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CRIF-Auskunft anfordern: So sehen Sie, was über Sie gespeichert ist

Welche Daten hat die CRIF über Sie, woher stammen sie und wer hat nach Ihnen gefragt? Hier finden Sie den kürzesten Weg zur Antwort samt Mustertext, und einen noch kürzeren: Sie tragen sich bei uns ein, und Ihre Auskunft fordert unsere Partnerkanzlei für Sie an.

Dominik Kop Veröffentlicht 14 Min. Lesezeit

Ihre CRIF-Daten reden bei Kredit, Handyvertrag und Kauf auf Rechnung mit

Bevor eine Bank einen Kredit vergibt, ein Onlineshop auf Rechnung liefert oder ein Mobilfunker einen Vertrag freischaltet, wird oft im Hintergrund nachgefragt: Gibt es diese Person wirklich, und zahlt sie verlässlich? Eine der Stellen, die solche Fragen beantworten, ist die CRIF GmbH in Wien. Laut ihrer Datenschutzerklärung zählen Kreditwirtschaft, Versicherungen, Leasinggesellschaften, der Handel und Vermieter zu den Empfängern ihrer Auskünfte. Was dort über Sie steht, kann also mitentscheiden, ob ein Vertrag zustande kommt.

Mit der Selbstauskunft, die viele auch CRIF-Auszug nennen, drehen Sie die Richtung um: Diesmal fragen Sie Ihre CRIF-Daten ab, und die CRIF muss antworten. Sie erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind, wofür sie verwendet werden, woher sie stammen und an wen sie gegangen sind. Grundlage ist Art. 15 DSGVO, der dieses Recht an keine Begründung knüpft. Die Anfrage selbst ist in wenigen Minuten erledigt.

Seit dem Sommer hat diese Auskunft zusätzliches Gewicht. Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2026 in drei Verfahren entschieden, dass die CRIF Marketingdaten aus einem Adressverlag, konkret Name, Anschrift und Geburtsdatum, nicht zur Beurteilung der Bonität heranziehen darf (6 Ob 147/25y, 6 Ob 148/25w, 6 Ob 151/25m; es ging dort um Unterlassung, Geld wurde nicht zugesprochen). Einen ersten Hinweis, ob auch Ihre Daten diesen Weg genommen haben, gibt Ihnen die Herkunftsangabe in Ihrer Auskunft. Was die Entscheidungen im Einzelnen sagen, lesen Sie im Beitrag zum OGH-Urteil zur CRIF.

Vier Wege führen in Österreich zu Ihrer CRIF-Selbstauskunft

Die CRIF nimmt Anfragen online, per E-Mail, über ein Kontaktformular und persönlich entgegen. Am schnellsten geht es nach ihrer eigenen Empfehlung über das Service-Portal.

Weg So geht es Gut zu wissen
Online mycrifdata.at, Bereich Selbstauskunft E-Mail-Adresse plus Handysignatur oder Ausweis-Scan; Antwort per E-Mail oder Post
E-Mail auskunft@crif.com Zustelladresse und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises mitschicken
Kontaktformular crif.at/kontakt Die CRIF meldet sich danach per E-Mail bei Ihnen
Persönlich Infopoint der CRIF in Wien (Firmenanschrift: Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien) laut crif.at Montag und Mittwoch, 9:00 bis 12:30 und 13:00 bis 15:00 Uhr; den genauen Ort vorab unter +43 1 897 42440 erfragen

Für einen Besuch beim Infopoint ein paar Hinweise. Wo genau er liegt, sagen die Seiten der CRIF zur Selbstauskunft nicht; ein kurzer Anruf vorab erspart Ihnen einen Umweg. Auch bei den Tagen weichen die beiden Websites der CRIF leicht voneinander ab: crif.at spricht von Montag und Mittwoch, das Service-Portal von Montag bis Mittwoch. Mit einem Montag oder Mittwoch liegen Sie bei beiden richtig. Abholen können Sie die fertige Auskunft dort nicht, sie kommt nach Ihrer Wahl per E-Mail oder per Post. Vor Ort lässt sich laut Service-Portal aber Ihr Ausweis einscannen, falls Sie das zuhause nicht können.

