Dominik Kop Veröffentlicht 14 Min. Lesezeit
Viele Urteile in Deutschland, eines vom OGH, noch keines vom BGH
Meta Business Tools ist der Sammelbegriff für Werkzeuge, mit denen Webseiten und Apps Daten über die Aktivitäten ihrer Besucher an Meta schicken. Dazu zählen das Meta Pixel, die Conversions API, Software-Bausteine für Apps und Social Plugins wie der „Gefällt mir“-Knopf. Welche Webseiten und Apps Informationen über Ihre Aktivitäten an Meta geschickt haben, zeigt Meta in Ihrem Facebook- oder Instagram-Konto in einer eigenen Liste.
Seit Herbst 2024 haben deutsche Gerichte in vielen Einzelverfahren darüber geurteilt, in Österreich der Oberste Gerichtshof (OGH) am 26. November 2025. Ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) steht noch aus.
Für Betroffene in Österreich heißt das: Zur Frage, ob Meta Daten von fremden Webseiten ohne Einwilligung verwenden darf, gibt es Leitlinien des Gerichtshofs der Europäischen Union und ein Urteil des OGH. Offen ist, ob und in welcher Höhe im Einzelfall Schadenersatz zugesprochen wird. Klären müssen Sie das über uns nicht allein: Eine Rechtsanwaltskanzlei macht Ihren Anspruch geltend, finanziert von der Koptimal GmbH, und wir nehmen solche Fälle bereits auf.
Der Stand am 23. Oktober 2026
- Österreich: Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist keine Entscheidung veröffentlicht, die wegen Pixel oder Business Tools Schadenersatz zuspricht. Der OGH hat 2025 ein Einzelverfahren auf Unterlassung entschieden (6 Ob 189/24y).
- Deutschland: Die Oberlandesgerichte sprechen zwischen einigen hundert und 3.000 Euro zu. Rechtskräftig sind nach dem bekannten Stand die Urteile aus Dresden und Naumburg vom Februar 2026.
- Bundesgerichtshof: noch kein Urteil, mindestens zwei Verfahren anhängig (I ZR 154/26 und I ZR 157/26).
- EuGH: Eine Entscheidung gerade zum Schadenersatz wegen der Business Tools ist nicht bekannt; die Leitlinien stammen aus C-40/17, C-252/21, C-446/21 und C-526/24.
- Neue Entscheidungen tragen wir hier nach; das Datum dieses Kastens zeigt den letzten Prüfstand.
Worum es in den Verfahren geht: Daten von fremden Webseiten und Apps
Die Fälle folgen fast immer demselben Muster. Ein Online-Shop für Mode, eine Gesundheits-App oder ein Nachrichtenportal bindet ein Werkzeug von Meta ein, und darüber gehen Informationen an Meta, etwa welche Seiten jemand aufruft und was er dort anklickt oder kauft. Geklagt haben Nutzerinnen und Nutzer von Instagram und Facebook, die nach eigenem Vorbringen keine wirksame Einwilligung gegeben hatten. Ihr Argument: Sie hätten die Kontrolle darüber verloren, wer was über sie weiß.
Verlangt wird oft mehreres zugleich: Auskunft, welche Daten Meta erhalten hat, Löschung, Unterlassung der weiteren Verarbeitung und Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO. Meta hält dagegen, verantwortlich seien die Betreiber der Webseiten und Apps, die die Werkzeuge einsetzen; so hat es Meta auch vor dem OGH vorgebracht. Mehrere Gerichte sehen Meta selbst in der Verantwortung: Das OLG Hamm hält Meta unter Berufung auf den EuGH für mitverantwortlich, und der OGH ordnet Meta für Daten aus Social Plugins und ähnlichen Techniken als Verantwortliche ein (OGH 6 Ob 189/24y, Rz 79, 88 f.; OLG Hamm 8 U 21/25, Leitsätze).
Wo Sie die Liste in Ihrem Konto finden und wie Sie sie mit Bildschirmfotos sichern, erklärt der Ratgeber Aktivitäten außerhalb von Meta finden.
