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DSGVO-Schadenersatz in Österreich: was Gerichte zusprechen und wie Sie ihn geltend machen

Wer mit Ihren Daten unzulässig umgeht, kann Ihnen Geld schulden, auch wenn Sie keinen Cent verloren haben: Hier lesen Sie, was Art. 82 DSGVO dafür verlangt und was österreichische Gerichte bisher zugesprochen haben. Geht es bei Ihnen um die CRIF, sind wir bereits für Betroffene dabei: Wir machen den Schadenersatz für Sie geltend, eine Rechtsanwaltskanzlei vertritt Sie, und Ihr Teil ist in rund zwei Minuten erledigt.

Dominik Kop Veröffentlicht 15 Min. Lesezeit

Art. 82 DSGVO gibt Ihnen ein eigenes Recht auf Ausgleich

Wenn ein Unternehmen gegen den Datenschutz verstößt, denken viele zuerst an Bußgelder. Ein Bußgeld landet aber nicht bei Ihnen. Für Sie persönlich hat die Datenschutz-Grundverordnung ein eigenes Werkzeug vorgesehen, den Art. 82 DSGVO: Wer durch einen Verstoß gegen die Verordnung einen Schaden erlitten hat, kann dafür Ersatz verlangen, und zwar vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter (in Österreich ergänzt durch § 29 DSG).

Ein Punkt spielt Ihnen dabei in die Hände. Das Unternehmen haftet, außer es weist nach, dass es für den Umstand, der den Schaden ausgelöst hat, in keiner Hinsicht verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Entlasten muss sich also das Unternehmen, nicht Sie. Ihre Aufgabe ist eine andere: Sie zeigen den Verstoß, Ihren Schaden und den Zusammenhang zwischen beiden. Wie viel dafür nötig ist und wie wenig im Einzelfall schon reichen kann, haben der Europäische Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof seit 2023 ziemlich genau ausgeleuchtet. Ob es in Ihrem Fall trägt, prüft eine Rechtsanwaltskanzlei; im CRIF-Fall organisieren wir das für Sie.

Sie sind wegen der CRIF hier? Dann springen Sie gern direkt zum CRIF-Fall: Dort steht, was wir für Betroffene schon tun und warum Ihr eigener Teil in zwei Minuten erledigt ist. Alles zum Angebot finden Sie auf unserer Seite zum CRIF-Schadenersatz.

Geld verloren oder Nerven gelassen: beides kann zählen

Art. 82 DSGVO kennt zwei Arten von Schaden. Der materielle Schaden ist alles, was sich in Ihrem Geldbörsel niederschlägt: ein Kredit, der wegen falscher Daten teurer wurde, ein Vertrag, den es nur gegen Kaution gab, oder Kosten, die Sie aufwenden mussten, um einen Fehler wieder geradezubiegen. Solche Posten belegen Sie wie jeden anderen Vermögensschaden, mit Rechnungen, Angeboten und Schriftverkehr.

Der immaterielle Schaden ist der Teil, der sich nicht in Euro ablesen lässt: Ärger, Sorge, Bloßstellung oder das unangenehme Gefühl, die Kontrolle über die eigenen Daten verloren zu haben. Genau hier liegt der Kern der meisten Datenschutzfälle, denn eine unzulässige Weitergabe oder ein heimlich errechneter Wert kostet Sie oft keinen Cent und belastet trotzdem. Umgangssprachlich heißt das gern DSGVO-Schmerzengeld. Rechtlich trifft das nicht ganz, weil das ABGB Schmerzengeld an eine Körperverletzung knüpft (§ 1325 ABGB); gemeint ist der immaterielle Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO mit seinen eigenen Regeln.

Für den immateriellen Schaden brauchen Sie weder Arztrechnung noch Kontoauszug. Sie brauchen eine ehrliche Schilderung, die das Gericht überzeugt: was Sie wann erfahren haben und was es bei Ihnen ausgelöst hat.

Elf Urteile aus Luxemburg haben die Spielregeln geklärt

Seit Mai 2023 hat der Europäische Gerichtshof in rascher Folge entschieden, was Art. 82 DSGVO verlangt. Die Linie ist inzwischen deutlich und für Betroffene in zwei Punkten erfreulich: Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht, und auch ein Kontrollverlust über die eigenen Daten kann ein Schaden sein. Im Urteil C-200/23 heißt es, die betroffene Person müsse nachweisen, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden erlitten hat, „so geringfügig er auch sein mag“. Die Kehrseite ist ebenso klar: Der Verstoß allein genügt nicht, und der Ersatz soll ausgleichen, nicht bestrafen.

