Dominik Kop Veröffentlicht 13 Min. Lesezeit
Vier Rechte, mit denen Sie bei der CRIF aufräumen
Die CRIF ist eine Kreditauskunftei mit Sitz in Wien. Banken, Onlinehändler, Versicherungen, Leasingfirmen und Vermieter fragen bei ihr nach, bevor sie Ihnen einen Vertrag geben. Seit der Oberste Gerichtshof am 12. August 2026 entschieden hat, dass die CRIF Adressdaten aus dem Werbegeschäft eines Adressverlags nicht für ihre Bonitätsbeurteilung verwenden darf, fragen sich viele: Wie bekomme ich meine Daten dort wieder heraus? Die gute Nachricht vorweg: Die Datenschutz-Grundverordnung gibt Ihnen dafür vier Werkzeuge in die Hand, und für jedes genügt ein formloser Antrag. Die Hintergründe der Entscheidung finden Sie in unserem Beitrag über das OGH-Urteil zur CRIF.
| Ihr Recht | Wann es passt | Was die CRIF dann tun muss |
|---|---|---|
| Berichtigung Art. 16 DSGVO | Eine Angabe ist falsch oder veraltet, etwa eine alte Adresse oder eine Forderung, die nicht Ihre ist. | die Angabe korrigieren oder vervollständigen |
| Löschung Art. 17 DSGVO | Die Daten werden nicht mehr gebraucht, wurden unrechtmäßig verarbeitet, oder Ihr Widerspruch greift. | unverzüglich löschen, außer eine Speicherpflicht oder ein vorrangiges Interesse steht dagegen |
| Einschränkung Art. 18 DSGVO | Sie bestreiten eine Angabe, oder Sie wollen eine unrechtmäßige Nutzung stoppen und die Daten als Beleg behalten. | die Daten nur noch aufbewahren und bloß in engen Ausnahmen verwenden |
| Widerspruch Art. 21 DSGVO | Die CRIF beruft sich auf ihr berechtigtes Interesse, und Ihre persönliche Lage spricht dagegen. Bei Werbung immer. | die Verarbeitung beenden, außer sie weist zwingende schutzwürdige Gründe nach |
Welches Werkzeug passt, hängt von Ihrem Ziel ab. Eine veraltete Adresse lassen Sie berichtigen, einen Eintrag, der dort nichts verloren hat, lassen Sie löschen. Wollen Sie grundsätzlich nicht, dass die Auskunftei mit Ihren Daten arbeitet, ist der Widerspruch Ihr Hebel: Die CRIF stützt ihre Tätigkeit laut eigener Datenschutzerklärung auf ihr berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), und genau gegen solche Verarbeitungen richtet sich Art. 21. Die Einschränkung ist der unbekannteste der vier Wege. Für den CRIF-Fall ist sie trotzdem spannend, weil sie die Nutzung Ihrer Daten stoppt, ohne den Beleg zu vernichten.
Wann die CRIF löschen muss und wann sie Nein sagen darf
Die DSGVO zählt genau auf, wann ein Unternehmen Daten unverzüglich löschen muss. Für eine Auskunftei zählen vor allem drei Fälle: Die Daten werden für ihren Zweck nicht mehr gebraucht, sie wurden unrechtmäßig verarbeitet, oder Sie haben widersprochen, und die CRIF kann keine vorrangigen Gründe vorweisen. Die beiden letzten Fälle hat der Europäische Gerichtshof im Dezember 2023 in zwei Verfahren rund um eine deutsche Wirtschaftsauskunftei ausdrücklich unterstrichen (C-26/22 und C-64/22).
Die Kehrseite steht ebenfalls im Gesetz. Die CRIF darf ablehnen, wenn sie zur weiteren Speicherung verpflichtet ist oder die Daten braucht, um sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Auf ihrer Fragen-Seite für Konsumentinnen und Konsumenten schreibt sie: „Eine Löschung ist nicht möglich und kann von CRIF berechtigterweise abgelehnt werden, wenn eine Pflicht zur weiteren Speicherung besteht oder das berechtigte Interesse überwiegt.“ Ob dieses Interesse in Ihrem Fall tatsächlich überwiegt, ist genau die Frage, die im Streitfall die Datenschutzbehörde oder ein Gericht klärt.