Wenn Sie selbst anfragen, empfehlen wir das Portal oder die E-Mail. Beide hinterlassen einen Beleg mit Datum, im Portal als Bestätigung an Ihre E-Mail-Adresse, und dieses Datum brauchen Sie, falls Sie nachfassen müssen. Noch weniger Arbeit haben Sie, wenn Sie gar nicht selbst schreiben: Tragen Sie sich bei uns ein, dann fordert unsere Partnerkanzlei Ihre Auskunft mit Ihrer Vollmacht an, so wie sie es für unsere Kundinnen und Kunden schon laufend tut. Wie das abläuft, zeigt unsere Seite zum CRIF-Schadenersatz.

Ausweis und Zustelladresse reichen aus

Die CRIF gibt Ihre Daten nur heraus, wenn klar ist, dass tatsächlich Sie fragen. Das schützt Sie davor, dass Fremde Ihre Bonitätsdaten abrufen, und die DSGVO erlaubt es ausdrücklich, bei begründeten Zweifeln zusätzliche Angaben zur Identität zu verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Bereitlegen sollten Sie:

  • Für das Portal: eine E-Mail-Adresse, auf die Sie Zugriff haben, weil die CRIF dorthin eine Bestätigung schickt, und entweder Ihre Handysignatur oder einen Scan von Vorder- und Rückseite Ihres Lichtbildausweises. Die CRIF nennt Führerschein, Personalausweis oder Reisepass.
  • Für die E-Mail: Ihre vollständige Zustelladresse und die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises als Anhang.
  • Hilfreich, aber freiwillig: frühere Wohnadressen. Die CRIF speichert laut Datenschutzerklärung auch Adressen, die Sie im Wirtschaftsleben verwendet haben. Wenn Sie umgezogen sind, erleichtern Ihre alten Anschriften die Zuordnung.

Eine Verwechslung passiert im Portal leicht: Dort stehen die Bereiche Selbstauskunft und Selbstanlage gleich nebeneinander. Für Ihre Auskunft brauchen Sie nur den ersten. Mit der Selbstanlage lassen Sie sich auf eigenen Wunsch in der Datenbank der CRIF anlegen, und die CRIF verarbeitet Ihre Daten dann laut ihrer Datenschutzerklärung bis zu Ihrem Widerruf. Wer nur wissen will, was gespeichert ist, lässt diesen Bereich aus.

In fünf Schritten zu Ihrer CRIF-Auskunft

  1. Den Weg wählen Am schnellsten geht es im CRIF Service Portal mycrifdata.at über den Bereich Selbstauskunft. Wer lieber schreibt, schickt eine E-Mail an auskunft@crif.com und verwendet dafür den Mustertext dieser Seite. Daneben nimmt die CRIF Anfragen über ihr Kontaktformular und persönlich an ihrem Infopoint in Wien entgegen.
  2. Ausweis und Adresse bereitlegen Scannen oder fotografieren Sie Vorder- und Rückseite eines gültigen Lichtbildausweises, etwa Führerschein, Personalausweis oder Reisepass; im Portal geht statt des Scans auch die Handysignatur. Für die E-Mail brauchen Sie zusätzlich Ihre vollständige Zustelladresse.
  3. Die Anfrage absenden und das Datum festhalten Im Portal wählen Sie Selbstauskunft und bestätigen den Link, den die CRIF an Ihre E-Mail-Adresse schickt. Heben Sie diese Bestätigung oder die gesendete E-Mail auf, denn ab dem Eingang Ihrer Anfrage läuft die Antwortfrist von einem Monat.
  4. Die Antwort genau lesen Prüfen Sie in der Auskunft vor allem die Herkunft der Daten, die Datumsangaben, die Abfragen von Unternehmen und einen allfälligen Scorewert. Speichern Sie die Auskunft als PDF oder heben Sie den Brief gut auf.
  5. Nachfassen, wenn etwas fehlt Kommt nach einem Monat keine Antwort oder fehlen Angaben, erinnern Sie die CRIF schriftlich und setzen eine kurze Nachfrist. Bleibt die Auskunft weiter aus, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen, die das Verfahren grundsätzlich unentgeltlich führt.

Ein Mustertext für Ihre E-Mail an die CRIF

Wer per E-Mail anfragt, kann diesen Text übernehmen und die eckigen Klammern ausfüllen. Er fragt gezielt nach den Punkten, auf die es später ankommt, und bleibt trotzdem kurz.

