Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit
Die kurze Antwort: Der OGH hat über Handy und Internet noch nicht entschieden
Wer einen älteren Handy- oder Internetvertrag bei A1, Magenta oder Drei hat, kennt die Zeile: Einmal im Jahr steht auf der Rechnung eine Servicepauschale, je nach Anbieter und Tarif rund 20 bis 35 Euro (Spanne laut heute.at, März 2026). Ob die Anbieter sie überhaupt verlangen durften, ist seit Jahren strittig und bis heute nicht ganz geklärt. Erste Gerichte haben Kundinnen und Kunden aber recht gegeben, und bezahlte Pauschalen lassen sich schon jetzt einzeln zurückverlangen. Über uns geht das bereits: Sie tragen Ihre Verträge ein, um den Rest kümmern wir uns gemeinsam mit unseren Partnern. Wie das abläuft, lesen Sie unter Servicepauschale zurückfordern.
Der Stand in sechs Fragen, die Einzelheiten folgen darunter.
| Frage | Stand Oktober 2026 |
|---|---|
| Hat der OGH die Pauschale bei Handy und Internet verboten? | Nein. Über ihre Zulässigkeit hat er noch nicht entschieden, nur darüber, wie die Pauschale bei der Online-Bestellung und in der Werbung anzugeben ist. |
| Gibt es ein OGH-Urteil zu einer ähnlichen Pauschale? | Ja, seit 2022 für Fitnessstudios: unzulässig. |
| Haben Gerichte Telekom-Pauschalen für unzulässig gehalten? | Ja, erste Bezirksgerichtsurteile seit April 2024. Sie wirken zwischen den jeweiligen Parteien. |
| Wie sehen es Anbieter und Regulierungsbehörde? | A1 und Magenta sehen keinen Anspruch, die RTR geht vorerst von der Zulässigkeit aus. |
| Laufen Verbandsklagen? | Ja, die Arbeiterkammer klagt seit Jänner 2024. Ein Urteil ist bisher nicht bekannt. |
| Kann ich Bezahltes trotzdem zurückverlangen? | Ja, einzeln, selbst oder über eine Rechtsanwaltskanzlei. Diesen Weg finanziert die Koptimal GmbH. Ob der Anbieter zahlt, steht erst am Ende fest. |
Stand: 23. Oktober 2026. Nachgelesen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und in den Veröffentlichungen von Arbeiterkammer, VKI und RTR. Sobald ein Urteil in den Verbandsklagen oder die Antwort aus Luxemburg vorliegt, ergänzen wir diese Seite. Was sich zuletzt getan hat:
- 27. Jänner 2026: Der OGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Aktivierungsentgelt vor, einem anderen Telekomentgelt (3 Ob 169/25m).
- 24. März 2026: Der OGH bestätigt, dass für Rückforderungen, die einer kurz verjährenden Entgeltforderung entsprechen, drei Jahre gelten, in einem Fall außerhalb der Telekombranche (überzahlter Werklohn, 10 Ob 19/26f).
- Zu den Verbandsklagen der Arbeiterkammer vom Jänner 2024 ist weiterhin kein Urteil bekannt.
Die Zeitleiste mit den wichtigsten Entscheidungen seit 2021
Die Tabelle ordnet alles nach Datum, die OGH-Entscheidungen sind im RIS verlinkt.
