Dominik Kop Veröffentlicht 9 Min. Lesezeit
Was ein Leistungspreis überhaupt ist
An einem Stromanschluss lassen sich zwei ganz verschiedene Dinge messen. Das eine ist die Menge, also wie viele Kilowattstunden im Lauf eines Jahres durch den Zähler gehen. Das andere ist die Leistung, also wie stark der Strom in der stärksten Viertelstunde fließt. Von der Menge hängt ab, wie viel Energie eingekauft werden muss; von der Leistung hängt ab, wie dick das Kabel in Ihrer Straße und wie groß der Trafo an der Ecke sein muss.
Auf der Haushaltsrechnung taucht bisher fast nur die Menge auf. Im Netzbereich Wien sind das 6,98 Cent je Kilowattstunde für die Netznutzung und dazu eine Pauschale von 54,00 € im Jahr. Die Verordnung bezeichnet diese Pauschale bereits als leistungsbezogenes Entgelt, gemessen wird dafür aber nichts: Jeder Haushalt zahlt denselben Betrag, ob dort eine Wallbox hängt oder eine Leselampe brennt. Wie die einzelnen Posten zusammenspielen, steht ausführlich unter Was ist ein Netzentgelt.
Ein echter Leistungstarif steht schon heute in derselben Verordnung. Auf der Netzebene 7 gilt er bisher nur dort, wo die Leistung tatsächlich gemessen wird, und das sind fast ausschließlich Betriebe.
| Netzebene 7, Netzbereich Wien, 2026 | Leistungsteil | Arbeitspreis |
|---|---|---|
| ohne Leistungsmessung (Haushalte heute) | 54,00 € im Jahr | 6,98 Cent/kWh |
| mit Leistungsmessung (heute vor allem Betriebe) | 82,92 € je kW und Jahr | 4,21 Cent/kWh |
Der Abstand zwischen den beiden Zeilen zeigt das Prinzip: Wer für Leistung bezahlt, zahlt weniger je Kilowattstunde. Als Vorschau auf 2027 taugen die Zahlen trotzdem nicht, weil für Haushalte eigene Sätze verordnet werden müssen und diese Sätze noch niemand kennt.
Warum die Umstellung kommt
Die Summe, die österreichweit über die Systemnutzungsentgelte aufzubringen ist, wächst schnell. 2024 waren es rund 2,5 Milliarden Euro, 2025 bereits rund 3,0 Milliarden. Als Hauptgrund nennt die E-Control „dringend notwendige Investitionen für die Transformation der Energiewende" (Vorstand Alfons Haber, Presseinformation vom 18. Dezember 2025). Dazu kommt ein zweiter Effekt: Die an Endverbraucher abgegebene Strommenge sank 2025 um 0,6 Prozent, im Jahr davor um 5,6 Prozent. Weniger Kilowattstunden tragen dieselben Kosten, also steigt der Preis je Kilowattstunde. Was daraus für das laufende Jahr wurde, steht unter Netzkosten 2026.
Der Ausbau, der diese Milliarden verschlingt, richtet sich allerdings nicht nach der Jahresmenge, sondern nach dem, was gleichzeitig passiert. Ein Netz wird für den kalten Winterabend gebaut, an dem alle heimkommen, laden, kochen und heizen. Ein Haushalt mit Wärmepumpe und Elektroauto verbraucht vielleicht das Doppelte seines Nachbarn, beansprucht die Leitung in der Spitze aber leicht um das Vierfache. Diesen Unterschied bezahlt er bisher nicht mit, und die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf nennen das offen eine Quersubventionierung zulasten jener, die ihre Lasten verteilen.
Ein Punkt geht in der Berichterstattung meist unter. Wie viel ein Netzbetreiber insgesamt einnehmen darf, wird in einem eigenen Verfahren als Erlösobergrenze bescheidmäßig festgestellt, und daran ändert die neue Struktur nichts. Der Leistungspreis verteilt diesen Betrag anders auf die Anschlüsse, er vergrößert ihn nicht. Wer nach der Umstellung mehr zahlt, zahlt mehr, weil andere weniger zahlen.