Der OGH hat Meta 2025 Grenzen gesetzt, einen Betrag zum Pixel aber nicht genannt
Die wichtigste österreichische Entscheidung trägt die Geschäftszahl 6 Ob 189/24y und stammt vom 26. November 2025. Geklagt hatte ein Facebook-Nutzer aus Österreich. Das Verfahren war zuvor unterbrochen, weil der OGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen vorgelegt hatte; dessen Antwort ist das Urteil C-446/21. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
| Begehren | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Punkt 6: keine personalisierte Werbung | stattgegeben: Meta muss es unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers für personalisierte Werbung zu verarbeiten | Spruch, Rz 61–67 |
| Punkt 8: keine Daten von fremden Webseiten | stattgegeben: Meta muss es unterlassen, Daten des Klägers zu verwenden, die es aus dem Besuch oder der Nutzung fremder Webseiten erlangt, insbesondere über Social Plugins und ähnliche Techniken. Ausgenommen sind technische Daten allein zur Anzeige von Webseitenelementen und eine vorherige, eindeutige Zustimmung | Spruch, Rz 131 f. |
| Punkt 11: vollständige Auskunft über alle Daten | bestätigt, die Revision von Meta blieb erfolglos | Spruch II, Rz 20, 207 |
| Weitere Begehren, etwa Feststellungen zur Einwilligung | abgewiesen, meist weil sie so nicht zulässig oder zu unbestimmt gefasst waren; einiges war schon 2021 erledigt, darunter die 500 Euro (Punkt 12) | Rz 19, 21, 41–50, 140–143 |
Die Begründung hat Gewicht. Für Daten aus Social Plugins und ähnlichen Techniken ist Meta nach Ansicht des OGH selbst Verantwortliche. Weil sich unter fremden Webseiten auch solche finden, die Rückschlüsse auf Gesundheit, politische Haltung oder sexuelle Orientierung zulassen, und weil sich der Vorgang nicht aufspalten lässt, wertete der OGH die gesamte Verarbeitung als Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO, auch ohne dass Meta es gezielt auf solche Daten abgesehen hatte. Der Nutzungsvertrag rechtfertigt das nicht, eine Einwilligung lag nicht vor. Cookies als solche hat der OGH nicht verboten; es geht um die Verwendung der Daten ohne qualifizierte Einwilligung (Rz 98–104, 118, 128).
Zur Reichweite: Das Verbot bezieht sich auf die Daten dieses Klägers (Rz 131), so wirkt ein Zivilurteil. Die Begründung zeigt aber, wie das österreichische Höchstgericht die Business Tools rechtlich einordnet.
Und die 500 Euro, von denen oft die Rede ist? Sie stammen nicht aus dieser Entscheidung, sondern aus einem Teilurteil im selben Verfahren vom 23. Juni 2021 (6 Ob 56/21k). Zugesprochen wurden sie, weil Meta dem Kläger nur unvollständig Auskunft über seine Daten gegeben hatte und er dadurch die Kontrolle über sie verlor (Rz 103, 109, 174 f.). Mit dem Pixel oder den Business Tools haben sie nichts zu tun. Einen Betrag zu den Business Tools enthält keine der beiden Entscheidungen.
Vier Urteile des EuGH geben die Richtung vor
Was die Gerichte in Wien und in Deutschland schreiben, baut auf Entscheidungen aus Luxemburg auf. Vier davon sind für die Business Tools zentral:
| Rechtssache | Datum | Was der EuGH gesagt hat |
|---|---|---|
| C-40/17 Fashion ID | 29.07.2019 | Wer den „Gefällt mir“-Knopf auf seiner Webseite einbindet, kann für das Erheben und Übermitteln der Besucherdaten gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein, für die weitere Verarbeitung dort grundsätzlich nicht. Entschieden noch nach der alten Datenschutzrichtlinie |
| C-252/21 Meta Platforms u. a. | 04.07.2023 | Personalisierte Werbung ist ohne Einwilligung kein berechtigtes Interesse, und ob der Nutzungsvertrag solche Daten deckt, bezweifelt der EuGH. Wer Seiten mit sensiblem Inhalt aufruft, macht diese Daten dadurch nicht offensichtlich öffentlich. Die Marktmacht zählt bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig war |
| C-446/21 | 04.10.2024 | Ein soziales Netzwerk darf Daten für Werbung nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. Wer öffentlich über seine sexuelle Orientierung spricht, erlaubt damit nicht, dazu weitere Daten von fremden Webseiten zu verarbeiten |
| C-526/24 Brillen Rottler | 19.03.2026 | Ein Schaden muss nachgewiesen werden. Auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder die Ungewissheit, ob sie verarbeitet wurden, kann ein immaterieller Schaden sein. Ist das eigene Verhalten die entscheidende Ursache, gibt es keinen Ersatz |
Eine Entscheidung des EuGH gerade zum Schadenersatz wegen der Business Tools ist bisher nicht bekannt. Seine Auslegung der DSGVO gilt aber für alle Gerichte in der Europäischen Union, auch für die österreichischen. Wie Gerichte immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO allgemein bewerten und was der OGH in anderen Datenschutzfällen zugesprochen hat, lesen Sie im Ratgeber Schadenersatz nach der DSGVO.
