Zum Inhalt springen

Leistungspreis für Haushalte: was sich ab 2027 beim Netzentgelt ändert

Mit 1. Jänner 2027 wird das Stromnetzentgelt für Haushalte umgebaut. Neben der verbrauchten Menge zählt dann, wie stark Ihr Anschluss in der stärksten Viertelstunde eines Monats belastet wird. Diese Seite trennt, was gesetzlich feststeht, von dem, was bislang nur in einem Verordnungsentwurf steht.

Dominik Kop Veröffentlicht 9 Min. Lesezeit

Was ein Leistungspreis überhaupt ist

An einem Stromanschluss lassen sich zwei ganz verschiedene Dinge messen. Das eine ist die Menge, also wie viele Kilowattstunden im Lauf eines Jahres durch den Zähler gehen. Das andere ist die Leistung, also wie stark der Strom in der stärksten Viertelstunde fließt. Von der Menge hängt ab, wie viel Energie eingekauft werden muss; von der Leistung hängt ab, wie dick das Kabel in Ihrer Straße und wie groß der Trafo an der Ecke sein muss.

Auf der Haushaltsrechnung taucht bisher fast nur die Menge auf. Im Netzbereich Wien sind das 6,98 Cent je Kilowattstunde für die Netznutzung und dazu eine Pauschale von 54,00 € im Jahr. Die Verordnung bezeichnet diese Pauschale bereits als leistungsbezogenes Entgelt, gemessen wird dafür aber nichts: Jeder Haushalt zahlt denselben Betrag, ob dort eine Wallbox hängt oder eine Leselampe brennt. Wie die einzelnen Posten zusammenspielen, steht ausführlich unter Was ist ein Netzentgelt.

Ein echter Leistungstarif steht schon heute in derselben Verordnung. Auf der Netzebene 7 gilt er bisher nur dort, wo die Leistung tatsächlich gemessen wird, und das sind fast ausschließlich Betriebe.

Netzebene 7, Netzbereich Wien, 2026 Leistungsteil Arbeitspreis
ohne Leistungsmessung (Haushalte heute) 54,00 € im Jahr 6,98 Cent/kWh
mit Leistungsmessung (heute vor allem Betriebe) 82,92 € je kW und Jahr 4,21 Cent/kWh

Der Abstand zwischen den beiden Zeilen zeigt das Prinzip: Wer für Leistung bezahlt, zahlt weniger je Kilowattstunde. Als Vorschau auf 2027 taugen die Zahlen trotzdem nicht, weil für Haushalte eigene Sätze verordnet werden müssen und diese Sätze noch niemand kennt.

Warum die Umstellung kommt

Die Summe, die österreichweit über die Systemnutzungsentgelte aufzubringen ist, wächst schnell. 2024 waren es rund 2,5 Milliarden Euro, 2025 bereits rund 3,0 Milliarden. Als Hauptgrund nennt die E-Control „dringend notwendige Investitionen für die Transformation der Energiewende" (Vorstand Alfons Haber, Presseinformation vom 18. Dezember 2025). Dazu kommt ein zweiter Effekt: Die an Endverbraucher abgegebene Strommenge sank 2025 um 0,6 Prozent, im Jahr davor um 5,6 Prozent. Weniger Kilowattstunden tragen dieselben Kosten, also steigt der Preis je Kilowattstunde. Was daraus für das laufende Jahr wurde, steht unter Netzkosten 2026.

Der Ausbau, der diese Milliarden verschlingt, richtet sich allerdings nicht nach der Jahresmenge, sondern nach dem, was gleichzeitig passiert. Ein Netz wird für den kalten Winterabend gebaut, an dem alle heimkommen, laden, kochen und heizen. Ein Haushalt mit Wärmepumpe und Elektroauto verbraucht vielleicht das Doppelte seines Nachbarn, beansprucht die Leitung in der Spitze aber leicht um das Vierfache. Diesen Unterschied bezahlt er bisher nicht mit, und die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf nennen das offen eine Quersubventionierung zulasten jener, die ihre Lasten verteilen.

