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Die Gasrechnung ist zu hoch: wo Sie zuerst nachsehen

Bei Gas kommt zwischen dem, was der Zähler anzeigt, und dem, was verrechnet wird, eine Umrechnung dazu, die es bei Strom nicht gibt. Genau dort sitzen die Fehler, die beim Überfliegen niemand bemerkt. Diese Seite geht die Stellen der Reihe nach durch und sagt, welche Angabe wo stehen muss.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 9 Min. Lesezeit

Der Zähler misst Kubikmeter, verrechnet werden Kilowattstunden

Auf dem Zähler im Keller steht eine Zahl in Kubikmetern, auf der Rechnung steht eine Zahl in Kilowattstunden, und die zweite ist ungefähr zehnmal so groß wie die erste. Das ist kein Fehler, sondern die Umrechnung des gemessenen Volumens in den Energiegehalt. Sie läuft über zwei Faktoren, die beide auf der Rechnung angeführt sein müssen.

Die Zustandszahl gleicht aus, dass ein Kubikmeter Gas bei geringerem Luftdruck und höherer Temperatur weniger Substanz enthält als im Normzustand. Die E-Control hält dazu fest, dass sie von der geografischen Höhe abhängt und davon, ob der Zähler innen oder außen montiert ist. Der Brennwert sagt, wie viel Energie in einem Normkubikmeter steckt, angegeben in Kilowattstunden je Normkubikmeter. Die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 beschreibt in § 10 den Weg: Aus dem gemessenen Betriebsvolumen wird das Normvolumen ermittelt, und die Energiemenge ergibt sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert.

Gemessene Menge mal Zustandszahl mal Brennwert ergibt die Verrechnungsmenge. Die Wiener Netze rechnen das auf ihrer Informationsseite so vor: 2.000 Betriebskubikmeter mal 0,9397 mal 11,24 Kilowattstunden je Normkubikmeter ergeben 21.124,46 Kilowattstunden. Aus einem Betriebskubikmeter werden in diesem Beispiel 10,56 Kilowattstunden.

Bis Ende 2023 hat die E-Control einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert je Marktgebiet festgelegt, meist für ein ganzes Jahr. Seit 1. Jänner 2024 ermittelt ihn der Netzbetreiber monatlich für den einzelnen Brennwertbezirk, weil die Richtlinie G O110 der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach novelliert wurde. Auf der Jahresabrechnung steht deshalb der mengengewichtete Durchschnitt der Monatswerte. Wie diese Rechnung Zeile für Zeile funktioniert, steht ausführlich unter Brennwert und Zustandszahl. Hier geht es darum, wo eine fertige Rechnung erfahrungsgemäß auseinanderfällt.

Warum heuer viele Rechnungen ohne Fehler höher sind

Bevor Sie zu suchen beginnen, lohnt ein Blick auf die Netzzeile. Zum 1. Jänner 2026 stiegen die Gasnetzentgelte im Österreichschnitt um 18,2 Prozent, für einen Haushalt mit 15.000 Kilowattstunden nach Angaben der E-Control rund 6 Euro im Monat. Die Behörde nennt dafür zwei Ursachen: Die Tarifierungsmenge ist gegenüber dem Vorjahr um 8,6 Prozent gesunken, weil weniger Gas verbraucht wird, und mit dem Wegfall der Transitmengen trägt Österreich die Kosten der Leitungen selbst, seit es kein Gastransitland mehr ist.

  • +18,2 % Gasnetzentgelte im Österreichschnitt zum 1. Jänner 2026
  • +1,3 % zum Vergleich die Stromnetzentgelte in derselben Runde
  • 12,85 ct Gaspreis brutto je Kilowattstunde im Mittel der Landesversorger
  • 1.927,89 € Jahresrechnung dieses Durchschnittshaushalts bei 15.000 kWh

Dass diese Erhöhung neben der Strom-Berichterstattung untergegangen ist, hat einen einfachen Grund: Bei Strom lag der Schnitt derselben Runde bei nur 1,3 Prozent. Wie stark es Sie trifft, hängt am Bundesland, und die Unterschiede sind groß.