Was heute feststeht
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist beschlossen, kundgemacht und in Kraft. Der Nationalrat hat es am 11. Dezember 2025 in dritter Lesung mit 116 zu 47 Stimmen angenommen, der Bundesrat am 17. Dezember 2025 mit 44 zu 15 Stimmen. Kundgemacht wurde es als BGBl. I Nr. 91/2025, als Teil des Sammelgesetzes mit dem Titel Günstiger-Strom-Gesetz, zu dem auch das Energiearmuts-Definitions-Gesetz gehört.
Für die Netzentgelte folgt daraus: Ab 1. Jänner 2027 besteht das Netznutzungsentgelt auf allen Netzebenen aus einem Leistungs- und einem Arbeitspreis, die Netzebene 7 eingeschlossen. Verrechnet wird monatlich, und Bemessungsgrundlage für den Leistungsteil ist der höchste Viertelstundenleistungswert dieses Kalendermonats. Ein einziger Abend, an dem vier große Geräte zugleich anlaufen, bestimmt damit den Leistungsanteil des ganzen Monats; die übrigen knapp 3.000 Viertelstunden ändern daran nichts mehr.
Nicht die Summe zählt, sondern der stärkste Augenblick. Zwei Haushalte im selben Netzbereich mit je 4.500 Kilowattstunden im Jahr zahlen heute denselben Leistungsteil. Ab 2027 zahlt jener mehr, dessen Wärmepumpe, Wallbox und Herd regelmäßig in dieselbe Viertelstunde fallen.
Technische Voraussetzung ist ein Zähler, der Viertelstundenwerte aufzeichnet und überträgt. Wo nur ein Tageswert vorliegt, gibt es keinen messbaren Monatshöchstwert, und der Entwurf sieht für solche Fälle Ersatz- oder Rechenwerte vor. Wie Sie die feineren Werte freischalten lassen, steht unter Viertelstundenwerte.
Was noch nicht verordnet ist
Die Höhe des Leistungspreises kennt am 25. August 2026 niemand. Im Rechtsinformationssystem des Bundes ist zu diesem Datum keine Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungsentgelten kundgemacht. In Geltung steht weiterhin die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018.
Der Entwurf der Grundsatzverordnung regelt ausdrücklich nur die Methode. Die Preisansätze je Netzbereich und Netzebene werden erst in einer eigenen Tarifverordnung festgelegt, und die gibt es noch nicht. Jede Eurozahl für 2027, die Ihnen heute begegnet, ist eine Schätzung.
Ein Zielwert kursiert dennoch, und er hat eine Grundlage: In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf steht, dass innerhalb der nächsten drei Jahre je 50 Prozent Arbeits- und Leistungsanteil erreicht werden sollen, über alle Netzebenen hinweg. Das ist eine Absichtserklärung in einem Entwurf, kein geltendes Recht, und die Angabe beschreibt die Gesamtstruktur und nicht Ihre einzelne Rechnung. Andere Verhältniszahlen, die in Blogs von Vergleichsportalen stehen, etwa eine Startstufe von 30 zu 70 oder eine Kilowattgrenze bei acht, finden sich weder in der geltenden Verordnung noch im Entwurf; dort steht als Grenze 10 Kilowatt.
Die Erläuterungen nennen als Ziel, die Grundsatzverordnung bis Oktober 2026 zu erlassen, damit die Tarifverordnung darauf aufbauen kann. Ob dieser Plan hält, ist offen. Bis dahin bleibt jede Aussage über konkrete Beträge Spekulation, und wir schreiben lieber, was wir nicht wissen, als eine Zahl, die sich im Herbst als falsch herausstellt.
Was im Entwurf der E-Control steht
Der Entwurf ist öffentlich und lesbar, und einiges darin ist für Haushalte handfest. Diese Punkte stehen unter dem Vorbehalt, dass sich im Verfahren noch etwas ändern kann.