Ein Punkt geht in der Berichterstattung meist unter. Wie viel ein Netzbetreiber insgesamt einnehmen darf, wird in einem eigenen Verfahren als Erlösobergrenze bescheidmäßig festgestellt, und daran ändert die neue Struktur nichts. Der Leistungspreis verteilt diesen Betrag anders auf die Anschlüsse, er vergrößert ihn nicht. Wer nach der Umstellung mehr zahlt, zahlt mehr, weil andere weniger zahlen.

Was heute feststeht

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist beschlossen, kundgemacht und in Kraft. Der Nationalrat hat es am 11. Dezember 2025 in dritter Lesung mit 116 zu 47 Stimmen angenommen, der Bundesrat am 17. Dezember 2025 mit 44 zu 15 Stimmen. Kundgemacht wurde es als BGBl. I Nr. 91/2025, als Teil des Sammelgesetzes mit dem Titel Günstiger-Strom-Gesetz, zu dem auch das Energiearmuts-Definitions-Gesetz gehört.

Für die Netzentgelte folgt daraus: Ab 1. Jänner 2027 besteht das Netznutzungsentgelt auf allen Netzebenen aus einem Leistungs- und einem Arbeitspreis, die Netzebene 7 eingeschlossen. Verrechnet wird monatlich, und Bemessungsgrundlage für den Leistungsteil ist der höchste Viertelstundenleistungswert dieses Kalendermonats. Ein einziger Abend, an dem vier große Geräte zugleich anlaufen, bestimmt damit den Leistungsanteil des ganzen Monats; die übrigen knapp 3.000 Viertelstunden ändern daran nichts mehr.

Nicht die Summe zählt, sondern der stärkste Augenblick. Zwei Haushalte im selben Netzbereich mit je 4.500 Kilowattstunden im Jahr zahlen heute denselben Leistungsteil. Ab 2027 zahlt jener mehr, dessen Wärmepumpe, Wallbox und Herd regelmäßig in dieselbe Viertelstunde fallen.

Technische Voraussetzung ist ein Zähler, der Viertelstundenwerte aufzeichnet und überträgt. Wo nur ein Tageswert vorliegt, gibt es keinen messbaren Monatshöchstwert, und der Entwurf sieht für solche Fälle Ersatz- oder Rechenwerte vor. Wie Sie die feineren Werte freischalten lassen, steht unter Viertelstundenwerte.

Was noch nicht verordnet ist

Die Höhe des Leistungspreises kennt am 25. August 2026 niemand. Im Rechtsinformationssystem des Bundes ist zu diesem Datum keine Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungsentgelten kundgemacht. In Geltung steht weiterhin die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018.

Der Entwurf der Grundsatzverordnung regelt ausdrücklich nur die Methode. Die Preisansätze je Netzbereich und Netzebene werden erst in einer eigenen Tarifverordnung festgelegt, und die gibt es noch nicht. Jede Eurozahl für 2027, die Ihnen heute begegnet, ist eine Schätzung.

Ein Zielwert kursiert dennoch, und er hat eine Grundlage: In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf steht, dass innerhalb der nächsten drei Jahre je 50 Prozent Arbeits- und Leistungsanteil erreicht werden sollen, über alle Netzebenen hinweg. Das ist eine Absichtserklärung in einem Entwurf, kein geltendes Recht, und die Angabe beschreibt die Gesamtstruktur und nicht Ihre einzelne Rechnung. Andere Verhältniszahlen, die in Blogs von Vergleichsportalen stehen, etwa eine Startstufe von 30 zu 70 oder eine Kilowattgrenze bei acht, finden sich weder in der geltenden Verordnung noch im Entwurf; dort steht als Grenze 10 Kilowatt.

Die Erläuterungen nennen als Ziel, die Grundsatzverordnung bis Oktober 2026 zu erlassen, damit die Tarifverordnung darauf aufbauen kann. Ob dieser Plan hält, ist offen. Bis dahin bleibt jede Aussage über konkrete Beträge Spekulation, und wir schreiben lieber, was wir nicht wissen, als eine Zahl, die sich im Herbst als falsch herausstellt.

