherer; Risikoprämie als Gegenforderung einzuwenden (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133371 (Verlustrisiko, Verwaltungs- und Abschlusskosten) — mit T1 bis T4 (7 Ob 194/20k, 7 Ob 208/21w, 7 Ob 28/22a, 7 Ob 37/22z) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 185/21p vom 16. Februar 2022 — bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Nettoprämien (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 105/20x vom 16. September 2020 — Versicherungssteuer nicht über das Bereicherungsrecht, Schadenersatz möglich (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 121/21a vom 15. September 2021 — richtige Belehrung erst in der Polizze keine relevante Erschwernis (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 83/26w vom 17. September 2026 — widersprüchliche Belehrung in Antrag und Polizze; Nachbelehrung setzt die Frist in Gang (Verträge aus 2020) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Wien, „Lebensversicherung: Darauf sollten Sie achten“ — Rückkaufswerte in der Polizze, Prämienfreistellung, Verzicht auf die Dynamik, Sonderausgaben bis 2020 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Wien, „Voreiliges Auflösen von Versicherungen, Spareinlagen & Co kommt teuer“ (21. April 2020) — Verlust bei vorzeitiger Auflösung, Fallbeispiel Fondspolizze, Prämienfreistellung und Prämienpause (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer, „Worauf Verbraucher bei der Kündigung von Versicherungsverträgen aufpassen müssen“ (Oktober 2017, PDF) — Abschnitt 3.1: Kündigung, Fondspolizzen (Fondswert abzüglich Abschlag), Rentenversicherung, Zukunftsvorsorge (zehn Jahre Bindung); Abschnitt 5: geschriebene Form, Verbesserung binnen 14 Tagen, empfohlener Inhalt, Einschreiben, Zugang; Hinweis auf Nachversteuerung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Wien, „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Zahlungsschwierigkeiten bei Lebensversicherungsverträgen“ (2024, PDF) — Abschnitt 2: Prämienpause oder Stundung üblicherweise höchstens 24 Monate, danach Nachzahlung der fehlenden Prämien; Fragen vor der Entscheidung (Datenerhebung September 2024) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Arbeiterkammer Wien, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Zahlungsschwierigkeiten bei Versicherungsverträgen (April 2021, PDF) — Antworten der Versicherer, darunter Vorauszahlungen (Erhebung Februar und März 2021) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Versicherungsverband Österreich, Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung (FLV 2025), unverbindliche Musterbedingungen — Art 7 Fälligkeit der Leistung, Art 9 Kündigung und Rückkaufswert, Art 10 Prämienfreistellung, Art 11 Nachteile, Art 12 Verpfändung und Abtretung, Art 13 Form (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 15, bei EUR-Lex — Auskunftsrecht der betroffenen Person