Rechtssache Urteil vom Was der EuGH gesagt hat
C-300/21, Österreichische Post 04.05.2023 Der bloße Verstoß reicht für Schadenersatz nicht aus. Eine nationale Erheblichkeitsschwelle ist unzulässig. Die Höhe richtet sich nach nationalem Recht.
C-340/21 14.12.2023 Schon die Befürchtung, dass Dritte Daten nach einem Datenleck missbrauchen, kann ein immaterieller Schaden sein. Das Unternehmen muss beweisen, dass seine Schutzmaßnahmen geeignet waren.
C-456/22, Gemeinde Ummendorf 14.12.2023 Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die betroffene Person muss aber einen Schaden nachweisen, der über die bloße Rechtsverletzung hinausgeht.
C-687/21, MediaMarktSaturn 25.01.2024 Der Anspruch gleicht aus und bestraft nicht. Die Schwere des Verstoßes muss bei der Höhe nicht berücksichtigt werden. Eine rein hypothetische Gefahr genügt nicht, wenn Dritte die Daten nachweislich nie zur Kenntnis genommen haben.
C-741/21, juris 11.04.2024 Die Bußgeldkriterien des Art. 83 DSGVO gelten für die Bemessung nicht. Mehrere Verstöße bei demselben Verarbeitungsvorgang erhöhen den Betrag nicht. Fehler eines Mitarbeiters entlasten das Unternehmen nicht.
C-182/22 und C-189/22, Scalable Capital 20.06.2024 Der Ersatz soll den Schaden vollständig ausgleichen. Ist der Schaden gering, darf auch der Betrag gering sein, solange er ihn voll abdeckt.
C-590/22, PS GbR 20.06.2024 Die Befürchtung, Daten könnten an Dritte gelangt sein, kann genügen, wenn sie samt ihren negativen Folgen nachgewiesen ist. Eine Abschreckungsfunktion hat der Anspruch nicht.
C-200/23 04.10.2024 Ein zeitlich begrenzter Kontrollverlust kann ein immaterieller Schaden sein, wenn er tatsächlich erlitten wurde. Zusätzliche spürbare Nachteile müssen nicht nachgewiesen werden.
C-507/23 04.10.2024 Eine Entschuldigung kann als Ersatz genügen, wenn sie den Schaden vollständig ausgleicht. Haltung und Beweggründe des Unternehmens dürfen den Ersatz nicht unter den tatsächlichen Schaden drücken.
C-655/23, Quirin Privatbank 04.09.2025 Sorge oder Ärger über Kontrollverlust oder möglichen Missbrauch sind ein Schaden, wenn sie samt ihren Folgen nachgewiesen sind. Der Grad des Verschuldens darf bei der Höhe keine Rolle spielen. Ein Unterlassungstitel ersetzt den Geldersatz nicht.
C-526/24, Brillen Rottler 19.03.2026 Auch eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO kann Ersatz auslösen. Der immaterielle Schaden umfasst grundsätzlich den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder die Ungewissheit, ob sie verarbeitet wurden. Missbräuchlich kann nur ein Antrag sein, der allein einen Anspruch künstlich schaffen soll; das muss das Unternehmen beweisen.

Für Sie folgen daraus zwei Dinge. Erstens zählt auch ein kleiner Schaden. Niemand muss schlaflose Nächte oder einen Arztbesuch vorweisen, um überhaupt mitreden zu dürfen. Zweitens richtet sich der Betrag nach dem, was bei Ihnen angekommen ist. Wie schwer der Verstoß wog, muss das Gericht bei Ihrem Betrag nicht berücksichtigen, und wie sehr das Unternehmen geschlampt hat, darf nach C-655/23 bei der Höhe ausdrücklich keine Rolle spielen.

So viel haben österreichische Gerichte bisher zugesprochen

Feste Tarife für Datenschutzschäden gibt es nicht. Die Höhe legt das Gericht im Einzelfall nach § 273 ZPO fest, wie der OGH etwa im August 2026 für einen immateriellen Schaden festgehalten hat (6 Ob 67/26k). Die Entscheidungen der letzten Jahre zeigen aber recht gut, in welchem Rahmen sich das bewegt:

  • 500 €OGH 6 Ob 56/21k, verletzte Auskunftspflicht, rechtskräftig
  • 750 €OGH 6 Ob 247/08d, Eintrag in eine Bonitätsdatenbank, vor der DSGVO
  • 3.000 €OGH 6 Ob 210/23k, Shitstorm, Datenschutz und Bildnisschutz
Entscheidung Worum es ging Ergebnis
OGH 6 Ob 247/08d, 17.12.2009 Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Bonitätsdatenbank ohne Benachrichtigung, danach lehnte ein Mobilfunkanbieter einen Vertrag ab; noch nach dem DSG 2000 750 € blieben bestehen
OGH 6 Ob 56/21k, 23.06.2021 Ein soziales Netzwerk verletzte die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO 500 €, rechtskräftig
OGH 6 Ob 206/23x, 20.12.2023 Eine Partei stellte Standbilder eines Gemeindebediensteten auf Facebook; er wurde mehrfach darauf angesprochen und war deswegen auch im Krankenstand 500 € der Vorinstanzen blieben bestehen
OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024 Beteiligung an einem Shitstorm gegen einen Polizisten; Ersatz für die Verletzung von Datenschutz und Bildnisschutz zusammen von 450 € auf 3.000 € erhöht
OGH 6 Ob 94/24b, 18.06.2024 Ausgangsfall des EuGH-Urteils C-300/21: politische Parteiaffinitäten, die die Post errechnet hatte 1.000 € verlangt, Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen
OGH 6 Ob 113/24x, 03.07.2025 Ein Adressverlag hatte über den Kläger Marketingeinstufungen errechnet 7.000 € verlangt, abgewiesen

Die Zahlen sind Einzelfälle und keine Preisliste. Sie zeigen aber ein klares Muster. Wo jemand nachvollziehbar schildern konnte, was der Verstoß bei ihm ausgelöst hat, ließen die Gerichte Beträge um 500 Euro bestehen, bei spürbarer Rufschädigung auch deutlich mehr. Wo das fehlte, gab es nichts. Im Fall 6 Ob 113/24x hatte ein Adressverlag Marketingeinstufungen über den Kläger errechnet; dass er sich darüber geärgert hätte, wurde nicht festgestellt. Er ging leer aus und musste der Gegenseite allein für das Revisionsverfahren 751,92 Euro an Kosten ersetzen.

Die Schilderung Ihres Schadens ist deshalb kein Formalakt, sie ist das Herzstück des Anspruchs. Im CRIF-Fall übernimmt das die Kanzlei an Ihrer Seite, und Sie müssen dafür nichts juristisch formulieren.

So wird aus einem Verstoß ein Anspruch, der hält

Was ein Gericht sehen will, lässt sich in drei Fragen fassen. Die gute Nachricht vorweg: Die meisten Antworten kennen Sie bereits, sie müssen nur geordnet auf den Tisch.

  • Was ist passiert? Der Verstoß muss feststehen. Oft hilft eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO: Das Unternehmen muss Ihnen dann sagen, welche Daten es über Sie verarbeitet, woher sie stammen und an wen es sie weitergegeben hat. Manchmal hat auch schon eine Behörde oder ein Gericht den Verstoß festgestellt.
  • Was hat es bei Ihnen ausgelöst? Ärger, Sorge, Verunsicherung oder das Gefühl, dass andere über Sie urteilen, ohne dass Sie davon wissen. Notieren Sie, wann Sie davon erfahren haben und wie Sie reagiert haben, und heben Sie E-Mails, Ablehnungen oder Rückfragen von Banken und Händlern auf.
  • Hängt beides zusammen? Der Schaden muss aus genau diesem Verstoß folgen. Ärger über etwas ganz anderes zählt hier nicht.

Im CRIF-Fall fordert die Kanzlei die Auskunft mit Ihrer Vollmacht für Sie an; Ihre Notizen helfen ihr dann, Ihren Schaden darzulegen.

Eine Sorge können wir Ihnen gleich nehmen: Eine Auskunft zu verlangen, um zu klären, welche Daten wo gelandet sind, ist genau der Zweck von Art. 15 DSGVO. Missbräuchlich kann nach C-526/24 ein Antrag sein, der allein dazu dient, künstlich einen Anspruch zu erzeugen, und diese Absicht muss das Unternehmen beweisen.

Drei Jahre ab Kenntnis, und warum sich frühes Handeln lohnt

Für den Anspruch haben Sie grundsätzlich drei Jahre Zeit (§ 1489 ABGB, über § 29 Abs. 1 DSG). Die Uhr beginnt zu laufen, sobald Sie Schaden und Verursacher kennen oder ohne nennenswerte Mühe kennen könnten (6 Ob 86/25b). Wann das bei einem Datenschutzverstoß genau ist, hat der OGH für Art. 82 DSGVO aber noch nicht geklärt.