- Zwei Stufen auf der Netzebene 7. Für den Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung bis 10 Kilowatt soll ein niedrigerer Preis gelten, für den darüber liegenden Anteil ein höherer. Wer auf 12 Kilowatt kommt, zahlt also nur für 2 Kilowatt den teureren Satz. Die Grenze stützt sich laut Erläuterungen auf eine Auswertung von Smart-Meter-Daten.
- Eine Untergrenze von 2 Kilowatt. Verrechnet werden soll jeden Monat mindestens ein Fünftel der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung, jedenfalls aber 2 Kilowatt. Ein Monat mit sehr geringem Bezug bringt den Leistungsteil damit nicht auf null.
- 10 Kilowatt für bestehende Anschlüsse. Für Anschlüsse der Netzebene 7, die vor 2027 errichtet wurden, sollen 10 Kilowatt als vereinbart gelten. Die Erläuterungen begründen das damit, dass in vielen Verträgen 4 Kilowatt stehen, die tatsächlich gemessene Leistung aber häufig darüber liegt.
- Ein neues Winterfenster. Neben dem Sommer-Nieder-Arbeitspreis von 1. April bis 30. September zwischen 10 und 16 Uhr soll ein Winter-Nieder-Arbeitspreis von 1. Oktober bis 31. März zwischen 22 und 4 Uhr dazukommen.
- Ein Abschlag für abschaltbare Lasten. Auf den Netzebenen 5 bis 7 soll der Netzbetreiber eine Vereinbarung über flexible Entnahme auch dann abschließen müssen, wenn kein Engpass vorliegt: bis zu zwei Zeitfenster von je vier Stunden am Tag, angekündigt bis 6 Uhr des Vortages. Die Höhe des Abschlags steht wieder in der Tarifverordnung.
Bemerkenswert ist die Verbindung von vertraglicher Leistung und laufender Rechnung. Bisher schlug eine höhere Anschlussleistung nur einmalig zu Buche, künftig soll sie Monat für Monat die Untergrenze anheben. Was das für den Umstieg auf Wärmepumpe und Ladestation bedeutet, steht unter Wärmepumpe und Wallbox.
Wen die Umstellung trifft
Entscheidend ist die Gleichzeitigkeit, nicht die Ausstattung. Eine Wallbox mit 11 Kilowatt, eine Wärmepumpe mit 3 Kilowatt und ein Backrohr mit 3 Kilowatt ergeben zusammen 17 Kilowatt in einer Viertelstunde. Läuft das Auto stattdessen nach Mitternacht mit gedrosselten 3,7 Kilowatt, bleibt dieselbe Wohnung deutlich unter der 10-Kilowatt-Marke, ohne dass jemand frieren oder auf sein Schnitzel verzichten müsste.
Am wenigsten spüren werden die Umstellung Haushalte in Wohnungen mit Gas- oder Fernwärmeheizung, ohne Elektroauto und ohne Klimagerät. Ihre Monatsspitze liegt oft bei 3 bis 5 Kilowatt und damit nahe an der Untergrenze. Am stärksten betroffen sind Einfamilienhäuser, in denen in den letzten Jahren Heizung, Auto und Warmwasser auf Strom umgestellt wurden, ohne dass die Steuerung mitgewachsen ist. Ob daraus am Ende ein Plus oder ein Minus wird, entscheidet die Tarifverordnung.
Wer Strom aus einer Energiegemeinschaft bezieht, sollte den Umbau ebenfalls im Auge behalten. Der heutige Rabatt von 57 Prozent im Lokalbereich hängt am Arbeitspreis, und ein größerer Leistungsanteil verkleinert die Basis, auf die ein solcher Abschlag wirkt. Wie das heute funktioniert, steht unter Energiegemeinschaft beitreten.
Was Sie heute schon tun können
Die Spitze eines Haushalts ändert sich nicht über Nacht, sondern über Gewohnheiten und Einstellungen. Die folgenden sechs Schritte kosten wenig und wirken schon vor 2027, weil sie auch beim heutigen Sommer-Nieder-Arbeitspreis helfen.