Bezahlt heißt bei der CRIF nicht gelöscht
Am häufigsten geht es um Zahlungsausfälle. Laut Datenschutzerklärung speichert die CRIF nur qualifizierte Zahlungsverzüge: Forderungen, die der Gläubiger nach einer angemessenen Nachfrist zweimal gemahnt hat und die unbestritten geblieben sind. Zahlen Sie später, bleibt der Eintrag trotzdem stehen, dann mit dem Vermerk, dass er erledigt ist. Anders sieht es aus, wenn ein Eintrag gar nicht zu Ihnen gehört, nie zweimal gemahnt wurde oder die Forderung bestritten war. Dann lohnt es sich, Berichtigung oder Löschung zu verlangen. Die Fristen, nach denen die CRIF von sich aus löscht, nennt sie selbst:
- 7 Jahrenegative Zahlungserfahrungen, gerechnet ab Erledigung der Forderung
- 10 JahreAdressdaten nach der letzten Bestätigung oder Abfrage
- 7 JahreAbfragen durch Unternehmen, gerechnet ab der Abfrage
- 1 JahrRestschuldbefreiung, gerechnet ab ihrer Erteilung
In ihren Fragen und Antworten nennt die CRIF zusätzlich eine Obergrenze: Zahlungserfahrungsdaten werden spätestens zehn Jahre nach dem Eröffnungsdatum gelöscht. Wie solche Einträge Ihre Bewertung beeinflussen, erklärt der Ratgeber CRIF-Score.
Die Adressdaten aus dem Werbegeschäft
Für den aktuellen Fall gilt: Laut ihrer Datenschutzerklärung verwendet die CRIF Daten aus Adressverlagen seit 27. September 2023 nicht mehr für die Auskunft über die Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit. Für die Identifikation von Personen nennt sie solche Adressverlage aber weiterhin als Quelle, und auch dafür beruft sie sich auf ihr berechtigtes Interesse. Wer das nicht möchte, setzt beim Widerspruch an. Für die frühere Verwendung können Sie unabhängig davon Schadenersatz geltend machen, und das lassen Sie am bequemsten über uns erledigen (mehr dazu im Abschnitt Löschen räumt auf, Schadenersatz gleicht aus).
Erst die Auskunft, dann die Löschung: So bleibt Ihr Beweis erhalten
Hier steckt der wertvollste Praxistipp dieser Seite. Was die CRIF gelöscht hat, kann sie Ihnen später auch nicht mehr beauskunften. Mit der Löschung verschwinden also genau die Angaben, die zeigen, woher Ihre Daten kamen, an welche Unternehmen sie gingen und wann jemand nachgefragt hat. All das steht in Ihrer Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO. Taucht dort bei der Herkunft ein Adressverlag auf, ist das der Ausgangspunkt, wenn Sie Schadenersatz geltend machen wollen, und die Auskunft selbst ist dafür Ihr wichtigster Beleg.
Die Reihenfolge ist deshalb klar: zuerst die Auskunft anfordern, sie gut aufheben und erst danach die Löschung beantragen. Die Auskunft ist bei der CRIF unentgeltlich und kommt grundsätzlich binnen eines Monats. Welche Wege es gibt und worauf Sie beim Lesen achten, erklärt der Ratgeber CRIF-Auskunft anfordern. Noch bequemer geht es, wenn Sie Ihren CRIF-Fall über uns prüfen lassen: Dann fordert die Rechtsanwaltskanzlei an unserer Seite die Auskunft für Sie an, und Sie müssen dafür nichts selbst schreiben.
Die Nutzung stoppen und den Beleg trotzdem behalten. Das Gesetz kennt dafür einen eleganten Mittelweg: Statt der Löschung können Sie die Einschränkung verlangen, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist oder wenn die CRIF die Daten selbst nicht mehr braucht, Sie aber für einen Rechtsanspruch (Art. 18 Abs. 1 DSGVO). Die Daten bleiben dann gespeichert, dürfen aber nur noch in engen Ausnahmen verwendet werden. Lassen Sie den Fall über uns laufen, stimmt die Reihenfolge von selbst: Die Kanzlei fordert als Erstes Ihre Auskunft an, und mit einer Löschung warten Sie einfach, bis Ihr wichtigster Beleg vorliegt.
Ihr Antrag in fünf Schritten, mit Musterbrief zum Anpassen
Ein Formular brauchen Sie nicht, und auch keine Selbstanlage, wie die CRIF sie auf ihrer Website anbietet. Laut Datenschutzerklärung nimmt die CRIF Anträge jederzeit entgegen, am liebsten per E-Mail an auskunft@crif.com oder über das Kontaktformular auf ihrer Website. Haben Sie sich früher selbst angelegt, beruht diese Speicherung laut CRIF auf Ihrer Einwilligung, und die können Sie jederzeit widerrufen, am besten ebenfalls per E-Mail.