Was im Entwurf der E-Control steht

Der Entwurf ist öffentlich und lesbar, und einiges darin ist für Haushalte handfest. Diese Punkte stehen unter dem Vorbehalt, dass sich im Verfahren noch etwas ändern kann.

  • Zwei Stufen auf der Netzebene 7. Für den Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung bis 10 Kilowatt soll ein niedrigerer Preis gelten, für den darüber liegenden Anteil ein höherer. Wer auf 12 Kilowatt kommt, zahlt also nur für 2 Kilowatt den teureren Satz. Die Grenze stützt sich laut Erläuterungen auf eine Auswertung von Smart-Meter-Daten.
  • Eine Untergrenze von 2 Kilowatt. Verrechnet werden soll jeden Monat mindestens ein Fünftel der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung, jedenfalls aber 2 Kilowatt. Ein Monat mit sehr geringem Bezug bringt den Leistungsteil damit nicht auf null.
  • 10 Kilowatt für bestehende Anschlüsse. Für Anschlüsse der Netzebene 7, die vor 2027 errichtet wurden, sollen 10 Kilowatt als vereinbart gelten. Die Erläuterungen begründen das damit, dass in vielen Verträgen 4 Kilowatt stehen, die tatsächlich gemessene Leistung aber häufig darüber liegt.
  • Ein neues Winterfenster. Neben dem Sommer-Nieder-Arbeitspreis von 1. April bis 30. September zwischen 10 und 16 Uhr soll ein Winter-Nieder-Arbeitspreis von 1. Oktober bis 31. März zwischen 22 und 4 Uhr dazukommen.
  • Ein Abschlag für abschaltbare Lasten. Auf den Netzebenen 5 bis 7 soll der Netzbetreiber eine Vereinbarung über flexible Entnahme auch dann abschließen müssen, wenn kein Engpass vorliegt: bis zu zwei Zeitfenster von je vier Stunden am Tag, angekündigt bis 6 Uhr des Vortages. Die Höhe des Abschlags steht wieder in der Tarifverordnung.

Bemerkenswert ist die Verbindung von vertraglicher Leistung und laufender Rechnung. Bisher schlug eine höhere Anschlussleistung nur einmalig zu Buche, künftig soll sie Monat für Monat die Untergrenze anheben. Was das für den Umstieg auf Wärmepumpe und Ladestation bedeutet, steht unter Wärmepumpe und Wallbox.

Wen die Umstellung trifft

Entscheidend ist die Gleichzeitigkeit, nicht die Ausstattung. Eine Wallbox mit 11 Kilowatt, eine Wärmepumpe mit 3 Kilowatt und ein Backrohr mit 3 Kilowatt ergeben zusammen 17 Kilowatt in einer Viertelstunde. Läuft das Auto stattdessen nach Mitternacht mit gedrosselten 3,7 Kilowatt, bleibt dieselbe Wohnung deutlich unter der 10-Kilowatt-Marke, ohne dass jemand frieren oder auf sein Schnitzel verzichten müsste.

Am wenigsten spüren werden die Umstellung Haushalte in Wohnungen mit Gas- oder Fernwärmeheizung, ohne Elektroauto und ohne Klimagerät. Ihre Monatsspitze liegt oft bei 3 bis 5 Kilowatt und damit nahe an der Untergrenze. Am stärksten betroffen sind Einfamilienhäuser, in denen in den letzten Jahren Heizung, Auto und Warmwasser auf Strom umgestellt wurden, ohne dass die Steuerung mitgewachsen ist. Ob daraus am Ende ein Plus oder ein Minus wird, entscheidet die Tarifverordnung.

Wer Strom aus einer Energiegemeinschaft bezieht, sollte den Umbau ebenfalls im Auge behalten. Der heutige Rabatt von 57 Prozent im Lokalbereich hängt am Arbeitspreis, und ein größerer Leistungsanteil verkleinert die Basis, auf die ein solcher Abschlag wirkt. Wie das heute funktioniert, steht unter Energiegemeinschaft beitreten.

