Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 9 Min. Lesezeit
Woran Sie ein korrektes Schreiben erkennen
Seit Juni 2023 gibt die Mitteilungsverordnung 2023 vor, wie eine solche Ankündigung auszusehen hat, und das erleichtert die Prüfung erheblich. Die Mitteilung trägt die Überschrift „Wichtige Information", steht auf der ersten Seite und ist umrahmt. Innerhalb dieses Rahmens darf nur der vorgeschriebene Text stehen, ergänzt höchstens um knappe Erläuterungen. Die Schriftgröße muss zumindest jener des übrigen Fließtextes entsprechen. Führt die Nachricht einen Betreff, lautet er „Wichtige Information über vertragliche Änderungen".
Inhaltlich verlangt dieselbe Verordnung mehr als den neuen Preis. Bei Entgelterhöhungen und bei neu eingeführten Entgelten muss die bisher geltende Regelung und die geplante neue Regelung für Ihren konkreten Vertrag nebeneinanderstehen. Dasselbe gilt für Kündigungsfristen und Kündigungstermine, für die Taktung und für die Datenübertragungsgeschwindigkeit. Bei wiederkehrenden Entgelten ist anzugeben, in welchen Abständen verrechnet wird, damit aus einer Angabe wie „plus 1,50 Euro" hervorgeht, ob das jeden Monat oder einmal im Jahr anfällt.
Die Mitteilung muss Ihnen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten zugehen. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung 2023 der Zugang bei Ihnen, nicht das Datum auf dem Papier.
Die RTR weist darauf hin, dass diese Information auch auf der Rechnung stehen darf. Wer die Rechnung nur auf den Endbetrag hin überfliegt, übersieht die Ankündigung deshalb leicht.
Zwei Möglichkeiten, eine dritte gibt es nicht
Viele suchen nach einer Möglichkeit, der Erhöhung zu widersprechen und zum alten Preis weiterzutelefonieren. Die gibt es im Telekommunikationsrecht nicht. Die RTR schreibt dazu unmissverständlich, dass Sie nicht darauf bestehen können, die alten Konditionen zu behalten. Entweder Sie lassen die Änderung wirksam werden, indem Sie nichts tun, oder Sie beenden den Vertrag.
Der Hintergrund ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juli 2018 zu 4 Ob 113/18y. Anlass war eine Erhöhung des monatlichen Grundentgelts bei 16 Tarifen von Hutchison Drei um bis zu drei Euro, die der VKI im Auftrag des Sozialministeriums bekämpft hatte. Der OGH sprach aus, dass Telekommunikationsanbieter ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht haben und dass dem Kunden als Ausgleich dafür ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Der VKI hält diese Auslegung bis heute für verfehlt und begründet das ausführlich; das ändert aber nichts daran, dass die Anbieter sich darauf stützen können.
Ein Einspruch bleibt trotzdem sinnvoll, wenn nicht die Erhöhung selbst das Problem ist, sondern das Schreiben: eine zu kurze Frist, ein fehlender Hinweis auf das Kündigungsrecht, kein Vergleich zwischen alter und neuer Regelung. Dafür ist die RTR zuständig, und wie das abläuft, steht weiter unten.
Die Indexklausel und ihre Wirkung
An dieser Stelle scheitern die meisten Versuche, aus einem Vertrag herauszukommen. Die RTR formuliert es so: Ein Kündigungsrecht besteht nicht bei einer Preiserhöhung aufgrund einer objektiven Indexanpassungsklausel, und eine solche Klausel muss schon im ursprünglichen Vertrag vereinbart worden sein. Meist ist das eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria.
Das Konsumentenportal des Sozialministeriums nennt den Grund dafür: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es sich bei einer solchen Indexierung um keine Änderung der Vertragsbedingungen handelt, weil sie bereits im Vertrag vereinbart wurde. Der Anbieter setzt also nur um, was Sie beim Abschluss mitunterschrieben haben. Für Sie hat das eine unangenehme Folge: Sie warten auf ein Recht, das in diesem Fall gar nicht entsteht, und versäumen darüber die gewöhnliche Kündigungsmöglichkeit.
Suchen Sie im Schreiben nach den Wörtern Index, Verbraucherpreisindex, VPI oder Wertsicherung. Kommt eines davon vor, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass kein Sonderkündigungsrecht besteht. Kommt keines vor, handelt es sich um eine gewöhnliche Änderung der Entgeltbestimmungen mit Kündigungsrecht bis zum Stichtag.
