Dominik Kop Veröffentlicht 9 Min. Lesezeit
Zwei Einmalbeträge, die verwechselt werden
Wer eine Wärmepumpe setzen oder eine Wallbox montieren lässt, bekommt vom Netzbetreiber unter Umständen zwei Beträge vorgeschrieben, die beide nur ein einziges Mal anfallen und trotzdem nach ganz verschiedenen Regeln zustande kommen. Der erste heißt Netzbereitstellungsentgelt. Er wird je Kilowatt vereinbarter Anschlussleistung verrechnet, sein Satz steht in § 7 der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, und er ist für jeden der vierzehn österreichischen Netzbereiche eigens festgelegt.
Die Salzburg Netz GmbH beschreibt diesen Posten auf ihrer eigenen Serviceseite als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Verteilernetzes. Bezahlt wird damit keine Arbeit, die jemand bei Ihnen verrichtet, sondern ein Anteil an einem Netz, das längst steht und das Ihre zusätzliche Leistung mittragen muss.
Der zweite Betrag ist das Netzzutrittsentgelt. Es deckt jene Aufwendungen ab, die unmittelbar mit Ihrem Anschluss zu tun haben: Grabung, Kabel, Hausanschlusskasten, das Verstärken einer vorhandenen Anlage. Dieser Posten ist nicht verordnet, sondern wird nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet. Manche Netzbetreiber veröffentlichen dafür Pauschalen, andere nennen die Höhe erst im Angebot.
Das Netzbereitstellungsentgelt ist kein Jahresposten. Es fällt beim erstmaligen Anschluss an und noch einmal dann, wenn die vereinbarte Anschlussleistung erhöht wird. Auf Ihrer laufenden Stromrechnung hat es nichts verloren. Welche Netzposten dort jedes Jahr stehen, erklärt der Ratgeber Was ist ein Netzentgelt.
Was ein Kilowatt kostet, entscheidet die Adresse
Die Spannweite ist größer, als die meisten vermuten. Am unteren Ende liegt der Sondernetzbereich Kleinwalsertal mit 166,74 € je Kilowatt, knapp dahinter Vorarlberg mit 167,00 €. Am oberen Ende steht Salzburg mit 293,63 €, also um 76 Prozent mehr. Wien liegt mit 235,47 € im oberen Drittel.
Die folgende Tabelle zeigt alle vierzehn Netzbereiche mit dem verordneten Satz für die Netzebene 7, auf der Haushalte angeschlossen sind, und daneben, was eine Erhöhung um 6 Kilowatt dort kostet. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, Stand der Verordnung ist der 1. Jänner 2026.
| Netzbereich | Euro je kW | 6 kW mehr | Bundesland |
|---|---|---|---|
| Kleinwalsertal | 166,74 € | 1.000,44 € | Vorarlberg |
| Vorarlberg | 167,00 € | 1.002,00 € | Vorarlberg |
| Innsbruck | 176,42 € | 1.058,52 € | Tirol |
| Tirol | 193,00 € | 1.158,00 € | Tirol |
| Steiermark | 198,90 € | 1.193,40 € | Steiermark |
| Graz | 202,40 € | 1.214,40 € | Steiermark |
| Oberösterreich | 208,00 € | 1.248,00 € | Oberösterreich |
| Niederösterreich | 210,65 € | 1.263,90 € | Niederösterreich |
| Linz | 226,63 € | 1.359,78 € | Oberösterreich |
| Wien | 235,47 € | 1.412,82 € | Wien |
| Burgenland | 238,00 € | 1.428,00 € | Burgenland |
| Kärnten | 239,15 € | 1.434,90 € | Kärnten |
| Klagenfurt | 265,33 € | 1.591,98 € | Kärnten |
| Salzburg | 293,63 € | 1.761,78 € | Salzburg |
Zur Gegenprobe: Die Salzburg Netz GmbH nennt auf ihrer Seite zu Ladestationen einen Betrag von 352,36 Euro je zusätzlichem Kilowatt inklusive Umsatzsteuer. Das sind genau die verordneten 293,63 € zuzüglich 20 Prozent, nachgerechnet 352,36 €. Wenn Sie ein Angebot in der Hand halten, lohnt sich diese Probe, weil brutto und netto in solchen Schreiben nicht immer sauber getrennt werden.
