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Servicepauschale selbst zurückfordern: die Anleitung

Auf Handy- und Internetrechnungen steht in einem Monat des Jahres ein Betrag, der mit dem gebuchten Tarif nichts zu tun hat. Diese Seite zeigt, wie Sie ihn in Ihren eigenen Unterlagen finden, wie Sie ihn zurückfordern und was passiert, wenn der Anbieter ablehnt.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 10 Min. Lesezeit

Ein Jahresbetrag neben dem Tarif

Die Servicepauschale hängt weder an Ihrem Verbrauch noch an der Höhe Ihres Grundentgelts. Sie wird einmal im Jahr zusätzlich verrechnet, in einem bestimmten Monat, und heißt je nach Anbieter Servicepauschale, Serviceentgelt oder Servicegebühr. Wer sie sucht, sucht deshalb nicht nach einer erhöhten Monatsrechnung über das ganze Jahr, sondern nach dem einen Monat, dessen Summe aus der Reihe fällt.

Wofür der Betrag stehen soll, beschreibt Magenta auf der eigenen Informationsseite: Die Pauschale decke in älteren Tarifen „eine Reihe von Leistungen für Kund:innen, wie etwa den SIM-Kartentausch, Rechnungsduplikate oder ähnliches" ab. Genau daran setzt der Streit an, weil ein SIM-Tausch bei vielen Kundinnen und Kunden über Jahre nie vorkommt, das Entgelt aber jedes Jahr trotzdem anfällt.

Zwei Dinge, die gern durcheinandergeraten: Ein Tarifwechsel beendet die Pauschale nach vorne, holt aber kein bereits bezahltes Geld zurück. Eine Rückforderung betrifft ausschließlich das Geld, das schon geflossen ist. Welche anderen Positionen eine Rechnung aufblähen, steht im Ratgeber zur zu hohen Handyrechnung.

Wer sie verrechnet und ab wann nicht mehr

Bei den drei großen Anbietern gibt es jeweils einen Stichtag, ab dem Neuverträge ohne Pauschale auskommen. Für Altverträge läuft sie vielfach weiter. Was auf den offiziellen Seiten der Anbieter tatsächlich steht, unterscheidet sich stark:

Anbieter Betrag laut eigener Seite Ab diesem Stichtag ohne Pauschale
A1 34,90 € / Jahr Tarife ab 21.02.2024
Magenta kein Betrag genannt Verträge ab 06.11.2023
Drei kein Betrag genannt keine Angabe gefunden

A1 formuliert es so: „Seit November 2022 gibt es ein jährliches Entgelt in Höhe von € 34,90 als fixen Tarif-Bestandteil", verrechnet „bei älteren mobilen Sprach- und Breitbandinternet-Tarifen (vor 21.02.2024)". Magenta verweist nur darauf, dass die Höhe einmal jährlich auf der Rechnung steht, und nennt als Stichtag den 6. November 2023. Für Drei haben wir keine offizielle Betragsangabe gefunden. Wo keine Zahl belegt ist, steht hier auch keine, und Ihre eigene Rechnung ist ohnehin die genauere Quelle.

  • 34,90 EuroJahresentgelt bei A1 laut a1.net, seit November 2022
  • 174,50 Euroderselbe Satz über 5 Jahre, ein Vertrag, Musterrechnung
  • 698 Euro4 Verträge im Haushalt über 5 Jahre, Musterrechnung
  • 7 Jahreso weit zurück muss der Anbieter laut RTR Rechnungen bereitstellen

Die beiden mittleren Werte sind Rechenbeispiele mit dem A1-Satz, keine Angaben aus einem konkreten Vertrag. Sie zeigen aber, warum sich die Sortierarbeit lohnt, sobald mehrere Verträge zusammenkommen: zwei Handys für die Erwachsenen, zwei für die Kinder, dazu vielleicht noch das Internet, und schon steht die Position fünfmal in jedem Jahr. Wie Sie laufende Verträge unabhängig davon günstiger bekommen, steht unter Handykosten senken und Internetkosten senken.