| Datum | Entscheidung | Worum es ging |
|---|---|---|
| 28.09.2021 |
OGH
4 Ob 86/21g im RIS | Online-Bestellung eines A1-Tarifs: In den Pflichtangaben vor Vertragsabschluss gehört die Jahrespauschale, damals 21,90 Euro, anteilig in die Gesamtkosten je Abrechnungszeitraum. Ob sie zulässig ist, war nicht Gegenstand. |
| 18.10.2022 |
OGH
4 Ob 59/22p im RIS 4 Ob 62/22d im RIS | Fitnessstudio: Eine halbjährliche Servicepauschale von 19,90 Euro ohne konkrete Zusatzleistung ist gröblich benachteiligend und nichtig. |
| Mitte Jänner 2024 | Arbeiterkammer, Verbandsklagen | Klagen gegen A1, Magenta und Drei wegen der Servicepauschale bei Handy und Breitband-Internet. Ein Urteil ist bis heute nicht bekannt. |
| März 2024 (Bericht 2023) | RTR, Jahresbericht der Schlichtungsstellen, S. 40 | Die Regulierungsbehörde geht vorerst von der Zulässigkeit aus; neue höchstgerichtliche Urteile könnten eine Neubewertung erfordern. |
| 17. und 18.04.2024 |
Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS), 6 C 690/23y und
10 C 55/24x
nicht im RIS, Bericht des VKI | Musterprozesse des VKI gegen T-Mobile (Magenta): Servicepauschale unzulässig, Rückzahlung, laut VKI rechtskräftig. |
| 09.12.2024 | Arbeiterkammer gegen A1, Teilvergleich (Handelsgericht Wien, 39 Cg 69/24a) | Einigung über andere Entgelte wie Mahnspesen. Die wiederkehrende Servicepauschale ist ausdrücklich nicht umfasst. |
| 17.12.2024 |
OGH
4 Ob 76/24s im RIS | Werbung eines Mobilfunkers: Ein Smartphone ohne Kaufpreis anzupreisen, obwohl 3 Euro Urheberrechtsabgabe anfielen, war unzulässig. Die Jahrespauschale von 27 Euro muss aber nicht in jede Preiswerbung eingerechnet werden. |
| 18.03. und 11.04.2025 |
OGH
4 Ob 184/24y im RIS 4 Ob 51/25s im RIS | Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen Fitnessstudios: Die Begehren, alle Betroffenen zu informieren beziehungsweise ihnen zurückzuzahlen, scheitern. |
| 27.01.2026 |
OGH
3 Ob 169/25m im RIS | Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen A1: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktivierungsentgelt, dieser Teil des Verfahrens ruht. |
| 24.03.2026 |
OGH
10 Ob 19/26f im RIS | Rückforderung von überzahltem Werklohn: Wie für den Werklohn selbst gelten drei Jahre, die Rechtsprechung dazu nennt der OGH verfestigt. |
Das Fitness-Urteil von 2022 ist der Maßstab, auf den sich alle berufen
Wer eine Telekom-Servicepauschale zurückverlangt, beruft sich meist auf zwei Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 18. Oktober 2022. Geklagt hatte die Arbeiterkammer. Ein Fitnessstudio mit „All-in“-Mitgliedschaft hob von seinen Mitgliedern halbjährlich 19,90 Euro Servicepauschale ein, auch von jenen, die Trainerstunden oder Gruppenkurse gar nicht nutzten. Der OGH hielt diese Klausel für gröblich benachteiligend und damit für nichtig (§ 879 Abs. 3 ABGB).
Der Gedanke dahinter ist leicht nachzuvollziehen. Ein Entgelt, dem weder eine konkrete Zusatzleistung noch konkrete Kosten gegenüberstehen, ist in Wahrheit ein Stück des Preises, das ins Kleingedruckte verschoben wurde (4 Ob 59/22p). Diesen Maßstab hat der OGH seither auf weitere Zusatzgebühren angewandt, etwa auf Zuschläge bei einer Maturareise und auf die Einschreibegebühr einer Kinderkrippe (zusammengefasst in 2 Ob 52/25y). Deshalb halten Konsumentenschützer ihn auch bei Telekomverträgen für tragfähig.
Für Handy und Internet ist das Fitness-Urteil ein Vorbild, aber keine Entscheidung. Ob eine Telekom-Pauschale echte Leistungen abdeckte oder nur einen Teil des Preises, muss für jeden Tarif eigens beurteilt werden. Genau dort setzen die Anbieter mit ihren Einwänden an.
