Dominik Kop Veröffentlicht 12 Min. Lesezeit
Sechs Posten entscheiden, was eine Rückabwicklung bringen kann
Wer seine Lebensversicherung gekündigt hat, kennt den Moment: Auf der Abrechnung steht deutlich weniger, als über die Jahre eingezahlt wurde. Genau hier setzt eine Rückabwicklung an. Ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, rechnet man nicht mehr mit dem Rückkaufswert, sondern mit den eingezahlten Prämien. Was dabei zählt und was nicht, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) seit 2020 in einer ganzen Reihe von Entscheidungen festgelegt. Mit diesen Regeln können Sie gut überschlagen, ob sich eine Prüfung für Sie lohnt.
| Posten | So zählt er | Grundlage |
|---|---|---|
| Eingezahlte Prämien | voll, aber ohne Versicherungssteuer | OGH 7 Ob 185/21p, RS0133271 |
| Anteil für den Ablebensschutz | wird abgezogen, wenn die Versicherung ihn einwendet | RS0133370 |
| Abschlusskosten, Provision, Verwaltungskosten, Fondsverluste | dürfen nicht abgezogen werden | RS0133371 |
| Bereits Ausbezahltes | wird abgezogen, ab der Auszahlung ohne Zinsen | OGH 7 Ob 14/20i |
| Zinsen | 4 % pro Jahr, in der Regel nur für die letzten drei Jahre vor der Klage | § 1000 ABGB, RS0133108 |
| Versicherungssteuer | kann als Schadenersatz dazukommen | OGH 7 Ob 105/20x |
Auf eine Zeile gebracht: Prämien ohne Steuer, minus Ablebensschutz, minus Auszahlungen, plus Zinsen und unter Umständen plus die Steuer. Wie das im Einzelnen aussieht, zeigen die folgenden Abschnitte samt einem durchgerechneten Fall.
Gerechnet wird erst, wenn ein Rücktritt infrage kommt
Die ganze Rechnung setzt voraus, dass Sie noch vom Vertrag zurücktreten können. Das kann der Fall sein, wenn die Belehrung über das Rücktrittsrecht gefehlt hat, grob fehlerhaft oder widersprüchlich war, etwa weil im Antrag eine andere Frist stand als im Begleitschreiben zur Polizze. Dann beginnt die Rücktrittsfrist nicht zu laufen (RS0130376). Ein Rücktritt kann so auch Jahre später noch infrage kommen, nach einer Kündigung ebenso wie nach dem Ablauf und der Auszahlung des Vertrags (OGH 7 Ob 10/20a und 7 Ob 4/20v).
Damit Sie realistisch planen können: Nicht jeder Fehler reicht. Eine korrekte Belehrung, die erst mit der Polizze kam, kann genügen (OGH 7 Ob 121/21a). Und seit einer Entscheidung vom 17. September 2026 ist klar, dass eine spätere, richtige Nachbelehrung durch die Versicherung das Rücktrittsrecht beenden kann (OGH 7 Ob 83/26w, Vertrag aus 2020). Infrage kommen Verträge, die ab 1997 geschlossen wurden, für 1995 und 1996 nur Sonderfälle. Welche Fehler im Einzelnen zählen, erklärt der Ratgeber zum Spätrücktritt von der Lebensversicherung. Ob es bei Ihrem Vertrag passt, prüft eine Rechtsanwaltskanzlei anhand Ihrer Unterlagen.
Der Rechenweg nach der Rechtsprechung, Schritt für Schritt
Nach einem wirksamen Rücktritt wird der Vertrag so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben: Beide Seiten geben heraus, was sie erhalten haben. Für Ihre Rechnung heißt das:
- Prämien zusammenzählen. Alles, was Sie seit Beginn tatsächlich eingezahlt haben. Wurde der Vertrag prämienfrei gestellt, zählen die Zahlungen bis dahin.
- Versicherungssteuer herausrechnen. Bei Lebensversicherungen mit laufender Prämie betrug und beträgt sie 4 Prozent des Versicherungsentgelts (heute § 5 Abs 5 Z 1 lit b VersStG, bis März 2025 § 6 Abs 1 Z 1 lit b). Geht man davon aus, dass sie auf die Prämie aufgeschlagen wurde, teilt man die Summe durch 1,04. Über die Rückabwicklung selbst lässt sich nur diese Nettoprämie zurückfordern (RS0133271).
- Anteil für den Ablebensschutz abziehen. Hat die Versicherung Ihnen einen Todesfallschutz gewährt, darf sie die Risikoprämie dafür gegenrechnen. Sie muss das allerdings selbst einwenden (RS0133370). Eine amtliche Pauschale gibt es nicht, die Höhe ergibt sich aus der Prämienaufstellung der Versicherung.