- Zuerst die Selbstauskunft anfordern Fordern Sie bei der CRIF Ihre Auskunft nach Art. 15 DSGVO an und heben Sie die Antwort gut auf, als PDF oder als Brief. Sie zeigt, welche Daten gespeichert sind, woher sie stammen und wer sie bekommen hat. Erst wenn sie vorliegt, folgt der Antrag auf Löschung.
- Das Anliegen genau benennen Schreiben Sie, welche Daten betroffen sind und welches Recht Sie ausüben: Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch. Beim Widerspruch nennen Sie kurz die Gründe aus Ihrer persönlichen Situation, denn darauf kommt es nach Art. 21 DSGVO an.
- Ausweiskopie und Nachweise beilegen Legen Sie eine Kopie Ihres Lichtbildausweises bei und nennen Sie Ihre Zustelladresse. Hat die CRIF Zweifel, wer den Antrag stellt, darf sie nachfragen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO); mit dem Ausweis sparen Sie sich diese Runde. Für eine Berichtigung nennt die CRIF als Nachweis etwa den Meldezettel.
- Antrag schicken und die Empfänger erfragen Schicken Sie den Antrag per E-Mail an auskunft@crif.com oder über das Kontaktformular der CRIF. Bitten Sie im selben Schreiben um die Liste der Unternehmen, die Ihre Daten bekommen haben. Die CRIF muss jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung grundsätzlich an diese Empfänger weitergeben und Ihnen auf Wunsch sagen, wer sie sind (Art. 19 DSGVO).
- Frist notieren und nachfassen Die CRIF muss binnen eines Monats reagieren. Bei komplexen Fällen darf sie um bis zu zwei Monate verlängern, muss Ihnen das aber im ersten Monat mitteilen und begründen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Kommt nichts oder eine Absage, ist die Datenschutzbehörde der nächste Schritt.
Musterbrief zum Anpassen
[Erst abschicken, wenn Ihre CRIF-Auskunft vorliegt und gespeichert ist.]
Betreff: Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche um Löschung der zu meiner
Person gespeicherten Daten nach Art. 17 DSGVO. Soweit Sie die
Verarbeitung auf Ihr berechtigtes Interesse stützen, widerspreche ich ihr
zugleich nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO, weil [Ihre Gründe in ein, zwei
Sätzen]. Bitte nennen Sie mir die Empfänger, denen Sie die Löschung nach
Art. 19 DSGVO mitteilen. Eine Kopie meines Lichtbildausweises liegt bei.
Name, Geburtsdatum und Zustelladresse: [Ihre Angaben]. Mit freundlichen
Grüßen
Für ein anderes Anliegen tauschen Sie Betreff und ersten Satz aus und ersetzen im Satz zu den Empfängern das Wort Löschung. Der erste Satz lautet dann etwa: „Ich ersuche um Einschränkung der Verarbeitung der zu meiner Person gespeicherten Daten nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO, weil …“ oder „Ich ersuche um Berichtigung folgender Angabe nach Art. 16 DSGVO: …“. Die Vorlage ist eine allgemeine Hilfe und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Und Ihre Auskunft müssen Sie gar nicht selbst anfordern: Wenn Sie sich bei uns eintragen, übernimmt das die Rechtsanwaltskanzlei für Sie.
Was sich nach einer Löschung ändert und was bleibt
Ist Ihr Antrag durch, muss die CRIF grundsätzlich die Unternehmen informieren, an die sie Ihre Daten weitergegeben hat. Die alten Angaben tauchen in künftigen Auskünften nicht mehr auf. Zwei Dinge sollten Sie trotzdem kennen, bevor Sie den Schritt gehen.
Erstens ist eine Löschung keine Sperre für die Zukunft. Laut Datenschutzerklärung speichert die CRIF jede Abfrage eines Unternehmens sieben Jahre lang. Beantragen Sie nach der Löschung einen Kredit oder einen Handyvertrag und der Anbieter fragt bei der CRIF nach, entsteht also wieder eine Spur.
Zweitens heißt gelöscht nicht unbewertet. Die CRIF schreibt selbst, dass je nachdem, ob sie eine Person kennt oder nicht, unterschiedliche Merkmale in ihren Score einfließen. Auch ohne Ihre alten Einträge kann ein Unternehmen also eine Bewertung bekommen, nur eben auf anderer Grundlage, und wie die ausfällt, lässt sich vorab nicht sagen. Wer gerade eine Finanzierung, eine Wohnung oder einen Leasingvertrag sucht, wählt den Zeitpunkt der Löschung deshalb mit Bedacht. Der Widerspruch gegen Werbung ist davon nicht betroffen: Er wirkt ohne Abwägung und lässt Ihre Bonitätsdaten unberührt. Und falls Sie das alles zögern lässt: Wer Schadenersatz über uns geltend machen lässt, muss dafür keine Löschung beantragen.