Erste Gerichte haben den Gedanken auf Handy und Internet übertragen
Im April 2024 kamen die ersten Urteile, die diesen Gedanken auf Telekomverträge anwenden. Im Auftrag des Sozialministeriums führte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zwei Musterprozesse gegen T-Mobile, das Unternehmen hinter Magenta. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hielt die Servicepauschale in beiden Fällen für unzulässig und verurteilte das Unternehmen zur Rückzahlung (6 C 690/23y vom 17. April 2024, 10 C 55/24x vom 18. April 2024). Laut VKI sind beide Urteile rechtskräftig.
In einem der Fälle ging es um einen Internetvertrag aus dem Jahr 2015. Bis Mai 2021 kamen zum Grundentgelt monatlich 1,25 Euro „Internet Serviceentgelt“ dazu, nach einer Tarifumstellung 27 Euro Servicepauschale im Jahr. Die Gründe in beiden Fällen, wie der VKI sie wiedergibt: Die Pauschale wurde verrechnet, ob man die genannten Leistungen nutzte oder nicht. Ihre Höhe stand in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu diesen Leistungen. Und was sie abdecken sollte, war teils schon im Grundentgelt enthalten oder wurde ohnehin extra verrechnet.
Ein Punkt ist für alle mit laufendem Vertrag interessant. T-Mobile hatte den betroffenen Kundinnen und Kunden während des Verfahrens gekündigt. Laut Gericht ist es legitime Rechtsverfolgung und kein sachlicher Grund für eine Kündigung, wenn jemand seine Ansprüche einklagt (6 C 690/23y). Im Mai 2024 berichteten Medien außerdem von sechs gewonnenen Einzelklagen gegen A1 und Magenta, von denen damals eine rechtskräftig war.
Diese Urteile wirken zwischen den jeweiligen Parteien, so ist es bei jedem Zivilurteil. Andere Gerichte können sich an ihnen orientieren, gebunden sind sie nicht. Bis zum OGH kommen solche Fälle praktisch nicht, denn bei Beträgen bis 5.000 Euro ist eine Revision in der Regel ausgeschlossen (§ 502 Abs. 2 ZPO).
Die Anbieter und die RTR halten die Pauschale vorerst für zulässig
A1 und Magenta schreiben auf ihren Websites sinngemäß, derzeit bestehe kein Anspruch auf Rückforderung der Servicepauschale. Beide verweisen auf Leistungen, die damit abgedeckt seien, etwa den Tausch der SIM-Karte, Sperren (A1) oder Rechnungsduplikate (Magenta). A1 betont außerdem, die Regulierungsbehörde habe die Einführung der Pauschale genehmigt.
Die RTR, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation, hat sich im Jahresbericht ihrer Schlichtungsstellen für 2023 geäußert: Sie gehe „vorerst“ von der Zulässigkeit der Servicepauschalen aus, neue höchstgerichtliche Urteile könnten aber eine Neubewertung erfordern. In den Berichten für 2024 und 2025 findet sich dazu keine neue Aussage. Beschäftigt hat das Thema die Schlichtungsstelle trotzdem: 2024 betrafen 135 Schlichtungsanträge die Servicepauschale.
Auch der OGH hält Pauschalen nicht grundsätzlich für verboten: Sie sind zulässig, solange sie die tatsächlichen Kosten nicht grob überschreiten. Bei einer Kreditbearbeitungsgebühr war diese Grenze überschritten, die Bank musste zurückzahlen (2 Ob 52/25y vom Oktober 2025). Mit der Telekom-Servicepauschale selbst hat er sich bisher nur bei der Preisangabe befasst (4 Ob 86/21g und 4 Ob 76/24s), über ihre Zulässigkeit hat er nicht entschieden.
Für Sie heißt das: Nicht jede Pauschale war unzulässig, und ob es Ihre war, hängt am Wortlaut der Klausel und an den Leistungen, die tatsächlich dahinterstanden. Diese Prüfung übernimmt beim Weg über uns eine Rechtsanwaltskanzlei, Vertrag für Vertrag.
