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Internetvertrag kündigen: Fristen, Geräte und die Frage, ob sich das rechnet

Der Ausstieg aus einem Internetvertrag ist rechtlich gut geregelt und trotzdem selten die günstigste Lösung. Diese Seite zeigt die Fristen, die tatsächlich gelten, und rechnet vor, wann Bleiben mehr bringt als Wechseln.

Dominik Kop Veröffentlicht Zuletzt geprüft 8 Min. Lesezeit

Warum Kündigen oft der teurere Weg ist

Die meisten Menschen kündigen ihren Internetvertrag nicht, weil die Leitung schlecht ist, sondern weil die Rechnung gestiegen ist. Für dieses Ziel ist die Kündigung ein erstaunlich umständliches Werkzeug. Sie löst nämlich drei Zahlungen aus, die im laufenden Vertrag gar nicht anfallen würden: die offenen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer, eine mögliche Abschlagszahlung für ein Gerät, das Sie behalten, und beim neuen Anbieter ein Aktivierungsentgelt für den Anschluss.

Dem gegenüber steht ein Weg, den kaum jemand ausprobiert, obwohl das Gesetz ihn geradezu vorbereitet. Nach § 135 Abs. 7 TKG 2021 muss Ihnen der Anbieter bei automatisch verlängerten Verträgen zumindest einmal jährlich mitteilen, welcher Tarif nach Ihrem Nutzungsverhalten des vergangenen Jahres der bestmögliche wäre. Diese Mitteilung ist die beste Verhandlungsgrundlage, die Sie bekommen können, weil sie vom Anbieter selbst stammt. Wer damit in ein Gespräch über den bestehenden Vertrag geht, spart sich in vielen Fällen die ganze Wechselmechanik.

Klären Sie zuerst, was Sie eigentlich wollen. Geht es um den Preis, prüfen Sie den Tarifwechsel beim eigenen Anbieter. Geht es um die Leistung oder um wiederholten Ärger mit der Rechnung, ist die Kündigung das richtige Mittel, und dann sollten die folgenden Fristen sitzen.

Die Fristen: ein Monat, 24 Monate, drei Monate

Drei Zahlen bestimmen fast jeden Fall, und alle drei stehen im Telekommunikationsgesetz 2021. Die Kündigungsfrist für Verbraucherinnen und Verbraucher ist mit einem Monat gedeckelt, eine Mindestvertragsdauer darf 24 Monate nicht überschreiten, und eine nachteilige Vertragsänderung muss Ihnen der Anbieter mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten mitteilen.

  • 1 MonatHöchstzulässige Kündigungsfrist, § 135 Abs. 5 TKG 2021
  • 24 MonateHöchstzulässige Mindestvertragsdauer, § 135 Abs. 1
  • 3 MonateVorlauf bei nachteiligen Änderungen, § 135 Abs. 8
  • 1 ArbeitstagMaximale Unterbrechung beim Wechsel, § 118 Abs. 3

Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen Ihrer Erklärung und dem Vertragsende. Die Mindestvertragsdauer ist der Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht wirkt. Wenn Ihre Bindung noch neun Monate läuft, hilft Ihnen die Monatsfrist wenig, weil die Kündigung frühestens zum Ablauf der Bindung wirksam wird. Ob die Frist taggenau oder zum Monatsletzten zählt, ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt und steht in den Geschäftsbedingungen Ihres Anbieters.

Der Anbieter muss Sie nach § 135 Abs. 6 TKG 2021 zeitnah vor jenem Zeitpunkt informieren, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss. Diese Nachricht kommt oft per E-Mail oder in die Kundenzone und geht dort leicht unter. Tragen Sie sich das Bindungsende lieber selbst in den Kalender, und zwar einen Monat davor.

So kündigen Sie, damit es zählt

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, die RTR nennt aber ausdrücklich, was in der Praxis hält: eine schriftliche Kündigung mit Ihrer Unterschrift. Als taugliche Wege führt sie den eingeschriebenen Brief, die elektronische Signatur, das Fax, eine E-Mail an eine vom Anbieter dafür genannte Adresse sowie die Online-Formulare der Anbieter an. Die Arbeiterkammer rät zum Einschreiben und dazu, den Einlieferungsbeleg aufzuheben.