Betreff: Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir nach Art. 15 DSGVO mit, ob und welche personenbezogenen Daten Sie über mich verarbeiten, und stellen Sie mir eine Kopie dieser Daten zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Bitte nennen Sie mir insbesondere:

  • die Zwecke der Verarbeitung,
  • alle verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten, einschließlich der konkreten Lieferanten,
  • die Empfänger, denen Daten oder Bonitätswerte übermittelt wurden, jeweils mit Datum,
  • die geplante Speicherdauer,
  • gespeicherte Scorewerte und, soweit eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO vorliegt, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik.

Zu meiner Identifikation: [Vorname Nachname], geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift]; frühere Anschriften: [falls vorhanden]. Eine Kopie meines Lichtbildausweises liegt bei. Bitte senden Sie die Auskunft an [E-Mail-Adresse oder Postanschrift].

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]

Schicken Sie die Nachricht am besten von der Adresse, an die auch die Antwort gehen soll. Die gesendete E-Mail in Ihrem Postfach ist zugleich Ihr Beleg für das Datum.

Ein Monat Frist, und die Auskunft ist unentgeltlich

Die CRIF muss Ihnen unverzüglich antworten, spätestens aber einen Monat nach Eingang Ihrer Anfrage. Sind die Anfragen besonders komplex oder zahlreich, darf sie um weitere zwei Monate verlängern; das muss sie Ihnen allerdings noch innerhalb des ersten Monats mitteilen und begründen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Haben Sie elektronisch angefragt, soll auch die Antwort nach Möglichkeit elektronisch kommen. Im Service-Portal stellt die CRIF eine Antwort innerhalb von höchstens vier Wochen in Aussicht.

Für die Auskunft und die erste Kopie Ihrer Daten darf die CRIF nichts verlangen (Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO), und sie bietet die Selbstauskunft auch ausdrücklich ohne Entgelt an. Ein Entgelt ist erst für weitere Kopien möglich oder bei Anträgen, die offenkundig unbegründet oder exzessiv sind.

  • 1 MonatAntwortfrist ab Eingang, Art. 12 Abs. 3 DSGVO
  • + 2 MonateVerlängerung nur mit Begründung, mitgeteilt im ersten Monat
  • 0 €für Auskunft und erste Kopie bei der CRIF
  • 4 WochenAntwortzeit, die die CRIF im Service-Portal nennt

Das muss in der Antwort der CRIF stehen

Die DSGVO legt genau fest, was eine Auskunft enthalten muss. Für Ihre CRIF-Auskunft heißt das in der Praxis:

Angabe nach Art. 15 DSGVO Was das bei der CRIF bedeutet
Die Daten selbst, als Kopie Name, Geburtsdatum, Anschriften, allfällige Zahlungserfahrungen, Abfragen von Unternehmen, berechnete Scorewerte
Zwecke laut Datenschutzerklärung etwa Identifikation, Betrugsprävention, Bonitätsauskunft und Marketing für Dritte
Herkunft alle verfügbaren Angaben, woher die Daten stammen, etwa Melderegister, Inkassobüros oder Adressverlage
Empfänger an wen Daten oder Bonitätswerte gegangen sind oder noch gehen
Speicherdauer wie lange die CRIF die Daten aufhebt, laut Datenschutzerklärung etwa sieben Jahre für Abfragen
Ihre Rechte Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Beschwerde
Logik des Scores bei einer automatisierten Entscheidung im Sinn von Art. 22 DSGVO

Wie genau die Kopie sein muss, hat ausgerechnet ein Verfahren mit CRIF-Beteiligung geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe aller Daten, und wo das unerlässlich ist, damit Sie Ihre Rechte wirksam ausüben können, auch Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken (C-487/21, 4. Mai 2023). Eine knappe Zusammenfassung, die nur Kategorien aufzählt, erfüllt das Recht auf Kopie also nicht.

Beim Score lohnt sich die Frage, wie der Wert zustande kommt. Macht ein Unternehmen einen Vertrag maßgeblich vom Score abhängig, verlangt der EuGH eine verständliche Erklärung des tatsächlich angewandten Verfahrens (C-634/21, C-203/22). Was hinter dem Wert steckt, zeigt der Ratgeber zum CRIF-Score.