Eine Vorlage in Luxemburg kann die Frage neu beleuchten
Seit Jänner 2026 liegt eine Grundfrage der Telekomentgelte beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Im Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen A1, im RIS anonymisiert, geht es um das Aktivierungsentgelt, also die einmalige Gebühr beim Vertragsabschluss. Der OGH möchte unter anderem wissen, ob ein solches Entgelt eine echte Gegenleistung oder ein Kostenersatz ist, ob Kosten pauschaliert werden dürfen und ob es zum Hauptgegenstand des Vertrags zählt, den Gerichte nur eingeschränkt prüfen (3 Ob 169/25m vom 27. Jänner 2026). Bis zur Antwort ruht dieser Teil des Verfahrens. Laut einer Fachübersicht führt der EuGH die Sache unter C-57/26 als anhängig.
Die Servicepauschale ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. In seiner Begründung zitiert der OGH aber zwei Fachaufsätze zu Servicepauschalen und Zusatzgebühren im Telekombereich, die unterschiedliche Ansichten vertreten. Es liegt deshalb nahe, dass die Antwort aus Luxemburg zu Telekom-Nebenentgelten auch für die Servicepauschale zählen wird; in welche Richtung, ist offen.
Im selben Verfahren hat der OGH mit einem Teilurteil eine andere Klausel nicht beanstandet, ein Bearbeitungsentgelt bei einer gescheiterten Abbuchung. Auch daran sieht man, dass Telekomentgelte Klausel für Klausel beurteilt werden.
Sammelklage? Was eine Verbandsklage für Sie bedeutet und was nicht
Viele suchen nach einer Sammelklage, der sie sich anschließen können. Zur Servicepauschale gibt es so etwas nach unserem Stand nicht. Was läuft, sind Verbandsklagen der Arbeiterkammer gegen A1, Magenta und Drei, eingebracht Mitte Jänner 2024 und gerichtet gegen die Pauschale bei Handy- und Breitbandverträgen.
Eine Verbandsklage prüft die Klausel selbst. Gewinnt die Arbeiterkammer, steht fest, dass der Anbieter die Klausel nicht verwenden darf, und Gerichte in Einzelverfahren können sich daran orientieren. Geld fließt dadurch aber nicht ohne Weiteres an die Betroffenen. Laut einem Medienbericht von 2024 verlangt die Arbeiterkammer zwar auch, dass die Anbieter unzulässig eingehobene Beträge ohne weitere Aufforderung zurückzahlen. Wie schwer solche Begehren durchzusetzen sind, zeigen zwei Entscheidungen aus 2025: In Verfahren der Arbeiterkammer gegen Fitnessstudios, bei denen es um erhöhte Mitgliedsbeiträge ging, wies der OGH die Begehren ab, alle Betroffenen zu informieren beziehungsweise ihnen zurückzuzahlen, unter anderem weil sie zu unbestimmt waren (4 Ob 184/24y, 4 Ob 51/25s). Ob ein solcher Anspruch überhaupt bestehen kann, hat er offengelassen.
Auch die Anbieter schreiben, die Klage ändere an einzelnen Verträgen vorerst nichts: Magenta spricht von keinen unmittelbaren Auswirkungen, A1 von keinen Auswirkungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. In parallelen Verfahren über andere Entgelte, etwa Mahnspesen, haben sich die Arbeiterkammer und die drei Anbieter 2024 und 2025 teilweise verglichen. Die wiederkehrende Servicepauschale ist darin nicht enthalten, im Vergleich mit A1 ist das sogar ausdrücklich festgehalten.
Seit 18. Juli 2024 gibt es in Österreich zusätzlich die Verbandsklage auf Abhilfe. Mit ihr kann eine qualifizierte Einrichtung Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen dasselbe Unternehmen gebündelt geltend machen (§§ 624 ff. ZPO). Ob es zur Servicepauschale eine solche Klage gibt, ist nicht bekannt.
Unterm Strich: Bezahlte Pauschalen fordert man einzeln ein, selbst oder mit einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei macht sie Vertrag für Vertrag geltend, eine Sammelklage ist das nicht. Diesen Weg bieten wir an, die Koptimal GmbH finanziert ihn. Mehr dazu unter Servicepauschale zurückfordern.