Eine Verbandsklage auf Unterlassung kann die Frist für zusammenhängende Ansprüche zwar hemmen (§ 619 Abs. 4 ZPO), wie weit das reicht, hängt aber davon ab, worum es in der jeweiligen Klage geht. Darauf sollten Sie sich also nicht verlassen.

Deshalb lohnt es sich, nicht zu lange zu warten: Je früher Ihr Anspruch geltend gemacht ist, desto weniger hängt an diesen offenen Fragen. Im CRIF-Fall ist Ihr Teil in zwei Minuten erledigt, danach fordert die Kanzlei Ihre Auskunft bei der CRIF an.

Fünf Wege zum Ersatz, und was jeder Sie kostet

Ein Anspruch auf dem Papier ist noch kein Geld auf dem Konto. Für die Durchsetzung gibt es in Österreich mehrere Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer das Kostenrisiko trägt.

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Die Beschwerde ist der bekannteste Weg, für Geld aber der falsche. Die Datenschutzbehörde stellt Verstöße fest und kann dem Unternehmen Aufträge erteilen, Schadenersatz spricht sie nicht zu; dafür sind nach § 29 Abs. 2 DSG die Zivilgerichte zuständig. Einbringen müssen Sie die Beschwerde binnen eines Jahres ab Kenntnis, längstens drei Jahre nach dem Ereignis (§ 24 Abs. 4 DSG). Eine Feststellung der Behörde kann später als Beleg helfen, das Geld holt sie Ihnen nicht.

Selbst klagen

Für Schadenersatzklagen nach der DSGVO ist in erster Instanz immer das Landesgericht zuständig, auch bei kleinen Beträgen. Klagen können Sie an Ihrem Wohnort oder dort, wo das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat (§ 29 Abs. 2 DSG). Vor dem Landesgericht gilt absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs. 1 ZPO), ohne Anwältin oder Anwalt geht es also nicht. Dazu kommt der Grundsatz, dass zahlt, wer verliert: Wer vollständig unterliegt, ersetzt der Gegenseite ihre Kosten (§ 41 ZPO).

Was das bei einer Forderung von 500 Euro bedeutet, zeigt unsere Überschlagsrechnung nach Rechtsanwaltstarif und Gerichtsgebührengesetz. Sie geht von einem schlanken Verfahren aus: Klage, Einspruch der Gegenseite, je ein Schriftsatz, eine Verhandlung von zwei Stunden, keine Zeugen, keine Berufung.

Posten bei einer verlorenen Klage über 500 € Betrag
Pauschalgebühr erste Instanz, seit 01.08.2026 89 €
Eigene Anwaltskosten nach Tarif, inklusive 20 % USt ≈ 787 €
Kosten der Gegenseite nach Tarif ≈ 654 €
Kostenrisiko insgesamt ≈ 1.530 €

Bei einer Niederlage stehen also rund 1.530 Euro im Raum, etwa das Dreifache der Forderung. Das ist eine eigene Rechnung ohne Gewähr; jede weitere Verhandlung, jeder Zeuge und jede Berufung macht sie teurer. Mit einer reinen Geldforderung bis 5.000 Euro kommen Sie gar nicht bis zum Obersten Gerichtshof, die Revision ist dann jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs. 2 ZPO). Wer allein klagt, setzt also viel Geld ein, um vergleichsweise wenig zu holen.

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, lohnt ein Blick in die Bedingungen. Ob Datenschutzansprüche gedeckt sind und ob ein Selbstbehalt anfällt, ist von Vertrag zu Vertrag verschieden. Holen Sie vor einer Klage eine schriftliche Deckungszusage ein; ohne sie tragen Sie das Risiko aus der Tabelle selbst.

Beitritt zu einer Verbandsklage auf Abhilfe

Seit Juli 2024 können anerkannte qualifizierte Einrichtungen die Ansprüche vieler Verbraucher in einer Verbandsklage auf Abhilfe bündeln. Wer beitritt, erklärt, denselben Anspruch nicht anderweitig geltend zu machen, und kann den Beitritt nicht zurücknehmen (§ 628 ZPO). Ein Beitritt und eine eigene Durchsetzung schließen einander also aus.