Bundesland Gasnetzentgelte 2026
Kärnten +35 %
Niederösterreich +30,6 %
Steiermark +27,7 %
Burgenland +25 %
Oberösterreich +6,5 %

Netzentgelte machen laut E-Control regional etwa 20 Prozent der gesamten Gasrechnung aus. Ein Anbieterwechsel ändert daran nichts, weil dieser Teil verordnet ist und für alle Kunden im selben Netzgebiet gleich hoch ausfällt. Was am Netzanteil überhaupt beweglich ist, steht unter Netzkosten senken und in unserem Ratgeber Netzkosten 2026.

Acht Stellen, an denen eine Gasabrechnung schiefgeht

Wenn niemand beim Zähler war

Auf der Rechnung muss nach § 126 Abs. 3 Z 5 GWG 2011 stehen, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Steht dort „rechnerische Ermittlung", war niemand vor Ort. Der Netzbetreiber darf dafür nach § 73 Abs. 7 GWG 2011 ausschließlich die geltenden standardisierten Lastprofile heranziehen, also das Verbrauchsmuster eines Durchschnittshaushalts, und das Ergebnis muss nachvollziehbar sein. Weicht es von den tatsächlichen Werten ab, ist die Korrektur unentgeltlich vorzunehmen. Wie Sie eine Selbstablesung durchsetzen, steht unter Zählerstand selbst melden.

Wenn Brennwert oder Zustandszahl nicht passen

Der Brennwert Ihres Brennwertbezirks ist keine Verhandlungssache, aber er ist überprüfbar: Die Verteilernetzbetreiber stellen die Monatswerte getrennt nach Bezirken spätestens zum 14. Arbeitstag des Folgemonats auf ihrer Homepage zur Verfügung, und die Bezeichnung des Bezirks muss auf der Rechnung stehen. Die Zustandszahl wiederum hängt am Standort des Zählers. Nach einem Umzug, einer Verlegung des Zählers von innen nach außen oder einem Gerätetausch gehört sie kontrolliert, weil ein veralteter Wert über den ganzen Zeitraum mitläuft.

Wenn der Zeitraum nicht stimmt

Die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung versteht unter einer Abrechnungsperiode grundsätzlich 365 oder 366 Tage, und die Rechnung ist spätestens sechs Wochen nach der maßgeblichen Zählerstandsermittlung zu legen. Wird ein längerer Zeitraum abgerechnet, müssen Grundpreis, Messentgelt und die übrigen jahresbezogenen Pauschalen tageweise aliquotiert sein. Zählen Sie die Tage nach, bevor Sie die Beträge prüfen.

Wenn die Teilbeträge fehlen oder nicht passen

Der häufigste Grund für eine Nachforderung ist auch der banalste: Eine bezahlte Rate ist in der Gutschriftszeile nicht enthalten. Addieren Sie die Teilbeträge aus Ihren Kontoauszügen und vergleichen Sie die Summe. Der zweite Fall ist ein Teilbetrag, der von Anfang an zu niedrig angesetzt war; dazu steht alles unter Teilbetrag anpassen lassen.

Wenn sich mitten im Jahr etwas geändert hat

Ein Tarifwechsel während des Abrechnungszeitraums verlangt eine saubere Trennung der Mengen nach dem Stichtag. Wer statt einer rechnerischen Aufteilung eine Ablesung will, meldet den Zählerstand am Wechseltag selbst; das Recht auf Selbstablesung ist in § 126 Abs. 3 Z 8 GWG 2011 sogar als Pflichtangabe auf der Rechnung verankert. Dieselbe Sorgfalt braucht es nach einer Heizungsumstellung, nach der der Vorjahresvergleich sinnlos wird, und bei Leerstand nach einem Auszug: Dort läuft der Zählpunkt oft weiter, und Grundpreis samt Messentgelt fallen an, obwohl kein Gas mehr fließt.