Vier Stellen in der Antwort verdienen einen zweiten Blick

Die meisten Auskünfte sind schnell überflogen. Diese vier Punkte lesen Sie besser langsam, denn hier finden Sie die ersten Hinweise, ob Ihr Fall mit dem OGH-Urteil zu tun hat. Alles Weitere klärt die Kanzlei, wenn Sie Ihren Fall über uns geltend machen.

Die Herkunft. Hier steht, von wem die CRIF Ihre Daten hat, etwa aus dem Melderegister, von Inkassobüros, von Konzerngesellschaften oder von einem Adressverlag. Wie so ein Eintrag aussehen kann, zeigt ein Fall, über den die Datenschutzbehörde im März 2023 entschieden hat: In der CRIF-Auskunft vom Februar 2021 stand als Datenquelle „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gemäß § 151 GewO 1994“. Geliefert hatte laut Bescheid die AZ Direct Österreich GmbH. Steht bei Ihnen nur ein solcher Oberbegriff, fragen Sie nach dem konkreten Lieferanten, denn Art. 15 DSGVO verlangt alle verfügbaren Angaben zur Herkunft.

Die Datumsangaben. Die CRIF gibt an, Daten aus Adressverlagen seit Herbst 2023 nicht mehr für die Bonitätsbeurteilung zu verwenden; ihre Datenschutzerklärung nennt dafür den 27. September 2023. Achten Sie deshalb darauf, seit wann Ihre Anschrift gespeichert ist und wann Unternehmen nach Ihnen gefragt haben, denn spannend ist vor allem die Zeit davor. Für die Identitäts- und Altersprüfung, die sie ihren Kunden anbietet, nennt die CRIF Adressverlage weiterhin als Quelle. Ein solcher Eintrag allein sagt also noch nicht, wofür Ihre Daten verwendet wurden; genau das klärt die Kanzlei für Sie.

Die Abfragen und Empfänger. Abfragen von Unternehmen hebt die CRIF laut eigener Angabe sieben Jahre auf. Sie sehen also, welche Bank, welcher Händler oder welcher Mobilfunker in dieser Zeit eine Auskunft über Sie eingeholt hat. Erinnern Sie sich an eine abgelehnte Finanzierung, einen geplatzten Ratenkauf oder einen verweigerten Handyvertrag, passt das Datum vielleicht zu einer dieser Abfragen. Schreiben Sie solche Erlebnisse auf, samt dem Ärger, den sie Ihnen gemacht haben: Für einen Schadenersatz zählen konkrete Folgen und Ihre persönliche Betroffenheit. Warum das so ist, erklärt der Ratgeber zum DSGVO-Schadenersatz.

Der Score. Laut Datenschutzerklärung berechnet die CRIF ihre Scorewerte mit statistischen Verfahren aus Zahlungsausfällen, Alter, Geschlecht und Wohnort. Ein Score ohne Zahlungserfahrungen ist grundsätzlich zulässig, das hat der OGH ausdrücklich so gesehen. Im Adressverlagsfall geht es um etwas anderes: um die Herkunft der Daten, mit denen die CRIF eine Person identifiziert und bewertet hat. Ob das bei Ihnen so war, klärt die Kanzlei für Sie.

Ganz gleich, was Sie finden: Bewahren Sie die Auskunft gut auf, auch wenn Sie danach an eine Löschung denken. Weshalb sie gerade dann viel wert ist, erklärt der Ratgeber CRIF-Daten löschen.

Steht in Ihrer Auskunft ein Adressverlag als Quelle, lassen Sie Ihren Fall bald prüfen. Für Schadenersatz gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), und ab wann sie im CRIF-Fall läuft, hat noch kein Höchstgericht geklärt. Haben Sie noch keine Auskunft, müssen Sie darauf gar nicht erst warten: Über uns fordert die Kanzlei sie für Sie an und klärt im selben Zug, ob Ihre Daten betroffen sind. Wie das abläuft, zeigt die Seite CRIF-Schadenersatz geltend machen.

Wenn die Antwort ausbleibt, fassen Sie nach

Kommt nach einem Monat nichts, oder fehlen in der Antwort Punkte wie der konkrete Lieferant, erinnern Sie die CRIF schriftlich. Nennen Sie das Datum Ihrer Anfrage, zählen Sie auf, was fehlt, und setzen Sie eine kurze Nachfrist, zum Beispiel zwei Wochen. Wird die CRIF auf Ihre Anfrage hin gar nicht tätig, muss sie Ihnen binnen eines Monats die Gründe nennen und Sie auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinweisen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).