Was Sie heute schon tun können

Die Spitze eines Haushalts ändert sich nicht über Nacht, sondern über Gewohnheiten und Einstellungen. Die folgenden sechs Schritte kosten wenig und wirken schon vor 2027, weil sie auch beim heutigen Sommer-Nieder-Arbeitspreis helfen.

  1. Viertelstundenwerte freischalten lassen Der Antrag geht an den Netzbetreiber, nicht an den Stromlieferanten, und ist für Haushalte kostenlos. Ohne diese Freischaltung sehen Sie Ihre eigene Spitze nicht.
  2. Die eigene Monatsspitze ansehen Im Kundenportal des Netzbetreibers stehen die Werte zum Herunterladen. Suchen Sie je Monat den höchsten und rechnen Sie ihn auf Kilowatt um. Erst diese Zahl sagt Ihnen, ob das Thema Sie betrifft.
  3. Große Verbraucher zeitlich staffeln Wallbox, Wärmepumpe, Backrohr und Waschmaschine sollen nicht in derselben Viertelstunde anlaufen. Zeitvorwahl am Gerät oder eine einfache Steuerung genügen meistens.
  4. Die Ladeleistung der Wallbox begrenzen Auf 3,7 Kilowatt gedrosselt kommen in acht Stunden rund 30 Kilowattstunden zusammen, was für den Alltag fast immer reicht. Die Monatsspitze sinkt dabei um mehr als sieben Kilowatt.
  5. Vor jeder Erhöhung der Anschlussleistung nachrechnen Sie kostet einmalig Netzbereitstellungsentgelt und soll künftig zusätzlich die monatliche Untergrenze bestimmen. Prüfen Sie vorher, ob die höhere Leistung technisch wirklich nötig ist.
  6. Die günstigen Zeitfenster mitnehmen Von 1. April bis 30. September gilt zwischen 10 und 16 Uhr der Sommer-Nieder-Arbeitspreis. Wer Warmwasser, Auto und Wäsche dorthin legt, spart heute und übt nebenbei genau das Verhalten, das ab 2027 zählt.

Das alles können Sie selbst erledigen. Die Arbeiterkammer und die E-Control beantworten Fragen zum Netzentgelt kostenlos, und der Antrag auf Viertelstundenwerte ist meist ein Formular von einer Seite.

Wenn Sie es lieber abgeben: Wir sehen uns Ihre Netzabrechnung, Ihre vereinbarte Anschlussleistung und Ihre Viertelstundenwerte gemeinsam an, rechnen Ihre höchste Monatsspitze aus und sagen Ihnen, an welchen Stellen sich etwas verschieben lässt. Die Prüfung kostet Sie nichts; wie wir im Erfolgsfall abrechnen, steht in der Vereinbarung, bevor Sie unterschreiben. Der Einstieg dazu steht unter Netzkosten senken.

Sobald die Grundsatzverordnung kundgemacht ist und die Tarifverordnung Zahlen nennt, ziehen wir diese Seite nach. Alles, was hier als Entwurf gekennzeichnet ist, kann sich bis dahin noch ändern.

Quellen

Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.

  1. RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, geltende Fassung — 10. Teil, Systemnutzungsentgelte, §§ 127, 128 und 135 (abgerufen 25. August 2026)
  2. Parlament Österreich, Günstiger-Strom-Gesetz (312 d. B., XXVIII. GP) — Abstimmung Nationalrat 11.12.2025 (116 zu 47), Bundesrat 17.12.2025 (44 zu 15) (abgerufen 25. August 2026)
  3. E-Control, Begutachtungsentwurf einer Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) samt Erläuterungen — §§ 3, 5, 6, 7, 10, 32 und 34 sowie die Erläuterungen dazu (abgerufen 25. August 2026)
  4. RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), geltende Fassung — § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 14, § 5 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 (abgerufen 25. August 2026)
  5. E-Control, Presseinformation „Nur leicht steigende Stromnetzentgelte für 2026", 18. Dezember 2025 — Tarifierungsbasis 2024 und 2025, Abgabemengen, Sommer-Nieder-Arbeitspreis (abgerufen 25. August 2026)
  6. RIS, Bundesrecht konsolidiert, Suche nach „Systemnutzungsentgelte" im Titel — Beleg dafür, dass am 25. August 2026 keine Grundsatzverordnung kundgemacht ist (abgerufen 25. August 2026)