Wie weit zurück? Bei der Verjährung stehen zwei Linien gegeneinander
Wie viele Jahre man zurückgehen kann, gehört zu den häufigsten Fragen, und sie ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Zwei Sichtweisen stehen sich gegenüber, dazu kommt eine Vorgabe aus dem EU-Recht.
| Linie | Grundlage | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| 30 Jahre | Grundregel für die Rückforderung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge (§ 1478 ABGB, Rechtssatz RS0033819); das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat sie in einem der Musterprozesse angewandt (10 C 55/24x). | Bezahlte Pauschalen wären über viele Jahre zurückzuverlangen. |
| 3 Jahre | Der OGH wendet die kurze Frist für Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb (§ 1486 Z 1 ABGB) auch auf die passende Rückforderung des Kunden an (RS0123539, RS0124811); im März 2026 nannte er diese Rechtsprechung verfestigt (10 Ob 19/26f). | Ältere Zahlungen wären nach dieser Linie nicht mehr durchsetzbar. |
| EU-Recht | Bei missbräuchlichen Klauseln darf eine Frist nach der Rechtsprechung des EuGH erst laufen, wenn Verbraucher ihre Rechte kennen konnten; der OGH gibt das in 3 Ob 236/22k wieder. | Ob das den Fristbeginn bei der Servicepauschale verschiebt, ist ungeklärt. |
Für Telekomverträge hat der OGH die Frage nicht entschieden. Seine Drei-Jahres-Linie stammt aus anderen Fällen, etwa zu viel bezahltem Netznutzungsentgelt oder einem überzahlten Werklohn. Sie ist aber gefestigt, und im Musterprozess hat sich T-Mobile auf die kurze Frist berufen; das Bezirksgericht ist dem nicht gefolgt.
Deshalb umfasst das Angebot über uns die Pauschalen der letzten drei Jahre. Das ist der Rahmen unserer Leistung und keine Aussage darüber, ob ältere Zahlungen rechtlich verloren sind.
Was das für Sie heißt: weiter zahlen und Bezahltes zurückverlangen
Trotz offener Rechtslage lassen sich drei Dinge klar sagen.
Laufende Rechnungen weiter bezahlen. Die Arbeiterkammer Vorarlberg hat 2024 geraten, die Pauschale vorerst weiter zu zahlen, weil der Anbieter sie bei Nichtzahlung einfordern kann, und das Urteil abzuwarten. Ein Zahlungsstopp bringt Sie dem Geld auch nicht näher, denn zurückverlangen lässt sich gerade das, was bezahlt ist.
Neue Verträge sind nicht mehr betroffen. Magenta verrechnet bei Verträgen ab dem 6. November 2023 keine Servicepauschale mehr, A1 bei Tarifen ab dem 21. Februar 2024 und Drei bei Neuanmeldungen und Tarifwechseln ab dem 15. Februar 2024. Es geht also um ältere Tarife.
Bezahltes schon jetzt zurückverlangen. Abwarten ist keine Pflicht: Wer nicht warten möchte, kann bezahlte Pauschalen einzeln zurückverlangen, und dafür gibt es zwei Wege.
Selbst zurückfordern
Sie schreiben Ihren Anbieter an, legen eine Aufstellung der Pauschalen bei und setzen eine Frist. Lehnt er ab, können Sie die Schlichtungsstelle der RTR anrufen, die dafür keine Gebühren verlangt. Wie das Schritt für Schritt geht, erklärt der Ratgeber Servicepauschale selbst zurückfordern. Dieser Weg kostet vor allem Zeit für Rechnungen und Schriftverkehr. Eine Klage müssten Sie selbst finanzieren, samt dem Risiko, im Verlustfall auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen (§ 41 ZPO).
Der Weg über uns
Bequemer geht es über uns, und wir nehmen solche Fälle bereits auf. Nach Ihrer Eintragung kümmern wir uns gemeinsam mit unseren Partnern um alles Weitere:
- Mit Ihrer Vollmacht fragt die Value 4 You GmbH (Fixkostenreduzierer) Ihre gespeicherten Vertrags- und Abrechnungsdaten bei A1, Magenta oder Drei an. Der Anbieter hat dafür in der Regel einen Monat Zeit, eine Verlängerung ist möglich.