- Kosten bleiben drin. Abschlusskosten samt Provision, Verwaltungskosten und Kursverluste einer Fondspolizze dürfen den Anspruch nicht schmälern (RS0133371). Darin liegt der große Unterschied zum Rückkaufswert.
- Ausbezahltes abziehen. Rückkaufswert, Ablaufleistung oder Teilauszahlungen werden angerechnet. Auf den ausbezahlten Teil laufen ab dem Tag der Auszahlung keine Zinsen mehr (OGH 7 Ob 14/20i).
- Zinsen dazurechnen. Auf den offenen Betrag kommen 4 Prozent pro Jahr (§ 1000 ABGB), bis zur Klage als einfache Zinsen. Weil Zinsen nach drei Jahren verjähren, und zwar für jede Prämie ab ihrer Zahlung, zählen in der Regel nur die letzten drei Jahre vor der Klage (RS0133108). Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Vertrag schon beim Abschluss nicht zu Ihren Bedürfnissen passte und Sie durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurden.
- Versicherungssteuer prüfen. Die herausgerechnete Steuer kann als Schadenersatz von der Versicherung verlangt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind; den Umweg über das Finanzamt verlangt der OGH nicht (7 Ob 105/20x). Weil das nicht in jedem Fall gelingt, gehört sie in einer vorsichtigen Rechnung nur in den oberen Wert.
Rechenbeispiel: ein 2020 gekündigter Vertrag
Ein Beispiel, keine Zusage. Es zeigt, wie die Schritte zusammenspielen, und arbeitet mit diesen Annahmen:
- klassische Lebensversicherung, Beginn 2008, 144 Monatsprämien zu je 100 Euro, Kündigung 2020
- bei der Kündigung ausbezahlt: 9.500 Euro
- Versicherungssteuer 4 Prozent, auf die Prämie aufgeschlagen
- Anteil für den Ablebensschutz 5 bis 10 Prozent der Nettoprämien; das ist unsere Annahme und keine amtliche Größe
- Zinsen nur für drei Jahre und nur auf den Betrag, der nach Abzug von Ablebensschutz und Auszahlung offen ist, weil die Auszahlung mehr als drei Jahre zurückliegt
- die Versicherungssteuer als Schadenersatz nur im oberen Wert
- ein Rücktritt ist möglich, was in Wirklichkeit erst die Kanzlei prüft
| Schritt | Untere Annahme | Obere Annahme |
|---|---|---|
| Eingezahlte Prämien (144 × 100 €) | 14.400 € | 14.400 € |
| ohne 4 % Versicherungssteuer (÷ 1,04) | 13.846 € | 13.846 € |
| minus Ablebensschutz (10 % bzw. 5 %) | − 1.385 € | − 692 € |
| minus Auszahlung 2020 | − 9.500 € | − 9.500 € |
| offener Betrag | 2.961 € | 3.654 € |
| plus 4 % Zinsen für drei Jahre | + 355 € | + 438 € |
| plus Versicherungssteuer als Schadenersatz | nicht angesetzt | + 554 € |
| Ergebnis, auf 100 € gerundet | rund 3.300 € | rund 4.600 € |
Unterm Strich lassen sich in diesem Beispiel rund 3.300 bis 4.600 Euro gegenüber der Versicherung geltend machen. Eingezahlt waren 14.400 Euro, ausbezahlt 9.500 Euro; die Rückabwicklung kann einen großen Teil dieser Lücke von 4.900 Euro schließen. Warum nicht alles? Die Steuer kommt nur über den Schadenersatz dazu, der Ablebensschutz geht ab, und Zinsen gibt es nur für drei Jahre.
Ihr Vertrag sieht anders aus? Dann verschieben sich die Zahlen, der Weg bleibt derselbe. Die Spanne ist mit Absicht breit gehalten, denn den tatsächlichen Anteil für den Ablebensschutz und die genauen Zahlungstage zeigen erst die Unterlagen der Versicherung. Ihre eigene Zahl rechnet die Rechtsanwaltskanzlei mit diesen Unterlagen nach, und Ihr Teil ist eine Eintragung von ein paar Minuten: So läuft die Rückabwicklung über uns.