Deutsche Oberlandesgerichte: Beträge, Aktenzeichen und Rechtskraft
Die Tabelle zeigt alle Urteile der Oberlandesgerichte (zweite Instanz), die wir bis zum Stand dieser Seite finden konnten. In Klammern steht, woher die Angabe zur Rechtskraft stammt: aus dem Volltext oder einer Mitteilung des Gerichts, aus Berichten oder aus der Urteilsübersicht einer Kanzlei.
| Gericht und Datum | Aktenzeichen | Betrag | Rechtskraft (Beleg) |
|---|---|---|---|
| OLG München, 18.12.2025 | 14 U 1068/25 e | 750 € | Revision zugelassen, Meta nutzt sie (Bericht) |
| OLG München, 18.12.2025 | 14 U 1314/25 e, 14 U 2300/25 e, 14 U 881/25 e | 500 €, 750 €, 250 € | nicht bekannt (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG Dresden, 03.02.2026 | 4 U 292/25, 4 U 193/25, 4 U 293/25 u. a. (vier Verfahren) | je 1.500 € und Unterlassung | rechtskräftig, Revision nicht zugelassen (Mitteilung des Gerichts) |
| OLG Naumburg, 05.02.2026 | 9 U 124/24, 9 U 44/25 | 1.200 € bzw. 1.250 €, dazu Unterlassung und Löschung | rechtskräftig, Revision nicht zugelassen (Mitteilung des Gerichts) |
| OLG Jena, 02.03.2026 | 3 U 31/25 | 3.000 €, dazu Auskunft und Löschung | Revision zugelassen; ob sie eingelegt wurde, ist nicht bekannt (Berichte) |
| OLG Hamm, 09.03.2026 | 8 U 21/25 | 1.500 € | nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, I ZR 154/26 (Volltext) |
| OLG Hamm, 09.03.2026 | 8 U 13/25 | 1.500 € | nicht bekannt (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG Dresden, 12.03.2026 | 17 U 625/25 | 1.500 €, gestützt auf das deutsche Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB) | beim BGH anhängig, I ZR 157/26 (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG Dresden, 31.03.2026 | 4 U 834/25 | 1.500 € | nicht bekannt (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG Stuttgart, 29.04.2026 | 4 U 372/24, 4 U 353/24 | je 500 € | nicht bekannt (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG Hamm, 24.06.2026 | 8 U 56/25 | 1.500 € | nicht bekannt (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG München, 26.06.2026 | 36 U 1054/25 e | 1.500 € | nicht bekannt (Kanzlei-Übersicht) |
| OLG Brandenburg, 05.08.2026 | 4 U 24/26 | 2.000 € (Vorinstanz 500 €) | nicht bekannt (Mitteilung der Klägerkanzlei) |
Die Beträge reichen von einigen hundert bis 3.000 Euro, besonders oft sind es 1.500 Euro. Besonders deutlich wurde das OLG Dresden: Die Kläger mussten nicht nachweisen, Webseiten mit den Business Tools besucht zu haben, und der Kontrollverlust genügte auch ohne psychische Beeinträchtigung. Das OLG Hamm bemaß den immateriellen Schaden mit 1.500 Euro und sah Meta als mitverantwortlich. Der 14. Senat in München und das OLG Stuttgart blieben mit 250 bis 750 Euro deutlich darunter, das OLG Brandenburg hielt solche Beträge laut der Mitteilung der Klägerkanzlei für zu niedrig.