Wenn Sie einen Fehler vermuten, zahlen Sie den unstrittigen Teil weiter und widersprechen Sie schriftlich. Eine gesetzliche Einspruchsfrist für Energierechnungen gibt es in Österreich nicht, das Datum auf der Rechnung ist eine Zahlungsfrist. Ein bloßer Widerspruch beim Lieferanten schiebt die Fälligkeit nicht auf.

Netzbetreiber und Versorger müssen Verbrauchs- und Abrechnungsdaten nach § 126 Abs. 5 GWG 2011 drei Jahre lang aufbewahren und Ihnen unentgeltlich übermitteln. Fordern Sie die Ablesewerte samt Ablesedatum und den Monatsbrennwerten an, bevor diese Frist läuft.

Was auf der Rechnung stehen muss

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung insoweit nicht nachvollziehbar, und Sie können sie einfordern, ohne inhaltlich schon etwas behaupten zu müssen. Das ist der bequemste Einstieg in ein Schreiben.

Angabe Grundlage
Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden § 126 Abs. 3 Z 4 GWG 2011
Art der Zählerstandsermittlung: Ablesung, Selbstablesung, Fernablesung oder rechnerisch § 126 Abs. 3 Z 5 GWG 2011
Transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum samt Vergleich zum Vorjahreszeitraum § 126 Abs. 3 Z 6 GWG 2011
Verrechnungsbrennwert in kWh je Kubikmeter und der Umrechnungsfaktor § 126 Abs. 3 Z 7 GWG 2011
Bezeichnung des Brennwertbezirks § 16 Abs. 1 GSNE-VO 2013
Steuern, Abgaben und Zuschläge gesondert ausgewiesen § 126 Abs. 3 GWG 2011
Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren bei der E-Control § 126 Abs. 3 Z 10 und Abs. 9 GWG 2011

Die Probe in sechs Schritten

Für die Probe brauchen Sie die aktuelle Jahresabrechnung, die des Vorjahres und die Kontoauszüge des Zeitraums. Ein Taschenrechner genügt, und der Zeitaufwand liegt bei etwa zwanzig Minuten.

  1. Zwei Rechnungen nebeneinanderlegen Die aktuelle Jahresabrechnung und die des Vorjahres. Der Endzählerstand der alten Rechnung muss der Anfangszählerstand der neuen sein. Weicht er ab, ist entweder zwischendurch geschätzt worden oder der Zähler wurde getauscht.
  2. Die Kubikmeter abziehen Endstand minus Anfangsstand ergibt die gemessene Menge in Betriebskubikmetern. Diese Zahl muss auf der Rechnung stehen, bevor irgendetwas umgerechnet wird. Steht dort gleich eine Kilowattstundenzahl, fordern Sie die Zwischenschritte an.
  3. Zustandszahl und Brennwert heraussuchen Beide Werte müssen nach § 126 Abs. 3 Z 7 GWG 2011 auf der Rechnung angeführt sein, dazu nach der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung die Bezeichnung Ihres Brennwertbezirks. Fehlt eine der Angaben, ist die Rechnung insoweit nicht nachvollziehbar.
  4. Die Umrechnung selbst durchführen Gemessene Menge mal Zustandszahl mal Brennwert ergibt die Verrechnungsmenge in Kilowattstunden. Vergleichen Sie das Ergebnis mit der Menge, die der Lieferant abgerechnet hat. Kleine Rundungsdifferenzen sind normal, weil die Faktoren mehrere Nachkommastellen haben.
  5. Den Zeitraum und die Pauschalen prüfen Zählen Sie die Tage vom ersten bis zum letzten Tag des Abrechnungszeitraums. Bei mehr als 366 Tagen müssen Grundpreis, Messentgelt und alle übrigen verbrauchsunabhängigen Posten tagegenau aliquotiert sein.
  6. Die bezahlten Teilbeträge gegenrechnen Addieren Sie aus den Kontoauszügen alle Teilbeträge des Zeitraums und vergleichen Sie die Summe mit der Gutschriftszeile auf der Rechnung. Eine fehlende Monatszahlung ist der häufigste Grund für eine Nachforderung, die sich in einem Satz erledigen lässt.