In die Kündigung gehören Ihr Name, die Kundennummer, die Anschrift des Anschlusses und der gewünschte Beendigungstermin. Ein Satz wie „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" bewahrt Sie davor, dass eine um wenige Tage verpasste Frist die Kündigung ganz ins Leere laufen lässt. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung mit dem Enddatum, und kontrollieren Sie, ob dieses Datum mit Ihrer Rechnung zusammenpasst.

Kündigung mitten in der Bindung

Wer vor Ablauf der Mindestvertragsdauer aussteigt, muss die Entgelte bis zum Ende dieser Dauer bezahlen. Die RTR und das Konsumentenportal des Sozialministeriums formulieren das gleichlautend, und die RTR ergänzt, dass diese Summe in der Regel auf einmal fällig wird. Bei zehn offenen Monaten und einem Grundentgelt von 40 Euro sind das 400 Euro, die auf einer einzigen Rechnung stehen.

Kostenlos aussteigen können Sie nur mit einem außerordentlichen Grund. Das Gesetz nennt vor allem die nachteilige Änderung von Geschäftsbedingungen oder Entgelten, den Wohnsitzwechsel und erhebliche, dauerhafte Abweichungen zwischen zugesagter und tatsächlicher Leistung. Bei einer Preiserhöhung läuft Ihr Ausstiegsfenster bis zum Inkrafttreten der Änderung; wie dieses Fenster genau funktioniert, steht im Ratgeber zur Entgelterhöhung bei Telekomverträgen.

Ein Detail, das bei Kombipaketen zählt: Nach § 136 TKG 2021 gelten die Kündigungsregeln für alle Bestandteile eines Bündels. Wenn Sie also berechtigt sind, einen Teil zu beenden, dürfen Sie den ganzen Vertrag kündigen. Umgekehrt verlängert eine Zusatzbestellung beim selben Anbieter die Laufzeit nicht automatisch, sondern nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

Modem und Router: Rückgabe und Restwert

Hier trennen sich zwei Fälle, die auf der Rechnung gleich aussehen. Geräte, die Ihnen der Anbieter beigestellt hat, bleiben sein Eigentum und gehen nach Vertragsende zurück. Eine gesetzliche Rückgabefrist gibt es dafür nicht, das regeln die Geschäftsbedingungen. Wer die Frist versäumt oder das Gerät nicht mehr findet, bekommt es üblicherweise verrechnet, und veröffentlichte Einheitsbeträge dafür existieren nicht.

Der zweite Fall betrifft Geräte, die Sie behalten. § 135 Abs. 12 TKG 2021 erlaubt eine Abschlagszahlung bei außerordentlicher Kündigung nur dann, wenn Sie sich entscheiden, ein überlassenes Endgerät zu behalten. Die Berechnung steht in Abs. 13 und ist ungewöhnlich genau: Ausgangswert sind 90 Prozent des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, abzüglich dessen, was Sie bereits gezahlt haben. Bis zum Ablauf des sechsten Monats werden pauschal 50 Prozent dieses Ausgangswerts angesetzt, danach wird linear über die Monate der Mindestvertragsdauer abgeschrieben.

Situation Was verrechnet werden darf
Beigestelltes Modem, fristgerecht zurückgeschickt Nichts für das Gerät
Beigestelltes Modem, nicht zurückgeschickt Betrag laut Geschäftsbedingungen, gesetzlich nicht gedeckelt
Endgerät behalten, außerordentliche Kündigung Abschlagszahlung nach § 135 Abs. 13, Tabelle muss im Vertrag stehen
Ratenzahlung für Router oder Modem Unzulässig, § 135 Abs. 3 schließt solche Verträge aus

Zwei Grenzen sind dabei wichtig. Die Abschlagszahlung darf nie höher sein als die noch ausstehenden Monatsentgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer, und darüber hinaus dürfen keine weiteren Entgelte verlangt werden. Spätestens nach der Zahlung muss der Anbieter alle Sperren aufheben, die das Gerät an sein Netz binden, und zwar kostenlos. Die Abschlagsregel gilt allerdings nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten des TKG 2021 am 1. November 2021 geschlossen wurden.

Umzug, Nachmieter und Gebiete ohne Versorgung

Beim Wohnsitzwechsel steht die Rechtslage klar auf Ihrer Seite. Nach § 135 Abs. 11 TKG 2021 muss der Anbieter die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse erbringen, ohne die Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern, sofern er dort überhaupt anbietet. Für den Umzugsaufwand darf er ein angemessenes Entgelt verlangen, das aber nicht höher sein darf als jenes für die Aktivierung eines Neuanschlusses. Wird an der neuen Adresse nichts angeboten, dürfen Sie mit zwei Monaten Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen, auch mitten in der Bindung.