Wenn die CRIF ablehnt, hilft die Datenschutzbehörde weiter
Antwortet die CRIF nicht, lehnt sie ab oder überzeugt Sie die Begründung nicht, wenden Sie sich an die Österreichische Datenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO, § 24 DSG): per E-Mail an dsb@dsb.gv.at, per Brief an die Barichgasse 40–42, 1030 Wien, oder über ihr Online-Formular. Das Verfahren ist laut DSB grundsätzlich unentgeltlich; nur wenn es im Grunde gar nicht um Datenschutz geht, kann sie bis zu 400 Euro verlangen.
Legen Sie Ihren Antrag und die Antwort der CRIF bei und schildern Sie kurz, was passiert ist; anonym geht es nicht. Achten Sie auf die Frist: ein Jahr ab Kenntnis, höchstens drei Jahre nach dem Vorfall. Damit passt dieser Weg vor allem für eine aktuelle Ablehnung Ihres Antrags. Gibt Ihnen die Behörde recht, trägt sie der CRIF auf, Ihrem Antrag so weit wie nötig nachzukommen.
Was die Behörde nicht kann, sagt sie selbst ausdrücklich: Die Datenschutzbehörde „verfügt nicht über die Kompetenz, einer betroffenen Person Schadenersatz zuzusprechen“. Dafür sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Und damit sind wir beim zweiten großen Thema.
Löschen räumt auf, Schadenersatz gleicht aus
Löschung und Schadenersatz werden oft in einem Atemzug genannt, sind aber zwei verschiedene Dinge. Die Löschung wirkt nach vorne: Ihre Daten verschwinden aus der Datenbank. Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO blickt zurück und gleicht aus, was durch eine unzulässige Verarbeitung bereits geschehen ist. Dazu kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch begründeter Ärger über den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten zählen, wenn er sich belegen lässt. Darum lohnt es sich, beide Wege zu kennen, bevor Sie den ersten Schritt machen.
Ins Rollen kam der CRIF-Fall schon 2021 mit Beschwerden bei der Datenschutzbehörde. Neuen Schwung brachte am 12. August 2026 der Oberste Gerichtshof. In drei Verfahren von Einzelpersonen ging es um Unterlassung, und der OGH entschied: Werbeadressen eines Adressverlags, also Name, Anschrift und Geburtsdatum aus dem Marketinggeschäft, haben in der Bonitätsbeurteilung der CRIF nichts zu suchen. Über Geld hatte der OGH in diesen Verfahren nicht zu entscheiden. Er hat aber den Verstoß gegen die Zweckbindung deutlich benannt, und darauf bauen Schadenersatzforderungen auf.
Wir machen für Betroffene 500 Euro je Person geltend. Ob die CRIF zahlt und wie viel, klärt sich am Ende in einem Vergleich oder vor Gericht. Ihr Kostenrisiko dabei: null, denn die Koptimal GmbH finanziert die Durchsetzung vor und trägt das Risiko; im Erfolgsfall gehen 42 Prozent des Nettoerlöses inklusive Umsatzsteuer an sie. Allein vor Gericht zu ziehen, rechnet sich bei diesem Betrag kaum: Am Landesgericht geht nichts ohne Anwalt, und wer verliert, zahlt auch die Kosten der Gegenseite.
Ein guter Grund, nicht lange zu warten: Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem man Schaden und Schädiger kennt (§ 1489 ABGB), und ab wann diese Frist im CRIF-Fall läuft, hat noch kein Höchstgericht geklärt. Die Eintragung über uns dauert rund zwei Minuten. Die Voraussetzungen im Detail erklärt der Ratgeber DSGVO-Schadenersatz, das Kostenrisiko einer Klage der Ratgeber Prozessfinanzierung.