Wann die Rechnung bei null endet
So ehrlich muss eine Rechnung sein: Wurde schon mehr ausbezahlt, als netto eingezahlt war, bleibt in der Regel nichts übrig. Ein Fall, den der OGH 2020 entschieden hat, zeigt das gut. Die Versicherungsnehmerin hatte bis zur Prämienfreistellung rund 21.200 Euro eingezahlt und bei Vertragsende rund 25.700 Euro ausbezahlt erhalten. Ein Anspruch kam dort nur noch über die Ausnahme bei der Zinsverjährung infrage, und die war erst noch zu klären (OGH 7 Ob 14/20i).
Ähnlich kann es bei Fondspolizzen aussehen, die nach guten Börsenjahren ausbezahlt wurden, und bei laufenden Verträgen, deren Rückkaufswert schon über dem Ergebnis der Rechnung liegt. Für reine Risikoversicherungen ohne Sparanteil bieten wir die Rückabwicklung nicht an: Dort steht der Prämie vor allem der gewährte Todesfallschutz gegenüber, und eine Rückabwicklung lohnt sich meist nicht. Bei sehr kleinen Beträgen kann außerdem der Aufwand den Ertrag übersteigen. Alle anderen Fälle haben eine faire Chance verdient, nachgerechnet zu werden.
Warum der Rückkaufswert meist unter den Einzahlungen liegt
Bei einer Kündigung zahlt die Versicherung den Rückkaufswert. Er wird nach den Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert des Vertrags berechnet, und Abzüge sind nur erlaubt, wenn sie vereinbart und angemessen sind (§ 176 Abs 3 und 4 VersVG). Die einmaligen Abschlusskosten, etwa Provisionen, darf die Versicherung dabei einrechnen. Für Verträge ab 2007 setzt das Gesetz eine Grenze, wenn der Vertrag in den ersten fünf Jahren endet: Dann zählen diese Kosten höchstens anteilig, seit 2019 im ersten Jahr gar nicht (§ 176 Abs 5 VersVG). Für ältere Verträge galt diese Grenze nicht (§ 191c Abs 8 VersVG).
Beim Rücktritt spielt das alles keine Rolle, weil dort gar nicht mit dem Rückkaufswert gerechnet wird: Abschlusskosten dürfen überhaupt nicht abgezogen werden, und genau das macht die Rückabwicklung so interessant. Manche älteren Texte erwähnen noch eine Staffel, nach der bei Rücktritten ab 2019 ab dem zweiten Vertragsjahr nur der Rückkaufswert vorgesehen war; die Novelle 2022 hat sie rückwirkend beseitigt (§ 176 Abs 1a und § 191c Abs 24 VersVG). Was eine Kündigung sonst noch bedeutet und welche Wege es daneben gibt, lesen Sie im Ratgeber Lebensversicherung kündigen.
Läuft Ihr Vertrag noch, gehört mehr als Geld in die Rechnung
Bei einem laufenden Vertrag fällt der Abzug für Ausbezahltes meist weg, sofern es keine Teilauszahlungen gab; der Anteil für den Ablebensschutz kann trotzdem abgehen. Verglichen wird mit dem Rückkaufswert, den die Versicherung bei einer Kündigung heute zahlen würde. Liegt das Ergebnis der Rechnung deutlich darüber, kann ein Rücktritt rechnerisch interessant sein. Gehen Sie den Weg über uns, gehört in diesen Vergleich auch, was nach Kosten und Erfolgsbeteiligung bei Ihnen ankommt (siehe unten). Nach dem Wortlaut des Finanzierungsvertrags zählen bei einem laufenden Vertrag die zurückgezahlten Prämien insgesamt als Erlös, nicht nur der Betrag über dem Rückkaufswert. Bevor Sie sich entscheiden, gehören außerdem diese Punkte auf den Tisch:
- Der Ablebensschutz endet mit dem Vertrag. Wer Angehörige für den Todesfall schützen will, braucht dann eine andere Lösung.
- Ein Rücktritt kann steuerliche Folgen haben; bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kann die staatliche Prämie zurückgefordert werden.
- Ist die Polizze verpfändet oder vinkuliert, etwa für einen Kredit, entscheiden Sie nicht allein.
- Ein hoher Garantiezins kann dafür sprechen, den Vertrag weiterzuführen.
Deshalb lautet die Reihenfolge: erst prüfen lassen, dann entscheiden, und nichts überstürzen. Das Anfordern der Unterlagen ändert an Ihrem Vertrag nichts, denn die Vollmacht der Value 4 You GmbH gilt nur für die Auskunft. Auch danach bleiben Sie Herr des Verfahrens, die Rechtsanwaltskanzlei ist an Ihre Weisungen gebunden. Wer eine Versicherung lieber behalten und dafür günstiger machen möchte, findet Ansätze im Ratgeber Versicherung zu teuer.