Ob Ihre neue Adresse versorgt ist, sollten Sie vor der Unterschrift am Mietvertrag klären und nicht danach. Die RTR verweist dafür auf den Breitbandatlas und den RTR-Netztest. Ganz ohne Anschluss bleiben Sie in Österreich nicht: Über den Universaldienst besteht ein Anspruch auf einen Internetzugang mit angemessener Bandbreite zu erschwinglichen Kosten, den die RTR mit rund 2 Mbit/s ansetzt, weil damit Videotelefonie in Standardqualität möglich sein soll. Für heutige Nutzung ist das wenig, als Auffangnetz ist es dennoch etwas wert.

Die Übergabe an den Nachmieter wird oft als einfache Lösung gehandelt, hat aber keine gesetzliche Grundlage. Eine Vertragsübernahme braucht die Zustimmung aller drei Beteiligten, also von Ihnen, vom Nachmieter und vom Anbieter. Manche Anbieter haben dafür ein Formular, andere lehnen ab und verlangen Kündigung samt Neuanschluss. Holen Sie sich die Zusage schriftlich, bevor Sie im Übergabeprotokoll etwas festhalten.

Wie ein Anbieterwechsel technisch abläuft

Wenn Sie tatsächlich wechseln, kündigen Sie in den meisten Fällen nicht selbst. § 118 TKG 2021 legt den Wechsel in die Hand des neuen Anbieters: Beide Anbieter müssen nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, Ihre ausdrückliche Zustimmung einholen, und der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter endet automatisch, sobald der Wechsel abgeschlossen ist. Eine eigene Kündigung kann sogar schaden, wenn sie zeitlich nicht zum Aktivierungstermin passt.

  1. Vertragsdaten zusammensuchen Kundennummer, Vertragsbeginn, Ende der Mindestvertragsdauer und die Abschlagstabelle für das Endgerät. All das steht in der Vertragszusammenfassung, die Ihnen der Anbieter vor Abschluss aushändigen musste.
  2. Angebot beim neuen Anbieter fixieren Der aufnehmende Anbieter führt den Wechsel. Sobald Sie dort abschließen und dem Wechsel ausdrücklich zustimmen, endet der alte Vertrag nach § 118 TKG 2021 mit dem Abschluss des Wechsels.
  3. Wechseltermin vereinbaren Der neue Anbieter aktiviert am vereinbarten Tag. Der Dienst darf dabei höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein, und der bisherige Anbieter muss bis zur Aktivierung weiterliefern.
  4. Rufnummer mitnehmen, falls Telefonie dabei ist Nach § 119 TKG 2021 ist die Nummer innerhalb eines Arbeitstags nach der Vereinbarung zu aktivieren. Scheitert die Übertragung, muss der alte Anbieter Nummer und Dienste reaktivieren, bis es klappt. Sie können die Nummer außerdem noch einen Monat nach Vertragsende übertragen lassen.
  5. Geräte zurückschicken und den Beleg aufheben Modem, Router und Empfänger des alten Anbieters gehen zurück. Die Frist steht in den Geschäftsbedingungen, der Aufgabebeleg ist Ihr einziger Nachweis.

Stimmt die Schlussrechnung nicht, erheben Sie schriftlich Einspruch, und zwar innerhalb von drei Monaten ab Erhalt. Die RTR weist darauf hin, dass ein Einspruch die Fälligkeit nicht aufschiebt. Bleibt der Anbieter hart, ist die Schlichtungsstelle der RTR zuständig: Das Verfahren kostet nichts, ab einem Streitwert von 150 Euro wird es vollständig geführt, zwischen 20 und 150 Euro gibt es einen Einigungsversuch, und für den Antrag haben Sie ein Jahr Zeit.

Kündigen oder bleiben: die Entscheidungshilfe

Die Antwort hängt an zwei Größen, die Sie in fünf Minuten selbst ermitteln: an der Restbindung und daran, ob Ihr Anliegen der Preis oder die Leistung ist. Alles Weitere ergibt sich daraus.