Was Gerichte gesagt haben, und was offen ist

Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums zwei Musterprozesse gegen T-Mobile geführt, den Rechtsvorgänger von Magenta. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beurteilte die Einhebung der Servicepauschale in beiden Verfahren als gröblich benachteiligend (6 C 690/23y und 10 C 55/24x, Entscheidungen vom 17. und 18. April 2024). In einem der Fälle ging es um ein „Internet Serviceentgelt" von 1,25 Euro monatlich bis Mai 2021, das entspricht 15 Euro im Jahr, und ab dann um eine Servicepauschale von 27 Euro jährlich.

Zur Rückforderung hielt das Gericht fest, dass die dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB gilt, weil ohne wirksame Klausel und damit ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. Der Gesetzestext sagt dazu, für die Verjährung sei „der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich". In der Presseaussendung vom 15. Mai 2024 waren die Urteile noch nicht rechtskräftig; verbraucherrecht.at führt sie inzwischen als rechtskräftig.

Parallel dazu hat die Arbeiterkammer im Jänner 2024 Verbandsklagen gegen A1, Magenta und Drei eingebracht, damit die Klauseln für die ganze Branche geprüft werden. Diese Verfahren sind offen. Die Anbieter halten dagegen, dass sie sehr wohl eine Leistung erbringen und die Entscheidung zum Fitnesscenter auf sie nicht anwendbar sei.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die die Servicepauschale im Mobilfunk allgemein für unzulässig erklärt, gibt es nach den Quellen, die wir gelesen haben, bis heute nicht. Wer Ihnen eine Erfolgsgarantie gibt, verkauft Ihnen etwas, das derzeit niemand geben kann. Ihre Forderung steht auf einer guten Grundlage, ohne dass der Ausgang gesichert wäre.

Die alten Rechnungen zusammenbekommen

Bevor Sie irgendetwas schreiben, brauchen Sie Belege. Die RTR hält fest: „Ihr Anbieter muss Rechnungen 7 Jahre rückwirkend kostenfrei zur Verfügung stellen", wenn er sie per E-Mail zustellt. Dazu kommt das Recht auf eine kostenlose Papierrechnung, für deren Ausstellung und Übermittlung kein Entgelt verrechnet werden darf. Beides lässt sich laut RTR nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aushebeln.

Bei beendeten Verträgen kommen Sie meist nicht mehr ins Kundenportal. Dann bleiben die Kontoauszüge Ihrer Bank, auf denen Abbuchungsdatum, Empfänger und Betrag stehen. Das reicht für eine Aufstellung, auch wenn die Rechnung selbst fehlt.

In fünf Schritten zurückfordern

  1. Rechnungen der letzten Jahre sichten Melden Sie sich im Kundenportal an und öffnen Sie das Rechnungsarchiv. Suchen Sie zuerst je Jahr den Monat, dessen Summe aus der Reihe fällt, statt alle zwölf Rechnungen einzeln durchzusehen.
  2. Die Position eindeutig benennen Notieren Sie die Zeile im Wortlaut, dazu Betrag, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Kundennummer. Speichern Sie das PDF. Prüfen Sie, ob beim selben Anbieter auch ein Internet- oder Festnetzvertrag läuft.
  3. Summe über alle Jahre und alle Verträge bilden Eine Zeile je Vertrag und Jahr, beendete Verträge inbegriffen. Die Endsumme entscheidet mit, welcher Weg sich später auszahlt.
  4. Schriftlich zurückfordern und eine Frist setzen Der Mustertext von Rechtshilfe und VKI setzt vier Wochen, verlangt vier Prozent Zinsen ab dem jeweiligen Zahlungsdatum und erstreckt die Aufforderung ausdrücklich auf „sämtliche" Verträge, „auch für bereits beendete". Senden Sie nachweislich.
  5. Bei Ablehnung die Schlichtungsstelle der RTR anrufen Genau die Beschwerde aus Schritt vier ist die Voraussetzung dafür. Ab ihr läuft Ihre Jahresfrist für den Schlichtungsantrag.