Widerspruch, Schlichtungsstelle und was danach kommt

Schreiben Sie dem Lieferanten nachweislich, welche Position Sie bestreiten, mit welcher Zahl Sie rechnen und woher diese Zahl stammt, und setzen Sie eine Frist von vier Wochen. Bleibt die Antwort aus oder überzeugt sie nicht, können Sie die Schlichtungsstelle der E-Control anrufen. Ab dem Zeitpunkt dieses Antrags ist nach § 26 Abs. 3 Energie-Control-Gesetz die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrags bis zur Streitbeilegung aufgeschoben, wobei ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten drei Rechnungen sofort fällig gestellt werden darf. Die Behörde hat sich zu bemühen, binnen sechs Wochen eine Lösung herbeizuführen, und bei Verbraucherfällen ist die Bundesarbeitskammer verpflichtend einzubinden.

Kostenlose Unterstützung bekommen Sie auch bei der Arbeiterkammer und beim Verein für Konsumenteninformation, die beide Energieabrechnungen prüfen. Bei Heizkosten, die über die Hausverwaltung laufen, ist die E-Control dagegen nicht zuständig; dafür gilt ein eigener Weg, den wir unter Heizkostenabrechnung prüfen beschreiben. Der allgemeine Prüfweg für eine Jahresabrechnung, der bei Strom und Gas weitgehend gleich verläuft, steht unter Jahresabrechnung falsch.

Wenn Sie die Rechnung nicht selbst durchgehen möchten oder die Unterlagen unvollständig sind, übernehmen wir das. Wir sehen die Jahresabrechnung, die Vorjahresrechnung und die Teilbetragsvorschreibungen durch, rechnen die Umrechnung nach und sagen Ihnen, welche Abweichung sich begründen lässt und welche nicht. Die Prüfung kostet nichts, und wir sagen Ihnen auch, wenn alles korrekt gerechnet ist.

Ergibt die Prüfung, dass die Rechnung stimmt und der Betrag trotzdem zu hoch ist, bleiben der Vertrag und der Verbrauch. Welche Hebel es dort gibt, steht unter Gaskosten senken und, für alle übrigen Fixkosten, unter Fixkosten senken ohne Anbieterwechsel.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), § 126 — Abs. 3 Z 4 bis 7 Pflichtangaben, Abs. 4 Verrechnungsbrennwert, Abs. 5 dreijährige Aufbewahrung, Abs. 6 Teilbeträge (abgerufen 25. August 2026)
  2. RIS, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), § 73 — Abs. 1 Aliquotierung bei abweichendem Abrechnungszeitraum, Abs. 7 rechnerische Verbrauchsermittlung und unentgeltliche Korrektur (abgerufen 25. August 2026)
  3. RIS, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, geltende Fassung — § 2 Abs. 1 Abrechnungsperiode, Brennwertbezirk, Verrechnungsbrennwert, Normvolumen; § 10 Abs. 2 und 3 Ermittlung der Energiemenge; § 16 Rechnungslegung (abgerufen 25. August 2026)
  4. RIS, Erdgasabgabegesetz, geltende Fassung — § 5 Abs. 2 und Abs. 3: 0,066 Euro je Kubikmeter im Normzustand (abgerufen 25. August 2026)
  5. RIS, Energie-Control-Gesetz, § 26 — Abs. 1 Frist von sechs Wochen und Einbindung der Bundesarbeitskammer, Abs. 3 Aufschub der Fälligkeit (abgerufen 25. August 2026)
  6. E-Control, „Gas m3 in kWh umrechnen" — Zustandszahl abhängig von geografischer Höhe und Innen- oder Außenmontage; monatliche Brennwerte je Brennwertbezirk seit 1. Jänner 2024 (abgerufen 25. August 2026)
  7. Wiener Netze, „Gas-Brennwertberechnung" — Rechenbeispiel 2.000 Bm³ × 0,9397 × 11,24 kWh/Nm³; mengengewichteter Durchschnitt auf der Jahresabrechnung (abgerufen 25. August 2026)
  8. E-Control, „Gasnetzentgelte erhöhen sich für 2026" — Aussendung vom 18. Dezember 2025: plus 18,2 Prozent, rund 6 Euro im Monat, Tarifierungsmenge minus 8,6 Prozent, Netzanteil regional etwa 20 Prozent (abgerufen 25. August 2026)
  9. E-Control, Strom- und Gaspreismonitor, Stichtag 1. Jänner 2026 — Seite 2, Gaspreise der zwölf lokalen Landesversorger bei 15.000 kWh im Jahr (abgerufen 25. August 2026)
  10. E-Control, Schlichtungsstelle (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Warum steht auf dem Gaszähler eine ganz andere Zahl als auf der Rechnung?