Zukunftsvorsorge, Einmalerlag, Fondspolizze: Was sich an der Rechnung ändert
Der Rechenweg bleibt bei allen Verträgen gleich. An einzelnen Stellen verschieben sich aber die Werte:
| Vertrag | Was anders ist |
|---|---|
| Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge | Keine Versicherungssteuer (§ 4 Abs 1 Z 11 VersStG): Es wird nichts herausgerechnet, und als Schadenersatz kommt keine Steuer dazu. Die staatliche Prämie kann zurückgefordert werden. |
| Einmalerlag mit kurzer Laufzeit | Hier können 11 % statt 4 % Versicherungssteuer angefallen sein: wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämie vereinbart war und die Höchstlaufzeit unter einer Grenze lag, die vom Abschlussjahr abhängt. Bis 2010 waren das zehn Jahre, von 2011 bis Februar 2014 fünfzehn Jahre, seither fünfzehn bzw. zehn Jahre, wenn alle Beteiligten beim Abschluss mindestens 50 waren (§ 6 Abs 1 Z 1 lit a VersStG in der jeweiligen Fassung, seit April 2025 § 5 Abs 5 Z 1 lit a). Welcher Satz verrechnet wurde, zeigt die Prämienaufstellung; bei 11 % teilt man durch 1,11. |
| Fondsgebundene Lebensversicherung | Gerechnet wird mit den Prämien, nicht mit dem Fondswert. Kursverluste trägt die Versicherung; lag die Auszahlung wegen guter Kurse über den Nettoprämien, bleibt oft nichts. |
| Private Rentenversicherung | Derselbe Rechenweg wie bei der Lebensversicherung. Wie viel für den Ablebensschutz abgeht, hängt vom Tarif ab und zeigt die Prämienaufstellung. |
| Prämienfrei gestellter Vertrag | Gezählt werden die Prämien bis zur Freistellung. Auch nach einer Prämienfreistellung kann ein Rücktritt infrage kommen (OGH 7 Ob 19/20z). |
Welcher Steuersatz bei Ihrem Vertrag tatsächlich verrechnet wurde und ob eine Freistellung oder Teilauszahlung stattgefunden hat, steht in der Prämienaufstellung. Damit sind wir beim wichtigsten Punkt.
Die genaue Zahl steht in den Unterlagen Ihrer Versicherung
Für eine belastbare Rechnung braucht es mehr als die Erinnerung an die Monatsprämie. Diese Unterlagen machen den Unterschied:
- die Prämienaufstellung samt Versicherungssteuer und Risikoprämien,
- die Abrechnung von Rückkauf, Ablauf oder Teilauszahlungen mit Datum und Betrag,
- Antrag und Polizze mit der damaligen Belehrung über das Rücktrittsrecht,
- Änderungen des Vertrags sowie Vinkulierungen und Verpfändungen.
Wer davon nichts mehr findet, muss nicht suchen. Wenn Sie sich bei uns eintragen, fordert die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) diese Unterlagen mit Ihrer Vollmacht bei der Versicherung an, unter anderem auf Grundlage Ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Haben Sie spätere Schreiben der Versicherung zum Rücktrittsrecht aufbewahrt, halten Sie sie bitte bereit, denn eine solche Nachbelehrung kann den Fall entscheiden. Mit den Unterlagen prüft eine Rechtsanwaltskanzlei die Belehrung, rechnet Ihren Anspruch durch und sagt Ihnen, ob sich ein Rücktritt lohnt. Wir melden uns, sobald es etwas Neues gibt.
Was vom Ergebnis bei Ihnen ankommt und wie es über uns läuft
Die Rechnung zeigt, was gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden kann. Ob und wie viel sie zahlt, steht erst am Ende fest, nach einer Einigung oder einem Urteil. Bis dahin müssen Sie nichts vorstrecken: Es gibt keine Vorabkosten und keine Prüf- oder Verwaltungsgebühren. Geht Ihr Fall in die Durchsetzung, trägt die Forseti GmbH das Kostenrisiko im finanzierten Umfang, also für Anwalt und Gericht in Österreich, nicht für Exekution oder Insolvenzverfahren.
Im Erfolgsfall deckt der Erlös zuerst die Kosten, die die Forseti GmbH getragen hat. Vom Rest, dem Nettoerlös, gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Forseti GmbH. Ohne Erlös zahlen Sie nichts. Der Betrag aus der Rechnung ist also nicht eins zu eins der Betrag auf Ihrem Konto, und genau deshalb legen wir die Aufteilung vorher offen.