Hilft auch die Erinnerung nicht, wenden Sie sich an die Datenschutzbehörde. Die Beschwerde geht über das Onlineformular der Behörde, per E-Mail an dsb@dsb.gv.at oder schriftlich an die Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien. Legen Sie eine Kopie Ihrer Anfrage und, falls vorhanden, der Antwort der CRIF bei. Das Verfahren ist laut Behörde grundsätzlich unentgeltlich, und bei einer berechtigten Beschwerde kann die Datenschutzbehörde der CRIF auftragen, Ihrer Anfrage nachzukommen.

Eine Frist gilt auch für die Beschwerde. Sie muss binnen eines Jahres eingebracht werden, nachdem Sie vom beschwerenden Ereignis erfahren haben, und längstens drei Jahre nach dem Ereignis selbst (§ 24 Abs. 4 DSG). Wer seine Anfrage und die Erinnerung mit Datum aufhebt, kann das später ohne Mühe belegen.

Das alles ist gut machbar, kostet aber Zeit, Aufmerksamkeit und manchmal Nerven. Genau diesen Teil nehmen wir Ihnen ab.

Zwei Minuten von Ihnen, um Auskunft und Anspruch kümmern wir uns

Wer seinen CRIF-Fall über Fixkostenreduzierer.at geltend macht, kann sich das alles sparen: keine Anfrage an die CRIF, keine Fristen im Kalender, keine Beschwerde. Seit September 2026 nehmen wir CRIF-Fälle auf, und unsere Partnerkanzlei fordert für unsere Kundinnen und Kunden laufend die Auskünfte bei der CRIF an. Sie machen das über uns, und wir sind schon mittendrin. Von Ihnen braucht es nur drei Dinge:

  1. Eintragen. Formular ausfüllen, Ausweis hochladen und zwei Dokumente digital unterschreiben: den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH und die Vollmacht für die Kanzlei. Nach rund zwei Minuten ist das Wichtigste erledigt. Braucht die Kanzlei später noch etwas von Ihnen, etwa wie Sie die Sache erlebt haben, meldet sie sich.
  2. Auskunft und Prüfung. Mit Ihrer Vollmacht fordert die Kanzlei die Auskunft bei der CRIF an, liest sie für Sie aus und stellt fest, welche Daten aus welcher Quelle kommen.
  3. Geltend machen. Sind Ihre Daten betroffen, macht die Kanzlei für Sie 500 Euro Schadenersatz geltend. Zuerst geht ein Aufforderungsschreiben an die CRIF, angestrebt wird eine Einigung; kommt keine zustande, entscheidet notfalls ein Gericht.

Im Voraus fällt für Sie nichts an. Die Koptimal GmbH, Prozessfinanzierin in unserer Unternehmensgruppe, streckt die Kosten der Durchsetzung vor und übernimmt das Risiko: Geht die Sache verloren, bleibt für Sie keine Rechnung übrig. Im Erfolgsfall deckt der Erlös zuerst die Kosten, die tatsächlich vorfinanziert wurden. Was danach bleibt, wird geteilt: 58 Prozent für Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer als Erfolgsbeteiligung für die Koptimal GmbH. Mit 500 Euro Nettoerlös durchgerechnet, landen 290 Euro bei Ihnen; das ist ein Beispiel und keine Zusage. Ob und wie viel gezahlt wird, legt am Schluss ein Vergleich mit der CRIF oder ein Urteil fest. Ihr Kostenrisiko auf diesem Weg: null.

Die Prüfung Ihres Einzelfalls und die Vertretung liegen bei der Kanzlei, wir kümmern uns um Finanzierung und Organisation. Wie gesetzlich vorgesehen, können Sie binnen 14 Tagen ohne Begründung zurücktreten. Rechnen Sie mit mehreren Monaten, abhängig davon, ob sich die CRIF außergerichtlich einigt; ein Gerichtsverfahren kann länger dauern. Je früher Sie sich eintragen, desto früher geht die Anfrage an die CRIF hinaus, denn allein für ihre Antwort hat die CRIF in der Regel einen Monat Zeit. Wie eine Prozessfinanzierung aufgebaut ist und wann sie sich für Betroffene rechnet, erklärt der Ratgeber zur Prozessfinanzierung.