Der Zähler misst das Volumen, das durch ihn hindurchgeht, angegeben in Betriebskubikmetern. Verrechnet wird aber der Energiegehalt in Kilowattstunden. Zwischen beidem stehen zwei Faktoren: die Zustandszahl, die Luftdruck und Temperatur am Zählerstandort ausgleicht, und der Brennwert, der angibt, wie viel Energie in einem Normkubikmeter steckt. Aus einem Betriebskubikmeter werden dadurch grob zehn bis elf Kilowattstunden. Beide Faktoren müssen nach § 126 Abs. 3 Z 7 GWG 2011 auf Ihrer Rechnung angeführt sein.

Wie erkenne ich, ob mein Verbrauch geschätzt wurde?

Auf der Rechnung muss nach § 126 Abs. 3 Z 5 GWG 2011 stehen, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Zur Auswahl stehen vier Angaben: Ablesung durch den Netzbetreiber, Selbstablesung, Fernablesung und rechnerische Ermittlung. Die letzte bedeutet, dass niemand beim Zähler war. Der Netzbetreiber darf dafür nach § 73 Abs. 7 GWG 2011 ausschließlich die geltenden standardisierten Lastprofile heranziehen, und zwar transparent und nachvollziehbar. Weicht das Ergebnis von den tatsächlichen Werten ab, ist die Rechnungskorrektur unentgeltlich vorzunehmen.

Warum ändert sich der Brennwert innerhalb eines Jahres?

Bis Ende 2023 hat die E-Control einen Verrechnungsbrennwert je Marktgebiet meist jährlich per Verordnung festgelegt. Seit 1. Jänner 2024 ermittelt ihn der Netzbetreiber monatlich für den jeweiligen Brennwertbezirk, in dem Ihre Anlage liegt. Hintergrund ist die Novelle der ÖVGW-Richtlinie G O110. Auf der Jahresabrechnung steht deshalb der mengengewichtete Durchschnitt der Monatswerte, nicht ein einzelner Wert. Die Monatsbrennwerte je Bezirk stellt der Verteilernetzbetreiber spätestens zum 14. Arbeitstag des Folgemonats auf seiner Homepage bereit.

Darf ein Abrechnungszeitraum länger als zwölf Monate sein?

Die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 versteht unter einer Abrechnungsperiode grundsätzlich einen Zeitraum von 365 oder 366 Tagen. Die Rechnung ist nach § 16 Abs. 1 dieser Verordnung spätestens sechs Wochen nach der maßgeblichen Zählerstandsermittlung und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts zu legen. Ein Zeitraum von 13 oder 14 Monaten ist ein Hinweis, dass etwas nicht rund gelaufen ist. Rechnerisch heikel sind dabei die verbrauchsunabhängigen Posten, weil sie pro Jahr gelten und tageweise aliquotiert gehören.