Die Rollen sind klar verteilt. Die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) fordert die Unterlagen an und betreut Sie, eine Rechtsanwaltskanzlei prüft, erklärt gegebenenfalls den Rücktritt und macht die Rückforderung geltend, wenn nötig vor Gericht, und die Forseti GmbH finanziert. Sie tragen sich in ein paar Minuten ein, um alles Weitere kümmern wir uns, und wir machen das bereits. Den ganzen Ablauf finden Sie auf der Seite Lebensversicherung rückabwickeln.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, OGH 7 Ob 14/20i vom 27. Mai 2020 (Volltext) — Sachverhalt (Prämien und Auszahlung), Pkt 2.5 (keine Zinsen auf Erhaltenes, Verjährung ab Prämienzahlung) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133108 (Verjährung der Vergütungszinsen) — drei Jahre, Ausnahme bei nicht bedarfsgerechtem Vertrag; T1: Frist ab Zahlung der Prämie (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 10/20a vom 24. April 2020 (Volltext) — Rücktritt auch nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts (Pkt 1.3, EuGH-Antwort 3); Prämienrückforderung nicht auf drei Jahre beschränkt, Zinsverjährung (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133370 (Risikoprämie für den Ablebensschutz) — Gegenanspruch des Versicherers, compensando einzuwenden (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133371 (Fondsverluste, Verwaltungs- und Abschlusskosten) — samt Beisätzen T1 bis T4 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0133271 (keine bereicherungsrechtliche Rückzahlung der Versicherungssteuer) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 105/20x vom 16. September 2020 (Volltext) — Nettoprämie; Versicherungssteuer als Schadenersatz, keine Pflicht, zuerst das Finanzamt anzugehen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 185/21p vom 16. Februar 2022 (Volltext) — Rückabwicklung der Nettoprämien statt Rückkaufswert (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0130376 (unbefristetes Rücktrittsrecht bei fehlerhafter Belehrung) — T1 (Frist wird nicht ausgelöst), T2 (abweichende Belehrungen in Antrag und Begleitschreiben) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 7 Ob 83/26w vom 17. September 2026 (Volltext) — Nachbelehrung setzt die Rücktrittsfrist in Gang (Vertrag aus 2020) (abgerufen 22. Oktober 2026)
- OGH, Entscheidungsmeldung zu 7 Ob 4/20v vom 10. Februar 2020 — Rücktritt auch nach Ablauf und Auszahlung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- OGH, Entscheidungsmeldung zu 7 Ob 19/20z vom 19. Februar 2020 — Fondspolizze 2001, prämienfrei 2008, Rücktritt 2017 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- OGH, Entscheidungsmeldung zu 7 Ob 121/21a vom 15. September 2021 — korrekte Belehrung erst in der Polizze genügt (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungsvertragsgesetz, geltende Fassung — § 176 Abs 1, 1a, 3 bis 5; § 191c Abs 3, 8, 22 und 24 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, VersVG § 176 in der Fassung vom 1. Jänner 2008 — Abs 5, Abschlusskosten bei Ende vor Ablauf von fünf Jahren (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, VersVG § 176 in der Fassung vom 1. Juni 2020 — Abs 1a (Staffel von 2019 bis Juli 2022), Abs 5 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Versicherungssteuergesetz 1953 — § 4 Abs 1 Z 11 (Zukunftsvorsorge), § 5 Abs 5 Z 1 lit a und b (11 und 4 Prozent, seit April 2025), § 12 Abs 3 Z 20 und 23 (maßgeblich ist der Vertragsabschluss) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, VersStG § 6 in der Fassung vom 1. Juni 2010 — Abs 1 Z 1 lit a und b: 11 Prozent bei Höchstlaufzeit unter zehn Jahren ohne laufende Prämie, sonst 4 Prozent (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, VersStG § 6 in der Fassung vom 1. Juni 2012 — Abs 1 Z 1 lit a: Höchstlaufzeit unter fünfzehn Jahren (Fassung ab 2011) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, VersStG § 6 in der Fassung vom 1. Jänner 2015 — Abs 1 Z 1 lit a: zehn Jahre ab 50, sonst fünfzehn Jahre (seit 1. März 2014) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, EStG 1988 § 108g (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) — Abs 5, Rückforderung zu Unrecht erstatteter Beträge (staatliche Prämie) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 (Auskunftsrecht), EUR-Lex
- RIS, § 1000 ABGB (gesetzliche Zinsen) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, BGBl. II Nr. 227/2026 (Neufestsetzung von Gerichtsgebühren) — Art. I, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG; Art. II, in Kraft seit 1. August 2026 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Zivilprozessordnung, § 41 (Kostenersatz) (abgerufen 23. Oktober 2026)