Eine Grenze hat die Ausnahme allerdings. Sie setzt voraus, dass die Klausel schon vorher Teil Ihres Vertrags war. Genau daran hakte der Fall von 2016: Hutchison Drei führte damals neben der Erhöhung auch eine Wertsicherungsklausel in Tarifen ein, die bis dahin keine hatten. Eine Klausel, die erst mit dem Schreiben neu dazukommt, ist selbst eine Änderung der Vertragsbedingungen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Vertrag von Anfang an eine solche Klausel enthielt, sehen Sie in der Vertragszusammenfassung nach, die Ihnen vor Abschluss ausgehändigt werden musste.
Was die außerordentliche Kündigung kostet
In aller Regel nichts. Die Mitteilungsverordnung 2023 schreibt dem Anbieter zwei Sätze wörtlich in das Schreiben hinein: Es fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer an, und bereits im Voraus geleistete periodische Entgelte werden anteilig rückerstattet, soweit die Leistung noch nicht in Anspruch genommen wurde. Eine laufende Bindung hindert die Kündigung also nicht, und sie kostet auch nichts.
Die eine Ausnahme betrifft ein preisgestütztes Handy. Nach § 135 Abs. 12 TKG 2021 darf ein Anbieter nur dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn Sie sich entscheiden, ein überlassenes Endgerät zu behalten. Wie hoch die sein darf, regelt der folgende Absatz: Ausgangswert sind 90 Prozent des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, vermindert um Ihre bisherigen Zahlungen; bis zum Ablauf des sechsten Monats werden pauschal 50 Prozent davon angesetzt, danach sinkt der Betrag Monat für Monat. Höher als die noch offenen Monatsentgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer darf die Abschlagszahlung nie sein, und die Beträge müssen als Tabelle im Vertrag stehen. Sobald sie bezahlt ist, muss der Anbieter alle Nutzungsbeschränkungen des Geräts aufheben, insbesondere einen SIM-Lock.
- 3 MonateMindestabstand zwischen dem Zugang der Mitteilung und dem Inkrafttreten
- 90 %des Gerätekaufpreises als Ausgangswert der Abschlagszahlung
- 24 Monatelängste zulässige Mindestvertragsdauer nach § 135 Abs. 1 TKG 2021
- 1 JahrFrist für den Schlichtungsantrag bei der RTR ab Ihrer Beschwerde
Wirksam wird die außerordentliche Kündigung mit dem Zugang beim Anbieter, die üblichen Fristen greifen hier nicht. Wenn Ihnen das zu abrupt ist, weil der neue Anschluss noch nicht steht, dürfen Sie in der Kündigung ein Wunschdatum angeben; spätestens ist das der Tag des Inkrafttretens. Wer die Rufnummer mitnehmen will, sollte den Wechsel vorher aufsetzen, weil die Portierung an ein bestehendes Vertragsverhältnis anknüpft.
Die übrigen Fälle ohne Kündigungsrecht
Neben der Indexanpassung nennt § 135 Abs. 9 TKG 2021 zwei weitere Gruppen von Änderungen, die kein kostenloses Kündigungsrecht auslösen: solche rein administrativer Natur, etwa eine neue Firmenanschrift, und solche, die aufgrund einer Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden. Für den zweiten Fall gibt die Mitteilungsverordnung 2023 einen eigenen Schlusstext vor, in dem der Anbieter die maßgebliche Rechtsänderung ausdrücklich benennen muss. Steht dort keine, ist das ein Ansatzpunkt für eine Rückfrage.
| Was das Schreiben ankündigt | Kostenlose Kündigung bis zum Stichtag |
|---|---|
| Höheres Grundentgelt ohne Bezug auf einen Index | ja |
| Neues Entgelt für eine Nebenleistung | ja |
| Kürzere Taktung oder schlechtere Bandbreite | ja |
| Anpassung an den Verbraucherpreisindex, im Vertrag vereinbart | nach Darstellung der RTR in der Regel nein |
| Rein administrative Änderung, etwa eine neue Anschrift | nein |
| Änderung, die eine geänderte Rechtslage zwingend erfordert | nein |
Das Schreiben in fünf Schritten durchgehen
- Das Datum des Inkrafttretens heraussuchen Es steht in jedem Schreiben nach der Mitteilungsverordnung 2023 und ist der Angelpunkt für alles Weitere.
- Die Art der Erhöhung feststellen Index, Verbraucherpreisindex, VPI oder Wertsicherung im Text suchen. Davon hängt ab, ob überhaupt ein Sonderkündigungsrecht entsteht.
- Die Frist im Kalender markieren Den Stichtag eintragen und ein paar Tage Postlauf abziehen. Die Kündigung muss vorher eingelangt sein, ein Poststempel allein genügt nicht.