Sechs Kilowatt mehr, zweimal gerechnet
Nehmen wir eine Wärmepumpe, für die der Elektrobetrieb die Anschlussleistung von acht auf vierzehn Kilowatt hinaufsetzen muss. Sechs Kilowatt Unterschied, dasselbe Gerät, dieselbe Arbeit. Im Netzbereich Salzburg werden dafür 1.761,78 € fällig, im Netzbereich Vorarlberg 1.002,00 €.
- 1.761,78 €Sechs Kilowatt mehr im Netzbereich Salzburg
- 1.002,00 €Dieselbe Erhöhung im Netzbereich Vorarlberg
- 759,78 €Unterschied, verursacht allein von der Adresse
In Wien kostet dieselbe Erhöhung 1.412,82 €. Am Preis selbst lässt sich nichts drehen, weil der Netzbetreiber an der Adresse hängt und nicht gewählt werden kann; das gilt für sämtliche Netzentgelte und ist unter Netzkosten senken für jedes Bundesland aufgeschlüsselt. Beeinflussen lässt sich dagegen die Frage, ob die sechs Kilowatt überhaupt nötig sind.
Wie Ihre Anschlussleistung ermittelt wird
An dieser Stelle wird es handfest, denn bei einer Anlage ohne Leistungsmessung ist die Anschlussleistung keine gemessene Größe. Sie wird aus der Vorzählersicherung abgeleitet, also aus der letzten Sicherung vor dem Stromzähler. Die Salzburg Netz GmbH veröffentlicht diese Zuordnung als Tabelle:
| Vorzählersicherung | Anschlussleistung | Netzbereitstellung Salzburg |
|---|---|---|
| 1 x 16 A (Kleinstanlagen, nicht für Haushalte) | 1 kW | 293,63 € |
| 3 x 35 A | 4 kW | 1.174,52 € |
| 3 x 40 A | 7 kW | 2.055,41 € |
| 3 x 50 A | 12 kW | 3.523,56 € |
| 3 x 63 A | 20 kW | 5.872,60 € |
Der Sprung von 3 x 40 auf 3 x 50 Ampere bedeutet in dieser Systematik fünf Kilowatt mehr, in Salzburg also 1.468,15 €. Wer diese Staffel für österreichweit gültig hält, rechnet allerdings falsch. Netz Burgenland setzt laut Preisblatt bei einer Vorzählersicherung bis 50 Ampere drei Kilowatt an und bis 21 Ampere ein Kilowatt, was zu ganz anderen Beträgen führt. Welche Staffel für Sie gilt, steht in den Netzbedingungen Ihres Netzbetreibers.
Die Wiener Netze gehen einen dritten Weg und knüpfen an den Jahresverbrauch an. Bis 15.000 Kilowattstunden werden für jede Anlage pauschal vier Kilowatt verrechnet, von 15.001 bis 25.000 Kilowattstunden zehn Kilowatt, darüber wird die Leistung gemessen. Für Wärmepumpenhaushalte ist das heikel, weil eine Wärmepumpe den Jahresverbrauch eines Einfamilienhauses ohne Weiteres über die erste Marke hebt.
An der Wiener 15.000-Kilowattstunden-Marke hängt ein Sprung von sechs Kilowatt. Wird sie überschritten, verrechnen die Wiener Netze laut ihren Stromnetzbedingungen einmalig die Differenz auf das tatsächlich benötigte Ausmaß, hier also von vier auf zehn Kilowatt. Bei 235,47 € je Kilowatt sind das 1.412,82 € netto, und die Rechnung kommt erst mit der Jahresabrechnung, nicht mit dem Einbau.
Umgekehrt gilt: Wird der Grenzwert über drei Jahre hinweg unterschritten, kann das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt nach denselben Bedingungen vom Netzbetreiber zurückverlangt werden. Von selbst passiert das nicht, Sie müssen den Anspruch anmelden.