- Eine Rechtsanwaltskanzlei prüft Ihre Verträge und macht die Pauschalen geltend, wenn nötig auch vor Gericht in Österreich und nur nach Ihrer Weisung.
- Die Koptimal GmbH finanziert die Durchsetzung und trägt im finanzierten Umfang das Kostenrisiko für Anwalt und Gericht in Österreich.
Kosten im Voraus gibt es keine. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die Fallkosten gedeckt; vom Nettoerlös gehen dann 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH. Das gilt ebenso, wenn der Anbieter statt einer Zahlung eine Gutschrift gibt. Alle Einzelheiten zu Ablauf, Vertrag und Kosten stehen auf der Seite Servicepauschale zurückfordern bei A1, Magenta und Drei.
Alte Rechnungen müssen Sie für diesen Weg nicht heraussuchen. Haben Sie welche, helfen sie trotzdem, denn vollständige Unterlagen kann niemand zusagen: Ganze Rechnungskopien muss ein Anbieter nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Wien nicht in jedem Fall herausgeben; der Kläger wollte damit seine Servicepauschale nachprüfen (13 R 70/25x).
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, OGH 4 Ob 86/21g vom 28. September 2021 (Volltext) — Rz 5: „Mobile-Service-Pauschale“ 21,90 Euro im Jahr, Stand 28.12.2018; Spruch Punkt 2 und Rz 44–49: Gesamtkosten je Abrechnungszeitraum in der Information vor Abschlüssen im Fernabsatz (§ 4 Abs. 1 Z 5 FAGG) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 4 Ob 59/22p vom 18. Oktober 2022 (Volltext) — Rz 4 (19,90 Euro halbjährlich), Rz 53 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 4 Ob 62/22d vom 18. Oktober 2022 (Volltext) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0123253 (Pauschalierung von Entgelten) — T4, T6 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 2 Ob 52/25y vom 23. Oktober 2025 (Volltext) — Rz 34 (Fitness, Maturareise, Kinderkrippe), Rz 36 (Pauschalierung bis zur groben Überschreitung); Spruch: Rückzahlung von 20.850 Euro (abgerufen 23. Oktober 2026)
- VKI, verbraucherrecht.at: Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter (13. Mai 2024) — BGHS Wien 6 C 690/23y vom 17.04.2024 und 10 C 55/24x vom 18.04.2024, beide rechtskräftig; Verjährung; Kündigung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- news.ORF.at: Erfolgreiche Klagen: Mobilfunker zahlen Servicepauschale zurück (13. Mai 2024) — sechs Einzelklagen gegen A1 und Magenta, eine damals rechtskräftig (abgerufen 23. Oktober 2026)
- VKI, FAQ: Kann ich die Servicepauschale zurückfordern? — Einzelurteile wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien (abgerufen 23. Oktober 2026)
- futurezone: Servicepauschale bei Mobilfunkern ist Geschichte (23. Februar 2024) — Verbandsklagen Mitte Jänner 2024, Rückzahlung ohne weitere Aufforderung verlangt; Drei mit neuem Tarifportfolio (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Konsument: Servicepauschale: AK klagt A1, Magenta, Drei (25. April 2024) — Servicepauschale für Handys und Breitband-Internet (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RTR, Jahresbericht der Schlichtungsstellen 2023 (PDF) — S. 40: vorerst Zulässigkeit der Servicepauschalen, Neubewertung durch neue höchstgerichtliche Urteile nicht ausgeschlossen; laut Dateiangaben erstellt am 6. März 2024 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RTR, Jahresbericht der Schlichtungsstellen 2024 (PDF) — S. 15: 135 Schlichtungsanträge zur Servicepauschale; keine neue Aussage zur Zulässigkeit (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RTR, Jahresbericht der Schlichtungsstellen 2025 (PDF) — keine neue Aussage zur Zulässigkeit der Servicepauschale (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RTR, Schlichtungsverfahren Telekommunikation — Voraussetzungen, keine Kosten für Endkunden (abgerufen 23. Oktober 2026)