Ihre Lage Der günstigere Weg
Bindung abgelaufen, Rechnung zu hoch Erst Tarifwechsel beim eigenen Anbieter verhandeln, dann vergleichen. Kündigungsfrist ein Monat, Sie verlieren nichts durch das Gespräch.
Restbindung über sechs Monate, alles funktioniert Bleiben und den Termin für das Bindungsende eintragen. Ein Ausstieg kostet die vollen Restentgelte.
Preiserhöhung angekündigt Das Fenster bis zum Inkrafttreten nutzen. Kostenfreie Kündigung, offene Gerätezahlungen bleiben davon unberührt.
Umzug innerhalb des Versorgungsgebiets Vertrag mitnehmen. Der Anbieter muss am neuen Wohnsitz liefern, das Umzugsentgelt ist gedeckelt.
Umzug in ein Gebiet ohne Versorgung Kündigung mit zwei Monaten Frist zum Monatsende, auch während der Bindung.
Leistung bleibt dauerhaft hinter der Zusage zurück Erst schriftlich beim Anbieter beanstanden, dann die Schlichtungsstelle. Eine kostenfreie Kündigung ist möglich.

Wer den Preis senken will, ohne den Anbieter zu tauschen, findet die weiteren Ansatzpunkte unter Internetkosten senken und in unserer Übersicht zu Fixkosten ohne Anbieterwechsel. Wenn zum Internet ein Mobilvertrag dazukommt, lohnt ein Blick auf das Ende der Handybindung und auf die Servicepauschale, weil beide Verträge häufig beim selben Haus liegen und gemeinsam verhandelt werden können. Für das Mobilfunkkonto selbst gibt es die Seite Handykosten senken.

Wenn Sie das nicht selbst durchgehen wollen, nehmen wir Ihnen die Arbeit ab. Wir sehen uns Ihren Internetvertrag samt Bindung, Endgerät und Erhöhungsschreiben an, rechnen den Ausstieg gegen den Verbleib und sagen Ihnen, welcher der beiden Wege in Ihrem Fall günstiger ist. Die Prüfung kostet nichts, und Sie entscheiden danach, ob Sie etwas ändern.

Eine Einschränkung gehört dazu: Ein Teil dessen, was in Ihrem Fall zählt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Geschäftsbedingungen Ihres Anbieters. Rückgabefristen für Geräte, Stichtage der Kündigungsfrist und der Preis eines nicht retournierten Modems werden dort unterschiedlich gehandhabt. Lesen Sie diese Passagen, bevor Sie ein Schreiben aufgeben, oder lassen Sie sie uns lesen. Auch die Arbeiterkammer und die Schlichtungsstelle der RTR helfen bei solchen Fragen weiter, und beides kostet Sie nichts.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. Telekommunikationsgesetz 2021, § 135 (Vertragslaufzeit und Kündigung) — RIS, konsolidierte Fassung (abgerufen 25. August 2026)
  2. Telekommunikationsgesetz 2021, § 118 (Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten) — RIS, konsolidierte Fassung (abgerufen 25. August 2026)
  3. Telekommunikationsgesetz 2021, § 119 (Nummernübertragbarkeit) — RIS, konsolidierte Fassung (abgerufen 25. August 2026)
  4. Telekommunikationsgesetz 2021, § 136 (Bündelprodukte) — RIS, konsolidierte Fassung (abgerufen 25. August 2026)
  5. RTR, Vertrag: Wissenswertes zum Vertragsabschluss und zur Kündigung (abgerufen 25. August 2026)
  6. RTR, Alle Informationen zum Schlichtungsverfahren (abgerufen 25. August 2026)
  7. RTR, Rechnungen für Telekom und Internet (abgerufen 25. August 2026)
  8. RTR, Recht auf einen Anschluss (Universaldienst) (abgerufen 25. August 2026)
  9. Konsumentenfragen (Sozialministerium), Wie beende ich meinen Vertrag? (abgerufen 25. August 2026)
  10. Arbeiterkammer, Außerordentliche Kündigung bei Tariferhöhungen (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Internetvertrag in Österreich?

Höchstens einen Monat. § 135 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021 verpflichtet Anbieter, die Beendigung von Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu ermöglichen. Kürzere Fristen darf ein Anbieter freiwillig anbieten, längere nicht verlangen. Ob die Frist zum Monatsletzten oder taggenau wirkt, regelt das Gesetz nicht einheitlich, das steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Anbieters.

Kann ich während der Bindung kündigen?