Gemeldet werden muss es in jedem Fall
Eine Wallbox oder eine Wärmepumpe still anschließen zu lassen und abzuwarten, geht selten gut. Die Meldepflicht ergibt sich aus den Technischen und Organisatorischen Regeln für Verteilernetzbetreiber und aus den technischen Anschlussbedingungen; die Salzburg Netz GmbH nennt für Ladestationen ausdrücklich die Schwelle von 3,68 kVA, ab der die ausführende Firma melden muss. Bei Wärmepumpen verlangt die Netz Niederösterreich ab 10 kVA elektrischer Anschlussleistung eine Prüfung und eine schriftliche Bewilligung, wobei ein eingebauter Heizstab mitzählt. Das Gerät darf in diesem Fall erst danach errichtet werden.
- Aktuelle Anschlussleistung heraussuchen Die Salzburg Netz GmbH weist darauf hin, dass die vereinbarte Anschlussleistung auf dem Detailblatt der letzten Stromrechnung steht. Bei anderen Netzbetreibern finden Sie sie im Netzzugangsvertrag oder im Kundenportal. Ohne diesen Ausgangswert lässt sich nicht sagen, ob überhaupt etwas erhöht werden muss.
- Benötigte Leistung mit der Elektrofachkraft festlegen Entscheidend ist nicht die Summe aller Geräteleistungen, sondern die Vorzählersicherung, die nach dem Einbau nötig ist. Lassen Sie sich beide Varianten durchrechnen, mit und ohne begrenzte Ladeleistung.
- Vorhaben beim Netzbetreiber melden lassen Die Meldung läuft in der Regel über den konzessionierten Elektrobetrieb, bei manchen Netzbetreibern auch über das Kundenportal. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen darf erst nach der schriftlichen Zusage gebaut werden.
- Angebot aufgeschlüsselt verlangen Netzbereitstellungsentgelt und Netzzutrittsentgelt gehören getrennt ausgewiesen, ebenso die zugrunde gelegte Anschlussleistung in Kilowatt. Ein Angebot, das beides in einer Summe zusammenzieht, lässt sich nicht nachrechnen.
- Verordneten Satz gegenrechnen Multiplizieren Sie die zusätzlichen Kilowatt mit dem Satz Ihres Netzbereichs aus der Tabelle weiter oben. Weicht das Angebot ab, fragen Sie nach, ob eine Bruttoangabe gemeint ist oder eine andere Netzebene.
Ob ein Lastmanagement die Erhöhung erspart
Der naheliegende Gedanke: Wenn eine Steuerung dafür sorgt, dass Wallbox und Wärmepumpe nie gleichzeitig volle Leistung ziehen, braucht der Anschluss auch keine höhere Leistung. Technisch stimmt das. Ob Ihr Netzbetreiber es anerkennt, ist eine andere Frage, und die Antwort fällt unbefriedigend aus.
Auf den öffentlich zugänglichen Kundenseiten der großen österreichischen Netzbetreiber findet sich keine Regel, nach der ein Lastmanagement die verrechnete Anschlussleistung senkt. Veröffentlicht wird die Zuordnung von Sicherung zu Kilowatt aus dem vorigen Abschnitt. Daraus folgt der praktische Hebel: Eine Steuerung hilft Ihnen genau dann, wenn sie der Elektrofachkraft erlaubt, mit der kleineren Vorzählersicherung auszukommen. Ist die Sicherung dieselbe, ändert die klügste Regelung an der verrechneten Leistung nichts.