- A1, Service-Pauschale — Tarife vor dem 21.02.2024; 34,90 Euro seit November 2022; abgedeckt etwa SIM-Kartentausch und Sperren; derzeit kein Anspruch auf Rückforderung; Genehmigung durch die Regulierungsbehörde; Klage ohne Auswirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Magenta, Servicepauschale Informationen — keine Pauschale bei Verträgen seit 6. November 2023; abgedeckt etwa SIM-Kartentausch und Rechnungsduplikate; aktuell kein Anspruch auf Rückforderung; keine unmittelbaren Auswirkungen der Klage (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Drei, Wann zahle ich keine Servicepauschale? — keine Pauschale bei Neuanmeldung oder Tarifwechsel ab 15. Februar 2024, ebenso bei Wertkarten- und up-Tarifen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- AK Wien, Teilvergleich mit A1 (PDF) — HG Wien 39 Cg 69/24a, Tagsatzung vom 9. Dezember 2024; wiederkehrende Servicepauschale nicht umfasst (abgerufen 23. Oktober 2026)
- AK Wien, Spesenklauseln bei A1 und Drei gekippt (21. März 2025) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- AK Wien, Unzulässige Klauseln bei Magenta (16. Juni 2025) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 4 Ob 76/24s vom 17. Dezember 2024 (Volltext) — Rz 2 und 5 (27 Euro im Jahr), Rz 28, Rz 46–48 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 4 Ob 184/24y vom 18. März 2025 (Volltext) — nur Informationsbegehren nach § 15 UWG, abgewiesen, unter anderem als unbestimmt (Rz 48–55) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 4 Ob 51/25s vom 11. April 2025 (Volltext) — Rückzahlungs- und Informationsbegehren, unbestimmt (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 3 Ob 169/25m vom 27. Jänner 2026, Vorlage an den EuGH (Volltext) — Vorlagefragen, Aussetzung; Rz 18 (Fachliteratur zu Servicepauschalen) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 3 Ob 169/25m vom 27. Jänner 2026, Teilurteil (Volltext) — Klausel 8, Bearbeitungsentgelt bei erfolgloser Einziehung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- OGH, Vorabentscheidungsersuchen zum Aktivierungsentgelt und Teilurteil (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Blog e-comm (Lehofer), Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH — C-57/26 unter den anhängigen Fällen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0033819 (Verjährung der Rückforderung) — 30 Jahre grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos (T4, T6) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0123539 (1 Ob 32/08z) — Rückforderung im geschäftlichen Betrieb, § 1486 Z 1 ABGB (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Rechtssatz RS0124811 (7 Ob 269/08x) — zu Unrecht verrechnetes Netznutzungsentgelt, drei Jahre (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 10 Ob 19/26f vom 24. März 2026 (Volltext) — Rz 7 (30 Jahre als Auffangregel), Rz 8–11 (drei Jahre für Rückforderungen, die einer kurz verjährenden Entgeltforderung entsprechen; „verfestigte“ Rechtsprechung zu § 1486 ABGB) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 3 Ob 236/22k vom 19. April 2023 (Volltext) — Rz 28: EuGH zum Fristbeginn bei missbräuchlichen Klauseln (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, §§ 879, 1478, 1486 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Zivilprozessordnung, §§ 41, 502 und 624 ff. (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OLG Wien 13 R 70/25x vom 1. Dezember 2025 (Volltext) — Rechnungskopien nach Art. 15 DSGVO nur, wenn unerlässlich; Anlass war die Prüfung einer Servicepauschale (abgerufen 23. Oktober 2026)
- AK Vorarlberg: Servicepauschalen bröckeln, sind aber noch immer zu bezahlen (23. Mai 2024) — Empfehlung, vorerst weiter zu bezahlen und das Urteil abzuwarten (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Heute: Handy-Gebühr unzulässig (16. März 2026) — etwa 20 bis 35 Euro pro Jahr (abgerufen 23. Oktober 2026)