Die Schlichtungsstelle der RTR

Für Streit mit einem Telekomanbieter gibt es in Österreich einen eigenen Weg, der nichts kostet. Die RTR schreibt dazu: „Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Sie müssen nur Ihre eigenen Kosten tragen (zum Beispiel für Kopien, Porto, Telefon, Rechtsanwalt)." Rechtsgrundlage sind § 205 Telekommunikationsgesetz 2021 und das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz.

Die RTR versucht zuerst eine Einigung zwischen Ihnen und dem Anbieter. Gelingt das nicht, prüft sie die Unterlagen und erstellt einen Lösungsvorschlag; nehmen ihn beide Seiten an, wird er rechtsverbindlich. Ein Urteil ist das nicht, und der Anbieter kann den Vorschlag ablehnen. Wie lange ein Verfahren dauert, gibt die RTR auf ihrer Informationsseite nicht an, und eine verlässliche Angabe dazu haben wir nicht gefunden.

Wie weit die RTR geht, hängt am Streitwert. Deshalb lohnt es sich, alle Jahre und alle Verträge in einer Forderung zu bündeln:

Streitwert Was die RTR tut
unter 20 € ein Verfahren ist meistens nicht möglich
20 bis 150 € das Verfahren beschränkt sich auf einen Einigungsversuch
ab 150 € volles Verfahren mit Prüfung der Unterlagen und Lösungsvorschlag

Vier Punkte, an denen es hakt

Die Zahlung nicht einstellen. Die AK Vorarlberg schrieb im Mai 2024, bei Nichtbezahlung könne der Betreiber die Zahlung derzeit einfordern, und riet dringend dazu, vorerst weiter zu bezahlen. Wer aufhört zu zahlen, hat Mahnspesen und womöglich ein Inkassoverfahren am Hals, und die offene Rechtsfrage schützt davor nicht.

Die Dreimonatsfrist betrifft den Einspruch gegen eine laufende Rechnung. Bei einer strittigen Rechnung empfiehlt die RTR den schriftlichen Einspruch binnen drei Monaten ab Erhalt, und dieser Einspruch schiebt die Fälligkeit nicht auf. Die Rückforderung bereits bezahlter Beträge ist eine zivilrechtliche Geldforderung, für die das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB herangezogen hat.

Angst vor der Kündigung ist unbegründet. Nach der Aussendung des VKI hat dasselbe Gericht ausgesprochen, dass der Anbieter bestehende Verträge nicht kündigen darf, weil Kundinnen und Kunden die Servicepauschale zurückfordern.

Kommerzielle Rückholangebote kosten einen Anteil. Rund um das Thema sind mehrere Kanzleien und Anbieter unterwegs, die die Forderung gegen Erfolgsbeteiligung übernehmen. Das kann sinnvoll sein, ändert aber nichts daran, dass der erste Schritt immer dieselbe schriftliche Aufforderung an den Anbieter ist.

Der Weg über Arbeiterkammer und VKI ist der günstigste, den es gibt: Beide stellen Informationen und Musterschreiben bereit, die Beschwerde beim Anbieter kostet Sie nur Zeit, und das Verfahren bei der RTR ist gratis. Bei einem einzigen Vertrag ist das der vernünftige Weg, und Sie brauchen dafür niemanden.

Wenn im Haushalt mehrere Verträge und mehrere Anbieter zusammenkommen, auch längst gekündigte, führen Sie das Verfahren allerdings mehrfach parallel. Diesen Teil nehmen wir Ihnen ab: Wir nehmen alle Handy-, Festnetz- und Internetverträge in einem Durchgang auf, stellen die Rückforderung schriftlich und fassen nach. Was dabei zusammenkommt und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt, sagen wir Ihnen vorher; die Prüfung selbst kostet nichts. Wie das abläuft, steht unter Servicepauschale zurückholen.