Lieber zuerst mit jemandem sprechen? Unter 0800 88 44 92 erreichen Sie uns persönlich, oder Sie fordern über das Formular auf dieser Seite einen Rückruf an. Alles zu Ablauf, Kosten und den häufigsten Fragen rund um den Anspruch finden Sie auf der Seite CRIF-Datenschutz: Schadenersatz ohne Kostenrisiko.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. CRIF GmbH, Wie komme ich zu meiner Selbstauskunft? — Wege zur Auskunft, Zustelladresse und Ausweiskopie, persönlicher Kundenverkehr Montag und Mittwoch (abgerufen 22. Oktober 2026)
  2. CRIF Service Portal, Selbstauskunft — Handysignatur oder Lichtbildausweis, Zustellung per E-Mail oder Post, höchstens vier Wochen, Infopoint Montag bis Mittwoch (abgerufen 22. Oktober 2026)
  3. CRIF GmbH, Kontakt — Firmenanschrift Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien, und allgemeine Telefonnummer (abgerufen 22. Oktober 2026)
  4. CRIF GmbH, Datenschutzerklärung Auskunftei und Adressverlag — Abschnitte 2.1 bis 2.4 und 3.1: Zwecke, Quellen, Empfänger, Speicherdauer, Score, Hinweis seit 27.09.2023, Selbstanlage (abgerufen 22. Oktober 2026)
  5. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, EUR-Lex — Art. 12 Abs. 3 bis 6, Art. 15 Abs. 1 und 3, Erwägungsgrund 63 (abgerufen 08. Oktober 2026)
  6. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-487/21 (Datenschutzbehörde und CRIF) — Recht auf eine originalgetreue und verständliche Kopie (abgerufen 08. Oktober 2026)
  7. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 (Scoring einer Wirtschaftsauskunftei) — Score als automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO (abgerufen 08. Oktober 2026)
  8. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-203/22 (Dun & Bradstreet Austria) — Erklärung des tatsächlich angewandten Verfahrens (abgerufen 08. Oktober 2026)
  9. EuGH, Urteil vom 19. März 2026, C-526/24 (Brillen Rottler) — Tenor 1: exzessiver erster Antrag, Nachweis durch den Verantwortlichen (abgerufen 08. Oktober 2026)
  10. Datenschutzbehörde, Bescheid vom 24. März 2023, D124.3816 (geschwärzt, veröffentlicht von noyb) — Feststellungen C.2 und C.3: Datenquelle in der Auskunft, Lieferung durch AZ Direct (abgerufen 08. Oktober 2026)
  11. Datenschutzbehörde, Beschwerde — Einbringung, Beilagen, grundsätzlich unentgeltliches Verfahren, Fristen (abgerufen 22. Oktober 2026)
  12. RIS, Datenschutzgesetz — § 24 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 DSG (abgerufen 22. Oktober 2026)
  13. RIS, § 1489 ABGB (Verjährung von Entschädigungsklagen) (abgerufen 22. Oktober 2026)
  14. OGH, 12. August 2026, 6 Ob 147/25y — Zweckänderung bei Adressverlagsdaten; Klage auf Unterlassung, kein Schadenersatz; Scoring ohne Zahlungserfahrungen grundsätzlich zulässig; ebenso 6 Ob 148/25w und 6 Ob 151/25m (abgerufen 22. Oktober 2026)

Häufige Fragen

Ist die CRIF-Selbstauskunft kostenlos?

Ja. Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt vor, dass die Auskunft und die erste Kopie Ihrer Daten unentgeltlich sind (Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO), und die CRIF bietet ihre Selbstauskunft auch selbst ohne Entgelt an. Ein Entgelt darf sie nur für weitere Kopien verlangen oder bei Anträgen, die offenkundig unbegründet oder exzessiv sind, etwa weil sie sehr häufig wiederholt werden.

Wie lange dauert die CRIF-Auskunft?

Die CRIF muss unverzüglich antworten, spätestens einen Monat nach Eingang Ihrer Anfrage. Bei besonders komplexen oder zahlreichen Anfragen darf sie um zwei Monate verlängern, muss Ihnen das aber noch im ersten Monat mitteilen und begründen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Im Service-Portal stellt die CRIF eine Antwort innerhalb von höchstens vier Wochen in Aussicht.