- Annehmen oder kündigen Wer bleiben will, muss gar nichts unternehmen. Für den Ausstieg braucht es eine schriftliche Kündigung, und die Arbeiterkammer empfiehlt dafür den eingeschriebenen Brief samt aufbewahrtem Einlieferungsbeleg.
- Bei Zweifeln die RTR einschalten Wenn Frist, Form oder Inhalt nicht passen, nimmt die RTR das Informationsschreiben zur Prüfung entgegen.
Wenn das Schreiben nicht passt
Bevor die Schlichtungsstelle tätig wird, muss eine schriftliche Beschwerde beim Anbieter liegen. Danach haben Sie ein Jahr Zeit für den Schlichtungsantrag, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie die Beschwerde erhoben haben. Das Verfahren selbst ist kostenfrei; Sie tragen nur eigene Auslagen wie Porto oder Kopien. Bei einem Streitwert unter 20 Euro kommt meist kein Verfahren zustande, zwischen 20 und 150 Euro beschränkt es sich auf einen Einigungsversuch, darüber wird es vollständig geführt. Rechtsgrundlage sind § 205 TKG 2021 und das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz.
Kündigen und die Zahlungen einstellen ist riskant, wenn die Sache nicht eindeutig ist. Die RTR weist ausdrücklich darauf hin: Stellt sich heraus, dass kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag, schulden Sie zumindest die Entgelte bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.
Wenn Sie bleiben wollen
Nicht jede Erhöhung ist ein Grund, den Anbieter zu verlassen. Der VKI hat schon 2018 angemerkt, dass ein Sonderkündigungsrecht wenig bringt, wenn alle Anbieter ungefähr gleichzeitig erhöhen, und bei Indexklauseln, die am selben Stichtag hängen, ist genau das der Fall. Häufig liegt mehr Geld in den Posten, über die im Erhöhungsschreiben nichts steht. Dazu gehören die jährliche Servicepauschale, ein Tarif, der längst nicht mehr zum Verbrauch passt, und die Zeit nach dem Ende der Bindung, um die es im Ratgeber Bindung läuft aus geht. Bei automatisch verlängerten Verträgen muss Ihr Anbieter Sie nach § 135 Abs. 7 TKG 2021 ohnehin einmal im Jahr über den nach Ihrem Nutzungsverhalten bestmöglichen Tarif informieren. Diese Information können Sie auch aktiv einfordern.
Wenn Sie das Schreiben vor sich haben und nicht einordnen können, was darinsteht, übernehmen wir das. Wir sehen die Mitteilung, den Vertrag und die letzten Rechnungen durch, sagen Ihnen, ob es sich um eine Indexanpassung oder um eine gewöhnliche Änderung handelt, ob Frist und Form eingehalten wurden und welcher Betrag im Jahr tatsächlich dazukommt. Die Prüfung kostet nichts, und wenn nichts dabei herauskommt, sagen wir Ihnen das auch.
Wer bei dieser Gelegenheit alle Kommunikationsverträge durchgehen will, findet die Hebel gesammelt unter Handykosten senken und Internetkosten senken. Wie eine Kündigung technisch abläuft, mit Rufnummernmitnahme und Geräterückgabe, steht im Ratgeber Internetvertrag kündigen. Und wenn Ihnen dieselbe Frage bei Strom oder Gas begegnet, gelten dort andere Regeln, die im Ratgeber Preiserhöhung Strom beschrieben sind.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- Telekommunikationsgesetz 2021, § 135 (Vertragslaufzeit und Kündigung) — RIS, konsolidierte Fassung, Absätze 1, 5 bis 9 und 12 bis 14 (abgerufen 25. August 2026)
- Mitteilungsverordnung 2023, BGBl. II Nr. 145/2023 — RIS, §§ 2 bis 5 (Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung) (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Vertrag: Wissenswertes zum Vertragsabschluss und zur Kündigung — Abschnitt „Einseitige Vertragsänderung" (abgerufen 25. August 2026)
- Arbeiterkammer, Außerordentliche Kündigung bei Tariferhöhungen (abgerufen 25. August 2026)
- Sozialministerium, Konsumentenfragen: Wie bitte, mein Vertrag wird geändert? (abgerufen 25. August 2026)
- VKI, Urteil: Telekommunikationsanbieter haben ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht (OGH 17.7.2018, 4 Ob 113/18y) (abgerufen 25. August 2026)
- RTR, Alle Informationen zum Schlichtungsverfahren (abgerufen 25. August 2026)
- Sozialministerium, Konsumentenfragen: Wie beende ich meinen Vertrag? (abgerufen 25. August 2026)