Wenn Sie schon in den Unterlagen sitzen, sehen Sie sich gleich den Rest des Vertrags an. Nach dem Ende der Mindestvertragsdauer läuft ein Tarif oft zum vollen Preis weiter, obwohl das Gerät längst bezahlt ist; dazu steht mehr im Ratgeber Bindung läuft aus. Häufig lässt sich der laufende Preis ohne Anbieterwechsel senken, und dann steht die jährliche Pauschale nicht mehr allein auf Ihrer Liste.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. A1, Service-Pauschale — Betrag 34,90 Euro jährlich, Stichtag 21.02.2024 (abgerufen 25. August 2026)
  2. Magenta, Servicepauschale Informationen — Stichtag 6. November 2023, kein Eurobetrag genannt (abgerufen 25. August 2026)
  3. Drei, Nachträgliche Erstattung der Servicepauschale — Keine Erstattung bei Tarifwechsel (abgerufen 25. August 2026)
  4. RTR, Alle Informationen zum Schlichtungsverfahren — Kosten, Streitwertstufen, Jahresfrist, § 205 TKG 2021 (abgerufen 25. August 2026)
  5. RTR, Rechnungen für Telekom und Internet — Sieben Jahre Rechnungsarchiv, kostenlose Papierrechnung, Einspruch binnen drei Monaten (abgerufen 25. August 2026)
  6. VKI, Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter (15. Mai 2024) (abgerufen 25. August 2026)
  7. Verbraucherrecht.at, Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter — BGHS Wien 6 C 690/23y und 10 C 55/24x (abgerufen 25. August 2026)
  8. AK Vorarlberg, Servicepauschalen bröckeln, sind aber noch immer zu bezahlen (23. Mai 2024) (abgerufen 25. August 2026)
  9. KONSUMENT, Servicepauschale: AK klagt A1, Magenta, Drei (25. April 2024) (abgerufen 25. August 2026)
  10. RIS, § 1478 ABGB (Verjährungszeit) (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Wie finde ich die Servicepauschale auf meiner Rechnung?

Die Pauschale fällt nur einmal im Jahr an, deshalb suchen Sie zuerst nach dem Monat, dessen Rechnungssumme aus der Reihe fällt. Öffnen Sie diese Rechnung und sehen Sie in der Positionsliste zwischen Grundentgelt und Zusatzpaketen nach. Je nach Anbieter heißt die Zeile Servicepauschale, Serviceentgelt oder Servicegebühr. Haben Sie Mobilfunk und Internet beim selben Unternehmen, kann sie zweimal vorkommen, einmal je Vertrag.

Wie hoch ist die Servicepauschale bei A1, Magenta und Drei?

Belegt ist nur der A1-Betrag: A1 schreibt auf der eigenen Hilfeseite von einem jährlichen Entgelt in Höhe von 34,90 Euro, das seit November 2022 gilt und bei mobilen Sprach- und Breitbandtarifen von vor dem 21. Februar 2024 einmal im Jahr verrechnet wird. Magenta nennt auf seiner Informationsseite keine Eurosumme, sondern verweist darauf, dass die Höhe einmal jährlich auf der Rechnung steht. Für Drei haben wir ebenfalls keine offizielle Betragsangabe gefunden. Maßgeblich ist deshalb Ihre eigene Rechnung.

Wie weit zurück kann ich die Servicepauschale zurückfordern?

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in den Musterprozessen des Vereins für Konsumenteninformation die dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB angewandt, weil ohne wirksame Vertragsklausel und damit ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. Diese Linie stammt aus erster Instanz, eine höchstgerichtliche Bestätigung speziell für Telekomverträge liegt nicht vor. Praktisch begrenzt Sie ohnehin die Beweislage: Ohne Rechnung oder Kontoauszug lässt sich ein Betrag nicht beziffern.

Was muss in meinem Rückforderungsschreiben stehen?