Ein Urteil in der Liste fällt aus der Reihe: Das OLG Dresden stützte sich am 12. März 2026 auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach deutschem Recht und nicht auf Art. 82 DSGVO. Diese Begründung lässt sich auf Österreich nicht übertragen.
Landgerichte: einzelne höhere Beträge, ohne belegte Rechtskraft
In erster Instanz gehen die Ergebnisse weiter auseinander. Das Landgericht Leipzig sprach einem Facebook-Nutzer 5.000 Euro zu (Urteil vom 4. Juli 2025, 05 O 2351/23). Denselben Betrag nennt die Kanzlei-Übersicht für ein zweites Leipziger Urteil vom 15. August 2025 (05 O 1939/24) und für das Landgericht Lübeck vom 27. November 2025 (15 O 15/24). Das Landgericht Frankfurt (Oder) kam am 9. Februar 2026 auf 6.000 Euro, gestützt auf das deutsche Persönlichkeitsrecht; einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO hat es dort nicht zugesprochen (14 O 20/25).
Dass diese Urteile rechtskräftig sind, ist nicht belegt, und die Oberlandesgerichte liegen durchwegs darunter. Als Maßstab für Österreich taugen sie deshalb wenig.
Nicht jede Klage hat Erfolg, und daraus lässt sich lernen
Ehrlich gesagt: Auch Abweisungen gibt es. Das Landgericht Bamberg wies am 13. Mai 2025 eine Klage ab (42 O 126/24). Es hielt die Verarbeitung im Ergebnis für rechtmäßig, verlangte vom Kläger konkreten Vortrag, welche Drittseiten und Apps er genutzt hatte, und sah auch den Kontrollverlust nicht ausreichend dargelegt. Die Löschungsklage scheiterte, weil der Kläger die Daten selbst löschen konnte. Mit der Berufung befasste sich danach das OLG Bamberg (10 U 43/25). Ein Beschluss des BGH in diesem Verfahren vom 26. Februar 2026 (I ZB 93/25) betrifft nur eine Fristverlängerung und sagt zur Sache nichts, auch wenn er manchmal anders zitiert wird.
Die Kanzlei-Übersicht führt in erster Instanz weitere Abweisungen auf; ob sie rechtskräftig sind, geht daraus nicht hervor. Darunter sahen das Landgericht Ellwangen (6 O 80/25), das Amtsgericht Bad Dürkheim (2 C 75/24) und das Landgericht Darmstadt (25 O 185/24) keinen ersatzfähigen Schaden, und das Landgericht Osnabrück (etwa 3 O 809/24) hielt Meta schon nicht für verantwortlich. Einzelne Abweisungen haben Oberlandesgerichte später geändert, etwa die des Landgerichts Stuttgart (12 O 170/23) durch das OLG Stuttgart.
Was daraus folgt: Einige Gerichte verneinen schon den Verstoß, andere den Schaden, und vieles hängt an der Darlegung im eigenen Fall. Dresden lässt den allgemeinen Kontrollverlust genügen, andere Gerichte wollen genau wissen, welche Seiten und Apps betroffen waren, und der EuGH hat im März 2026 bekräftigt, dass ein Schaden nachzuweisen ist (C-526/24). Darum gehören zu Ihrer Eintragung Bildschirmfotos der Liste aus Ihrem Konto. Aus ihnen und Ihren Angaben arbeitet die Kanzlei Ihren Fall heraus.
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden
Ein Urteil des BGH zu den Business Tools gibt es bis zum Stand dieser Seite nicht, einen Verhandlungstermin haben wir nicht gefunden. Anhängig sind mindestens zwei Verfahren:
- I ZR 154/26: die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamm vom 9. März 2026 (8 U 21/25). Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen (Rz 179 f.).
- I ZR 157/26: laut Kanzlei-Übersicht das Verfahren zum Urteil des OLG Dresden vom 12. März 2026 (17 U 625/25).