Zwei Anhaltspunkte gibt es dennoch. Die Netz Niederösterreich schreibt, der Anschluss einer Ladestation bis 11 Kilowatt sei je Netzanschlusspunkt grundsätzlich möglich; wer mit mehr laden will, etwa mit 22 Kilowatt über eine 32-Ampere-Box, braucht eine gesonderte Netzbeurteilung und wird auf einen leistungsgemessenen Tarif umgestellt. Die Wiener Netze ziehen die Grenze bei Ladeanlagen tiefer und montieren ab 10 Kilowatt einen Zähler mit Leistungsmessung. Die Vorarlberger Energienetze wiederum verlangen von der ausführenden Firma Fotos der eingestellten Ladeleistung mit sichtbarem Aufnahmedatum, wodurch eine im Gerät begrenzte Ladeleistung dort belegbar wird; gleichzeitig schreibt das Unternehmen offen, dass intelligente Regelungsstrategien erst in Vorbereitung sind.
Eine gesetzliche Stütze für Verbraucher fehlt bisher. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz kennt in § 103 einen flexiblen Netzzugang im Verteilernetz, bei dem die höchste Leistung statisch oder dynamisch vorgegeben werden darf. Diese Bestimmung ist auf einspeisende Netzbenutzer und auf Erzeugungs- und Speicheranlagen zugeschnitten; für Wärmepumpe und Wallbox als reine Entnehmer gibt es kein entsprechendes Recht.
Ein Weg steht dagegen schon heute in der Verordnung und wird selten angesprochen: der unterbrechbare Anschluss. Gemeint sind damit Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber die Netznutzung jederzeit oder zu vertraglich festgelegten Zeiten unterbrechen darf. Netz Burgenland verrechnet für unterbrechbare Anlagen der Netzebene 7 laut Preisblatt weder ein Netzbereitstellungsentgelt noch einen Leistungspreis, dazu einen Arbeitspreis von 5,30 statt 8,46 Cent. Die KNG-Kärnten Netz GmbH und die Energie Klagenfurt setzen für unterbrechbare Anlagen dagegen dasselbe Netzbereitstellungsentgelt an wie für jede andere. Ob dieser Weg bei Ihnen offensteht und was die Unterbrechbarkeit im Alltag bedeutet, ist die Frage an Ihren Netzbetreiber wert.
Das Netzzutrittsentgelt kommt obendrauf
Während das Netzbereitstellungsentgelt in der Verordnung steht, richtet sich das Netzzutrittsentgelt nach dem, was der Anschluss tatsächlich kostet. Einige Netzbetreiber pauschalieren, was die Sache für Sie berechenbar macht.
Die Wiener Netze führen dafür eine eigene Zeile: Eine Leistungserhöhung bei einem bestehenden Hausanschluss, also das Aufsichern, kostet dort 560 Euro ohne Umsatzsteuer. Ein neuer Anschluss bis 25 Ampere im Freileitungsnetz kommt auf 1.700 Euro, bis 63 Ampere auf 3.400 Euro, bis 100 Ampere im Kabelnetz auf 4.100 Euro. Die KNG-Kärnten Netz GmbH weist im Preisblatt ein pauschales Netzzutrittsentgelt für die Netzebene 7 von 2.526 Euro aus, Netz Burgenland eine Hausanschluss-Pauschale von 1.283 Euro.
Bei anderen Netzbetreibern ist die Lage weniger klar. Für den Netzbereich Steiermark etwa findet sich in den Preisblättern keine Pauschale für Haushalte, und auch das Infoblatt zum Stromanschluss nennt keinen Betrag. Dort erfahren Sie die Höhe erst mit dem Angebot. Verlangen Sie es schriftlich und aufgeschlüsselt, bevor Sie zusagen, und vergleichen Sie den Kilowattbetrag mit der Tabelle weiter oben. Bei einer reinen Aufsicherung ohne Grabung sollte das Netzzutrittsentgelt überschaubar bleiben, weil kaum Material und wenig Arbeit anfallen.
Wenn Ihnen das zu viel Papier ist, übernehmen wir es. Wir sehen uns das Angebot Ihres Netzbetreibers an, rechnen das Netzbereitstellungsentgelt gegen den verordneten Satz Ihres Netzbereichs nach und prüfen, ob die angesetzte Anschlussleistung zu Ihrer Sicherung und Ihrem Verbrauch passt. Diese Prüfung kostet Sie nichts, und was danach geschieht, entscheiden Sie.