Häufige Fragen

Was ist ein Leistungspreis beim Netzentgelt?

Der Leistungspreis wird nicht auf die verbrauchte Menge gerechnet, sondern auf die höchste Leistung, die ein Anschluss innerhalb eines Zeitraums abruft. Gemessen wird in Kilowatt, und zwar als Durchschnitt über eine Viertelstunde. Zwei Haushalte mit demselben Jahresverbrauch können damit sehr verschiedene Beträge zahlen: Wer seine Geräte nacheinander laufen lässt, hat eine niedrige Spitze, wer alles gleichzeitig einschaltet, eine hohe. Bei Betrieben ist diese Art der Verrechnung seit Jahrzehnten üblich, bei Haushalten kommt sie mit 1. Jänner 2027 dazu.

Ab wann gilt der Leistungspreis für Haushalte?

Ab 1. Jänner 2027. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025, dehnt die leistungsbezogene Verrechnung auf die Netzebene 7 aus, an der praktisch alle Haushalte hängen. Der Entwurf der zugehörigen Grundsatzverordnung der E-Control nennt in seiner Inkrafttretensbestimmung denselben Tag. Bis dahin gelten die Ansätze der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, also der Arbeitspreis je Kilowattstunde und die Jahrespauschale. Die Beträge für die Zeit danach sind noch nicht verordnet.

Wie viel wird der Leistungspreis für einen Haushalt kosten?

Das lässt sich heute nicht seriös beziffern, weil die Sätze fehlen. Der Leistungspreis wird je Netzbereich und Netzebene in einer eigenen Tarifverordnung der E-Control festgelegt, und die liegt noch nicht vor. Wer Ihnen jetzt einen Eurobetrag für 2027 nennt, rechnet mit einer Zahl, die es nicht gibt. Belastbar ist nur die Struktur: monatliche Verrechnung, Bemessung nach dem höchsten Viertelstundenwert des Monats und laut Entwurf eine zweistufige Preisstruktur mit einer Grenze bei 10 Kilowatt.

Wie wird meine Viertelstundenleistung gemessen?

Der Smart Meter bildet über je fünfzehn Minuten den Durchschnitt der bezogenen Leistung. Aus diesen Werten wird der höchste eines Kalendermonats herangezogen. Kurze Einschaltspitzen von wenigen Sekunden fallen dabei kaum ins Gewicht, weil sie über die Viertelstunde gemittelt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Zähler diese Werte tatsächlich aufzeichnet und überträgt; ohne Freischaltung liefert er nur einen Tageswert. Die Umstellung beantragen Sie beim Netzbetreiber, für Haushalte kostenlos.

Was bedeutet die Mindestbemessungsgrundlage von 2 Kilowatt?

Der Entwurf der Grundsatzverordnung sieht vor, dass jeden Monat mindestens ein Fünftel der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung verrechnet wird, jedenfalls aber 2 Kilowatt. Wer im Urlaub war und kaum Strom bezogen hat, zahlt den Leistungsteil also trotzdem. Begründet wird das damit, dass die Bereitstellung der Kapazität auch dann Kosten verursacht, wenn sie nicht genutzt wird. Für bestehende Anschlüsse der Netzebene 7 sollen laut Übergangsbestimmung 10 Kilowatt als vereinbart gelten, ein Fünftel davon sind genau diese 2 Kilowatt.

Stimmt es, dass Leistungs- und Arbeitspreis künftig je zur Hälfte zählen?