Prozessfinanzierung

Bei einer Prozessfinanzierung übernimmt ein Finanzierer die Kosten der Durchsetzung und das Risiko, im Erfolgsfall erhält er dafür einen vereinbarten Anteil am Erlös. Geht der Fall verloren, bleiben die Kosten bei ihm. Ihr Anspruch wird dabei einzeln verfolgt, mit einer Kanzlei an Ihrer Seite, und die 1.530 Euro aus der Rechnung oben müssen Sie nicht fürchten. Worauf es bei einem solchen Vertrag ankommt, erklärt unser Ratgeber zur Prozessfinanzierung.

Genau dieses Modell nutzen wir im CRIF-Fall, und genau dieses Risiko nehmen wir Ihnen damit ab: Eine Rechtsanwaltskanzlei vertritt Sie, die Koptimal GmbH streckt die Kosten vor und trägt das Risiko, und im Erfolgsfall erhält sie 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer. So läuft das für Sie ab.

Der CRIF-Fall: Hier machen wir 500 Euro für Sie geltend

Am greifbarsten wird all das bei der CRIF. Am 12. August 2026 hat der Oberste Gerichtshof in drei Verfahren entschieden (6 Ob 147/25y, 6 Ob 148/25w und 6 Ob 151/25m), dass die CRIF GmbH Name, Anschrift und Geburtsdatum, die ein Adressverlag für Marketingzwecke gesammelt hatte, nicht zur Beurteilung der Bonität verwenden darf. Die Kläger hatten dort nur Unterlassung verlangt, über Geld hat der OGH deshalb nicht entschieden. Was die Entscheidungen genau sagen, steht im Ratgeber zum CRIF-Urteil des OGH.

Den Geldanspruch regelt genau der Artikel, um den es auf dieser Seite geht. Betroffene können den immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO selbst geltend machen, und genau hier setzen wir an: Wir machen für Sie 500 Euro geltend. Das entspricht der Größenordnung, die in der Berichterstattung genannt und von Verbraucherschützern gefordert wird, und dem Betrag, den der OGH in einem anderen Fall bestätigt hat (6 Ob 56/21k). Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet am Ende die CRIF in einem Vergleich oder das Gericht. Ihr Kostenrisiko dabei: null.

Wir sind bereits mittendrin: Seit September 2026 nehmen wir CRIF-Fälle auf, und die Rechtsanwaltskanzlei, mit der die Koptimal GmbH zusammenarbeitet, fordert für unsere Kunden laufend die Auskünfte bei der CRIF an. Die Auskunft zeigt, welche Daten über Sie gespeichert sind und woher sie stammen. Darauf baut die Kanzlei Ihren persönlichen Schadenersatzanspruch auf, also genau den Teil, über den der OGH in den Unterlassungsverfahren gar nicht zu entscheiden hatte. Die CRIF gibt an, Daten von Adressverlagen seit Herbst 2023 nicht mehr für die Bonität zu verwenden, es geht also um die Verarbeitung davor.

Im CRIF-Fall genügt Ihre Eintragung, alles Weitere übernehmen wir mit der Kanzlei

  1. Eintragen und digital unterschreiben Sie tragen sich online ein, laden eine Ausweiskopie hoch und unterschreiben den Prozessfinanzierungsvertrag und die Vollmacht für die Kanzlei am Bildschirm. Das dauert rund zwei Minuten.
  2. Die Kanzlei holt Ihre CRIF-Auskunft Mit Ihrer Vollmacht fordert sie die Auskunft bei der CRIF an und klärt, welche Daten über Sie gespeichert sind und woher sie stammen.
  3. Ihr Anspruch wird geltend gemacht Sind Sie betroffen, fordert die Kanzlei die CRIF schriftlich zur Zahlung auf. Ziel ist eine Einigung ohne Gericht, wenn nötig wird geklagt.

Keine Vorabkosten, kein Kostenrisiko: Die Koptimal GmbH, die Prozessfinanzierung unserer Unternehmensgruppe, finanziert die Durchsetzung vor. Geht der Fall verloren, zahlen Sie nichts. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die tatsächlich vorfinanzierten Fallkosten gedeckt. Vom Rest, dem Nettoerlös, gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer als Erfolgsbeteiligung an die Koptimal GmbH. Ein Rechenbeispiel ohne Zusage: Bei einem Nettoerlös von 500 Euro wären das 290 Euro für Sie und 210 Euro für die Koptimal GmbH.

Wie gesetzlich vorgesehen, ist binnen 14 Tagen nach der Eintragung ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen möglich. Die rechtliche Prüfung und Vertretung übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei, die Koptimal GmbH finanziert und organisiert. Rechnen Sie mit mehreren Monaten, je nachdem, ob sich die CRIF außergerichtlich einigt; ein Gerichtsverfahren kann länger dauern.