Ihre Kundennummer, die betroffenen Verträge, eine Aufstellung der Beträge nach Jahren und eine klare Zahlungsaufforderung mit Frist. Der frei verfügbare Mustertext der Rechtshilfe verlangt die Überweisung binnen vier Wochen samt vier Prozent Zinsen ab dem jeweiligen Zahlungsdatum und stützt sich auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 59/22p, 4 Ob 62/22d und 3 Ob 155/22y. Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Versand später nachweisen können.

Was kostet das Schlichtungsverfahren bei der RTR und wie lange dauert es?

Die RTR schreibt: Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei, Sie müssen nur Ihre eigenen Kosten tragen, etwa für Kopien, Porto, Telefon oder Rechtsanwalt. Eine Verfahrensdauer nennt die RTR auf ihrer Informationsseite nicht, wir haben dazu keine belastbare Angabe gefunden. Rechtsgrundlage sind § 205 Telekommunikationsgesetz 2021 und das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz.

Muss ich mich zuerst beim Anbieter beschweren?

Ja. Die RTR verlangt als Voraussetzung eine schriftliche Beschwerde beim Anbieter; ohne diesen Schritt wird der Schlichtungsantrag nicht behandelt. Ab der Beschwerde haben Sie ein Jahr Zeit, den Antrag einzubringen. Bei Streitigkeiten über eine Rechnung empfiehlt die RTR zusätzlich, den Einspruch binnen drei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu erheben, und weist darauf hin, dass ein Einspruch die Fälligkeit der Rechnung nicht aufschiebt.

Bekomme ich mein Geld automatisch, wenn die Arbeiterkammer ihre Klage gewinnt?

Davon sollten Sie nicht ausgehen. Die Arbeiterkammer hat im Jänner 2024 Verbandsklagen gegen A1, Magenta und Drei eingebracht, in denen die Klauseln zur Servicepauschale gerichtlich überprüft werden. Ein solches Verfahren richtet sich gegen die Klausel und überweist niemandem von selbst Geld. Der Verein für Konsumenteninformation hat deshalb schon 2024 empfohlen, Rückforderungen selbst geltend zu machen.

Kann ich auch fordern, wenn der Vertrag längst beendet ist?

Der Mustertext der Rechtshilfe erstreckt die Aufforderung ausdrücklich auf sämtliche mit dem Unternehmen oder seinen Rechtsvorgängern abgeschlossenen Verträge, auch auf bereits beendete. Das größere Problem ist bei alten Verträgen die Belegsituation: Im Kundenportal sind Sie nach Vertragsende meist nicht mehr angemeldet. Dann helfen Kontoauszüge der Bank weiter, weil dort Abbuchungsdatum und Betrag stehen.

Soll ich die Servicepauschale einfach nicht mehr zahlen?

Die Arbeiterkammer rät ausdrücklich davon ab. In einem Beitrag der AK Vorarlberg vom Mai 2024 heißt es, bei Nichtbezahlung könne der Betreiber die Zahlung derzeit einfordern, weshalb dringend dazu geraten werde, vorerst weiter zu bezahlen. Wer die Zahlung einstellt, bekommt Mahnspesen und im schlechtesten Fall ein Inkassoverfahren. Der ruhigere Weg ist, weiter zu zahlen und das Bezahlte zurückzuverlangen.

Fällt die Pauschale weg, wenn ich in einen neueren Tarif wechsle?

Für die Zukunft in vielen Fällen ja, für die Vergangenheit bringt der Wechsel nichts. Drei hält auf der eigenen Hilfeseite fest: Wenn Sie die Servicepauschale des alten Tarifs bereits bezahlt haben, wird diese nach dem Tarifwechsel nicht erstattet, stattdessen nutzen Sie die inkludierten Services für die verbleibende Gültigkeitsdauer kostenfrei. Ein Tarifwechsel ersetzt die Rückforderung also nicht, er beendet nur den Zulauf.

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