Ab 2027 zählt zusätzlich die Spitze
Mit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kundgemacht als BGBl. I Nr. 91/2025, ändert sich die Struktur der Netzentgelte. Ab 1. Jänner 2027 wird der Leistungspreis auf die Netzebene 7 ausgeweitet, also erstmals auf gewöhnliche Haushalte. Abgerechnet wird dann auch nach der höchsten Viertelstundenleistung eines Monats und nicht mehr allein nach der verbrauchten Menge.
Das trifft genau jene Haushalte, um die es auf dieser Seite geht. Eine Wärmepumpe, die an einem kalten Jänner-Morgen anläuft, während in der Garage das Auto lädt, erzeugt eine Viertelstundenspitze, die es vorher in dieser Höhe nicht gab. Wie hoch der Leistungsanteil ausfällt und in welchem Verhältnis er künftig zum Arbeitspreis steht, ist noch nicht verordnet: Die zuständigen Paragraphen des Gesetzes sind noch nicht in Kraft, und die Tarifverordnung der E-Control steht aus. Wer heute konkrete Sätze dazu liest, liest Schätzungen. Was feststeht und was offen ist, steht unter Leistungspreis für Haushalte.
Für die Entscheidung heute bedeutet das zweierlei. Eine Steuerung, die Wallbox und Wärmepumpe zeitlich auseinanderhält, spart Ihnen vielleicht nicht das Netzbereitstellungsentgelt, wird aber ab 2027 aller Voraussicht nach die laufenden Netzkosten dämpfen. Und die Voraussetzung dafür, dass feinere Messwerte überhaupt vorliegen, schaffen Sie schon jetzt: Wie Sie die Viertelstundenwerte freischalten lassen, steht dort beschrieben. Wer beim Arbeitspreis ansetzen will, findet in einer Energiegemeinschaft den zweiten Hebel, und was sich an der Stromrechnung insgesamt bewegen lässt, steht unter Stromkosten senken.
Quellen
Alle Zahlen dieser Seite stammen aus den folgenden Stellen. Wo sich eine Angabe seit dem Abruf geändert haben kann, steht das im Text dabei.
- Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, § 7 Netzbereitstellungsentgelt (RIS) — geltende Fassung, Novelle BGBl. II Nr. 305/2025 (abgerufen 25. August 2026)
- Salzburg Netz GmbH, Ladestationen für E-Mobilität — Sicherungsstaffel, Meldepflicht ab 3,68 kVA, 352,36 Euro je kW brutto (abgerufen 25. August 2026)
- Salzburg Netz GmbH, FAQ Netzanschluss — Definitionen Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt, Ermittlung der Anschlussleistung (abgerufen 25. August 2026)
- Wiener Netze GmbH, Stromnetzbedingungen — Netzzutrittspauschalen, Staffel 4 und 10 kW, Rückforderung nach drei Jahren (abgerufen 25. August 2026)
- Wiener Netze GmbH, Stromanschluss für eine E-Ladestation — Leistungsmessung ab 10 kW, Hinweis auf Nachverrechnung (abgerufen 25. August 2026)
- Netz Niederösterreich GmbH, Meldepflichtige Geräte — Ladestationen bis 11 kW, Wärmepumpen ab 10 kVA bewilligungspflichtig (abgerufen 25. August 2026)
- Vorarlberger Energienetze GmbH, Elektro-Mobilität — Dokumentation der eingestellten Ladeleistung, Regelungsstrategien in Vorbereitung (abgerufen 25. August 2026)
- Netz Burgenland GmbH, Preisblatt Strom gültig ab 1. Jänner 2026 — Netzebene 7 unterbrechbar, Sicherungsstaffel, Hausanschluss-Pauschale (abgerufen 25. August 2026)
- KNG-Kärnten Netz GmbH, Preisblatt Netznutzung Strom ab 1. Jänner 2026 — Netzzutrittsentgelt Netzebene 7 pauschal 2.526 Euro (abgerufen 25. August 2026)
- Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 — § 103 flexibler Netzzugang, Systemnutzungsentgelte im 10. Teil (abgerufen 25. August 2026)