Ein Zielwert von 50 Prozent Arbeits- und 50 Prozent Leistungsanteil steht in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der Grundsatzverordnung, erreicht werden soll er innerhalb von drei Jahren und über alle Netzebenen hinweg. Das ist eine Absichtserklärung in einem Entwurf und kein geltendes Recht, und die Angabe bezieht sich auf die Gesamtstruktur, nicht auf Ihre einzelne Rechnung. Andere Verhältniszahlen, die im Netz kursieren, finden sich weder in der Verordnung noch im Entwurf.

Muss ich für die Umstellung selbst etwas tun?

Die Umstellung der Verrechnung erfolgt von sich aus, dafür brauchen Sie keinen Antrag. Sinnvoll ist trotzdem zweierlei: die Freischaltung der Viertelstundenwerte, damit Sie Ihre eigene Spitze überhaupt sehen, und ein Blick auf die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung. Diese Leistung soll sich künftig nur einmal im Jahr senken, dafür mehrmals im Jahr erhöhen lassen. Wer sie ohne Not aufstockt, hebt damit auch die monatliche Untergrenze der Verrechnung an.

Trifft der Leistungspreis auch eine Mietwohnung ohne Wärmepumpe?

Ja, aber in kleinerem Ausmaß. Eine Wohnung mit Gasheizung, ohne Elektroauto und ohne Klimagerät erreicht selten eine Spitze über 4 oder 5 Kilowatt, und ein Teil dieser Haushalte liegt ohnehin nahe an der Mindestbemessungsgrundlage. Der Umbau verschiebt Kosten tendenziell von solchen Anschlüssen hin zu jenen mit hoher Gleichzeitigkeit. Ob unter dem Strich mehr oder weniger herauskommt, hängt an den Sätzen der Tarifverordnung, die noch aussteht.

Wird Strom durch die Umstellung insgesamt teurer?

Die Umstellung selbst erhöht den Gesamtbetrag nicht. Wie viel ein Netzbetreiber einnehmen darf, wird in einem eigenen Verfahren als Erlösobergrenze festgestellt und bleibt davon unberührt. Der Leistungspreis verteilt diese Summe anders auf die Anschlüsse. Dass die Netzentgelte insgesamt steigen, hat einen anderen Grund: 2024 mussten österreichweit rund 2,5 Milliarden Euro über die Systemnutzungsentgelte aufgebracht werden, 2025 bereits rund 3,0 Milliarden.

Was hat die Anschlussleistung mit dem Leistungspreis zu tun?

Zwei Dinge hängen daran. Erstens kostet jede Erhöhung der vereinbarten Leistung einmalig Netzbereitstellungsentgelt, im Netzbereich Wien 235,47 Euro je Kilowatt. Zweitens soll die vereinbarte Leistung laut Entwurf die monatliche Untergrenze der Leistungsverrechnung bestimmen, nämlich ein Fünftel davon. Eine Aufstockung von 10 auf 20 Kilowatt für eine Wallbox, die nie mehr als 11 Kilowatt zieht, wäre damit doppelt teuer. Vor dem Antrag lohnt sich die Rechnung.

Analysegespräch anfragen

Zwei Minuten Anfrage. Ø 200 € weniger — jeden Monat.

Kostenlos und unverbindlich: Sagen Sie uns, was wir prüfen dürfen und wie wir Sie erreichen — wir melden uns innerhalb eines Werktags.

  1. 1
  2. 2
  3. 3
  4. 4
Schritt 1: Themen wählen

Was dürfen wir für Sie optimieren?

Wählen Sie alles aus, was zutrifft — mindestens eines.

Schritt 2: Kontaktdaten

Wie erreichen wir Sie?

Name und Telefonnummer genügen — alles Weitere ist freiwillig.

Schritt 3: Wann passt es Ihnen

Wann passt es Ihnen?

Optional — wir richten uns nach Ihnen.

Schritt 4: Prüfen und absenden

Passt alles?

0800 88 44 92 Analysegespräch