Wie viel zahlt ein durchschnittlicher Haushalt heuer für Gas?

Der Gaspreismonitor der E-Control weist zum Stichtag 1. Jänner 2026 für einen Haushalt mit 15.000 Kilowattstunden im Jahr über die zwölf lokalen Landesversorger im Mittel 1.927,89 Euro brutto aus, das sind 12,85 Cent je Kilowattstunde inklusive Netzentgelten, Steuern und Abgaben. Die Spanne dahinter ist groß, sie reicht von rund 1.693 bis rund 2.319 Euro. Ihr eigener Wert hängt am Netzgebiet, am Vertrag und am Verbrauch und lässt sich aus dem Durchschnitt nicht ableiten.

Um wie viel sind die Gasnetzentgelte 2026 gestiegen?

Zum 1. Jänner 2026 stiegen sie nach Angaben der E-Control im Österreichschnitt um 18,2 Prozent, für einen Haushalt mit 15.000 Kilowattstunden rund sechs Euro im Monat. Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich: Kärnten plus 35 Prozent, Niederösterreich plus 30,6 Prozent, die Steiermark plus 27,7 Prozent, das Burgenland plus 25 Prozent und Oberösterreich plus 6,5 Prozent. Als Gründe nennt die Behörde eine um 8,6 Prozent gesunkene Tarifierungsmenge und den Wegfall der Transitmengen, seit Österreich kein Gastransitland mehr ist.

Kann ich verlangen, dass mein Teilbetrag gesenkt wird?

Nach § 126 Abs. 6 GWG 2011 sind Teilbeträge für Netznutzung und Energielieferung auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauchs zu berechnen. Auf Verlangen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 Kilowattstunden sind sie zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vereinbarte Entgelt anzupassen. Die Menge in Kilowattstunden, auf der die Berechnung beruht, ist Ihnen mitzuteilen. Wie Sie das formulieren, steht in unserem Ratgeber zum Teilbetrag.

Ich habe von Gas auf eine Wärmepumpe umgestellt. Warum ist der Teilbetrag gleich geblieben?

Weil er sich nach dem Verbrauch des Vorjahres richtet und dieser Verbrauch die alte Heizung abbildet. Eine Umstellung, ein Fenstertausch oder ein Auszug schlägt erst durch, wenn jemand den Teilbetrag aktiv neu ansetzt. Melden Sie die Änderung schriftlich, nennen Sie den zu erwartenden Jahresverbrauch und verlangen Sie die Anpassung. Bei einer stillgelegten Anlage prüfen Sie zusätzlich, ob der Zählpunkt noch aktiv ist, weil Grundpreis und Messentgelt sonst weiterlaufen, obwohl kein Gas mehr fließt.

Was ist die Erdgasabgabe und wie hoch ist sie?

Sie ist eine Bundesabgabe auf den Erdgasverbrauch und beträgt nach § 5 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz 6,6 Cent je Kubikmeter, bezogen auf den Normzustand bei 0 Grad Celsius und 1,01325 bar. Die befristete Senkung während der Energiekrise ist mit Ende 2024 ausgelaufen, seither gilt wieder der volle Satz; für 2026 wurde sie nicht gesenkt. Weil die Abgabe je Kubikmeter bemessen ist, die Rechnung aber in Kilowattstunden läuft, entstehen an dieser Stelle regelmäßig kleine Rundungsdifferenzen.

Was bringt ein Antrag bei der Schlichtungsstelle der E-Control?

Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, ist nach § 26 Abs. 3 Energie-Control-Gesetz ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrags bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten drei Rechnungen darf trotzdem sofort fällig gestellt werden. Die Behörde hat sich zu bemühen, binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, und bei Verbraucherfällen ist die Bundesarbeitskammer verpflichtend einzubinden. Voraussetzung ist ein dokumentierter Einigungsversuch mit dem Unternehmen.

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