Rund zwei Minuten für Sie, die ganze Arbeit bei uns
Sie müssen sich um nichts kümmern: Ihren CRIF-Fall geben Sie einfach an uns ab. Wir sind seit September 2026 dabei, nehmen laufend neue Fälle auf, und die Rechtsanwaltskanzlei an unserer Seite fordert für unsere Kundinnen und Kunden schon jetzt die Auskünfte bei der CRIF an. Die Durchsetzung finanziert die Koptimal GmbH, eine auf Prozessfinanzierung ausgerichtete Gesellschaft der Unternehmensgruppe hinter Fixkostenreduzierer.at. So läuft es ab:
- Sie tragen sich online ein. Mit Ausweiskopie und digitaler Unterschrift unter Prozessfinanzierungsvertrag und Kanzleivollmacht, Zeitaufwand rund zwei Minuten.
- Ihre Auskunft fordert die Kanzlei an. Mit Ihrer Vollmacht wendet sie sich an die CRIF und klärt, welche Daten woher stammen.
- Die Kanzlei macht den Anspruch geltend. Sind Sie betroffen, schreibt sie die CRIF an, mit dem Ziel eines Vergleichs, und geht notfalls vor Gericht.
Vorab fällt für Sie nichts an, und das Kostenrisiko trägt die Koptimal GmbH: Geht der Fall verloren, zahlen Sie nichts. Im Erfolgsfall werden aus dem Erlös zuerst die tatsächlich vorfinanzierten Fallkosten gedeckt. Vom Rest erhalten Sie 58 Prozent, die Koptimal GmbH 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer als Erfolgsbeteiligung. Ein Rechenbeispiel ohne Zusage: Bleiben nach den Fallkosten 500 Euro, gehen 290 Euro an Sie und 210 Euro an die Koptimal GmbH.
Die Dauer richtet sich vor allem danach, ob sich die CRIF außergerichtlich einigt. Rechnen Sie mit mehreren Monaten; ein Gerichtsverfahren kann länger dauern. Wie gesetzlich vorgesehen, haben Sie nach der Unterschrift 14 Tage Zeit, ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Eine Löschung ist für all das nicht nötig. Möchten Sie Ihre Daten trotzdem löschen lassen, haben Sie es leicht: Die Kanzlei fordert Ihre Auskunft als ersten Schritt an, und mit dem Löschantrag warten Sie am besten, bis die Antwort der CRIF vorliegt.
Lieber zuerst persönlich sprechen? Unter der gebührenfreien Nummer 0800 88 44 92 erreichen Sie uns direkt, oder Sie schreiben an backoffice@fixkostenreduzierer.at. Ablauf, Voraussetzungen und alle Bedingungen stehen kompakt auf unserer Übersicht zum CRIF-Schadenersatz.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- CRIF, Datenschutzerklärung Auskunftei und Adressverlag — Rechte der betroffenen Personen, Speicherdauer, Hinweis zu Adressverlagsdaten seit 27.09.2023, Selbstanlage auf Basis einer Einwilligung, Anträge und Widerruf an auskunft@crif.com (abgerufen 22. Oktober 2026)
- CRIF, Fragen für Konsument:innen — Löschung und ihre Ablehnung, Berichtigung, Speicherdauer von Zahlungserfahrungen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- CRIF, Der Weg zur Selbstauskunft — Wege zur Auskunft, Lichtbildausweis, Zustelladresse (abgerufen 22. Oktober 2026)
- CRIF, Stellungnahme vom 25. September 2025 — Score für bekannte und unbekannte Personen (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 — Art. 12, 15 bis 19, 21, 77 und 82 (abgerufen 08. Oktober 2026)
- EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22 — Tenor 3 und 4: Löschung nach Widerspruch, Löschpflicht bei unrechtmäßiger Verarbeitung (abgerufen 08. Oktober 2026)
- EuGH, Urteil vom 4. September 2025, C-655/23 — Ärger und Sorge über Kontrollverlust als immaterieller Schaden, wenn nachgewiesen (abgerufen 08. Oktober 2026)
- Oberster Gerichtshof, 12.08.2026, 6 Ob 147/25y — Unterlassung; Adressverlagsdaten nicht für die Bonitätsbeurteilung (abgerufen 22. Oktober 2026)
- Datenschutzbehörde, Bescheid vom 24. März 2023, D124.3816 (geschwärzt, veröffentlicht von noyb) — Feststellung C.3: Lieferung der Daten durch die AZ Direct Österreich GmbH (abgerufen 08. Oktober 2026)
- Österreichische Datenschutzbehörde, Beschwerde — Einbringung, Kosten, Fristen, keine Zuständigkeit für Schadenersatz (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, Datenschutzgesetz — § 24 Abs. 4 und 5, § 29 (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, § 1489 ABGB (abgerufen 22. Oktober 2026)
- RIS, Zivilprozessordnung — § 27 Abs. 1, § 41 (abgerufen 22. Oktober 2026)