Außerdem haben das OLG Jena (3 U 31/25) und der 14. Senat des OLG München (14 U 1068/25 e) laut Berichten die Revision zugelassen; für München berichtet heise, dass Meta sie nutzt. Ob die Jenaer Revision eingelegt wurde, wissen wir nicht; Aktenzeichen beim BGH haben wir zu beiden nicht gefunden.
Ein Urteil des BGH würde die deutschen Gerichte auf eine gemeinsame Linie bringen. Für Österreich wäre es eine weitere Orientierung.
Was daraus für Österreich folgt
Ein veröffentlichtes österreichisches Urteil mit Betrag gibt es noch nicht. Im RIS führt die Suche nach „Business-Tools“ nur zu den beiden Entscheidungen oben, und Urteile der ersten Instanz stehen dort selten.
Geklagt werden kann in Österreich. Für Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ist das Landesgericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig, wahlweise das am Sitz oder an einer Niederlassung der beklagten Partei (§ 29 Abs. 2 DSG). Es gilt Anwaltspflicht (§ 27 Abs. 1 ZPO), und wer verliert, ersetzt der Gegenseite die Kosten (§ 41 ZPO).
Die deutschen Beträge binden hier niemanden. Ein österreichisches Gericht bemisst einen immateriellen Schaden nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO, OGH 6 Ob 67/26k). Weil Art. 82 DSGVO in beiden Ländern gleich lautet und die Auslegung des EuGH auch hier gilt, zeigen die deutschen Urteile aber, wie Gerichte die Fragen angehen.
Verjährung ohne festes Datum. Schadenersatz verjährt grundsätzlich drei Jahre, nachdem man Schaden und Schädiger kennt (§ 29 Abs. 1 DSG mit § 1489 ABGB). Wann diese Kenntnis bei einer laufenden Datenübermittlung beginnt, ist nicht geklärt, ein Fristende nennen wir deshalb nicht.
Der Richtwert von 500 Euro. Über uns macht die Kanzlei 500 Euro je Person geltend. Das ist ein Richtwert und keine Zusage. Die deutschen Urteile oben sind für Österreich nicht bindend, und welcher Betrag in Ihrem Fall angemessen ist, entscheidet am Ende ein Vergleich oder ein Gericht.
Sie machen das über uns, wir kümmern uns um den Rest
Den Weg durch die Instanzen müssen Sie nicht selbst gehen. Sie tragen sich online ein, laden Bildschirmfotos der Liste aus Ihrem Facebook- oder Instagram-Konto und Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital zwei Dokumente: den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Rechtsanwaltskanzlei. Das dauert ein paar Minuten. Jede erwachsene Person mit eigenem Konto trägt sich selbst ein, denn jeder Anspruch ist ein eigener Fall.
Danach ordnet die Kanzlei Ihren Fall rechtlich ein, Sie geben ihn frei, und die Kanzlei macht 500 Euro für Sie geltend. Die Koptimal GmbH entscheidet über die Übernahme der Kosten und finanziert dann die Durchsetzung; vorab zahlen Sie nichts. Das Kostenrisiko der finanzierten Schritte trägt die Koptimal GmbH: außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht in Österreich. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die finanzierten Fallkosten gedeckt. Vom Nettoerlös gehen dann 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH. Ein Beispiel ohne Zusage: Von 500 Euro Nettoerlös gingen 290 Euro an Sie und 210 Euro an die Koptimal.