Ihre CRIF-Auskunft müssen Sie dafür nicht selbst anfordern, das erledigt die Kanzlei mit Ihrer Vollmacht. Wer vorher trotzdem selbst nachsehen möchte, findet im Ratgeber CRIF-Auskunft anfordern den Weg. Alles zu Ablauf, Unterlagen und Konditionen steht auf der Seite CRIF-Schadenersatz geltend machen. Wer lieber zuerst mit einem Menschen spricht, erreicht uns unter 0800 88 44 92. Und wer gleich loslegen will, kommt hier zur Eintragung für den CRIF-Fall, in rund zwei Minuten erledigt.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. EUR-Lex, Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 — Art. 15 und Art. 82 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  2. RIS, Datenschutzgesetz — § 24 Abs. 4 (Beschwerdefrist), § 29 (Schadenersatz, Landesgericht) (abgerufen 22. Oktober 2026)
  3. RIS, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch — § 1325 (Schmerzengeld), § 1489 (Verjährung) (abgerufen 22. Oktober 2026)
  4. RIS, Zivilprozessordnung — §§ 27, 41, 273, 502, 619 und 628 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  5. RIS, Gerichtsgebührengesetz — Tarifpost 1, 89 Euro ab 01.08.2026 laut BGBl. II Nr. 227/2026 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  6. RIS, Rechtsanwaltstarifgesetz — Tarifpost 3A, §§ 23 und 23a, Grundlage der Überschlagsrechnung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  7. EuGH, C-300/21, Österreichische Post, 4. Mai 2023 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  8. EuGH, C-340/21, Natsionalna agentsia za prihodite, 14. Dezember 2023 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  9. EuGH, C-456/22, Gemeinde Ummendorf, 14. Dezember 2023 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  10. EuGH, C-687/21, MediaMarktSaturn, 25. Jänner 2024 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  11. EuGH, C-741/21, juris, 11. April 2024 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  12. EuGH, C-182/22 und C-189/22, Scalable Capital, 20. Juni 2024 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  13. EuGH, C-590/22, PS GbR, 20. Juni 2024 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  14. EuGH, C-200/23, Agentsia po vpisvaniyata, 4. Oktober 2024 — Tenor Punkt 5 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  15. EuGH, C-507/23, Patērētāju tiesību aizsardzības centrs, 4. Oktober 2024 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  16. EuGH, C-655/23, Quirin Privatbank, 4. September 2025 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  17. EuGH, C-526/24, Brillen Rottler, 19. März 2026 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  18. EuGH, Pressemitteilung Nr. 38/26 zu C-526/24 — Kontrollverlust oder Ungewissheit über die Verarbeitung als immaterieller Schaden (abgerufen 22. Oktober 2026)
  19. OGH 6 Ob 247/08d, 17. Dezember 2009 — 750 Euro, Bonitätsdatenbank ohne Benachrichtigung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  20. OGH 6 Ob 56/21k, 23. Juni 2021 — 500 Euro wegen Verletzung der Auskunftspflicht (abgerufen 22. Oktober 2026)
  21. OGH 6 Ob 189/24y, 26. November 2025 — Rz 21, die 500 Euro aus 6 Ob 56/21k sind rechtskräftig erledigt (abgerufen 22. Oktober 2026)
  22. OGH 6 Ob 206/23x, 20. Dezember 2023 — 500 Euro der Vorinstanzen, außerordentliche Revision zurückgewiesen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  23. OGH 6 Ob 210/23k, 26. April 2024 — Erhöhung von 450 auf 3.000 Euro, Klage auf Datenschutz und Bildnisschutz gestützt (Rz 33) (abgerufen 22. Oktober 2026)
  24. OGH 6 Ob 94/24b, 18. Juni 2024 — Ausgangsverfahren zu C-300/21, Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  25. OGH 6 Ob 113/24x, 3. Juli 2025 — 7.000 Euro abgewiesen, Revisionskosten 751,92 Euro (abgerufen 22. Oktober 2026)
  26. OGH 6 Ob 86/25b, 26. Mai 2026 — Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB, Rz 40 bis 42 (abgerufen 22. Oktober 2026)
  27. OGH 6 Ob 67/26k, 12. August 2026 — Bemessung des immateriellen Schadens nach § 273 ZPO (abgerufen 22. Oktober 2026)
  28. OGH 6 Ob 147/25y, 12. August 2026 — Unterlassung, Zweckbindung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  29. OGH 6 Ob 148/25w, 12. August 2026 — Unterlassung, Zweckbindung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  30. OGH 6 Ob 151/25m, 12. August 2026 — Unterlassung, Zweckbindung (abgerufen 22. Oktober 2026)
  31. CRIF, Datenschutzerklärung Auskunftei und Adressverlag — Punkt 2.3, Bonität seit 27.09.2023 ohne Adressverlagsdaten (abgerufen 22. Oktober 2026)
  32. help.ORF.at, Bericht zu den OGH-Entscheidungen (1. September 2026) — Größenordnung von 500 Euro je Person, Stellungnahme der CRIF (abgerufen 22. Oktober 2026)