- Viertelstundenwerte freischalten lassen Der Antrag geht an den Netzbetreiber, nicht an den Stromlieferanten, und ist für Haushalte kostenlos. Ohne diese Freischaltung sehen Sie Ihre eigene Spitze nicht.
- Die eigene Monatsspitze ansehen Im Kundenportal des Netzbetreibers stehen die Werte zum Herunterladen. Suchen Sie je Monat den höchsten und rechnen Sie ihn auf Kilowatt um. Erst diese Zahl sagt Ihnen, ob das Thema Sie betrifft.
- Große Verbraucher zeitlich staffeln Wallbox, Wärmepumpe, Backrohr und Waschmaschine sollen nicht in derselben Viertelstunde anlaufen. Zeitvorwahl am Gerät oder eine einfache Steuerung genügen meistens.
- Die Ladeleistung der Wallbox begrenzen Auf 3,7 Kilowatt gedrosselt kommen in acht Stunden rund 30 Kilowattstunden zusammen, was für den Alltag fast immer reicht. Die Monatsspitze sinkt dabei um mehr als sieben Kilowatt.
- Vor jeder Erhöhung der Anschlussleistung nachrechnen Sie kostet einmalig Netzbereitstellungsentgelt und soll künftig zusätzlich die monatliche Untergrenze bestimmen. Prüfen Sie vorher, ob die höhere Leistung technisch wirklich nötig ist.
- Die günstigen Zeitfenster mitnehmen Von 1. April bis 30. September gilt zwischen 10 und 16 Uhr der Sommer-Nieder-Arbeitspreis. Wer Warmwasser, Auto und Wäsche dorthin legt, spart heute und übt nebenbei genau das Verhalten, das ab 2027 zählt.
Das alles können Sie selbst erledigen. Die Arbeiterkammer und die E-Control beantworten Fragen zum Netzentgelt kostenlos, und der Antrag auf Viertelstundenwerte ist meist ein Formular von einer Seite.
Wenn Sie es lieber abgeben: Wir sehen uns Ihre Netzabrechnung, Ihre vereinbarte Anschlussleistung und Ihre Viertelstundenwerte gemeinsam an, rechnen Ihre höchste Monatsspitze aus und sagen Ihnen, an welchen Stellen sich etwas verschieben lässt. Die Prüfung kostet Sie nichts; wie wir im Erfolgsfall abrechnen, steht in der Vereinbarung, bevor Sie unterschreiben. Der Einstieg dazu steht unter Netzkosten senken.
Sobald die Grundsatzverordnung kundgemacht ist und die Tarifverordnung Zahlen nennt, ziehen wir diese Seite nach. Alles, was hier als Entwurf gekennzeichnet ist, kann sich bis dahin noch ändern.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- RIS, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, geltende Fassung — 10. Teil, Systemnutzungsentgelte, §§ 127, 128 und 135 (abgerufen 25. August 2026)
- Parlament Österreich, Günstiger-Strom-Gesetz (312 d. B., XXVIII. GP) — Abstimmung Nationalrat 11.12.2025 (116 zu 47), Bundesrat 17.12.2025 (44 zu 15) (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Begutachtungsentwurf einer Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) samt Erläuterungen — §§ 3, 5, 6, 7, 10, 32 und 34 sowie die Erläuterungen dazu (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), geltende Fassung — § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 14, § 5 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 (abgerufen 25. August 2026)
- E-Control, Presseinformation „Nur leicht steigende Stromnetzentgelte für 2026", 18. Dezember 2025 — Tarifierungsbasis 2024 und 2025, Abgabemengen, Sommer-Nieder-Arbeitspreis (abgerufen 25. August 2026)
- RIS, Bundesrecht konsolidiert, Suche nach „Systemnutzungsentgelte" im Titel — Beleg dafür, dass am 25. August 2026 keine Grundsatzverordnung kundgemacht ist (abgerufen 25. August 2026)