Welche Unterlagen brauche ich für die Selbstauskunft?

Im Service-Portal eine E-Mail-Adresse, auf die Sie Zugriff haben, und entweder Ihre Handysignatur oder einen Scan von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises; die CRIF nennt Führerschein, Personalausweis oder Reisepass. Bei einer Anfrage per E-Mail schicken Sie Ihre Zustelladresse und die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises mit. Einen Grund für Ihre Anfrage müssen Sie nicht angeben.

Kann ich die Auskunft telefonisch anfordern oder persönlich abholen?

Das Telefon nennt die CRIF auf ihrer Seite zur Selbstauskunft nicht als Weg; für Rückfragen erreichen Sie sie unter ihrer allgemeinen Nummer +43 1 897 42440. Persönlich nimmt die CRIF Anfragen an ihrem Infopoint in Wien entgegen. Den genauen Ort nennt sie auf ihren Seiten zur Selbstauskunft nicht, ihre Firmenanschrift lautet Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien; ein kurzer Anruf vor dem Besuch klärt das. Laut Service-Portal wird dort bei Bedarf auch Ihr Ausweis eingescannt. Abholen können Sie die fertige Auskunft vor Ort nicht, sie kommt nach Ihrer Wahl per E-Mail oder per Post.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstauskunft und Selbstanlage?

Mit der Selbstauskunft erfahren Sie, was die CRIF über Sie gespeichert hat. Mit der Selbstanlage lassen Sie sich auf eigenen Wunsch in die Datenbank der CRIF eintragen; laut ihrer Datenschutzerklärung verarbeitet die CRIF Ihre Daten dann bis zu Ihrem Widerruf. Für die Auskunft brauchen Sie keine Selbstanlage. Ob eine frühere Selbstanlage für einen Schadenersatz eine Rolle spielt, klärt die Kanzlei im Einzelfall.

Wie oft kann ich eine CRIF-Selbstauskunft anfordern?

Eine feste Zahl nennt die DSGVO nicht. Sie sollen Ihr Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen nutzen können (Erwägungsgrund 63 DSGVO). Erst bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, vor allem bei häufiger Wiederholung, darf die CRIF ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Nach einem Umzug, einer abgelehnten Finanzierung oder einfach nach einiger Zeit wieder nachzusehen, ist ein typischer Anlass für eine neue Anfrage.

Woran erkenne ich in der Auskunft, dass meine Daten von einem Adressverlag stammen?

Den ersten Hinweis gibt die Angabe zur Herkunft der Daten. In einem Fall, über den die Datenschutzbehörde im März 2023 entschieden hat, nannte die CRIF als Datenquelle Adressverlage und Direktmarketingunternehmen nach § 151 Gewerbeordnung; geliefert hatte laut Bescheid die AZ Direct Österreich GmbH. Steht in Ihrer Auskunft nur ein solcher Oberbegriff, fragen Sie nach dem konkreten Lieferanten, denn Art. 15 DSGVO verlangt alle verfügbaren Informationen über die Herkunft.

Steht in der CRIF-Auskunft auch, wie mein Score berechnet wird?

Gespeicherte Scorewerte fragen Sie mit der Auskunft gleich mit ab. Eine Erklärung der Berechnungslogik verlangt Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO bei automatisierten Entscheidungen im Sinn von Art. 22 DSGVO. Die CRIF meint, eine solche liege nicht vor, weil ihre Kunden den Score nicht als einziges Kriterium verwenden dürfen. Der EuGH sieht schon im Score eine solche Entscheidung, wenn ein Unternehmen den Vertrag maßgeblich davon abhängig macht (C-634/21, 2023), und verlangt dann eine verständliche Erklärung des tatsächlich angewandten Verfahrens (C-203/22, 2025). Fragen Sie ruhig danach, der Mustertext dieser Seite tut das bereits.

Darf die CRIF meine Anfrage ablehnen?