Häufige Fragen

Wie viel Schadenersatz gibt es nach der DSGVO in Österreich?

Einen festen Satz gibt es nicht, das Gericht legt die Höhe im Einzelfall fest. Der Oberste Gerichtshof hat 500 Euro wegen einer verletzten Auskunftspflicht bestätigt (6 Ob 56/21k), in einem weiteren Fall 500 Euro der Vorinstanzen bestehen lassen (6 Ob 206/23x) und nach einem Shitstorm, gestützt auch auf den Bildnisschutz, 3.000 Euro zugesprochen (6 Ob 210/23k). Wo kein Schaden dargelegt war, gab es nichts, etwa bei einer Forderung von 7.000 Euro gegen einen Adressverlag (6 Ob 113/24x). Die Darlegung des Schadens ist deshalb der wichtigste Teil, und im CRIF-Fall übernimmt sie die Rechtsanwaltskanzlei für Sie.

Reicht ein Datenschutzverstoß allein für Schadenersatz?

Nein. Der Europäische Gerichtshof hat im Mai 2023 im Urteil C-300/21 klargestellt, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO noch keinen Anspruch begründet. Es muss ein Schaden dazukommen, der aus dem Verstoß folgt. Eine Mindestschwelle gibt es dabei nicht: Auch ein kleiner Schaden zählt, wenn er nachgewiesen ist.

Was zählt als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO?

Alles, was sich nicht in Euro messen lässt, Sie aber nachvollziehbar belastet hat: Ärger, Sorge, Bloßstellung oder der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten. Der EuGH hat das in mehreren Urteilen bestätigt, etwa im September 2025 in C-655/23 für Sorge und Ärger über einen Kontrollverlust und zuletzt im März 2026 in C-526/24: Auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder die Ungewissheit, ob sie verarbeitet wurden, kann ein solcher Schaden sein. Entscheidend ist, dass Sie dieses Gefühl und seine Folgen schildern und belegen können.

Gibt es bei einem Datenschutzverstoß Schmerzengeld?

Umgangssprachlich wird der immaterielle Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO oft DSGVO-Schmerzengeld genannt. Im ABGB knüpft Schmerzengeld aber an eine Körperverletzung an (§ 1325 ABGB). Der Ersatz für Ärger, Sorge oder Kontrollverlust folgt eigenen Regeln: Er setzt keine körperliche Verletzung voraus, wohl aber einen nachgewiesenen Schaden, und er dient nur dem Ausgleich, nicht der Bestrafung.

Bei welchem Gericht klage ich DSGVO-Schadenersatz ein, und brauche ich einen Anwalt?

Zuständig ist nach § 29 Abs. 2 DSG das Landesgericht, unabhängig von der Höhe der Forderung. Sie können dort klagen, wo Sie wohnen, oder dort, wo das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Vor dem Landesgericht gilt absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs. 1 ZPO), auch bei einer Forderung von 500 Euro. Wenn Sie Ihren CRIF-Anspruch über uns geltend machen, übernimmt das eine Rechtsanwaltskanzlei für Sie, und die Koptimal GmbH finanziert die Kosten vor.

Was kostet eine DSGVO-Klage, wenn ich verliere?

Wer vollständig verliert, trägt die eigenen Kosten und ersetzt die der Gegenseite (§ 41 ZPO). Unsere Überschlagsrechnung für eine Forderung von 500 Euro in einem schlanken Verfahren ergibt rund 1.530 Euro: 89 Euro Pauschalgebühr, rund 787 Euro eigene und rund 654 Euro gegnerische Anwaltskosten nach Tarif. Das ist eine eigene Rechnung ohne Gewähr, jede weitere Verhandlung und jede Berufung machen es teurer. Im CRIF-Fall tragen Sie dieses Risiko über uns nicht: Die Koptimal GmbH finanziert vor und erhält nur im Erfolgsfall 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer.