Erklären können Sie die Kündigung jederzeit, günstig wird sie dadurch nicht. Wer vor Ablauf der Mindestvertragsdauer aussteigt, muss laut RTR und dem Konsumentenportal des Sozialministeriums sämtliche Entgelte bis zum Ende dieser Dauer bezahlen, in der Regel auf einmal. Kostenlos aussteigen können Sie nur bei einem außerordentlichen Kündigungsgrund, etwa einer nachteiligen Vertragsänderung oder einem Wohnsitzwechsel in ein Gebiet ohne Versorgung.

Wie lange darf die Bindung überhaupt dauern?

Nach § 135 Abs. 1 TKG 2021 dürfen Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Wird ein Vertrag nach dieser Zeit automatisch verlängert, entsteht daraus keine neue Bindung, sondern ein Vertrag, den Sie mit einem Monat Frist beenden können. Der Anbieter muss Sie außerdem zeitnah vor dem letzten möglichen Kündigungstermin auf das nahende Ende hinweisen.

In welcher Form muss ich kündigen?

Die RTR nennt als sicheren Weg die schriftliche Kündigung mit Unterschrift. Als taugliche Varianten führt sie den eingeschriebenen Brief, die elektronische Signatur, das Fax, eine E-Mail an eine vom Anbieter dafür genannte Adresse und die Online-Formulare der Anbieter an. Die Arbeiterkammer empfiehlt für Kündigungen den Einschreibbrief und rät ausdrücklich dazu, den Einlieferungsbeleg aufzubewahren.

Muss ich den Router zurückgeben?

Wenn der Anbieter Ihnen Modem oder Router nur beigestellt hat, bleiben die Geräte sein Eigentum und gehen nach Vertragsende zurück. Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht, die Rückgabefrist steht in den Geschäftsbedingungen. Wer sie versäumt oder das Gerät verliert, bekommt es üblicherweise verrechnet. Ein Detail hilft Ihnen dabei: § 135 Abs. 3 TKG 2021 verbietet Ratenzahlungsverträge über Endgeräte wie Router oder Modems.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich umziehe?

Nach § 135 Abs. 11 TKG 2021 muss der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz erbringen, ohne Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern, soweit er dort anbietet. Für den Aufwand darf er ein angemessenes Entgelt verlangen, das nicht höher sein darf als das Entgelt für die Aktivierung eines Neuanschlusses. Wird am neuen Wohnsitz nichts angeboten, dürfen Sie mit zwei Monaten Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Kann ich meinen Internetvertrag dem Nachmieter übergeben?

Dafür gibt es keine gesetzliche Regel. Eine Vertragsübernahme ist ein Dreiparteiengeschäft und braucht die Zustimmung von Ihnen, dem Nachmieter und dem Anbieter. Manche Anbieter machen das mit einem eigenen Formular, andere lehnen es ab und verlangen Kündigung samt Neuanschluss. Fragen Sie vor dem Auszug schriftlich nach, und verlassen Sie sich nicht auf eine mündliche Zusage an der Hotline.

Der Anbieter erhöht den Preis. Was gilt dann?

Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen muss Ihnen der Anbieter nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 mindestens drei Monate vor Inkrafttreten mitteilen, und bis zum Wirksamwerden dürfen Sie kostenfrei kündigen. Die Arbeiterkammer bestätigt das für Tariferhöhungen und weist zugleich darauf hin, dass offene Gerätezahlungen davon unberührt bleiben können. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Entgelterhöhung.

Wie lange ist das Internet beim Wechsel weg?

Höchstens einen Arbeitstag. § 118 Abs. 3 TKG 2021 schreibt vor, dass der Dienst während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden darf, und verpflichtet den bisherigen Anbieter, bis zur Aktivierung des neuen Anschlusses weiterzuliefern. Dieselbe Grenze gilt nach § 119 für die Übertragung der Rufnummer. Dauert es länger, ist das ein Fall für die Schlichtungsstelle der RTR.

Was mache ich, wenn die Schlussrechnung nicht stimmt?

Einspruch erheben, schriftlich und innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Rechnung. Die RTR weist darauf hin, dass ein Einspruch die Fälligkeit nicht aufschiebt, der strittige Betrag also weiterhin eingemahnt werden kann. Antwortet der Anbieter nicht zufriedenstellend, können Sie die Schlichtungsstelle anrufen. Das Verfahren ist kostenfrei, ab einem Streitwert von 150 Euro wird es vollständig geführt, und Sie haben ein Jahr Zeit für den Antrag.

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