Nur in seltenen Ausnahmefällen, und den Nachweis dafür muss die CRIF erbringen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Gemeint sind offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge. Der EuGH hat im März 2026 klargestellt, dass das auch einen ersten Antrag treffen kann, aber nur, wenn das Unternehmen nachweist, dass es gar nicht um die eigenen Daten ging, sondern allein darum, künstlich einen Schadenersatzfall herbeizuführen (C-526/24). Wer wissen will, was über ihn gespeichert ist und woher es stammt, nutzt schlicht sein Recht.

Was tue ich, wenn die CRIF nicht oder unvollständig antwortet?

Erinnern Sie die CRIF schriftlich an Ihre Anfrage, nennen Sie das Datum und bei einer lückenhaften Antwort genau die fehlenden Punkte, und setzen Sie eine kurze Nachfrist. Hilft das nicht, können Sie bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einbringen, online, per E-Mail oder per Brief; das Verfahren ist laut Behörde grundsätzlich unentgeltlich. Die Beschwerde muss binnen eines Jahres ab Kenntnis eingebracht werden, längstens drei Jahre nach dem Ereignis (§ 24 Abs. 4 DSG).

Muss ich die Auskunft selbst anfordern, wenn ich meinen CRIF-Fall über Sie geltend mache?

Nein. Bei der Eintragung unterschreiben Sie digital eine Vollmacht für die Rechtsanwaltskanzlei, mit der die Koptimal GmbH zusammenarbeitet. Die Kanzlei fordert damit Ihre Auskunft bei der CRIF an und klärt, welche Daten woher stammen. Das tut sie für unsere Kundinnen und Kunden schon laufend, seit wir im September 2026 begonnen haben, CRIF-Fälle aufzunehmen. Haben Sie schon eine Auskunft in Händen, heben Sie sie auf und sagen Sie es uns; sie kann der Kanzlei bei der Prüfung helfen.

Was kostet mich der Weg über Sie?

Es gibt keine Vorabkosten und kein Kostenrisiko: Die Koptimal GmbH finanziert die Durchsetzung vor, und geht der Fall verloren, zahlen Sie nichts. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die tatsächlich vorfinanzierten Fallkosten gedeckt; vom Rest gehen 58 Prozent an Sie und 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer an die Koptimal GmbH. Bei 500 Euro Nettoerlös wären das 290 Euro für Sie, als Rechenbeispiel ohne Zusage. Wie gesetzlich vorgesehen, können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

CRIF-Datenschutzfall Wir nehmen Fälle bereits auf

Zwei Minuten von Ihnen.Um alles andere kümmern wir uns.

Wir sind seit September 2026 dabei: Wir nehmen CRIF-Fälle auf, und die Rechtsanwaltskanzlei an unserer Seite fordert laufend Auskünfte bei der CRIF an. Sie tragen sich ein, laden Ihren Ausweis hoch und unterschreiben digital. Wir machen 500 Euro für Sie geltend; ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet am Ende ein Vergleich oder das Gericht. Ihr Kostenrisiko dabei: null.
500 €machen wir je Person für Sie geltend
0 € vorabdie Koptimal GmbH finanziert vor und trägt das Kostenrisiko
58 %des Nettoerlöses gehen im Erfolgsfall an Sie
2 Min.Ihr Aufwand — den Rest erledigen wir
Keine Vorabkosten. Nur im Erfolgsfall 42 % des Nettoerlöses (inkl. USt) für die Koptimal GmbH. Aus dem Erlös werden zuerst die vorfinanzierten Fallkosten gedeckt. Rücktritt binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, wie gesetzlich vorgesehen. Koptimal GmbH · Prozessfinanzierung · FN 650188i, Handelsgericht Wien · Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien · Impressum der Aktion

Rückruf zum CRIF-Fall

Lieber zuerst persönlich sprechen? Wir rufen Sie zurück.

Name und Telefonnummer genügen. Wir erklären Ihnen in Ruhe, wie die Durchsetzung über uns läuft, was Sie für die Eintragung brauchen und wie die Erfolgsbeteiligung funktioniert — unverbindlich, Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

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Schritt 1: Themen wählen

Worum geht es Ihnen?

Wählen Sie alles aus, was zutrifft — mindestens eines.

Schritt 2: Kontaktdaten

Wie erreichen wir Sie?

Name und Telefonnummer genügen — alles Weitere ist freiwillig.

Schritt 3: Wann passt es Ihnen

Wann passt es Ihnen?

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Schritt 4: Prüfen und absenden

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