Wann verjährt ein Schadenersatzanspruch nach der DSGVO?

Über § 29 Abs. 1 DSG gilt § 1489 ABGB: grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wann diese Kenntnis bei einem Datenschutzverstoß vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und ist für Art. 82 DSGVO höchstgerichtlich noch nicht ausdrücklich geklärt. Warten Sie deshalb nicht zu lange und lassen Sie Ihren Fall rasch prüfen. Eine Verbandsklage auf Unterlassung kann die Frist für zusammenhängende Ansprüche zwar hemmen (§ 619 Abs. 4 ZPO), wie weit das reicht, hängt aber vom Gegenstand der jeweiligen Klage ab.

Bringt mir eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde Geld?

Nein. Die Datenschutzbehörde stellt Verstöße fest und kann dem Unternehmen Aufträge erteilen, Schadenersatz spricht sie aber nicht zu, dafür sind die Landesgerichte zuständig. Die Beschwerde muss außerdem binnen eines Jahres ab Kenntnis eingebracht werden, längstens drei Jahre nach dem Ereignis (§ 24 Abs. 4 DSG). Eine Feststellung der Behörde kann im Zivilverfahren aber als Beleg nützlich sein.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung eine Klage wegen Datenschutz?

Das hängt allein von Ihren Versicherungsbedingungen ab, eine allgemeine Aussage ist nicht möglich. Fragen Sie vor einer Klage nach einer schriftlichen Deckungszusage und klären Sie, ob ein Selbstbehalt anfällt. Wer keine passende Versicherung hat, kann das Kostenrisiko über eine Prozessfinanzierung abgeben.

Hat der OGH CRIF-Betroffenen Schadenersatz zugesprochen?

Nein. In den drei Entscheidungen vom 12. August 2026 (6 Ob 147/25y, 6 Ob 148/25w und 6 Ob 151/25m) ging es nur um Unterlassung. Der OGH hat entschieden, dass die CRIF Adressdaten, die ein Adressverlag für Marketingzwecke erhoben hatte, nicht für die Bonitätsbeurteilung verwenden darf. Den Geldanspruch nach Art. 82 DSGVO machen Betroffene gesondert geltend. Wir machen dafür 500 Euro geltend, über Zahlung und Höhe entscheidet ein Vergleich oder das Gericht.

Was kostet es mich, meinen CRIF-Anspruch über Sie geltend zu machen?

Es gibt keine Vorabkosten und kein Kostenrisiko: Die Koptimal GmbH finanziert die Durchsetzung vor und trägt die Kosten, wenn der Fall verloren geht. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die tatsächlich vorfinanzierten Fallkosten gedeckt. Vom Nettoerlös erhalten Sie 58 Prozent, die Koptimal GmbH 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer. Bei einem Nettoerlös von 500 Euro wären das zum Beispiel 290 Euro für Sie.

CRIF-Datenschutzfall Wir nehmen Fälle bereits auf

Zwei Minuten von Ihnen.Um alles andere kümmern wir uns.

Wir sind seit September 2026 dabei: Wir nehmen CRIF-Fälle auf, und die Rechtsanwaltskanzlei an unserer Seite fordert laufend Auskünfte bei der CRIF an. Sie tragen sich ein, laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital. Wir machen 500 Euro für Sie geltend; ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet am Ende ein Vergleich oder das Gericht. Ihr Kostenrisiko dabei: null.
500 €machen wir je Person für Sie geltend
0 € vorabdie Koptimal GmbH finanziert vor und trägt das Kostenrisiko
58 %des Nettoerlöses gehen im Erfolgsfall an Sie
2 Min.Ihr Aufwand — den Rest erledigen wir
Keine Vorabkosten. Nur im Erfolgsfall 42 % des Nettoerlöses (inkl. USt) für die Koptimal GmbH. Aus dem Erlös werden zuerst die vorfinanzierten Fallkosten gedeckt. Rücktritt binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, wie gesetzlich vorgesehen. Koptimal GmbH · Prozessfinanzierung · FN 650188i, Handelsgericht Wien · Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien · Impressum der Aktion

Rückruf zum CRIF-Fall

Lieber zuerst persönlich sprechen? Wir rufen Sie zurück.

Name und Telefonnummer genügen. Wir erklären Ihnen in Ruhe, wie die Durchsetzung über uns läuft, was Sie für die Eintragung brauchen und wie die Erfolgsbeteiligung funktioniert — unverbindlich, Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

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