Fragen vorab beantworten wir gern, gebührenfrei unter 0800 88 44 92 und per E-Mail an backoffice@fixkostenreduzierer.at. Alles zu Ablauf, Vertrag und Kosten steht auf der Seite Meta-Schadenersatz geltend machen, und wie eine Prozessfinanzierung grundsätzlich funktioniert, erklärt der Ratgeber Prozessfinanzierung.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, OGH 6 Ob 189/24y vom 26. November 2025 (Volltext) — Spruch I bis III, Punkte 6, 8 und 11, Rz 19–21, 41–50, 61–67, 79, 88–90, 98–104, 118, 128, 131 f., 140–143, 206 f. (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 6 Ob 56/21k vom 23. Juni 2021 (Teilurteil, Volltext) — 500 Euro wegen unvollständiger Auskunft und Kontrollverlust, Rz 97, 103, 109, 166–175 (Bezug zur Auskunft Rz 174 f.) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Suche nach „Business-Tools“ in der Judikatur der Justiz — Treffer nur zu den beiden Entscheidungen oben (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, OGH 6 Ob 67/26k vom 12. August 2026 — Bemessung des immateriellen Schadens nach § 273 ZPO (abgerufen 23. Oktober 2026)
- EuGH, Pressemitteilung 99/19 zum Urteil vom 29. Juli 2019, C-40/17 (Fashion ID) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- EuGH, Pressemitteilung 113/23 zum Urteil vom 4. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms u. a.) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- EuGH, Pressemitteilung 166/24 zum Urteil vom 4. Oktober 2024, C-446/21 — Datenminimierung, Fußnote 3 zum Pixel (abgerufen 23. Oktober 2026)
- EuGH, Pressemitteilung 38/26 zum Urteil vom 19. März 2026, C-526/24 (Brillen Rottler) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- OLG Dresden, Pressemitteilung vom 4. Februar 2026 zu vier Urteilen vom 3. Februar 2026 — je 1.500 Euro, Revision nicht zugelassen, rechtskräftig (abgerufen 23. Oktober 2026)
- NRWE, OLG Hamm 8 U 21/25 vom 9. März 2026 (Volltext) — Leitsätze, Rz 179 f., Nachinstanz BGH I ZR 154/26 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- OLG Naumburg, Pressemitteilung 005/2026 vom 5. Februar 2026 zu 9 U 124/24 und 9 U 44/25 — 1.200 und 1.250 Euro, Unterlassung und Löschung, Revision nicht zugelassen, rechtskräftig (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Medien Internet und Recht, OLG Naumburg 9 U 124/24 und 9 U 44/25 vom 5. Februar 2026 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- heise online, Bericht zu den Urteilen des OLG München vom 18. Dezember 2025 (englische Fassung, frei abrufbar) — 14 U 1068/25 e, Revision zugelassen, Meta nutzt sie (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Otto Schmidt, Bericht vom 3. März 2026 zum Urteil des OLG Jena 3 U 31/25 — 3.000 Euro, Auskunft und Löschung, Revision zum BGH zugelassen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- PPC Land, Bericht zum Urteil des OLG Jena 3 U 31/25 (englisch) — 3.000 Euro, nicht rechtskräftig, Revision zugelassen (abgerufen 23. Oktober 2026)
- lifePR, Pressemitteilung der Klägerkanzlei zum OLG Brandenburg 4 U 24/26 vom 5. August 2026 (9. Oktober 2026) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- CMS Deutschland, DSGVO-Schadensersatz: laufend aktualisierte Urteilsübersicht — Einträge zu den Meta Business Tools, darunter OLG München, Stuttgart, Dresden, Hamm, BGH I ZR 157/26, LG Leipzig, Lübeck, Frankfurt (Oder), Ellwangen, Darmstadt, Osnabrück, Stuttgart (12 O 170/23 vom 24.10.2024), AG Bad Dürkheim (abgerufen 23. Oktober 2026)
- LG Leipzig, Pressemitteilung vom 4. Juli 2025 zum Urteil 05 O 2351/23 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- Bayern.Recht, LG Bamberg 42 O 126/24 vom 13. Mai 2025 — Klage abgewiesen; Berufung OLG Bamberg 10 U 43/25 (abgerufen 23. Oktober 2026)
- dejure.org, BGH I ZB 93/25 vom 26. Februar 2026 (Verfahrensgang) — Wiedereinsetzung und Fristverlängerung (abgerufen 23. Oktober 2026)
- MKM Legal, Business Tools von Meta (29. September 2026) — noch kein höchstrichterliches Urteil, Urteile überwiegend nicht rechtskräftig (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Datenschutzgesetz § 29 (Schadenersatz, Zuständigkeit) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, § 1489 ABGB (Verjährung von Schadenersatzansprüchen) (abgerufen 23. Oktober 2026)
- RIS, Zivilprozessordnung, §§ 27, 41, 273 und 619 (abgerufen 23. Oktober 2026)